824.091
Verordnung
betreffend die Übertragung von Vollzugsaufgaben
des Zivildienstes auf Dritte
(ZDUeV)
vom 22. Mai 1996 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 79 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19951 (ZDG),
verordnet:
Diese Verordnung regelt das Rechtsverhältnis zwischen der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst2 (Vollzugsstelle) und Personen und Institutionen ausserhalb der Bundesverwaltung, auf welche Vollzugsaufgaben des Zivildienstes übertragen werden (Vollzugsbeauftragte).
Vollzugsaufgaben werden auf Vollzugsbeauftragte übertragen, wenn dadurch längerfristig Effizienz und Effektivität des Vollzugs insgesamt gesteigert, Synergieeffekte genutzt, die Vollzugskosten reduziert und die Qualität der erbrachten Leistungen erhöht werden können.
Die Vollzugsstelle darf folgende Aufgaben nicht übertragen:
- a.3
- …
- b.
- Verfügungen betreffend Befreiung vom sowie Entlassung und Ausschluss aus dem Zivildienst (Art. 11–13 ZDG);
- c.–d.4 …
- e.5
- Entscheide über die Durchführung von Einführungskursen der Vollzugsstelle, von einsatzspezifischen Ausbildungskursen sowie über die Verbindlichkeit von Lehrplänen;
- f.
- die Verfügung von Disziplinarmassnahmen (Art. 68 ZDG);
- g.
- die Erstattung einer Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden infolge einer Dienstpflichtverletzung nach den Artikeln 72–76 ZDG (Art. 78 ZDG).
1 Die Vollzugsstelle kann als Vollzugsbeauftragte nur Personen und Institutionen berücksichtigen, die
- a.
- ihren Sitz in der Schweiz haben;
- b.
- in fachlicher und organisatorischer Hinsicht einen seriösen Vollzug des Zivildienstes gewährleisten;
- c.
- den Grundsatz der Lohngleichheit von Frau und Mann beachten;
- d.
- das orts- und berufsübliche Lohnniveau nicht unterschreiten; sowie
- e.
- den Nachweis erbringen, dass sie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die ihre gesetzliche Haftpflicht aufgrund der ihnen übertragenen Aufgaben angemessen abdeckt.
2 …6
1 Die Vollzugsstelle schliesst mit den Vollzugsbeauftragten Rahmenverträge mit einer festen, in der Regel mehrjährigen Laufzeit ab.
2 Der Rahmenvertrag regelt die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien, insbesondere Art und Umfang der auf die Vollzugsbeauftragten übertragenen Aufgaben sowie das Kontroll- und Berichtswesen.
3 …7
1 Gestützt auf den Rahmenvertrag schliesst die Vollzugsstelle mit den Vollzugsbeauftragten Jahresverträge ab.
2 Der Jahresvertrag enthält insbesondere die detaillierte Umschreibung der von den Vollzugsbeauftragten zu erbringenden Leistungen sowie die Entschädigungsregelung.
3 …8
4 Beträgt die Laufzeit des vertraglichen Verhältnisses nur ein Jahr oder weniger, so schliesst die Vollzugsstelle mit den Vollzugsbeauftragten anstelle eines Rahmen- und eines Jahresvertrags einen einzigen Vertrag ab.
1 Die Vollzugsbeauftragten erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig. Sie erlassen die notwendigen Verfügungen.
2 Sie befolgen die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19689.
3 Die Vollzugsstelle erhält eine Kopie jeder Verfügung.
4 …10
1 Die Vollzugsstelle kann den Vollzugsbeauftragten generelle Weisungen erteilen, nicht jedoch einzelfallbezogene Anordnungen. Sie greift in die betrieblichen Abläufe der Vollzugsbeauftragten nicht ein.
2 Sie kann Unterlagen, welche ihr die Vollzugsbeauftragten unterbreiten, mit Aufträgen zur Nachbesserung zurückgeben.
1 Die Vollzugsstelle entschädigt die Vollzugsbeauftragten mit Pauschalbeträgen oder sie entlöhnt sie nach Massgabe der geleisteten Arbeit (Akkordlohn).11
2 Sie stellt den Vollzugsbeauftragten kostenlos die zivildienstspezifischen Vollzugsinstrumente und Vollzugsmittel zur Verfügung, die sie selbst verwendet.
3 Der Bund kann Akontozahlungen leisten und Vorschüsse gewähren.
Die Vollzugsstelle führt die Vollzugsbeauftragten bei Vertragsbeginn kostenlos in die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ein.
1 Auf Schäden, welche die Vollzugsbeauftragten sowie ihre Organe und Angestellten in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit verursachen, ist das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195812 anwendbar.
2 Geschädigte melden ihre Ansprüche der Vollzugsstelle zuhanden des Eidgenössischen Finanzdepartementes.
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung14 entscheidet Differenzen zwischen den Vertragsparteien auf Antrag einer Partei mittels Verfügung. …15
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1996 in Kraft.