AS1AS

0.142.112.147

Originaltext

Abkommen
zwischen der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Regierung
der Republik Bulgarien über den Austausch von Stagiaires

Abgeschlossen am 5. April 1995
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 10. Juli 1995

(Stand am 7. Januar 2002)

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Republik Bulgarien,

(im weiteren Vertragsparteien genannt),

geleitet vom politischen Willen, die traditionsgemäss bestehende gegenseitige Zuversicht und Freundschaft weiterzuentwickeln sowie im gemeinsamen Wunsch, die vertragsrechtlichen Grundlagen der bilateralen Beziehungen weiter zu gestalten und auszubauen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

1.  Dieses Abkommen findet Anwendung auf den Austausch von schweizerischen und bulgarischen Bürgern beiderlei Geschlechts, die für eine begrenzte Zeit im anderen Land eine Stelle im erlernten Beruf antreten, um sich beruflich und sprachlich weiterzubilden (nachstehend «Stagiaires» genannt).

2.  Die Beschäftigung kann in allen Berufen erfolgen, deren Ausübung für Ausländer rechtlich nicht eingeschränkt ist. Für Berufe, deren Ausübung der Bewilligung bedarf, ist diese zusätzlich einzuholen.

Art. 22

Stagiaires sind Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und in der Regel das 35. Altersjahr nicht überschritten haben. Sie sollen über eine abgeschlossene beruf­liche Ausbildung verfügen.

2 Fassung gemäss Notenaustausch vom 20. Dez. 2001/7. Jan. 2002 (AS 2003 2500).

Art. 3

1.  Die Stagiairebewilligung wird in der Regel für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten erteilt. Sie kann um höchstens sechs Monate verlängert werden; Arbeits­verträge sind entsprechend befristet abzuschliessen.

2.  Die erforderliche Stagiairebewilligung wird nach den Bestimmungen des Gastlandes über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit für Aus­länder erteilt.

3.  Ein Gesuch ist mit allen notwendigen Angaben an die mit der Durchführung dieser Vereinbarung beauftragte Behörde des Heimatlandes (vgl. Art. 9) zu richten. Diese prüft, ob das Gesuch den Voraussetzungen entspricht und leitet es anschlies­send so rasch als möglich an die Behörden des Gastlandes weiter.

4.  Die Vermittlung sowie alle Formalitäten, die mit der Stagiairesbewilligung zusammenhängen, werden durch die Vertragsparteien kostenlos erledigt. Dagegen sind die für die Einreise und den Aufenthalt üblichen Taxen und Gebühren zu entrichten.

Art. 4

Die im Rahmen des in Artikel 7 Absatz 1 bestimmten Kontingents erteilten Stagi­aires­bewilligungen werden unabhängig von der Arbeitsmarktlage des Gastlandes erteilt.

Art. 5

Die Stagiaires dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben oder keine andere Stelle annehmen als die, für die die Bewilligung erteilt ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Genehmigung zum Stellenwechsel erteilen.

Art. 6

1.  Die Stagiaires haben bei Unterbringungs-, Arbeits- und Entlöhnungsbedingungen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Erwerbstätigen des Gastlandes. Diese sind im geltenden Arbeitsrecht verankert. Die Besteuerung der Arbeitsentschädigung richtet sich nach den geltenden Bestimmungen des Gastlandes.

2.  Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die mit dem Arbeitgeber vereinbarten Anstellungsbedingungen den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes entsprechen. Der Arbeitsvertrag hat neben den allgemeinen Anstellungsbedingungen insbesondere zu regeln:

die Entrichtung einer Arbeitsentschädigung nach den in Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Tarifen; fehlen solche Gesamtarbeitsverträge, richtet sich die Entschädigung nach berufs- und ortsüblichen Sätzen. Der Lohn muss der Arbeitsleistung entsprechen und dem Stagiaire ermöglichen, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen;
die Versicherung gegen die wirtschaftliche Folgen von Krankheit, Unfall, Invalidität und Tod;
die Bezahlung der Reise- und Unterkunftskosten des Stagiaires.
Art. 7

1.  Die Zahl der Stagiaires, die in jedem der beiden Länder zugelassen werden können, darf in einem Kalenderjahr 100 nicht überschreiten.3

2.  Dieses Kontingent kann voll in Anspruch genommen werden, unabhängig von der Zahl der Stagiaires, die sich bereits auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens auf dem Gebiet des Gastlandes aufhalten. Falls das in Absatz 1 bestimmte Kontingent von einem Staat nicht ausgeschöpft wird, kann der andere Staat aufgrund dieser Tatsache das vereinbarte Kontingent nicht einschränken. Nicht benützte Einheiten des Kontingents können nicht auf das folgende Jahr übertragen werden. Eine Verlängerung der Dauer des Stagiairesverhältnisses nach Artikel 3 gilt nicht als neue Zulassung.

3.  Eine Änderung des Kontingents für das folgende Jahr kann bis spätestens 1. Juli des laufenden Jahres mittels Notenaustausch vereinbart werden.

3 Fassung gemäss Notenaustausch vom 20. Dez. 2001/7. Jan. 2002 (AS 2003 2500).

Art. 8

Personen, die als Stagiaires zugelassen werden wollen, sollen sich in erster Linie selbst eine Arbeitsstelle im anderen Land beschaffen. Die beauftragten Behörden (vgl. Art. 9) können die Stellensuche von Stagiaires durch geeignete Massnahmen unterstützen.

Art. 94

1.  Die Bevollmächtigten der beiden Seiten für das vorliegende Abkommen sind:

seitens der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;
seitens der Republik Bulgarien das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik.

2.  Mit der Durchführung des Abkommens werden beauftragt:

seitens des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements das Bundesamt für Ausländerfragen5 in Bern;
seitens des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik das Nationalamt für Beschäftigung in Sofia.

4 Fassung gemäss Notenaustausch vom 20. Dez. 2001/7. Jan. 2002 (AS 2003 2500).

5 Heute: Staatssekretariat für Migration (siehe AS 2014 4451).

Art. 10

1.  Das Abkommen tritt in Kraft, wenn sich die Vertragsparteien durch gegenseitige Notifikation informieren, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

2.  Fragen der Durchführung des Abkommens werden bei Bedarf durch bilaterale Gespräche geklärt.

3.  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es kann auf Verlangen einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 1. Januar erfolgen.

4.  Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens bleiben die aufgrund dieses Abkommens erteilten Bewilligungen bis zum Ablauf der ursprünglich genehmigten Frist gültig.

Unterzeichnet in Bern am 5. April 1995 in zwei Originalen, in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für die Regierung
der Republik Bulgarien:

Jean-Luc Nordmann

Elena Kirtschewa