641.203
Bundesgesetz
über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV1
vom 20. März 1998 (Stand am 1. Januar 2020)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 130 Absatz 3 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Mai 19974,
beschliesst:
Zur Sicherstellung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) werden die Mehrwertsteuersätze wie folgt angehoben:
- a.
- der Normalsatz um 1 Prozentpunkt;
- b.
- der reduzierte Satz um 0,3 Prozentpunkte;
- c.
- der Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,5 Prozentpunkte.
1 Der gesamte Ertrag aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze geht an die AHV.6
2 und 3 …7
4 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überweisung der einzelnen Ertragsanteile an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Er tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
3 Die Bundesversammlung setzt den Beschluss auf Antrag des Bundesrates ausser Kraft, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 41ter Absatz 3bis der Bundesverfassung8 nicht mehr erfüllt sind.