0.672.966.31

AS 1995 683; BBl 1994 I 129

Übersetzung

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen

Abgeschlossen in Bukarest am 25. Oktober 1993
Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Juni 19941
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 12. Dezember 1994
In Kraft getreten am 27. Dezember 1994

(Stand am 14. Dezember 2012)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Rumänien

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen, lokalen Körperschaften oder territorialen Verwaltungseinheiten erhoben werden.

2.  Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3.  Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a)2
in Rumänien:
(i)
die Einkommensteuer,
(ii)
die Gewinnsteuer,
(im Folgenden als «rumänische Steuer» bezeichnet);
b)
in der Schweiz:
die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
(i)
vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und
(ii)
vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile);
(im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

4.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähn­licher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

2 Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 6. Juli 2012 (AS 2012 4133 4131; BBl 2011 6923).

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)
bedeutet der Ausdruck «Rumänien» Rumänien und im geographischen Sinn verwendet umfasst er das Hoheitsgebiet Rumäniens, einschliesslich der Hoheitsgewässer sowie der exklusiven Wirtschaftszone und des Kontinentalsockels, in denen Rumänien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und nach eigenem Recht hoheitliche Rechte hinsichtlich der Erforschung und Nutzung der biologischen und mineralischen Naturschätze, die in den Gewässern, auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund vorkommen, ausüben darf;
b)
bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
c)
umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
d)
bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
e)
bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter­nehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
f)
bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff3 oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
g)
bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»:
(i)
im Falle von Rumänien, alle natürlichen Personen, die das rumänische Bürgerrecht besitzen und alle juristischen Personen oder anderen Rechtsträger, die nach dem in Rumänien geltenden Recht errichtet worden sind;
(ii)
im Falle der Schweiz, alle natürlichen Personen, die die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Schweiz geltenden Recht errichtet worden sind;
h)4
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
(i)
in Rumänien den Minister für öffentliche Finanzen oder seinen bevoll­mächtigten Vertreter,
(ii)
in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
i)5
bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrich­tung, die Vorsorgepläne anbietet» sämtliche Pläne, Systeme, Fonds, Trusts, Stiftungen oder andere Regelungen eines Vertragsstaats, an denen sich natürliche Personen zur Sicherung von Alters-, Invaliden- und Hinterlasse­nenleistungen beteiligen können, sofern die Vorsorgeeinrichtung oder ähn­li­che Einrichtung nach dem Recht dieses Vertragsstaats errichtet und steuer­lich anerkannt ist sowie der entsprechenden Aufsicht unterliegt.

2.  Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

3 Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

4 Fassung gemäss Art. II des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 6. Juli 2012 (AS 2012 4133 4131; BBl 2011 6923).

5 Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 6. Juli 2012 (AS 2012 4133 4131; BBl 2011 6923).

Art. 46 Ansässige Person

1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen, lokalen Körperschaften oder territorialen Verwaltungseinheiten. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in die­sem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a)
Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohn­stätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren per­sönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebens­in­teressen);
b)
kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c)
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei­nem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsange­hörige sie ist;
d)
ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegensei­tigem Einvernehmen.

3.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsäch­lichen Geschäftsleitung befindet.

6 Fassung gemäss Art. III des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 6. Juli 2012 (AS 2012 4133 4131; BBl 2011 6923).

Art. 5 Betriebsstätte

1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil­weise ausgeübt wird.

2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:

a)
einen Ort der Leitung,
b)
eine Zweigniederlassung,
c)
eine Geschäftsstelle,
d)
eine Fabrikationsstätte,
e)
eine Werkstätte und
f)
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

3.  Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

4.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

a)
Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die vom Unternehmen im Anschluss an eine Handelsmesse oder Ausstellung verkauft werden;
d)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
e)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
f)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
g)
eine Montage, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im Zusammenhang mit den von ihm gelieferten Maschinen oder Ausrüstungen im anderen Vertragsstaat durchgeführt wird;
h)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis g) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

5.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

6.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im andern Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg­lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne

1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs‑ und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4.  Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5.  Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

6.  Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8 Internationale Seeschifffahrt und Luftfahrt

1.  Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

2.  Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

3.  Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9 Verbundene Unternehmen

1.  Wenn

a)
ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b)
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2.  Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats zugerechnet und entsprechend besteuert und handelt es sich dabei um Gewinne, die das Unternehmen des anderen Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsultieren.

3.  Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.

Art. 107 Dividenden

1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Brutto­betrags der Dividenden nicht übersteigen.

3.  Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertrags­staat ansässig ist und:

a)
eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b)
eine Vorsorgeeinrichtung oder eine andere ähnliche Einrichtung ist, die Vor­sorgepläne anbietet; oder
c)
die Regierung des anderen Staates, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine seiner territorialen Verwal­tungseinheiten oder die Zentralbank des anderen Staates ist.

4.  Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

5.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder ande­ren Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonsti­gen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

6.  Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.

7.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein­künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

7 Fassung gemäss Art. IV des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 6. Juli 2012 (AS 2012 4133 4131; BBl 2011 6923).

Art. 118 Zinsen

1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags­staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; ist aber die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig, so darf die Steuer 5 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

3.  Ungeachtet von Absatz 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn die Zinsen gezahlt werden:

a)
für Darlehen, Forderungen oder Kredite, die diesem Staat geschuldet werden oder von diesem Staat, einer seiner politischen Unterabteilungen, lokalen Körperschaften oder administrativ-territorialen Einheiten oder Ausfuhrförde­rungsorganisationen gewährt, garantiert oder versichert werden; oder
b)
von einer Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesell­schaft, wenn diese Gesellschaft mit der die Zinsen zahlenden Gesellschaft durch eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 25 Prozent des Kapitals verbunden ist oder wenn sich beide Gesellschaften im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der ersten und der zweiten Gesellschaft verfügt.

4.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund­stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung.

5.  Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Ein­richtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.

6.  Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Ein­richtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebs­stätte oder die feste Einrichtung liegt.

7.  Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

8 Fassung gemäss Art. V des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 6. Juli 2012 (AS 2012 4133 4131; BBl 2011 6923).

Art. 12 Lizenzgebühren

1.9  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in diesem anderen Staat besteuert werden.

2.  Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen. …10

3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5.11  Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

6.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

9 AS 2010 2305

10 Satz aufgehoben durch Art. VI des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und mit Wirkung seit 6. Juli 2012 (AS 2012 4133 4131; BBl 2011 6923).

11 Fassung gemäss Art. VI des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 6. Juli 2012 (AS 2012 4133 4131; BBl 2011 6923).

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

3.  Gewinne aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4.  Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

Art. 14 Selbständige Arbeit

1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Art. 15 Unselbständige Arbeit

1.  Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)
der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, und
b)
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c)
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Art. 17 Künstler und Sportler

1.  Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihnen verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen dieser Person beteiligt sind. In diesem Fall finden die Artikel 7, 14 und 15 Anwendung.

3.  Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten berufsmässiger Künstler oder Sportler, die in erheblichem Umfang unmittelbar oder mittelbar durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

Art. 18 Ruhegehälter

1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

2.12  Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet, eines Vertragsstaats, die von oder für Rechnung einer natürlichen Person geleistet werden, die im anderen Vertragsstaat eine unselbstän­dige oder selbständige Arbeit ausübt, sind für Zwecke der Ermittlung der im anderen Staat von der natürlichen Person zu zahlenden Steuer und der Unternehmens­ge­winne, die dort besteuert werden können, in diesem anderen Staat in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln wie Bei­träge, die an eine Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vor­sorgepläne anbietet, des anderen Vertragsstaats gezahlt werden, wenn:

a)
die natürliche Person unmittelbar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit im ande­ren Staat dort nicht ansässig war und schon zu diesem Zeitpunkt der Vorsor­geeinrichtung angehört hatte; und
b)
die zuständige Behörde des anderen Staates anerkennt, dass die Vorsorgeein­richtung allgemein einer Vorsorgeeinrichtung entspricht, die im anderen Staat als solche für steuerliche Zwecke anerkannt ist.

12 Eingefügt durch Art.VII des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 6. Juli 2012 (AS 2012 4133 4131; BBl 2011 6923).

Art. 19 Öffentlicher Dienst

1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen, lokalen Körperschaften oder territorialen Verwaltungseinheiten an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung, lokalen Körperschaft oder Verwaltungseinheit in Ausübung öffentlicher Funktionen geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)
Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natür­liche Person in diesem Staat ansässig ist und
(i)
ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
(ii)
nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder territorialen Verwaltungseinheiten oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung, lokalen Körperschaft oder Verwaltungseinheit in Ausübung öffentlicher Funktionen geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)
Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3.  Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen, lokalen Körperschaften oder territorialen Verwaltungseinheiten erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Art. 20 Studenten

Zahlungen, die ein Student oder Praktikant, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

Art. 21 Andere Einkünfte

1.  Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2.  Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

3.  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Lotteriegewinne, die der an der Quelle erhobenen schweizerischen Verrechnungssteuer unterliegen.

Art. 22 Vermögen

1.  Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

2.  Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

3.  Schiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4.  Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1.  In Rumänien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Bezieht eine in Rumänien ansässige Person Einkommen oder hat sie Vermögen, die nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, so rechnet Rumänien auf die vom Einkommen oder Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf das aus der Schweiz stammende Einkommen oder Vermögen entfällt.

2.  In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Rumänien besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Unterabsatzes b), diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
b)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Rumänien besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:
(i)
in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Rumänien erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Rumänien besteuert werden können; oder
(ii)
in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
(iii)
in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Rumänien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
c)
Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Rumänien ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
Art. 24 Gleichbehandlung

1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

2.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünsti­gungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

3.  Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

4.  Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5.  Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Art. 25 Verständigungsverfahren

1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist oder dessen Bürgerrecht sie besitzt. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze und unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

Art. 25a13 Informationsaustausch

1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über die unter das Abkommen fallenden Steuern voraus­sichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliess­lich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafver­folgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informa­tionen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Ver­tragsstaat:

a)
Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Ver­waltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b)
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal­tungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft wer­den können;
c)
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4.  Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaf­fung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informatio­nen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz erhaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

5.  Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Ertei­lung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einer bevollmächtigten oder beauftrag­ten Person, einer Treuhänderin oder einem Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuer­behörden des ersuchten Vertragsstaats, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist

13 Eingefügt durch Art.VIII des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 6. Juli 2012 (AS 2012 4133 4131; BBl 2011 6923).

Art. 26 Diplomaten und Konsularbeamte

1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen oder konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2.  Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie

a)
nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausserhalb dieses Staates oder mit ausserhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist, und
b)
im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.

3.  Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.

Art. 27 Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

2.  Das Abkommen tritt am fünfzehnten Tag, der demjenigen des Austausches der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft, und seine Bestimmungen sind auf alle unter das Abkommen fallenden Steuern für die Steuerjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.

Art. 28 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalender­jahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des der Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Bukarest am 25. Oktober 1993 im Doppel in französischer und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Flavio Cotti

Für die
Regierung von Rumänien:

Florin Georgescu

Protokoll14

14 Bereinigt gemäss Art. IX 1 des Prot. vom 28. Febr. 2011, von der BVers genehmigt am 16. März 2012 und in Kraft seit 6. Juli 2012 (AS 2012 4133 4131; BBl 2011 6923).

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Rumänien

haben in Bukarest am 25. Oktober 1993 anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart:

1.  Zu Artikel 2 Absatz 1

Der Ausdruck «territoriale Verwaltungseinheiten» gilt im Falle von Rumänien und die Ausdrücke «politische Unterabteilungen» und «lokale Körperschaften» gelten im Falle der Schweiz.

2.  Zu Artikel 4

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Absatz 1 verwendete Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» folgende Rechtsträger mit umfasst:

(a)
eine Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorge­pläne anbietet, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen ist; und
(b)
eine nach der Rechtsordnung eines Vertragsstaats ansässige Organisation, die ausschliesslich aus religiösen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, kul­turellen, künstlerischen, sportlichen oder erzieherischen Zwecken (oder aus mehreren solchen Zwecken) gegründet und betrieben wird, ungeachtet des­sen, ob ihre Einkünfte nach dem Recht dieses Vertragsstaats ganz oder teil­weise von der Besteuerung ausgenommen sind.

3.  Zu Artikel 7

In bezug auf Art. 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaats, das im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte hat, in jenem anderen Staat Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, werden die Gewinne der Betriebsstätte nicht aufgrund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrages ermittelt, sondern nur auf demjenigen Teil der Gesamteinkünfte, der der Betriebsstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann.

Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der aus dem Vertrag erzielten Gesamteinnahmen ermittelt, sondern nur aufgrund der Einnahmen, die auf dem Teil des Vertrages erzielt werden, der tatsächlich durch die Betriebsstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird.

Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrages entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.

4.  Zu Artikel 8 Absätze 1 und 3

Diese Bestimmungen sowie die Bestimmungen der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f), 13 Absatz 3, 15 Absatz 3 und 22 Absatz 3 gelten sinngemäss auch für die im internationalen Strassen- und Schienenverkehr betriebenen Fahrzeuge.

5.  Zu Artikel 12 Absatz 2

Solange die Schweizerische Eidgenossenschaft nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung auf Lizenzgebühren, die an nichtansässige Personen gezahlt werden, keine Quellensteuer erhebt, findet Artikel 12 Absatz 2 keine Anwendung und Lizenz­gebühren können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren ansässig ist.

6.  Zu den Artikeln 18 und 19

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in den Artikeln 18 und 19 verwendeten Ausdrücke «Ruhegehalt» und «Ruhegehälter» nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen einschliessen.

7.  Zu Artikel 25

Es besteht Einvernehmen darüber, dass, sollte Rumänien in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem Drittstaat eine Schiedsklausel ver­einbaren, Artikel 25 des Abkommens (Verständigungsverfahren) durch den nachfol­genden Absatz 5 ergänzt wird, die Regelung zwischen Rumänien und der Schweiz am Tag des Inkrafttretens des Abkommens mit diesem Drittstaat in Kraft tritt und auf Fälle Anwendung findet, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt seit weniger als drei Jahren behandelt wurden oder nach diesem Datum eingeleitet werden:

«5.  Wenn:

a)
eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b)
die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falles an die zuständige Behörde des anderen Vertrags­staats eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz 2 herbeizuführen;

so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falles auf Ersuchen dieser Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsrege­lung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt oder die zuständigen Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.

Die Vertragsstaaten können dem aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedsge­richt die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 25a Absatz 2.»

8.  Zu Artikel 25a

a)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaf­fung der Informationen ausgeschöpft hat.
b)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen mög­lichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewähr­leisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsicht­lich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahr­scheinlich ist.
c)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staats bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25a den Steuerbehörden des ersuchten Staats die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
(i)
den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersu­chung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Anga­ben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer,
(ii)
die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden,
(iii)
eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsicht­lich der Form, in der der ersuchende Vertragsstaat diese Infor­ma­tionen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht,
(iv)
den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden,
(v)
den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
Dieser Absatz enthält wichtige verfahrenstechnische Anforderungen, die «fis­hing expeditions» vermeiden sollen; seine Unterabsätze (i) bis (v) sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.
d)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25a des Abkommens die Ver­tragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
e)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informati­onen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwal­tungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt wer­den. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmun­gen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfah­ren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaus­tausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

Geschehen zu Bukarest am 25. Oktober 1993 im Doppel in französischer und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung von Rumänien:

Flavio Cotti

Florin Georgescu

Art. X Ziff. 2 und 3 des Protokolls vom 28. Februar 201115

2.  Dieses Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens und tritt am Tag des Erhalts der späteren der beiden in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft. Seine Bestimmungen finden Anwendung:

a)
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres nichtansässigen Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b)
hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres begin­nen.

3.  Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels ist der Informationsaustausch nach Artikel 25a des Abkommens auf Ersuchen anwendbar, die am oder nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls gestellt werden und sich auf Informationen zu Steu­erjahren beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.

Übersetzung16

16 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Verständigungsvereinbarung17 betreffend Artikel IX Absatz 3 Ziffer 8 Buchstabe c des Protokolls vom 28. Februar 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien zur Änderung des Abkommens vom 25. Oktober 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen



Abgeschlossen am 14. Dezember 2012

Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. März 201218
In Kraft getreten am 14. Dezember 2012

Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom 25. Oktober 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach: «DBA») haben die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von Rumänien folgende Verständigungsvereinbarung zu Artikel IX Absatz 3 Ziffer 8 Buchstabe c des Protokolls vom 28. Februar 201119 zur Änderung des DBA (hiernach: «Änderungsprotokoll») abgeschlossen:

Artikel IX Absatz 3 Ziffer 8 Buchstabe c des Änderungsprotokolls legt die Informationen fest, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staats der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln hat, wenn sie Auskünfte nach Artikel 25a DBA verlangt. Nach dieser Protokollbestimmung muss der ersuchende Staat unter anderem den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer, sowie den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. Die erwähnte Bestimmung hält weiter fest, dass dies zwar wichtige verfahrenstechnische Anforderungen sind, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, diese Anforderungen jedoch so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

Diese Voraussetzungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfeersuchen, das keine «fishing expedition» ist, nachgekommen wird, wenn der ersuchende Staat, nebst den Informationen nach Artikel IX Absatz 3 Ziffer 8 Buchstabe c Unterabsätze (ii) bis (iv) des Änderungsprotokolls:

a)
die steuerpflichtige Person identifiziert (diese Identifikation kann auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen); und
b)
den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind.

Die Verständigungsvereinbarung ist anwendbar mit der späteren der beiden Unterzeichnungen durch die zuständigen Behörden.

Die Verständigungsvereinbarung wird im Doppel in Englischer Sprache unterzeichnet.

Geschehen zu Bern
am 6. Dezember 2012

Für die zuständige Behörde der
Schweizerischen Eidgenossenschaft:

François Bastian

Geschehen zu Bukarest
am 14. Dezember 2012

Für die zuständige Behörde von
Rumänien:

Viorel Marian Iliescu