Art. I Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt:
- a)
- Gewerbliche Waren oder Dienstleistungen sind Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem Markt zum Verkauf angeboten oder verkauft werden und gewöhnlich von nichtöffentlichen Käufern zu nichtöffentlichen Zwecken erworben werden.
- b)
- Ausschuss ist der durch Artikel XXI Absatz 1 eingesetzte Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen.
- c)
- Bauaufträge sind Aufträge zur Durchführung von Hoch- oder Tiefbauprojekten gemäss Abschnitt 51 der provisorischen zentralen Produkteklassifikation der Vereinten Nationen (CPC – Central Product Classification).
- d)
- Land umfasst auch getrennte Zollgebiete, welche Parteien dieses Übereinkommens sind. Sofern nicht anders vorgesehen, sind mit «national» umschriebene Begriffe auch auf getrennte Zollgebiete, welche Parteien dieses Übereinkommens sind, zu beziehen.
- e)
- Tage sind Kalendertage.
- f)
- Elektronische Auktionen sind iterative Verfahren, bei denen Bieter mittels elektronischer Hilfsmittel neue Preise oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Zuschlagskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht.
- g)
- Schriftlich ist ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann. Das kann elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten umfassen.
- h)
- Das freihändige Verfahren ist eine Beschaffungsmethode, bei der sich ein Auftraggeber mit einem oder mehreren Anbietern seiner Wahl in Verbindung setzt.
- i)
- Massnahmen sind Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen eines Auftraggebers im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung.
- j)
- Ein Verzeichnis ist eine Liste mit Anbietern, die nach Beschluss des Auftraggebers die Voraussetzungen zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erfüllen, das der Auftraggeber mehrmals einsetzen will.
- k)
- Ausschreibungen sind Anzeigen, die vom Auftraggeber veröffentlicht werden, in denen interessierte Anbieter eingeladen werden, einen Teilnahmeantrag zu stellen oder ein Angebot abzugeben.
- l)
- Kompensationsgeschäfte sind Auflagen oder Projekte, welche darauf abzielen, mit Vorschriften betreffend Bestandteile mit nationalem Ursprung (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Massnahmen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu beheben.
- m)
- Das offene Verfahren ist eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können.
- n)
- Person ist eine natürliche oder eine juristische Person.
- o)
- Auftraggeber sind Stellen im Sinne von Annex 1, 2 oder 3 einer Vertragspartei zu Anhang I.
- p)
- Qualifizierte Anbieter sind diejenigen Anbieter, die von einem Auftraggeber anerkannt werden, weil sie die Teilnahmebedingungen erfüllen.
- q)
- Das selektive Verfahren ist eine Beschaffungsmethode, bei der nur qualifizierte Anbieter vom Auftraggeber eingeladen werden, ein Angebot abzugeben.
- r)
- Dienstleistungen schliessen Bauaufträge ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt.
- s)
- Eine Norm ist ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln.
- t)
- Ein Anbieter ist eine Person oder eine Personengruppe, die Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte.
- u)
- Technische Spezifikationen sind Anforderungen, die:
- i)
- die Merkmale einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen einer zu beschaffenden Ware oder Dienstleistung oder die Produktionsprozesse und -verfahren festlegen; oder
- ii)
- die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, soweit sie auf die entsprechende Ware oder Dienstleistung anwendbar sind, regeln.