0.747.363.4
AS 1996 1635; BBl 1992 II 1561
Übersetzung
Internationales Übereinkommen
von 1989 über Bergung
Abgeschlossen in London am 28. April 1989
Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. September 19921
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. März 1993
Inkrafttreten für die Schweiz am 14. Juli 1996
(Stand am 27. Mai 2020)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, dass es wünschenswert ist, durch eine Übereinkunft einheitliche internationale Regeln für Bergungsmassnahmen festzulegen,
in Anbetracht dessen, dass wichtige neue Umstände, insbesondere die zunehmende Sorge um den Schutz der Umwelt, die Notwendigkeit der Überarbeitung der internationalen Regeln deutlich gemacht haben, die gegenwärtig in dem am 23. September 19102 in Brüssel beschlossenen Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot enthalten sind,
eingedenk des bedeutenden Beitrags, den wirksame und rechtzeitige Bergungsmassnahmen zur Sicherheit von in Gefahr befindlichen Schiffen und anderen Vermögensgegenständen und zum Schutz der Umwelt leisten können,
überzeugt von der Notwendigkeit sicherzustellen, dass ausreichende Anreize für diejenigen vorhanden sind, die für in Gefahr befindliche Schiffe und andere Vermögensgegenstände Bergungsmassnahmen unternehmen –
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinn dieses Übereinkommens
- a)
- bedeutet Bergungsmassnahme jede Handlung oder Tätigkeit, die unternommen wird, um einem Schiff oder einem sonstigen Vermögensgegenstand, die sich in schiffbaren oder sonstigen Gewässern in Gefahr befinden, Hilfe zu leisten;
- b)
- bedeutet Schiff jedes See- oder Binnenschiff oder schwimmende Gerät oder jedes schwimmfähige Bauwerk;
- c)
- bedeutet Vermögensgegenstand jeden nicht auf Dauer und absichtlich an der Küste oder am Ufer befestigten Vermögensgegenstand und umfasst gefährdete Ansprüche auf Frachtgeld;
- d)
- bedeutet Umweltschaden eine erhebliche physische Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres oder der Meeresressourcen in Küsten- oder Binnengewässern oder angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung, Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnliche schwerwiegende Ereignisse verursacht wird;
- e)
- bedeutet Zahlung jeden Bergelohn, jedes Entgelt oder jede Vergütung, die nach diesem Übereinkommen geschuldet werden;
- f)
- bedeutet Organisation die Internationale Seeschifffahrts-Organisation;
- g)
- bedeutet Generalsekretär den Generalsekretär der Organisation.
Dieses Übereinkommen ist anzuwenden, wenn in einem Vertragsstaat ein gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren anhängig gemacht wird, das sich auf Regelungsgegenstände des Übereinkommens bezieht.
Dieses Übereinkommen ist auf feste oder schwimmende Plattformen oder der Küste vorgelagerte bewegliche Bohreinrichtungen nicht anzuwenden, wenn sich diese Plattformen oder Einrichtungen zur Erforschung, Ausbeutung oder Gewinnung mineralischer Ressourcen des Meeresbodens vor Ort im Einsatz befinden.
1. Dieses Übereinkommen ist unbeschadet des Artikels 5 auf einem Staat gehörende oder von ihm betriebene Kriegsschiffe oder sonstige nicht Handelszwecken dienende Schiffe, die im Zeitpunkt der Bergungsmassnahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts Staatenimmunität geniessen, nicht anzuwenden, sofern dieser Staat nicht etwas anderes beschliesst.
2. Beschliesst ein Vertragsstaat, dieses Übereinkommen auf seine Kriegsschiffe oder andere in Absatz 1 bezeichnete Schiffe anzuwenden, so hat er dies dem Generalsekretär unter Angabe der Bedingungen einer solchen Anwendung zu notifizieren.
1. Dieses Übereinkommen lässt die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts oder internationaler Übereinkommen über behördliche oder behördlich überwachte Bergungsmassnahmen unberührt.
2. Jedoch stehen Bergern, die solche Bergungsmassnahmen durchführen, die Rechte und Rechtsbehelfe zu, die dieses Übereinkommen für Bergungsmassnahmen vorsieht.
3. Inwieweit die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe einer zur Durchführung von Bergungsmassnahmen verpflichteten Behörde zustehen, wird durch das Recht des Staates bestimmt, in dem sich diese Behörde befindet.
1. Dieses Übereinkommen ist auf alle Bergungsmassnahmen anzuwenden, soweit nicht ein Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt.
2. Der Kapitän ist befugt, im Namen des Schiffseigentümers Verträge über Bergungsmassnahmen abzuschliessen. Der Kapitän oder der Eigentümer des Schiffes ist befugt, solche Verträge im Namen des Eigentümers der an Bord des Schiffes befindlichen Vermögensgegenstände abzuschliessen.
3. Dieser Artikel lässt die Anwendung des Artikels 7 sowie die Pflicht zur Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden unberührt.
Ein Vertrag oder einzelne seiner Bestimmungen können für nichtig erklärt oder abgeändert werden,
- a)
- wenn der Vertrag infolge unzulässiger Beeinflussung oder unter dem Einfluss der Gefahr eingegangen worden ist und seine Bestimmungen unbillig sind oder
- b)
- wenn die vertraglich vereinbarte Zahlung im Verhältnis zu den tatsächlich erbrachten Leistungen übermässig hoch oder übermässig gering ist.
1. Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer des Schiffes oder der sonstigen Vermögensgegenstände, die sich in Gefahr befinden, verpflichtet,
- a)
- die Bergungsmassnahmen mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen;
- b)
- bei der Erfüllung der unter Buchstabe a bezeichneten Pflicht die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, um Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen;
- c)
- andere Berger um Unterstützung zu bitten, wenn die Umstände dies bei vernünftiger Betrachtungsweise erfordern;
- d)
- das Eingreifen anderer Berger hinzunehmen, wenn er von dem Kapitän oder dem Eigentümer des Schiffes oder der sonstigen Vermögensgegenstände, die sich in Gefahr befinden, vernünftigerweise darum ersucht wird, jedoch mit der Massgabe, dass die Höhe seines Bergelohns nicht beeinträchtigt wird, wenn sich ein solches Ersuchen als nicht vernünftig erweisen sollte.
2. Der Eigentümer und der Kapitän des Schiffes oder der Eigentümer der sonstigen Vermögensgegenstände, die sich in Gefahr befinden, sind gegenüber dem Berger verpflichtet,
- a)
- mit diesem während der Bergungsmassnahmen in jeder Hinsicht zusammenzuarbeiten;
- b)
- hierbei die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, um Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen;
- c)
- das Schiff oder die sonstigen Vermögensgegenstände, nachdem sie in Sicherheit gebracht worden sind, zurückzunehmen, wenn der Berger ihn vernünftigerweise darum ersucht.
Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht des betroffenen Küstenstaats, in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts für seine Küste oder in Bezug auf verwandte Interessen Massnahmen zum Schutz vor Verschmutzung oder drohender Verschmutzung zu treffen, die sich aus einem Seeunfall oder aus damit zusammenhängenden Handlungen ergibt, von denen bei vernünftiger Betrachtungsweise schädliche Auswirkungen erheblichen Ausmasses zu erwarten sind, und zwar einschliesslich des Rechts eines Küstenstaats, in Bezug auf Bergungsmassnahmen Weisungen zu erteilen.
1. Jeder Kapitän ist verpflichtet, jeder auf See in Lebensgefahr befindlichen Person Hilfe zu leisten, soweit er dazu ohne ernsthafte Gefährdung seines Schiffes und der Personen an Bord in der Lage ist.
2. Die Vertragsstaaten treffen die zur Durchsetzung der in Absatz 1 dargelegten Pflicht erforderlichen Massnahmen.
3. Der Schiffseigentümer hat für eine Verletzung der dem Kapitän nach Absatz 1 obliegenden Pflicht nicht einzustehen.
Erlässt ein Vertragsstaat Regelungen oder fasst er Beschlüsse in Angelegenheiten, die sich auf Bergungsmassnahmen beziehen, wie etwa das Gestatten des Anlaufens von Häfen durch Schiffe, die in Seenot geraten sind, oder das Bereitstellen von Einrichtungen für Berger, so hat er hierbei die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit zwischen Bergern, anderen Beteiligten und Behörden zu berücksichtigen, um eine wirksame und erfolgreiche Durchführung von Bergungsmassnahmen zur Rettung von Menschenleben oder von in Gefahr befindlichen Vermögensgegenständen sowie zur allgemeinen Verhütung von Umweltschäden sicherzustellen.
1. Erfolgreiche Bergungsmassnahmen begründen einen Anspruch auf Bergelohn.
2. Für Bergungsmassnahmen, die ohne Erfolg geblieben sind, wird eine Zahlung nach diesem Übereinkommen nicht geschuldet, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.
3. Dieses Kapitel ist auch anzuwenden, wenn das geborgene Schiff und das Schiff, das die Bergungsmassnahmen durchgeführt hat, demselben Eigentümer gehören.
1. Der Bergelohn ist mit dem Ziel festzusetzen, einen Anreiz für Bergungsmassnahmen zu schaffen, wobei die folgenden Kriterien ohne Rücksicht auf die Reihenfolge, in der sie nachstehend aufgeführt werden, zu berücksichtigen sind:
- a)
- der Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände;
- b)
- die Sachkunde und die Anstrengungen der Berger in Bezug auf die Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden;
- c)
- das Ausmass des von dem Berger erzielten Erfolgs;
- d)
- Art und Erheblichkeit der Gefahr;
- e)
- die Sachkunde und die Anstrengungen der Berger in Bezug auf die Bergung des Schiffes und der sonstigen Vermögensgegenstände sowie die Rettung von Menschenleben;
- f)
- die von den Bergern aufgewendete Zeit sowie die ihnen entstandenen Unkosten und Verluste;
- g)
- die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der die Berger oder ihre Ausrüstung ausgesetzt waren;
- h)
- die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen erbracht wurden;
- i)
- die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die für Bergungsmassnahmen bestimmt waren;
- j)
- die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Ausrüstung des Bergers sowie deren Wert.
2. Die Zahlung eines nach Absatz 1 festgesetzten Bergelohns ist von allen Beteiligten, denen das geborgene Schiff und die geborgenen sonstigen Vermögensgegenstände gehören oder zustehen, im Verhältnis des jeweiligen Wertes zu leisten. Jedoch kann ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht bestimmen, dass die Zahlung eines Bergelohns von einem dieser Beteiligten zu leisten ist, wobei dieser Beteiligte gegen die anderen Beteiligten im Hinblick auf deren jeweiligen Anteil ein Rückgriffsrecht hat. Dieser Artikel lässt das Recht, Einwendungen oder Einreden zu erheben, unberührt.
3. Der Bergelohn ohne die möglicherweise zu entrichtenden Zinsen und erstattungsfähigen Verfahrenskosten darf den Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände nicht übersteigen.
1. Hat der Berger für ein Schiff, das als solches oder durch seine Ladung eine Gefahr für die Umwelt darstellte, Bergungsmassnahmen durchgeführt und hat er nicht einen Bergelohn nach Artikel 13 erlangt, der mindestens der nach dem vorliegenden Artikel zu berechnenden Sondervergütung entspricht, so kann er von dem Schiffseigentümer eine den nachstehend bezeichneten Unkosten entsprechende Sondervergütung verlangen.
2. Hat der Berger unter den in Absatz 1 dargelegten Umständen durch seine Bergungsmassnahmen einen Umweltschaden verhütet oder begrenzt, so kann die nach Absatz 1 von dem Eigentümer an den Berger zu zahlende Sondervergütung um bis zu 30 v. H. der dem Berger entstandenen Unkosten erhöht werden. Das Gericht kann eine solche Sondervergütung aber auch, wenn es dies für billig und gerecht erachtet, unter Berücksichtigung der in Artikel 13 Absatz 1 dargelegten massgeblichen Kriterien weiter erhöhen, doch darf die Erhöhung insgesamt keinesfalls mehr als 100 v. H. der dem Berger entstandenen Unkosten betragen.
3. Im Sinn der Absätze 1 und 2 bedeutet Unkosten des Bergers die von ihm im Rahmen der Bergungsmassnahmen vernünftigerweise aufgewendeten Auslagen sowie einen angemessenen Betrag für Ausrüstung und Personal, die tatsächlich und vernünftigerweise für die Bergungsmassnahme eingesetzt worden sind, wobei die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben h, i und j dargelegten Kriterien zu berücksichtigen sind.
4. Die gesamte Sondervergütung nach diesem Artikel ist nur zu zahlen, wenn und soweit sie den Bergelohn übersteigt, den der Berger nach Artikel 13 zu erlangen vermag.
5. Hat der Berger nachlässig gehandelt und es dadurch versäumt, Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen, so kann ihm die nach diesem Artikel geschuldete Sondervergütung ganz oder teilweise versagt werden.
6. Dieser Artikel lässt Rückgriffsrechte des Schiffseigentümers unberührt.
1. Die Aufteilung eines Bergelohns nach Artikel 13 zwischen Bergern erfolgt auf der Grundlage der in jenem Artikel dargelegten Kriterien.
2. Die Aufteilung zwischen dem Eigentümer, dem Kapitän und anderen im Dienst eines bergenden Schiffes stehenden Personen wird durch das Recht der Flagge des Schiffes bestimmt. Ist die Bergung nicht von einem Schiff aus durchgeführt worden, so bestimmt sich die Aufteilung nach dem Recht, das auf den Vertrag zwischen dem Berger und seinen Bediensteten anzuwenden ist.
1. Menschen, denen das Leben gerettet worden ist, schulden kein Entgelt, doch lässt dieser Artikel diesbezügliche Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unberührt.
2. Wer im Rahmen der Leistungen, die aus Anlass des die Bergung auslösenden Unfalls erbracht worden sind, Menschenleben gerettet hat, hat Anspruch auf einen angemessenen Anteil der dem Berger für die Bergung des Schiffes oder der sonstigen Vermögensgegenstände oder für die Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden zuerkannten Zahlung.
Eine Zahlung nach diesem Übereinkommen wird nicht geschuldet, sofern die erbrachten Leistungen nicht über das hinausgehen, was bei vernünftiger Betrachtungsweise als ordnungsgemässe Erfüllung eines vor Eintritt der Gefahr eingegangenen Vertrags angesehen werden kann.
Die nach diesem Übereinkommen geschuldete Zahlung kann einem Berger ganz oder teilweise versagt werden, soweit die Bergungsmassnahmen durch Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger geworden sind oder wenn sich der Berger des Betrugs oder eines anderen unredlichen Verhaltens schuldig gemacht hat.
Leistungen, die gegen das ausdrückliche und vernünftige Verbot des Eigentümers oder Kapitäns des Schiffes oder des Eigentümers eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstands, der sich nicht an Bord des Schiffes befindet oder befunden hat, erbracht werden, begründen keinen Anspruch auf Zahlung nach diesem Übereinkommen.
1. Dieses Übereinkommen lässt ein Privileg, das dem Berger nach einem internationalen Übereinkommen oder nach innerstaatlichem Recht zusteht, unberührt.
2. Der Berger kann sein Privileg nicht geltend machen, wenn ihm für seine Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit in gehöriger Weise angeboten oder geleistet worden ist.
1. Wer für eine nach diesem Übereinkommen geschuldete Zahlung einzustehen hat, muss auf Verlangen des Bergers für dessen Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit leisten.
2. Der Eigentümer des geborgenen Schiffes hat unbeschadet des Absatzes 1 nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Eigentümer der Ladung für die gegen sie gerichteten Forderungen einschliesslich Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit leisten, bevor die Ladung freigegeben wird.
3. Das geborgene Schiff und die sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände dürfen von dem Hafen oder Ort, den sie nach Abschluss der Bergungsmassnahmen zuerst erreicht haben, nicht ohne Zustimmung des Bergers entfernt werden, solange nicht für dessen Forderung hinsichtlich des betreffenden Schiffes oder Vermögensgegenstands eine ausreichende Sicherheit geleistet worden ist.
1. Das für den Anspruch des Bergers zuständige Gericht kann durch eine vorläufige Entscheidung anordnen, dass dem Berger ein als billig und gerecht erachteter Betrag als Abschlag gezahlt wird, und zwar zu Bedingungen – gegebenenfalls einschliesslich derjenigen für eine Sicherheitsleistung –, die nach den Umständen des Falles billig und gerecht sind.
2. Im Fall einer vorläufigen Zahlung nach diesem Artikel ermässigt sich die Sicherheit nach Artikel 21 entsprechend.
1. Jeder Anspruch auf Zahlung nach diesem Übereinkommen verjährt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren ein gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren anhängig gemacht wird. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Bergungsmassnahmen abgeschlossen worden sind.
2. Während des Laufs der Verjährungsfrist kann derjenige, der in Anspruch genommen wird, diese Frist jederzeit durch eine Erklärung gegenüber dem Anspruchsteller verlängern. Die Frist kann in gleicher Weise weiter verlängert werden.
3. Der Rückgriff eines Haftenden kann auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Verjährungsfrist innerhalb der Frist erfolgen, die das Recht des Staates vorsieht, in dem das Verfahren anhängig gemacht wird.
Der Anspruch des Bergers auf Zinsen für jede nach diesem Übereinkommen geschuldete Zahlung bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das mit der Sache befasste Gericht befindet.
Dieses Übereinkommen darf ohne Zustimmung des Eigentümerstaats nicht als Grundlage für ein Verfahren zur Beschlagnahme, Sicherungsbeschlagnahme oder Zurückbehaltung von staatseigener nichtgewerblicher Ladung, die im Zeitpunkt der Bergungsmassnahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts Staatenimmunität geniesst, oder für ein dingliches Verfahren in Bezug auf solche Ladung herangezogen werden.
Dieses Übereinkommen darf nicht als Grundlage für eine Beschlagnahme, Sicherungsbeschlagnahme oder Zurückbehaltung von Ladung, die ein Staat für humanitäre Zwecke spendet, herangezogen werden, wenn sich ein solcher Staat bereit erklärt hat, die im Hinblick auf diese Ladung erbrachten Bergungsleistungen zu bezahlen.
Die Vertragsstaaten fördern, soweit dies möglich ist und die Parteien zustimmen, die Veröffentlichung der in Bergungssachen ergangenen Schiedssprüche.
1. Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
2. Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausdrücken,
- a)
- indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;
- b)
- indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und danach ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
- c)
- indem sie ihm beitreten.
3. Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
1. Dieses Übereinkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem 15 Staaten ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
2. Für einen Staat, der seine Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nach Erfüllung der Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten ausdrückt, wird eine solche Zustimmung ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, in dem er die Zustimmung ausgedrückt hat.
1. Jeder Staat kann sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nicht anzuwenden,
- a)
- wenn die Bergungsmassnahmen in Binnenwässern stattfinden und alle beteiligten Schiffe zur Schifffahrt auf Binnengewässern bestimmt sind;
- b)
- wenn die Bergungsmassnahmen in Binnengewässern stattfinden und kein Schiff beteiligt ist;
- c)
- wenn alle Betroffenen Staatsangehörige dieses Staates sind;
- d)
- wenn es sich bei den betroffenen Vermögensgegenständen um Kulturgut des Meeres von prähistorischer, archäologischer oder historischer Bedeutung handelt und sie sich auf dem Meeresboden befinden.
2. Vorbehalte, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung angebracht werden, bedürfen der Bestätigung bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
3. Jeder Staat, der einen Vorbehalt zu diesem Übereinkommen angebracht hat, kann ihn jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurücknehmen. Die Rücknahme wird im Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation wirksam. Wird in der Notifikation erklärt, dass die Rücknahme eines Vorbehalts zu einem darin genannten Zeitpunkt wirksam werden soll, und ist dies ein späterer Zeitpunkt als der Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär, so wird die Rücknahme zu diesem späteren Zeitpunkt wirksam.
1. Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat nach Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem es für ihn in Kraft getreten ist, jederzeit gekündigt werden.
2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.
3. Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines in der Kündigungsurkunde genannten längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär wirksam.
1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einberufen.
2. Der Generalsekretär hat eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zur Revision oder Änderung des Übereinkommens einzuberufen, wenn acht Vertragsstaaten oder ein Viertel der Vertragsstaaten, wenn diese Zahl höher ist, dies verlangen.
3. Jede Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung des Übereinkommens ausgedrückt wird, gilt als auf das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung bezogen.
1. Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt.
2. Der Generalsekretär
- a)
- unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie alle Mitglieder der Organisation
- i)
- von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts;
- ii)
- vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
- iii)
- von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Zeitpunkts ihres Eingangs und des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird;
- iv)
- von jeder nach Artikel 32 angenommenen Änderung;
- v)
- vom Eingang jedes Vorbehalts, jeder Erklärung oder jeder Notifikation aufgrund dieses Übereinkommens;
- b)
- übermittelt allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Übereinkommens.
3. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Depositar dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen3.
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 28. April 1989.
(Es folgen die Unterschriften)
| | | | |
Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | | Inkrafttreten | |
| | | | |
| | | | |
Ägypten | 14. März | 1991 B | 14. Juli | 1996 |
Albanien | 14. Juni | 2006 B | 14. Juni | 2007 |
Algerien | 26. März | 2012 B | 26. März | 2013 |
Aserbaidschan | 12. Juni | 2006 B | 12. Juni | 2007 |
Australien* | 8. Januar | 1997 B | 8. Januar | 1998 |
Belgien | 30. Juni | 2004 B | 30. Juni | 2005 |
Brasilien | 29. Juli | 2009 B | 29. Juli | 2010 |
Bulgarien* | 14. März | 2005 B | 14. März | 2006 |
China* | 30. März | 1994 B | 14. Juli | 1996 |
- Hongkong* a
| 5. Juni | 1997 | 1. Juli | 1997 |
Dänemark | 30. Mai | 1995 | 14. Juli | 1996 |
Deutschland* | 8. Oktober | 2001 | 8. Oktober | 2002 |
Dominica | 31. August | 2001 B | 31. August | 2002 |
Dschibuti | 12. Oktober | 2015 B | 12. Oktober | 2016 |
Ecuador* | 16. Februar | 2005 B | 16. Februar | 2006 |
Estland* | 31. Juli | 2001 B | 31. Juli | 2002 |
Fidschi | 8. März | 2016 B | 8. März | 2017 |
Finnland | 12. Januar | 2007 | 12. Januar | 2008 |
Frankreich* | 21. Dezember | 2001 B | 21. Dezember | 2002 |
Georgien | 25. August | 1995 B | 25. August | 1996 |
Griechenland | 3. Juni | 1996 B | 3. Juni | 1997 |
Guinea | 2. Oktober | 2002 B | 2. Oktober | 2003 |
Guyana | 10. Dezember | 1997 B | 10. Dezember | 1998 |
Indien | 18. Oktober | 1995 B | 18. Oktober | 1996 |
Iran* | 1. August | 1994 B | 14. Juli | 1996 |
Irland* | 6. Januar | 1995 | 14. Juli | 1996 |
Island | 21. März | 2002 B | 21. März | 2003 |
Italien | 14. Juli | 1995 | 14. Juli | 1996 |
Jamaika | 28. November | 2013 B | 28. November | 2014 |
Jemen | 23. September | 2008 B | 23. September | 2009 |
Jordanien | 3. Oktober | 1995 B | 3. Oktober | 1996 |
Kanada* | 14. November | 1994 | 14. Juli | 1996 |
Kenia | 21. Juli | 1999 B | 21. Juli | 2000 |
Kiribati | 5. Februar | 2007 B | 5. Februar | 2008 |
Kongo (Brazzaville) | 7. September | 2004 B | 7. September | 2005 |
Kroatien* | 10. September | 1998 B | 10. September | 1999 |
Lettland | 17. März | 1999 B | 17. März | 2000 |
Liberia | 18. September | 2008 B | 18. September | 2009 |
Litauen* | 15. November | 1999 B | 15. November | 2000 |
Madagaskar | 26. Juli | 2019 B | 26. Juli | 2020 |
Marokko | 25. Februar | 2016 B | 25. Februar | 2017 |
Marshallinseln | 16. Oktober | 1995 B | 16. Oktober | 1996 |
Mauritius | 17. Dezember | 2002 B | 17. Dezember | 2003 |
Mexiko* | 10. Oktober | 1991 | 14. Juli | 1996 |
Mongolei | 2. September | 2015 B | 2. September | 2016 |
Montenegro | 19. April | 2012 B | 19. April | 2013 |
Neuseeland* | 16. Oktober | 2002 B | 16. Oktober | 2003 |
- Tokelau
| 16. Oktober | 2002 B | 16. Oktober | 2003 |
Niederlande* b | 10. Dezember | 1997 | 10. Dezember | 1998 |
Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) | 10. Oktober | 2010 | 1. Oktober | 2010 |
Nigeria | 11. Oktober | 1990 | 14. Juli | 1996 |
Niue | 27. Juni | 2012 B | 27. Juni | 2013 |
Norwegen* | 3. Dezember | 1996 | 3. Dezember | 1997 |
Oman | 14. Oktober | 1991 B | 14. Juli | 1996 |
Palau | 29. September | 2011 B | 29. September | 2012 |
Polen | 16. Dezember | 2005 | 16. Dezember | 2006 |
Rumänien | 18. Mai | 2001 B | 18. Mai | 2002 |
Russland* | 25. Mai | 1999 | 25. Mai | 2000 |
Saudi-Arabien* | 16. Dezember | 1991 B | 14. Juli | 1996 |
Schweden* | 19. Dezember | 1995 | 19. Dezember | 1996 |
Schweiz | 12. März | 1993 | 14. Juli | 1996 |
Sierra Leone | 26. Juli | 2001 B | 26. Juli | 2002 |
Slowenien | 23. Dezember | 2005 B | 23. Dezember | 2006 |
Spanien | 27. Januar | 2005 | 27. Januar | 2006 |
St. Kitts und Nevis | 7. Oktober | 2004 B | 7. Oktober | 2005 |
Syrien* | 19. März | 2002 B | 19. März | 2003 |
Thailand* | 28. November | 2019 B | 28. November | 2020 |
Tonga | 18. September | 2003 B | 18. September | 2004 |
Tunesien* | 5. Mai | 1999 B | 5. Mai | 2000 |
Türkei* | 27. Juni | 2014 B | 27. Juni | 2015 |
Ukraine | 15. Juni | 2017 B | 15. Juni | 2018 |
Vanuatu | 18. Februar | 1999 B | 18. Februar | 2000 |
Vereinigte Arabische Emirate | 4. Oktober | 1993 B | 14. Juli | 1996 |
Vereinigte Staaten | 27. März | 1992 | 14. Juli | 1996 |
Vereinigtes Königreich* | 29. September | 1994 | 14. Juli | 1996 |
Anguilla* | 22. Juli | 1998 | 22. Juli | 1998 |
Britische Jungferninseln* | 22. Juli | 1998 | 22. Juli | 1998 |
Britisches Antarktis- Territorium* | 22. Juli | 1998 | 22. Juli | 1998 |
Britisches Territorium im Indischen Ozean* | 22. Juli | 1998 | 22. Juli | 1998 |
Falkland-Inseln und abhängige Gebiete (Südgeorgien und Südliche Sandwich-Inseln)* | 29. September | 1994 | 14. Juli | 1996 |
Guernsey | 14. September | 2001 | 14. September | 2001 |
Insel Man* | 29. September | 1994 | 14. Juli | 1996 |
Jersey* | 29. September | 1994 | 14. Juli | 1996 |
Kaimaninseln* | 22. Juli | 1998 | 22. Juli | 1998 |
Montserrat* | 29. September | 1994 | 14. Juli | 1996 |
Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno, Henderson und Pitcairn)* | 22. Juli | 1998 | 22. Juli | 1998 |
St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha)* | 22. Juli | 1998 | 22. Juli | 1998 |
Turks- und Caicosinseln* | 22. Juli | 1998 | 22. Juli | 1998 |
| | | | |
- *
- Vorbehalte und Erklärungen.
- Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org > Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
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- a
- Vom 29. Mai 1997 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 5. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
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- b
- Das Übereink. gilt für das Königreich in Europa.
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