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0.353.964.5

Übersetzung2

Auslieferungsvertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik der Philippinen

Abgeschlossen am 19. Oktober 1989
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 19913
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. Februar 1997

(Stand am 5. November 1999)

1 AS 1997 1313; BBl 1990 III 321

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 AS 1997 1312

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik der Philippinen,

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit der beiden Staaten bei der Bekämpfung von Verbrechen zu verstärken und den Auslieferungsverkehr zwischen den beiden Staaten zu verein­fachen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Auslieferungsverpflichtung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages einander die Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer ausliefer­ungsfähigen strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massnahme gesucht werden.

Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen

1.  Auslieferungsfähige strafbare Handlungen im Sinne dieses Vertrages sind sol­che, die nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem (1) Jahr oder mit einer schweren Strafe bedroht sind. Bezieht sich das Auslieferungsersu­chen auf eine Person, die wegen einer auslieferungsfähigen strafbaren Handlung verurteilt worden ist und die zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massnahme gesucht wird, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn noch mindestens sechs (6) Monate Freiheitsstrafe oder eine die Freiheit beschränkende Massnahme zu verbüssen ist.

2.  Wird eine Person für eine auslieferungsfähige strafbare Handlung ausgeliefert, so kann die Auslieferung, sofern dies nach dem Recht des ersuchten Staates zulässig ist, auch für Handlungen bewilligt werden, die nach dem Recht beider Vertragspar­teien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massnahme von weniger als einem Jahr oder einer weniger schweren Strafe bedroht sind.

3.  Im Sinne dieses Artikels:

a)
gilt eine strafbare Handlung als auslieferungsfähig, ungeachtet, ob das Recht der Vertragsparteien die strafbare Handlung in dieselbe Kategorie einordnet oder mit anderen Begriffen bezeichnet;
b)
wird bei der Beurteilung, ob die Tatbestandsmerkmale vorliegen, die Gesamt­heit der der auszuliefernden Person zur Last gelegten strafbaren Handlungen berücksichtigt.

4.  Ist die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, ausser­halb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden, so wird die Auslieferung gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages bewilligt, wenn die aus­zuliefernde Person die Staatsangehörigkeit des ersuchenden Staates besitzt. Besitzt die Person, deren Auslieferung für eine solche Tat verlangt wird, nicht die Staats­angehörigkeit des ersuchenden Staates, so liegt es im Ermessen des ersuchten Staates, die Auslieferung zu bewilligen.

5.  Die Auslieferung kann nach den Bestimmungen dieses Vertrages bewilligt wer­den, unabhängig davon, wann die strafbare Handlung, derentwegen die Ausliefe­rung verlangt wird, begangen wurde, vorausgesetzt, dass

a)
die strafbare Handlung im ersuchenden Staat zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbar war; und
b)
die strafbaren Handlungen, wären sie im ersuchten Staat begangen worden, zum Zeitpunkt der Stellung des Auslieferungsersuchens nach dem Recht dieses Staates strafbar gewesen wären.
Art. 3 Ausnahmen von der Auslieferung

1.  Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn:

a)
die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, vom er­suchten Staat als eine politische strafbare Handlung angesehen wird. Der An­griff oder versuchte Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder Regie­rungschefs oder eines Mitglieds seiner oder ihrer Familie kann als nicht politi­sche strafbare Handlung angesehen werden;
b)
ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Auslieferungsersuchen we­gen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen An­schauung zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden könnte;
c)
die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, als straf­bare Handlung gegen Militärrecht angesehen wird und keine Straftat nach ge­meinem Recht darstellt;
d)
gegen den Verfolgten wegen Handlungen, derentwegen die Auslieferung ver­langt wird, im ersuchten Staat oder in einem dritten Staat ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist:
wenn das erwähnte Urteil auf Freispruch lautete; oder
wenn die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe oder einer anderen die Freiheit beschränkenden Massnahme, zu der der Verfolgte verurteilt wor­den war, ganz vollzogen wurde, oder insgesamt oder hinsichtlich des noch nicht vollzogenen Teils Gegenstand einer Begnadigung oder Amnestie war;
e)
nach dem Recht einer Vertragspartei die Strafverfolgung oder Strafvollstrec­kung verjährt ist.

2.  Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn:

a)
die Tat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, Gesetzesbestimmungen verletzt, die sich ausschliesslich auf Währungs-, Handels- oder Wirtschaftspo­litik beziehen oder für Taten, die ausschliesslich dem Zwecke dienen, Steuern oder Abgaben zu vermindern;
b)
die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates besitzt. Verweigert der ersuchte Staat die Auslieferung eige­ner Staatsangehöriger, so hat er auf Begehren des ersuchenden Staates und, so­fern das Recht des ersuchten Staates dies zulässt, die Angelegenheit den zu­ständigen Behörden zu unterbreiten, damit ein gerichtliches Strafverfahren wegen aller oder einzelner strafbarer Handlungen, derentwegen die Ausliefer­ung verlangt wurde, durchgeführt werden kann, sofern dies als angemessen erscheint. Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Staatsangehörig­keit ist die Begehung der strafbaren Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird;
c)
die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt und dieser die strafbare Handlung verfolgt;
d)
die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, oder wenn jede andere strafbare Handlung, für die der Verfolgte gemäss diesem Vertrag inhaftiert oder verurteilt werden kann, nach dem Recht des ersuchen­den Staates mit dem Tod bestraft wird, es sei denn dieser Staat veranlasst, dass die Todesstrafe nicht vollzogen wird.

3.  Der ersuchte Staat kann dem ersuchenden Staat unter Angabe der Gründe emp­fehlen, ein Auslieferungsersuchen zurückzuziehen, wenn seiner Auffassung nach die Auslieferung wegen Alter, Gesundheitszustand oder anderer persönlicher Um­stände des Verfolgten nicht verlangt werden sollte.

Art. 4 Ersuchen und Unterlagen

1.  Das Auslieferungsersuchen wird schriftlich abgefasst und auf diplomatischem Weg übermittelt. Alle dem Ersuchen beigefügten Unterlagen sind gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 zu beglaubigen.

2.  Dem Auslieferungsersuchen werden beigefügt:

a)
wenn dem Verfolgten eine strafbare Handlung zur Last gelegt wird: ein Haft­befehl gegen den Verfolgten oder eine Kopie desselben, die Bezeichnung der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, sowie eine Beschreibung aller strafbarer Handlungen, die dem Verfolgten zur Last gelegt werden;
b)
wenn der Verfolgte wegen einer strafbaren Handlung in Abwesenheit verurteilt worden ist: eine richterliche oder andere Urkunde oder eine Kopie derselben, welche die Festnahme des Verfolgten anordnet, die Bezeichnung der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, sowie eine Beschrei­bung aller strafbarer Handlungen, die dem Verfolgten zur Last gelegt werden;
c)
wenn der Verfolgte wegen einer strafbaren Handlung nicht im Abwesenheits­verfahren verurteilt worden ist: die Bezeichnung der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, eine Beschreibung aller strafbaren Handlungen, die dem Verfolgten zur Last gelegt werden, sowie Urkunden, die den Schuldspruch und die verhängte Strafe, die unmittelbare Vollstreckbarkeit der Strafe und den noch nicht vollzogenen Strafrest nachweisen;
d)
in allen Fällen: eine Darstellung der Gesetzesbestimmungen, die die Strafbar­keit einer Handlung begründen, einschliesslich der Verjährungsbestimmungen, sowie Ausmass und Art der für diese strafbare Handlung angedrohten Strafe; und
e)
in allen Fällen: eine möglichst genaue Beschreibung des Verfolgten, ein­schliesslich jeglicher Information, die zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit dienlich ist.

3.  Sofern der Verfolgte zustimmt, kann seine Auslieferung gemäss den Bestim­mungen dieses Vertrages bewilligt werden, auch wenn die Voraussetzungen von Ziffer 1 und 2 dieses Artikels nicht erfüllt sind.

4.  Alle von der Schweiz dem Auslieferungsersuchen beigefügten Unterlagen sollen in englischer Sprache abgefasst oder in diese Sprache übersetzt sein. Alle von den Philippinen dem Auslieferungsersuchen beigefügten Unterlagen sollen in einer schweizerischen Amtssprache, die im Einzelfall durch die zuständige schweizeri­sche Behörde bezeichnet wird, abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein.

Art. 5 Beglaubigung der Unterlagen

1.  Unterlagen, die nach Artikel 4 einem Auslieferungsersuchen beigefügt sind, werden, wenn sie beglaubigt sind, im ersuchten Staat in jedem Auslieferungsverfah­ren zugelassen.

2.  Im Sinne dieses Vertrages ist eine Unterlage beglaubigt, wenn sie von einem Richter, einer Justizbehörde oder einem Beamten im oder des ersuchenden Staates unterschrieben oder als richtig bestätigt worden ist.

Art. 6 Ergänzung der Unterlagen

1.  Ist der ersuchte Staat der Ansicht, dass die dem Auslieferungsersuchen beigefüg­ten Unterlagen gemäss diesem Vertrag und dem Recht des ersuchten Staates nicht ausreichen, um die Auslieferung zu bewilligen, so kann er darum ersuchen, dass innerhalb einer von ihm bestimmten Frist ergänzende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

2.  Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft und genügen die ergänzenden Unterlagen gemäss diesem Vertrag und dem Recht des ersuchten Staates nicht oder wurden sie nicht innerhalb der festgelegten Frist zur Verfügung gestellt, so kann der Verfolgte freigelassen werden. Diese Freilassung beeinträchtigt eine erneute Inhaf­tierung und die Auslieferung nicht, wenn später ein Auslieferungsersuchen gestellt wird.

3.  Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat so rasch als möglich mit, wenn der Verfolgte gemäss Ziffer 2 dieses Artikels aus der Haft entlassen wurde.

Art. 7 Vorläufige Auslieferungshaft

1.  In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei über die Internationale Kriminal­polizeiliche Organisation (Interpol) oder auf andere Weise um vorläufige Verhaf­tung des Verfolgten ersuchen. Dieses Ersuchen kann auf postalischem oder telegra­phischem Weg oder durch jedes andere Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinter­lässt, übermittelt werden.

2.  Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung enthält eine Beschreibung des Verfolg­ten, eine Erklärung, dass die Auslieferung auf diplomatischem Weg verlangt werden wird, und eine Bestätigung, dass eine der in Artikel 4 Ziffer 2 erwähnten Urkunden vorliegt, die die Festnahme des Verfolgten anordnet, eine kurze Beschreibung der strafbaren Handlungen, die den zur Last gelegten Tatbestand erfüllen, und eine Bestätigung über Ausmass und Art der für diese strafbare Handlung angedrohte oder verhängte Strafe.

3.  Der ersuchte Staat trifft nach Eingang des Antrages auf vorläufige Ausliefe­rungshaft die nach seinem Recht erforderlichen Massnahmen, um die Verhaftung des Verfolgten sicherzustellen. Der ersuchende Staat wird umgehend vom Ergebnis seines Antrages in Kenntnis gesetzt.

4.  Der Verfolgte, der auf ein Ersuchen um vorläufige Auslieferungshaft fest­ge­nommen wurde, kann vierzig (40) Tage nach seiner Verhaftung freigelassen wer­den, sofern kein Auslieferungsersuchen eingetroffen ist.

Art. 8 Mehrheit von Auslieferungsersuchen

1.  Der ersuchte Staat, der Auslieferungsersuchen gegen dieselbe Person von zwei oder mehr Staaten erhält, entscheidet, an welchen Staat der Verfolgte auszuliefern ist, und teilt seinen Entscheid den ersuchenden Staaten mit.

2.  Der ersuchte Staat berücksichtigt bei diesem Entscheid alle massgebenden Umstände, insbesondere die verhältnismässige Schwere der strafbaren Handlungen, sofern sich die Ersuchen auf mehrere strafbare Handlungen beziehen, den Zeitpunkt und den Begehungsort jeder strafbaren Handlung, die Zeitpunkte der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten, den Wohnort des Verfolgten und die Möglich­keit der Weiterlieferung an einen Drittstaat.

Art. 9 Übergabe

1.  Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat unverzüglich von seiner Ent­scheidung über die Auslieferung auf diplomatischem Weg in Kenntnis. Jede voll­ständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.

2.  Wird die Auslieferung bewilligt, so teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat die Dauer der vom Verfolgten erlittenen Auslieferungshaft mit.

3.  Wird die Auslieferung bewilligt, so hat der ersuchende Staat den Verfolgten vom ersuchten Staat an einem für den ersuchenden Staat geeigneten Ort zu übernehmen.

4.  Der ersuchende Staat übernimmt vom ersuchten Staat den Verfolgten innert angemessener Frist, die vom ersuchten Staat festgelegt wird, und dieser kann die Aus­lieferung des Verfolgten für dieselbe strafbare Handlung ablehnen, wenn der Ver­folgte nicht innerhalb der festgelegten Frist übernommen wurde.

5.  Wird die Übergabe oder Übernahme der auszuliefernden Person durch höhere Gewalt verhindert, so hat der betroffene Staat den anderen Staat davon in Kenntnis zu setzen. Beide Staaten vereinbaren einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe, und die Bestimmungen der Ziffer 4 dieses Artikels finden Anwendung.

Art. 10 Aufgeschobene oder vorübergehende Übergabe

1.  Der ersuchte Staat kann die Übergabe des Verfolgten aufschieben, damit dieser gerichtlich verfolgt werden oder eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen verwirkt hat, derentwegen um Ausliefe­rung ersucht worden ist. In diesen Fällen hat der ersuchte Staat den ersuchenden Staat entsprechend zu verständigen.

2.  Der ersuchte Staat kann, soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen, den Ver­folgten dem ersuchenden Staat vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von den Vertragsparteien zu vereinbaren sind.

Art. 11 Herausgabe von Gegenständen

1.  Der ersuchte Staat übergibt, wenn die Auslieferung bewilligt wird, und soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen und unter Vorbehalt der Rechte Dritter, dem ersu­chenden Staat auf dessen Verlangen alle Gegenstände, die im ersuchten Staat gefunden werden oder die aus der strafbaren Handlung herrühren oder die als Beweismittel dienen können.

2.  Alle in Ziffer 1 dieses Artikels erwähnten Gegenstände werden auf Verlangen des ersuchenden Staates diesem auch dann herausgegeben, wenn die bereits bewil­ligte Auslieferung nicht vollzogen werden kann.

3.  Sofern das Recht des ersuchten Staates oder die Rechte Dritter dies vorschreiben, werden die herausgegebenen Gegenstände dem ersuchten Staat auf dessen Verlan­gen kostenlos zurückgegeben.

Art. 12 Grundsatz der Spezialität

1.  Unter Vorbehalt von Ziffer 3 dieses Artikels darf der gemäss diesem Vertrag Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen strafbaren Handlung im ersuchenden Staat nur in folgenden Fällen in Haft gehalten, abgeurteilt oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen wer­den:

a)
für eine strafbare Handlung, für die die Auslieferung bewilligt wurde; oder
b)
für eine andere auslieferungsfähige Handlung, wenn der ersuchte Staat zustimmt.

2.  Einem Ersuchen um Zustimmung durch den ersuchten Staat gemäss diesem Artikel werden die in Artikel 4 erwähnten Unterlagen sowie ein gerichtliches Protokoll über die Erklärungen des Ausgelieferten zu der in Betracht kommenden straf­baren Handlung beigefügt.

3.  Ziffer 1 dieses Artikels kommt nicht zur Anwendung, wenn der Ausgelieferte die Möglichkeit hatte, den ersuchenden Staat zu verlassen, dies aber innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung im Verfahren, für das er ausgeliefert worden war, nicht getan hat, oder wenn er in den ersuchenden Staat zurückgekehrt ist, nachdem er ihn verlassen hatte.

Art. 13 Weiterlieferung an einen dritten Staat

1.  Der ersuchende Staat darf den ihm Ausgelieferten nicht an einen dritten Staat wegen einer vor der Übergabe begangenen strafbaren Handlung ausliefern, es sei denn:

a)
der ersuchte Staat stimme dieser Auslieferung zu; oder
b)
der Ausgelieferte habe die Möglichkeit gehabt, den ersuchenden Staat inner­halb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung im Verfahren, für das er vom ersuchten Staat übergeben wurde, zu verlassen, oder er sei in den ersu­chenden Staat zurückgekehrt, nachdem er ihn verlassen hatte.

2.  Der ersuchte Staat kann die Vorlage der in Artikel 4 erwähnten Unterlagen bezüglich der Zustimmung gemäss Ziffer 1 a) dieses Artikels verlangen.

Art. 14 Durchlieferung

Die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien wird auf schriftliches Ersuchen der anderen Vertragspartei bewilligt. Das Durchlieferungser­suchen

a)
kann durch Post, Telegraph oder jedes andere Nachrichtenmittel, das Schrift­spuren hinterlässt, übermittelt werden; und
b)
enthält alle Angaben gemäss Artikel 7 Ziffer 2.
Art. 15 Vertretung und Kosten

1.  Der ersuchte Staat trifft die notwendigen Vorkehrungen für die aus dem Auslie­ferungsersuchen entstehenden Verfahren und übernimmt die entsprechenden Ko­sten. Er wahrt die Interessen des ersuchenden Staates.

2.  Der ersuchte Staat trägt die Kosten, die auf seinem Hoheitsgebiet durch Fest­nahme und Inhaftierung der auszuliefernden Person bis zur Übergabe an eine vom ersuchenden Staat bezeichneten Person entstehen.

3.  Der ersuchende Staat hat die Transportkosten des Verfolgten ab dem Gebiet des ersuchten Staates zu tragen.

Art. 16 Andere Verpflichtungen

Dieser Vertrag beeinträchtigt keine Verpflichtung, welche die Vertragsstaaten gemäss einem multilateralen Übereinkommen, das beide Vertragsparteien bindet, ein­gegangen sind oder eingehen werden.

Art. 17 Streitbeilegung

1.  Auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei werden Konsultationen über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages, sei es generell oder in Zusam­menhang mit einem bestimmten Fall, durchgeführt.

2.  Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung dieses Ver­trages, die nicht durch Konsultationen nach Ziffer 1 dieses Artikels beigelegt wurde, kann von jeder Vertragspartei dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden, indem sie einen seiner Satzung entsprechenden Antrag stellt.

3.  Die Gültigkeit von letztinstanzlichen Regierungs- oder Gerichtsentscheiden in den Vertragsparteien, welche in Zusammenhang mit einer Angelegenheit ergingen, die Anlass zur Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien gab, wird durch die Streitbeilegung nach Ziffer 2 dieses Artikels nicht berührt.

Art. 18 Inkrafttreten und Kündigung

1.  Dieser Vertrag tritt hundertachtzig (180) Tage nach dem Datum in Kraft, an wel­chem sich die Vertragsparteien schriftlich mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Vertrages erfüllt sind.

2.  Jede der beiden Vertragsparteien kann diesen Vertrag jederzeit schriftlich kündi­gen; er tritt hundertachtzig (180) Tage nach Mitteilung der Kündigung ausser Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen ordentlich Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

So geschehen in Bern, am 19. Oktober 1989 in französischer und englischer Spra­che, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Republik der Philippinen:

Arnold Koller

Teodor Melescanu