«Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen Frankreich und der Schweiz über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, das in Bern am 28. September 19604 unterzeichnet wurde, zu beziehen und Ihnen mit dem vorliegenden Schreiben gemäss Artikel 1 Absatz 4 folgendes zu bestätigen: | |
Die Regierung der Republik Frankreich hat von der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof von Cornavin und die Grenzabfertigung während der Fahrt zwischen Genf und Bellegarde und umgekehrt sowie von den beiden Plänen5, welche einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung bilden, Kenntnis genommen. | |
Diese Vereinbarung hebt die Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Genf‑Cornavin auf, die am 30. Juni 1970 in Paris abgeschlossen wurde, und ersetzt diese. Sie wurde am 10. Juli 1995 durch den Oberzolldirektor der schweizerischen Zollverwaltung und am 9. Oktober 1995 durch den Generaldirektor des französischen Zolls und der Indirekten Steuern unterzeichnet und hat folgenden Wortlaut: | |
‹Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt wird folgendes vereinbart: | |
Art. 1 | |
Im Bahnhof Genf‑Cornavin auf schweizerischem Hoheitsgebiet werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. Bei diesen Grenzabfertigungsstellen erfolgt die schweizerische und die französische Eingangs‑ und Ausgangsabfertigung des Reisendenverkehrs und des diesen gleichgestellten Verkehrs (Personen, Privatwaren, Handelsmuster, kleine Mengen von Handelswaren, Devisen, Wertpapiere usw.). | |
Art. 2 | |
In Reisezügen kann die Grenzabfertigung auch während der Fahrt auf der Strecke Genf‑Bellegarde und umgekehrt vorgenommen werden. Sie erstreckt sich auf die Personen in den nach Artikel 4 Absatz 5 bestimmten Zügen einschliesslich des Handgepäcks und anderer mitgeführter Güter sowie in der Regel auch des aufgegebenen Reisegepäcks. | |
Art. 3 | |
1. Die Zone umfasst: | |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
2. Die Zone ist in zwei Sektoren eingeteilt: | |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
Art. 4 | |
1. Bezüglich der Grenzabfertigung während der Fahrt umfasst die Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates die gemäss Absatz 5 dieses Artikels bestimmten Züge auf dem im Gebietsstaat gelegenen Teil der Strecke Genf–Bellegarde und umgekehrt. | |
2. Im Bahnhof Bellegarde haben die schweizerischen Bediensteten das Recht, festgenommene Personen und sichergestellte Waren und Beweismittel in den ihnen zur Verfügung gestellten Raum des Bahnhofs zu verbringen und dort zu verwahren. Der Bahnsteig, auf dem der Zug hält, der Weg zwischen dem Zug und dem genannten Raum sowie der Raum selbst werden für die Vornahme dieser Handlungen und während ihrer Dauer als Zone betrachtet. | |
3. Festgenommene Personen oder solche, die nicht einreisen dürfen, und sichergestellte Waren oder Beweismittel werden mit dem nächsten Zug auf der Strecke Genf–Bellegarde und umgekehrt in den Nachbarstaat zurückgebracht. | |
4. Die Bediensteten der beiden Vertragsparteien können Personen, die im letzten Zug festgenommen wurden oder denen die Einreise verwehrt wurde, auf einem bewilligten Weg mit ihrem Fahrzeug an die Grenze führen. Das Fahrzeug und der bewilligte Weg werden als Zone betrachtet. | |
5. Die mit der Grenzabfertigung betrauten schweizerischen und französischen Verwaltungen bestimmen im Einvernehmen mit den SBB und der SNCF die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird, und regeln die Durchführung dieser Abfertigung. | |
Art. 5 | |
1. Die Bediensteten des Nachbarstaates, die ihren Dienst im Gebietsstaat aufnehmen, benützen in der Regel den Zug, um sich dorthin zu begeben bzw. von dort zurückzukehren. | |
2. Um ihren Dienst im Gebietsstaat auszuüben und zur Rückkehr in den Nachbarstaat dürfen die Bediensteten des Nachbarstaates bei Bedarf mit ihren Personenwagen die folgenden Strassenverbindungen benützen: | |
| |
| |
3. Die Bediensteten des Gebietsstaates dürfen zur Ausübung ihres Dienstes in Bellegarde falls nötig die Strassenverbindung Chancy‑Pougny/Bellegarde und umgekehrt benützen. | |
4. Das Tragen der nationalen Uniform oder eines sichtbaren Erkennungszeichens sowie der persönlichen Waffe ist auf den in diesem Artikel erwähnten Strassenverbindungen sowie für die Bediensteten des Nachbarstaates zwischen dem Bahnsteig 4 und dem Dienstgebäude von Montbrillant gestattet. | |
Art. 6 | |
1. Die Direktion des III. Zollkreises in Genf und der Chef der Polizei der Republik und des Kantons Genf einerseits, die Regionalzolldirektion Léman in Annecy und die zuständige französische Polizeibehörde anderseits regeln gemeinsam die Einzelheiten, insbesondere die Abwicklung des Verkehrs, im Einvernehmen mit den zuständigen Eisenbahnverwaltungen. | |
2. Die diensttuenden Bediensteten, die auf lokaler Ebene für die beteiligten Verwaltungen beider Staaten verantwortlich sind, ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben. | |
Art. 7 | |
Die zuständigen Eisenbahnverwaltungen setzen im Einvernehmen mit der Direktion des III. Zollkreises in Genf, der Regionalzollkreisdirektion Léman und den Polizeibehörden die Entschädigungen fest, die für die Benützung der den französischen Bediensteten im Bahnhof Genf‑Cornavin und den schweizerischen Bediensteten im Bahnhof Bellegarde zur Verfügung gestellten Büros zu bezahlen sind; sie bestimmen auch die Verteilung der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Räume und Anlagen, die von den Bediensteten beider Staaten benützt werden. | |
Art. 8 | |
1. Diese Vereinbarung hebt die Vereinbarung vom 30. Juni 19706 auf. | |
2. Sie kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am 1. Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.› | |
Ich habe die Ehre, Ihnen bekanntzugeben, dass die Regierung der Französischen Republik den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt hat. | |
Wenn dieser Vorschlag die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates findet, habe ich die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Antwort gemäss Artikel 1 Absatz 4 des bezeichneten Abkommens vom 8. September 19607 das gegenseitige Einvernehmen der beiden Regierungen zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Genf‑Cornavin und die Grenzabfertigung während der Fahrt zwischen Genf und Bellegarde und umgekehrt bildet. Diese Vereinbarung wird mit dem Datum Ihrer Antwort in Kraft treten. | |
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.» |
Ich habe die Ehre, Ihnen bekanntzugeben, dass der Schweizerische Bundesrat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt hat.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Edouard Brunner |