451.46

Bundesbeschluss
betreffend das Übereinkommen zur Erhaltung
der wandernden wildlebenden Tierarten

vom 14. Dezember 1994 (Stand am 1. Juli 1995)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 19942,

beschliesst:

1 [BS 1 3]

2 BBl 1994 III 929

Art. 1

1 Das Übereinkommen vom 23. Juni 19793 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dem Depositarstaat des Übereinkommens, der Bundesrepublik Deutschland, den Beitritt zu eröffnen.

Art. 2

1 Der Bundesrat wird ermächtigt, künftige Änderungen der Anhänge des Übereinkommens zu genehmigen.

2 Der Bundesrat wird ebenfalls ermächtigt, im Rahmen des Übereinkommens internationale Regionalabkommen sowie deren Anhänge zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder solchen beizutreten.

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.