Art. 13
Als «Gemeinschaftsproduktion» im Sinne dieser Vereinbarung gilt ein Filmprojekt unabhängig von seiner Länge, einschliesslich Trick- und Dokumentarfilm, unabhängig vom Träger für die Hauptauswertung im Kino und später am Fernsehen, auf Videokassette, Videodisk, CD – ROM oder in jeder anderen Form der Verbreitung. Voraussetzung für die Anerkennung als Koproduktion im Sinne dieses Abkommens ist es, dass das Projekt von einem oder mehreren italienischen Produzenten zusammen mit einem oder mehreren schweizerischen Produzenten gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und aufgrund eines von den Koproduzenten unterzeichneten und von den zuständigen Behörden beider Staaten (Ministero per i Beni e le Attività Culturali – Dipartimento per lo Spettacolo e lo Sport – Direzione Generale per il Cinema, in Italien; Eidgenössisches Departement des Innern – Bundesamt für Kultur – Sektion Film, in der Schweiz) genehmigten Vertrags realisiert wird. Neue audiovisuelle Produktions- und Vertriebsformen werden in dieses Abkommen automatisch einbezogen.
3 Fassung gemäss dem Briefwechsel vom 20. Okt. 2006, in Kraft seit 10. Juli 2007 (AS 2007 4109).