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0.142.116.211
(Stand am 1. Oktober 1997)
0.142.116.211
Notenaustausch vom 31. Oktober 1996
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Republik Usbekistan
über die Reisefreiheit
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. Dezember 1996
(Stand am 1. Oktober 1997)
Übersetzung2
Schweizerische Botschaft Taschkent | Taschkent, den 31. Oktober 1996 |
| |
| Aussenministerium |
| der Republik Usbekistan |
| Taschkent |
Die Schweizerische Botschaft erweist dem Aussenministerium der Republik Usbekistan ihre Wertschätzung und beehrt sich, den Empfang seiner Note vom 31. Oktober 1996 anzuzeigen, die folgenden Wortlaut hat:
- «Das Aussenministerium der Republik Usbekistan erweist der Schweizerischen Botschaft in Taschkent seine Wertschätzung und beehrt sich, der Botschaft vorzuschlagen, ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Usbekistan und dem Schweizerischen Bundesrat über die Reisefreiheit abzuschliessen, das folgenden Wortlaut hat:
- ‹1.
- Die Angehörigen des einen vertragschliessenden Staates, die eine Aufenthaltsbewilligung oder ein gültiges Einreisevisum besitzen, sind befugt, sich auf dem gesamten Staatsgebiet der anderen Vertragspartei frei und ohne Sonderbewilligung zu bewegen, mit Ausnahme von Anlagen und Einrichtungen, zu denen der Zugang aus Gründen der nationalen Sicherheit beschränkt oder verboten ist.
- 2.
- Das vorliegende Abkommen hat keinerlei Wirkung auf Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Drittstaaten.
- 3.
- Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, den Aufenthalt von Angehörigen des anderen vertragschliessenden Staates gemäss seiner eigenen Gesetzgebung zu regeln.
- 4.
- Durch das vorliegende Abkommen wird das Recht jeder Vertragspartei auf die Einführung der generellen Visumpflicht für Angehörige des anderen vertragschliessenden Staates in keiner Weise eingeschränkt.
- 5.
- Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung tritt drei Monate nach deren schriftlichen Notifikation in Kraft.›
- Sollte der Schweizerische Bundesrat mit dem obengenannten Vorschlag einverstanden sein, bilden diese Note sowie die Antwortnote der Botschaft ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Usbekistan und dem Schweizerischen Bundesrat über die Reisefreiheit. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach der letzten Nachricht in Kraft, in welcher die Vertragsparteien den Abschluss des für das Inkrafttreten der Vereinbarung notwendigen internen Verfahrens bestätigen.»
Die Botschaft beehrt sich, das Einverständnis des Schweizerischen Bundesrates mit der heutigen Note des Ministeriums bekanntzugeben. Somit bilden die Note des Ministeriums sowie diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Usbekistan und dem Schweizerischen Bundesrat über die Reisefreiheit. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach der letzten Nachricht in Kraft, in welcher die Vertragsparteien den Abschluss des für das Inkrafttreten des Abkommens notwendigen internen Verfahrens bestätigen.
Die Botschaft benützt auch diesen Anlass, das Ministerium ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.