Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
im Bewusstsein der Notwendigkeit, die menschliche Umwelt im Allgemeinen und die Meeresumwelt im Besonderen zu schützen,
in Erkenntnis der ernsthaften Bedrohung der Meeresumwelt durch Ölverschmutzungsereignisse, an denen Schiffe, der Küste vorgelagerte Einrichtungen, Seehäfen und Ölumschlaganlagen beteiligt sind,
eingedenk der Bedeutung von Vorsorge- und Vorbeugungsmassnahmen für die Verhütung insbesondere der Verschmutzung durch Öl sowie der Notwendigkeit, bestehende internationale Übereinkünfte strikt anzuwenden, die sich mit Schiffssicherheit und mit der Verhütung der Meeresverschmutzung befassen, insbesondere das Internationale Übereinkommen von 19742 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung3 und das Internationale Übereinkommen von 19734 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 19785 zu dem Übereinkommen in seiner jeweils geltenden Fassung, sowie der zügigen Erarbeitung verschärfter Normen für Entwurf, Betrieb und Instandhaltung von Schiffen, die Öl befördern, und der Küste vorgelagerten Einrichtungen
sowie eingedenk der Tatsache, dass im Fall eines Ölverschmutzungsereignisses sofortige und wirksame Massnahmen wesentlich sind, um den Schaden, der aus einem solchen Ereignis entstehen kann, auf ein Mindestmass zu beschränken,
unter Betonung der Bedeutung einer wirksamen Vorbereitung für die Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen sowie der wichtigen Rolle, die in diesem Zusammenhang der Mineralölwirtschaft und der Schifffahrtsindustrie zukommt
sowie in Erkenntnis der Bedeutung gegenseitiger Unterstützung und internationaler Zusammenarbeit insbesondere im Zusammenhang mit dem Austausch von Informationen über die den einzelnen Staaten zur Verfügung stehenden Mittel zur Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen, der Aufstellung von Vorsorgeplänen für Ölverschmutzungen, dem Austausch von Berichten über bedeutende Ereignisse mit möglichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt oder die Küste und damit zusammenhängende Interessen von Staaten sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Bezug auf Mittel zur Bekämpfung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Öl,
unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips als eines allgemeinen Grundsatzes des internationalen Umweltrechts
sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung internationaler Übereinkünfte über Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, insbesondere des Internationalen Übereinkommens von 19696 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden («Haftungsübereinkommen») und des Internationalen Übereinkommens von 19717 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden («Fondsübereinkommen»), sowie der zwingenden Notwendigkeit des baldigen Inkrafttretens der Protokolle von 1984 zur Änderung dieser beiden Übereinkommen
sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte und Regelungen einschliesslich regionaler Übereinkommen und sonstiger Übereinkünfte,
im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, insbesondere seines Teiles XII,
im Bewusstsein der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit zu fördern und die national, regional und weltweit bestehenden Möglichkeiten betreffend Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung zu stärken, wobei die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und insbesondere der kleinen Inselstaaten zu berücksichtigen sind,
in der Erwägung, dass diese Ziele am besten durch den Abschluss eines Internationalen Übereinkommens über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung erreicht werden können –
sind wie folgt übereingekommen: