0.946.293.142

AS 1995 3925; BBl 1994 I 681

Originaltext

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Regierung einerseits
und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung
der Färöer andererseits über den Freihandel
zwischen der Schweiz und den Färöern

Abgeschlossen am 12. Januar 1994

Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 19941

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 1995

(Stand am 1. März 1995)

Die Schweizerische Regierung einerseits
und
die Regierung von Dänemark und die Landesregierung der Färöer andererseits,

nachstehend die Vertragsparteien genannt,

in Anbetracht der Rechtsstellung der Färöer als sich selbst regierender Teil Dänemarks,

in der Erwägung, dass die Färöer früher durch die Mitgliedschaft Dänemarks in der Europäischen Freihandels‑Assoziation (EFTA) ebenfalls zur EFTA gehörten, aber nicht in der Mitgliedschaft Dänemarks bei den Europäischen Gemeinschaften eingeschlossen sind,

in der Erwägung, dass der Handel zwischen Dänemark und der Schweiz durch Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geregelt ist,

in der Erwägung, dass der Handel zwischen den Färöern und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen eines Abkommens zwischen der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer einerseits und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits geregelt ist,

in der Erwägung, dass die Fischerei für die Färöer von lebenswichtiger Bedeutung ist, da sie ihre wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit darstellt und Fische und Fischprodukte ihre wichtigsten Exportgüter bilden,

in dem Wunsch, die bestehenden wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Färöern und der Schweiz zu festigen und auszuweiten und die harmonische Entwicklung ihres Handels im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit sicherzustellen,

entschlossen, zu diesem Zweck im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens2 über die Errichtung von Freihandelszonen die Hemmnisse annähernd für ihren gesamten Handel schrittweise zu beseitigen,

in der Bereitschaft, unter Berücksichtigung aller Beurteilungselemente, insbesondere der Entwicklungen in der europäischen Zusammenarbeit, die Möglichkeit eines Ausbaus und einer Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen,

haben beschlossen, zur Erreichung dieser Ziele und in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet,

dieses Abkommen zu schliessen:

Art. 1

Ab Inkrafttreten dieses Abkommens führen die Vertragsparteien den Freihandel zwischen den Färöern und der Schweiz gemäss den in den nachstehenden Artikeln festgelegten Regeln ein.

Art. 2

Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Färöer und der Schweiz,

die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems für die Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, mit Ausnahme der in Protokoll 1 aufgeführten Waren;
die in Protokoll 2 aufgeführt sind, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen.

Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 3 festgelegt.

Art. 3

Ein‑ und Ausfuhrzölle sowie Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Vertragsparteien untersagt. Sofern Fiskalzölle weiterhin erhoben werden, unterliegen diese den Bestimmungen von Artikel 4.

Art. 4

Die Vertragsparteien wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken.

Für die Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.

Art. 5

Mengenmässige Beschränkungen bei der Einfuhr sowie jegliche Massnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Vertragsparteien untersagt.

Art. 6

Dieses Abkommen steht Einfuhr‑, Ausfuhr‑ und Durchfuhrverboten oder ‑beschrän­kungen nicht entgegen, die aus folgenden Gründen gerechtfertigt sind: öffentliche Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit; Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie der Umwelt; Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert; Schutz des geistigen Eigentums; Regelungen betreffend Gold oder Silber; Wahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, sofern entsprechende Beschränkungen gleich­zeitig auch für die einheimische Produktion oder den einheimischen Verbrauch gelten. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Art. 7

Ergreifen die Schweiz oder die Färöer Schutzmassnahmen, so dürfen diese nur im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens3 auf den gegenseitigen Handel ausgedehnt werden.

Art. 8

Zum Zweck eines ordnungsgemässen Vollzuges dieses Abkommens sorgen die Vertragsparteien für den nötigen Informationsaustausch und halten auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien Beratungen ab.

Ist eine der Vertragsparteien der Ansicht, dass eine Ergänzung dieses Abkommens oder eine Ausdehnung der damit errichteten Beziehungen auf nicht von diesem Abkommen erfasste Bereiche im Interesse der Vertragsparteien liegen würde, so hat sie der anderen Vertragspartei einen begründeten Antrag zu stellen.

Werden im Sinne des im vorhergehenden Absatzes beschriebenen Verfahrens weitere Abkommen abgeschlossen, so unterliegen diese der Ratifizierung bzw. Genehmigung gemäss den nationalen Verfahren der Vertragsparteien.

Art. 9

Die vier Protokolle zu diesem Abkommen, sowie ihre Anhänge, bilden einen Bestandteil des Abkommens. Protokoll 34 kann durch Vereinbarungen zwischen den Regierungen der Vertragsparteien geändert werden.

4 In der AS nicht veröffentlicht. Der Text dieses Protokolls kann bei der Eidgenössischen Drucksachen‑ und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

Art. 10

Das Abkommen gilt einerseits für die Färöer, andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz.

Dieses Abkommen gilt ausserdem für das Fürstentum Liechtenstein und zwar so lange, als dieses durch einen Zollunionsvertrag5 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden bleibt.

Art. 11

Dieses Abkommen wird in dänischer, englischer, färöischer, deutscher und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am 1. Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens auf dem diplomatischen Weg mitgeteilt haben. Die Vertragsparteien können bei der Unterschrift des Abkommens erklären, dass sie es in einer Anfangsphase provisorisch ab 1. September 19936 oder ab einem späteren, gemeinsam vereinbarten Datum anwenden.

6 Durch Notenaustausch vom 12. Jan. 1994 haben die Schweiz, Dänemark und die Färöer beschlossen, das Abk. ab 1. April 1994 provisorisch anzuwenden.

Art. 12

Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen durch Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Gültigkeit des Abkommens erlischt zwölf Monate nachdem die andere Vertragspartei die Mitteilung über die Kündigung erhalten hat.

Geschehen zu Kopenhagen, am 12. Januar 1994

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Franz Blankart

Für die
Regierung Dänemarks:

Jørgen Ørstrøm Møller

Für die
Landesregierung der Färöer:

Tryggvi Johansen

Protokoll 1


auf das in Artikel 2 Bezug genommen wird

Produkte der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, auf deren Einfuhr in die Schweiz das Abkommen keine Anwendung findet

HS Tarifnummer

Warenbezeichnung

35.01

Kasein, Kaseinate und andere Kasein‑Derivate; Kasein‑Leime;

3501.10

– Kasein

ex 3501.90

– Andere: –

– – ausser Kasein‑Leime

35.02

Albumine (einschliesslich Eiweiss‑Konzentrate mehrerer Molken‑Proteine mit einem auf die Trockensubstanz berechneten Gehalt an Molken‑Proteinen von mehr als 80 Gewichtsprozenten), Albuminate und andere Albumin‑Derivate:

ex 3502. 10

– Eier‑Albumin:

– – ausser solchen, die für die menschliche Ernährung ungeeignet sind oder dafür ungeeignet gemacht wer­den sollen.

ex 3502.90

– Andere:

– – Milch‑Albumin (Lactalbumin), ausser solchen, die für die menschliche Ernährung ungeeignet sind oder dafür ungeeignet gemacht werden sollen.

Protokoll 2


auf das in Artikel 2 Bezug genommen wird

Art. 1

Für die Einfuhr von schweizerischen Ursprungserzeugnissen, die unter die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Beschreibung und Kodierung von Waren fallen, gewähren die Färöer den Freihandel im Sinne dieses Abkommens, mit Ausnahme der in Anhang 1 dieses Protokolls aufgezählten Waren.

Art. 2

Für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der Färöer, die in Anhang 2 dieses Protokolls aufgezählt sind, gewährt die Schweiz dieselbe Regelung wie für Einfuhren aus Ländern der Europäischen Freihandels‑Assoziation (EFTA).

Bringen die Färöer ihr Interesse zum Ausdruck, diese Behandlung auf weitere unter Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallenden Produkte auszudehnen, so wird die Schweiz ein solches Ersuchen wohlwollend in Betracht ziehen.

Art. 3

Dieses Abkommen steht der Anwendung beweglicher Beträge oder interner Preisausgleichsmassnahmen nicht entgegen, mit welchen die Vertragsparteien bei der Ein‑ oder Ausfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse die unterschiedlichen Kosten der darin verarbeiteten Agrarprodukte berücksichtigen.

Art. 4

Auf dem Gebiet des Veterinärwesens, des Gesundheits‑ und des Pflanzenschutzes wenden die Vertragsparteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.

Anhang 1 zu Protokoll 2

Liste der Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, die von der Freihandelsregelung ausgeschlossen sind, welche die Färöer für Ursprungserzeugnisse aus der Schweiz anwenden

HS Tarifnummer

Warenbezeichnung

ex 0204

Fleisch von Tieren der Schaf‑ oder Ziegengattung, frisch, gekühlt oder gefroren.

ex 0206.80

Weitere geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schaf‑ oder Ziegengattung, frisch oder gekühlt.

ex 0206.90

Weitere geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schaf‑ oder Ziegengattung, gefroren.

ex 0210.90

Fleisch, gesalzen, oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, von Tieren der Schaf‑ oder Ziegengattung, nicht ausgebeint. Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schaf‑ oder Ziegengattung. Geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten, von Tieren der Schaf‑ oder Ziegengattung.

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen.

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen.

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Yoghurt, Kefir und andere Milch und anderer Rahm, fermentiert oder gesäuert, auch eingedickt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao.

ex 1601

Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut von Tieren der Schaf‑ oder Ziegengattung; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeug­nisse.

ex 1602

Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlacht­nebenprodukten und Blut von Tieren der Schaf‑ oder Ziegengattung.

Anhang 2 zu Protokoll 2

Art. 1

Die Schweiz gewährt gemäss diesem Anhang für Einfuhren der nachstehenden Ursprungserzeugnisse aus den Färöern dieselbe Behandlung wie für Einfuhren aus EFTA‑Ländern:

HS Tarifnummer

Warenbezeichnung

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

15.04

Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

15.16

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, ungeestert, wieder‑verestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet:

ex 1516.10

– Tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen:

– – ganz aus Fisch oder Meeressäugetieren gewonnen

16.03

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtie­ren oder anderen wirbellosen Wassertieren

ex 1603.00

– Extrakte und Säfte von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder andern wirbellosen Wassertieren

16.04

Fischzubereitungen oder Fischkonserven; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern zubereitet

16.05

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

22.01

Wasser, einschliesslich Mineralwasser

2301.20

– Mehl, Pulver und Agglomerate von Fischen oder Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

23.09

Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art:

ex 23.09.90

– Andere:

– – Solubles von Fischen

Art. 2

Für die Einfuhr von Bier, aus Malz hergestellt, mit Ursprung in den Färöern (Tarifnummer 22.03) gewährt die Schweiz die gleiche Behandlung wie für Einfuhren aus der Europäischen Gemeinschaft.

Art. 3

Die Schweiz kann Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für die Einfuhr folgender Erzeugnisse beibehalten:

ex Kapitel 15 Fette und Öle zur menschlichen Ernährung

ex Kapitel 23 Futtermittel für Nutztiere

Art. 4

Für die Einfuhr von Walprodukten mit Ursprung in den Färöern gewährt die Schweiz die gleiche Behandlung wie für Einfuhren aus EFTA‑Ländern, wobei sie die gemäss CITES‑Konvention bestehenden Importsperren und ‑beschränkungen beibehält.

Protokoll 4


betreffend die Behandlung der Einfuhr in die Schweiz von bestimmten Produkten, welche unter die Pflichtlagerhaltung fallen

Die Schweiz kann Produkte, welche für das Überleben der Bevölkerung und – im Falle der Schweiz – der Armee in Zeiten ernsthafter Versorgungsschwierigkeiten unerlässlich sind, in der Schweiz nicht oder nur ungenügend hergestellt werden und sich zur Reservehaltung eignen, einer Pflichtlagerhaltung unterstellen.

Die Schweiz wird diese Regelung so anwenden, dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung zwischen den von der anderen Vertragspartei importierten Produkten und gleichartigen einheimischen Produkten oder einheimischen Ersatzprodukten entsteht.