Art. 1
1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- a.
- «Gebiet»
in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und in bezug auf Zypern die Insel Zypern; - b.
- «Staatsangehörige»
in bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und in bezug auf Zypern Personen mit zyprischem Bürgerrecht; - c.
- «Gesetzgebung»
die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen; - d.
- «zuständige Behörde»
in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung und in bezug auf Zypern das Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung; - e.
- «zuständiger Träger»
in bezug auf die Schweiz die Einrichtung oder den Versicherer, welche oder welcher für die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Gesetzgebungen zuständig ist, und in bezug auf Zypern das Amt für Sozialversicherungsdienste; - f.
- «wohnen»
in bezug auf die Schweiz sich gewöhnlich aufhalten; - g.
- «Wohnsitz»
im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; - h.
- «Versicherungszeit»
eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit, die als solche in der Gesetzgebung einer Vertragspartei bestimmt ist; - i.
- «Rente» oder «Geldleistung»
eine Rente oder Geldleistung einschliesslich aller Erhöhungen und Zuschüsse, die zusammen mit der Rente oder Geldleistung auszuzahlen sind.
2. In diesem Artikel nicht bestimmte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach der anwendbaren Gesetzgebung zukommt.