1 Alt- und Neuweltkameliden müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
2 Die Kennzeichnung darf nur von folgenden Personen vorgenommen werden:
- a.
- Tierärzte;
- b.
- Personen mit einem eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten beruflichen Abschluss, der dazu befähigt, Tieren Injektionen zu verabreichen;
- c.
- fachkundige Tierhalter, sofern Alt- und Neuweltkameliden aus deren eigener Haltung gekennzeichnet werden.
3 Sie erfolgt gemäss Abschluss selbständig oder unter Aufsicht.
4 Der Mikrochip ist auf der linken Halsseite, ungefähr eine Handbreit vor dem Schulterblatt, zu implantieren. Im Anschluss an die Implantation ist die Funktion des Mikrochips mit einem Lesegerät zu überprüfen.
5 Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784:1996/Amd 2:201094 und 11785:1996/
Cor 1:200895 entsprechen sowie den Landescode Schweiz und den Namen des Herstellers des Mikrochips beinhalten. Vorbehalten bleiben die Artikel 6–20 der Verordnung vom 25. November 201596 über Fernmeldeanlagen (FAV).
6 Der Mikrochip darf ausschliesslich an Tierärzte geliefert werden. Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben b und c dürfen ihn ausschliesslich bei Tierärzten beziehen.
Art. 11b97 Ausstellen des Begleitdokuments
1 Wird ein Klauentier in eine andere Tierhaltung verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und eine Kopie davon aufbewahren. Das Dokument muss die Angaben nach Artikel 12 enthalten und kann in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt und aufbewahrt werden.
2 Wird das Begleitdokument in elektronischer Form ausgestellt, so müssen die Daten während des Transports und beim Empfänger abrufbar sein.
3 Wird es in Papierform ausgestellt, so ist es während des Transports mitzuführen und muss dem Empfänger abgegeben werden.
4 Der Kantonstierarzt kann bei erhöhter Seuchengefahr vorschreiben, dass:
- a.
- die Begleitdokumente der Tiere von einem seuchenpolizeilichen Organ ausgestellt werden; und
- b.
- die Tiere vor dem Verstellen von einem seuchenpolizeilichen Organ untersucht werden.