(Stand am 1. Oktober 1997)0.192.122.425Nicht löschen bitte "1 " !!

0.192.122.425

Briefwechsel
vom 26. Oktober/4. November 1994

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 19962
In Kraft getreten am 3. Juli 1996

(Stand am 1. Oktober 1997)

1 AS 1997 641; BBl 1995 IV 761

2 Art. 1 Abs. 1 Bst. l des BB vom 4. März 1996 (AS 1997 609).

Übersetzung3

Der Vorsteher

Bern, den 26. Oktober 1994

des Eidgenössischen Departementes

für auswärtige Angelegenheiten

Herrn Christopher Llewellyn Smith

Generaldirektor

der Europäischen Organisation

für kernphysikalische Forschung

Genf

Herr Generaldirektor

Ich habe die Ehre, mich im Anschluss an die Gespräche, welche zwischen Vertre­tern der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung in Genf (nachfol­gend «Organisation» genannt) sowie der anderen internationalen Organisa­tionen mit Sitz in der Schweiz einerseits und meinem Departement andererseits im Zusammenhang mit einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 1991 stattgefunden haben, an Sie zu wenden. Gemäss diesem Entscheid bleibt ein internationaler Beamter schweizerischer Nationalität, der aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen­versicherung (AHVG)4 wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Versiche­rungspflicht ausgenommen ist, der Arbeitslosenversicherung angeschlossen und ist zur Zahlung der entsprechenden Beiträge verpflichtet. Unter Berufung auf die Frei­heit und Unabhängigkeit, welche die internationalen Organisationen und ihre Beam­ten im Gaststaat geniessen – und welche die Schweiz in keiner Weise in Frage zu stellen gedenkt –, sowie auf das grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung der Beamten hat Ihre Organisation, gestützt auch auf das besondere Statut, das ihr in der Schweiz aufgrund des mit dem Schweizerischen Bundesrat abgeschlossenen Abkommens vom 11. Juni 19555 zusteht, erklärt, dass sie in eine solche Unterstel­lung nicht einwilligen könne.

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschla­gen, dass mit Wirkung ab 1. Januar 1994 die Beamten Ihrer Organisation, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die Organisation vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwil­liger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten, wobei es sich versteht, dass ein solcher individueller Beitritt keine zwingenden finanziellen Verpflichtungen der Organisation nach sich zieht. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem oder, was die bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten betrifft, innerhalb von sechs Monaten vom Zeit­punkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet.

Ich habe im weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohn­haften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von internationa­len Beamten nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das von der Organi­sation vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies inner­halb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein von der Organisation vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Mona­ten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit oder wiederum, im Falle des bereits im Dienst der Organisation stehenden Beamten, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt Ihrer Antwort auf dieses Schreiben an gerechnet. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von ausländischen internationalen Beamten anwendbar, welch letztere von der Sozialversicherungspflicht aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 lit. a) AHVG ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste der Organisation. Vorbehältlich der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Die Organisation übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche, per 1. Januar 1994, einem von der Organisation vorgesehenen Vorsorgesystem angehö­ren, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vor­gehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an welchem die Bundesbehörden den Abschluss der dafür not­wendigen verfassungsmässigen Prozeduren notifizieren. Bis zu diesem Termin wird es, mit Wirkung ab 1. Januar 1994, provisorisch angewendet werden.

Das Abkommen kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekün­digt werden.

Ich versichere Sie, Herr Generaldirektor, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Flavio Cotti
Bundesrat

Im Namen der Organisation stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmun­gen zu. Demzufolge bilden Ihr Brief und der meinige ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels. Dieses wird am Tag in Kraft treten, an dem die Bundesbehörden den Abschluss der dazu notwendigen verfassungsmässigen Voraussetzungen notifi­zieren. Bis zu diesem Zeitpunkt wird es, mit Wirkung vom 1. Januar 1994 an, provi­sorisch angewendet werden.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Christopher Llewellyn Smith

3 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

4 SR 831.10

5 SR 0.192.122.42