946.51

Bundesgesetz
über die technischen Handelshemmnisse

(THG)

vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Mai 2017)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten
sowie auf die Artikel 31bis Absätze 1 und 2 und 64bis der Bundesverfassung1,
in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 20012 zur Änderung des
Übereinkom
­mens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA) und seines Anhanges H,
in Anwendung des Abkommens vom 22. Juli 1972
3 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
in Anwendung des WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994
4 über technische Handelshemmnisse,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 1995
5,6

beschliesst:

1 [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 54, 95 und 101 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2 SR 0.632.31

3 SR 0.632.401

4 SR 0.632.20 Anhang 1A.6

5 BBl 1995 II 521

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 883; BBl 2001 4963).

1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz schafft einheitliche Grundlagen, damit im Regelungsbereich des Bundes technische Handelshemmnisse vermieden, beseitigt oder abgebaut werden.

2 Es enthält insbesondere:

a.
Grundsätze für die Vorbereitung, den Erlass und die Änderung von techni­schen Vorschriften;
b.
Kompetenzen und Aufgaben des Bundesrates;
bbis.7
Vorschriften für das Inverkehrbringen von Produkten, die nach ausländi­schen technischen Vorschriften hergestellt worden sind;
c.
allgemeine Rechte und Pflichten der Betroffenen sowie allgemein anwend­bare Strafbestimmungen.

7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle Bereiche, in denen der Bund technische Vorschriften aufstellt.

2 Es ist anwendbar, soweit nicht andere Bundesgesetze oder internationale Abkom­men abweichende oder weitergehende Bestimmungen enthalten. Das Inverkehrbrin­gen von Produkten, die nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt worden sind, richtet sich nach diesem Gesetz.8

3 Die Artikel 3 und 19 gelten, soweit nicht andere Bundesvorschriften etwas Abwei­chendes regeln.

8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

Art. 3 Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

a.
technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund:
1.
unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen,
2.
der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder
3.
der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbe­wer­tungen, Anmeldungen oder Zulassungen;
b.
technische Vorschriften: rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Vor­aussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hin­sichtlich:
1.
der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschrif­tung oder des Konformitätszeichens von Produkten,
2.
der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten,
3.
der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulas­sung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens;
c.
technische Normen: nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organi­sationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche ins­besondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Ver­pac­kung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Kon­formitätsbewer­tung betreffen;
d.9
Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Pro­dukts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist; dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind:
1.
der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts,
2.
die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbrin­gens einer Dienstleistung,
3.
das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte,
4.
das Anbieten eines Produkts;
e.10
Inbetriebnahme: die erstmalige Verwendung eines Produkts durch End­benutze­rinnen und Endbenutzer;
f.
Prüfung: der Vorgang zur Bestimmung bestimmter Merkmale eines Pro­dukts nach einem festgelegten Verfahren;
g.
Konformität: die Erfüllung technischer Vorschriften oder Normen durch das einzelne Produkt;
h.
Konformitätsbewertung: die systematische Untersuchung des Ausmasses, in dem Produkte oder die Bedingungen, unter denen sie hergestellt, transpor­tiert oder gelagert werden, technische Vorschriften oder Normen erfüllen;
i.
Konformitätsbescheinigung: das von einer Konformitätsbewertungsstelle aus­gestellte Dokument, mit dem die Konformität bestätigt wird;
k.
Konformitätserklärung: das durch die für die Konformität verantwortliche Per­son ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität erklärt wird;
l.
Konformitätszeichen: das staatlich festgelegte oder anerkannte Zeichen oder die staatlich festgelegte oder anerkannte Bezeichnung, womit die Konfor­mität angezeigt wird;
m.
Anmeldung: die Hinterlegung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung von Produkten erforderlichen Un­terla­gen bei der zuständigen Behörde;
n.
Zulassung: die Bewilligung, Produkte zum angegebenen Zweck oder unter den angegebenen Bedingungen anzubieten, in Verkehr zu bringen, in Betrieb zu nehmen oder zu verwenden;
o.
Akkreditierung: die formelle Anerkennung der Kompetenz einer Stelle, be­stimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen;
p.11
Marktüberwachung: die hoheitliche Tätigkeit von Vollzugsorganen, mit der durchgesetzt werden soll, dass angebotene, in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte den technischen Vorschriften entsprechen;
q.12
Produktinformation: rechtsverbindlich vorgeschriebene Angaben und Kenn­zeichnungen, die sich auf ein Produkt beziehen, namentlich Etikettierung, Packungsaufschriften, Beipackzettel, Gebrauchsanweisungen, Benutzer­handbücher und Sicherheitsdatenblätter.

9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

2. Kapitel: Rechtsetzung im Bereich der technischen Vorschriften

Art. 4 Ausgestaltung der technischen Vorschriften im Allgemeinen

1 Technische Vorschriften werden so ausgestaltet, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken.

2 Sie werden zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt. Dabei wird darauf geachtet, dass die tech­nischen Vorschriften:

a.
möglichst einfach und transparent sind;
b.
zu einem möglichst geringen Verwaltungs- und Vollzugsaufwand führen.

3 Abweichungen vom Grundsatz von Absatz 1 sind nur zulässig, soweit:

a.
überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern;
b.
sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine ver­schlei­erte Beschränkung des Handels darstellen;
c.13
sie verhältnismässig sind.

4 Interessen nach Absatz 3 Buchstabe a sind der Schutz:

a.
der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit;
b.
des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;
c.
der natürlichen Umwelt;
d.
der Sicherheit am Arbeitsplatz;
e.14
der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Lauterkeit des Handelsver­kehrs;
f.
des nationalen Kulturgutes;
g.
des Eigentums.

5 Technische Vorschriften über Produkteanforderungen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:

a.
Die technischen Vorschriften legen nur die grundlegenden Anforderungen fest; sie bestimmen insbesondere die zu erreichenden Ziele.
b.
Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekre­tariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeig­net sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren; soweit mög­lich bezeichnet es international harmonisierte Normen; es veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugs­quelle im Bundesblatt.
c.
Wird das Produkt nach bezeichneten Normen hergestellt, so wird vermutet, dass es den grundlegenden Anforderungen entspricht.15

6 Eine Zulassungspflicht für ein Produkt darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen nach Absatz 4 unerlässlich ist.16

13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

Art. 4a17 Ausgestaltung der technischen Vorschriften über die Produktinformation

1 Technische Vorschriften über die Produktinformation sind nach folgenden Grund­sätzen auszugestalten:

a.
Die Produktinformation muss in mindestens einer schweizerischen Amtsspra­che abgefasst sein; Symbole dürfen verwendet werden, wenn damit eine genügende Information sichergestellt ist.
b.
Für Warn- und Sicherheitshinweise in Textform einschliesslich der für die Sicherheit von Personen relevanten Anleitungen kann vorgesehen werden, dass sie in mehr als einer schweizerischen Amtssprache oder mindestens in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, abgefasst sein müssen.

2 Für bestimmte Produkte kann ausnahmsweise vorgesehen werden, dass die Pro­duktinformation in einer anderen Sprache abgefasst sein darf, wenn damit genügend und unmissverständlich über das Produkt informiert wird.

3 Für folgende importierte Produkte kann vorgesehen werden, dass eine verantwort­liche Person mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz angegeben wird:

a.
Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen;
b.
anmeldepflichtige Stoffe oder meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen nach der Chemikaliengesetzgebung;
c.
Produkte, die einer besonderen Verbrauchssteuer unterliegen.

17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

Art. 5 Ausgestaltung der technischen Vorschriften über die Verfahren zum Inverkehrbringen von Produkten18

1 Soweit Artikel 4 nicht etwas Abweichendes erfordert, werden in der Regel:

a.
zur Konformitätsbewertung mehrere Verfahrenstypen zur Wahl gestellt, wo­bei mindestens bei einem dieser Verfahren die Person, welche das Produkt herstellt oder in Verkehr bringt, die Möglichkeit haben soll, die Konformi­tätsbewertung selbst vorzunehmen;
b.
Prüfungen und Konformitätsbewertungen durch Dritte, soweit sie eine Vor­aus­setzung für das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Ver­wendung oder die Entsorgung von Produkten bilden, als privatrechtliche Tä­tigkeiten vorgesehen.

2 Sind für bestimmte Produkte verschiedene Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen vorgeschrieben oder mehrere Behörden zuständig, so ist sicherzustellen, dass die Verfahren und Zuständigkeiten koordiniert werden.

3 Für Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen und im Ausland nach gleichwertigen Vorschriften zugelassen sind, sind Vereinfachungen, namentlich in Bezug auf die Begutachtung, und ermässigte Gebühren vorzusehen.19

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

Art. 621 Internationale Information und Konsultation

Im Rahmen von internationalen Abkommen werden:

a.
Entwürfe von technischen Vorschriften und von Vorschriften betreffend Dienstleistungen zur Information und Konsultation unterbreitet;
b.
Texte angenommener Vorschriften gemäss Buchstabe a mitgeteilt.

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 883; BBl 2001 4963).

3. Kapitel: Kompetenzen und Aufgaben des Bundesrates

1. Abschnitt: Prüfung, Konformitätsbewertung, Anmeldung, Zulassung, Konformi­tätszeichen



Art. 7 Verfahren

Der Bundesrat kann Prüf‑, Konformitätsbewertungs‑, Anmelde- und Zulassungsver­fahren festlegen.

Art. 8 Stellen

Der Bundesrat kann die Anforderungen festlegen, welche Stellen erfüllen müssen, die Prüf‑, Konformitätsbewertungs‑, Anmelde- oder Zulassungsverfahren durchfüh­ren.

Art. 9 Konformitätszeichen

1 Der Bundesrat kann Zeichen festlegen, welche die Konformität anzeigen; er kann die betreffenden Verfahren regeln.

2 Er kann Vorschriften erlassen, um solche Zeichen vor Verwechslung und Miss­brauch zu schützen.

2. Abschnitt: Akkreditierung

Art. 10

1 Der Bundesrat schafft unter Berücksichtigung international festgelegter Anforde­rungen ein schweizerisches System zur Akkreditierung von Stellen, welche Produk­te prüfen oder deren Konformität bewerten oder gleichartige Tätigkeiten hinsicht­lich Personen, Dienstleistungen oder Verfahren wahrnehmen.

2 Er bestimmt insbesondere:

a.
die Behörde, welche für die Erteilung von Akkreditierungen zuständig ist;
b.
die Anforderungen und das Verfahren der Akkreditierung;
c.
die Rechtsstellung akkreditierter Stellen und die Rechtswirkungen ihrer Tätig­keit.

3 Im Hinblick auf die Erarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen zur Gewähr­leistung eines international koordinierten Vollzugs im Bereich der Akkreditierung und Konformitätsbewertung kann der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Behörde:

a.
beschliessen, dass sich die Schweiz finanziell oder auf andere Weise an Auf­trägen beteiligt, die internationalen Akkreditierungsgremien oder mit ihnen zusammenarbeitenden Gremien erteilt werden;
b.
die für die Erteilung von Akkreditierungen zuständige Stelle beauftragen, die schweizerischen Interessen in den internationalen Akkreditierungs­gre­mien wahrzunehmen.22

22 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

3. Abschnitt: Normung

Art. 11

Der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Behörde kann im Hinblick auf die Erarbeitung technischer Normen, auf die in Vorschriften verwiesen wird oder ver­wiesen werden soll:23

a.24
beschliessen, dass sich die Schweiz finanziell oder auf andere Weise an Nor­mungsaufträgen beteiligt, die internationalen Normungsorganisa­tionen oder anderen am Normungsprozess beteiligten Gremien erteilt werden;
b.
nationale Normungsorganisationen beauftragen, die schweizerischen Interes­sen in den Lenkungsgremien internationaler Normungsorganisationen wahr­zuneh­men, und dafür eine Abgeltung vorsehen.

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

4. Abschnitt: Technische Vorschriften anderer Staaten

Art. 12

Verlangt ein anderer Staat für einzuführende Produkte eine Bestätigung des Aus­fuhrstaates dafür, dass die technischen Vorschriften des Einfuhrstaates erfüllt sind, so kann der Bundesrat Vorschriften über die Erteilung solcher Bestätigungen erlas­sen.

5. Abschnitt: Auskunftsstelle

Art. 13

1 Der Bundesrat sorgt für die Schaffung und den Betrieb einer nationalen Aus­kunfts­stelle für technische Vorschriften und Normen.

2 Er kann die Schaffung und den Betrieb der Auskunftsstelle Privaten übertragen und dafür eine Abgeltung vorsehen.

6. Abschnitt: Internationale Abkommen

Art. 14 Abschluss

1 Zur Vermeidung, zur Beseitigung oder zum Abbau von technischen Handels­hemmnissen kann der Bundesrat internationale Abkommen schliessen, namentlich über:

a.
die Anerkennung von Prüf‑, Konformitätsbewertungs‑, Anmelde- und Zulas­sungsstellen;
b.
die Anerkennung von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen und Zulassungen;
c.
die Anerkennung von Konformitätszeichen;
d.
die Anerkennung von Akkreditierungssystemen und akkreditierten Stellen;
e.25
die Erteilung von Aufträgen an internationale Normungsorganisationen und Akkreditierungsgremien nach den Artikeln 10 Absatz 3 Buchstabe a und 11 Buchstabe a;
f.
die Information und Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass, Änderung und Anwendung von technischen Vorschriften oder Normen.

2 Der Bundesrat kann auch internationale Abkommen über die Information und Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass, Änderung und Anwendung von Vor­schriften oder Normen betreffend Dienstleistungen schliessen.26

3 Die Absätze 1 Buchstabe f und 2 sind auch auf Vorschriften der Kantone anwend­bar.27

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 883; BBl 2001 4963).

27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 883; BBl 2001 4963).

Art. 15 Durchführung

1 Zur Durchführung von internationalen Abkommen über Gegenstände nach Arti­kel 14 erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften.

2 Er kann Aufgaben im Zusammenhang mit der Information und der Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass und Änderung von technischen Vorschriften oder Normen sowie von Vorschriften oder Normen betreffend Dienstleistungen Privaten übertragen und dafür eine Abgeltung vorsehen.28

28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 883; BBl 2001 4963).

7. Abschnitt: Gebühren

Art. 16

1 Stellen, welche Vollzugsaufgaben aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Erlasse im Bereich der technischen Vorschriften wahrnehmen, können Gebühren erheben.

2 Der Bundesrat erlässt die Gebührenvorschriften. …29

29 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

3a. Kapitel:30 Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten

30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).


1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 16a Grundsatz

1 Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:

a.
den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirt­schaftsraums (EWR) entsprechen; und
b.
im EG- oder EWR-Mitgliedstaat nach Buchstabe a rechtmässig in Verkehr sind.

2 Absatz 1 gilt nicht für:

a.
Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen;
b.
anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung;
c.
Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen;
d.
Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen;
e.
Produkte, für die der Bundesrat nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Aus­nahme beschliesst.

3 Behindert die EG oder ein EG- oder EWR-Mitgliedstaat das Inverkehrbringen schweizerischer Produkte, die den technischen Vorschriften des Bestimmungslan­des entsprechen, so kann der Bundesrat verordnen, dass Absatz 1 auf alle oder bestimmte Produkte dieses Handelspartners nicht anwendbar ist.

2. Abschnitt: Lebensmittel

Art. 16c Bewilligungspflicht

Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, für die Artikel 16a Absatz 1 gilt und die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen, bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)31.

31 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 16d Voraussetzungen und Form der Bewilligung

1 Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn:

a.
der Gesuchsteller:
1.
nachweist, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften nach Arti­kel 16a Absatz 1 Buchstabe a entspricht, und
2.
glaubhaft macht, dass das Lebensmittel in einem EG- oder EWR-Mit­gliedstaat rechtmässig in Verkehr ist; und
b.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchsta­ben a–e gefährdet sind.

2 Die Bewilligung wird als Allgemeinverfügung erteilt und gilt für gleichartige Lebensmittel.

3 Der Gesuchsteller hat eine schweizerische Zustelladresse zu bezeichnen.

4 Das BLV entscheidet innert zweier Monate nach Gesuchseingang über die Bewil­ligung.

3. Abschnitt: Produktinformation

Art. 16e32

1 Für ein Produkt, das nach diesem Kapitel in Verkehr gebracht wird, richtet sich die Produktinformation:

a.
nach den technischen Vorschriften, nach denen das Produkt hergestellt wor­den ist;
b.33
nach der Verpflichtung zur Angabe des Produktionslandes für Lebensmittel und Rohstoffe nach dem Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201434;
c.
nach Artikel 4a.

2 Abweichend von Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe b ist es zulässig, die Warn- und Sicherheitshinweise einschliesslich der für die Sicherheit von Personen relevanten Anleitungen nur in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes abzufassen, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wird.

3 Die Produktinformation sowie die Aufmachung des Produkts dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass das Produkt schweizerischen technischen Vorschriften entspricht.

32 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

33 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 249; BBl 2011 5571).

34 SR 817.0

4. Kapitel: Rechte und Pflichten der Betroffenen

1. Abschnitt: Nachweis der Konformität

Art. 17 Grundsatz

1 Ist der Nachweis der Konformität vorgeschrieben, so muss dieser durch diejenige Person erbracht werden können, welche das Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

2 Diejenige Person, welche das Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, ist aber vom Nachweis der Konformität entlastet, soweit:

a.
der Nachweis bei Produkten, die ohne Veränderung mehrmals in Verkehr ge­bracht werden, von einem vorangehenden Inverkehrbringer erbracht wer­den kann;
b.
sie bei serienmässig hergestellten Produkten die Serienidentität nachweisen kann und davon ausgehen darf, dass Produkte aus derselben Serie bereits rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind;
c.35
ein Importeur glaubhaft machen kann, dass er gleiche Produkte vom selben Hersteller in Verkehr bringt, die in der Schweiz bereits rechtmässig auf dem Markt sind.

3 Der Nachweis ist in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abzufassen.36

35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

Art. 18 Nachweis von Prüfungen und Konformitätsbewertungen

1 Ist eine Prüfung oder eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hierfür der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich:

a.
in der Schweiz akkreditiert ist;
b.
durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist; oder
c.
nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist.

2 Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle, die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:

a.
die angewandten Prüf- oder Konformitätsbewertungsverfahren den schwei­zeri­schen Anforderungen genügen; und
b.
die ausländische Stelle über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte verfügt.

3 Das Bundesamt für Aussenwirtschaft37 kann, im Einvernehmen mit dem im betref­fenden Bereich zuständigen Bundesamt, verordnen, dass Prüfberichte oder Kon­for­mitätsbescheinigungen nicht als Nachweise im Sinne von Absatz 2 gelten, wenn geeignete schweizerische Stellen oder von diesen ausgestellte Prüfberichte oder Kon­formitätsbescheinigungen im Staat der ausländischen Stelle nicht anerkannt werden. Dabei sind die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz, insbeson­dere die au­ssenwirtschaftlichen, zu berücksichtigen.

37 Heute: «Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)» (Art. 5 der Organisations­ver­ordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 – SR 172.216.1; AS 2000 187 Art. 16).

2. Abschnitt:38 Marktüberwachung

38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

Art. 19 Befugnisse der Vollzugsorgane

1 Die aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die Marktüberwa­chung zuständigen Vollzugsorgane können die erforderlichen Nachweise und Infor­mationen verlangen, Muster erheben oder anfordern, Prüfungen veranlassen und während der üblichen Arbeitszeit die Betriebs- und Geschäftsräume auskunfts­pflichtiger Personen betreten und besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einsehen.

2 Besteht begründeter Verdacht, dass überwiegende öffentliche Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e unmittelbar und ernsthaft gefährdet sind, so können die Vollzugsorgane vorsorgliche Massnahmen treffen.

3 Ist es zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e erforderlich, so können sie die geeigneten Massnahmen treffen, wenn:

a.
die verlangten Nachweise, Informationen oder Muster nicht innert angemesse­ner Frist zur Verfügung gestellt werden; oder
b.
ein Produkt den technischen Vorschriften nicht entspricht.

4 Sie können insbesondere:

a.
das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b.
die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder sei­nen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c.
die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buch­stabe a verboten worden ist, verbieten;
d.
ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einzie­hen und vernichten oder unbrauchbar machen.

5 Sie dürfen keine Massnahmen anordnen, die eine nachträgliche bauliche Änderung rechtmässig in Verkehr gebrachter Produkte erfordern würden.

6 Sie warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbrin­ger nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Infor­mationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.

7 Massnahmen nach Absatz 4 werden, sofern dies zum Schutz überwiegender öf­fentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft veröffent­licht.

8 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196839 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.

Art. 19a Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

Die Inverkehrbringer und allfällige weitere betroffene Personen sind beim Vollzug, soweit notwendig, zur Mitwirkung verpflichtet. Sie haben insbesondere unentgelt­lich den Vollzugsorganen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die erfor­derlichen Nachweise und Unterlagen herauszugeben.

Art. 20 Marktüberwachung von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten

1 Für die Marktüberwachung eines Produkts, das nach Artikel 16a Absatz 1 in Verkehr gebracht wurde, ist:

a.
nachzuweisen, dass es den technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a entspricht; und
b.
glaubhaft zu machen, dass es im betreffenden EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist.

2 Für die Marktüberwachung eines Produktes, das nach Artikel 16b in Verkehr gebracht wurde, ist der Nachweis gemäss Absatz 1 Buchstabe a zu erbringen.

3 Das zuständige Vollzugsorgan hat die Befugnisse nach Artikel 19 Absätze 1 und 2. Es kann verlangen, dass die benannten ausländischen Vorschriften und eine allfäl­lige Konformitätserklärung oder -bescheinigung in einer schweizerischen Amts­sprache oder in englischer Sprache vorgelegt werden.

4 Ergibt die Kontrolle, dass die Nachweispflichten nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt sind oder das Produkt ein Risiko für überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 440 Buchstaben a–e darstellt, so trifft das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen nach Artikel 19.

5 Hat ein kantonales Vollzugsorgan das Produkt überprüft, so kann es dem zustän­digen Vollzugsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung nach Artikel 19 Absatz 7 stellen.

6 Betrifft die Kontrolle nach Absatz 3 ein Lebensmittel und ist es zum Schutz der Bevölkerung erforderlich, eine Bewilligung zu widerrufen, so stellt das kantonale Vollzugsorgan dem BLV entsprechend Antrag.

40 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

Art. 20a Rechtspflege

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun­desrechtspflege.

2 Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

3 Der Wettbewerbskommission steht das Beschwerderecht gegen Allgemeinver­fügungen nach den Artikeln 19 Absatz 7 und 20 zu.

Art. 20b Datenschutz

1 Die Vollzugsorgane sind berechtigt, Personendaten einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen zu bearbeiten. Dabei gelten die Bestimmungen über die Beschaffung von Personendaten nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199241 über den Datenschutz.

2 Die Vollzugsorgane können die Daten elektronisch aufbewahren und, soweit für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich, untereinander austauschen.

3. Abschnitt: Amtshilfe

Art. 2142 Amtshilfe in der Schweiz

Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone übermitteln einander Aus­künfte und Unterlagen, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes oder technischer Vorschriften notwendig ist.

42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

Art. 22 Internationale Amtshilfe

1 Die für den Vollzug oder die Aufsicht über den Vollzug technischer Vorschriften zuständige Behörde kann ausländische Behörden sowie ausländische oder interna­tionale Institutionen, die für den Vollzug technischer Vorschriften zuständig sind, um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.43

2 Sie darf ausländischen Behörden oder ausländischen oder internationalen Instituti­onen, die für den Vollzug technischer Vorschriften zuständig sind, Auskünfte und Unterlagen, welche nicht öffentlich zugänglich sind, übermitteln, sofern sicherge­stellt ist, dass:44

a.
die ersuchenden ausländischen Behörden an das Amtsgeheimnis gebunden sind;
b.
die ersuchenden ausländischen Behörden die erhaltenen Informationen aus­schliesslich in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Voll­zug von technischen Vorschriften verwenden und nicht an Dritte wei­terleiten;
c.
ausschliesslich solche Informationen mitgeteilt werden, die für den Vollzug von technischen Vorschriften notwendig sind;
d.
keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden, es sei denn, die Übermittlung der Informationen sei erforderlich, um eine unmittel­bare und ernste Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen abzuwenden.

3 Die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

5. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 23 Fälschungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täu­schung im Rechtsverkehr:45

a.
Akkreditierungs‑, Prüf‑, Konformitäts- oder Zulassungsbescheinigungen fälscht oder verfälscht, oder wer die Unterschrift oder das Zeichen der aus­stel­lenden Stelle zur Herstellung solcher unechter Urkunden benutzt;
b.
den Befund oder das Gutachten einer Person oder Stelle fälscht oder ver­fälscht, die das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung von Stellen ab­zuklären hat, welche Aufgaben im Bereich der Prüfung, Konfor­mitätsbewer­tung oder Zulassung wahrnehmen;
c.
die Unterschrift oder das Zeichen einer solchen Person oder Stelle zur Her­stel­lung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens gebraucht;
d.
den Befund oder das Gutachten einer Person oder Stelle fälscht oder ver­fälscht, die Tatsachen abzuklären hat, welche als Voraussetzungen für das Anbieten, Inverkehrbringen oder Inbetriebnehmen von Produkten wesentlich sind;
e.
die Unterschrift oder das Zeichen einer solchen Person oder Stelle zur Her­stel­lung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens gebraucht.

45 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Art. 24 Falschbeurkundungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täu­schung im Rechtsverkehr:46

a.
als Organ einer Akkreditierungsstelle einen unrichtigen Befund über das Vor­liegen der Akkreditierungsvoraussetzungen bescheinigt;
b.
als Organ einer Prüf‑, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle einen unrichtigen Befund über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Anbie­ten, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten beschei­nigt;
c.
als beauftragte Person Tatsachen abklärt, die als Voraussetzungen einer Akkre­ditierung, Konformitätsbescheinigung oder Zulassung erheblich sind, und dabei einen unrichtigen Befund abgibt.

46 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täu­schung bewirkt:47

a.
dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungs­be­scheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklä­rung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkre­ditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten ab­gibt;
b.
dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Ab­klä­rung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer sol­chen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein un­richtiges Gutachten abgibt.

47 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Art. 26 Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täu­schung im Rechtsverkehr:48

a.
von einem Dritten hergestellte unechte oder unwahre Akkreditierungs‑, Prüf‑, Konformitäts- oder Zulassungsbescheinigungen gebraucht oder gebrauchen lässt;
b.
auf andere Weise als nach den in Buchstabe a und in den Artikeln 23–25 auf­ge­führten Tatbeständen das Vorhandensein einer Akkreditierungs‑, Prüf‑, Kon­formitäts- oder Zulassungsbescheinigung vorgibt.

48 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Art. 28 Unberechtigtes Ausstellen von Konformitätserklärungen, unberechtig­tes Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täu­schung im Rechtsverkehr:50

a.
Konformitätserklärungen ausstellt oder mit einer Konformitätserklärung ver­se­hene Produkte in Verkehr bringt, ohne dass diese Produkte den techni­schen Vorschriften entsprechen;
b.
Konformitätszeichen an Produkten anbringt oder Produkte mit einem Kon­formitätszeichen in Verkehr bringt, ohne dass diese Produkte den techni­schen Vorschriften entsprechen;
c.51
Erklärungen über die Konformität von Produkten mit ausländischen techni­schen Vorschriften ausstellt, ohne dass diese Produkte den technischen Vor­schriften des betreffenden Staates entsprechen.

50 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

51 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

Art. 28a52 Nichteinholen einer Bewilligung nach Artikel 16c

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
ohne eine Bewilligung nach Artikel 16c Lebensmittel, die den schweizeri­schen technischen Vorschriften nicht entsprechen, in der Schweiz in Verkehr bringt;
b.
an eine Bewilligung nach Artikel 16c geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
c.
eine Bewilligung nach Artikel 16c durch falsche Angaben erschleicht, wel­che für die zuständige Behörde schwierig zu überprüfen sind.

52 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

Art. 29 Unrechtmässige Vermögensvorteile

Vermögensvorteile, die durch strafbare Handlungen nach den Artikeln 23–28 un­rechtmässig erlangt worden sind, können nach den Artikeln 69 ff. des Strafgesetzbu­ches53 eingezogen werden.54

53 SR 311.0

54 Fassung gemäss Art. 334 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 3155 Ausführungsvorschriften

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

2 Die zuständigen Behörden des Bundes führen Listen:

a.
der Produktegruppen und Produkte, die keinen Zugang zum schweizerischen Markt im Sinne der Artikel 16a Absatz 2 und 20 haben;
b.
der rechtskräftigen Allgemeinverfügungen nach Artikel 16d Absatz 2.

55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

Art. 32 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 199656

56 BRB vom 17. Juni 1996

Anhang

Änderungen bisherigen Rechts

57

57 Die Änd. können unter AS 1996 1725 konsultiert werden.