131.224.1

Verfassung
des Kantons Appenzell Ausserrhoden

vom 30. April 1995 (Stand am 11. März 2015)1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

Im Vertrauen auf Gott wollen wir, Frauen und Männer von Appenzell Ausserrho­den, die Schöpfung in ihrer Vielfalt achten.

Wir wollen, über Grenzen hinweg, eine freiheitliche, friedliche und gerechte
Le­bensordnung mitgestalten.

Im Bewusstsein, dass das Wohl der Gemeinschaft und das Wohl der Einzelnen
un­trennbar miteinander verbunden sind, geben wir uns folgende Verfassung:

1. Grundsätze

Art. 1 Der Kanton Appenzell Ausserrhoden

1 Der Kanton Appenzell Ausserrhoden ist ein freiheitlicher, demokratischer und so­zialer Rechtsstaat.

2 Er ist ein eigenständiger Teil der Schweizerischen Eidgenossenschaft und arbeitet mit dem Bund, mit den anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland zu­sammen.

3 Er beteiligt sich aktiv an der Willensbildung im Bund.

Art. 2 Kantonsgebiet

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden besteht aus den Gemeinden Urnäsch, Herisau, Schwellbrunn, Hundwil, Stein, Schönengrund, Waldstatt, Teufen, Bühler, Gais, Speicher, Trogen, Rehetobel, Wald, Grub, Heiden, Wolfhalden, Lutzenberg, Wal­zen­­hausen und Reute.

Art. 3 Bürgerrecht

1 Das Gemeindebürgerrecht ist Grundlage des Landrechts.

2 Erwerb und Verlust des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt.

2. Grundrechte

Art. 5 Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.

2 Niemand darf insbesondere aufgrund seines Geschlechts, seines Alters, seiner Rasse, seiner Hautfarbe, seiner Sprache, seiner Herkunft, seiner politischen, religiö­sen oder weltanschaulichen Überzeugung, seiner Lebensform oder seiner körperli­chen und geistigen Anlagen diskriminiert werden.

Art. 6 Gleichstellung von Mann und Frau

1 Frau und Mann sind gleichberechtigt.

2 Sie haben das Recht auf gleiche Ausbildung und auf gleichen Lohn für gleichwer­tige Arbeit sowie auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern.

3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.

4 Sie wirken darauf hin, dass öffentliche Aufgaben gemeinsam von Frauen und Män­nern wahrgenommen werden.

Art. 7 Glaubens- und Gewissensfreiheit

1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind gewährleistet.

2 Niemand darf zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis gezwungen werden.

Art. 9 Persönliche Freiheit

1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.

2 Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen sind unzu­läs­sig.

3 Jede Person hat ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre, ihrer Wohnung sowie ih­res Brief- und Fernmeldegeheimnisses.

Art. 10 Ehe und Zusammenleben

1 Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt.

2 Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens ist gewährleistet.

Art. 12 Meinungs- und Informationsfreiheit

1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.

2 Staatliche Kontrolle von Meinungsäusserungen zwecks Einflussnahme auf den In­halt ist nicht zulässig.

3 Jede Person, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, hat im Rahmen des Gesetzes das Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öf­fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Art. 13 Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit

1 Die Freiheit von Forschung und Lehre und die Befugnis zu unterrichten sind ge­währleistet.

2 Jede in Forschung und Lehre tätige Person ist verpflichtet, ihre Verantwortung ge­genüber dem Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie deren Lebens­grund­lagen wahrzunehmen.

Art. 15 Datenschutz

1 Jede Person hat das Recht auf Schutz ihrer persönlichen Daten.

2 Sie erhält Auskunft über Daten, die über sie bearbeitet werden und kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.

Art. 16 Petitionsrecht

1 Jede Person hat das Recht, Eingaben an Behörden zu richten und dafür Unter­schriften zu sammeln. Es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.

2 Die Behörden haben die Pflicht, Petitionen inhaltlich zu prüfen und möglichst rasch zu beantworten.

Art. 17 Vereins- und Versammlungsfreiheit

1 Die Vereins- und die Versammlungsfreiheit sind gewährleistet.

2 Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeinde­reglement bewilligungspflichtig erklärt werden. Sie sind zu gestatten, wenn ein ge­ord­neter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung Dritter zumutbar erscheint.

Art. 18 Eigentumsgarantie

1 Das Eigentum ist gewährleistet.

2 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleich­kommen, ist volle Entschädigung zu leisten.

Art. 20 Justizgrundsätze a. Rechtsschutz

1 Jede Person hat ein Recht auf unabhängige und unparteiische, vom Gesetz vorge­sehene Richter und Richterinnen.

2 Für Minderbemittelte ist der Rechtsschutz unentgeltlich.

3 Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechts­kräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden.

4 Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf einen begrün­deten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung.

Art. 21 b. Garantien beim Freiheitsentzug

1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen entzogen werden.

2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wurde, muss in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und die ihr zustehenden Rechte in­formiert werden. Sie hat das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.

3 Jede in Haft gesetzte und einer Straftat verdächtigte Person muss so rasch wie möglich durch eine richterliche Instanz angehört werden.

4 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat das Recht auf einen Rechtsbei­stand sowie auf Überprüfung des Freiheitsentzuges in einem raschen und einfachen ge­richtlichen Verfahren.

5 Bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug besteht eine Schadenersatz- und allenfalls Genugtuungspflicht des Staates.

6 Der freie Verkehr mit dem Rechtsbeistand darf nur bei Gefahr des Missbrauchs und nur soweit eingeschränkt werden, als das Gesetz es zulässt.

Art. 22 Geltung der Grundrechte

1 Die Grundrechte sind in der gesamten Rechtsordnung wirksam.

2 Sie gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, sofern das Bundesrecht nichts anderes vorsieht.

3 Urteilsfähige Unmündige können diejenigen Grundrechte, die ihnen um ihrer Per­sönlichkeit willen zustehen, selbständig geltend machen.

Art. 23 Schranken der Grundrechte

1 Wer Grundrechte beansprucht, ist verpflichtet, die Grundrechte anderer zu achten.

2 Einschränkungen von Grundrechten sind nur zulässig, wenn sie

a.
auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen,
b.
einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen und
c.
verhältnismässig sind.

3 Auf die gesetzliche Grundlage einer Grundrechtseinschränkung kann in Fällen ern­ster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr vorübergehend verzichtet werden.

4 Der Kerngehalt eines Grundrechtes darf in keinem Fall beeinträchtigt werden.

3. Sozialrechte und Sozialziele

Art. 24 a. Sozialrechte

1 Jede Person hat bei Notlagen, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen kann, An­spruch auf ein Obdach, auf grundlegende medizinische Versorgung sowie auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel.

2 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge sowie auf eine seinen Fähigkei­ten entsprechende, unentgeltliche Grundausbildung während der obligatorischen Schulzeit.

3 Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten.

Art. 25 b. Sozialziele

Kanton und Gemeinden setzen sich in Ergänzung der privaten Initiative und der per­sönlichen Verantwortung sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel zum Ziel, dass

a.
alle ihren Unterhalt durch Arbeit bestreiten können;
b.
alle in angemessener Weise wohnen können;
c.
alle sich gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden können;
d.
Eltern vor und nach einer Geburt materiell gesichert sind;
e.
alle Menschen, die wegen Alters, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinde­rung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und Unterstützung erhalten.

4. Persönliche Pflichten

Art. 26

1 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Erhaltung unserer Lebensgrundlagen für künftige Generatio­nen.

2 Für die Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben kann das Gesetz die Bevölkerung zu persönlicher Dienstleistung verpflichten. Anstelle der Realleistung kann eine Ersatz­abgabe erhoben werden.

5. Öffentliche Aufgaben

5.1 Grundsätze

Art. 27

1 Öffentliche Aufgaben sind so zu erfüllen, dass die natürlichen Lebensgrundlagen geschont und erhalten werden; sie orientieren sich an den Bedürfnissen und an der Wohlfahrt aller.

2 Bestehende wie neue Aufgaben sind dauernd daraufhin zu überprüfen, ob sie not­wendig und finanzierbar sind sowie wirtschaftlich und zweckmässig erfüllt werden können.

3 Der Kanton erfüllt nur Aufgaben, die nicht ebensogut von den Gemeinden oder von Privaten wahrgenommen werden können. Er fördert private Initiative und per­sön­li­che Verantwortung und strebt regionale Zusammenarbeit an.

5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen

Art. 29 Umwelt- und Naturschutz

1 Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen ge­sund zu erhalten und wo möglich wieder herzustellen. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden.

2 Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebens­räume in ihrer Vielfalt.

3 Die natürlichen Lebensgrundlagen sollen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben.

4 Kanton und Gemeinden können zur Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Einschränkung von Abfällen und Schadstoffen Lenkungsmassnahmen ein­führen.

5 Sie fördern die Selbstverantwortung und können Organisationen unterstützen, die sich für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen einsetzen.

6 Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacher­prinzip zu tragen.

7 Schädliche und lästige Emissionen sollen an der Quelle erfasst, verhindert oder zumindest verringert werden.

Art. 30 Denkmalpflege und Landschaftsschutz

1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Erhaltung und Pflege der schüt­zenswerten Landschafts- und Ortsbilder, Kulturgüter und Naturdenkmäler.

2 Sie arbeiten mit privaten Organisationen zusammen und können sich an der Finan­zierung beteiligen.

Art. 31 Raumordnung und Bauwesen

1 Kanton und Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes, die zweck­mässige und haushälterische Nutzung des Bodens und den Schutz der Landschaft si­cher.

2 Bei der Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art ist auf die Umgebung Rück­sicht zu nehmen.

Art. 32 Verkehr

1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine umweltschonende und sichere Verkehrs­ordnung und Erschliessung für alle Verkehrsteilnehmer.

2 Sie fördern die Umlagerung vom individuellen auf den kollektiven Verkehr, soweit dafür wesentliche öffentliche Gesamtinteressen bestehen.

Art. 33 Wasser, Energie, Abfall a. Wasser

1 Kanton und Gemeinden sichern die Wasserversorgung und setzen sich für eine sparsame Verwendung des Wassers ein.

2 Sie wirken auf eine möglichst geringe Belastung des Wassers hin und sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer.

Art. 34 b. Energie

1 Kanton und Gemeinden fördern die sichere, umweltschonende Versorgung mit Energie und deren sparsame und rationelle Verwendung.

2 Sie fördern insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien.

Art. 35 c. Abfall

1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Verminderung der Abfälle und zu deren Wiederverwertung.

2 Sie sorgen für eine fachgerechte Entsorgung.

Art. 36 Erziehung und Bildung a. Grundsätze

1 Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, die Entwicklung zur selbstverantwort­lichen Persönlichkeit, den Willen zur sozialen Gerechtigkeit und die Verantwortung für die Mitwelt zu fördern.

2 Die Schule unterstützt die Eltern bei der Erziehung; sie vermittelt in Verbindung mit ihnen eine den Anlagen und Möglichkeiten der Kinder entsprechende Bildung.

Art. 37 b. Schule

1 Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen.

2 Sie können Beiträge an Privatschulen leisten.

3 Jeder Person steht es frei, entweder die öffentlichen Schulen oder auf eigene Ko­sten anerkannte Privatschulen zu besuchen.

Art. 38 c. Weitere Aufgaben

1 Kanton und Gemeinden unterstützen die Aus- und Weiterbildung sowie die Er­wachsenenbildung.

2 Der Kanton sorgt für den Zugang zu den Universitäten und zu den Hoch- und Fachschulen.

3 Er setzt sich für Zusammenarbeit im Schul- und Bildungswesen ein.

Art. 39 Soziales a. Sozialhilfe

1 Kanton und Gemeinden unterstützen in Zusammenarbeit mit anderen Organisatio­nen hilfsbedürftige Menschen.

2 Sie sind bestrebt, sozialen Notlagen vorzubeugen und fördern die Vorkehren zur Selbsthilfe.

3 Sie können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.

4 Der Kanton beaufsichtigt die Heime.

Art. 40 b. Arbeit

1 Kanton und Gemeinden koordinieren und unterstützen die Stellenvermittlung, die berufliche Umschulung sowie die Wiedereingliederung Arbeitsloser.

2 Bei Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern bietet der Kanton seine Hilfe an.

Art. 41 c. Familie, Jugend und Betagte

1 Kanton und Gemeinden unterstützen Familien und andere Lebensgemeinschaften mit Kindern in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie können die Schaffung geeigneter Bedingungen für die Betreuung von Kindern unterstützen.

2 Sie nehmen sich in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Anliegen und Bedürfnisse der Jugend und der Betagten an.

Art. 42 d. Behinderte

Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen die Schulung sowie die berufliche und soziale Eingliederung Behinderter.

Art. 43 Wirtschaftsordnung a. Grundsatz

1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine vielseitige und ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung und setzen sich für die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen ein.

2 Sie können Organisationen unterstützen, welche die wirtschaftliche Entwicklung fördern.

3 Sie sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Milderung von Wirtschafts­kri­sen und deren Folgen.

Art. 44 b. Land- und Forstwirtschaft

1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Förderung einer leistungsfähigen und den topo­graphischen Verhältnissen angepassten Land- und Forstwirtschaft.

2 Er unterstützt insbesondere eigenständige Familienbetriebe, naturnahe Bewirt­schaftung und eine breite bäuerliche Grundausbildung.

3 Er gewährleistet die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz-, Nutz- und Erholungs­funktion.

Art. 45 c. Kantonalbank

Der Kanton kann sich an einer Bank zur Deckung der Geld- und Kreditbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft im Kanton beteiligen; er kann eine solche Bank auch selbst betreiben.

Art. 46 d. Versicherung

1 Der Kanton kann eine Anstalt, die Gebäude, Land und Kulturen gegen Schäden versichert, betreiben oder sich an einer solchen beteiligen.

2 Der Versicherungsschutz für Gebäude und Land ist obligatorisch.

Art. 47 e. Regalien

1 Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Nutzung folgende Re­gal­rechte zu:

a.
Wasserregal,
b.
Jagd- und Fischereiregal,
c.
Bergregal, einschliesslich Lagerung von Stoffen im Erdinnern und Nutzung der Erdwärme,
d.
Salzregal.

2 Er kann das Nutzungsrecht selber ausüben oder es den Gemeinden oder Privaten übertragen.

3 Bestehende private Rechte bleiben vorbehalten.

Art. 48 Gesundheitswesen

1 Kanton und Gemeinden schaffen die Voraussetzungen für eine ausreichende, ko­stenbewusste medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung.

2 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der privaten und öffentlichen Einrichtun­gen im Kanton und in der Region.

3 Kanton und Gemeinden fördern die Selbstverantwortung; sie unterstützen die Ge­sundheitsvorsorge und die Gesundheitserziehung und bekämpfen die Sucht­gefahren.

4 Kanton und Gemeinden fördern die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege.

5 Der Kanton beaufsichtigt die öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesund­heitswesens, die Gesundheitsberufe und das Heilmittelwesen.

6 Die freie Heiltätigkeit ist gewährleistet.

6. Volksrechte

6.1 Stimmrecht

Art. 50

Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht allen Schweizerbürgern und Schweizerbürgerinnen zu, die im Kanton wohnen und das 18. Altersjahr zurück­ge­legt haben.

6.2 Volksinitiative

Art. 51 a. Gegenstand, Unterschriftenzahl

1 Mit einer Volksinitiative können verlangt werden:

a.
die Totalrevision oder eine Teilrevision der Verfassung,
b.
der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen und von Beschlüs­sen, die der Volksabstimmung unterstehen.

2 Eine Volksinitiative muss von wenigstens 300 Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

Art. 52 b. Form

Volksinitiativen können als allgemeine Anregung oder, sofern sie nicht die Total­­revision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden.

Art. 53 c. Einheitsinitiative

Soweit mit einer Initiative nicht die Totalrevision oder ausdrücklich eine Teil­revi­sion der Verfassung verlangt wird, entscheidet der Kantonsrat, ob die Vorlage auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe auszuarbeiten ist.

Art. 54 d. Gegenvorschlag; doppeltes Ja

1 Der Kantonsrat kann Initiativen einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

2 Die Stimmberechtigten können gültig sowohl der Initiative als auch dem Gegen­vorschlag zustimmen und entscheiden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, wenn beide angenommen werden sollten.

Art. 55 e. Verfahren

1 Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen, der Kantonsrat über die Gültigkeit der Initiativen.

2 Ganz oder teilweise ungültig ist eine Initiative, wenn sie

a.
dem Grundsatz der Einheit der Materie widerspricht,
b.
übergeordnetem Recht widerspricht oder
c.
undurchführbar ist.

3 Volksinitiativen sind möglichst rasch zu behandeln.

6.3 Mitwirkungsrechte

Art. 562 a. Volksdiskussion

Wer im Kanton wohnt, kann zu Sachvorlagen, die dem obligatorischen oder fakulta­tiven Referendum unterliegen, dem Kantonsrat schriftliche Anträge einreichen und diese nach Massgabe der Geschäftsordnung vor dem Rat persönlich begründen.

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).

Art. 57 b. Vernehmlassungen

1 Bei Verfassungs- und Gesetzesvorlagen sowie bei anderen wichtigen Gegenstän­den sind die interessierten Kreise zur Vernehmlassung einzuladen.

2 Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens sind zu veröffentlichen.

7.3 Die Stimmberechtigten

3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1997, in Kraft seit 28. Sept. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 2, 1998 3945).

Art. 60 Obligatorisches Referendum und Wahlen4

1 Die Stimmberechtigten entscheiden über:

a.
die Total- oder Teilrevision der Verfassung;
b. und c.5
d.
Grundsatzbeschlüsse;
e.
Ausgaben, welche die Zuständigkeit des Kantonsrates übersteigen;
f.6
g.7
Initiativen, denen der Kantonsrat nicht zustimmt oder denen er einen Gegen­vorschlag gegenüberstellt;
h.8
Beschlüsse des Kantonsrates, die gemäss Artikel 60bis dem fakultativen Refe­rendum unterliegen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies ver­langt.

2 Die Stimmberechtigten wählen

a.
die Mitglieder des Regierungsrates und aus deren Mitte die Person, die das Landammannamt bekleidet;
b.9
die Mitglieder des Obergerichtes;
c.
den Vertreter oder die Vertreterin des Kantons im Ständerat auf eine Amts­dauer von vier Jahren.

4 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).

5 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, mit Wirkung seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).

6 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, mit Wirkung seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).

7 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).

8 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).

9 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).

Art. 60bis 10 Fakultatives Referendum

Wenn wenigstens 300 Stimmberechtigte dies innert 60 Tagen nach der amtlichen Publikation verlangen, so entscheiden die Stimmberechtigten über:

a.
den Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen;
b.
interkantonale oder internationale Verträge mit gesetzgebendem Charakter.

10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).

8. Behörden

8.1 Allgemeines

Art. 61bis 12 Rechtsstaatliche Grundsätze

1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Er handelt im öffentlichen Interesse nach Treu und Glauben, willkürfrei und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

2 Kantonale Erlasse, die übergeordnetem Recht widersprechen, dürfen vom Regierungsrat und von den Gerichten nicht angewendet werden.

12 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

Art. 62 Wählbarkeit

Wählbar in kantonale Behörden sind die im Kanton Stimmberechtigten. Ausnahmen regelt das Gesetz.

Art. 63 Unvereinbarkeit

1 Niemand kann gleichzeitig angehören

a.
dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und einem kantonalen Gericht;
b.13
einem kantonalen Gericht und einem Gemeinderat oder dem Personal des Kantons und seiner Anstalten;
bbis.14
dem Kantonsrat und dem Personal des Kantons und seiner Anstalten in einer durch das Gesetz bezeichneten leitenden oder den Regierungsrat unmittelbar unterstützenden Stellung;
c.
dem Regierungsrat und einem Gemeindeparlament oder einem Gemeinderat;
d.15
dem Kantonsgericht und dem Obergericht;
e.16
als Mitglied einer Schlichtungsbehörde einem kantonalen Gericht.

2 Ausser dem Kantonsrat dürfen der gleichen Behörde nicht gleichzeitig angehören: Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten sowie Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Partnerschaft oder einer faktischen Lebensgemeinschaft.17

13 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

14 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

15 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).

16 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).

17 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).

Art. 64 Ausstand

1 Mitglieder von Behörden und Angehörige der kantonalen Verwaltung haben bei Geschäften, die sie betreffen, in den Ausstand zu treten.

2 Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Art. 67 Informationspflicht, Öffentlichkeit

1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden müssen das Volk frühzeitig und ausreichend informieren.

2 Die offizielle Information über Abstimmungsvorlagen soll eine freie Meinungsbil­dung ermöglichen.

3 Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen regelt das Gesetz.

4 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates legen ihre Interessensbindungen offen.20

20 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

Art. 68 Delegationen

1 Das Gesetz kann Befugnisse an den Kantonsrat oder an den Regierungsrat übertragen, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz ihren Rahmen festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.21

2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Kantonsrates an den Regierungsrat übertragen werden.

3 Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf Departemente und andere Organe übertragen, wenn ihn der Kantonsrat dazu ermächtigt. Befugnisse der Departemente darf er ohne Ermächtigung übertragen.22

21 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

22 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

Art. 69 Rechtssetzungsformen

Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechtes sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Ver­fas­sung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über:

a.
die Grundzüge der Rechtsstellung der Einzelnen,
b.
den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe,
c.
Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen,
d.
die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden,
e.
die Anhandnahme einer neuen, dauernden Aufgabe.
Art. 70 Verantwortlichkeit

1 Der Kanton und die anderen Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahr­neh­men, haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.

2 Sie haften auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn Einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.

3 Das Gesetz regelt die Haftung der Behördenmitglieder und Angestellten gegenüber dem Kanton und den anderen Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahr­neh­men.

8.2 Der Kantonsrat

Art. 71 Zusammensetzung, Wahl

1 Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern.

2 Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz.

3 Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Ge­meinden verteilt.

4 Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen.

5 Das Nähere regelt das Gesetz.

Art. 72 Zuständigkeiten a. Aufsicht

1 Der Kantonsrat beaufsichtigt die Regierung und die Geschäftsführung der Ge­richte.

2 Er führt die Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung und die öffentlich-recht­li­chen Anstalten.

Art. 73 b. Wahlen

1 Der Kantonsrat wählt

a.
den Kantonsratspräsidenten oder die Kantonsratspräsidentin sowie die übri­gen Mitglieder des kantonsrätlichen Büros jeweils für ein Jahr;
abis.24 den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder die Vize­präsidentinnen des Obergerichtes;
b.25
den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen und die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichtes;
bbis.26
die Präsidenten oder die Präsidentinnen und die weiteren Mitglieder der Schlichtungsbehörden;
c.27
auf Vorschlag des Regierungsrates: den Ratschreiber oder die Ratschreiberin;
d.
den Leiter oder die Leiterin des Parlamentsdienstes;
e.
die Finanzkontrolle;
f.
das Datenschutz-Kontrollorgan.

2 Durch Gesetz können dem Kantonsrat weitere Wahlbefugnisse übertragen werden.

24 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).

25 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).

26 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).

27 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).

Art. 7428 c. Rechtssetzung

1 Der Kantonsrat beschliesst über Vorlagen zur Revision der Kantonsverfassung zuhanden der Stimmberechtigten. Er kann Eventualanträge stellen.

2 Er erlässt Gesetze unter Vorbehalt des fakultativen Referendums sowie Verordnungen im Rahmen von Verfassung und Gesetz.

28 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

Art. 74bis 29  Aussenbeziehungen

1 Der Kantonsrat wirkt an der Gestaltung der Aussenbeziehungen mit.

2 Er genehmigt oder kündigt interkantonale und internationale Verträge. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum.

3 Er begleitet Vorhaben zur interkantonalen oder internationalen Zusammenarbeit.

29 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

Art. 75 d. Planung

Der Kantonsrat berät die Sach-, Finanz- und Investitionsplanung sowie weitere grundlegende Planungen des Regierungsrates.

Art. 76 e. Finanzkompetenzen

1 Der Kantonsrat beschliesst unter Beachtung des Finanzplanes über den Voran­schlag und den Steuerfuss.

2 Unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen beschliesst er über:

a.
neue einmalige Ausgaben für den gleichen Gegenstand im Betrag von 1– 5 Prozent einer Steuereinheit;
b.
neue wiederkehrende Ausgaben im Betrag von 0,5–1 Prozent einer Steuer­ein­heit.
Art. 77 f. Weitere Befugnisse

1 Der Kantonsrat:

a.
übt die den Kantonen von der Bundesverfassung30 eingeräumten Mitwir­kungs­rechte aus;
b.
fasst Grundsatzbeschlüsse im Rahmen seiner Zuständigkeiten;
c.
beschliesst über Begnadigungen;
d.
entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Be­hör­den;
e.31
genehmigt die Staatsrechnung.

1bis Ist ein Mitglied des Regierungsrates offensichtlich und dauerhaft nicht mehr in der Lage, sein Amt auszuüben, kann der Kantonsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Ratsmitglieder die Amtsunfähigkeit feststellen.32

2 Der Kantonsrat kann den Regierungsrat mit der Vorbereitung seiner Geschäfte be­auftragen.

3 Durch Gesetz können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

30 SR 101

31 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Juni 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).

32 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

Art. 79 b) Kommissionen34

1 Der Kantonsrat kann ständige Kommissionen einsetzen und mit der Vorbereitung einzelner Geschäfte besondere Kommissionen betrauen.

2 Regierungsrat und Verwaltung erteilen den Kommissionen alle Auskünfte, die sie für ihre Tätigkeit benötigen.

3 Das Gesetz kann den Kommissionen einzelne untergeordnet Befugnisse übertragen. Die Delegation von rechtsetzenden Befugnissen ist ausgeschlossen.35

34 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

35 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

Art. 81 d) Immunität, Instruktionsverbot37

1 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sind in ihren Äusserungen im Rat und in den Kommissionen frei und können dafür nur strafrechtlich verfolgt oder zivilrechtlich belangt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglie­der dazu ihre Ermächtigung erteilen.

2 Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen und beraten ohne Instruktion.38

37 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

38 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

8.3 Der Regierungsrat

Art. 82 Stellung

1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende, planende und vollziehende Behörde des Kantons.

2 Er führt die kantonale Verwaltung und beaufsichtigt gemäss Gesetz die Staats­anwaltschaft und die Gemeinden.39

39 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).

Art. 83 Sitzzahl, Vollamt, Wiederwahl40

1 Der Regierungsrat besteht aus fünf vollamtlichen Mitgliedern.41

1bis Eine Wiederwahl ist dreimal möglich.42

2 …43

3 Der Kantonsrat regelt die Besoldung und die berufliche Vorsorge.

40 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

41 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

42 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

43 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

Art. 84 Das Landammannamt

1 Wer das Landammannamt innehat, präsidiert den Regierungsrat.

2 Er oder sie leitet, plant und koordiniert die Arbeit des Regierungsrates.

3 Die Wahl ins Landammannamt findet alle zwei Jahre statt. Nach Ablauf einer vollen Amtsdauer ist für eine Amtsdauer auszusetzen.44

44 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

Art. 86 Zuständigkeiten a. Planung und Koordination

1 Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Stimm­be­rechtigten und des Kantonsrates die Ziele und Mittel des staatlichen Handelns.46

2 Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. Er führt die mittelfristige Sach- und Terminplanung und erstellt zuhanden des Kantonsrates einen Finanzplan, einen Investitionsplan und weitere grundlegende Pläne.

46 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1997, in Kraft seit 28. Sept. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 2, 1998 3945).

Art. 87 b. Rechtssetzung

1 Der Regierungsrat entwirft zuhanden des Kantonsrates Erlasse und Beschlüsse.

2 …47

3 Er erlässt im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verordnungen.

4 Bei zeitlicher Dringlichkeit kann er, soweit dies zur Einführung übergeordneten Rechts nötig ist, Verordnungen erlassen; diese sind ohne Verzug ins ordentliche Recht überzuführen.

5 Zum Vollzug übergeordneten Rechts kann er die notwendigen Bestimmungen erlassen, soweit sich diese auf die Organisation und die Aufgaben der kantonalen Behörden beschränken.48

47 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

48 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

Art. 87bis 49  Aussenbeziehungen

1 Der Regierungsrat gestaltet die Zusammenarbeit mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit dem Ausland und vertritt den Kanton nach aussen.

2 Er schliesst und kündigt interkantonale und internationale Verträge über Gegenstände, die im Rahmen seiner ordentlichen Zuständigkeit liegen.

3 Er setzt sich für die kantonalen Interessen gegenüber dem Bund ein.

4 Er wahrt die Mitwirkungsrechte des Kantonsrates.

49 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

Art. 88 c. Finanzkompetenzen

1 Der Regierungsrat erstellt zuhanden des Kantonsrates den Voranschlag und die Staatsrechnung.

2 Er beschliesst über

a.
gebundene Ausgaben und Änderungen im Finanzvermögen ohne Beschrän­kung;
b.
neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von 1 Prozent einer Steuereinheit;
c.
neue wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrag von 0,5 Prozent einer Steuereinheit.
Art. 89 d. Weitere Befugnisse

1 Der Regierungsrat nimmt alle Befugnisse wahr, die nicht ausdrücklich einer ande­ren Stelle zugewiesen sind.

2 Insbesondere obliegen ihm

a.
die Verantwortung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
b.50
c.
die Abfassung von Vernehmlassungen zuhanden der Bundesbehörden;
d.
der Entscheid über die Ergreifung oder die Unterstützung des Standesrefe­ren­dums in dringlichen Fällen;
e.51
der Vollzug der Gesetzgebung sowie der rechtskräftigen Urteile;
f.
die Erteilung des Landrechts;
g.
die Wahl der Angehörigen der kantonalen Verwaltung, soweit dafür keine an­dere Stelle zuständig ist;
h.
die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes an den Kantonsrat.

3 Durch die Gesetzgebung können dem Regierungsrat weitere Befugnisse übertragen werden.

50 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

51 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 6, 2014 9091).

Art. 90 e. Ausserordentliche Lagen

1 Der Regierungsrat ergreift auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Mass­nahmen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.

2 Notverordnungen hat er sofort dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.

Art. 92 Kommissionen

Durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates können ständige be­ratende Kommissionen eingesetzt oder besondere Kommissionen mit der Vorberei­tung einzelner Geschäfte betraut werden.

Art. 93 Kantonale Verwaltung

1 Die Verwaltung erfüllt ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.

2 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Verwaltungsorganisation und das Verwal­tungsverfahren.

3 Stabs‑, Koordinations- und Verbindungsstelle des Regierungsrates und des Kan­tonsrates ist die Kantonskanzlei, die vom Ratschreiber oder von der Ratschreiberin geleitet wird.

8.4 Die Gerichte

Art. 94 Gerichtliche Organe

1 Die Gerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:

a.52
die Schlichtungsbehörden in Zivilsachen;
b.53
c.54
das Kantonsgericht zur Beurteilung von Zivil- und Strafsachen in erster Instanz;
d.55
das Obergericht als einzige oder Rechtsmittelinstanz in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.
e 56

2 Das Gesetz regelt Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten.

3 Der Kantonsrat regelt die Besoldung, die berufliche Vorsorge und die Entschädigungen der Mitglieder der Gerichte.57

52 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).

53 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).

54 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).

55 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).

56 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).

57 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).

9. Finanzordnung

Art. 96 Allgemeine Grundsätze

1 Kanton und Gemeinden führen ihren Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich und mittelfristig ausgeglichen.

2 Sie sorgen für eine umfassende Finanz- und Investitionsplanung.

3 Neue Aufgaben dürfen erst übernommen werden, wenn ihre Finanzierung geregelt ist.

4 Verwaltungsunabhängige Kontrollorgane prüfen, ob der Finanzhaushalt gesetz­mässig geführt wird.

5 Das Nähere regelt das Gesetz.

Art. 97 Mittelbeschaffung

Der Kanton beschafft sich seine Mittel

a.
durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben;
b.
aus Vermögenserträgen;
c.
aus Leistungen des Bundes und Dritter;
d.
durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
Art. 98 Steuern und Abgaben

1 Kanton und Gemeinden besteuern das Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie den Ertrag und das Kapital juristischer Personen.

2 Durch Gesetz können weitere kantonale und kommunale Steuern und Abgaben eingeführt werden.

3 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

Art. 99 Ausgaben

Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen entsprechenden Kredit sowie einen Ausgabenbeschluss des zuständigen Organs voraus.

10. Gemeinden

Art. 100 Einwohnergemeinde

1 Einzige Gemeindeart im Kanton ist die Einwohnergemeinde.

2 Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

3 Sie erfüllt alle örtlichen Aufgaben, die nicht vom Bund oder vom Kanton wahrge­nommen werden und die nicht sinnvollerweise Privaten überlassen bleiben.

Art. 101 Gemeindeautonomie

1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang ist durch das kanto­nale und das eidgenössische Recht bestimmt.

2 Alle kantonalen Organe wahren eine möglichst grosse Selbständigkeit der Ge­mein­den.

Art. 102 Organisation

1 Die Gemeinden legen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz in einer Gemeindeordnung fest.

2 Die Gemeindeordnung unterliegt der Volksabstimmung und bedarf zu ihrer Gül­tig­keit der Genehmigung durch den Regierungsrat.

3 Die Gemeinden können ein Gemeindeparlament einführen.

Art. 103 Verhältnis der Gemeinden unter sich und zum Kanton

1 Die Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter sich, mit dem Kanton und allenfalls mit ausserkantonalen Gemeinden zusammen.

2 Sie können mit Zustimmung des Regierungsrates Zweckverbände gründen oder sich zu anderen Organisationen zusammenschliessen.

3 Ist eine Aufgabe anders nicht zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei oder meh­rere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.

Art. 104 Finanzausgleich

Durch einen Finanzausgleich ist ein ausgewogenes Verhältnis der Steuerbelastung unter den Gemeinden anzustreben.

Art. 105 Stimmrecht

1 Das Stimmrecht in der Gemeinde steht allen Personen zu, die in kantonalen Ange­legenheiten stimmberechtigt sind.

2 Die Gemeinden können das Stimmrecht ausserdem Ausländerinnen und Auslän­dern erteilen, die seit zehn Jahren in der Schweiz und davon seit fünf Jahren im Kanton wohnen und ein entsprechendes Begehren stellen.

Art. 106 Initiativrecht

1 Mit einer Initiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Regle­menten oder Beschlüssen verlangt werden, die dem obligatorischen oder dem fakul­tativen Referendum unterliegen.

2 Die Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf ein­gereicht werden.

3 Wird mit einer Initiative der Erlass oder die Änderung von Plänen oder Vorschrif­ten verlangt, für die ein Einspracheverfahren vorgeschrieben ist, ist sie nur als all­­ge­meine Anregung zulässig.

4 Die Artikel 51 Absatz 1, 52, 54 und 55 gelten im übrigen sinngemäss.

Art. 107 Gemeindegesetz

Das Gesetz regelt insbesondere die Grundzüge der Gemeindeorganisation, die Auf­sicht über die Gemeinden sowie das Finanzwesen.

11. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

Art. 108

Nach Massgabe des Gesetzes können öffentliche Aufgaben von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden.

12. Staat und Kirche

12.1 Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

Art. 109 a. Grundsatz; Selbständigkeit

1 Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Kirche sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2 Die kirchlichen Körperschaften regeln ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Sie sind befugt, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben.

3 Beschlüsse und Verfügungen kirchlicher Organe können nicht an staatliche Stellen weitergezogen werden.

Art. 110 b. Zugehörigkeit

Die Zugehörigkeit zu einer Kirche regelt sich nach deren Verfassung. Das Recht, durch schriftliche Erklärung aus einer Kirche auszutreten, ist gewährleistet.

12.2 Andere Religionsgemeinschaften

Art. 111

Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem zivilen Recht. Sie können vom Kantonsrat als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt werden, wenn ihre Verfassung dem kantonalen und dem Bundesrecht nicht widerspricht.

13. Revision der Verfassung

Art. 112 Grundsatz

1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2 Verfassungsrevisionen werden auf dem Weg der Gesetzgebung vorgenommen.

Art. 113 Teilrevision

Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich zusam­men­hängende Bestimmungen umfassen.

Art. 114 Totalrevision

1 Der Kantonsrat prüft in Zeitabständen von jeweils 20 Jahren nach Inkrafttreten die­ser Verfassung, ob eine Totalrevision an die Hand genommen werden soll.

2 Die Frage, ob eine Totalrevision durchzuführen sei, ist den Stimmberechtigten vor­zu­legen. Diese entscheiden ferner, ob der Kantonsrat oder ein Verfassungsrat die Revision vorbereiten soll.58

58 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1997, in Kraft seit 28. Sept. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 2, 1998 3945).

14. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 115 Bürgergemeinden

1 Bestehende Bürgergemeinden gelten ohne weiteres als aufgelöst, wenn sie nicht in­nert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verfassung durch Beschluss ihrer Mit­glieder in Körperschaften des öffentlichen Rechts umgewandelt werden.

2 Mit der Auflösung der Bürgergemeinde tritt die Einwohnergemeinde vollumfäng­lich in deren Rechte und Pflichten ein.

Art. 116 Kirchliche Gebäulichkeiten

In den Gemeinden, in denen die kirchlichen Gebäulichkeiten im Eigentum der Ein­wohnergemeinde stehen, ist innert einer Frist von fünf Jahren seit Inkrafttreten die­ser Verfassung eine Sicherung der bisherigen Mitbenutzungsrechte sowie eine Ver­ein­barung über Benutzung und Unterhalt zu treffen.

Art. 117ter Amtsdauer

1 Die durch diese Teilrevision der Verfassung geschaffenen Unvereinbarkeiten sind auf Ende der laufenden Amtsdauer zu beheben.

2 Die für die laufende Amtsdauer gewählten Mitglieder des Verwaltungsgerichts werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision der Verfassung bis zum Ablauf der Amtsdauer Mitglieder des Obergerichtes.

3 Die von den Stimmberechtigten der Gemeinden gewählten Vermittler und Vermittlerinnen behandeln die bei ihnen bis zum 31. Dezember 2010 eingehenden Vermittlungsbegehren bis zum Ende der laufenden Amtsdauer.

Art. 118 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

1 Diese Verfassung tritt nach ihrer Gewährleistung durch die Bundesversammlung am 1. Mai 1996 in Kraft.

2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfassung für den Kanton Appenzell Ausserrhoden vom 26. April 1908 aufgehoben.

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung

Abfall 35

Abgaben s. Steuern

Abwasser 33

Akteneinsicht 123

Amtsdauer 65

Amtsunfähigkeit 771bis

Anstalten des öffentlichen Rechts 108

Arbeit 40

Aufgaben, öffentliche 27–49

Aufsicht

durch den Kantonsrat 72
durch den Regierungsrat 822

Ausgaben, s. auch Finanzkompetenzen

Gebundene 882a
Voraussetzungen 99

Ausländer

Geltung der Grundrechte 222
Stimmrecht 1052

Aussenbeziehungen 74bis, 87bis

Ausserordentliche Lagen 282

Zuständigkeit des Regierungsrates 90

Ausstand 64

Austritt aus der Kirche 110

Autonomie der Gemeinden 101

Bauwesen 31

Begnadigung 771c

Begründungspflicht (Urteile) 95

Behinderte 42

Behörden 61–95

Berufe des Gesundheitswesens 485 und 6

Berufswahl, freie 19

Betagte 41

Bildung 36–38

Budget 761

Bund

Zusammenarbeit 12 und 3

Bürger

Zuständigkeiten 60
s. auch Bürgerrecht, Stimmrecht, Wahlen

Bürgergemeinde 115

Bürgerrecht

allgemeines 3
Zuständigkeit 892f

Datenschutz 15

Kontrollorgan, Wahl 731f

Delegation von Befugnissen

durch das Gesetz 681
des Regierungsrats an Dritte 683

Demonstrationen 172

Denkmalpflege 30

Dienstleistung, persönliche 262

Diskriminierungsverbot 5

Dringlichkeitsrecht 874

Ehe

Schutz 10

Eigentumsgarantie 18

Einwohnergemeinde 100

als Nachfolgerin der Bürgergemeinde 1152

Energie 34

Enteignung 182

Erwachsenenbildung 381

Erwerb und Verlust des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts s. Bürgerrecht

Erziehung 36–38

Familie 10, 41

Finanzausgleich 104

Finanzkompetenzen

Kantonsrat 76, 77 1e
Regierungsrat 88

Finanzkontrolle 964

Wahl 731e

Finanzordnung 96–99

Finanzplanung 962, 862, 75, 761

Folterverbot 92

Forschung 13

Forstwirtschaft 44

Freiheit, persönliche 9

Freiheitsentzug 21

Freizeitgestaltung 493

Garantien

beim Freiheitsentzug 21
Eigentum 18
Verfahrensgarantien 20

Gebäudeversicherung 46

Gemeinden 2, 100–107

Arten 100
Bürgergemeinden 115
Bürgerrecht 3
Finanzausgleich 104
Gemeindeautonomie 101
Gemeindegesetz 107
Gemeindeparlament 1023
Gemeindeverbände 103
Initiativrecht 106
Organisation 102
Stimmrecht 105
Verhältnis unter sich und zum Kanton 103

Gerichte

Amtsdauer 65
Organisation, Zuständigkeiten 94
Urteilsbegründung 95

Gesetz

gesetzgebende Behörde 70bis
Inhalt 69

Gesundheitswesen 48

Gewässerschutz 29, 33

Gewaltenteilung 61

Glaubens- und Gewissensfreiheit 7

Gleichberechtigung von Mann und Frau 6

Grundrechte 4–23

Geltung, Drittwirkung 22
Schranken 23

Grundsatzbeschlüsse

Stimmberechtigte 601d
Kantonsrat 771b

Haft, Garantien 21

Haftpflicht s. Verantwortlichkeit

Handels- und Gewerbefreiheit 19

Heimatschutz 30

Heimaufsicht 394

Hochschulen 382

Immunität 811

Informationsfreiheit 12

Informationspflicht 67

Initiative s. Volksinitiative

Inkrafttreten 118

Instruktionsverbot 812

Interessensbindungen 674

Invalide 42

Jugend 41

Justizgrundsätze 20/21

Kanton

Grundsätze 1
Gebiet 2
Verwaltung 93

Kantonalbank 45

Kantonsgericht 941c

Kantonskanzlei 933

Kantonsrat

Amtsdauer 65
Aussenbeziehungen 74bis
Befugnisse 77
Organisation 78
Immunität 81
Kommissionen 79
Stellung 70bis
Zusammensetzung/Wahl 71, 731a
Zuständigkeiten 72–77

Kerngehalt der Grundrechte 234

Kindergarten 37

Kinderschutz 242, 41

Kirchen 109–111

Kirchliche Gebäulichkeiten 116

Koalitionsfreiheit 19

Kollegialprinzip 91

Kommissionen

des Kantonsrates 79
des Regierungsrates 92

Kompetenzkonflikte 771d

Körperschaften des öffentlichen Rechts 108, 1002

Religionsgemeinschaften 109–111

Kultur 491

Kundgebungen auf öffentlichem Grund 172

Kunstfreiheit 14

Land- und Forstwirtschaft 44

Landammann

Funktion im Regierungsrat 84

Landrecht s. Bürgerrecht

Landschaftsschutz 30

Lenkungsmassnahmen (Umweltschutz) 294

Majorz 714

Meinungsfreiheit 12

Menschenwürde 4

Mitwirkungsrechte 56/57, 771a

Naturschutz 29

Niederlassungsfreiheit 11

Notlagen 241, 39

Notverordnung 902

Oberaufsicht 70bis

Obergericht

Amtsdauer, Übergangsrecht 117ter
Wahl 602, 731abis
Zuständigkeiten 941d

Öffentliche

Aufgaben 27–49
Ordnung und Sicherheit 172, 28, 892a, 901
öffentlicher Grund, Kundgebungen 172

Öffentlichkeit

Kantonsrat und Gerichte 67

Opferhilfe 243

Ordnung und Sicherheit 172, 28, 892a, 901

Parlamentsdienst 782

Wahl 731d

Persönliche Freiheit 9

Petitionsrecht 16

Pflichten, persönliche 26

Planung

Finanzplanung 962
Kantonsrat 75
Raumplanung 31
Regierungsrat 821, 86

Privatsphäre und Wohnung, Schutz 93

Proporz 714

Ratschreiber

Wahl 731c
Leiter der Kantonskanzlei 933

Raumordnung 31

Rechtliches Gehör 204

Rechtsbeistand

bei Freiheitsentzug 216

Rechtsetzung

Formen 69
durch den Kantonsrat 74
durch den Regierungsrat 87

Rechtsetzungskompetenzen

Stimmberechtigte 51, 601
Kantonsrat 70bis, 74
Regierungsrat 87

Rechtsgleichheit 5

Rechtsmittelbelehrung 204

Rechtsschutz 20

Rechtsstaat 61bis

Referendum

Fakultatives 60bis
Obligatorisches 60

Regalien 47

Regierungsrat

Amtsdauer 65
Immunität 81
Kollegialprinzip 91
Kommissionen 792, 92
Landammannamt 84
Sitzzahl 83
Stellung 80, 82
Vollamt 831
Wahl 602
Wiederwahl 831bis
Zuständigkeiten 86–90

Religionsgemeinschaften 109–111

Revision der Verfassung 112–114

Allgemeines 112
Kompetenzen des Kantonsrats 741
Teilrevision 113
Totalrevision 114

Richter

unabhängige 201

Rückwirkungsverbot 82

Schlichtungsberhörde 941a

Schule 36–38

Selbständigkeit

der Gemeinden 101
der Religionsgemeinschaften 109

Sicherheit 172, 28, 892a, 901

Soziales 24–26, 39–42

Sozialrechte 24

Sozialziele 25

Spitäler und öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesund­heitswesens 48

Staat und Kirche 109–111

Staatsanwalt 822

Staatshaftung 70

Staatsrechnung 77 1e

Staatsverträge, Zuständigkeit 60bis, 87bis

Ständerat

Wahl 602c

Standesreferendum 771a, 892d

Steuern und Abgaben 97a, 98, 69b

Religionsgemeinschaften 109

Stimmberechtigte s. Bürger

Zuständigkeiten 60

Stimmrecht

allgemeines 50
Ausländer 1052
in den Gemeinden 105

Subsidiarität 273, 1003

Treu und Glauben 8

Umwelt- und Naturschutz 29

Unentgeltlicher Rechtsschutz 20

Universitäten 382

Unmündige

Geltung der Grundrechte 223

Unschuldsvermutung 203

Unterrichtsfreiheit 13

Unvereinbarkeiten 63, 832, 117ter

Verantwortlichkeit 70

Vereins- und Versammlungsfreiheit 17

Verfassungsrat 1142

Verfassung

Gewährleistung der Verfassung 118
Kompetenz des Kantonsrats bei einer Revision 741
s. auch Revision

Verkehr 32

Vermittler Übergangsrecht 117ter

Vernehmlassungen 57

Versicherung 46

Verursacherprinzip 296

Verwaltung, kantonale 93

Verwaltungsgericht s. Obergericht

Volksdiskussion 56

Volksinitiative 51–55

Einheit der Materie 552a
Einheitsinitiative 53
Form 52
Gegenstand, Unterschriftenzahl 51
Gegenvorschlag, doppeltes Ja 54
in den Gemeinden 106
Verfahren 55

Volksrechte 50–60bis

Wählbarkeit 62

Wahlrecht s. Stimmrecht

Wahlen

Datenschutz-Kontrollorgan 731f
Finanzkontrolle 731e
Kantonsgericht 731b
Kantonsrat 71
Kantonsratspräsidenten oder die Kantonsratspräsidentin sowie die übri­gen Mitglieder des kantonsrätlichen Büros 731a

–Obergericht 602, 731abis
Ratschreiber 731c
Regierungsrat 602
Parlamentsdienst 731d
Schlichtungsberhörde 731bbis
Ständerat 602c

Walderhaltung 443

Wasserversorgung 33

Willkürverbot 8

Wirtschaftsförderung 43

Wirtschaftsfreiheit 19

Wirtschaftsordnung 43–47

Wissenschaft

Unterstützung 492

Wissenschaftsfreiheit 13

Zensurverbot 122

Zusammenarbeit

interkantonale 74bis
internationale 74bis
mit dem Bund und den Kantonen 12 und 3
regionale 273
unter Gemeinden 103
zwischen Kanton und Gemeinden 103

Zusammenleben

Schutz 10

Zuständigkeiten

Einwohnergemeinde 1003
Gerichte 94
Kantonsrat 72–77
Stimmberechtigte 60, 60bis
Regierungsrat 82–93

Zuständigkeitskonflikte 771d

Zweckverbände 103