Art. 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- a)
- «zuständige Behörde»
- in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung und in bezug auf die Tschechische Republik das Ministerium für Arbeit und Soziale Angelegenheiten;
- b)
- «Versicherungsträger»
- die Einrichtung, welcher die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
- c)
- «wohnen»
- sich gewöhnlich aufhalten;
- d)
- «Wohnsitz»
- den Ort, an dem eine Person sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält;
- e)
- «Versicherungszeiten»
- die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die gemäss den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden;
- f)
- «Geldleistung», «Rente»
- eine Geldleistung, eine Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;
- g)
- «Flüchtlinge»
- Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19512 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 19673 zu diesem Übereinkommen;
- h)
- «Staatenlose»
- staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
- i)
- «Familienangehörige und Hinterlassene»
- Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten.
(2) Andere Abkommensausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates zukommt.