414.131.7

Verordnung des ETH-Rates
über die Gebühren im Bereich
der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

(Gebührenverordnung ETH-Bereich)1

vom 31. Mai 1995 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. April 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2263).

Der ETH-Rat,2

gestützt auf Artikel 34d Absatz 3 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19913,4

verordnet:

2 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. April 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2263).

3 SR 414.110

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Gebühren für die von den Anstalten des ETH-Berei­ches erbrachten Lehrveranstaltungen, Verwaltungshandlungen und Dienstleistungen sowie für die Gewährung von Parkplätzen im ETH-Bereich.

2. Abschnitt: Schulgeld und andere Benutzungsgebühren

Art. 25 Schulgeld für das Bachelor- und das Masterstudium

1 Die Studierenden entrichten für jedes Semester im Bachelor- und im Masterstu­dium sowie an der ETH Lausanne für jedes Semester des «cours de mathématiques spéciales» (CMS) ein Schulgeld. Dies gilt auch für jedes angefangene Semester.

2 Im Schulgeld eingeschlossen sind die Leistungen für:

a.
den Besuch der angekündigten Lehrveranstaltungen;
b.
die Benutzung der allgemeinen, dem Unterricht dienenden Einrichtungen der jeweiligen ETH;
c.
das Ablegen von Prüfungen.

3 Beurlaubte Studierende, Gaststudierende sowie Hörerinnen und Hörer entrichten für jede belegte Semesterwochenstunde ein Schulgeld. Dieses beträgt höchstens so viel wie das für die Studierenden geltende Schulgeld.

4 Mobilitätsstudierende anderer Hochschulen sind längstens für zwei Semester von der Bezahlung des Schulgeldes befreit.

5 Die Schulleitungen befreien Studierende anderer schweizerischer universitärer Hochschulen von der Bezahlung des Schulgeldes, wenn sie:

a.
an ihrer Heimhochschule ein reguläres Schulgeld entrichten; und
b.
im Rahmen einer institutionellen Zusammenarbeit an einer ETH Lehrveranstaltungen besuchen.

6 Für Studiengänge, die gemeinsam mit anderen Hochschulen durchgeführt werden, regeln die Partner, an welcher Hochschule das Schulgeld entrichtet wird. Ist dies eine ETH, so entspricht das Schulgeld demjenigen nach Absatz 1.

7 Studierende, die sowohl in einem Bachelor- als auch im daran anschliessenden Masterstudium immatrikuliert sind, entrichten das Schulgeld nur einmal.

8 Für die Masterarbeit ist in demjenigen Semester, in dem die Arbeit mehrheitlich durchgeführt wird, ein Schulgeld nach Absatz 1 zu entrichten.

9 Die Höhe des Schulgeldes ist im Anhang Ziffer 1 geregelt.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

Art. 36 Schulgeld für die didaktische Ausbildung an der ETH Zürich

Personen, die während oder nach dem Studium eine ergänzende didaktische Ausbildung an der ETH Zürich absolvieren, entrichten dafür folgendes Schulgeld:

a.
für die gesamte Ausbildung zum Erwerb des Titels «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education (MAS SHE)» oder des Lehrdiploms: ein Schulgeld, das dem Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1 entspricht (ganzes Semesterschulgeld);
b.
für die gesamte Ausbildung zum Erwerb des Didaktik-Zertifikats: ein Schulgeld, das der Hälfte des Semesterschulgeldes nach Artikel 2 Absatz 1 entspricht (halbes Semesterschulgeld).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

Art. 4 Gebühr für selbständige Arbeiten der Gaststudierenden und der Hörer

1 Für selbständige Arbeiten der Gaststudierenden sowie der Hörerinnen und Hörer, durch welche die Infrastruktur der ETH in Anspruch genommen wird, setzen die Schulleitungen Gebühren fest und ziehen sie ein.

2 Nicht als selbstständige Arbeiten gelten Semester-, Bachelor-, Master- und Doktor­arbeiten.7

7 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

Art. 58 Schulgeld für das Doktorat

1 Die Doktorierenden entrichten ein einmaliges pauschales Schulgeld.

2 Die Höhe des Schulgeldes ist im Anhang geregelt.

3 Das Schulgeld ist im Zeitpunkt der Anmeldung zur Doktorprüfung zu bezahlen.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

Art. 69 Teilnahmegebühren sowie andere Gebühren für Programme der universitären Weiterbildung und für Fortbildungskurse

1 Wer an einem Masterprogramm der universitären Weiterbildung «Master of Advanced Studies (MAS)», «Master of Business Administration (MBA)», «Executive Master (EM)» teilnimmt, entrichtet für den ganzen Studiengang ein Schulgeld; dieses entspricht dem zweifachen Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1.

2 Wer an einem Weiterbildungsprogramm teilnimmt, das zu einem Weiterbildungszertifikat «Certificate of Advanced Studies (CAS)» oder -diplom «Diploma of Advances Studies (DAS)» führt, entrichtet für das ganze Programm ein Schulgeld; dieses entspricht dem Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1.

2bis Wer an einem Weiterbildungsprogramm teilnimmt, das nicht unter die Absätze 1 und 2 fällt, entrichtet für das ganze Programm ein Schulgeld. Die Höhe des Schulgeldes ist im Anhang Ziffer 1.2.4 geregelt.10

3 Für Weiterbildungsprogramme ist zudem ein marktüblicher Kostenbeitrag zur Deckung des Mehraufwandes wie zusätzliches Lehrpersonal, besondere Infrastruktur, Unterrichtsmaterial, Labor- und Administrationskosten zu leisten. Über die Höhe des Kostenbeitrages entscheiden die Schulleitungen im Einzelfall.

4 Für die Teilnahme an Fortbildungskursen und die Nutzung des Angebots von Distance Education setzen die Anstaltsleitungen marktübliche Gebühren fest und ziehen sie ein.

5 Im Falle der nicht termingerechten Abmeldung von einem Weiterbildungsprogramm oder einem Fortbildungskurs sowie bei einem Studienabbruch werden die Gebühren ganz oder teilweise eingefordert. Die Anstaltsleitungen regeln die Einzelheiten.

9 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 479).

Art. 7 Gebühren für die Benutzung besonderer Einrichtungen

Für die Benutzung von besonderen Einrichtungen wie Bibliotheken, Rechenzentren, Sprachzentren und Räumlichkeiten können die Anstaltsleitungen Gebühren festset­zen und einziehen, soweit die Benutzung nicht bereits durch andere Gebühren abge­golten ist.

Art. 9 Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes

1 Bedienstete des ETH-Bereiches, die an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung teil­nehmen, sind von der Bezahlung des Schulgeldes befreit, wenn die Weiterbildung von den Vorgesetzten bewilligt worden ist.

2 Bedienstete des ETH-Bereiches, die sich als Hörerinnen oder Hörer einschreiben, sind von der Bezahlung des Schulgeldes befreit.12

12 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

3. Abschnitt: Verwaltungsgebühren

Art. 1013

1 Verwaltungsgebühren sind zu entrichten für:

a.14
die Anmeldung als Studierende oder Doktorierende an einer ETH oder als Kandidierende für die Aufnahmeprüfung zur Zulassung an eine ETH;
abis.15
die Teilnahme am Eignungstest für das Bachelor-Studium Humanmedizin;
b.
die Aufnahmeprüfungen für Studierende und die Zulassungsprüfungen für Doktorierende;
c.
den Studiengangwechsel;
d.
die Nichtbeachtung einer vorgeschriebenen Frist;
e.
die Wiederaufnahme nach einer Exmatrikulation;
f.
Stipendienfonds-Beiträge;
g.
die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen.

2 Die Höhe der Verwaltungsgebühren ist im Anhang Ziffer 2 geregelt.

2bis Die Schulleitung der ETH Zürich kann Ziffer 2.2.5 des Anhangs betreffend die Gebühr für die Teilnahme am Eignungstest für das Bachelor-Studium Humanme­dizin anpassen. Sie richtet sich dabei nach den Beschlüssen der Schweizerischen Hochschulkonferenz.16

3 Die Schulleitungen können weitere Gebühren festsetzen für:

a.
einfache Tätigkeiten der Verwaltung ohne besonderen Aufwand (Kanzlei­gebühr);
b.
den Ersatz der Legitimationskarte oder von Dokumenten nach Verlust;
c.
Mahnungen;
d.
Prämien für die freiwillige Unfallversicherung.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 479).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 479).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 479).

4. Abschnitt: Gebühren für Dienstleistungen der Anstalten

Art. 11 Begriff

1 Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung sind wissenschaftliche und techni­sche Leistungen, die von den Anstalten im Rahmen ihres Leistungsauftrags zugun­s­ten Dritter erbracht werden.

2 Forschungsaufträge und Forschungsbeteiligungen sind keine Dienstleistungen im Sinne dieses Abschnitts.

3 Der Forschungsauftrag ist ein Vertrag, nach dem ein überwiegend im Interesse Dritter liegendes Forschungsvorhaben übernommen wird.

4 Die Forschungsbeteiligung ist ein Vertrag über die Zusammenarbeit im Interesse der Anstalt und eines Partners unter beidseitigem Mitteleinsatz auf einem Gebiet, auf dem die Anstalten im Rahmen ihrer Forschungsprogramme tätig sind.

Art. 12 Gebührenpflicht

1 Gebührenpflichtig ist, wer eine Dienstleistung nach Artikel 11 Absatz 1 in Anspruch nimmt.

2 Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen oder Institutionen gebührenpflich­tig, so haften sie für die Bezahlung der Gebühr solidarisch.

Art. 13 Art und Bemessung

1 Die Anstaltsleitungen legen Art und Höhe der Gebühren fest. Sie berücksichtigen dabei die Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz.17

2 Bei den Gebührenansätzen sind der Umfang und die Schwierigkeit der Dienstlei­s­tung zu berücksichtigen.

3 Bei der Kostenberechnung sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.18
die Kosten für den Arbeitsaufwand des eingesetzten Personals, einschliesslich der Sozialversicherungsbeiträge;
b.19
c.
die Kosten für die Benutzung der allgemeinen Infrastruktur, einschliesslich der Raumkosten, der Benutzung von Grossrechnern und anderer aufwen­diger Ein­richtungen;
d.
die Kosten für die zusätzlich getätigten Sach- und Investitionsausgaben;
e.
die anteilsmässigen Kosten für die allgemeinen Betriebs- und Verwaltungs­aufwendungen;
f.
die Führungsabgabe (Gestionszuschlag) zur Deckung allgemeiner Verwal­tungskosten und als Risikoprämie.

4 Dienstleistungen ohne vorgängig festgelegten Gebührenansatz werden nach Per­sonal-, Material- und Zeitaufwand berechnet.

5 Für wiederholte gleichartige Dienstleistungen können die Anstalten mit den Gebührenpflichtigen Vereinbarungen über Pauschalgebühren treffen.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

19 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

Art. 14 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin ausserhalb des normalen Arbeitsablaufs oder der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, können die Anstalten einen Zuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühren erheben.

Art. 15 Auslagen

Zu den Gebühren werden zusätzlich die Auslagen in Rechnung gestellt. Als Aus­lagen gelten Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, nament­lich:

a.20
Honorare für Expertinnen und Experten sowie Beauftragte;
b.
Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, beson­dere Prüfungen oder für die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;
c.21
Porti, Telefon-, Telefax- und andere Übermittlungskosten;
d.
Reise- und Transportkosten;
e.
Kosten für Arbeiten, welche die Anstalten zur Erbringung der Dienstleistung durch Dritte ausführen lassen;
f.
Beschaffungs- oder Mietkosten von speziellen Maschinen oder Geräten, die zur Erfüllung der Dienstleistung eingesetzt werden müssen;
g.
Kosten für die Reproduktion von Schriftstücken;
h.
Übersetzungskosten.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

Art. 16 Gebührenerlass und Gebührenfreiheit

1 Die Anstaltsleitungen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn:

a.
die Erbringung der Dienstleistung für die Anstalten von besonderem Inte­resse oder Vorteil ist;
b.
die Erbringung der Dienstleistung einen vernachlässigbaren Aufwand verur­sacht;
c.
die Gebührenpflichtigen bedürftig sind;
d.
ein Amt oder eine Dienststelle der Bundesverwaltung die Dienstleistung veran­lasst.

2 Die Anstaltsleitungen können Hochschulen und gemeinnützige Organisationen von der Gebührenpflicht befreien.

Art. 17 Vorschuss

Die Anstaltsleitungen können von den Gebührenpflichtigen einen Vorschuss ver­langen.

5. Abschnitt: …

6. Abschnitt: Parkplatzgebühren

Art. 24 Zuteilungskriterien

1 Die Zuteilungskriterien nach Artikel 3 der Parkverordnung25 gelten sinngemäss. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a gilt auch für körperbehinderte Anstaltsangehörige ohne Dienstverhältnis, namentlich Studierende.

2 Bei der Zuteilung an übrige Bedienstete nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Parkverordnung kann entsprechend den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten vom Grundsatz abgewichen werden, wonach die im betreffenden Gebäude arbeiten­den Bediensteten den Vorrang erhalten.

3 Anstaltsangehörige ohne Dienstverhältnis haben für die Benutzung von Parkplät­zen ebenfalls eine Gebühr zu entrichten.

Art. 25 Abweichungen bei den Gebührenansätzen

1 Die Anstalten können in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf ört­liche, betriebliche und bauliche Gegebenheiten, von den in Artikel 5 Absatz 2 der Parkverordnung26 genannten Ansätzen abweichen.

2 Massgebende Kriterien für solche Abweichungen sind insbesondere:

a.
die ungenügende Erschliessung des Arbeits- bzw. des Studienortes durch öffentliche Verkehrsmittel;
b.
der Zeitaufwand für den Standortwechsel mit öffentlichen oder privaten Ver­kehrsmitteln, wenn sich der Arbeits- bzw. der Studienort an mehreren Stand­or­ten befindet.

3 Bei besonderen Veranstaltungen können Parkflächen gegen Gebühr vermietet werden.

7. Abschnitt:27 Fälligkeit, Gebührenverfügung und Verjährung

27 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

Art. 25a

1 Die Gebühr wird mit der Rechnungsstellung an den Gebührenpflichtigen fällig.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.

Art. 25b

1 Bei Streitigkeiten über die erhobene Gebühr erlässt die Anstaltsleitung eine Verfügung. Diese kann auch zusätzlich angefallene Kosten für die entstandenen Umtriebe (Administrationsgebühren) beinhalten.

2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege.

Art. 25c

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird.

8. Abschnitt:28 Schlussbestimmungen

28 Ursprünglich: 7. Abschnitt

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

a.
die Verordnung vom 12. September 198429 über die Schulgelder der Hörer und übrigen Benützer der Eidgenössischen Technischen Hochschulen;
b.
die Übergangsverordnung vom 31. März 199330 über das Schulgeld der Eid­ge­nössischen Technischen Hochschulen.

Anhang32

32 Ursprünglich: Anhang 1. Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des ETH-Rates vom 3. März 2011 (AS 2011 1201). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016 (AS 2017 479), vom 5. Juli 2018 (AS 2018 2803) und Ziff. I der V des ETH-Rats vom 21. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 663).

(Art. 2 Abs. 9, 6 Abs. 2bis und 10 Abs. 2)

Schulgeld sowie andere Benutzungs- und Verwaltungsgebühren

1. Schulgeld

ETHZ (in CHF)

EPFL (in CHF)

1.1 Semesterweise zu bezahlendes Schulgeld

1.1.1
Studierende im Bachelor- und Masterstudium

730

730

1.1.2
Studierende im Urlaub mit Fächerbelegung, Gaststudierende sowie Hörerinnen und Hörer

pro Semesterwochenstunde (ETHZ)

60

oder pro Einheit Kreditpunkte (EPFL)
(höchstens den entsprechenden Semesterbetrag)

60

1.2 Einmaliges Schulgeld

1.2.1
Doktorierende (vor der Doktorprüfung)

1500

1500

1.2.2
Masterprogramm der universitären Weiterbildung

Schulgeld (je zur Hälfte im 1. und 2. Semester zu entrichten)

1460

1460

Kostenbeitrag individuell je nach Studiengang

1.2.3
Weiterbildungszertifikat oder -diplom

Schulgeld (im 1. Semester zu entrichten)

730

730

Kostenbeitrag individuell je nach Kurs

1.2.4
Weiterbildungsprogramme gemäss Art. 6 Abs. 2bis

730

730

1bis. Schulgeld im Herbstsemester 2018 und im Frühjahrssemester 2019

ETHZ (in CHF)

EPFL (in CHF)

1. Schulgeld

1.1 Semesterweise zu bezahlendes Schulgeld

1.1.1
Studierende im Bachelor- und Masterstudium

580

580

1.1.2
Studierende im Urlaub mit Fächerbelegung, Gaststudierende sowie Hörerinnen und Hörer

pro Semesterwochenstunde (ETHZ)

50

oder pro Einheit Kreditpunkte (EPFL)
(höchstens den entsprechenden Semesterbetrag)

50

1.2 Einmaliges Schulgeld

1.2.1
Doktorierende (vor der Doktorprüfung)

1200

1200

1.2.2
Masterprogramm der universitären Weiterbildung

Schulgeld (je zur Hälfte im 1. und 2. Semester zu entrichten)

1160

1160

Kostenbeitrag individuell je nach Studiengang

1.2.3
Weiterbildungszertifikat oder -diplom

Schulgeld (im 1. Semester zu entrichten)

580

580

Kostenbeitrag individuell je nach Kurs

1.2.4
Weiterbildungsprogramme gemäss Art. 6 Abs. 2bis

580

580

1ter. Schulgeld im Herbstsemester 2019 und im Frühjahrssemester 2020

ETHZ (in CHF)

EPFL (in CHF)

1. Schulgeld

1.1 Semesterweise zu bezahlendes Schulgeld

1.1.1
Studierende im Bachelor- und Masterstudium

660

660

1.1.2
Studierende im Urlaub mit Fächerbelegung, Gaststudierende sowie Hörerinnen und Hörer

pro Semesterwochenstunde (ETHZ)

50

oder pro Einheit Kreditpunkte (EPFL)
(höchstens den entsprechenden Semesterbetrag)

50

1.2 Einmaliges Schulgeld

1.2.1
Doktorierende (vor der Doktorprüfung)

1350

1350

1.2.2
Masterprogramm der universitären Weiterbildung

Schulgeld (je zur Hälfte im 1. und 2. Semester zu entrichten)

1320

1320

Kostenbeitrag individuell je nach Studiengang

1.2.3
Weiterbildungszertifikat oder -diplom

Schulgeld (im 1. Semester zu entrichten)

660

660

Kostenbeitrag individuell je nach Kurs

1.2.4
Weiterbildungsprogramme gemäss Art. 6 Abs. 2bis

660

660

2. Andere Benutzungs- und Verwaltungsgebühren

ETHZ (in CHF)

EPFL (in CHF)

2.1 semesterweise zu bezahlende Gebühren

Stipendienfonds-Beitrag für Studierende,

beurlaubte Studierende, Doktorierende

7

9

2.2 einmalige Gebühren

2.2.1 Anmeldegebühr für die Bearbeitung von Bewerbungen (diese Gebühren sind bei der Anmeldung zu entrichten)

Studierende mit schweizerischem Ausweis

50

50

Studierende mit ausländischem Ausweis

150

150

Gaststudierende

150

150

Doktorierende mit Studienabschluss einer schweizerischen Universität

50

50

Doktorierende mit Studienabschluss einer ausländischen Universität

150

150

Zuschlag für nicht termingerecht eingereichte Bewerbungen (sofern die Bearbeitung noch möglich ist)

200

150

2.2.1a
Anmeldung als Kandidierende für die Aufnahmeprüfung zur Zulassung an eine ETH

Kandidierende mit schweizerischer Vorbildung

50

Kandidierende mit ausländischer Vorbildung

150

2.2.2 Aufnahmeprüfung

(diese Gebühren sind vor der Prüfung zu entrichten)

umfassende Aufnahmeprüfung

800

800

reduzierte Aufnahmeprüfung

550

550

nur Prüfung Deutschkenntnisse

250

2.2.3 Zulassungsprüfung für Doktorierende

Zulassungsprüfung

120

2.2.4 Weitere Gebühren

Studiengangwechsel

50

Nichtbeachten einer vorgeschriebenen Frist

50

50

Wiederaufnahme nach einer Exmatrikulation

50

50

Gesuch um Erlass von Leistungskontrollen (Anrechnung von Kreditpunkten)

50

Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen

100

2.2.5
Gebühr für die Teilnahme am Eignungstest für das Bachelor-Studium Humanmedizin

300

Anhang 233

33 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).