Der Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartementes der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Innenminister der Republik Ungarn (nachstehend Vertragsparteien genannt) sind zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme und Übergabe von Personen an der Staatsgrenze (nachstehend Abkommen genannt) aufgrund des Artikels 7 des Abkommens wie folgt übereinkommen:
1 Zu Art. 1 des Abkommens:
1.1 Die Staatsangehörigkeit wird mit folgenden Dokumenten nachgewiesen:
- a)
- für die ungarische Staatsangehörigkeit:
- –
- gültiger Personalausweis;
- –
- gültiger provisorischer Personalausweis;
- –
- gültiger Reisepass;
- –
- Bescheinigung der Staatsangehörigkeit.
- b)
- für die schweizerische Staatsangehörigkeit:
- –
- gültige Identitätskarte;
- –
- gültiges Passersatzdokument mit Foto;
- –
- gültiger Reisepass.
1.2 Die Staatsangehörigkeit wird gegenseitig mit einem der folgenden Dokumente glaubhaft gemacht:
- –
- Reisepass oder anderes Reisedokument mit abgelaufener Gültigkeitsdauer;
- –
- Personalausweis oder provisorischer Personalausweis mit abgelaufener Gültigkeitsdauer;
- –
- Ausweis oder Dokument, das die Zugehörigkeit zu den Streitkräften oder zu den Ordnungskräften einer der Vertragsparteien belegt;
- –
- Führerscheine;
- –
- Arbeitgeberausweise;
- –
- Versicherungsdokumente;
- –
- ein offizielles Protokoll über die Aussage der betroffenen Person oder von Zeugen.
- In diesen Fällen gilt die Staatsangehörigkeit als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
1.3 Wenn die ersuchende Vertragspartei die Staatsangehörigkeit im Sinne von Ziffer 1.2 dieser Vereinbarung als glaubhaft erachtet, übermittelt sie der ersuchten Vertragspartei folgende schriftliche Angaben über die betroffene Person:
- a)
- Vor- und Familienname. inkl. Mädchenname bei Frauen;
- b)
- Geburtsdatum und -ort;
- c)
- Name der Mutter;
- d)
- letzte bekannte Wohnadresse im Heimatstaat;
- e)
- Fotokopie der die Staatsangehörigkeit bzw. die Identität glaubhaft machenden Dokumente.
- Die Antwort wird der suchenden Vertragspartei umgehend schriftlich mitgeteilt.
2 Zu Art. 2 des Abkommens:
2.1 Die Ankündigung erfolgt schriftlich und soll folgende Angaben enthalten:
- a)
- Vor- und Familienname, inkl. Mädchenname bei Frauen;
- b)
- Geburtsdatum und -ort;
- c)
- Name der Mutter;
- d)
- letzte bekannte Wohnadresse bzw. Adresse der zu verständigenden Angehörigen im Heimatstaat;
- e)
- Art und Seriennummer des Reisepasses oder sonstiger Reisedokumente sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer (evtl. Fotokopie);
- f)
- Beschreibung des Gesundheitszustandes sowie Mitteilungen über die Notwendigkeit besonderer Behandlung, wie ärztlicher oder anderer Betreuung, Beaufsichtigung oder Transport mit Ambulanz (evtl. Arztzeugnis);
- g)
- Vorschläge betreffend Ort und Zeit der Übergabe.
2.2 Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die Ankündigung schriftlich.
3 Zu Art. 3 des Abkommens:
3.1 Die Übernahme aufgrund von Artikel 3 des Abkommens erfolgt auf schriftliches Gesuch der ersuchenden Vertragspartei. Das Übernahmegesuch soll die in Ziffer 5.2 Buchstabe a–f dieser Vereinbarung aufgeführten Angaben enthalten.
3.2 Der dauernde Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Ungarn wird nachgewiesen durch:
- –
- einen gültigen Personalausweis, ausgestellt durch die ungarische Behörde für einen in der Republik Ungarn als Eingewanderter (Niedergelassener) lebenden Ausländer;
- –
- eine zur Ausreise und zur Rückkehr in die Republik Ungarn berechtigende Genehmigung, gültig bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisepasses eines in der Republik Ungarn als Eingewanderter (Niedergelassener) lebenden Ausländers;
- –
- ein gültiges Reisedokument, ausgestellt für einen Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 19511 (Konventionsreiseausweis).
3.3 Der dauernde Aufenthalt auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird nachgewiesen durch:
- –
- einen gültigen Ausländerausweis C, ausgestellt durch eine kantonale Fremdenpolizei für einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer;
- –
- einen gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 19512 (Konventionsreiseausweis);
- –
- einen gültigen Pass für Ausländer.
3.4 Zur Glaubhaftmachung des dauernden Aufenthaltes finden die Ziffern 1.2 und 1.3 dieser Vereinbarung sinngemäss Anwendung.
4 Zu den Art. 1 bis 3 des Abkommens:
4.1 Für die Stellung, den Empfang und die Erledigung der Übernahmegesuche sind folgende Behörden zuständig:
- a)
- in der Republik Ungarn:
- Landeskommando der Grenzwache
Generaldirektion der Grenzpolizei
Briefanschrift: H-1021 Budapest, Labanc u. 57
Fax:(36-1) 176-04-90
Tel. Nr.:(36-1) 176-07-64
(36-1) 176-04-90- b)
- in der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)3
Briefanschrift: Taubenstrasse 16, CH-3003 Bern
Fax:0000(0041)031 325 91 15
Tel. Nr.:0(0041)031 325 92 91
4.2 Die Übernahme von Personen kann an den folgenden Grenzübergangsstellen stattfinden:
- a)
- für die Republik Ungarn:
- –
- Budapest, Internationaler Flughafen Ferihegy
- b)
- für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
- –
- Zürich, Internationaler Flughafen Kloten
- –
- Genf, Internationaler Flughafen Cointrin
4.3 Die ersuchte Vertragspartei hat innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Erhalt des Übernahmegesuches schriftlich zu antworten. Wenn die Vertragspartei der Rückübernahme von Personen gemäss den Artikel 1–3 des Abkommens zustimmt, ist die Übergabe bzw. Übernahme innert sieben Arbeitstagen ab Datum der Antwort abzuwickeln.
5 Zu Art. 4 des Abkommens:
5.1 Für die Stellung, den Empfang und die Erledigung eines Durchbeförderungsgesuches sind folgende Behörden zuständig:
- a)
- in der Republik Ungarn:
- Innenministerium
Polizeihauptabteilung
Briefanschrift: H–1903 Budapest, Pf.: 314
Fax:(36-1) 138-27-43
Tel. Nr.:(36-1) 118-84-20
(36-1) 138-27-43- b)
- in der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)4
Briefanschrift: Taubenstrasse 16, CH-3003 Bern
Fax:0000(0041)031 325 91 15
Tel. Nr.:0000(0041)031 325 92 91
5.2 Das Durchbeförderungsgesuch hat folgenden Angaben der durchzubefördernden Person zu enthalten:
- a)
- Vor- und Familienname, inkl. Mädchenname bei Frauen;
- b)
- Geburtsdatum und -ort;
- c)
- Name der Mutter;
- d)
- Staatsangehörigkeit;
- e)
- letzte bekannte Wohnadresse im Zielstaat;
- f)
- Art, Seriennummer, Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder sonstiger Reisedokumente sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde unter Beilage der Photokopie des Reisedokumentes.
5.3 Im Durchbeförderungsgesuch ist anzuzeigen, ob für die durchzubefördernde Person spezielle Sicherheitsmassnahmen, ärztliche oder andere Betreuung notwendig sind.
5.4 Das Durchbeförderungsgesuch wird schriftlich gestellt und beantwortet. Die ersuchte Vertragspartei antwortet innert drei Arbeitstagen nach Erhalt des Gesuches.
5.5 Stimmt die ersuchte Vertragspartei einem Begehren zu, wird die Durchbeförderung innert 30 Tagen ab Datum des Antwortschreibens abgewickelt.
6 Zu Art. 5 des Abkommens:
6.1 Die Kosten gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens werden durch die ersuchende Vertragspartei innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Schweizerfranken auf das Bankkonto des Ministeriums bzw. des Departementes der anderen Vertragspartei überwiesen.
6.2 Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Durchbeförderung – unter Wahrung des notwendigen und genügenden Sicherheitsmasses – in der rationellsten und kostensparendsten Weise durchzuführen.
6.3 Die Vertragsparteien bevollmächtigen die Leiter ihrer zuständigen Finanzorgane, die Spesenarten und ihre Tarifsätze, die verrechnet werden können, jährlich protokollarisch zu vereinbaren.
7 Zu Art. 6 des Abkommens:
7.1 Die ersuchende Vertragspartei ist verpflichtet, sich von der Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie von der Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu überzeugen. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung unverzüglich vorzunehmen.
7.2 Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt.
7.3 Die übermittelten personenbezogenen Daten sind nur solange aufzubewahren, wie es der Zweck, für den sie übermittelt worden sind, erfordert. Die Datenschutzbeauftragten der beiden Vertragspartien überprüfen die Bearbeitung der übermittelten Daten.
7.4 Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung, den Empfang und die Weitergabe von personenbezogenen Daten zu verzeichnen.
7.5 Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugriff, unbefugten Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
8
Die Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien erstellen über die behördlich begleitete Übernahme bzw. Übergabe einer Person ein Protokoll.
9
Die zuständigen Organe der Vertragsparteien benutzen – vorbehältlich abweichender Vereinbarungen – zur Durchführung des Abkommens oder dieser Vereinbarung die deutsche Sprache.
10
Die designierten Experten der Vertragsparteien werten die Erfahrung mit der Durchführung dieser Vereinbarung jährlich aus. Falls notwendig, kann ein ausserordentliches Treffen vereinbart werden.
11
Die Vertragsparteien können diese Vereinbarung gemeinsam ergänzen und modifizieren.
12
Diese Vereinbarung tritt zusammen mit dem Abkommen in Kraft und bleibt auf unbegrenzte Zeit gültig bzw. wird zusammen mit dem Abkommen ausser Kraft gesetzt.
Geschehen zu Bern am 4. Februar 1994 in zwei Unterschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Der Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartementes der Schweizerischen Eidgenossenschaft: | Der Innenminister der Republik Ungarn: |
Arnold Koller | Imre Konya |