0.831.109.258.1

 AS 1997 1459; BBl 1996 II 397

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Zypern über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 30. Mai 1995
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. September 19961
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 29. November 1996
In Kraft getreten am 1. Januar 1997

(Stand am 1. Oktober 1997)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Zypern,

vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten im Bereich der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen abzuschliessen, und haben folgende Bestimmungen vereinbart:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen


Art. 1

1.  In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:

a.
«Gebiet»
in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und in bezug auf Zypern die Insel Zypern;
b.
«Staatsangehörige»
in bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und in bezug auf Zypern Personen mit zyprischem Bürgerrecht;
c.
«Gesetzgebung»
die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen;
d.
«zuständige Behörde»
in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung und in bezug auf Zypern das Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung;
e.
«zuständiger Träger»
in bezug auf die Schweiz die Einrichtung oder den Versicherer, welche oder welcher für die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a auf­geführ­ten Gesetzgebungen zuständig ist, und in bezug auf Zypern das Amt für Sozi­alversicherungsdienste;
f.
«wohnen»
in bezug auf die Schweiz sich gewöhnlich aufhalten;
g.
«Wohnsitz»
im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält;
h.
«Versicherungszeit»
eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit, die als solche in der Gesetzge­bung einer Vertragspartei bestimmt ist;
i.
«Rente» oder «Geldleistung»
eine Rente oder Geldleistung einschliesslich aller Erhöhungen und Zuschüsse, die zusammen mit der Rente oder Geldleistung auszuzahlen sind.

2.  In diesem Artikel nicht bestimmte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach der anwendbaren Gesetzgebung zukommt.

Art. 2

1.  Dieses Abkommen ist anwendbar:

a.
in bezug auf die Schweiz
i.
auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
ii.
auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung;
iii.
auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung;
iv.
in bezug auf die Artikel 3, 13, 14 sowie 21–29 auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung;
b.
in bezug auf Zypern
auf die Sozialversicherungsgesetze 1980 bis 1994 und die darauf gestützten Verordnungen betreffend:
i.
das Krankengeld;
ii.
die Mutterschaftszulage;
iii.
die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
iv.
die Altersrente;
v.
die Invaliditätsrente;
vi.
die Witwen(Witwer-)rente;
vii.
die Waisenleistung.

2.  Unter Vorbehalt von Absatz 3 bezieht sich dieses Abkommen auch auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 aufgeführten Gesetzgebungen auf­heben, ersetzen, ändern, ergänzen oder konsolidieren.

3.  Dieses Abkommen bezieht sich auch auf Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, sofern die Vertragspartei, die ihre Gesetzgebung geändert hat, nicht innert sechs Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung dieser Gesetze und Verordnungen eine gegenteilige Mitteilung der anderen Vertragspartei zukommen lässt.

Art. 3

Dieses Abkommen gilt, wo es nichts anderes bestimmt:

a.
für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien sowie für ihre Familienangehö­rigen und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staats­angehörigen ableiten;
b.
unter Vorbehalt günstigerer Bestimmungen der Gesetzgebung einer Vertrags­partei:
i.
bei Wohnort im Gebiet einer Vertragspartei für Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19512 und des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie für deren Familien­angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genann­ten Flüchtlingen ableiten;
ii.
bei Wohnort im Gebiet einer Vertragspartei für Staatenlose im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 19544 sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlas­senen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatenlosen ableiten.
Art. 4

1.  Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind die Staatsangehörigen einer Vertragspartei sowie ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, bei der Anwen­dung der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei beziehungsweise deren Familienangehörigen oder Hinterlassenen gleichgestellt.

2.  Absatz 1 gilt in bezug auf die schweizerische Gesetzgebung nicht für die Bestimmungen über:

a.
die freiwillige Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der im Aus­land niedergelassenen schweizerischen Staatsangehörigen;
b.
die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden; vorbehalten bleibt Artikel 7 Absatz 4;
c.
die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland.
Art. 5

1.  Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden Renten und andere Geldleistungen, die nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei beansprucht werden können, den Staatsangehörigen der Vertragsparteien sowie anderen Personen, so­weit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, auch gewährt, solange sie sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten.

2.  Absatz 1 gilt nicht für ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenver­sicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie für ausseror­dentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters‑, Hin­terlassenen- und Invalidenversicherung.

3.  Geldleistungen nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei werden an die in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei sowie an deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit sie ihre Rechte von diesen Staatsangehörigen ableiten, unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise, in bezug auf die von diesen Staatsangehörigen abgeleiteten Rechte, deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.

Abschnitt II Bestimmungen über die anwendbare Gesetzgebung


Art. 6

Unter Vorbehalt der Artikel 7–10 richtet sich die Versicherungspflicht von Staats­angehörigen der Vertragsparteien, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt auch, wenn sich der Wohnort der erwerbstätigen Person oder der Sitz des Arbeitgebers im Gebiet der anderen Vertragspartei befindet.

Art. 7

1.  Personen, die von einem Arbeitgeber mit Wohnort oder Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei von dort vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der ande­ren Vertragspartei entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate der Beschäftigung im Gebiet dieser Vertragspartei der Gesetzgebung der ersten Vertrags­partei unterstellt.

2.  Personen im öffentlichen Dienst einer Vertragspartei oder im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieser Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung der ersten Ver­tragspartei, als ob sie in deren Gebiet beschäftigt wären.

3.  Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eines Lufttransportunternehmens mit Hauptsitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die vorübergehend oder dauernd zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterste­hen der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei.

4.  Für die Besatzung eines Seeschiffes gilt die Gesetzgebung der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff führt.

Art. 8

1.  Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die als Mitglieder einer diploma­tischen Mission oder eines konsularischen Postens in das Gebiet der anderen Ver­tragspartei entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der ersten Vertragspar­tei.

2.  Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertrags­partei zur Dienstleistung bei einer diplomatischen Mission oder einem konsulari­schen Posten der ersten Vertragspartei eingestellt werden, sind nach der Geset­zgebung der zweiten Vertragspartei versichert. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwen­dung der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei wählen.

3.  Absatz 2 gilt entsprechend für:

a.
Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienste einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens der einen Vertragspartei im Gebiete der an­deren Vertragspartei beschäftigt werden;
b.
Staatsangehörige der einen Vertragspartei und Staatsangehörige von Dritt­staa­­ten, die im Gebiet der anderen Vertragspartei in persönlichen Diensten von in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen der ersten Vertragspartei beschäftigt werden.

4.  Beschäftigt eine diplomatische Mission oder ein konsularischer Posten der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei Personen, die gemäss Absatz 2 nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Gesetzgebung dieser Vertragspartei den Arbeitgebern im all­gemeinen auferlegt. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.

5.  Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Posten und ihre Angestellten.

Art. 9

1.  Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertrags­partei im Dienste einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens eines Drittstaates beschäftigt werden und weder nach der Gesetzgebung dieses Drittstaates noch nach der Gesetzgebung ihres Heimatstaates versichert sind, wer­den nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sie beschäftigt sind, versichert.

2.  Absatz 1 gilt in bezug auf die schweizerische Alters‑, Hinterlassenen- und Inva­lidenversicherung entsprechend für die Ehegatten und die Kinder der im Absatz 1 erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach deren innerstaatlichem Recht versichert sind.

Art. 10

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können im gegenseitigen Einver­nehmen Ausnahmen von den Artikeln 6–8 vereinbaren.

Art. 11

1.  Bleibt eine Person nach den Artikeln 7, 8 und 10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der einen Vertragspartei weiterhin der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet der ersten Vertragspartei aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.

2.  Gilt nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerische Geset­z­gebung, so sind sie in der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ver­sichert.

Abschnitt III Besondere Bestimmungen


Kapitel 1 Bestimmungen über die Feststellung von Versicherungszeiten


Art. 12

1.  Für die Feststellung einer Versicherungszeit im Hinblick auf den Erwerb des Anspruchs auf eine Leistung nach der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Gesetzgebung wird eine Person für jeden nach der schweizerischen Gesetz­gebung zurückgelegten Versicherungstag so behandelt, als hätte sie im Sinne der zyprischen Gesetzgebung versicherbare Einkünfte entsprechend einem Sechstel des wöchentli­chen Betrages der versicherbaren Grundeinkünfte; dabei entspricht ein Versiche­rungsmonat nach der schweizerischen Gesetzgebung 26 Tagen.

2.  Können die Zeiträume, in denen bestimmte Versicherungszeiten nach der Geset­z­gebung einer Vertragspartei zurückgelegt wurden, nicht genau ermittelt werden, so wird angenommen, dass diese Zeiten sich nicht mit Versicherungszeiten über­schneiden, die nach der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei zurückgelegt wurden.

Kapitel 2 Krankheit und Mutterschaft


A. Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung

Art. 13

1.  Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Zypern in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der zyprischen Versicherung für Krankengeld bei einem schweizerischen Versi­cherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten zyprischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.

2.  Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.

B. Anwendung der zyprischen Gesetzgebung

Art. 14

Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise in das Gebiet Zyperns eine Versiche­rungszeit nach der zyprischen Gesetzgebung zurückgelegt, so wird für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nach dieser Geset­z­gebung eine nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegte Versiche­rungszeit berücksichtigt, als wäre es eine nach der zyprischen Gesetzgebung zurückgelegte Versicherungszeit.

Kapitel 3 Alter, Invalidität und Tod


A. Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung

Art. 15

1.  Haben zyprische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine ein­malige Abfindung in der Höhe des Barwertes der nach der schweizerischen Gesetzgebung bei Eintritt des Versicherungsfalles geschuldeten Rente gewährt. Verlassen zyprische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Ab­findung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise ent­spricht.

2.  Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10, aber höchstens 20 Prozent der ent­sprechenden ordentlichen Vollrente, so können die zyprischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlauf des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigten Personen bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhalten, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen haben.

3  Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versiche­rung können weder die Berechtigten noch ihre Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend machen.

Art. 16

1.  Zyprische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäss.

2.  Zyprische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitrags­pflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

3.  In der Schweiz wohnhafte zyprische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.

4.  Kinder, die in Zypern invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Zypern aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invaliden­versicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die in Zypern während der ersten drei Monate nach der Geburt entstandenen Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.

5.  Absatz 4 ist sinngemäss auf Kinder anwendbar, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien geboren wurden; die schweizerische Invalidenversicherung über­nimmt in diesem Fall die Kosten für Leistungen im Ausland jedoch nur dann, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.

Art. 17

1.  Für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen nach der schweizerischen Geset­z­gebung über die Invalidenversicherung gelten zyprische Staatsangehörige auch als versichert im Sinne dieser Gesetzgebung:

a.
für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nach­folgender Invalidität an, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, ihre Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters‑, Hinterlassenen-und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohn­sitz in der Schweiz; oder
b.
wenn sie nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Beitrags­pflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversiche­rung.

2.  Zyprische Staatsangehörige, auf welche Absatz 1 nicht anwendbar ist, gelten auch als versichert im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung, wenn sie im Zeit­punkt des Versicherungsfalles:

a.
der Beitragspflicht nach der zyprischen Gesetzgebung unterliegen oder ihnen solche Beiträge gutgeschrieben werden; oder
b.
eine Invalidenrente, Altersrente, Krankengeld oder Leistungen bei Arbeitsun­fall oder Berufskrankheit nach der zyprischen Gesetzgebung beziehen oder Anspruch auf solche Leistungen haben.
Art. 18

1.  Zyprische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, in der Schweiz gewohnt haben:

a.
im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn vollen Jahren;
b.
im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leis­tungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf vol­len Jahren.

2.  Bei Anwendung von Absatz 1:

a.
werden Zeiten, während deren die betreffende Person von der Versicherung in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit war, auf die Wohndauer in der Schweiz nicht angerechnet;
b.
gilt die Wohndauer als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Drei­monatsfrist erstreckt werden.

B. Anwendung der zyprischen Gesetzgebung

Art. 19

1.  Für den Erwerb des Anspruchs auf Altersrente, Invalidenrente, Witwenrente und Waisenleistung nach der zyprischen Gesetzgebung werden, soweit notwendig, nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegte Versicherungszeiten berücksich­tigt, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach der zyprischen Geset­z­gebung zurückgelegt wurden.

2.  Absatz 1 gilt für Personen, die bezahlte oder gutgeschriebene versicherbare Ein­künfte in der Grundversicherung des zyprischen Sozialversicherungssystems im Umfang von mindestens einem Punkt aufweisen.

3.  In Fällen, in denen nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegte Ver­sicherungszeiten gemäss Absatz 1 berücksichtigt werden, wird der Betrag der Rente nach der zyprischen Gesetzgebung wie folgt festgesetzt:

a.
Zuerst wird der theoretische Betrag der Rente berechnet, der der Person zustünde, wenn alle berücksichtigten Versicherungszeiten nach der zyprischen Gesetzgebung zurückgelegt worden wären.
b.
Dann wird derjenige Teil des nach Buchstabe a berechneten theoretischen Be­trags als Rente ausgezahlt, der dem Verhältnis zwischen der Dauer der nach der zyprischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten und der Ge­samtdauer aller für den Rentenanspruch berücksichtigten Versicherungszeiten entspricht.

Kapitel 4 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten


Art. 20

1.  Personen, die nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei versichert sind und im Gebiet der anderen Vertragspartei einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom Träger des Aufenthaltsortes zu Lasten des zuständigen Trägers alle erforderlichen Sachleistungen verlangen, die nach der für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Gesetzgebung zu gewähren sind.

2.  Haben Personen infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei und verlegen sie mit Zustimmung des zuständigen Trägers während der Heilbehandlung ihren Wohnort in das Gebiet der anderen Vertragspartei, so erhalten sie vom Träger des Wohnortes zu Lasten des zuständigen Trägers die Sachleistungen, die nach der für den Träger des Wohnorts geltenden Gesetzgebung zu gewähren sind.

3.  Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 werden Körperersatzstücke, grössere Hilfsmittel und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung nur mit vorheri­ger Zustimmung des zuständigen Trägers gewährt, es sei denn, dass die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden.

4.  Der leistungspflichtige Träger erstattet dem Träger des Aufenthalts- oder Wohn­orts die in Anwendung der Absätze 1–3 entstandenen Kosten mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

5.  Die Absätze 1–4 gelten entsprechend auch für Nichtberufsunfälle nach der schwei­zerischen Gesetzgebung.

Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen


Art. 21

Die zuständigen Behörden:

a.
vereinbaren die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Ver­waltungsmassnahmen;
b.
unterrichten einander so bald wie möglich über alle Massnahmen, die sie zur Durchführung dieses Abkommens getroffen haben, und über die Änderungen ihrer Gesetzgebung, welche die Durchführung dieses Abkommens betreffen;
c.
bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung der Durchführung dieses Ab­kommens.
Art. 22

1.  Die zuständigen Behörden, Versicherungsbehörden, Gerichte und zuständigen Träger der Vertragsparteien leisten einander bei der Durchführung dieses Abkom­mens Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung han­delte.

2.  Zur Bemessung des Invaliditätsgrades können die Träger jeder Vertragspartei die von den Trägern der anderen Vertragspartei gelieferten Auskünfte und ärztlichen Feststellungen berücksichtigen. Das Recht, die versicherte Person durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, bleibt ihnen indessen unbenommen.

Art. 23

Die durch die Gesetzgebung einer Vertragspartei vorgesehene Befreiung von Steu­ern und Stempelgebühren für Schriftstücke und Urkunden, die nach dieser Gesetz­gebung beizubringen sind, gilt auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die nach der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei oder nach diesem Abkom­men beizubringen sind.

Art. 24

Erklärungen, Urkunden und Schriftstücke, welche in Anwendung dieses Abkom­mens vorzulegen sind, bedürfen nicht der diplomatischen oder konsularischen Beglaubigung.

Art. 25

1.  Die Behörden, Gerichte und Träger einer Vertragspartei dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil diese in einer Amtssprache der anderen Vertragspartei oder in englischer Sprache abgefasst sind.

2.  Bei der Anwendung dieses Abkommens können die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsparteien miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern in ihren Amtssprachen oder in englischer Sprache verkehren.

Art. 26

Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach der Gesetzgebung einer Vertrags­partei innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Ge­richt oder einem Träger dieser Vertragspartei einzureichen sind, gelten als fristge­recht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Be­hörde, einem entsprechenden Gericht oder einem entsprechenden Träger der ande­ren Vertragspartei eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle der ersten Vertragspartei weiter.

Art. 27

1.  Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.

2.  Hat ein Träger an einen Träger der anderen Vertragspartei Zahlungen vorzuneh­men, so sind diese in der Währung der zweiten Vertragspartei zu leisten.

3.  Falls eine Vertragspartei Bestimmungen zur Einschränkung des Devisenverkehrs erlässt, treffen die Vertragsparteien unverzüglich Massnahmen, um die Überwei­sung der nach diesem Abkommen beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.

4.  Die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, haben die uneingeschränkte Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach der Gesetzgebung über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invali­denversicherung ihres Heimatstaates, insbesondere auch hinsichtlich der Überwei­sung der Beiträge an diese Versicherung sowie des Bezugs der daraus erworbenen Renten.

Art. 28

1.  Hat eine Person, der nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet der anderen Vertragspartei eingetreten ist, nach deren Gesetzgebung gegen einen Dritten Anspruch auf Schadenersatz, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Träger der ersten Vertrags­partei nach der für sie geltenden Gesetzgebung über; die zweite Vertragspartei er­kennt diesen Übergang an.

2.  Haben Träger beider Vertragsparteien in Anwendung von Absatz 1 wegen Leis­tungen auf Grund desselben Schadensfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamt­gläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Art. 29

1.  Streitigkeiten über die Durchführung oder die Auslegung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen beigelegt werden.

2.  Kann auf diesem Wege keine Lösung gefunden werden, so wird, auf Verlangen einer Vertragspartei, der Streitfall einem Schiedsgericht unterbreitet, das ihn im Sinn und Geist dieses Abkommens zu entscheiden hat. Die Vertragsparteien regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Gerichts.

Abschnitt V Übergangs- und Schlussbestimmungen


Art. 30

1.  Dieses Abkommen gilt auch für die Versicherungsfälle, die vor seinem Inkraft­treten eingetreten sind.

2.  Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.

3.  Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungs‑, Wohn‑, Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten berück­sichtigt, die nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei vor seinem Inkrafttreten zurückgelegt worden sind.

4.  Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.

Art. 31

1.  Vor Inkrafttreten dieses Abkommens getroffene Entscheide stehen der Anwen­dung des Abkommens nicht entgegen.

2.  Ansprüche von Personen, deren Leistung vor dem Inkrafttreten dieses Abkom­mens festgestellt worden ist, werden, auf Antrag, nach diesem Abkommen neu fest­gestellt. Die Neufeststellung darf keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berechtigten führen.

3.  Für Ansprüche, die aufgrund früherer Versicherungsfälle nach Absatz 2 geltend gemacht werden, beginnen die Fristen zur Geltendmachung sowie die Verjährungs­fristen nach den Gesetzgebungen der Vertragsparteien frühestens mit dem Inkraft­treten dieses Abkommens.

Art. 32

1.  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Nikosia ausgetauscht.

2.  Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Art. 33

1.  Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres ab seinem Inkrafttreten. Es erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.

2.  Wird das Abkommen gekündigt, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; zur Regelung der aufgrund seiner Vor­schriften erworbenen Anwartschaften sind Verhandlungen zu führen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

So geschehen zu Lissabon, am 30. Mai 1995, in zwei Urschriften, die eine in deut­scher, die andere in griechischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Zypern:

Verena Brombacher

Demetrios Pelekanos