0.748.125.194.542

1as Übersetzung2

Zusatzprotokoll

zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Italienischen Republik über die Koordinierung
der Einsätze zur Suche und Rettung von Luftfahrzeugen

Abgeschlossen am 11. Oktober 1989
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 1. Juli 1994
In Kraft getreten am 1. Juli 1994

1 AS 1995 3178

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Italienischen Republik,

in der Erwägung, dass die beiden Regierungen am 27. Oktober 19863 ein Abkommen über die Koordinierung der Einsätze zur Suche und Rettung von Luftfahrzeugen unterzeichnet haben,

in der Erwägung, dass es zweckmässig ist, zur Vervollständigung und Ergänzung des besagten Abkommens und insbesondere des Artikels 9 Absatz 2 zu bestimmen, in welcher Form auf den Flugplätzen der beiden Staaten den Zivil- und Militärflugzeugen des anderen Staates Unterstützung gewährt wird, die Verteilung und den Zahlungsmodus zu bestimmen, die sich aus dieser Unterstützung im Verlauf der Such- und Rettungseinsätze und der gemeinsamen Übungen ergebenen Unkosten zu bestimmen sowie die weiteren technischen Modalitäten im «SAR-Einsatzhandbuch» festzulegen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Formen der Unterstützung

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den militärischen und zivilen SAR-Luft­fahrzeugen (und den von den RCC bezeichneten Luftfahrzeugen) der anderen Vertragspartei, die einen ihrer Flugplätze benutzen, im Rahmen des Römer Abkommens vom 27. Oktober 19864 folgende Formen der Unterstützung bei SAR-Einsätzen und -Übungen zu gewähren:

1)
Benutzung der Flughäfen;
2)
Benutzung der Navigations- und Luftverkehrshilfen;
3)
Treib- und Schmierstoffversorgung;
4)
Unterhaltsarbeiten der ersten Stufe;
5)
Reparaturen an beschädigtem Material;
6)
Überlassung und Inbetriebsetzen von Flugmaterial;
7)
Mahlzeiten;
8)
Unterbringung;
9)
Übermittlungen;
10)
Transporte;
11)
Bekleidung;
12)
ärztliche Pflege und Krankenhauspflege;
13)
Verfahren bei Schäden Dritter.
Art. 2 Zahlungsmodus

Die Unterstützung kann erfolgen:

unentgeltlich;
gegen Barzahlung;
gegen Rückvergütung oder
durch Rückgabe.
Art. 3 Unentgeltliche Unterstützung

Folgende Formen der Unterstützung werden unentgeltlich gewährt:

1)
Benutzung der Zivil- und Militärflugplätze (Landetaxen und Gebühren, Parkgebühren, Unterbringungsgebühren, Benutzung der Infrastruktur und der Sicherheitsvorrichtungen der Flugpiste);
2)
Benutzung der Navigations- und Flugverkehrshilfen;
3)
Versorgungen mit Treibstoffen, Schmierstoffen und Bestandteilen auf Zivil- und Militärflugplätzen;
4)
Gebrauch der Bodenausrüstung für den Service auf Militärflugplätzen;
5)
Unterhaltsarbeiten erster Stufe an Zivil- und Militärflugzeugen;
6)
dienstliche Mitteilungen über die militärischen Fernmeldenetze;
7)
Transporte von Flugplatz zur Stadt und umgekehrt;
8)
ärztliche Dienstleistungen im Sanitätsraum des Flugplatzes;
9)
Verpflegung und Unterkunft der Besatzungen bei den Militärflugplätzen.
Art. 4 Unterstützung gegen Barzahlung

Folgende Formen der Unterstützung werden gegen Barzahlung gewährt:

1)
Unterkunft in einem Hotel bei Unverfügbarkeit der Militärbasen;
2)
private Telefongespräche;
3)
städtische Verkehrsmittel;
4)
ärztliche Pflege und Krankenhauspflege in privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Art. 5 Unterstützung gegen Rückvergütung

Folgende Leistungen werden gegen Rückvergütung erbracht:

1)
Benutzung nicht zugelassener Zivilflugplätze aus Gründen höherer Gewalt;
2)
Reparaturen an beschädigtem Material;
3)
Überlassen und allfälliges Instandsetzen von Material;
4)
Zahlung der Schäden Dritter aus Flug- oder Bodenmanöverunfällen;
5)
Arzt- und Krankenhausleistungen bei Einrichtungen des öffentlichen Gesund­heitswesens;
6)
verschiedene Leistungen, die nicht in diesem Protokoll vorgesehen sind oder auf welche dessen Bestimmungen nicht anwendbar sind.
Art. 7 Verwaltungsverfahren

Die zuständigen Verwaltungen legen im «SAR-Einsatzhandbuch» angemessene Verwaltungsverfahren zur Gewährung der in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 dieses Zusatzprotokolls beschriebenen Unterstützungsformen fest.

Art. 8 Schlussbestimmungen

1.  Dieses Zusatzprotokoll tritt nach dem Verfahren in Kraft, welches in Artikel 20 Absatz 1 des in Rom am 27. Oktober 19865 unterzeichneten Abkommens über die Koordinierung der Einsätze zur Suche und Rettung von Luftfahrzeugen vorgeschrieben ist, und bleibt für die Dauer dieses Abkommens gültig; vorbehalten bleibt Absatz 2 folgend.

2.  Dieses Zusatzprotokoll kann jederzeit von jeder der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden.

Geschehen zu Rom, am 11. Oktober 1989, in zwei Urschriften in italienischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Italienischen Republik:

Rolf Bodenmüller

Francesco Aloisi de Larderel