Art. 1
Gestützt auf Artikel 11a des Übereinkommens werden die Republik Polen, die Republik Ungarn, die Tschechische Republik und die Slowakische Republik eingeladen, ab dem 1. Juli 1996. jede für sich, Vertragspartei dieses Übereinkommen; zu werden.
0.631.242.031Nicht löschen bitte "1 " !! (Stand am 5. November 1999)
0.631.242.031
Originaltext
über die Einladung an die Republik Polen, die Republik Ungarn,
die Tschechische Republik und die Slowakische Republik
dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung
der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten
Angenommen am 26. Oktober 1995
Inkrafttreten für die Schweiz: 1. Januar 1996
Der Gemischte Ausschuss,
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19872 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3.
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Handelsbeziehungen mit der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik würden durch die Vereinfachung der Förmlichkeiten für den Warenverkehr zwischen diesen Ländern und der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erleichtert werden.
Um diese Vereinfachung zu erreichen, ist es angebracht, diese Länder einzuladen, dein Übereinkommen beizutreten.
beschliesst:
Gestützt auf Artikel 11a des Übereinkommens werden die Republik Polen, die Republik Ungarn, die Tschechische Republik und die Slowakische Republik eingeladen, ab dem 1. Juli 1996. jede für sich, Vertragspartei dieses Übereinkommen; zu werden.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Geschehen in Interlaken, am 26. Oktober 1995.
Für den Gemischten Ausschuss | |
Der Vorsitzende: R. Dietrich |
Herr …!
Ich beehre mich, Sie von dein Beschluss des Gemischten Ausschusses EG‑EFTA «Vereinfachung der Förmlichkeiten» vom 26. Oktober 1995 (Beschluss Nr. 1/95) in Kenntnis zu setzen, mit dein [Name des Landes] eingeladen wird, Vertragspartei des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zu werden.
Der Beitritt [Name des Landes] kann nach Artikel 11a des Übereinkommens durch Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde und einer Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache [Name des Landes] beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union erfolgen.
Ich werde mich beehren, Sie zu einem späteren Zeitpunkt über die Empfehlungen und Beschlüsse zu unterrichten, die der Gemischte Ausschuss zwischen dem Beschluss vorn 26. Oktober 1995 und dein Tag ausspricht bzw. fasst, an dein der Beitritt [Name des Landes] zu dein Übereinkommen nach Artikel 11a wirksam wird. [Name des Landes] kann nach eigener Wahl entweder eine Erklärung über die Annahme dieser Empfehlungen und Beschlüsse in die Beitrittsurkunde aufnehmen oder diese Erklärung spätestens sechs Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat hinterlegen.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Generalsekretariat | |
Der Generalsekretär: |
[Die Republik Polen],
in Kenntnis des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EG‑EFTA «Vereinfachung der Förmlichkeiten» vom 26. Oktober 1995 (Beschluss Nr. 1/95) über die Einladung an die [Republik Polen] dein Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (im folgenden Übereinkommen genannt), beizutreten,
in dem Wunsch, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden. tritt hiermit dem Übereinkommen bei;
fügt dieser Urkunde eine Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache [der Republik Polen] bei:
Geschehen in …
3 Das beitretende Land streicht den nicht zutreffenden Absatz
4 Das beitretende Land streicht den nicht zutreffenden Absatz