1. Die Auslieferung wird bewilligt wegen strafbarer Handlungen, die nach dem Recht beider Staaten mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Bezieht sich das Auslieferungsersuchen auf eine Person, die wegen einer solchen Handlung verurteilt worden ist und die zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme gesucht wird, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn noch mindestens sechs Monate der Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massnahme zu verbüssen sind.
2. Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere strafbare Handlungen, von denen jede nach dem Recht beider Staaten strafbar ist, einige aber die übrigen Bedingungen von Absatz 1 nicht erfüllen, so kann der ersuchte Staat die Auslieferung auch für diese Handlungen bewilligen.
3. Betrifft das Auslieferungsersuchen sowohl eine Freiheitsstrafe oder eine die Freiheit beschränkende sichernde Massnahme gemäss Absatz 1 als auch eine Geldstrafe, so kann der ersuchte Staat die Auslieferung auch für die Vollstreckung der Geldstrafe bewilligen.
4. Ist die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, ausserhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden, so wird die Auslieferung bewilligt, wenn die auszuliefernde Person die Staatsangehörigkeit des ersuchenden Staates besitzt. Besitzt die Person, deren Auslieferung verlangt wird, nicht die Staatsangehörigkeit des ersuchenden Staates, so liegt es im Ermessen des ersuchten Staates, die Auslieferung zu bewilligen.
5. Im Sinne dieses Artikels:
- a )
- gilt eine strafbare Handlung als auslieferungsfähig, ungeachtet, ob das Recht der Vertragsstaaten die strafbare Handlung in dieselbe Kategorie einordnet oder mit anderen Begriffen bezeichnet;
- b)
- wird bei der Beurteilung, ob die Handlung im ersuchten Staat eine auslieferungsfähige Handlung darstellt, die Gesamtheit der der auszuliefernden Person zur Last gelegten strafbaren Handlungen berücksichtigt.
6. Die Auslieferung kann bewilligt werden, unabhängig davon, wann die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen wurde, vorausgesetzt, dass die Handlung:
- a)
- zum Zeitpunkt ihrer Begehung im ersuchenden Staat strafbar war; und
- b)
- wäre sie im ersuchten Staat begangen worden, zum Zeitpunkt der Stellung des Auslieferungsersuchens nach dem Recht dieses Staates strafbar gewesen wäre.