(1) [Einzige Anmeldung für Waren und Dienstleistungen in mehreren Klassen; Teilung der Anmeldung]
- a)
- Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Artikels 3 Absatz 5 eine Anmeldung bei dem Amt nur für Waren oder Dienstleistungen eingereicht werden kann, die zu einer einzigen Klasse der Nizzaer Klassifikation gehören.
- b)
- Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Artikels 6 in den Fällen, in denen Waren und/oder Dienstleistungen zu mehreren Klassen der Nizzaer Klassifikation gehören und in ein und derselben Anmeldung enthalten sind, eine Anmeldung zu zwei oder mehr Eintragungen im Markenregister führt, sofern jede einzelne derartige Eintragung eine Bezugnahme auf sämtliche anderen aus der genannten Anmeldung hervorgegangenen Eintragungen enthält.
- c)
- Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die eine Erklärung nach Buchstabe a abgegeben haben, kann erklären, dass ungeachtet des Artikels 7 Absatz 1 eine Teilung der Anmeldung nicht zulässig ist.
(2) [Einzelvollmacht für mehr als eine Anmeldung und/oder Eintragung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe b eine Vollmacht sich nur auf eine Anmeldung oder nur auf eine Eintragung beziehen darf.
(3) [Ausschluss des Erfordernisses einer Beglaubigung der Unterschrift der Vollmacht und der Unterschrift der Anmeldung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Artikels 8 Absatz 4 die Unterschrift unter einer Vollmacht oder die Unterschrift des Anmelders unter einer Anmeldung einer Bestätigung, notariellen Beglaubigung, Bescheinigung der Echtheit, Legalisation oder anderen Beurkundung bedarf.
(4) [Einziger Antrag für mehr als eine Anmeldung und/oder Eintragung bezüglich einer Änderung des Namens und/oder der Anschrift, der Inhaberschaft oder der Berichtigung eines Fehlers] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe e und der Absätze 2 und 3, des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe h und Absatz 3 sowie des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2, der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Namens und/oder der Anschrift, der Antrag auf Eintragung einer Änderung der Inhaberschaft und der Antrag auf Berichtigung eines Fehlers sich nur auf eine Anmeldung oder nur auf eine Eintragung beziehen dürfen.
(5) [Vorlage einer Erklärung und/oder eines Nachweises über die Benutzung anlässlich der Verlängerung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass sie ungeachtet des Artikels 13 Absatz 4 Ziffer iii anlässlich der Verlängerung die Vorlage einer Erklärung und/oder eines Nachweises über die Benutzung der Marke verlangen.
(6) [Materielle Prüfung anlässlich der Verlängerung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Artikels 13 Absatz 6 das Amt anlässlich der ersten Verlängerung einer Eintragung, die sich auf Dienstleistungen erstreckt, diese Eintragung dem Grunde nach prüfen kann, sofern sich die Prüfung auf die Beseitigung von Mehrfacheintragungen beschränkt, denen Anmeldungen zugrunde liegen, die innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes des Staates oder der zwischenstaatlichen Organisation eingereicht wurden, mit dem vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags die Möglichkeit der Eintragung von Dienstleistungsmarken eingeführt wurde.
(7) [Gemeinsame Bestimmungen]
- a)
- Ein Staat oder eine zwischenstaatliche Organisation kann nur dann eine Erklärung nach den Absätzen 1 bis 6 abgeben, wenn zu dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag die weitere Anwendung seines/ihres Rechts ohne eine solche Erklärung den einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrags widersprechen würde.
- b)
- Jede nach den Absätzen 1 bis 6 abgegebene Erklärung ist der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde des Staates oder der zwischenstaatlichen Organisation zu diesem Vertrag beizufügen, die diese Erklärung abgeben.
- c)
- Jede nach den Absätzen 1 bis 6 abgegebene Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.
(8) [Verlust der Wirkung von Erklärungen]
- a)
- Vorbehaltlich des Buchstabens c verliert jede Erklärung, die nach den Absätzen 1 bis 5 von einem Staat, der im Einklang mit der ständigen Praxis der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsland betrachtet wird, oder von einer zwischenstaatlichen Organisation abgegeben wird, deren jeder einzelne Mitgliedstaat ein solcher Staat ist, acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags ihre Wirkung.
- b)
- Vorbehaltlich des Buchstabens c verliert jede Erklärung, die nach den Absätzen 1 bis 5 von einem anderen als dem unter Buchstabe a bezeichneten Staat oder einer anderen als der unter Buchstabe a bezeichneten zwischenstaatlichen Organisation abgegeben wird, sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags ihre Wirkung.
- c)
- Ist eine nach den Absätzen 1 bis 5 abgegebene Erklärung nicht nach Absatz 7 Buchstabe c zurückgenommen worden oder hat sie ihre Wirkung nicht nach Buchstabe a oder b vor dem 28. Oktober 2004 verloren, so verliert sie ihre Wirkung am 28. Oktober 2004.
(9) [Möglichkeit, Vertragspartei zu werden] Bis zum 31. Dezember 1999 kann jeder Staat, der am Tag der Annahme dieses Vertrags Mitglied des Internationalen (Pariser) Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, ohne Mitglied der Organisation zu sein, ungeachtet des Artikels 19 Absatz 1 Ziffer i Vertragspartei dieses Vertrags werden, wenn in seinem eigenen Amt Marken eingetragen werden können.