0.784.403.3721as

(Stand am 10. Juni 1997)

0.784.403.372

Briefwechsel vom 10. Juni/13. Juli 1994
zwischen der Schweiz und Griechenland betreffend
den Amateurfunk

In Kraft getreten am 27. August 1994

Übersetzung2

Der Aussenminister

Athen, den 13. Juli 1994

Herrn Alfred Hohl

Schweizerischer Botschafter

Athen

Exzellenz,

Ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Briefes vom 10. Juni 1994 betreffend den Vorschlag zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Schweizerischen Regierung zur gegenseitigen Zulassung des Betriebs von Funkstationen durch Funkamateure zu bestätigen. Ihr Brief hat folgenden Inhalt:

«Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz darüber zu informieren, dass die schweizerische Regierung vorschlägt, ein Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Hellenischen Republik abzuschlies­sen, mit dem Ziel, die schweizerischen und griechischen Funkamateure zu ermächtigen, ihre Funkstationen im betreffenden Land aufzustellen und zu betreiben, im Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu verstärken. Die Bedingungen dieses Abkommens sind die folgenden:
1.  Griechische Amateurfunker sind berechtigt, ihre Radioausrüstung während drei Monaten auf dem Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zu betreiben, wenn sie eine gültige, von der griechischen Verwaltung gemäss CEPT-Empfehlung T/R 61-01 ausgestellte Konzession besitzen. Diese Konzession müssen die Amateure stets auf sich tragen und auf Verlangen den Behörden vorweisen. Eine befristete schweizerische Konzession wird nicht benötigt.
Im Gastland Schweiz benützen griechischen Amateurfunker für ihre Rufzeichen das Präfix HB9/ und in Liechtenstein das Präfix HB0/ (HB zero).
2.  Amateurfunker aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, die über eine gültige, von der Schweiz gemäss CEPT-Empfehlung T/R 61-01 ausgestellte Konzession verfügen, sind berechtigt, ihre Ausrüstung während drei Monaten in Griechenland zu betreiben, ohne dass sie um eine befristete Konzession nachsuchen müssen. Ihre nationale Konzession müssen die Amateure stets auf sich tragen und auf Verlangen den Behörden vorweisen.
Im Gastland Griechenland müssen sich schweizerische Amateurfunkstationen wie folgt identifizieren:
a.
Präfix SV/
b.
eigenes Rufzeichen
c.
Kennbuchstaben
M
für Mobilstationen
P
für transportable Stationen
MM
für mobile Seefunkstationen
3.  Für den Betrieb der Stationen sind die Amateurfunkbestimmungen des Gastlandes massgebend.
4.  In der Schweiz lebende griechische Staatsbürger und in Griechenland lebende schweizerische Staatsbürger können im Gastland eine definitive Konzession zu den gleichen Bedingungen erwerben wie einheimische Funkamateure.
5.  Das Abkommen bleibt nach der schriftlichen Kündigung durch eine der beiden Parteien noch 60 Tage in Kraft.
Falls die Regierung der Hellenischen Republik das Vorangehende akzeptiert, beehre ich mich, vorzuschlagen, dass der vorliegende Brief sowie der Antwortbrief der Regierung der Hellenischen Republik ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen bilden sollen, welches 45 Tage nach dem Datum des Antwortbriefes in Kraft tritt.»

Ich beehre mich zu betätigen, dass die Regierung der Hellenischen Republik den vorstehenden Vorschlag annimmt und dass dieser Brief sowie der vorliegende Antwortbrief ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen bilden, welches 45 Tage nach dem Datum dieses Briefes in Kraft tritt.

Ich versichere sie, Exzellenz, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Karolos Papoulias

2 Übersetzung des englischen Originaltextes.