0.748.131.934.920

  AS 1996 1225

Notenaustausch vom 12./
29. Februar 1996

über den Nachtrag Nr. 3 zum Anhang II (Pflichtenheft)
des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949
über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen
in Blotzheim

In Kraft getreten am 29. Februar 1996 (Stand am 1. Oktober 1996)

Übersetzung1

Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 29. Februar 1996
Französische Botschaft
Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Französischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, auf ihre Note vom 12. Februar 1996 Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:

«Die Französische Botschaft bezeugt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, auf Geheiss ihrer Regierung, diesem folgendes mitzuteilen:
Mit Beschluss vom 25. Januar 1996 hat der Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen, im Hinblick auf die weitere Entwicklung dieses Flughafens, den Regierungen Frankreichs und der Schweiz beantragt, einen Nachtrag zum Pflichtenheft des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 19492 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen zu errichten. Dieser Vorschlag stützt sich auf Artikel 19 des Staatsvertrages, welcher die Änderung des Pflichtenheftes betrifft, und auf Artikel 9 des letztgenannten, welcher die Erweiterungen und die Bedingungen für die Erstellung und Indienstsetzung zusätzlicher Anlagen oder Einrichtungen regelt.
Bei dieser Gelegenheit erachten die Regierungen Frankreichs und der Schweiz, dass beide Länder die Verpflichtungen vollständig erfüllt haben, die sie mit dem Anhang III zum Staatsvertrag, wie er durch den Notenwechsel vom 25. Februar 1971©3®3 geändert worden ist, vertraglich eingegangen sind.
Demnach ist es für die beiden Regierungen angezeigt, das Folgende zu bestimmen:
1)
Aufgrund der Verkehrsaussichten ist es erforderlich, den Ausbau des Flughafens und seiner Einrichtungen fortzuführen. Demzufolge wird die höchstmögliche Ausdehnung des Flughafens auf ungefähr 850 Hektaren erhöht, dies namentlich, um eine Ausdehnung der flugbetrieblichen Tätigkeiten und den Bau einer neuen Piste von ungefähr 2600 Meter Länge, parallel zur Hauptpiste, zu ermöglichen.
2)
Es ist Sache des Flughafens, die nötigen Mittel für die Realisierung dieses Vorhabens aufzubringen, unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 2 des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949, und unbeachtet der Möglichkeit der beiden Staaten oder ihrer Gebietskörperschaften, sich daran zu beteiligen.
Die Französische Botschaft wäre dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten für die Bestätigung des Einverständnisses der Schweizerischen Regierung dankbar. Diese Note und die Antwort des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten bilden alsdann den Nachtrag Nr. 3 zum Pflichtenheft des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949.»

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Französischen Botschaft mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat das Obgenannte gutgeheissen hat.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt diesen Anlass, die Französische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 SR 0.748.131.934.92

3 AS 1971 719