Artikel 14 Absätze 1 und 2 des Einheits-Übereinkommens werden wie folgt geändert:
«1. a) Hat das Organ nach Prüfung der ihm von der Regierung nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens eingereichten Auskünfte oder der ihm von Organen der Vereinten Nationen oder von spezialisierten Institutionen oder, unter der Voraussetzung, dass sie von der Kommission auf Empfehlung des Organs anerkannt wurden, von andern zwischenstaatlichen Organisationen, oder von internationalen nicht staatlichen Organisationen, die auf diesem Gebiete eine direkte Kompetenz und nach Artikel 71 der Charta der Vereinten Nationen4 beim Wirtschafts- und Sozialrat einen konsultativen Status besitzen oder einen ähnlichen Status durch besondere Vereinbarungen mit dem Rat geniessen, erteilten Auskünfte sachliche Gründe zur Annahme, dass die Ziele dieses Übereinkommens in schwerwiegender Weise gefährdet sind, weil eine Vertragspartei oder ein Staat oder ein Hoheitsgebiet die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht durchführt, so ist das Organ berechtigt, der betreffenden Regierung Beratungen vorzuschlagen oder von ihr Auskünfte zu verlangen. Wenn eine Vertragspartei oder ein Staat oder ein Hoheitsgebiet ohne irgendwelche Unterlassungen bei der Durchführung des Übereinkommens zu einem bedeutenden Zentrum des illegalen Anbaus, der illegalen Herstellung und Gewinnung, des unerlaubten Verkehrs oder der illegalen Verwendung von Betäubungsmitteln geworden ist oder offensichtlich eine schwere Gefahr läuft, es zu werden, hat das Organ das Recht, der betreffenden Regierung die Aufnahme von Beratungen vorzuschlagen. Unter Vorbehalt des dem Organ gemäss dem nachfolgenden Buchstaben d) zustehenden Rechts, die Vertragsparteien, den Rat oder die Kommission auf die Frage aufmerksam zu machen, behandelt es ein Ersuchen um Auskunft und eine aufgrund des vorliegenden Absatzes abgegebene Erklärung einer Regierung oder einen Vorschlag für Beratungen und die mit einer Regierung aufgenommenen Beratungen aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Absatzes als vertraulich.
- b)
- Nachdem es gemäss dem vorstehenden Buchstaben a) vorgegangen ist und wenn es dies als notwendig betrachtet, kann das Organ die betreffende Regierung auffordern, die unter den gegebenen Umständen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlichen Abhilfemassnahmen zu treffen.
- c)
- Das Organ kann, wie es dies für die Beurteilung einer unter Buchstabe a) erwähnten Angelegenheit als notwendig erachtet, der betreffenden Regierung vorschlagen, eine Untersuchung über die Angelegenheit auf ihrem Hoheitsgebiet in der von ihr für angemessen gehaltenen Art durchführen zu lassen. Entschliesst sich die betreffende Regierung, diese Untersuchung durchzuführen, so kann sie das Organ ersuchen, die technischen Mittel und die Dienste einer oder mehreren Personen mit den erforderlichen Kenntnissen zur Verfügung zu stellen, um die Regierungsbeauftragten bei der beabsichtigten Untersuchung zu unterstützen. Die Person oder die Personen, die das Organ der Regierung zur Verfügung zu stellen beabsichtigt, bedürfen der Genehmigung dieser Regierung. Die Art und Weise der Untersuchung und die Frist, innerhalb welcher diese abzuschliessen ist, werden nach Beratung zwischen der Regierung und dem Organ festgelegt. Die Regierung übermittelt dem Organ die Untersuchungsergebnisse und gibt ihm die von ihr als erforderlich erachteten Verbesserungsmassnahmen bekannt.
- d)
- Stellt das Organ fest, dass die betreffende Regierung auf ein Ersuchen gemäss Buchstabe a) keine zufriedenstellende Erklärung abgegeben oder nach Aufforderung gemäss Buchstabe b) keine Abhilfemassnahmen getroffen hat oder dass eine ernste Lage besteht, deren Behebung Massnahmen internationaler Zusammenarbeit bedarf, so kann es die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die Frage aufmerksam machen. Das Organ geht so vor, wenn die Ziele dieses Übereinkommens ernstlich gefährdet sind und es nicht möglich war, die Angelegenheit in anderer Weise zufriedenstellend zu regeln. Es geht in gleicher Weise vor, wenn es feststellt, dass eine ernste Lage besteht, die Massnahmen internationaler Zusammenarbeit erforderlich macht, und wenn es der Ansicht ist, zur Behebung der Lage sei die Informierung der Vertragsparteien, des Rats und der Kommission das geeignetste Mittel, um die Zusammenarbeit zu erleichtern; nach Prüfung der vom Organ und gegebenenfalls von der Kommission erstellten Berichte kann der Rat die Generalversammlung auf die Angelegenheit aufmerksam machen.
2. Macht das Organ die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission gemäss Absatz 1 Buchstabe d) auf eine Angelegenheit aufmerksam, so kann es, wenn es dies als notwendig erachtet, den Vertragsparteien empfehlen, die Einfuhr von Betäubungsmitteln aus dem betreffenden Staate oder die Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach diesem Staate oder Gebiet oder gleichzeitig die Ein- und Ausfuhr für eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Organ in diesem Staate oder Gebiete als zufriedenstellend betrachtet, zu unterbinden. Der betroffene Staat hat das Recht, die Angelegenheit vor den Rat zu bringen.»