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Originaltext

Ergänzungsvereinbarung

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag vom 22. Dezember 1978
über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag)

Abgeschlossen am 2. November 1994
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 19942
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 25. April 1995
In Kraft getreten am 1. Mai 1995 (mit Ausnahme des 2. Kapitels)

1 AS 1995 3820; BBl 1994 V 661

2 Art. 1 Abs. 1 Bst. e des BB vom 12. Dez. 1994 (AS 1995 3813)

Der Schweizerische Bundesrat
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein,

im Hinblick auf die Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein am Europäischen Wirtschaftsraum gemäss Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993, im folgenden «EWR‑Abkommen» genannt,

in Erwägung, dass die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein auf dem Gebiet der Erfindungspatente ein einheitliches Schutzgebiet bilden,

in der Absicht. Artikel 4 des Patentschutzvertrages3 im Bereich der Erschöpfung der Rechte aus dem Patent an die Verpflichtungen des Fürstentums Liechtenstein aus dem EWR‑Abkommen anzupassen,

übereinstimmend, dass die ergänzenden Schutzzertifikate ebenfalls einer gemein­samen und einheitlichen Regelung in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein bedürfen,

in der Absicht, diese Regelung mittels einer Ergänzungsvereinbarung zum Patentschutzvertrag zu treffen,

haben beschlossen, zu diesem Zweck eine Ergänzungsvereinbarung, abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

1. Kapitel Erfindungspatente


2. Kapitel4 Ergänzende Schutzzertifikate

4 Das 2. Kapitel tritt am 1. Sept. 1995 in Kraft.


Art. 2 Geltungsbereich

Von der Schweiz nach den dort geltenden Bestimmungen erteilte ergänzende Schutz­zertifikate, nachstehend «Zertifikate» genannt, gelten unter Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 auch für das Fürstentum Liechtenstein.

Art. 3 Rechtswirkungen der Zertifikate

1 Die Zertifikate sind einheitlich und haben in beiden Vertragsstaaten die gleichen Wirkungen.

2 Die Erschöpfung der Rechte aus dem Zertifikat, die im Fürstentum Liechtenstein aufgrund des EWR‑Rechts gilt, berührt die Erschöpfung der Rechte aus dem Zertifikat in der Schweiz nicht.

Art. 4 Nichtigkeit

Wird die Nichtigkeit eines Zertifikates gestützt auf das im Fürstentum Liechtenstein geltende EWR‑Recht festgestellt, so gilt die Nichtigkeit nur für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

3. Kapitel Schlussbestimmungen


Art. 6 Begriffsbestimmung

EWR‑Recht im Sinne dieser Ergänzungsvereinbarung bedeutet: Die Bestimmungen des EWR‑Abkommens, der mit seinem Funktionieren verbundenen EFTA‑internen Vereinbarungen sowie künftiger, notwendig mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens verbundener Vereinbarungen.

Art. 7 Ratifikation und Inkrafttreten

1 Diese Ergänzungsvereinbarung bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht.

2 Diese Ergänzungsvereinbarung tritt nach Ratifikation an dem von den Vertragsstaaten bestimmten Tag und in der von ihnen festgelegten Weise in Kraft.

Art. 8 Geltungsdauer und Kündigung

1 Diese Ergänzungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2 Sie kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Ergänzungsvereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 2. November 1994.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für das
Fürstentum Liechtenstein:

Flavio Cotti

Mario Frick