1¶0.142.116.361.1

(Stand am 27. Oktober 1998)


0.142.116.361.1

Notenaustausch

vom 13. und 24. Juni 1996 über die Änderung des Freundschafts-,
Handels- und Niederlassungsvertrages
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Königreich der Niederlande

In Kraft getreten durch Notenaustausch vom 10. Januar 1997

(Stand am 27. Oktober 1998)

Übersetzung2

Schweizerische Botschaft
Den Haag

Den Haag, den 24. Juni 1996

An das Aussenministerium
des Königreiches der Niederlande

Den Haag

Die Schweizerische Botschaft empfiehlt sich dem Aussenministerium des König­reiches der Niederlande und beehrt sich, den Empfang seiner Note Nr. DVE/VV-113916 vom 13. Juni 1996 betreffend den Freundschafts‑, Handels- und Niederlas­sungsvertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgeschlossen am 19. August 18753 in Bern, zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

«Das Aussenministerium des Königreichs der Niederlande empfiehlt sich der Schweizerischen Botschaft und beehrt sich, ihr unter Bezugnahme auf den Freund­schafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgeschlossen am 19. August 1875 in Bern, folgendes mitzuteilen:
1.
Davon ausgehend, dass das Königreich der Niederlande (für die Niederlande) Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist und dass die Europäische Wirt­schaftsgemeinschaft (EWG) am 22. Juli 19724 in Brüssel mit der Schwei­zeri­schen Eidgenossenschaft, auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, ein Abkommen geschlossen hat, nach welchem eine Anpassung des Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrages zwischen dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgeschlossen am 19. August 1875 in Bern, vorzunehmen ist, vereinbaren die beiden Parteien, den vorerwähnten Ver­trag folgendermassen abzuändern:
a)
Artikel 2 und 3 des Vertrages sind aufgehoben.
b)
In Artikel 4 des Vertrages ist der Satzteil «dem Handel oder den Erzeug­nissen des Bodens oder der Industrie» aufgehoben.
In bezug auf das Königreich der Niederlande bleibt der Vertrag ohne Ände­rung auf die niederländischen Antillen und Aruba anwendbar.
2.
Zwischen den Schweizerischen Bundesbehörden und den zuständigen Behör­den des Königreichs der Niederlande wird ein bilateraler Ausschuss gebildet, der auf Verlangen der einen oder anderen Seite einberufen wird. Der Ausschuss erörtert Themen von allgemeiner, bilateraler oder multilateraler Bedeutung, die für beide Seiten von Interesse sind, unter Vorbehalt der Entscheidungsbefug­nisse des Gemischten Ausschusses Schweiz–EWG, gemäss Freihandelsab­kommen vom 22. Juli 1972. Der Ausschuss trägt dazu bei, für Probleme in den bilateralen Beziehungen einvernehmliche Lösungen zu suchen.
Im Falle der Annahme dieses Vorschlages durch den Schweizerischen Bundesrat beehrt sich das Ministerium vorzuschlagen, dass diese Note zusammen mit der Antwort der Botschaft ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande (für die Niederlande) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bildet, das ab dem Datum in Kraft treten wird, an dem sich die beiden Parteien schriftlich mitgeteilt haben werden, dass die von ihren jeweiligen Verfassungen vorgesehenen Bedingun­gen erfüllt wurden.»

Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium mitzuteilen, dass der Vorschlag in der erwähnten Note die Zustimmung des Bundesrates gefunden hat. Daher bilden diese Note sowie die vorliegende Antwort ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande, das ab dem Datum in Kraft treten wird, an dem sich die beiden Parteien schriftlich mitgeteilt haben werden, dass die von ihren jeweiligen Verfassungen vorgesehenen Bedingungen erfüllt wurden.

Die Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium ihrer ausgezeich-neten Hochachtung zu versichern.

0.142.116.361.1

2 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 1998 2316)

3 SR 0.142.116.361

4 SR 0.632.401