1. Auslieferungsfähige strafbare Handlungen im Sinne dieses Vertrages sind solche, die nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem (1) Jahr oder mit einer schweren Strafe bedroht sind. Bezieht sich das Auslieferungsersuchen auf eine Person, die wegen einer auslieferungsfähigen strafbaren Handlung verurteilt worden ist und die zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massnahme gesucht wird, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn noch mindestens sechs (6) Monate Freiheitsstrafe oder eine die Freiheit beschränkende Massnahme zu verbüssen ist.
2. Wird eine Person für eine auslieferungsfähige strafbare Handlung ausgeliefert, so kann die Auslieferung, sofern dies nach dem Recht des ersuchten Staates zulässig ist, auch für Handlungen bewilligt werden, die nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massnahme von weniger als einem Jahr oder einer weniger schweren Strafe bedroht sind.
3. Im Sinne dieses Artikels:
- a)
- gilt eine strafbare Handlung als auslieferungsfähig, ungeachtet, ob das Recht der Vertragsparteien die strafbare Handlung in dieselbe Kategorie einordnet oder mit anderen Begriffen bezeichnet;
- b)
- wird bei der Beurteilung, ob die Tatbestandsmerkmale vorliegen, die Gesamtheit der der auszuliefernden Person zur Last gelegten strafbaren Handlungen berücksichtigt.
4. Ist die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, ausserhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden, so wird die Auslieferung gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages bewilligt, wenn die auszuliefernde Person die Staatsangehörigkeit des ersuchenden Staates besitzt. Besitzt die Person, deren Auslieferung für eine solche Tat verlangt wird, nicht die Staatsangehörigkeit des ersuchenden Staates, so liegt es im Ermessen des ersuchten Staates, die Auslieferung zu bewilligen.
5. Die Auslieferung kann nach den Bestimmungen dieses Vertrages bewilligt werden, unabhängig davon, wann die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen wurde, vorausgesetzt, dass
- a)
- die strafbare Handlung im ersuchenden Staat zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbar war; und
- b)
- die strafbaren Handlungen, wären sie im ersuchten Staat begangen worden, zum Zeitpunkt der Stellung des Auslieferungsersuchens nach dem Recht dieses Staates strafbar gewesen wären.