1. Die Vertragsparteien gewährleisten und stellen einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Immaterialgüterrechte sicher. Sie beschliessen und treffen geeignete, wirksame und nicht diskriminierende Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, insbesondere gegen deren Fälschung und Nachahmung. Besondere Verpflichtungen der Vertragsparteien sind im Anhang dieses Abkommens aufgeführt.
2. Die Vertragsparteien beachten die materiellen Bestimmungen der in Artikel 2 des Anhangs angeführten multilateralen Übereinkommen und unternehmen alles in ihren Kräften Stehende, um diesen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten.
3. Auf dem Gebiet des geistigen Eigentums behandeln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Partei nicht ungünstiger als jene jedes anderen Staates. Alle Vorteile, Begünstigungen, Privilegien und Immunitäten aus:
- a)
- bilateralen Abkommen, die für eine der Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens schon in Kraft sind und der anderen Partei bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind,
- b)
- bestehenden und künftigen multilateralen Abkommen, einschliesslich regionaler Abkommen im Bereich der wirtschaftlichen Integration, denen nicht beide Vertragsparteien angehören,
können von dieser Verpflichtung insofern ausgenommen werden, als dies nicht eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragspartei darstellt.
4. Trifft eine Vertragspartei ein Abkommen mit einem Drittstaat, das über die Anforderungen dieses Abkommens hinausgeht, gewährt die betreffende Partei auf Antrag der anderen Vertragspartei den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu gleichwertigen Bedingungen und nimmt zu diesem Zweck ernsthafte Verhandlungen auf.
5. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Partei ihren in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, so kann sie, unter Berücksichtigung der in Artikel 17 dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren, die angemessenen Massnahmen ergreifen.
6. Die Vertragsparteien vereinbaren auf Antrag einer von ihnen die Überprüfung der in diesem Artikel und im Anhang aufgeführten Bestimmungen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, um das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen zu vermeiden oder diese, wenn sie aufgrund des gegenwärtigen Niveaus des Schutzes des geistigen Eigentums bestehen, zu beseitigen.
7. Die Vertragsparteien vereinbaren die geeigneten Modalitäten der technischen Hilfe und der Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden. Zu diesem Zwecke koordinieren sie ihre Bemühungen mit den einschlägigen internationalen Organisationen.