0.672.956.31

 AS 1995 69; BBl 1993 IV 482

Übersetzung

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Abgeschlossen am 3. August 1993
Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Juni 19941
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. September 1994

(Stand am 23. Dezember 2010)

1 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 1. Juni 1994 (AS 1995 68)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko,

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, nachfolgend bezeichnet als «Abkom­men», abzuschliessen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

2.  Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3.  Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a)2
in Mexiko:
i)
die Steuer vom Einkommen (el impuesto sobre la renta);
ii)
die Unternehmenssteuer zu einem einheitlichen Satz (el impuesto empre­sarial a tasa única);
(im Folgenden als «mexikanische Steuer» bezeichnet);
b)
in der Schweiz:
die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkom­men (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäfts­ertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte)
(im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

4.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähn­licher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Ver­tragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wichtigen Änderungen mit.

2 Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 18. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 23. Dez. 2010 (AS 2010 6369 6367; BBl 2010 171).

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)
bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und der «andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Mexiko oder die Schweiz;
b)
bedeutet der Ausdruck «Mexiko» die Vereinigten Staaten von Mexiko;
c)
bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
d)
umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e)
bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträ­ger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f)
bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter­nehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person be­trieben wird;
g)
bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff3 oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tat­sächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
h)
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
(i)
in Mexiko das Ministerium für Finanzen und öffentlichen Kredit;
(ii)
in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

2.  Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus­druck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

3 Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

Art. 4 Ansässige Person

1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.

2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a)
Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohn­stätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohn­stätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persön­li­chen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b)
kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c)
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei­nem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöri­ger sie ist;
d)
ist die Person Staatsangehöriger keines der Staaten oder nach den Bestimmun­gen des schweizerischen Rechts Staatsangehöriger beider Staa­ten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in ge­genseitigem Einvernehmen.

3.4  Wenn gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 eine Gesellschaft als in beiden Vertragsstaaten ansässig gilt, bemühen sich die zuständigen Behör­den der beiden Staaten, die Frage der Ansässigkeit im Verständigungs­ver­fah­ren zu regeln und dabei den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, den Ort der Registrierung oder der Gründung der betreffenden Gesellschaft sowie alle anderen sachdienlichen Faktoren in Betracht zu ziehen. Bleibt eine Einigung aus, so ist die Gesellschaft nicht berech­tigt, Vorteile nach die­sem Abkommen zu beanspruchen, mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 22 (Gleichbehandlung) und Artikel 23 (Verständigungsverfahren).

4 Fassung gemäss Art. II des Prot. vom 18. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 23. Dez. 2010 (AS 2010 6369 6367; BBl 2010 171).

Art. 5 Betriebsstätte

1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil­weise ausgeübt wird.

2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:

a)
einen Ort der Leitung,
b)
eine Zweigniederlassung,
c)
eine Geschäftsstelle,
d)
eine Fabrikationsstätte,
e)
eine Werkstätte und
f)
ein Bergwerk, ein Öl‑ oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

3.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst auch eine Bauausführung oder Montage, sowie die Oberleitung über solche Tätigkeiten, jedoch nur, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet.

4.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

a)
Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe­rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal­ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Infor­mationen zu beschaffen;
e)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal­ten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben, Vorbereitungen im Hin­blick auf die Gewährung von Darlehen zu treffen oder andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal­ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätig­keit darstellt.

5.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkei­ten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem ge­nannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

6.  Ungeachtet der vorangehenden Bestimmungen dieses Artikels hat eine Versiche­rungsgesellschaft eines Vertragsstaats mit Ausnahme des Rückversicherungs­ge­schäfts im andern Vertragsstaat dann eine Betriebsstätte, wenn sie auf dem Gebiet dieses anderen Staates Prämien einkassiert oder dort sich befindliche Risiken durch eine Person versichern lässt, die kein unabhängiger Vertreter im Sinne von Absatz 7 ist.

7.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln, und sofern in ihren Handels‑ und Finanzbeziehungen zu diesem Unternehmen nicht Bedingungen vereinbart oder festgesetzt werden, die von den Bedingungen abweichen, welche üblicherweise durch unabhängige Vertreter vereinbart werden.

8.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land‑ und forstwirtschaftlichen Betrie­ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land‑ und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vor­schriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg­lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne

1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im ande­ren Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zuge­rechnet werden können.

2.  Übt oder übte ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter glei­chen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs‑ und allgemeinen Verwaltungskosten, welche abgezogen werden könnten, wenn die Betriebsstätte eine unabhängige Unternehmung wäre, zum Abzug zugelassen, gleich­gültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4.  Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnen­den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5.  Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

6.  Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzu­rechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestim­mungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt

1.  Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationa­len Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

2.  Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Schiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

3.  Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Be-triebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9 Verbundene Unternehmen

1.  Wenn

a)
ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist
oder
b)
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan­ziellen Beziehungen an‑vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2.  Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaats besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats zugerechnet und entsprechend besteuert und handelt es sich dabei um Gewinne, die das Unternehmen des anderen Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsultieren.

3.  Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vorge­sehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.

Art. 10 Dividenden

1.5  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person bezahlt, können im anderen Staat be­steuert werden.

2.6  Diese Dividenden:

a)
sind in dem Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesell­schaft ansässig ist, steuerbefreit, wenn der Nutzungs­berechtigte der Dividenden:
i)
eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die un­mittel­bar oder mittelbar mindestens 10 Prozent des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, oder
ii)
eine anerkannte Pensionskasse oder eine anerkannte Vorsorge­ein­rich­tung ist;
b)
können unter Vorbehalt von Buchstabe a auch im Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Ver­tragsstaates besteuert werden; die so erhobene Steuer darf je­doch 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht über­stei­gen, wenn der Nutzungsbe­rechtigte der Dividenden eine im anderen Ver­­trags­staat ansässige Person ist.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder ande­ren Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele­gene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Art. 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein­künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

5 Fassung gemäss Art. III des Prot. vom 18. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 23. Dez. 2010 (AS 2010 6369 6367; BBl 2010 171).

6 Fassung gemäss Art. III des Prot. vom 18. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 23. Dez. 2010 (AS 2010 6369 6367; BBl 2010 171).

Art. 11 Zinsen

1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags­staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:

a)7
5 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen:
i)
die an eine Bank oder an einen bewilligten Effektenhändler oder an eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaft be­zahlt wer­den,
ii)
die aus Obligationen oder Wertpapieren stammen, die regel­mäs­sig an ei­nem anerkannten Wertpapiermarkt gehandelt werden;
b)8
10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen in allen anderen Fäl­len.

3.  Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 können die Zinsen im Sinne von Absatz 1 nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger dieser Zinsen ansässig ist, wenn diese Person der tatsächlich Nutzungsberechtigte ist und wenn die Zinsen bezahlt werden:

a)
für ein Darlehen von mindestens dreijähriger Dauer, das von einem Vertrags­staat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Kör­perschaften, oder von einem öffentlichen Finanzierungsinstitut, dessen zweck die Exportförderung durch Gewährung von Darlehen ist, zu Vorzugs­bedingungen gewährt wird;
b)
für ein Darlehen von mindestens dreijähriger Dauer, welches auf Grund der Vorschriften eines Vertragsstaats betreffend die Exportrisikogarantie zu Vorzugsbedingungen garantiert oder versichert wird;
c)
auf einer Obligation, einer Schuldverschreibung oder einem ähnlichen Titel der Regierung eines Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilun­gen oder lokalen Körperschaften.

4.9  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bezeichnet Ein­künfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfand­rechte an Grund­stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen An­leihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Auf­gelder und der Gewinne aus Losanleihen, sowie Einkünfte, die nach der Steu­ergesetzgebung des Staates, aus dem sie stam­men, der gleichen steuer­lichen Behandlung unterliegen wie Einkünfte aus Dar­lehen.

5.  Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stam­men, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forde­rung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

6.  Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper­schaften, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine in diesem Staat ansäs­sige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

7.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, aus irgendwelchen Beweggründen den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

7 Fassung gemäss Art. IV Abs. 1 des Prot. vom 18. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 23. Dez. 2010 (AS 2010 6369 6367; BBl 2010 171).

8 Fassung gemäss Art. IV Abs. 1 des Prot. vom 18. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 23. Dez. 2010 (AS 2010 6369 6367; BBl 2010 171).

9 Fassung gemäss Art. IV Abs. 2 des Prot. vom 18. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 23. Dez. 2010 (AS 2010 6369 6367; BBl 2010 171).

Art. 12 Lizenzgebühren

1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stam­men, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü­tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissen­schaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh­ren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsäch­lich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Arti­kel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5.  Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflich­tung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten diese als aus dem Vertrags­staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

6.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, aus irgendwel­chen Beweggründen den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Ver­tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver­tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver­tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unterneh­men) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

3.  Gewinne aus der Veräusserung von Aktien, Anteilen oder anderen Rechten an einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person, deren Aktiven mittelbar oder unmittelbar hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbewegli­chem Vermögen oder aus Anrechten an solchem Vermögen bestehen, können in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

4.  Gewinne aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertrags­staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

5.  Vorbehaltlich der Gewinne, auf die Artikel 12 Anwendung findet, können Gewinne aus der Veräusserung des in den vorangegangenen Absätzen nicht ge­nannten Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräus­serer ansässig ist.

6.10 a) Gewinne aus der Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist, können in diesem Staat besteuert werden. Die Steuer darf jedoch 10 Prozent des besteuerbaren Gewinns nicht übersteigen.

b)
Ungeachtet von Buchstabe a findet Absatz 5 weiterhin Anwendung im Falle einer Veräusserung von Aktien:
i)
die regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelt werden;
ii)
durch Banken oder Versicherungs- oder Rückversicherungs­ge­sell­schaf­ten; oder
iii)
durch Pensionskassen.

7.11  Im Sinne von Artikel 13 Absatz 6 können Gewinne aus der Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft, die in einem der Vertrags­sta­aten ansässig ist, nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Übertragung der Aktien innerhalb der gleichen Unternehmens­gruppe erfolgt und wenn die Übertragung gegen Aktien oder andere Rechte am Ka­pital der übertragenen Gesellschaft oder einer damit verbundenen Ge­sell­schaft erfolgt, die unmit­telbar oder mittelbar über mindestens 80 Prozent der Stimmrechte und des Wertes der übertragenen Gesellschaft verfügt und in einem der beiden Vertragsstaaten oder in einem Drittstaat ansässig ist, mit dem Mexiko ein Ab­kommen über einen umfassenden Informations­aus­tausch im Sinne von An­hang 10 der Steuerverordnung (Resolución Miscelànea Fiscal) abge­schlossen hat, dies jedoch nur, wenn die folgenden Be­dingungen erfüllt sind:

a)
die übertragene Gesellschaft ist in einem der beiden Vertragsstaaten oder in einem Staat ansässig, mit dem Mexiko ein Abkommen über einen umfassen­den Informationsaustausch im Sinne von Anhang 10 der Steuerverordnung (Resolución Miscelànea Fiscal) abgeschlossen hat;
b)
der Veräusserer oder die übertragene Gesellschaft hält vor und unmittel­bar  nach der Übertragung direkt oder indirekt mindestens 80 Prozent der Stimmanteile und des Wertes des oder der jeweils ande­ren, oder eine Gesell­schaft, die in einem der beiden Vertragsstaaten oder in einem Staat ansässig ist, mit dem Mexiko ein Abkommen über einen umfassenden Informations­austausch im Sinne von Anhang 10 der Steuerverordnung (Resolución Mis­celànea Fiscal) abgeschlossen hat, hält direkt oder in­direkt (über in diesen Staaten ansässige Gesellschaften) mindestens 80 Prozent der Stimmrechte und des Wertes jeder anderen; und
c)
zur Ermittlung des Gewinns aus einer späteren Veräusserung:
i)
werden bei der übertragenen Gesellschaft die Anschaffungs­kos­ten der Aktien auf der Grundlage der Kosten berechnet, die dem Veräusserer entstanden sind, zuzüglich aller entrichteten Barzah­lungen oder an­deren Ver­gütungen, ausser Aktien oder anderen Rechten, oder
ii)
wird der Gewinn durch eine andere Berechnungsmethode ermit­telt, die grundsätzlich zum gleichen Ergebnis führt.

Falls die Übertragung gegen Barzahlungen oder andere Vergütungen als Ak­­tien oder andere Rechte erfolgt, kann der Gewinn (begrenzt auf die Hö­he der Barzahlungen oder anderer Vergütungen, bei denen es sich nicht um Aktien oder an­dere Rechte handelt) ungeachtet des Vorangehenden durch den Vertragsstaat besteuert wer­den, in dem die Gesellschaft, deren Aktien veräussert werden, ansässig ist.

10 Eingefügt durch Art. V Abs. 1 des Prot. vom 18. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 23. Dez. 2010 (AS 2010 6369 6367; BBl 2010 171).

11 Eingefügt durch Art. V Abs. 2 des Prot. vom 18. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 23. Dez. 2010 (AS 2010 6369 6367; BBl 2010 171).

Art. 14 Selbständige Arbeit

1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden; in Fällen, in denen eine der nachstehenden Voraus­setzungen erfüllt ist, dürfen die Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden:

a)
der Person steht im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung; in diesem Fall darf im anderen Vertragsstaat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der der festen Einrichtung zugerechnet werden kann;
b)
die Person hält sich während eines Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt 183 oder mehr Tage im anderen Vertragsstaat auf; in diesem Fall darf im anderen Vertragsstaat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der aus der dort ausgeübten Tätigkeit stammt.

2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Art. 15 Unselbständige Arbeit

1.  Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)
der Empfänger sich während eines Zeitraumes von zwölf Monaten insge­samt nicht länger als 183 Tage im anderen Staat aufhält, und
b)
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c)
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütun­gen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unter­nehmens befindet.

Art. 16 Aufsichtsrats‑ und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats‑ oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf­sichts‑ oder Verwaltungsrats, oder, im Falle von Mexiko, als Verwaltungsmitglied oder Kommissar einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Art. 17 Künstler und Sportler

1.  Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags­staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen‑, Film‑, Rundfunk‑ und Fernseh­künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persön­lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen­schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

3.  Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihnen verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen der in diesem Absatz erwähnten Person beteiligt sind.

Art. 18 Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergü­tungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstän­dige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19 Öffentlicher Dienst

1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabtei­lung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)
Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natür­li­che Person in diesem Staat ansässig ist und
(i)
ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
(ii)
nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errich­teten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)
Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3.  Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Art. 20 Studenten

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Ver­tragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

Art. 21 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1.  In Mexiko wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)
Die in Mexiko ansässigen Personen können auf die von ihrem Einkommen zu erhebenden mexikanischen Steuern den Betrag anrechnen, der der in der Schweiz bezahlten Steuer entspricht, höchstens jedoch den Betrag der ent­sprechenden mexikanischen Steuer auf jenem Einkommen.
b)
Die in Mexiko ansässigen Gesellschaften können, entsprechend der mexikani­schen Gesetzgebung, auf die bei ihnen erhobenen mexikanischen Steuern auf Dividendeneinkünften den Betrag anrechnen, der den in der Schweiz bezahlten Steuern auf den Gewinnen entspricht, die durch eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft in Form dieser Dividenden ausgeschüttet werden.

2.  In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Mexiko besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Absätze b), c) und d), diese Einkünfte von der Besteuerung aus, sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzu­wenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären; diese Befreiung gilt jedoch für Gewinne, mit denen sich Artikel 13 Absatz 3 befasst, nur dann, wenn die tatsächliche Besteue­rung dieser Gewinne in Mexiko nachgewiesen wird.
b)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Mexiko besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:
(i)
in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Mexiko erho­benen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person ge­schuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen der auf die Einkünfte entfällt, die in Mexiko besteuert werden können; oder
(ii)
in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
(iii)
in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Mexiko erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividen­den, Zinsen oder Lizenzgebühren.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durch­führung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
c)12
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte nach Artikel 13 Absatz 6, so rechnet die Schweiz den in Mexiko gemäss diesem Absatz 6 auf diese Einkünfte erhobenen Steuerbetrag auf Verlangen an die schweize­rische Steuer an; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Mexiko besteuert werden können.
d)
Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Me­xiko ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schwei­zerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

12 Fassung gemäss Art. VI des Prot. vom 18. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 23. Dez. 2010 (AS 2010 6369 6367; BBl 2010 171).

Art. 22 Gleichbehandlung

1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen­den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

2.  Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet

a)
natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besit­zen;
b)
juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigun­gen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.

3.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit aus­üben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertrags­staat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünsti­gungen und ‑ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

4.  Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unter­nehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.

5.  Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterwor­fen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

6.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Besteuerung» umfasst sowohl die unter das vorliegende Abkommen fallenden Steuern wie auch die mexikanische Steuer auf den Aktiven.

Art. 23 Verständigungsverfahren

1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner­staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständi­gen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Der Fall muss innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemü­hen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Ver­tragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierig­keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.

4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durch­geführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

5.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die Durchführungs­be­stimmungen des Abkommens und insbesondere die Formalitäten festlegen, welche die in einem Vertragsstaat ansässigen Personen erfüllen müssen, um im anderen Vertragsstaat in Genuss der Steuerermässigungen, Steuerbefreiungen und anderen Steuervorteilen zu gelangen, die das Abkommen vorsieht. Zu diesen Formalitäten kann auch die Vorlage eines Wohnsitz‑Bestätigungsformulars gehören, welches insbesondere Angaben über die Art und den Betrag oder den Wert der betreffenden Einkünfte sowie die Bescheinigung der Steuerbehörden des erstgenannten Vertrags­staats enthält.

Art. 2413 Informationsaustausch

1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Infor­ma­tio­nen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Ab­kommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die die­sem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen wider­spricht. Der Informationsaustausch wird durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Per­sonen oder Behörden (einschliess­lich der Gerichte und der Verwaltungs­be­hör­den) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhe­bung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfol­gung oder mit der Entscheidung von Rechts­mitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informa­tionen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Ge­richts­verfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen In­for­­mationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht bei­der Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Ver­tragsstaat:

a)
Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Ver­waltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats ab­weichen;
b)
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Ver­wal­tungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft wer­den können;
c)
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public wider­spräche.

4.  Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Ver­trags­staat die ihm zur Verfügung stehenden Mög­lich­keiten zur Beschaf­fung der erbetenen In­for­mationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informatio­nen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorangehenden Satz ent­haltene Verpflichtung unterliegt den Be­schränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Er­teilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.

5.  Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat die Erteilung von In­for­mationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Infor­ma­tionen bei einer Bank, einem sonstigen Finanz­institut, einem Bevoll­mäch­tigten, Beauftrag­ten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegen­stehen­den Be­stimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuer­behörden des ersuchten Vertragsstaates damit über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informa­tionen durchzusetzen.

13 Fassung gemäss Art. VII des Prot. vom 18. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 23. Dez. 2010 (AS 2010 6369 6367; BBl 2010 171). Siehe auch Art. XIV Abs. 3 dieses Prot. hiernach.

Art. 25 Diplomaten und Konsularbeamte

1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomati­schen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2.  Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplo­matischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie

a)
nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausser­halb dieses Staates nicht steuerpflichtig ist, und
b)
im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.

3.  Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen als ansässig gelten.

Art. 26 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vertragsstaaten auf dip­lomatischem Wege Noten austauschen, mit denen sie einander mitteilen, dass die letzte der Massnahmen getroffen worden ist, damit das Abkommen je nachdem in Mexiko und in der Schweiz in Kraft treten kann; das Abkommen findet daraufhin Anwendung:

a)
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des dem Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres gutgeschrieben oder ausbezahlt werden;
b)
hinsichtlich der anderen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des dem Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres beginnen.
Art. 27 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekün­digt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjah­res kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

a)
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf den Einkünften, die nach dem 31. Dezember des Jahres der Kündigung des Abkommens gutge­schrieben oder ausbezahlt werden;
b)
hinsichtlich der anderen Steuern, welche für Steuerjahre erhoben werden, die nach dem 31. Dezember des Jahres der Kündigung des Abkommens enden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Mexico D. F., am 3. August 1993 im Doppel in französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Gérard Fonjallaz

Für die Regierung
der Vereinigten Staaten von Mexiko:

Pedro Aspe Armella

Protokoll14

14 Bereinigt gemäss Art. VIII–XIII des Prot. vom 18. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 23. Dez. 2010 (AS 2010 6369 6367; BBl 2010 171).

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko

haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkom­men die folgenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

1.  Zu Artikel 2

Es besteht Einigkeit darüber, dass das Abkommen ebenfalls auf die Steuern vom Einkommen im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels, die allenfalls in Zukunft durch die Gliedstaaten der Vereinigten Staaten von Mexiko erhoben werden, Anwendung finden soll.

2.  Zu Artikel 4

a)
In Bezug auf Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» Folgendes umfasst:
i)
anerkannte Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen, die in die­sem Staat errichtet worden sind; und
ii)
Organisationen, die ausschliesslich zu religiösen, wohltätigen, wis­sen­schaftlichen, kulturellen, künstlerischen, sportlichen oder Unterrichts­zwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) einge­rich­tet und geführt werden und die in diesem Staat gemäss sei­nem Recht ansässig sind, un­geachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Einkünfte oder Gewinne gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuer­befreit sein kann.

In Bezug auf Unterabsatz i) besteht Einvernehmen darüber, dass als anerkannte Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen eines Vertragsstaates alle Pen­sions­kassen oder Vorsorgeeinrichtungen gelten, die nach den Vorschriften dieses Staates anerkannt und kontrolliert sind, deren Einkünfte in der Regel nicht besteuert werden und die grundsätzlich das Ziel verfolgen, Ruhe­gel­der oder Rentenleistungen zu verwalten oder auszurichten oder Einkünfte für sol­che Einrichtungen zu erwirt­schaften.

b)
In Bezug auf Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung» den Ort bezeichnet, an dem sich gemäss sämtlicher erheblicher Tatsachen und Umstände die zentrale Leitung befindet und an dem die zur Geschäftsführung des Unternehmens notwendi­gen kaufmännischen Entscheide und Handlungen vorgenommen und ausge­führt werden.

3.  Zu Artikel 7

a)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle von Gewinnen aus Tätig­keiten, die durch eine Betriebsstätte ausgeübt werden, nur diejenigen Beträge dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind, die sich aus den aus­geübten Funktio­nen, den verwendeten Aktiven und den durch die­se Betriebsstätte übernom­menen Risiken ergeben.
b)
Wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft über eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat verfügt und wenn sie Vermögenswerte an Personen in diesem anderen Vertragsstaat veräussert, die gleicher oder ähn­licher Art sind wie die Vermögenswerte, die über ihre Betriebsstätte verkauft werden, so eilt hinsichtlich Absatz 1, dass die Gewinne aus diesen Veräusse­rungen der Betriebsstätte zuzurechnen sind. Sie gelten jedoch dann nicht als Gewinne dieser Betriebsstätte, wenn der Grund für diese Veräusserungen nicht darin liegt, in Genuss von Abkommensvorteilen zu gelangen.

4.  Zu Artikel 8

a)
Hinsichtlich Absatz 1 besteht Einigkeit darüber, dass die Gewinne aus der Vercharterung eines vollständig ausgerüsteten und bemannten Schiffes oder Luftfahrzeuges nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Unternehmung befindet, die dieses Schiff oder Luftfahrzeug im internationalen Verkehr einsetzt.
Die Gewinne aus der Vercharterung eines leeren Schiffes oder Luftfahr­zeugs, welche nur eine gelegentliche Einnahmequelle eines solchen Unter­nehmens darstellen, sind ebenfalls nur in dem Vertragsstaat steuerbar, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
b)
Hinsichtlich Absatz 1 besteht Einigkeit darüber, dass die ergänzenden oder zusätzlichen Tätigkeiten eines Unternehmens der Seeschifffahrt oder Luft­fahrt nach den Grundsätzen der Ziffern 7 bis 12 des Kommentars zu Arti­kel 8 des Musterabkommens der OECD von 1977 besteuert werden können. Ergänzende oder zusätzliche Gewinne aus dem Betrieb eines Hotels oder aus Transporttätigkeiten auf dem Landweg durch ein Unternehmen der See­schifffahrt oder Luftfahrt fallen jedoch nicht unter Artikel 8 Absatz 1.

5.  Zu Artikel 9

Hinsichtlich Absatz 2 besteht Einigkeit darüber, dass die zuständigen Behörden in Fällen von Steuerbetrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht verpflichtet sind, sich zwecks einer Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten zu kon­sultie­ren.

6.  Zu den Artikeln 10, 11 und 12

1.  Die Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 gelten nicht für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die gemäss einer Gewinndurchlaufregelung be­zahlt werden oder die Teil einer solchen Regelung sind. Der Ausdruck «Ge­winndurch­lauf­rege­lung» bezeichnet ein Geschäft oder eine Abfolge von Ge­schäften, das oder die so ausgestaltet ist, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige abkommensberechtigte Person Einkünfte aus dem anderen Ver­tragsstaat bezieht und diese Einkünfte ganz oder nahezu ganz (zu irgend­einem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form) unmittelbar oder mittelbar an eine andere Person zahlt, die in keinem der Vertragsstaaten ansäs­sig ist, und diese andere Person, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus dem ande­ren Vertragsstaat erhielte, nicht nach einem Doppelbesteuerungs­ab­kom­men zwi­schen ihrem Ansässigkeitsstaat und dem Staat, aus dem die Ein­künfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die Vor­teile, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nach dem vorlie­gen­den Abkommen zustehen, und wenn der Hauptzweck der gewählten Aus­­gestaltung im Erlangen der Vorteile nach diesem Abkommen besteht. Die zuständigen Behörden können sich im Rahmen eines Ver­ständigungsverfahrens über Fälle oder Umstände einigen, in denen der Hauptzweck der Errichtung einer Gewinndurchlaufregelung die Beanspruchung der Vorteile im Sinne dieser Bestimmung ist.

2.  Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, an der im anderen Staat ansässige Personen durch Beteiligung oder in anderer Weise ein erhebliches unmit­telbares oder mittelbares Interesse haben, kann eine Ent­lastung von den Steuern des anderen Vertragsstaates, die auf die aus dem anderen Staat stammenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren erho­ben werden, nur dann beanspruchen, wenn diese Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren im erstgenannten Vertragsstaat der Unter­nehmenssteuer unterwor­fen sind und nicht steuerbefreit sind und nicht von einer Reduktion, einem Steuerfreibetrag oder einer anderen besonderen Konzession oder einem speziellen Vorrecht profitieren, die von anderen in diesem Vertrags­staat ansäs­sigen Personen nicht beansprucht werden könnten.

6bis.  Zu Artikel 11

Im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 gilt: Sollte Mexiko nach der Unter­zeich­nung des vorliegenden Abkommens mit einem Mitgliedstaat der Orga­ni­sa­tion für wirtschaft­liche Zusammenarbeit und Entwicklung einen tieferen Steu­ersatz auf Zinsen verein­baren, als im vorliegenden Abkommen in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehen ist, dann findet dieser tiefere Steuersatz auf das vor­liegende Abkommen Anwendung, und zwar ab dem Tag, an dem eine sol­che Verein­barung in Kraft tritt.

7.  Zu Artikel 12

a)
Der in Absatz 3 verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bezeichnet auch Gewinne aus der Veräusserung von Rechten oder Vermögenswerten, soweit das Entgelt aus dieser Veräusserung sich nach der Rendite bestimmt, die der Erwerber aus diesem Recht oder Vermögenswert zieht.
b)
Die Entschädigungen, die für technische Dienstleistungen oder technische Hilfe, einschliesslich wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Analysen oder Studien, für Ingenieurarbeiten einschliesslich der Erstellung zugehöriger Pläne, für Beratungs‑ oder Überwachungsdienste bezahlt wer­den, gelten nicht als Entschädigungen für die Mitteilung industrieller, kauf­männischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen im Sinne von Absatz 3, sondern als Einkünfte, auf die Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzu­wenden ist, soweit diese Vergütungen nicht bezahlt werden für die Über­mittlung von Know‑how.
c)
Im Sinne von Absatz 2 gilt: Sollte Mexiko nach der Unterzeichnung des vorlie­genden Abkommens mit einem Mitgliedstaat der Organi­sation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung einen Steu­ersatz auf Li­zenzgebühren vereinbaren, der weniger als 10 Prozent beträgt, dann findet dieser tiefere Steuersatz auf das vor­lie­gende Abkommen Anwendung, und zwar ab dem Tag, an dem eine solche Vereinbarung in Kraft tritt.
d)
Im Sinne von Absatz 3 gilt: Sollte Mexiko nach der Unterzeichnung des vorlie­genden Abkommens mit einem Mitgliedstaat der Orga­ni­sation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in einer Ver­einbarung oder einem Abkommen übereinkommen, die Benut­zung oder das Recht auf Benutzung von gewerblichen, kaufmän­ni­schen oder wissenschaftlichen Aus­rüstungen aus dem Anwen­dungs­­­bereich von Artikel 12 auszuschliessen, dann findet dieser Aus­schluss auf das vorliegende Abkommen Anwendung, und zwar ab dem Tag, an dem eine solche Vereinbarung oder ein solches Ab­kom­men in Kraft tritt.

8.  Zu Artikel 17

Es besteht Einigkeit darüber, dass die hier erwähnten Einkünfte auch jene zusätz­lichen Vergütungen, die abhängig von der professionellen Bekanntheit dieser ansäs­sigen Person ausgerichtet werden, in Verbindung stehen mit ihrer tatsächlichen Tätigkeit im andern Staat und auch aus jenem andern Staat stammen, umfassen.

9.  Zu den Artikeln 18 und 19

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 verwendete Ausdruck «Ruhegehälter» nicht nur wiederkehrende Zahlungen, son­dern auch Kapitalleistungen umfasst.

10.  Zu Artikel 23

Sollte Mexiko nach der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens eine Schieds­gerichtsklausel in eine Vereinbarung oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem Drittstaat einführen, so nehmen die zustän­digen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinig­ten Staaten von Mexiko baldmöglichst Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Ände­rungsprotokolls auf, das die Einführung einer Schieds­gerichtsklausel in das vorlie­gende Abkommen zum Ziel hat.»

11.  Zu Artikel 24

a)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem inner­staatlichen Steuer­verfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Be­schaf­fung der Informationen ausgeschöpft hat.
b)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 24 vorgesehene Amts­hilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»).
c)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchen­den Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Arti­kel 24 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
i)
den Namen und die Adresse der in eine Prüfung oder Unter­su­chung ein­bezogenen Person(en) und sofern verfügbar weitere An­­gaben, wel­che die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburts­datum, den Zivilstand oder die Steuernummer;
ii)
die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
iii)
die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsicht­lich der Form, in der der ersuchende Staat die Informa­tio­nen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
iv)
den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
v)
den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der ver­langten Informationen.
d)
Es besteht im Übrigen Einvernehmen darüber, dass Artikel 24 des Abkom­mens die Ver­tragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automa­tischer oder spontaner Basis auszutauschen.
e)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informati­onen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwal­tungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt wer­den. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

Geschehen zu Mexico D.F., am 3. August 1993 im Doppel in französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Gérard Fonjallaz

Für die Regierung
der Vereinigten Staaten von Mexiko:

Pedro Aspe Armella

Artikel XIV Absätze 2 und 3 des Protokolls vom 18. September 200915

2.  Das Protokoll tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:

a)
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Jahres ge­zahlt oder gutgeschrieben werden; und
b)
hinsichtlich aller anderen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Jahres beginnen.

3.  In Bezug auf Artikel 24 des Abkommens wird der Informationsaustausch gemäss dem vorliegenden Änderungsprotokoll für Steuerjahre gewährt, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Jahres beginnen.