Art. 1
1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- a.
- «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft,
«Slowenien» die Republik Slowenien; - b.
- «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen der Vertragsstaaten;
- c.
- «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf Slowenien das Gebiet der Republik Slowenien;
- d.
- «Staatsangehörige» in bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, in bezug auf Slowenien Personen mit der Staatsangehörigkeit der Republik Slowenien;
- e.
- «Familienangehörige und Hinterlassene» Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten;
- f.
- «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden;
- g.
- «Wohnsitz» im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
im Sinne der slowenischen Rechtsvorschriften den Ort, an dem sich eine Person niederlässt, mit der Absicht, dort auf Dauer zu leben; - h.
- «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten;
- i.
- «Wohnort» den Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
- j.
- «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung; in bezug auf Slowenien hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i) und iii) das Ministerium für Arbeit, Familie und Soziale Angelegenheiten und hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii) das Ministerium für Gesundheitswesen;
- k.
- «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
- l.
- «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19512 und des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- m.
- «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
2. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.