Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens haben die folgenden Ausdrücke diejenige Bedeutung, die ihnen nachstehend zugewiesen wird:
- 1.
- Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Welthandelsorganisation;
- 2.
- der Ausdruck «Ständige Mission» bezeichnet eine Ständige Mission eines Mitglieds der Organisation bei letzterer;
- 3.
- der Ausdruck «Mitglied einer Ständigen Mission» bezeichnet ein Mitglied einer Ständigen Mission bei der Organisation;
- 4.
- der Ausdruck «Delegierter» bezeichnet einen Delegierten eines Mitglieds der Organisation, der an einer Konferenz oder an jeder andern durch die Organisation abgehaltenen Zusammenkunft teilnimmt; er ist nicht Mitglied einer Ständigen Mission, hat seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz und ist grundsätzlich Vertreter seiner Regierung;
- 5.
- der Ausdruck «mit einer Mission beauftragter Experte» bezeichnet jede Person, die, ohne Beamter der Organisation zu sein, beauftragt ist, für die Organisation oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung einen bestimmten Auftrag auszuführen;
- 6.
- der Ausdruck «privater Hausangestellter» bezeichnet eine Person, die im Haushalt eines Mitglieds einer Ständigen Mission angestellt ist und die nicht Angestellte des Mitglieds der Organisation ist, oder eine Person, die im Haushalt eines Beamten der Organisation angestellt ist;
- 7.
- der Ausdruck «schweizerische Behörde» bezeichnet die zuständigen eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden;
- 8.
- der Ausdruck «schweizerisches Recht» bezeichnet Bundesrecht, kantonales oder kommunales Recht;
- 9.
- der Ausdruck «unbefristete Verpflichtung» bedeutet, dass der Bezugsberechtigte einen zweiten Wagen zollfrei einführen und benützen kann, solange er in seinem Eigentum steht. Wenn der Begünstigte seinen ersten, zollfrei (d. h. mit befristeter Verpflichtung) erworbenen Wagen seit mehr als drei Jahren besitzt, kann er dieses Vorrecht der befristeten Verpflichtung auf den zweiten Wagen übertragen.