(1) Auf Antrag werden einschlägige Studienzeiten und Studienleistungen und Prüfungen nach Massgabe der Absätze 2 bis 64 gegenseitig angerechnet oder anerkannt. Sofern ein Grundstudium von mindestens vier Semestern erfolgreich abgeschlossen worden ist, findet in diesen Fällen eine inhaltliche Überprüfung der Voraussetzungen der Qualifikation für das Hochschulstudium nicht statt.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Studiengängen an Hochschulen mit Promotionsrecht – …5 – absolviert oder erbracht worden sind, werden für ein einschlägiges Studium an Hochschulen des jeweiligen anderen Landes, dessen Abschluss unmittelbar die Zulassung zum Promotionsverfahren ermöglicht, auf Antrag angerechnet oder anerkannt.
(3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Studiengängen an Hochschulen ohne Promotionsrecht – …6 – absolviert oder erbracht worden sind, werden für die Fortsetzung des Studiums an einer entsprechenden Hochschule im jeweils anderen Land auf Antrag angerechnet oder anerkannt.
(4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Studiengängen an Hochschulen ohne Promotionsrecht – …7 – absolviert oder erbracht worden sind, werden an Hochschulen mit Promotionsrecht im jeweils anderen Land – …8 – auf Grund einer Anrechnungs- beziehungsweise Anerkennungsentscheidung einer entsprechenden Hochschule mit Promotionsrecht des Herkunftslandes auf Antrag angerechnet oder anerkannt.
(5) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Studiengängen an Hochschulen mit Promotionsrecht – …9 – absolviert oder erbracht worden sind, werden an Hochschulen ohne Promotionsrecht im jeweils anderen Land – …10 – auf Grund einer Anrechnungs- beziehungsweise Anerkennungsentscheidung einer entsprechenden Hochschule ohne Promotionsrecht des Herkunftslandes auf Antrag angerechnet oder anerkannt.
(6) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Studiengängen an Kunst- und Musikhochschulen absolviert oder erbracht worden sind, werden für einschlägige weitere Studien an den entsprechenden Hochschulen im jeweils anderen Land vorbehaltlich einer von der aufnehmenden Hochschule geforderten künstlerischen Eignungsprüfung auf Antrag angerechnet oder anerkannt.11
(7)12 Ob ein einschlägiges Studium im Sinne der Absätze 1 bis 613 vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an der das Studium fortgesetzt werden soll.
(8)14 Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und Anerkennungen nach Massgabe des innerstaatlichen Prüfungsrechts.
(9)15 Hinsichtlich der Anwendung der Regelungen in den Absätzen 4 und 5 kann die Ständige Expertenkommission einvernehmlich Näheres bestimmen.