0.353.936.78 (Stand am 15. September 1998)

0.353.936.78

Briefwechsel vom 9./26. Januar 1996

zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich
von Grossbritannien und Nordirland über die Ausdehnung des
Geltungsbereiches des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 auf verschiedene Gebiete,
für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich
verantwortlich ist

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Januar 1997

(Stand am 15. September 1998)

Übersetzung1

Der Vorsteher
des Eidgenössischen Departementes
für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 26. Januar 1996

Seiner Exzellenz

Herrn David Beattie

Botschafter des Vereinigten Königreiches

von Grossbritannien und Nordirland

in der Schweiz

Bern

Exzellenz,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 9. Januar 1996 zu bestätigen, der wie folgt lautet:

«Ich habe die Ehre, Bezug auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen2 zu nehmen, das am 13. Dezember 1957 für Mitglieder des Europarates zur Unterzeich­nung aufgelegt worden ist und gemäss den Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 4 vorzuschlagen, den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Gebiete auszu­dehnen, welche im Anhang zum vorliegenden Brief aufgeführt sind und für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.

Die Vorbehalte zu den Artikeln 27 und 28 sowie die vom Vereinigten Königreich bei der Ratifikation des Übereinkommens vorgenommene Notifikation werden keine Anwendung auf das im vorstehenden Umfang erweiterte Übereinkommen finden.

Die anderen vom Vereinigten Königreich angebrachten Vorbehalte werden auf die im Anhang zu diesem Brief aufgeführten Gebiete anwendbar sein, ausser dass die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 3 nur zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft und jenen Gebieten anwendbar sein werden, für welche auch das Europäi­sche Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus3 Geltung hat.

Jede Bezugnahme auf das Vereinigte Königreich in den anwendbaren Vorbehalten wird so zu verstehen sein, dass damit auch jedes im Anhang zum vorliegenden Brief aufgeführte Gebiet gemeint ist.

Die von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angebrachten Vor­behalte und Erklärungen werden ebenfalls auf das im vorstehenden Umfang erwei­terte Übereinkommen anwendbar sein.

Ein Auslieferungsersuchen betreffend einen Verfolgten, der sich in einem der im Anhang zum vorliegenden Brief aufgeführten Gebiet befindet, wird an den Gouver­neur oder an eine andere Behörde gerichtet werden können, die in diesem Gebiet zur selbständigen Entscheidfällung oder zur Weiterleitung zum Entscheid an die Regie­rung des Vereinigten Königreiches zuständig ist.

Falls die vorstehenden Ausführungen für die Regierung der Schweizerischen Eid­genossenschaft annehmbar sind, werden der vorliegende Brief und Ihre gleichlautende Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden und in dem Zeitpunkt in Kraft treten, da jede unserer beiden Regierungen der anderen den Abschluss ihrer zu diesem Zweck notwendigen internen Verfahren notifiziert haben wird.»

Ich habe die Ehre, Ihnen in Beantwortung Ihres Vorschlages zu bestätigen, dass die vorstehenden Ausführungen die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates fin­den. Folglich werden Ihr Brief und die vorliegende Antwort eine Vereinbarung zwi­schen unseren beiden Regierungen bilden, welche in dem Zeitpunkt in Kraft treten wird, da jede unserer beiden Regierungen der anderen den Vollzug ihrer zu diesem Zweck notwendigen internen Verfahren notifiziert haben wird.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die erneute Versicherung meiner ausgezeichne­ten Hochachtung.

Flavio Cotti

1 AS 1998 2042 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.353.1

3 SR 0.353.3

Anhang

Bermudas

Britisches Antarktis-Territorium

Britisches Territorium im indischen Ozean

Britische Jungfern-Inseln

Cayman-Inseln

Falkland-Inseln

Gibraltar

Montserrat

St. Helena und Nebengebiete

Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln

Turks- und Caicos-Inseln