Art. 1
1 Das Übereinkommen vom 23. Juni 19793 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dem Depositarstaat des Übereinkommens, der Bundesrepublik Deutschland, den Beitritt zu eröffnen.
451.46
vom 14. Dezember 1994 (Stand am 1. Juli 1995)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 19942,
beschliesst:
1 [BS 1 3]
1 Das Übereinkommen vom 23. Juni 19793 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dem Depositarstaat des Übereinkommens, der Bundesrepublik Deutschland, den Beitritt zu eröffnen.
1 Der Bundesrat wird ermächtigt, künftige Änderungen der Anhänge des Übereinkommens zu genehmigen.
2 Der Bundesrat wird ebenfalls ermächtigt, im Rahmen des Übereinkommens internationale Regionalabkommen sowie deren Anhänge zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder solchen beizutreten.
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.