Art. I Errichtung der Organisation
Die Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO» genannt) wird hiermit errichtet.
0.632.20
AS 1995 2117; BBl 1994 IV 1
Übersetzung
Abgeschlossen in Marrakesch am 15. April 1994
Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 19941
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. Juni 1995
Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Juli 1995
(Stand am 2. Juli 2019)
Die Vertragsparteien dieses Abkommens –
in der Erkenntnis, dass ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf die Erhöhung des Lebensstandards, auf die Verwirklichung der Vollbeschäftigung, auf einen ständigen Zuwachs des Realeinkommens und der effektiven Nachfrage auf hohem Niveau sowie auf die Steigerung der Produktion und des Handels mit Waren und Dienstleistungen gerichtet sein sollen, wobei gleichzeitig die optimale Erschliessung der Ressourcen der Welt im Einklang mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung möglich sein soll, im Hinblick auf den Schutz und die Erhaltung der Umwelt und auf den verstärkten Einsatz von Mitteln, die mit den ihrem jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklungsstand entsprechenden Bedürfnissen und Bestrebungen vereinbar sind;
in der Erkenntnis, dass es positiver Bemühungen bedarf, damit die Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten unter ihnen, einen Anteil am Wachstum des internationalen Handels erreichen, der den Erfordernissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung entspricht;
in dem Wunsch, zur Verwirklichung dieser Ziele durch den Abschluss von Vereinbarungen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen abzielen;
entschlossen, ein integriertes, funktionsfähigeres und dauerhafteres multilaterales Handelssystem zu schaffen, welches das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, die Ergebnisse früherer Liberalisierungsbemühungen und alle Ergebnisse der Uruguay-Runde einschliesst;
entschlossen, die fundamentalen Grundsätze dieses multilateralen Handelssystems zu wahren und die Verwirklichung seiner Ziele zu fördern –
kommen wie folgt überein:
Die Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO» genannt) wird hiermit errichtet.
1. Die WTO bildet den gemeinsamen institutionellen Rahmen für die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern in Fragen im Zusammenhang mit den Übereinkünften und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten, die diesem Abkommen als Anhänge beigefügt sind.
2. Die als Anhänge 1, 2 und 3 beigefügten Übereinkünfte und die dazugehörigen Rechtsinstrumente (im folgenden «Multilaterale Handelsübereinkünfte» genannt) sind Bestandteil dieses Abkommens und für alle Mitglieder verbindlich.
3. Die als Anhang 4 beigefügten Übereinkünfte und die dazugehörigen Rechtsinstrumente (im folgenden «Plurilaterale Handelsübereinkünfte» genannt) sind für die Mitglieder, die sie angenommen haben, ebenfalls Teil dieses Abkommens und für diese Mitglieder verbindlich. Die Plurilateralen Handelsübereinkünfte begründen für die Mitglieder, die sie nicht angenommen haben, weder Pflichten noch Rechte.
4. Das als Anhang 1A beigefügte Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (im folgenden «GATT 1994» genannt) unterscheidet sich rechtlich von dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 19472 im Anhang zu der zum Abschluss der zweiten Tagung des Vorbereitungsausschusses der UNO-Konferenz über Handel und Beschäftigung angenommenen Schlussakte in seiner später berichtigten, geänderten oder modifizierten Fassung (im folgenden «GATT 1947» genannt).
1. Die WTO fördert die Umsetzung, die Verwaltung und das Funktionieren dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte sowie die Verwirklichung ihrer Ziele und dient auch als Rahmen für die Umsetzung, die Verwaltung und das Funktionieren der Plurilateralen Handelsübereinkünfte.
2. Die WTO ist Forum für die zwischen ihren Mitgliedern geführten Verhandlungen über deren multilaterale Handelsbeziehungen in den Bereichen, die unter die diesem Abkommen als Anhänge beigefügten Übereinkünfte fallen. Die WTO kann ferner als Forum für andere zwischen den Mitgliedern geführte Verhandlungen über deren multilaterale Handelsbeziehungen und, je nach Beschluss der Ministerkonferenz, als Rahmen für die Umsetzung der Ergebnisse solcher Verhandlungen dienen.
3. Die WTO verwaltet die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (im folgenden «Streitbeilegungsvereinbarung» oder «DSU» genannt), die diesem Abkommen als Anhang 2 beigefügt ist.
4. Die WTO verwaltet den Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik (im folgenden «TPRM» genannt), der in Anhang 3 dieses Abkommens festgelegt ist.
5. Im Interesse einer kohärenteren Gestaltung der Weltwirtschaftspolitik arbeitet die WTO gegebenenfalls mit dem Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie deren Zweiganstalten zusammen.
1. Eine Ministerkonferenz aus Vertretern aller Mitglieder tagt mindestens einmal alle zwei Jahre. Die Ministerkonferenz nimmt die Aufgaben der WTO wahr und trifft die dafür erforderlichen Massnahmen. Die Ministerkonferenz ist befugt, auf Antrag eines Mitglieds und im Einklang mit den Beschlussfassungsbestimmungen dieses Abkommens und der jeweiligen Multilateralen Handelsübereinkünfte in allen unter eines dieser Übereinkommen fallenden Fragen Beschlüsse zu fassen.
2. Ein Generalrat aus Vertretern aller Mitglieder tritt bei Bedarf zusammen. In der Zeit zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz werden deren Aufgaben vom Generalrat übernommen. Der Generalrat nimmt ferner die Aufgaben wahr, die ihm aufgrund dieses Abkommens übertragen sind. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und genehmigt die Geschäftsordnungen der in Absatz 7 genannten Ausschüsse.
3. Der Generalrat tritt bei Bedarf zusammen, um die Aufgaben des in der Streitbeilegungsvereinbarung vorgesehenen Streitbeilegungsorgans wahrzunehmen. Das Streitbeilegungsorgan kann seinen eigenen Vorsitzenden haben und gibt sich die Geschäftsordnung, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig hält.
4. Der Generalrat tritt bei Bedarf zusammen, um die Aufgaben des im TPRM vorgesehenen Organs zur Überprüfung der Handelspolitik wahrzunehmen. Das Organ zur Überprüfung der Handelspolitik kann seinen eigenen Vorsitzenden haben und gibt sich die Geschäftsordnung, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig hält.
5. Es werden ein Rat für Warenverkehr, ein Rat für Dienstleistungshandel und ein Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (im folgenden «Rat für TRIPS» genannt) eingesetzt, die unter der allgemeinen Leitung des Generalrats tätig sind. Der Rat für Warenverkehr überwacht das Funktionieren der Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A. Der Rat für Dienstleistungshandel überwacht das Funktionieren des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden «GATS» genannt). Der Rat für TRIPS überwacht das Funktionieren des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (im folgenden «TRIPS-Abkommen» genannt). Diese Räte nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen aufgrund der jeweiligen Übereinkünfte und vom Generalrat übertragen sind. Sie geben sich Geschäftsordnungen, die der Genehmigung durch den Generalrat bedürfen. An diesen Räten können die Vertreter aller Mitglieder teilnehmen. Diese Räte tagen, sooft es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
6. Der Rat für Warenverkehr, der Rat für Dienstleistungshandel und der Rat für TRIPS setzen nach Bedarf Nebenorgane ein. Die Nebenorgane geben sich Geschäftsordnungen, die der Zustimmung des jeweiligen Rates bedürfen.
7. Die Ministerkonferenz setzt einen Ausschuss für Handel und Entwicklung, einen Ausschuss für Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen und einen Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung ein. Die Ausschüsse nehmen die ihnen aufgrund dieses Abkommens sowie der Multilateralen Handelsübereinkünfte übertragenen Aufgaben sowie alle zusätzlichen Aufgaben, die ihnen der Generalrat überträgt, wahr. Der Ausschuss für Handel und Entwicklung prüft in regelmässigen Abständen die besonderen Bestimmungen der Multilateralen Handelsübereinkünfte zugunsten der zur Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder gehörenden Mitglieder und erstattet dem Generalrat Bericht, damit dieser geeignete Massnahmen trifft. Die Ausschüsse stehen den Vertretern aller Mitglieder zur Teilnahme offen.
8. Die in den Plurilateralen Handelsübereinkünften vorgesehenen Organe nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen aufgrund dieser Übereinkünfte übertragen sind, und arbeiten innerhalb des institutionellen Rahmens der WTO. Sie unterrichten den Generalrat regelmässig von ihrer Arbeit.
1. Der Generalrat trifft geeignete Vereinbarungen im Hinblick auf eine wirksame Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, deren Aufgaben mit denen der WTO in Zusammenhang stehen.
2. Der Generalrat kann geeignete Vereinbarungen im Hinblick auf Konsultationen und Zusammenarbeit mit den Nichtregierungsorganisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten befassen, die mit denen der WTO in Zusammenhang stehen.
1. Es wird ein Sekretariat der WTO eingerichtet (im folgenden «Sekretariat» genannt), das einem Generaldirektor untersteht.
2. Die Ministerkonferenz ernennt den Generaldirektor und legt Bestimmungen über die Befugnisse, die Aufgaben, das Dienstverhältnis und die Amtsdauer des Generaldirektors fest.
3. Der Generaldirektor ernennt die Mitglieder des Sekretariatspersonals und legt deren Aufgaben und Dienstverhältnis im Einklang mit den von der Ministerkonferenz erlassenen Bestimmungen fest.
4. Die Aufgaben des Generaldirektors und des Sekretariatspersonals haben ausschliesslich internationalen Charakter. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und das Personal des Sekretariats Weisungen einer Regierung oder einer anderen WTO-fremden Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie unterlassen jedes Handeln, das mit ihrer Stellung als internationale Bedienstete unvereinbar ist. Die WTO-Mitglieder respektieren den internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und des Personals des Sekretariats und versuchen nicht, diese bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
1. Der Generaldirektor legt dem Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung jährlich den Haushaltsvoranschlag und den Finanzbericht der WTO vor. Der Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung prüft den jährlichen Haushaltsvoranschlag und den jährlichen Finanzbericht und übermittelt dem Generalrat diesbezügliche Empfehlungen. Der jährliche Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung durch den Generalrat.
2. Der Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung schlägt dem Generalrat eine Finanzregelung vor, die Bestimmungen enthält über:
Die Finanzregelung beruht so weit wie möglich auf den Regeln und Verfahren des GATT 19473.
3. Der Generalrat verabschiedet die Finanzregelung und den jährlichen Haushaltsvoranschlag mit einer Mehrheit von drei Vierteln, die mehr als die Hälfte der WTO-Mitglieder einschliesst.
4. Jedes WTO-Mitglied entrichtet umgehend den Beitrag, der nach der vom Generalrat verabschiedeten Finanzregelung seinem Anteil an den Ausgaben der WTO entspricht.
1. Die WTO besitzt Rechtspersönlichkeit und erhält von jedem ihrer Mitglieder die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls erforderliche Rechtsfähigkeit zuerkannt.
2. Der WTO werden von jedem ihrer Mitglieder die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls erforderlichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt.
3. Den Bediensteten der WTO und den Vertretern der Mitglieder werden von jedem der Mitglieder die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der WTO erforderlichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt.
4. Die Vorrechte und Immunitäten, die ein Mitglied der WTO deren Bediensteten und den Vertretern ihrer Mitglieder einräumt, entsprechen den Vorrechten und Immunitäten, die in dem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 genehmigten Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen festgelegt sind.
5. Die WTO kann ein Sitzabkommen schliessen.
1. Die WTO behält die im Rahmen des GATT 19474 übliche Praxis der Beschlussfassung durch Konsens5 bei. Kommt ein Beschluss nicht durch Konsens zustande, so wird vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen über die betreffende Angelegenheit abgestimmt. Auf den Tagungen der Ministerkonferenz und des Generalrates verfügt jedes WTO-Mitglied über eine Stimme. In den Fällen, in denen die Europäischen Gemeinschaften ihr Stimmrecht ausüben, verfügen sie über eine Zahl von Stimmen, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten, die Mitglieder der WTO sind, entspricht6. Die Beschlüsse der Ministerkonferenz und des Generalrates ergehen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern dieses Abkommen oder die einschlägige Multilaterale Handelsübereinkunft keine anderslautenden Bestimmungen enthält7.
2. Die Ministerkonferenz und der Generalrat besitzen die ausschliessliche Befugnis zur Auslegung dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte. Bei der Auslegung einer Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 1 üben sie ihre Befugnis auf der Grundlage einer Empfehlung des Rates aus, der das Funktionieren der betreffenden Übereinkunft überwacht. Ein Auslegungsbeschluss wird mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder gefasst. Dieser Absatz wird nicht in einer Weise angewendet, durch die die Bestimmungen des Artikels X über Änderungen ausgehöhlt würden.
3. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die Ministerkonferenz beschliessen, ein Mitglied von einer seiner Verpflichtungen nach diesem Abkommen oder nach einer Multilateralen Handelsübereinkunft zu entbinden, sofern dieser Beschluss von drei Vierteln der Mitglieder gebilligt wird8.
4. Ein Beschluss der Ministerkonferenz, mit dem eine Befreiung gewährt wird, nennt die aussergewöhnlichen Umstände, die den Beschluss rechtfertigen, die Modalitäten und Bedingungen für die Anwendung der Befreiung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie endet. Jede Befreiung, die für länger als ein Jahr gewährt wird, wird von der Ministerkonferenz spätestens ein Jahr nach der Gewährung und anschliessend jedes Jahr bis zu ihrem Auslaufen geprüft. Bei jeder Prüfung stellt die Ministerkonferenz fest, ob die aussergewöhnlichen Umstände, die die Befreiung gerechtfertigt hatten, noch gegeben sind und ob die mit der Befreiung verbundenen Modalitäten und Bedingungen eingehalten wurden. Aufgrund der jährlichen Prüfung kann die Ministerkonferenz die Befreiung verlängern, abändern oder aufheben.
5. Für Beschlüsse aufgrund einer Plurilateralen Handelsübereinkunft, einschliesslich aller Beschlüsse über Auslegungen und Befreiungen, gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
5 Es wird davon ausgegangen, dass ein mit einer Angelegenheit befasstes Organ einen Beschluss durch Konsens gefasst hat, wenn kein in der Sitzung, in der der Beschluss ergeht, anwesendes Mitglied gegen den vorgeschlagenen Beschluss förmlich Einspruch erhebt.
6 Die Zahl der Stimmen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten ist keinesfalls höher als die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.
7 Tagt der Generalrat in seiner Eigenschaft als Streitbeilegungsorgan, so werden seine Beschlüsse gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Streitbeilegungsvereinbarung gefasst.
8 Ein Beschluss über die Befreiung von einer mit einer Übergangszeit oder einer gestaffelten Umsetzungsfrist verbundenen Verpflichtung, die das antragstellende Mitglied am Ende der betreffenden Übergangszeit oder Frist nicht erfüllt hat, kann nur einstimmig gefasst werden.
9 Ein Beschluss über die Befreiung von einer mit einer Übergangszeit oder einer gestaffelten Umsetzungsfrist verbundenen Verpflichtung, die das antragstellende Mitglied am Ende der betreffenden Übergangszeit oder Frist nicht erfüllt hat, kann nur einstimmig gefasst werden.
1. Jedes WTO-Mitglied kann der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1 vorlegen. Ferner können die in Artikel IV genannten Räte der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung der jeweiligen Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 1, deren Funktionieren sie jeweils überwachen, vorlegen. Sofern die Ministerkonferenz keinen längeren Zeitraum beschliesst, wird innerhalb von 90 Tagen nach der förmlichen Vorlage des Vorschlags bei der Ministerkonferenz ein Beschluss der Ministerkonferenz, den Mitgliedern den Änderungsvorschlag zur Genehmigung vorzulegen, durch Konsens gefasst. Sofern nicht die Absätze 2, 5 oder 6 zur Anwendung kommen, legt dieser Beschluss fest, ob die Absätze 3 oder 4 zur Anwendung kommen. Kommt ein Konsens zustande, so legt die Ministerkonferenz den Änderungsvorschlag unverzüglich den Mitgliedern zur Annahme vor. Kommt auf einer Tagung der Ministerkonferenz während der festgelegten Frist kein Konsens zustande, so beschliesst die Ministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, ob der Änderungsvorschlag den Mitgliedern zur Annahme vorzulegen ist. Vorbehaltlich der Absätze 2, 5 und 6 gilt Absatz 3 für die vorgeschlagene Änderung, es sei denn, die Ministerkonferenz beschliesst mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, dass Absatz 4 zur Anwendung kommt.
2. Änderungen dieses Artikels sowie der im folgenden aufgeführten Artikel treten nur mit Zustimmung aller Mitglieder in Kraft:
3. Andere als die in den Absätzen 2 und 6 genannten Änderungen dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte in den Anhängen 1A und 1C, die zu einer Änderung der Rechte und Pflichten der Mitglieder führen, treten für die Mitglieder, die sie angenommen haben, in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen worden sind, und danach für jedes andere Mitglied nach Annahme durch dieses. Mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder kann die Ministerkonferenz beschliessen, dass eine Änderung, die aufgrund dieses Absatzes in Kraft getreten ist, so gestaltet ist, dass es jedem Mitglied, das diese Änderung nicht innerhalb einer von der Ministerkonferenz jeweils festgesetzten Frist angenommen hat, freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz weiterhin Mitglied zu bleiben.
4. Andere als die in den Absätzen 2 und 6 genannten Änderungen dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte in den Anhängen 1A und 1C, die zu keiner Änderung der Rechte und Pflichten der Mitglieder führen, treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen wurden.
5. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 2 treten Änderungen der Teile I, II und III des GATS sowie der jeweiligen Anhänge für die Mitglieder, die diese Änderungen angenommen haben, in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen wurden, und danach für jedes weitere Mitglied nach Annahme durch dieses. Mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder kann die Ministerkonferenz beschliessen, dass eine Änderung, die aufgrund der vorstehenden Bestimmung in Kraft getreten ist, so gestaltet ist, dass es jedem Mitglied, das diese Änderung nicht innerhalb einer von der Ministerkonferenz jeweils festgesetzten Frist angenommen hat, freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz weiterhin Mitglied zu bleiben. Änderungen der Teile IV, V und VI des GATS sowie der jeweiligen Anhänge treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen wurden.
6. Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels können Änderungen des TRIPS-Abkommens, die die in Artikel 71 Absatz 2 des TRIPS-Abkommens genannten Voraussetzungen erfüllen, von der Ministerkonferenz ohne weiteres förmliches Annahmeverfahren angenommen werden.
7. Jedes Mitglied, das eine Änderung dieses Abkommens oder einer Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 1 annimmt, hinterlegt beim Generaldirektor der WTO innerhalb der von der Ministerkonferenz für die Annahme festgesetzten Frist eine Annahmeurkunde.
8. Jedes Mitglied der WTO kann der Ministerkonferenz einen Vorschlag zur Änderung der Multilateralen Handelsübereinkünfte in den Anhängen 2 und 3 vorlegen. Der Beschluss über die Annahme von Änderungen der Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 2 wird durch Konsens gefasst; die Änderungen treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von der Ministerkonferenz genehmigt sind. Beschlüsse über die Annahme von Änderungen der Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 3 treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von der Ministerkonferenz genehmigt sind.
9. Auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien einer Handelsübereinkunft sind, kann die Ministerkonferenz die Einbeziehung dieser Übereinkunft in den Anhang 4 ausschliesslich durch Konsens beschliessen. Auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien einer der Plurilateralen Handelsübereinkünfte sind, kann die Ministerkonferenz die Streichung dieser Übereinkunft aus Anhang 4 beschliessen.
10. Die Änderung einer Plurilateralen Handelsübereinkunft richtet sich nach den Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
1. Die Parteien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Vertragsparteien des GATT 194710 sind, und die Europäischen Gemeinschaften, die dieses Abkommen und die Multilateralen Handelsübereinkünfte annehmen und deren Listen mit Zugeständnissen und Verpflichtungen im Anhang des GATT 1994 beigefügt sind beziehungsweise deren Listen mit spezifischen Verpflichtungen im Anhang des GATS beigefügt sind, werden Gründungsmitglieder der WTO.
2. Die am wenigsten entwickelten Länder, die von den Vereinten Nationen als solche anerkannt sind, brauchen Verpflichtungen nur insoweit einzugehen und Zugeständnisse nur insoweit einzuräumen, als diese mit den jeweiligen Erfordernissen ihrer Entwicklung, ihrer Finanzen und ihres Handels oder mit ihren verwaltungsmässigen und institutionellen Möglichkeiten vereinbar sind.
10 SR 0.632.21
1. Jeder Staat oder jedes gesonderte Zollgebiet, der beziehungsweise das in der Wahrnehmung seiner Aussenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der übrigen unter dieses Abkommen und die Multilateralen Handelsübereinkünfte fallenden Angelegenheiten völlige Handlungsfreiheit besitzt, kann diesem Abkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen ihm und der WTO zu vereinbaren sind. Der Beitritt gilt für dieses Abkommen und die in dessen Anhang enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkünfte.
2. Beschlüsse über den Beitritt werden von der Ministerkonferenz gefasst. Die Ministerkonferenz genehmigt das Abkommen über die Beitrittsbedingungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der WTO-Mitglieder.
3. Für den Beitritt zu einer Plurilateralen Handelsübereinkunft gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
1. Dieses Abkommen und die als Anhänge 1 und 2 beigefügten Multilateralen Handelsübereinkünfte finden zwischen zwei Mitgliedern keine Anwendung, wenn eines der beiden Mitglieder zu dem Zeitpunkt, zu dem eines von ihnen Mitglied wird, der Anwendung seine Zustimmung versagt.
2. Gründungsmitglieder der WTO, die Vertragsparteien des GATT 194711 waren, können sich untereinander nur dann auf Absatz 1 berufen, wenn sie sich früher auf Artikel XXXV des GATT 1947 berufen haben und dieser Artikel zwischen diesen Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt Anwendung fand, zu dem dieses Abkommen für sie in Kraft tritt.
3. Absatz 1 findet zwischen einem Mitglied und einem anderen Mitglied, das gemäss Artikel XII beitritt, nur Anwendung, wenn das Mitglied, das der Anwendung des Abkommens seine Zustimmung versagt, dies der Ministerkonferenz notifiziert, bevor diese das Abkommen über die Beitrittsbedingungen genehmigt.
4. In Sonderfällen kann die Ministerkonferenz auf Antrag eines Mitglieds die Auswirkung dieses Artikels überprüfen und geeignete Empfehlungen aussprechen.
5. Die Nichtanwendung einer Plurilateralen Handelsübereinkunft zwischen Vertragsparteien der betreffenden Übereinkunft richtet sich nach den Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
11 SR 0.632.21
1. Dieses Abkommen liegt den Vertragsparteien des GATT 194712 sowie den Europäischen Gemeinschaften, die gemäss Artikel XI dieses Abkommens Gründungsmitglieder der WTO werden können, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. Die Annahme gilt für dieses Abkommen und die in dessen Anhang enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkünfte. Dieses Abkommen und die in dessen Anhang enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkünfte treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, den die Minister gemäss Absatz 3 der Schlussakte mit den Ergebnissen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde festlegen, und liegen während eines Zeitraums von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt zur Annahme auf, sofern die Minister nichts anderes beschliessen. Eine nach dem Inkrafttreten des Abkommens erfolgende Annahme tritt am dreissigsten Tag nach der Annahme in Kraft.
2. Ein Mitglied, das das Abkommen nach dessen Inkrafttreten annimmt, setzt die in den Multilateralen Handelsübereinkünften vorgesehenen Zugeständnisse und Verpflichtungen, die während eines Zeitraums, der mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, umgesetzt werden müssen, so um, als habe es dieses Abkommen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens angenommen.
3. Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Wortlaut dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt jeder Regierung und den Europäischen Gemeinschaften, die dieses Abkommen angenommen haben, unverzüglich eine beglaubigte Ausfertigung dieses Abkommens sowie der Multilateralen Handelsübereinkünfte und notifiziert ihnen jede Annahme. Dieses Abkommen und die Multilateralen Handelsübereinkünfte sowie alle darin vorgenommenen Änderungen werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens beim Generaldirektor der WTO hinterlegt.
4. Für die Annahme und das Inkrafttreten einer Plurilateralen Handelsübereinkunft gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens werden diese Übereinkünfte beim Generaldirektor der WTO hinterlegt.
12 SR 0.632.21
1. Jedes Mitglied kann von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt gilt sowohl für dieses Abkommen als auch für die Multilateralen Handelsübereinkünfte und wird nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generaldirektor der WTO wirksam.
2. Für den Rücktritt von einer Plurilateralen Handelsübereinkunft gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
1. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte gelten für die WTO die Beschlüsse, Verfahren und Gepflogenheiten der Vertragsparteien des GATT 194713 und der im Rahmen des GATT 1947 eingesetzten Organe.
2. Soweit möglich, wird das Sekretariat des GATT 1947 zum Sekretariat der WTO und übernimmt der Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 solange die Aufgaben des Generaldirektors der WTO, bis die Ministerkonferenz gemäss Artikel VI Absatz 2 dieses Abkommens einen Generaldirektor ernennt.
3. Bei Vorliegen eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen dieses Abkommens und Bestimmungen einer der Multilateralen Handelsübereinkünfte sind die Bestimmungen dieses Abkommens massgebend.
4. Jedes Mitglied gewährleistet die Übereinstimmung seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit seinen Verpflichtungen nach den im Anhang beigefügten Übereinkünften.
5. Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig. Vorbehalte zu den Multilateralen Handelsübereinkünften sind nur in dem in den Bestimmungen dieser Übereinkünfte vorgesehenen Ausmass zulässig. Vorbehalte zu einer Plurilateralen Handelsübereinkunft richten sich nach den Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
6. Dieses Abkommen wird gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Marrakesch am 15. April 1994 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Erläuterungen
Als «Staat» oder «Staaten» im Sinne dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte gelten auch alle gesonderten Zollgebiete, die Mitglieder der WTO sind.
Wird in diesem Abkommen und in den Multilateralen Handelsübereinkünften ein Ausdruck in Verbindung mit dem Wort «national» oder «innerstaatlich» verwendet, so ist dieser Ausdruck im Falle eines gesonderten Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen so zu verstehen, dass er sich auf das Zollgebiet bezieht.
13 SR 0.632.21
Anhang 1
Anhang 1A:
Multilaterale Handelsübereinkünfte
Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994
Übereinkommen über die Landwirtschaft
Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher
und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand
Übereinkommen über Ursprungsregeln
Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren
Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
Übereinkommen über Schutzmassnahmen
Abkommen über Handelserleichterungen
Anhang 1B:
Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen und Anhänge
Anhang 1C:
Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum
Anhang 2
Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
Anhang 3
Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik
Anhang 4
Plurilaterale Handelsübereinkünfte
Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen14
Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse15
Internationale Übereinkunft über Rindfleisch16
Allgemeine Auslegungsregel zu Anhang 1A:
Bei Vorliegen eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und Bestimmungen einer anderen Übereinkunft in Anhang 1A des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO-Abkommen» genannt) sind die Bestimmungen der anderen Übereinkunft massgebend.
1. Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 («GATT 1994») besteht aus:
2. Erläuterungen
3. a) Teil II des GATT 1994 gilt nicht für Massnahmen, die ein Mitglied aufgrund spezifischer zwingender Rechtsvorschriften trifft, die von diesem Mitglied erlassen wurden, bevor es Vertragspartei des GATT 1947 wurde, und die die Verwendung, den Verkauf oder die Vermietung von im Ausland gebauten oder im Ausland instand gesetzten Schiffen zu gewerblichen Zwecken zwischen Orten innerhalb der Hoheitsgewässer oder der Gewässer einer ausschliesslichen Wirtschaftszone verbieten. Diese Ausnahme gilt für: a) die Beibehaltung oder alsbaldige Verlängerung einer abweichenden Rechtsvorschrift; und b) die Änderung einer abweichenden Rechtsvorschrift, soweit diese Änderung die Übereinstimmung der Vorschrift mit Teil II des GATT 1947 nicht mindert. Diese Ausnahme beschränkt sich auf Massnahmen aufgrund der oben beschriebenen Rechtsvorschriften, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens notifiziert und spezifiziert wurden. Werden solche Rechtsvorschriften in der Folge so geändert, dass ihre Übereinstimmung mit Teil II des GATT 1994 gemindert wird, findet dieser Absatz auf sie keine Anwendung mehr.
17 SR 0.632.21
18 Die gemäss diesem Artikel gewährten Befreiungen sind in Fussnote 7 auf den Seiten 11 und 12 in Abschnitt II des Dokuments MTN/FA vom 15. Dezember 1993 und in Dok. MTN/FA/Corr. 6 vom 21. März 1994 aufgeführt. Auf ihrer ersten Tagung erstellt die Ministerkonferenz eine überarbeitete Liste der nach diesem Artikel gewährten Befreiungen, die auch alle aufgrund des GATT 1947 seit dem 15. Dezember 1993 und vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährten Befreiungen einbezieht und in der die bis dahin abgelaufenen Befreiungen gestrichen sind.
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
1. Zur Gewährleistung der Transparenz der aus Artikel II Absatz 1 Buchstabe b) hergeleiteten Rechte und Verpflichtungen werden Art und Höhe der auf gebundenen Zolltarifpositionen erhobenen «anderen Abgaben und Belastungen» im Sinne der genannten Bestimmung in den Zugeständnislisten im Anhang zum GATT 1994 bei der betreffenden Zolltarifposition angegeben. Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Angabe den gesetzlichen Charakter der «anderen Abgaben und Belastungen» nicht ändert.
2. Der Zeitpunkt, zu dem die «anderen Abgaben und Belastungen» im Sinne des Artikels II gebunden werden, ist der 15. April 1994. Die «anderen Abgaben und Belastungen» werden daher in den Listen mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Sätzen angegeben. Bei jeder nachfolgenden Neuaushandlung eines Zugeständnisses oder Aushandlung eines neuen Zugeständnisses ist der massgebliche Zeitpunkt für die betreffende Zolltarifposition der Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Zugeständnisses in die betreffende Liste. Das Datum des Rechtsinstruments, durch das ein Zugeständnis für eine bestimmte Zolltarifposition erstmals in das GATT 194719 oder das GATT 1994 aufgenommen wurde, wird weiterhin in Spalte 6 der Loseblattsammlung der Listen festgehalten.
3. Die «anderen Abgaben und Belastungen» werden für alle zolltariflichen Bindungen angegeben.
4. Bestand für eine Zolltarifposition zuvor ein Zugeständnis, so darf die Höhe der in der betreffenden Liste angegebenen «anderen Abgaben und Belastungen» nicht höher sein als zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme des Zugeständnisses in die Liste. Es steht allen Mitgliedern frei, das Bestehen einer solchen anderen Abgabe oder Belastung mit der Begründung anzufechten, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bindung für die betreffende Zolltarifposition keine solchen «anderen Abgaben und Belastungen» bestanden, oder die Übereinstimmung der angegebenen Höhe solcher «anderen Abgaben und Belastungen» mit der Höhe der früheren Bindung anzufechten, und zwar während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens oder von drei Jahren nach der Hinterlegung des Rechtsinstruments über die Aufnahme der betreffenden Liste in das GATT 1994, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist.
5. Die Angabe der «anderen Abgaben und Belastungen» in den Listen erfolgt unbeschadet ihrer Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten aufgrund des GATT 1994 mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Rechte und Pflichten. Alle Mitglieder haben das Recht, die Übereinstimmung von «anderen Abgaben und Belastungen» mit diesen Verpflichtungen jederzeit anzufechten.
6. Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung.
7. «Andere Abgaben und Belastungen», die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Rechtsinstruments über die Aufnahme einer entsprechenden Liste in das GATT 1994 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 bis zum Inkrafttreten des WTO-Abkommens bzw. danach beim Generaldirektor der WTO in der betreffenden Liste nicht angegeben sind, dürfen nicht nachträglich aufgenommen werden, und «andere Abgaben und Belastungen», die in einer niedrigeren als der zum massgeblichen Zeitpunkt geltenden Höhe angegeben sind, dürfen nicht auf die tatsächliche Höhe geändert werden, es sei denn, solche Zusätze oder Änderungen werden innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung des Rechtsinstruments vorgenommen.
8. Die Entscheidung gemäss Absatz 2 über den massgeblichen Zeitpunkt eines jeden Zugeständnisses für die Zwecke von Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des GATT 1994 tritt an die Stelle der Entscheidung über den massgeblichen Zeitpunkt vom 26. März 1980 (BISD 27S/24).
19 SR 0.632.21
Die Mitglieder,
aufgrund der Feststellung, dass Artikel XVII den Mitgliedern Verpflichtungen in bezug auf Handelsunternehmen nach Artikel XVII Absatz 1 auferlegt, die im Einklang stehen müssen mit den allgemeinen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, die nach dem GATT 1994 für staatliche Massnahmen in bezug auf Ein- oder Ausfuhren durch Privatunternehmen vorgeschrieben sind,
aufgrund der Feststellung, dass die Mitglieder ihre Verpflichtungen nach dem GATT 1994 in bezug auf staatliche Massnahmen erfüllen müssen, welche staatliche Handelsunternehmen betreffen,
in Anerkennung dessen, dass diese Vereinbarung die in Artikel XVII vorgeschriebenen materiellen Disziplinen unberührt lässt,
kommen wie folgt überein:
1. Zur Gewährleistung der Transparenz der Tätigkeiten von staatlichen Handelsunternehmen notifizieren die Mitglieder die betreffenden Unternehmen dem Rat für Warenverkehr zwecks Überprüfung durch die gemäss Absatz 5 einzusetzende Arbeitsgruppe, wobei die folgende Arbeitsdefinition festgelegt wird:
Diese Notifikationsverpflichtung gilt nicht für Einfuhren, die zum unmittelbaren oder Letztverbrauch für staatliche Zwecke oder zur Verwendung in einem in Absatz 1 genannten Unternehmen bestimmt sind und weder zum Wiederverkauf noch zur Produktion von zum Verkauf bestimmten Waren verwendet werden.
2. Jedes Mitglied nimmt eine Überprüfung seiner Politik in bezug auf die Notifikation von staatlichen Handelsunternehmen an den Rat für Warenverkehr vor, wobei es diese Vereinbarung berücksichtigt. Bei der Durchführung einer solchen Überprüfung soll jedes Mitglied die Notwendigkeit berücksichtigen, für seine Notifikationen ein Höchstmass an Transparenz zu gewährleisten, damit eine eindeutige Bewertung der Tätigkeit der notifizierten Unternehmen sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf den internationalen Handel ermöglicht wird.
3. Die Notifikationen erfolgen in Übereinstimmung mit dem Fragebogen für staatliche Handelsunternehmen, der am 24. Mai 1960 angenommen wurde (BISD 9S/184-185), wobei Einvernehmen darüber besteht, dass die Mitglieder die unter Absatz 1 fallenden Unternehmen unabhängig davon notifizieren, ob tatsächlich Einfuhren oder Ausfuhren stattgefunden haben.
4. Ein Mitglied, das Grund zu der Annahme hat, dass ein anderes Mitglied seinen Notifikationsverpflichtungen nicht angemessen nachgekommen ist, kann die Angelegenheit mit dem betreffenden Mitglied zur Sprache bringen. Wird die Angelegenheit nicht in zufriedenstellender Weise geklärt, kann es eine Gegennotifikation an den Rat für Warenverkehr richten, die von der nach Absatz 5 einzusetzenden Arbeitsgruppe geprüft wird; gleichzeitig unterrichtet es das betreffende Mitglied darüber.
5. Der Rat für Warenverkehr setzt eine Arbeitsgruppe ein, die die Aufgabe hat, Notifikationen und Gegennotifikationen zu prüfen. Aufgrund dieser Prüfung und unbeschadet des Artikels VII Absatz 4 Buchstabe c kann der Rat für Warenverkehr Empfehlungen in bezug auf die Angemessenheit der Notifikationen und die Notwendigkeit weiterer Auskünfte abgeben. Die Arbeitsgruppe prüft unter Zugrundelegung der eingegangenen Notifikationen auch die Angemessenheit des vorgenannten Fragebogens für staatliche Handelsunternehmen und den Tätigkeitsbereich der nach Absatz 1 notifizierten staatlichen Handelsunternehmen. Sie erarbeitet ferner eine Beispielliste der möglichen Formen der Beziehungen zwischen Staat und Unternehmen und der Arten von Tätigkeiten, die von diesen Unternehmen ausgeübt werden, soweit dies für die Zwecke von Artikel XVII sachdienlich ist. Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Sekretariat für die Arbeitsgruppe ein allgemeines Hintergrundsdokument über die Tätigkeiten staatlicher Handelsunternehmen im Zusammenhang mit dem internationalen Handel vorlegen wird. Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe steht allen Mitgliedern frei, die den Wunsch äussern, ihr anzugehören. Die Gruppe tritt innerhalb eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens und danach mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie erstattet dem Rat für Warenverkehr jährlich Bericht.20
20 Die Tätigkeiten dieser Arbeitsgruppe werden mit den Tätigkeiten der Arbeitsgruppe gemäss Abschnitt III der Ministererklärung über Notifikationsverfahren vom 15. April 1994 koordiniert.
Die Mitglieder,
in Anerkennung der Artikel XII und XVIII Abschnitt B des GATT 1994 und der am 28. November 1979 angenommenen Erklärung über Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen (BISD 26S/205-209, in dieser Vereinbarung «Erklärung von 1979» genannt) sowie zur Klarstellung der genannten Bestimmungen21,
kommen wie folgt überein:
1. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, so bald wie möglich Zeitpläne für den Abbau von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen öffentlich anzukündigen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass solche Zeitpläne gegebenenfalls geändert werden können, um Veränderungen der Zahlungsbilanzsituation Rechnung zu tragen. Mitglieder, die noch keinen Zeitplan öffentlich angekündigt haben, liefern eine Rechtfertigung der Gründe dafür.
2. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, Massnahmen den Vorzug zu geben, die sich am wenigsten störend auf den Handel auswirken. Solche Massnahmen (in dieser Vereinbarung «preisbezogene Massnahmen» genannt) schliessen Zuschläge zu den Einfuhrabgaben, Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder gleichwertige Massnahmen ein, die sich auf den Preis der eingeführten Waren auswirken. Es besteht Einvernehmen darüber, dass unbeschadet des Artikels II preisbezogene Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen von einem Mitglied zusätzlich zu den in der Liste des Mitglieds gebundenen Zöllen angewendet werden können. Das betreffende Mitglied teilt den Betrag, um den die preisbezogene Massnahme den gebundenen Zoll überschreitet, nach dem Notifikationsverfahren dieser Vereinbarung unzweideutig und gesondert mit.
3. Die Mitglieder bemühen sich, die Einführung neuer mengenmässiger Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden, es sei denn, dass in einer kritischen Zahlungsbilanzsituation preisbezogene Massnahmen eine scharfe Verschlechterung der Zahlungsposition gegenüber dem Ausland nicht verhindern können. In Fällen, in denen ein Mitglied mengenmässige Beschränkungen anwendet, liefert es eine Begründung dafür, warum preisbezogene Massnahmen kein geeignetes Instrument zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten sind. Ein Mitglied, das mengenmässige Beschränkungen beibehält, unterrichtet in periodischen Konsultationen über die Fortschritte bei der erheblichen Verringerung der Inzidenz und der beschränkenden Wirkung solcher Massnahmen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass für ein und dieselbe Ware nicht mehr als eine Form von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen angewendet werden darf.
4. Die Mitglieder bestätigen, dass einfuhrbeschränkende Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen nur zur Regelung des allgemeinen Niveaus der Einfuhren eingesetzt werden und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht übersteigen dürfen. Um die mit der Massnahme verbundene Schutzwirkung auf ein Mindestmass zu beschränken, verwaltet das Mitglied die Beschränkung in transparenter Weise. Die Behörden der Einfuhrmitglieder liefern angemessene Begründungen für die Kriterien, die sie der Feststellung zugrunde legen, für welche Waren Beschränkungen angewendet werden sollen. Gemäss Artikel XII Absatz 3 und Artikel XVIII Absatz 10 können die Mitglieder im Falle bestimmter wichtiger Waren die Erhebung von allgemeinen Abgabenzuschlägen oder andere Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen ausschliessen oder begrenzen. Als «wichtige Waren» gelten Produkte, die grundlegende Konsumbedürfnisse befriedigen oder die Bemühungen eines Mitglieds unterstützen, seine Zahlungsbilanzsituation zu verbessern, zum Beispiel Investitionsgüter oder für die Produktion erforderliche Betriebsmittel. Zur Verwaltung der quantitativen Beschränkungen wendet ein Mitglied nur dann ein System von beliebigen Einfuhrlizenzvergaben an, wenn dies unausweichlich erscheint, und es schafft diese schrittweise wieder ab. Für die Kriterien, welche zur Festlegung der Menge oder des Werts der bewilligten Einfuhren angewandt werden, wird eine angemessene Begründung geliefert.
5. Der Ausschuss für Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen (in dieser Vereinbarung «Ausschuss» genannt) führt Konsultationen durch, um alle aus Zahlungsbilanzgründen getroffenen einfuhrbeschränkenden Massnahmen zu prüfen. Der Ausschuss legt vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen das Verfahren für Konsultationen über Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zugrunde, das am 28. April 1970 angenommen worden ist (BISD 18S/48-53, in dieser Vereinbarung «vollständiges Konsultationsverfahren» genannt).
6. Ein Mitglied, das neue Beschränkungen einführt oder das allgemeine Niveau der bestehenden Beschränkungen durch eine wesentliche Verschärfung der Massnahmen anhebt, tritt innerhalb von vier Monaten nach der Annahme solcher Massnahmen in Konsultationen mit dem Ausschuss ein. Das Mitglied, das solche Massnahmen annimmt, kann eine Konsultation gemäss Artikel XII Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel XVIII Absatz 12 Buchstabe a beantragen. Ist kein solcher Antrag gestellt worden, so lädt der Vorsitzende des Ausschusses das Mitglied zu Konsultationen ein. Zu den Faktoren, die in diesen Konsultationen geprüft werden können, gehören unter anderem die Einführung neuer Formen von Beschränkungsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen, die Anhebung des Beschränkungsniveaus oder die Erweiterung des Geltungsbereichs von Beschränkungen.
7. Alle aus Zahlungsbilanzgründen eingeführten Beschränkungen unterliegen einer regelmässigen Überprüfung im Ausschuss gemäss Artikel XII Absatz 4 Buchstabe b oder Artikel XVIII Absatz 12 Buchstabe b; die Zeitabstände zwischen den Überprüfungen können im Einvernehmen mit dem zur Konsultation eingeladenen Mitglied oder nach Massgabe eines gegebenenfalls vom Generalrat festgelegten besonderen Überprüfungsverfahrens geändert werden.
8. Im Falle von am wenigsten entwickelten Mitgliedern oder von Entwicklungsland-Mitgliedern, die Liberalisierungsbemühungen gemäss dem bei früheren Konsultationen dem Ausschuss vorgelegten Zeitplan unternehmen, kann das vereinfachte Verfahren zugrunde gelegt werden, das am 19. Dezember 1972 angenommen worden ist (BISD 20S/47-49, in dieser Vereinbarung «vereinfachtes Konsultationsverfahren» genannt). Das vereinfachte Konsultationsverfahren kann ebenfalls angewendet werden, wenn im selben Kalenderjahr eine Überprüfung der Handelspolitik des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds anberaumt ist. In solchen Fällen wird die Entscheidung darüber, ob das vollständige Konsultationsverfahren angewendet wird, auf der Grundlage der in Absatz 8 der Erklärung von 1979 aufgeführten Faktoren getroffen. Ausser im Falle von am wenigsten entwickelten Mitgliedern dürfen nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Konsultationen im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.
9. Ein Mitglied notifiziert dem Generalrat die Einführung oder jede Änderung von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen sowie alle Änderungen des Zeitplans für den Abbau solcher Massnahmen im Sinne von Absatz 1. Wesentliche Änderungen werden dem Generalrat vor ihrer Ankündigung, spätestens jedoch 30 Tage danach notifiziert. Jedes Mitglied übermittelt dem Sekretariat jährlich eine Gesamtnotifikation mit allen Änderungen in Rechtsvorschriften, politischen Erklärungen oder Bekanntmachungen zur Prüfung durch die Mitglieder. Diese Notifikation enthält vollständige Angaben über die Form der Massnahmen, die für ihre Verwaltung zugrunde gelegten Kriterien, den Geltungsbereich und die betroffenen Handelsströme, soweit möglich für jede einzelne Zolltariflinie.
10. Auf Antrag eines Mitglieds können die Notifikationen im Ausschuss geprüft werden. Diese Prüfung beschränkt sich auf die Klärung einzelner Fragen im Zusammenhang mit einer Notifikation und auf die Frage der Notwendigkeit einer Konsultation gemäss Artikel XII Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel XVIII Absatz 12 Buchstabe a. Mitglieder, die Grund zu der Annahme haben, dass ein anderes Mitglied eine einfuhrbeschränkende Massnahme aus Zahlungsbilanzgründen getroffen hat, können die Angelegenheit dem Ausschuss vortragen. Der Vorsitzende des Ausschusses fordert Angaben über die betreffende Massnahme an und stellt diese allen Mitgliedern zur Verfügung. Unbeschadet des Rechts jedes Ausschussmitglieds, im Verlauf von Konsultationen weitere Klarstellungen zu beantragen, können dem zur Konsultation eingeladenen Mitglied Fragen im voraus zur Prüfung vorgelegt werden.
11. Das zur Konsultation eingeladene Mitglied erarbeitet ein Grundlagendokument für die Konsultationen, das neben sonstigen für zweckdienlich erachteten Informationen folgendes enthält: a) einen Überblick über die Zahlungsbilanzsituation und die weiteren Aussichten einschliesslich einer Betrachtung zu den die Zahlungsbilanzsituation beeinflussenden internen und externen Faktoren und den zur Wiederherstellung des Gleichgewichts auf einer gesunden und dauerhaften Grundlage getroffenen innenpolitischen Massnahmen; b) eine ausführliche Beschreibung der aus Zahlungsbilanzgründen angewendeten Beschränkungen, ihrer Rechtsgrundlage und der zur Verringerung der unbeabsichtigten Schutzwirkung getroffenen Massnahmen; c) die seit der letzten Konsultation getroffenen Massnahmen zur Liberalisierung der Einfuhrbeschränkungen aufgrund der Schlussfolgerungen des Ausschusses und d) einen Plan für den Abbau und die schrittweise Lockerung der verbleibenden Beschränkungen. Gegebenenfalls sind Verweisungen auf in anderen Notifikationen oder Berichten an die WTO enthaltene Informationen zu machen. Nach dem vereinfachten Verfahren legt das zur Konsultation eingeladene Mitglied eine schriftliche Erklärung vor, die wesentliche Angaben über die in dem Grundlagendokument enthaltenen Ausführungen enthält.
12. Das Sekretariat erarbeitet zur Erleichterung der Konsultationen im Ausschuss ein Hintergrundsdokument zu den verschiedenen sachlichen Aspekten der geplanten Konsultationen. Im Falle von Entwicklungsland-Mitgliedern enthält das Sekretariatsdokument sachdienliche Daten und Analysen zu der Inzidenz des Aussenhandelsumfeldes auf die Zahlungsbilanzsituation und die weiteren Aussichten für das zur Konsultation eingeladene Mitglied. Die für die technische Hilfe zuständigen Dienststellen des Sekretariats können auf Ersuchen eines Entwicklungsland-Mitglieds technische Unterstützung bei der Ausarbeitung der Konsultationsunterlagen leisten.
13. Der Ausschuss erstattet dem Generalrat über die Konsultationen Bericht. Im Falle des vollständigen Konsultationsverfahrens enthält der Bericht die Schlussfolgerungen des Ausschusses zu den einzelnen Elementen des Konsultationsplans sowie die diesen Schlussfolgerungen zugrunde liegenden Tatsachen und Gründe. Der Ausschuss ist bemüht, in seine Schlussfolgerungen Empfehlungen zur Förderung der Anwendung der Artikel XII und XVIII Abschnitt B, der Erklärung von 1979 und dieser Vereinbarung aufzunehmen. In Fällen, in denen ein Zeitplan für den Abbau von Beschränkungsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen vorgelegt worden ist, kann der Generalrat empfehlen, dass ein Mitglied, das diesen Zeitplan einhält, als in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus dem GATT 1994 angesehen wird. Hat der Generalrat besondere Empfehlungen ausgesprochen, so werden die Rechte und Pflichten der betreffenden Mitglieder unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen bewertet. Werden dem Generalrat keine Vorschläge für besondere Empfehlungen unterbreitet, so sollen in den Schlussfolgerungen des Ausschusses die verschiedenen im Ausschuss geäusserten Ansichten festgehalten werden. Im Falle eines vereinfachten Verfahrens enthält der Bericht eine Zusammenfassung der hauptsächlichen Elemente, die im Ausschuss zur Sprache gekommen sind, sowie eine Entscheidung darüber, ob ein vollständiges Konsultationsverfahren erforderlich ist.
21 Diese Vereinbarung soll nicht die Rechte und Pflichten der Mitglieder aufgrund der Artikel XII und XVIII Abschnitt B des GATT 1994 ändern. Die Mitglieder können sich in bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen auf die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgelegt und ergänzt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.
Die Mitglieder,
gestützt auf Artikel XXIV des GATT 1994,
in Anerkennung dessen, dass Zahl und Bedeutung der Zollunionen und Freihandelszonen seit der Ausarbeitung des GATT 194722 erheblich zugenommen haben und dass heute ein bedeutender Anteil des Welthandels auf Zollunionen oder Freihandelszonen entfällt,
in Anerkennung dessen, dass durch eine engere Integration der an solchen Übereinkünften teilnehmenden Vertragsparteien ein Beitrag zur Ausweitung des Welthandels geleistet wird,
in Anerkennung dessen, dass dieser Beitrag sich verstärkt, wenn die Beseitigung der Zölle und beschränkenden Handelsvorschriften zwischen den teilnehmenden Gebieten auf den gesamten Handel ausgedehnt wird, sich dagegen verringert, wenn ein wesentlicher Handelssektor ausgeschlossen wird,
unter erneuter Bekräftigung der Tatsache, dass es Zweck solcher Übereinkünfte sein soll, den Handel zwischen den teilnehmenden Gebieten zu erleichtern, nicht aber, dem Handel anderer Mitglieder mit diesen Gebieten Schranken zu setzen, und dass bei der Bildung oder Erweiterung von Zollunionen oder Freihandelszonen so weitgehend wie möglich nachteilige Auswirkungen auf den Handel anderer Mitglieder vermieden werden sollen,
überzeugt von der Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Rolle des Rates für Warenverkehr bei der Überprüfung der nach Artikel XXIV notifizierten Übereinkünfte zu verstärken, indem die Kriterien und Verfahren für die Bewertung neuer oder erweiterter Übereinkünfte geklärt und die Transparenz aller unter Artikel XXIV fallenden Übereinkünfte verbessert werden,
in Anerkennung der Notwendigkeit einer gemeinsamen Auslegung der Verpflichtungen der Mitglieder gemäss Artikel XXIV Absatz 12,
kommen wie folgt überein:
1. Zollunionen, Freihandelszonen und vorläufige Übereinkünfte zur Bildung einer Zollunion oder Freihandelszone müssen, um mit Artikel XXIV vereinbar zu sein, unter anderem den Absätzen 5, 6, 7 und 8 des genannten Artikels entsprechen.
2. Die Bewertung nach Artikel XXIV Absatz 5 Buchstabe a der allgemeinen Inzidenz der Zölle und Handelsvorschriften, die vor und nach der Bildung einer Zollunion gelten, erfolgt in bezug auf Zölle und Belastungen anhand einer Gesamtbewertung der gewogenen durchschnittlichen Zollsätze und der tatsächlich erhobenen Zölle. Dieser Bewertung liegen die Einfuhrstatistiken für einen vorangegangenen repräsentativen Zeitraum zugrunde, die von der Zollunion für die einzelnen Tariflinien in Wert und Mengen und untergliedert nach WTO-Ursprungsland vorzulegen sind. Das Sekretariat berechnet die gewogenen durchschnittlichen Zollsätze und tatsächlich erhobenen Zölle nach den Methoden, die in der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen für die Bewertung der zolltariflichen Angebote verwendet worden sind. Zu diesem Zweck werden als Zölle und Belastungen die tatsächlich angewendeten Zollsätze berücksichtigt. Es wird anerkannt, dass zur Gesamtbewertung der Inzidenz anderer Handelsregelungen, für die eine Quantifizierung und Summierung schwierig ist, die Prüfung einzelner Massnahmen, Regelungen, einbezogener Waren und betroffener Handelsströme erforderlich sein kann.
3. Die «angemessene Frist» im Sinne von Artikel XXIV Absatz 5 Buchstabe c soll nur in Ausnahmefällen zehn Jahre überschreiten. In Fällen, in denen Mitglieder, die Vertragsparteien einer vorläufigen Übereinkunft sind, die Auffassung vertreten, dass zehn Jahre nicht ausreichen, liefern sie dem Rat für Warenverkehr eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit eines längeren Zeitraums.
4. Artikel XXIV Absatz 6 legt das Verfahren fest, das einzuhalten ist, wenn ein Mitglied, das eine Zollunion bildet, die Erhöhung eines gebundenen Zollsatzes vorschlägt. In dieser Hinsicht bestätigen die Mitglieder erneut, dass das in Artikel XXVIII festgelegte Verfahren, ergänzt in den Leitlinien vom 10. November 1980 (BISD 27S/26-28) und in der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII des GATT 1994, eingeleitet werden muss, bevor Zollzugeständnisse aufgrund der Bildung einer Zollunion oder aufgrund einer vorläufigen Übereinkunft zur Bildung einer Zollunion geändert oder zurückgenommen werden.
5. Diese Verhandlungen werden im guten Glauben und im Hinblick auf die Erzielung eines allseitig zufriedenstellenden Ausgleichs eingeleitet. In Verhandlungen gemäss Artikel XXIV Absatz 6 werden Zollsenkungen für dieselbe Zolltariflinie, die von anderen Teilnehmern der Zollunion bei deren Bildung eingeräumt werden, gebührend berücksichtigt. Sind solche Zollsenkungen nicht ausreichend, um den erforderlichen Ausgleich zu gewähren, so gewährt die Zollunion einen Ausgleich, der in Form von Zollsenkungen bei anderen Zolltariflinien erfolgen kann. Ein solches Angebot wird von den Mitgliedern, die für die geänderte oder zurückgenommene Bindung Verhandlungsrechte besitzen, in Betracht gezogen. Bleibt der angebotene Ausgleich unannehmbar, so sollen die Verhandlungen fortgesetzt werden. Wenn trotz dieser Bemühungen in Verhandlungen über einen Ausgleich gemäss Artikel XXVIII, ergänzt durch die Vereinbarung über die Auslegung des Artikels XXVIII des GATT 1994, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beginn der Verhandlungen keine Einigung erzielt werden kann, steht es der Zollunion dennoch frei, die Zugeständnisse zu ändern oder zurückzunehmen; den betroffenen Mitgliedern steht es dann frei, im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse gemäss Artikel XXVIII zurückzunehmen.
6. Das GATT 1994 verpflichtet Mitglieder, denen infolge der Bildung einer Zollunion oder durch eine vorläufige Übereinkunft zur Bildung einer Zollunion eine Zollsenkung gewährt wird, nicht dazu, den teilnehmenden Gebieten einen Ausgleich zu gewähren.
7. Alle Notifikationen gemäss Artikel XXIV Absatz 7 Buchstabe a) werden von einer Arbeitsgruppe anhand der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 sowie des Absatzes 1 dieser Vereinbarung geprüft. Die Arbeitsgruppe legt dem Rat für Warenverkehr einen Bericht über ihre Feststellungen vor. Der Rat für Warenverkehr richtet an die Mitglieder die für angemessen erachteten Empfehlungen.
8. In bezug auf vorläufige Übereinkünfte kann die Arbeitsgruppe in ihrem Bericht angemessene Empfehlungen zu dem vorgeschlagenen Zeitrahmen sowie zu den zum Abschluss der Bildung der Zollunion oder Freihandelszone erforderlichen Massnahmen aussprechen. Sie kann erforderlichenfalls eine weitere Überprüfung der Übereinkunft veranlassen.
9. Mitglieder, die Vertragspartei einer vorläufigen Übereinkunft sind, notifizieren wesentliche Änderungen des in der Übereinkunft enthaltenen Plans und Programms dem Rat für Warenverkehr, der auf Ersuchen diese Änderungen prüft.
10. Enthält eine nach Artikel XXIV Absatz 7 Buchstabe a notifizierte vorläufige Übereinkunft im Widerspruch zu Absatz 5 Buchstabe c des Artikels XXIV keinen Plan und kein Programm, so empfiehlt die Arbeitsgruppe in ihrem Bericht einen solchen Plan und ein solches Programm. Die Vertragsparteien werden eine solche Übereinkunft weder beibehalten noch in Kraft setzen, wenn sie nicht bereit sind, sie gemäss den Empfehlungen abzuändern. Es wird für eine spätere Überprüfung der Umsetzung der Empfehlungen gesorgt.
11. Zollunionen und Teile von Freihandelszonen berichten dem Rat für Warenverkehr in regelmässigen Zeitabständen über die Durchführung der betreffenden Übereinkunft, wie dies von den Vertragsparteien des GATT 1947 in den Anweisungen an den Rat des GATT 1947 betreffend Berichte über regionale Übereinkünfte (BISD 18S/38) vorgesehen ist. Wesentliche Änderungen und/oder Entwicklungen sollen jeweils in den Berichten erwähnt werden.
12. Die Mitglieder können sich in bezug auf alle Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen von Artikel XXIV betreffend Zollunionen, Freihandelszonen oder vorläufige Übereinkünfte zur Bildung einer Zollunion oder Freihandelszone ergeben, auf die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.
13. Jedes Mitglied ist nach dem GATT 1994 voll verantwortlich für die Einhaltung aller Bestimmungen des GATT 1994 und trifft die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Abkommen durch die regionalen und lokalen Regierungen und Verwaltungen in seinem Gebiet eingehalten wird.
14. Die Mitglieder können sich in bezug auf Massnahmen, die die Einhaltung des Abkommens durch regionale oder lokale Regierungen oder Verwaltungen im Gebiet eines Mitglieds berühren, auf Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen. Hat das Streitbeilegungsorgan entschieden, dass eine Bestimmung des GATT 1994 nicht eingehalten worden ist, so trifft das verantwortliche Mitglied alle ihm zur Verfügung stehenden vertretbaren Massnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen. Die Bestimmungen über Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen gelten in Fällen, in denen es nicht möglich war, diese Einhaltung zu gewährleisten.
15. Jedes Mitglied verpflichtet sich, Vorstellungen anderer Mitglieder betreffend in seinem Gebiet getroffene Massnahmen, die sich auf die Durchführung des GATT 1994 auswirken, wohlwollend in Betracht zu ziehen und angemessene Gelegenheit zu Konsultationen zu bieten.
22 SR 0.632.21
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
1. Ein Antrag auf eine Befreiung oder auf Verlängerung einer bestehenden Befreiung enthält eine Beschreibung der Massnahmen, die das Mitglied treffen will, der besonderen politischen Ziele, die das Mitglied damit verfolgt, und der Gründe, die das Mitglied daran hindern, seine politischen Ziele durch Massnahmen zu erreichen, die mit dem GATT 1994 im Einklang stehen.
2. Alle am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens wirksamen Befreiungen treten ausser Kraft, wenn sie nicht am Tag ihres Ausserkrafttretens oder innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens nach dem Verfahren des Absatzes 1 oder des Artikels IX des WTO-Abkommens verlängert worden sind, wobei der jeweils frühere der beiden genannten Zeitpunkte massgeblich ist.
3. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass ein Vorteil aufgrund des GATT 1994 zunichte gemacht oder geschmälert wird, weil
so kann es sich auf Artikel XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
1. Für die Zwecke der Änderung oder Zurücknahme eines Zugeständnisses wird dem Mitglied mit dem höchsten Anteil der von dem Zugeständnis betroffenen Ausfuhren (d. h. Ausfuhren der Ware auf den Markt des Mitglieds, das das Zugeständnis ändert oder zurücknimmt) an seinen Gesamtausfuhren der Status eines Hauptlieferanten zugestanden, wenn es nicht bereits ein ursprüngliches Verhandlungsrecht oder den Status eines Hauptlieferanten gemäss Artikel XXVIII Absatz 1 besitzt. Es wird jedoch vereinbart, dass dieser Absatz vom Rat für Warenverkehr fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft wird, um zu entscheiden, ob sich dieses Kriterium bewährt hat, um eine Umverteilung von Verhandlungsrechten zugunsten kleiner und mittlerer Ausfuhrmitglieder zu gewährleisten. Ist dies nicht der Fall, so werden mögliche Verbesserungen in Betracht gezogen, zu denen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit angemessener Daten die Annahme eines Kriteriums gehört, das auf dem Anteil der von dem Zugeständnis betroffenen Ausfuhren an den Ausfuhren der betreffenden Ware nach allen Märkten beruht.
2. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass es Hauptlieferant im Sinne von Absatz 1 ist, so teilt es seinen Anspruch schriftlich und mit entsprechendem Beweismaterial versehen dem Mitglied mit, das die Änderung oder Rücknahme eines Zugeständnisses vorschlägt; gleichzeitig unterrichtet es das Sekretariat. In diesen Fällen gilt Absatz 4 des am 10. November 1980 angenommenen «Verfahrens für Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII» (BISD 27S/26-28).
3. Bei der Feststellung, welche Mitglieder Hauptlieferanten sind (im Sinne von Absatz 1 oder von Artikel XXVIII Absatz 1) oder ein wesentliches Interesse haben, wird nur der unter Meistbegünstigungsbedingungen durchgeführte Handel mit der betreffenden Ware berücksichtigt. Jedoch wird der im Rahmen von nichtvertragsmässigen Präferenzen durchgeführte Handel mit der betreffenden Ware gleichfalls berücksichtigt, wenn die betreffende Präferenzbehandlung zum Zeitpunkt der Verhandlungen über die Änderung oder Rücknahme des Zugeständnisses eingestellt worden ist, so dass dieser Handel unter Meistbegünstigungsbedingungen stattfindet, oder wenn dies bei Abschluss der Verhandlungen der Fall sein wird.
4. Wird ein Zollzugeständnis für eine neue Ware (d. h. eine Ware, für die keine Handelsstatistiken über drei Jahre verfügbar sind) geändert oder zurückgenommen, so wird dem Mitglied, das ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für die Zolltariflinie besitzt, in die die Ware eingereiht wird oder früher eingereiht wurde, ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für das betreffende Zugeständnis zugestanden. Bei der Feststellung des Status eines Hauptlieferanten oder des wesentlichen Interesses sowie bei der Berechnung des Ausgleichs werden unter anderem die Produktionskapazität und die Investitionen bei der betreffenden Ware im Ausfuhrmitgliedstaat und das geschätzte Ausfuhrwachstum sowie Voraussagen für die Nachfrage nach der Ware im Einfuhrmitgliedstaat berücksichtigt. Für die Zwecke dieses Absatzes schliesst eine «neue Ware» eine Zolltariflinie ein, die durch eine Unterteilung einer bestehenden Zolltariflinie geschaffen wurde.
5. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass es Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse im Sinne von Absatz 4 besitzt, so teilt es seinen Anspruch schriftlich und mit entsprechendem Beweismaterial versehen dem Mitglied mit, das die Änderung oder Rücknahme eines Zugeständnisses vorschlägt; gleichzeitig unterrichtet es das Sekretariat. In diesen Fällen gilt Absatz 4 des vorgenannten «Verfahrens für Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII».
6. Wird ein unbegrenztes Zollzugeständnis durch ein Zollkontingent ersetzt, so soll die Höhe des Ausgleichs über den tatsächlich durch die Änderung des Zugeständnisses betroffenen Handel hinausgehen. Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs soll der Betrag sein, um den die künftigen Handelsaussichten die Höhe des Kontingents überschreiten. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Berechnung der künftigen Handelsaussichten der grössere der beiden folgenden Werte zugrunde gelegt wird:
In keinem Fall ist ein Mitglied zu einem Ausgleich verpflichtet, der über das Mass hinausgeht, das bei einer vollständigen Zurücknahme des Zugeständnisses erreicht würde.
7. Mitglieder, die Hauptlieferanten gemäss Absatz 1 oder gemäss Artikel XXVIII Absatz 1 für ein geändertes oder zurückgenommenes Zugeständnis sind, erhalten ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für als Ausgleich gewährte Zugeständnisse, sofern nicht zwischen den betreffenden Mitgliedern eine andere Form des Ausgleichs vereinbart wird.
23 Eingefügt durch Ministererklärung vom 16. Dez. 2015, von der BVers genehmigt am 17. März 2017, von der Schweiz der Schweiz vorläufig angewendet seit dem 1. Juli 2017 und in Kraft für die Schweiz seit 19. Okt. 2017 (AS 2018 3389 3385; BBl 2017 813 1047).
Abgeschlossen am 28. Juli 2015
In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Juli 2017
Die folgenden Mitglieder der Welthandelsorganisation («WTO»), die sich auf die Ausweitung des Welthandels mit Waren der Informationstechnologie geeinigt haben (im Folgenden die «Vertragsparteien»):
Albanien Australien China Costa Rica Europäische Union Gesondertes Zollgebiet Taiwan, Guatemala Hongkong, China Island Israel Japan | Kanada Korea Malaysia Montenegro Neuseeland Norwegen Philippinen Schweiz24 Singapur Thailand Vereinigte Staaten |
erklären Folgendes:
1. Jede Vertragspartei bindet und beseitigt, wie nachstehend dargelegt, die Zölle und die anderen Abgaben und Belastungen jeder Art im Sinne des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 199425 in Bezug auf Folgendes:
2. Die Vertragsparteien senken die Zölle normalerweise von 2016 bis 2019 in vier gleichen jährlichen Stufen über drei Jahre, sofern die Vertragsparteien nicht anerkennen, dass der Zollabbau unter eingeschränkten Umständen gestreckt werden muss, und deshalb etwas anderes vereinbart haben. Der gesenkte Zollsatz ist bei jeder Stufe auf die erste Dezimalstelle abzurunden. Jede Vertragspartei nimmt in ihre Liste der Zugeständnisse26 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (im Folgenden «Liste der Zugeständnisse») für jede Ware Verpflichtungen zum Zollabbau auf.
26 Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein im Bereich Informations-Technologiegüter wird in der AS nicht veröffentlicht. Sie ist nur in französischer Sprache verfügbar und nur in dieser Fassung rechtsverbindlich. Die genannten Änderungen wurden im BBl 2017 1083 publiziert. Ein Separatdruck der Liste kann bei der Oberzolldirektion, Sektion Zolltarif, 3003 Bern bezogen oder eingesehen werden (AS 2018 3387).
3. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben und die inländischen Verfahrensanforderungen erfüllt sind, schafft jede Vertragspartei sämtliche Zölle sowie anderen Abgaben und Belastungen jeder Art auf die in den Anlagen aufgeführten Waren wie folgt ab:
4. Die Vertragsparteien streben von sich aus die sofortige Abschaffung von Zöllen oder die beschleunigte Umsetzung des Zollabbaus z. B. für Waren, für die vergleichsweise niedrige Zollsätze gelten, noch vor den in Absatz 3 genannten Daten an.
5. So früh wie möglich, spätestens aber am 30. Oktober 2015, unterbreitet jede Vertragspartei allen anderen Vertragsparteien den Entwurf eines Zeitplans mit folgenden Angaben: a) genaue Angaben über die jeweilige Zollbehandlung, wie sie in ihrer Liste der Zugeständnisse vorgesehen ist, sowie b) eine Liste der ausführlichen HS-Unterpositionen, die für die in Anlage B aufgeführten Waren von Belang sind, einschliesslich eines Kopfvermerks, aus dem hervorgeht, dass für diese Waren unabhängig von ihrer Einreihung im HS Zollfreiheit gilt. Jeder Entwurf eines Zeitplans wird von den Vertragsparteien geprüft und unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien bei den Verhandlungen geäusserten Bedenken einvernehmlich genehmigt. Das Prüfungsverfahren sollte spätestens am 4. Dezember 2015 abgeschlossen sein.
6. Nachdem die Prüfung für jeden solchen Zeitplan einer Vertragspartei abgeschlossen ist, reicht diese Vertragspartei den Zeitplan vorbehaltlich der Erfüllung inländischer Verfahrensanforderungen als Änderung ihrer Liste der Zugeständnisse gemäss dem Beschluss über die Verfahren zur Änderung und Berichtigung der Listen der Zollzugeständnisse vom 26. März 1980 (BISD 27S/25) ein.
7. Jede Vertragspartei führt die Absätze 3 und 6 dieser Erklärung durch, sobald die Vertragsparteien Zeitplanentwürfe geprüft und einvernehmlich genehmigt haben, auf die ungefähr 90 Prozent des Welthandels27 mit den durch diese Erklärung erfassten Waren entfallen.
27 Dieser Wert ist vom Sekretariat der Welthandelsorganisation zu berechnen und den Vertragsparteien auf Grundlage der neuesten verfügbaren Daten mitzuteilen.
8. Zur Durchführung ihrer Bindung und Beseitigung von Zöllen und anderen Abgaben und Belastungen jeder Art auf in den Anlagen aufgeführte Waren muss jede Vertragspartei bei Änderungen ihrer Liste der Zugeständnisse:
9. Die Erklärung steht allen Mitgliedern der Welthandelsorganisation zur Annahme offen. Die Annahme ist dem Generaldirektor der Welthandelsorganisation schriftlich mitzuteilen, der sie seinerseits an alle Vertragsparteien weiterleitet.
10. Die Vertragsparteien vereinbaren die Intensivierung der Konsultationen über nichttarifäre Handelshemmnisse im Bereich der Informationstechnologie. Hierzu unterstützen die Vertragsparteien die mögliche Entwicklung eines erweiterten Arbeitsplans für nichttarifäre Handelshemmnisse.
11. Die Vertragsparteien treffen sich regelmässig, und zwar mindestens einmal jährlich vor den regelmässigen Änderungen der Systematik des Harmonisierten Systems durch die Weltzollorganisation und spätestens im Januar 2018, um die Erfassung der in den Anlagen enthaltenen Waren zu überprüfen und zu erwägen, ob die Anlagen angesichts technischer Entwicklungen, der Erfahrungen mit der Anwendung der Zollzugeständnisse oder von Änderungen der Systematik des HS zur Einbeziehung zusätzlicher Waren aktualisiert werden sollten.
12. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Ergebnisse dieser Verhandlungen Zugeständnisse beinhalten, die bei laufenden multilateralen Verhandlungen über den Zugang zu nichtlandwirtschaftlichen Märkten im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda berücksichtigt werden sollten.
In Anlage A sind die Unterpositionen des HS 2007 oder Teile von diesen aufgeführt, auf die sich diese Erklärung erstreckt.
In Anlage B sind bestimmte Produkte aufgeführt, auf die sich diese Erklärung unabhängig davon erstreckt, wo sie im HS 2007 eingereiht sind.
(Es folgen die Unterschriften)
Position | HS2007 | ex* | Warenbezeichnung |
001 | 350691 | ex | Durchsichtige Klebefolien und härtbare durchsichtige Flüssigklebstoffe der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Flachbildschirmen oder berührungsempfindlichen Bildschirmen verwendeten Art |
002 | 370130 | Andere Platten und Filme mit einer grössten Seitenlänge von mehr als 255 mm | |
003 | 370199 | Andere | |
004 | 370590 | Andere | |
005 | 370790 | Andere | |
006 | 390799 | ex | Thermoplastische Copolymere auf der Grundlage von aromatischen Flüssigkristall-Polyestern |
007 | 841459 | ex | Ventilatoren der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Kühlung von Mikroprozessoren, Fernmeldegeräten, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art |
008 | 841950 | ex | Wärmeaustauscher aus Fluorpolymeren, mit einem Innendurchmesser der Einlass- und Auslassrohre von nicht mehr als 3 cm |
009 | 842010 | ex | Rollenlaminiergeräte der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Substraten für gedruckte Schaltungen oder gedruckten Schaltungen verwendeten Art |
010 | 842129 | ex | Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten, aus Fluorpolymeren, mit einer Dicke der Filtrier- oder Reinigungsmembran von nicht mehr als 140 Mikron |
011 | 842139 | ex | Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen, mit Gehäuse aus rostfreiem Stahl, mit einem Innendurchmesser der Einlass- und Auslassrohre von nicht mehr als 1,3 cm |
012 | 842199 | ex | Teile von Apparaten zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten, aus Fluorpolymeren, mit einer Dicke der Filtrier- oder Reinigungsmembran von nicht mehr als 140 Mikron; Teile von Apparaten zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen, mit Gehäuse aus rostfreiem Stahl, mit einem Innendurchmesser der Einlass- und Auslassrohre von nicht mehr als 1,3 cm |
013 | 842320 | ex | Waagen zum kontinuierlichen Wiegen auf Fördereinrichtungen, mit elektronischer Wiegevorrichtung |
014 | 842330 | ex | Waagen zur Verwiegung gleichbleibender Gewichtsmengen und Absack-, Abfüll- oder Dosierwaagen, mit elektronischer Wiegevorrichtung |
015 | 842381 | ex | Andere Waagen, für eine Höchstlast von nicht mehr als 30 kg, mit elektronischer Wiegevorrichtung |
016 | 842382 | ex | Andere Waagen, für eine Höchstlast von mehr als 30 kg, jedoch nicht mehr als 5000 kg, mit elektronischer Wiegevorrichtung, ausgenommen Wiegevorrichtungen für Automobile |
017 | 842389 | ex | Andere Waagen, mit elektronischer Wiegevorrichtung |
018 | 842390 | ex | Teile von Waagen mit elektronischer Wiegevorrichtung, ausgenommen Teile von Waagen für Automobile |
019 | 842489 | ex | Mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art |
020 | 842490 | ex | Teile von mechanischen Apparaten zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art |
021 | 844230 | Maschinen, Apparate und Geräte | |
022 | 844240 | Teile für die vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte | |
023 | 844250 | Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, zu grafischen Zwecken zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert) | |
024 | 844331 | Geräte, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können | |
025 | 844332 | Andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können | |
026 | 844339 | Andere | |
027 | 844391 | Teile und Zubehör für Maschinen und Apparate zum Drucken mittels Klischees, Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen der Nr. 84.42 | |
028 | 844399 | Andere | |
029 | 845610 | ex | Werkzeugmaschinen, mit Laser- oder anderen Licht- oder Photonenstrahlen arbeitend, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen aus gedruckten Schaltungen, Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art |
030 | 846693 | ex | Teile und Zubehör von Werkzeugmaschinen, mit Laser- oder anderen Licht- oder Photonenstrahlen arbeitend, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen aus gedruckten Schaltungen, Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von Werkzeugmaschinen, mit Ultraschall arbeitend, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen von gedruckten Schaltungen, Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von Bearbeitungszentren, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von anderen Drehmaschinen, numerisch gesteuert, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von anderen Bohrmaschinen, numerisch gesteuert, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von anderen Fräsmaschinen, numerisch gesteuert, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von Säge- oder Trennmaschinen, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von Werkzeugmaschinen, mit Elektroerosion arbeitend, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen von gedruckten Schaltungen, Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art |
031 | 847210 | Vervielfältiger | |
032 | 847290 | Andere | |
033 | 847310 | Teile und Zubehör für Maschinen der Nr. 84.69 | |
034 | 847340 | Teile und Zubehör für Maschinen der Nr. 84.72 | |
035 | 847521 | Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern und ihren Rohlingen | |
036 | 847590 | ex | Teile von Maschinen der Nr. 847521 |
037 | 847689 | ex | Geldwechselautomaten |
038 | 847690 | ex | Teile von Geldwechselautomaten |
039 | 847989 | ex | Bestückungsautomaten für elektronische Bauelemente, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art |
040 | 847990 | ex | Teile von Bestückungsautomaten für elektronische Bauelemente, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art |
041 | 848610 | Maschinen und Apparate zum Herstellen von Barren oder Scheiben | |
042 | 848620 | Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen | |
043 | 848630 | Maschinen und Apparate zum Herstellen von Flachbildschirmen | |
044 | 848640 | In Anmerkung 9 C) zu diesem Kapitel genannte Maschinen und Apparate | |
045 | 848690 | Teile und Zubehör | |
046 | 850440 | Statische Umformer | |
047 | 850450 | Andere Reaktanz- und Drosselspulen | |
048 | 850490 | Teile | |
049 | 850590 | ex | Elektromagnete der ausschliesslich oder hauptsächlich in Diagnoseapparaten für die bildliche Darstellung mittels Magnetresonanz verwendeten Art, andere als solche der Nr. 90.18 |
050 | 851430 | ex | Andere Öfen der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art |
051 | 851490 | ex | Teile von anderen Öfen der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art |
052 | 851519 | ex | Andere Maschinen zum Wellenlöten der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art |
053 | 851590 | ex | Teile von anderen Maschinen zum Wellenlöten der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art |
054 | 851761 | Basisstationen | |
055 | 851762 | Apparate zum Empfangen, Konvertieren, Senden und Übermitteln oder Wiederherstellen von Sprache, Bildern oder anderen Daten, einschliesslich Vermittlungs- und Wegewahlapparate | |
056 | 851769 | Andere | |
057 | 851770 | Teile | |
058 | 851810 | Mikrofone und Haltevorrichtungen dazu | |
059 | 851821 | Einzellautsprecher, in Gehäuse eingebaut | |
060 | 851822 | Lautsprechersysteme, in gemeinsames Gehäuse eingebaut | |
061 | 851829 | Andere | |
062 | 851830 | Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Kompaktgeräte oder Zusammenstellungen, bestehend aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern | |
063 | 851840 | elektrische Tonfrequenzverstärker | |
064 | 851850 | elektrische Tonverstärkereinrichtungen | |
065 | 851890 | Teile | |
066 | 851981 | Für magnetische, optische oder Halbleiter-Träger | |
067 | 851989 | Andere | |
068 | 852110 | Magnetbandgeräte | |
069 | 852190 | Andere | |
070 | 852290 | Andere | |
071 | 852321 | Karten mit Magnetstreifen | |
072 | 852329 | Andere | |
073 | 852340 | Optische Träger | |
074 | 852351 | Nichtflüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis | |
075 | 852352 | «Intelligente Karten» | |
076 | 852359 | Andere | |
077 | 852380 | Andere | |
078 | 852550 | Sendegeräte | |
079 | 852560 | Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät | |
080 | 852580 | Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder | |
081 | 852610 | Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar) | |
082 | 852691 | Geräte für Funknavigation | |
083 | 852692 | Geräte für Funkfernsteuerung | |
084 | 852712 | Taschen-Radiokassettengeräte | |
085 | 852713 | Andere Geräte, kombiniert mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät | |
086 | 852719 | Andere | |
087 | 852721 | ex | Rundfunkempfangsgeräte, die nur mit externer Stromquelle arbeiten können, der in Motorfahrzeugen verwendeten Art, mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät kombiniert und die in der Lage sind, digitale RDS-Signale (Radio Data System) zu empfangen und zu decodieren |
088 | 852729 | Andere | |
089 | 852791 | Mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät kombiniert | |
090 | 852792 | Nicht mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät, jedoch mit einer Uhr kombiniert | |
091 | 852799 | Andere | |
092 | 852849 | Andere | |
093 | 852871 | Nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet | |
094 | 852910 | Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden | |
095 | 852990 | ex | Andere, ausgenommen Module aus organischen Leuchtdioden und Tafeln aus organischen Leuchtdioden, für Apparate der Nrn. 8528.72 oder 8528.73 bestimmt |
096 | 853180 | ex | Andere Geräte, ausgenommen Läutwerke, Glockenspiele, Summer und ähnliche Vorrichtungen |
097 | 853190 | Teile | |
098 | 853630 | Andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen | |
099 | 853650 | Andere Schalter, Trenner und Kommutatoren | |
100 | 853690 | ex | Andere Geräte, ausgenommen Batterieklemmen der für Automobile der Nrn. 8702, 8703, 8704 oder 8711 verwendeten Art |
101 | 853810 | Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger der Nr. 8537, nicht mit ihren Geräten ausgerüstet | |
102 | 853939 | ex | Kaltkathoden-Fluoreszenzlampen (CCFL) für die Hintergrundbeleuchtung von Flachbildschirmen |
103 | 854231 | Prozessoren und Controller, auch mit Speichern, Konvertern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Zeitsteuerungs- und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen kombiniert | |
104 | 854232 | Speicher | |
105 | 854233 | Verstärker | |
106 | 854239 | Andere | |
107 | 854290 | Teile | |
108 | 854320 | Signalgeneratoren | |
109 | 854330 | ex | Maschinen für die Galvanoplastik und Elektrolyse der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen verwendeten Art |
110 | 854370 | ex | Waren, die besonders zum Anschliessen an Apparate oder Instrumente für die Telefonie oder Telegrafie oder Telefonie- oder Telegrafienetze hergerichtet sind |
111 | 854370 | ex | Mikrowellenverstärker |
112 | 854370 | ex | Drahtlose Infrarot-Steuergeräte für Video-Spielkonsolen |
113 | 854370 | ex | Digitale Flugdatenschreiber |
114 | 854370 | ex | Tragbare, batteriebetriebene elektronische Lesegeräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Text, Einzelbildern und Audiodateien |
115 | 854370 | ex | Digitale Signalverarbeitungsgeräte für die Tonmischung, die an ein drahtgebundenes oder drahtloses Netz angeschlossen werden können |
116 | 854390 | Teile | |
117 | 880260 | ex | Fernmeldesatelliten |
118 | 880390 | ex | Teile von Fernmeldesatelliten |
119 | 880521 | Flugkampf-Simulatoren und Teile davon | |
120 | 880529 | Andere | |
121 | 900120 | Polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten | |
122 | 900190 | Andere | |
123 | 900219 | Andere | |
124 | 900220 | Filter | |
125 | 900290 | Andere | |
126 | 901050 | Andere Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien; Negativbetrachter | |
127 | 901060 | Projektionsschirme | |
128 | 901090 | ex | Teile und Zubehör von Waren der Nr. 901050 und 901060 |
129 | 901110 | Stereomikroskope | |
130 | 901180 | Andere Mikroskope | |
131 | 901190 | Teile und Zubehör | |
132 | 901210 | Andere als optische Mikroskope; Diffraktografen | |
133 | 901290 | Teile und Zubehör | |
134 | 901310 | ex | Fernrohre für Maschinen, Apparate oder Instrumente dieses Kapitels oder des Abschnitts XVI |
135 | 901320 | Laser, andere als Laserdioden | |
136 | 901390 | ex | Teile und Zubehör von anderen Apparaten und Instrumenten als Zielfernrohre für Waffen und Periskope |
137 | 901410 | Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse | |
138 | 901420 | Instrumente, Apparate und Geräte für die Luft- oder Raumfahrtnavigation (andere als Kompasse) | |
139 | 901480 | Andere Instrumente, Apparate und Geräte | |
140 | 901490 | Teile und Zubehör | |
141 | 901510 | Telemeter | |
142 | 901520 | Theodolite und Tachymeter | |
143 | 901540 | Instrumente, Apparate und Geräte für Fotogrammetrie | |
144 | 901580 | Andere Instrumente, Apparate und Geräte | |
145 | 901590 | Teile und Zubehör | |
146 | 901811 | Elektrokardiografen | |
147 | 901812 | Diagnoseapparate, mit Ultraschallabtastung arbeitend (Scanners) | |
148 | 901813 | Diagnoseapparate für die bildliche Darstellung mittels Magnetresonanz | |
149 | 901819 | Andere | |
150 | 901820 | Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgeräte | |
151 | 901850 | Andere Instrumente, Apparate und Geräte, für die Ophthalmologie | |
152 | 901890 | ex | Instrumente, Apparate und Geräte für die Elektrochirurgie oder die Elektromedizin und Teile und Zubehör davon |
153 | 902150 | Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und Zubehör | |
154 | 902190 | Andere | |
155 | 902212 | Computertomografen | |
156 | 902213 | Andere, für zahnärztliche Zwecke | |
157 | 902214 | Andere, für medizinische, chirurgische oder tierärztliche Zwecke | |
158 | 902219 | Für andere Zwecke | |
159 | 902221 | Für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke | |
160 | 902229 | Für andere Zwecke | |
161 | 902230 | Röntgenröhren | |
162 | 902290 | ex | Teile und Zubehör für Röntgengeräte |
163 | 902300 | Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle für Demonstrationszwecke (z. B. im Unterricht oder in Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet | |
164 | 902410 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von Metallen | |
165 | 902480 | Andere Maschinen, Apparate und Geräte | |
166 | 902490 | Teile und Zubehör | |
167 | 902519 | Andere | |
168 | 902590 | Teile und Zubehör | |
169 | 902710 | Gas- oder Rauchgasprüfer | |
170 | 902780 | Andere Instrumente, Apparate und Geräte | |
171 | 902790 | Mikrotome; Teile und Zubehör | |
172 | 902830 | Elektrizitätszähler | |
173 | 902890 | Teile und Zubehör | |
174 | 903010 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen | |
175 | 903020 | Oszilloskope und Oszillografen | |
176 | 903031 | Multimeter, ohne Registriervorrichtung | |
177 | 903032 | Multimeter, mit Registriervorrichtung | |
178 | 903033 | ex | Andere, ohne Registriervorrichtung, ausgenommen Instrumente zum Messen von Widerstand |
179 | 903039 | Andere, mit Registriervorrichtung | |
180 | 903084 | Andere, mit Registriervorrichtung | |
181 | 903089 | Andere | |
182 | 903090 | Teile und Zubehör | |
183 | 903110 | Auswuchtmaschinen | |
184 | 903149 | Andere | |
185 | 903180 | Andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen | |
186 | 903190 | Teile und Zubehör | |
187 | 903220 | Druckregler (Pressostate) | |
188 | 903281 | Hydraulische oder pneumatische | |
189 | 950410 | Video-Spiele der mit Fernsehempfängern verwendeten Art | |
190 | 950430 | ex | Andere Spiele, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden, ausgenommen automatische Kegelspiele (Bowlings) und Glücksspiele mit sofortigem Geldgewinn |
191 | 950490 | ex | Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 950430 |
|
192 Integrierte Multikomponenten-Schaltungen, die Kombinationen aus einer oder mehreren monolithischen, hybriden oder integrierten Multichip-Schaltungen sind und die mindestens eine der folgenden Komponenten enthalten: Sensoren, Aktuatoren, Oszillatoren, Resonatoren aus Silizium, auch untereinander kombiniert, oder Komponenten, die die Funktionen von Waren der Nrn. 8532, 8533, 8541 oder von Induktoren der Nr. 8504 ausüben, und die wie bei einer integrierten Schaltung auf praktisch untrennbare Weise zu einem einzigen Körper vereinigt sind, um ein Bauelement von der Art zu bilden, welches mittels Kontaktstiften, Kontaktleitungen, Lotperlen, Kontaktflächen, Kontakthügeln oder Kontaktpunkten auf einer Leiterplatte (gedruckte Schaltung) oder einem anderen Träger montiert wird. Für die Auslegung dieser Definition gilt:
193 Module zur Hintergrundbeleuchtung durch Leuchtdioden (LED): Lichtquellen bestehend aus einer oder mehreren Leuchtdioden, einem oder mehreren Verbindern und anderen passiven Komponenten, die auf einer gedruckten Schaltung oder einem ähnlichen Träger montiert sind, auch kombiniert mit optischen Komponenten oder Schutzdioden, und die zur Hintergrundbeleuchtung von Flüssigkristallanzeigen (LCD) bestimmt sind.
194 Berührungsempfindliche Eingabegeräte (sogenannte Touchscreens) ohne Anzeigefunktion, bestimmt zum Einbau in Anzeigegeräte, deren Funktion darin besteht, die Anwesenheit und den Ort einer Berührung auf der Anzeigefläche zu erkennen. Die Erkennung der Berührung kann mittels Widerstand, elektrostatischer Kapazität, Erkennung eines akustischen Impulses, Infrarotlicht oder einer anderen Technik zur Berührungserkennung erfolgen.
195 Tintenpatronen (mit oder ohne integriertem Druckkopf), zum Einsetzen in Apparate der HS-Unternummern 844331, 844332 oder 844339 bestimmt und mechanische oder elektrische Bauelemente aufweisend; Patronen mit thermoplastischem oder elektrostatischem Toner (auch mit beweglichen Teilen), zum Einsetzen in Apparate der HS-Unternummern 844331, 844332 oder 844339 bestimmt; feste Tinte in bearbeiteten Blöcken zum Einsetzen in Apparate der HS-Unternummern 844331, 844332 oder 844339.
196 Drucksachen, die ein Recht auf Zugang zu oder Installation, Wiedergabe oder jede andere Verwendung von Software (einschliesslich Spiele), Daten, Internetinhalten (einschliesslich Inhalte von Spielen und Anwendungen) oder -diensten oder Fernmeldediensten (einschliesslich mobile Dienste) einräumen.**
197 Kreisförmige selbstklebende Polierscheiben der zur Herstellung von Halbleiterscheiben verwendeten Art.
198 Schachteln (einschliesslich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren, aus Kunststoff, besonders hergerichtet für den Transport oder die Verpackung von Halbleiterscheiben, Masken oder Reticles, der Nr. 392310 oder 848690.
199 Vakuumpumpen der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Halbleitern oder Flachbildschirmen verwendeten Art.
200 Plasmareinigungsgeräte, die organische Verschmutzungen bei Proben oder Probenhaltern für die Elektronenmikroskopie entfernen.
201 Tragbare interaktive elektronische Lerngeräte, hauptsächlich für Kinder bestimmt.
** Die Beseitigung der Zölle für Drucksachen betrifft nur die Rechte und Pflichten hinsichtlich des Handels mit Waren, d. h., sie betrifft den Marktzugang nur hinsichtlich der Zolltarife der Teilnehmer. Keine der Bestimmungen des ITA-Erweiterungsübereinkommens hindert ein ITA-Mitglied daran, den Inhalt solcher Waren, unter anderem auch Internetinhalte, zu regeln. Keine der Bestimmungen des ITA-Erweiterungsübereinkommens betrifft Marktzugangsrechte und -pflichten eines Mitglieds hinsichtlich des Dienstleistungsverkehrs oder hindert ein Mitglied daran, seinen Dienstleistungsmarkt zu regeln.
24 Im Auftrag der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein.
25 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Die Mitglieder,
nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des GATT 194728 gemäss der Ministererklärung zur Uruguay-Runde,
kommen wie folgt überein:
1. Die diesem Protokoll als Anhang beigefügte Liste29 eines Mitglieds wird an dem Tag, an dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, eine Liste des GATT 1994 für dieses Mitglied. Jede Liste, die gemäss dem Ministerbeschluss zu Massnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder vorgelegt wird, gilt als Anhang zu diesem Protokoll.
2. Die Zollsenkungen, denen jedes Mitglied zugestimmt hat, werden, sofern in der Liste des Mitglieds nichts anderes bestimmt ist, in fünf gleichen Raten vorgenommen. Die erste Senkung wird am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens wirksam, alle weiteren Senkungen jeweils am 1. Januar der folgenden Jahre und die letzte spätestens vier Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, sofern in der Liste des betreffenden Mitglieds nichts anderes bestimmt ist. Ein Mitglied, das dem WTO-Abkommen nach dessen Inkrafttreten beitritt, nimmt, sofern in seiner Liste nichts anderes bestimmt ist, an dem Tag, an dem das Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, alle bereits erfolgten Zollsenkungen sowie die Senkungen vor, die es gemäss dem vorstehenden Satz am 1. Januar des folgenden Jahres hätte vornehmen müssen; alle verbleibenden Zollsenkungen werden gemäss dem im vorstehenden Satz genannten Zeitplan vorgenommen. Der gesenkte Zollsatz ist jeweils auf die erste Dezimalstelle zu runden. Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft richtet sich die Staffelung der Zollsenkungen nach der in den entsprechenden Teilen der Listen festgelegten Regelung.
3. Die Umsetzung der Zugeständnisse und Verpflichtungen in den Listen im Anhang zu diesem Protokoll wird auf Antrag einer multilateralen Prüfung durch die Mitglieder unterzogen. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach den Übereinkünften in Anhang 1A des WTO-Abkommens bleiben unberührt.
4. Ist die Liste eines Mitglieds im Anhang zu diesem Protokoll gemäss Absatz 1 eine Liste des GATT 1994 geworden, so steht es dem Mitglied frei, jederzeit das Zugeständnis in dieser Liste für eine Ware, die hauptsächlich von einem anderen Teilnehmer der Uruguay-Runde geliefert wird, dessen Liste noch keine Liste des GATT 1994 ist, ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Rat für Warenhandel schriftlich von der Aussetzung oder der Rücknahme in Kenntnis gesetzt wurde und auf Antrag Konsultationen mit jenen Mitgliedern geführt wurden, deren einschlägige Listen Listen des GATT 1994 sind und die ein wesentliches Interesse an der betreffenden Ware haben. Die ausgesetzten oder zurückgenommenen Zugeständnisse gelten dann ab dem Tag, an dem die Liste des Mitglieds, das in erster Linie an der Lieferung interessiert ist, Liste des GATT 1994 geworden ist.
5. a) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft gilt für die Zwecke der Bezugnahme auf das Datum dieses Übereinkommens in Artikel II Absatz 1 Buchstaben b und c des GATT 1994 das Datum dieses Protokolls als Datum des Inkrafttretens für jede Ware, für die in der Liste der Zugeständnisse im Anhang zu diesem Protokoll Zugeständnisse gemacht werden.
6. Bei Änderungen oder Rücknahme von Zugeständnissen im Zusammenhang mit nichttariflichen Massnahmen in Teil III der Listen gelten Artikel XXVIII des GATT 1994 und das «Verfahren für Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII», das am 10. November 1980 angenommen wurde (BISD 27S/26-28). Die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dem GATT 1994 bleiben unberührt.
7. In jedem Fall, in dem eine Ware aufgrund einer Liste im Anhang zu diesem Protokoll eine weniger günstige Behandlung erhält, als in den Listen des GATT 1947 vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens für diese Ware vorgesehen war, wird davon ausgegangen, dass das Mitglied, auf das sich die Liste bezieht, die geeigneten Massnahmen getroffen hat, die nach den einschlägigen Bestimmungen von Artikel XXVIII des GATT 1947 oder 1994 notwendig gewesen wären. Dieser Absatz gilt nur für Ägypten, Peru, Südafrika und Uruguay.
8. Für die Listen im Anhang ist entsprechend der Regelung in jeder Liste der englische, französische oder spanische Wortlaut verbindlich.
9. Das Datum dieses Protokolls ist der 15. April 1994.
28 SR 0.632.21
29 Die Schweizer Konzessions- und Verpflichtungsliste für Agrar- und Industrieprodukte ist bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, erhältlich (nur in französischer Sprache: «Liste LIX Suisse-Liechtenstein»).
Die Mitglieder,
aufgrund des Beschlusses, eine Grundlage für die Einleitung einer Reform des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Übereinstimmung mit den Verhandlungszielen in der Erklärung von Punta del Este zu schaffen,
unter Hinweis darauf, dass das bei der Halbzeitprüfung der Uruguay-Runde vereinbarte langfristige Ziel «darin besteht, ein faires und marktorientiertes Agrarhandelssystem zu schaffen, und dass ein Reformprozess durch Verhandlungen über Verpflichtungen betreffend Stützung und Schutz sowie durch verstärkte und durchführungswirksamere GATT-Regeln und -Disziplinen eingeleitet werden soll»,
unter Hinweis auch darauf, dass «dieses oben erwähnte langfristige Ziel darin besteht, eine wesentliche schrittweise Senkung der Stützungs- und Schutzmassnahmen für die Landwirtschaft innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes zu erreichen, damit Beschränkungen und Verzerrungen auf den Weltagrarmärkten korrigiert beziehungsweise verhütet werden»,
aufgrund der erklärten Bereitschaft, besondere bindende Verpflichtungen in jedem der Bereiche Marktzugang, interne Stützung und Ausfuhrwettbewerb zu übernehmen und zu einem Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Angelegenheiten zu gelangen,
im Einvernehmen darüber, dass die Industrieland-Mitglieder bei der Durchführung ihrer Marktzugangsverpflichtungen die besonderen Bedürfnisse und Bedingungen der Entwicklungsland-Mitglieder voll in Betracht ziehen, indem sie für eine weitergehende Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten und Zugangsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sorgen, die für diese Mitglieder von besonderem Interesse sind; dazu gehört auch die bei der Halbzeitprüfung beschlossene grösstmögliche Liberalisierung des Handels mit tropischen Landwirtschaftserzeugnissen sowie die Liberalisierung des Handels mit Erzeugnissen, die für die Diversifizierung der Produktion als Alternative zum Anbau unerlaubter Kulturen für die Drogenherstellung besonders wichtig sind,
aufgrund der Feststellung, dass die Verpflichtungen im Rahmen des Reformprogramms von allen Mitgliedern in angemessener Weise übernommen werden sollen, und zwar unter Berücksichtigung nicht handelsbezogener Anliegen wie Ernährungssicherung und Umweltschutz, unter Berücksichtigung der Einigung darüber, dass eine besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer ein wesentliches Element der Verhandlungen ist, sowie unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen der Durchführung des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern,
kommen wie folgt überein:
In diesem Übereinkommen, sofern nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert,
30 Die Schweizer Konzessions- und Verpflichtungsliste für Agrar- und Industrieprodukte ist bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern erhältlich (nur in französischer Sprache: «Liste LIX Suisse-Liechtenstein»).
Dieses Übereinkommen gilt für die in Anhang 1 aufgeführten Erzeugnisse, im folgenden «landwirtschaftliche Erzeugnisse» genannt.
1. Die Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung und der Ausfuhrsubventionen in Teil IV der Liste jedes Mitglieds sind Verpflichtungen zur Beschränkung der Subventionierung und werden Bestandteil des GATT 1994.
2. Vorbehaltlich des Artikels 6 gewährt ein Mitglied keine Stützung zugunsten einheimischer Produzenten, die über das in Teil IV Abschnitt I seiner Liste angegebene Verpflichtungsniveau hinausgeht.
3. Vorbehaltlich des Artikels 9 Absätze 2 Buchstabe b und 4 gewährt ein Mitglied keine der in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten Ausfuhrsubventionen für in Teil IV Abschnitt II seiner Liste aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen, die über die in der Liste enthaltenen Verpflichtungen bezüglich Haushaltsausgaben und Mengen hinausgehen, und keinerlei Subventionen dieser Art für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nicht in dem genannten Abschnitt seiner Liste angegeben sind.
1. Marktzugangszugeständnisse, die in den Listen enthalten sind, betreffen Bindungen und Senkungen von Zöllen sowie andere in den Listen angegebene Marktzugangsverpflichtungen.
2. Kein Mitglied behält Massnahmen bei oder führt solche ein oder wieder ein, die in Zölle31 im eigentlichen Sinn umgewandelt werden müssen, sofern nicht in Artikel 5 und Anhang 5 etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
31 Diese Massnahmen schliessen mengenmässige Einfuhrbeschränkungen, bewegliche Einfuhrabschöpfungen, Mindesteinfuhrpreise, nichtautomatische Einfuhrlizenzerteilung, nichttarifäre Massnahmen staatlicher Handelsunternehmen, freiwillige Ausfuhrbeschränkungen und ähnliche Grenzmassnahmen ein, die keine Zölle im eigentlichen Sinne darstellen, auch wenn solche Massnahmen aufgrund von länderspezifischen Abweichungen von den Bestimmungen des GATT 1947 beibehalten werden, nicht dagegen Massnahmen, die aufgrund von Zahlungsbilanzbestimmungen und anderen allgemeinen, nicht landwirtschaftsspezifischen Bestimmungen des GATT 1994 oder der anderen Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A des WTO-Abkommens beibehalten werden.
1. Unbeschadet des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b des GATT 1994 kann sich jedes Mitglied im Zusammenhang mit der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 2 in Zölle im eigentlichen Sinn umgewandelt wurden und die in seiner Liste mit dem Symbol «SSG» als Erzeugnisse gekennzeichnet sind, die einem Zugeständnis unterliegen, für das sich ein Mitglied auf diesen Artikel berufen kann, auf die Absätze 4 und 5 berufen, wenn
2. Einfuhren im Rahmen von Verpflichtungen in bezug auf den laufenden oder den Mindestmarktzugang, die als Teil eines in Absatz 1 genannten Zugeständnisses festgelegt worden sind, werden bei der Bestimmung des für die Berufung auf Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 erforderlichen Einfuhrvolumens angerechnet; jedoch unterliegen die Einfuhren im Rahmen solcher Verpflichtungen keinem Zusatzzoll gemäss Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 oder Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 5.
3. Lieferungen der betreffenden Erzeugnisse, die sich aufgrund eines Vertrages, der noch vor Einführung eines Zusatzzolls nach Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 geschlossen wurde, auf dem Transport befinden, sind von dem Zusatzzoll befreit, vorausgesetzt, dass sie im darauffolgenden Jahr auf das Volumen der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses für die Zwecke der Auslösung von Absatz 1 Buchstabe a angerechnet werden können.
4. Ein gemäss Absatz 1 Buchstabe a erhobener Zusatzzoll wird nur bis zum Ende des Jahres, in dem er eingeführt wurde, aufrechterhalten und nur bis zu einer Höhe erhoben, die ein Drittel der Höhe des in dem betreffenden Jahr erhobenen Zolls im eigentlichen Sinn nicht überschreitet. Die Auslösungsschwelle wird unter Zugrundlegung der Marktzugangsmöglichkeiten, ausgedrückt als Prozentsatz der Einfuhren am jeweiligen internen Verbrauch33 in den drei vorangegangenen Jahren, für die Daten vorhanden sind, nach folgendem Schema festgesetzt:
In allen Fällen darf der Zusatzzoll in jedem Jahr erhoben werden, in dem das absolute Volumen der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in das Zollgebiet des das Zugeständnis gewährenden Mitglieds die Summe aus x = der oben angegebenen Grund-Auslösungsschwelle, multipliziert mit der durchschnittlichen Einfuhrmenge in den drei vorangegangenen Jahren, für die Daten vorhanden sind, und y = der absoluten Veränderung des Volumens des internen Verbrauchs des betreffenden Erzeugnisses im letzten Jahr, für das Daten vorhanden sind, gegenüber dem Vorjahr überschreitet, vorausgesetzt, dass die Auslösungsschwelle nicht weniger als 105 Prozent der bei x zugrunde gelegten durchschnittlichen Einfuhrmenge beträgt.
5. Ein gemäss Absatz 1 Buchstabe b erhobener Zusatzzoll wird nach folgendem Schema festgesetzt:
6. Bei verderblichen und saisonabhängigen Erzeugnissen sind die vorstehend dargelegten Bedingungen so anzuwenden, dass den Besonderheiten solcher Erzeugnisse Rechnung getragen wird. Insbesondere können kürzere Zeiträume gemäss Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 im Hinblick auf die entsprechenden Zeiträume im Bezugszeitraum sowie verschiedene Referenzpreise für verschiedene Zeiträume gemäss Absatz 1 Buchstabe b verwendet werden.
7. Die besonderen Schutzmassnahmen werden transparent angewendet. Jedes Mitglied, das eine Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe a trifft, richtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung einer solchen Massnahme eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Daten an den Ausschuss für Landwirtschaft. In Fällen, in denen Veränderungen des Verbrauchsvolumens im Zusammenhang mit Massnahmen nach Absatz 4 verschiedenen Zolltariflinien zugeordnet werden müssen, schliessen die zweckdienlichen Daten die bei der Zuordnung dieser Veränderungen zugrunde gelegten Angaben und Methoden ein. Ein Mitglied, das eine Massnahme nach Absatz 4 trifft, räumt jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit ein, bezüglich der Modalitäten der Durchführung einer solchen Massnahme in Konsultationen einzutreten. Jedes Mitglied, das eine Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe b trifft, richtet innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung der ersten derartigen Massnahme oder, im Falle verderblicher und saisonabhängiger Erzeugnisse, der ersten Massnahme in einem jeden Zeitraum eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Daten an den Ausschuss für Landwirtschaft. Die Mitglieder verpflichten sich im Rahmen des Möglichen, sich nicht auf Absatz 1 Buchstabe b zu berufen, wenn das Volumen der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses zurückgeht. Jedenfalls räumt ein Mitglied, das eine solche Massnahme trifft, jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit ein, mit ihm bezüglich der Modalitäten der Durchführung einer solchen Massnahme in Konsultationen einzutreten.
8. Die Mitglieder verpflichten sich, sich in Fällen, in denen Massnahmen nach den Absätzen 1–7 getroffen werden, im Zusammenhang mit diesen Massnahmen nicht auf Artikel XIX Absätze 1 Buchstabe a und 3 des GATT 1994 oder auf Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens über Schutzmassnahmen zu berufen.
9. Dieser Artikel bleibt für die Dauer des Reformprozesses gemäss Artikel 20 in Kraft.
32 Der Referenzpreis, der bei der Berufung auf diesen Buchstaben zugrunde gelegt wird, ist in der Regel der durchschnittliche cif-Wert je Einheit des betreffenden Erzeugnisses oder ein hinsichtlich Qualität und Verarbeitungsstufe des Erzeugnisses angemessener Preis. Er ist nach seiner ersten Anwendung zu veröffentlichen und insoweit zur Verfügung zu stellen, als dies erforderlich ist, damit andere Mitglieder den gegebenenfalls erhobenen Zusatzzoll beurteilen können.
33 Wird der interne Verbrauch nicht berücksichtigt, so wird die Grund-Auslösungsschwelle gemäss Absatz 4 Buchstabe a zugrunde gelegt.
1. Die in Teil IV der Liste jedes Mitglieds enthaltenen Verpflichtungen zur Senkung der internen Stützung beziehen sich auf alle internen Stützungsmassnahmen zugunsten der landwirtschaftlichen Produzenten mit Ausnahme solcher internen Massnahmen, die nach den Kriterien dieses Artikels und des Anhangs 2 den Senkungsverpflichtungen nicht unterliegen. Diese Verpflichtungen werden als «gesamtes aggregiertes Stützungsmass» und als «jährliches und endgültig gebundenes Verpflichtungsniveau» ausgedrückt.
2. Gemäss dem bei der Halbzeitprüfung erzielten Einvernehmen darüber, dass mittelbare oder unmittelbare staatliche Hilfen zur Förderung der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung ein wesentlicher Bestandteil der Entwicklungsprogramme der Entwicklungsländer sind, werden Investitionsbeihilfen, die der Landwirtschaft in Entwicklungsland-Mitgliedern allgemein zur Verfügung stehen, und Beihilfen für landwirtschaftliche Betriebsmittel, die Produzenten mit geringem Einkommen oder geringen Ressourcen in Entwicklungsland-Mitgliedern allgemein zur Verfügung stehen, von der Verpflichtung zur Senkung der internen Stützung, die andernfalls für solche Massnahmen gelten würde, ebenso ausgenommen wie interne Stützungsmassnahmen für Produzenten in Entwicklungsland-Mitgliedern, die zur Aufgabe des unerlaubten Anbaus von Pflanzen zur Drogengewinnung und zur Diversifizierung ermutigt werden sollen. Interne Stützungsmassnahmen, die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen, brauchen nicht in die Berechnung des laufenden Gesamt-AMS eines Mitglieds einbezogen zu werden.
3. Die Verpflichtungen eines Mitglieds zur Senkung seiner internen Stützung gelten in jedem Jahr als erfüllt, in dem die interne Stützung zugunsten landwirtschaftlicher Produzenten, ausgedrückt als laufendes Gesamt-AMS, das entsprechende jährliche oder endgültig gebundene Verpflichtungsnivau in Teil IV der Liste des Mitglieds nicht überschreitet.
4. a) Ein Mitglied braucht die folgenden Stützungsmassnahmen nicht in die Berechnung seines laufenden Gesamt-AMS einzubeziehen und zu senken:
5. a) Direktzahlungen im Rahmen von Produktionsbeschränkungsprogrammen unterliegen nicht der Verpflichtung zur Senkung der internen Stützung, wenn
1. Jedes Mitglied stellt sicher, dass interne Stützungsmassnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Produzenten, die nicht den Senkungsverpflichtungen unterliegen, weil sie den in Anhang 2 aufgeführten Kriterien entsprechen, nach Massgabe dieses Übereinkommens gehandhabt werden.
2. a) Alle internen Stützungsmassnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Produzenten einschliesslich aller Änderungen solcher Massnahmen sowie alle in der Folge eingeführten Massnahmen, für die nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass sie die Kriterien des Anhangs 2 erfüllen oder aufgrund einer anderen Bestimmung dieses Übereinkommens von der Senkung ausgenommen sind, werden in die Berechnung des laufenden Gesamt-AMS des Mitglieds einbezogen.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, keine Ausfuhrsubventionen zu gewähren, die nicht mit diesem Übereinkommen und mit den in der Liste dieses Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen im Einklang stehen.
1. Die nachstehenden Ausfuhrsubventionen unterliegen den Senkungsverpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens:
2. a) Ausser im Falle der Regelungen nach Buchstabe b betreffen die für jedes Jahr des Durchführungszeitraums in der Liste eines Mitglieds angegebenen Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen in bezug auf die in Absatz 1 aufgeführten Subventionen
3. Verpflichtungen bezüglich einer Begrenzung der Ausweitung des Bereichs der Ausfuhrsubventionierung werden in den Listen angegeben.
4. Während des Durchführungszeitraums sind Entwicklungsland-Mitglieder nicht verpflichtet, Verpflichtungen bezüglich der Ausfuhrsubventionen gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e zu übernehmen, sofern diese Subventionen nicht so gewährt werden, dass die Senkungsverpflichtungen umgangen werden.
1. Ein Mitglied darf andere als die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Ausfuhrsubventionen nicht derart anwenden, dass dadurch seine Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen umgangen werden oder umgangen zu werden drohen; auch nichtkommerzielle Transaktionen dürfen nicht zur Umgehung solcher Verpflichtungen benutzt werden.
2. Die Mitglieder verpflichten sich, international vereinbarte Disziplinen für die Bereitstellung von Exportkrediten, Exportkreditbürgschaften oder Versicherungsprogrammen zu erarbeiten und, sobald solche Disziplinen vereinbart worden sind, Exportkredite, Exportkreditbürgschaften oder Versicherungsprogramme nur im Einklang mit diesen Disziplinen bereitzustellen.
3. Ein Mitglied, das behauptet, dass eine über das Senkungsverpflichtungsniveau hinaus ausgeführte Menge nicht subventioniert wird, muss nachweisen, dass für die betreffende Ausfuhrmenge keine in Artikel 9 aufgeführte oder sonstige Ausfuhrsubvention gewährt worden ist.
4. Mitglieder, die internationale Nahrungsmittelhilfe leisten, stellen sicher, dass
34 [AS 1986 2049, 1987 1815, 1989 1541, 1991 800 801, 1994 356 357. AS 1996 2642] Siehe heute: Internationales Getreideabkommen von 1995 (SR 0.916.111.311).
Keinesfalls darf die Subvention pro Einheit eines verarbeiteten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses die Subvention pro Einheit überschreiten, die bei der Ausfuhr des betreffenden Grunderzeugnisses gewährt würde.
1. Ein Mitglied, das ein neues Ausfuhrverbot oder eine neue Ausfuhrbeschränkung für Nahrungsmittel gemäss Artikel XI Absatz 2 Buchstabe a des GATT 1994 einführt, beachtet folgende Disziplinen:
2. Dieser Artikel gilt nicht für Entwicklungsland-Mitglieder, es sei denn, die Massnahme wird von einem Entwicklungsland-Mitglied getroffen, das Nettoexporteur des betreffenden Nahrungsmittels ist.
Während des Durchführungszeitraums gilt unbeschadet des GATT 1994 und des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (in diesem Artikel «SCM-Übereinkommen» genannt) folgendes:
35 «Ausgleichszölle» im Sinne dieses Artikels sind die in Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen erfassten Abgaben.
Die Mitglieder kommen überein, dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen Wirksamkeit zu verleihen.
1. In Anerkennung dessen, dass die differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern ein wesentlicher Bestandteil der Verhandlungen ist, wird in bezug auf die Verpflichtungen gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Listen der Zugeständnisse und Verpflichtungen eine besondere und differenzierte Behandlung gewährt.
2. Entwicklungsland-Mitglieder haben die Möglichkeit, Senkungsverpflichtungen über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren zu erfüllen. Von den am wenigsten entwickelten Mitgliedern werden keine Senkungsverpflichtungen verlangt.
1. Die Industrieland-Mitglieder treffen die Massnahmen, die sich aus dem Beschluss über Massnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern ergeben.
2. Der Ausschuss für Landwirtschaft überwacht in geeigneter Weise die Durchführung des genannten Beschlusses.
Es wird ein Ausschuss für Landwirtschaft eingesetzt.
1. Die Fortschritte bei der Durchführung der im Rahmen des Reformprogramms der Uruguay-Runde ausgehandelten Verpflichtungen werden vom Ausschuss für Landwirtschaft geprüft.
2. Die Prüfung erfolgt anhand von Notifikationen, die von den Mitgliedern in festzulegenden Angelegenheiten und Zeitabständen vorgenommen werden, sowie anhand von Unterlagen, die das Sekretariat zur Erleichterung der Prüfung auf Ersuchen vorbereitet.
3. Zusätzlich zu den gemäss Absatz 2 vorzunehmenden Notifikationen ist jede neue interne Stützungsmassnahme oder Änderung einer bestehenden Massnahme, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, unverzüglich zu notifizieren. Diese Notifikation enthält die Einzelheiten der neuen oder geänderten Massnahme und ihrer Übereinstimmung mit den vereinbarten Kriterien in Artikel 6 oder Anhang 2.
4. Bei der Prüfung berücksichtigen die Mitglieder gebührend den Einfluss von übermässig hohen Inflationsraten auf die Fähigkeit eines Mitglieds, seine Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung zu erfüllen.
5. Die Mitglieder halten jährlich bezüglich ihres Anteils am normalen Wachstum des Welthandels in landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen gemäss diesem Übereinkommen Konsultationen im Ausschuss für Landwirtschaft ab.
6. Die Prüfung gibt jedem Mitglied die Möglichkeit, alle Angelegenheiten, die für die Durchführung der Verpflichtungen im Rahmen des Reformprogramms nach diesem Übereinkommen wichtig sind, zur Sprache zu bringen.
7. Jedes Mitglied kann eine Massnahme, die seiner Meinung nach von einem anderen Mitglied hätte notifiziert werden müssen, dem Ausschuss für Landwirtschaft zur Kenntnis bringen.
Die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgelegt und ergänzt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, gelten für Konsultationen und Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens.
In Anerkennung der Tatsache, dass das langfristige Ziel einer schrittweisen wesentlichen Senkung der Stützungs- und Schutzmassnahmen, die zu einer grundlegenden Reform führt, ein kontinuierlicher Prozess ist, kommen die Mitglieder überein, ein Jahr vor dem Ende des Durchführungszeitraums Verhandlungen über die Fortsetzung dieses Prozesses einzuleiten, wobei folgendes berücksichtigt wird:
1. Das GATT 1994 und die anderen Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A des WTO-Abkommens gelten vorbehaltlich dieses Übereinkommens.
2. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
1. Dieses Übereinkommen erfasst die folgenden Erzeugnisse:
HS-Nr. | 2905.43 | (Mannitol) |
HS-Nr. | 2905.44 | (D-Glucitol [Sorbit]) |
HS-Nr. | 3301 | (Etherische Öle) |
HS-Nrn. | 3501–3505 | (Eiweissstoffe, modifizierte Stärken, Klebstoffe) |
HS-Nr. | 3809.10 | (Appretur- oder Ausrüstungsmittel) |
HS-Nr. | 3823.60 | (Sorbit, anderweit weder genannt noch inbegriffen) |
HS-Nrn. | 4101–4103 | (Häute und Felle) |
HS-Nr. | 4301 | (Pelzfelle, roh) |
HS-Nrn. | 5001–5003 | (Rohseide und Abfälle von Seide) |
HS-Nrn. | 5101–5103 | (Wolle und feine oder grobe Tierhaare) |
HS-Nrn. | 5201–5203 | (Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und kardierte oder gekämmte Baumwolle) |
HS-Nr. | 5301 | (Flachs, roh) |
HS-Nr. | 5302 | (Hanf, roh) |
2. Das Vorstehende beschränkt nicht den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen.
36 Die zwischen runden Klammern stehenden Warenbezeichnungen sind nicht notwendigerweise erschöpfend.
1. Interne Stützungsmassnahmen, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, erfüllen das grundlegende Erfordernis, dass sie keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Produktion hervorrufen. Dementsprechend müssen alle Massnahmen, für die eine Ausnahme beansprucht wird, folgenden grundlegenden Kriterien entsprechen:
ferner müssen die nachstehend genannten stützungspolitischen Kriterien und Bedingungen erfüllt sein.
Staatliche Dienstleistungsprogramme
2. Allgemeine Dienstleistungen
Stützungsmassnahmen in dieser Kategorie schliessen Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Rahmen von Programmen ein, die Dienstleistungen oder Vorteile für die Landwirtschaft oder die ländlichen Gemeinschaften bieten. Mit diesen Massnahmen dürfen keine direkten Zahlungen an Produzenten oder Verarbeiter verbunden sein. Solche Programme, die in der nachstehenden Liste nicht erschöpfend aufgeführt sind, entsprechen den allgemeinen Kriterien von Absatz 1 und gegebenenfalls den nachstehend genannten besonderen stützungspolitischen Bedingungen:
3. Öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung37 38
Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit dem Anlegen von Vorräten oder der Lagerhaltung als Bestandteil eines Ernährungssicherungsprogramms gemäss internen Rechtsvorschriften. Dies kann staatliche Hilfe für private Lagerhaltung als Bestandteil eines solchen Programms einschliessen.
Umfang und Anlegen solcher Vorratslager richten sich ausschliesslich nach den für die Ernährungssicherheit vorgegebenen Zielen. Das Anlegen solcher Vorräte und die Verfügung darüber müssen finanziell transparent sein. Lebensmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen und Verkäufe aus dem Lagerbestand nicht unter den üblichen Binnenmarktpreisen für das betreffende Produkt und die betreffende Qualität.
4. Interne Nahrungsmittelhilfe39
Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelversorgung von bedürftigen Gruppen der einheimischen Bevölkerung.
Die Berechtigung zum Empfang der Nahrungsmittelhilfe richtet sich nach eindeutigen ernährungswissenschaftlichen Kriterien. Eine solche Hilfe erfolgt entweder durch direkte Nahrungsmittellieferungen an die Begünstigten oder durch Bereitstellung von Mitteln, die es berechtigten Empfängern ermöglichen, die Nahrungsmittel am Markt oder zu subventionierten Preisen zu kaufen. Nahrungsmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen; Finanzierung und Verwaltung der Hilfe müssen transparent sein.
5. Direktzahlungen an Produzenten
Stützungsmassnahmen in Form von Direktzahlungen (oder Einnahmenverzicht) einschliesslich Sachleistungen an Produzenten, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, müssen den grundlegenden Kriterien in Absatz 1 und darüber hinaus besonderen Kriterien entsprechen, die sich auf einzelne Formen von Direktzahlungen gemäss den Absätzen 6–13 beziehen. Wird eine Ausnahme von einer Senkungsverpflichtung für eine bestehende oder eine neue Form von Direktzahlungen beansprucht, die nicht in den Absätzen 6–13 aufgeführt ist, so muss die betreffende Zahlung zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien in Absatz 1 den in Absatz 6 Buchstaben b–e aufgeführten Kriterien entsprechen.
6. Nicht produktionsbezogene Einkommensstützung
7. Finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand an Einkommensversicherungen und anderen Einkommenssicherungsprogrammen
8. Zahlungen (entweder direkt oder im Rahmen einer finanziellen Beteiligung der öffentlichen Hand an Ernteversicherungsprogrammen) als Hilfe bei Naturkatastrophen
9. Strukturanpassungshilfe in Form von Ruhestandsprogrammen für Produzenten
10. Strukturanpassungshilfe in Form von Programmen zur Stillegung von
Ressourcen
11. Strukturanpassungshilfe in Form von Investitionsbeihilfen
12. Zahlungen im Rahmen von Umweltprogrammen
13. Zahlungen im Rahmen von Regionalbeihilfeprogrammen
37 Für die Zwecke von Abs. 3 gelten staatliche Vorratsprogramme in Entwicklungsländern, die transparent und nach amtlich bekanntgemachten Kriterien oder Richtlinien durchgeführt werden, als mit diesem Absatz vereinbar; dies gilt auch für Programme, in deren Rahmen Nahrungsmittelvorräte für die Ernährungssicherung zu amtlich geregelten Preisen gekauft und verkauft werden, sofern die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem externen Referenzpreis in dem AMS berücksichtigt wird.
38 Für die Zwecke der Abs. 3 und 4 gilt die Bereitstellung von Nahrungsmitteln zu subventionierten Preisen mit dem Ziel, den Ernährungsbedarf der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen in städtischen und ländlichen Gebieten der Entwicklungsländer regelmässig zu vertretbaren Preisen zu decken, als mit diesem Absatz vereinbar.
39 Für die Zwecke der Abs. 3 und 4 gilt die Bereitstellung von Nahrungsmitteln zu subventionierten Preisen mit dem Ziel, den Ernährungsbedarf der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen in städtischen und ländlichen Gebieten der Entwicklungsländer regelmässig zu vertretbaren Preisen zu decken, als mit diesem Absatz vereinbar.
1. Vorbehaltlich des Artikels 6 wird das aggregierte Stützungsmass (AMS) auf produktspezifischer Grundlage für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis berechnet, für das eine Marktpreisstützung, eine nicht ausgenommene Direktzahlung oder eine andere nicht von den Senkungsverpflichtungen ausgenommene Beihilfe («andere nicht ausgenommene Massnahme») gewährt wird. Alle nicht produktspezifischen Stützungsmassnahmen werden in Geldwert ausgedrückt, in einem nicht produktspezifischen AMS zusammengefasst.
2. Beihilfen gemäss Absatz 1 schliessen sowohl Haushaltsausgaben als auch Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand ein.
3. Eingeschlossen sind Stützungsmassnahmen auf nationaler und regionaler Ebene.
4. Von den Produzenten gezahlte spezifische landwirtschaftliche Abgaben oder Gebühren werden vom AMS abgezogen.
5. Das wie nachstehend angegeben für den Bezugszeitraum berechnete AMS bildet die Ausgangsbasis für die Durchführung der Senkungsverpflichtungen in bezug auf die interne Stützung.
6. Für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis wird ein spezifisches AMS berechnet, das als Gesamtgeldwert ausgedrückt ist.
7. Das AMS wird so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses berechnet. Massnahmen zugunsten von Verarbeitern landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden in dem Ausmass einbezogen, in dem sie den Produzenten der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugute kommen.
8. Marktpreisstützung: Zur Berechnung der Marktpreisstützung wird die Differenz zwischen einem festen externen Referenzpreis und dem angewendeten amtlich geregelten Preis mit der Produktionsmenge multipliziert, für die der amtlich geregelte Preis angewendet werden kann. Haushaltsausgaben zur Aufrechterhaltung dieser Differenz, wie Ankaufs- oder Lagerhaltungskosten, werden nicht in das AMS einbezogen.
9. Der feste externe Referenzpreis stützt sich auf die Jahre 1986–1988 und ist in der Regel der durchschnittliche fob-Wert pro Einheit des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in einem Nettoausfuhrland und der durchschnittliche cif-Wert pro Einheit des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in einem Nettoeinfuhrland im Bezugszeitraum. Der feste Referenzpreis kann gegebenenfalls zur Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden berichtigt werden.
10. Nicht ausgenommene Direktzahlungen: Zur Berechnung von nicht ausgenommenen Direktzahlungen, die auf einer Preisdifferenz beruhen, wird entweder die Differenz zwischen dem festen Referenzpreis und dem angewendeten amtlich geregelten Preis, multipliziert mit der Produktionsmenge, für die der amtlich geregelte Preis angewendet werden kann, oder die Höhe der Haushaltsausgaben zugrunde gelegt.
11. Der feste Referenzpreis stützt sich auf die Jahre 1986–1988 und ist in der Regel der zur Festlegung der Zahlungsbeträge zugrunde gelegte tatsächliche Preis.
12. Zur Berechnung von nicht ausgenommenen Direktzahlungen, die sich auf andere Faktoren als den Preis stützen, werden die Haushaltsausgaben zugrunde gelegt.
13. Andere nicht ausgenommene Massnahmen einschliesslich Beihilfen für Betriebsmittel und andere Massnahmen, wie Massnahmen zur Senkung der Vermarktungskosten: Zur Berechnung des Werts solcher Massnahmen werden die Haushaltsausgaben oder, wenn die Haushaltsausgaben nicht das volle Ausmass der betreffenden Beihilfen widerspiegeln, die Differenz zwischen dem Preis der subventionierten Ware oder Dienstleistung und einem repräsentativen Marktpreis für eine gleichartige Ware oder Dienstleistung, multipliziert mit der Menge der Ware oder Dienstleistung, zugrunde gelegt.
1. Vorbehaltlich des Artikels 6 wird das äquivalente Stützungsmass für alle landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse berechnet, für die eine Marktpreisstützung gemäss Anhang 3 gewährt wird, die Berechnung dieser Komponente des AMS jedoch nicht möglich ist. Für solche Erzeugnisse besteht die Ausgangsbasis für die Durchführung der Senkungsverpflichtungen in bezug auf die interne Stützung aus einer Marktpreisstützungskomponente, ausgedrückt als äquivalentes Stützungsmass gemäss Absatz 2, sowie allen nicht ausgenommenen Direktzahlungen und anderen nicht ausgenommenen Massnahmen, die gemäss Absatz 3 berechnet werden. Eingeschlossen sind Stützungsmassnahmen auf nationaler und regionaler Ebene.
2. Das äquivalente Stützungsmass gemäss Absatz 1 wird auf produktspezifischer Grundlage so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt für alle landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse berechnet, für die eine Marktpreisstützung gewährt wird, die Berechnung der Marktpreisstützungskomponente des AMS jedoch nicht möglich ist. Für solche landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse wird das äquivalente Marktpreisstützungsmass unter Zugrundelegung des amtlich geregelten Preises und der Produktionsmenge, für die dieser Preis angewendet werden kann, oder, wo dies nicht möglich ist, unter Zugrundelegung der zur Stützung des Produzentenpreises getätigten Haushaltsausgaben berechnet.
3. Werden für in Absatz 1 erfasste landwirtschaftliche Grunderzeugnisse nicht ausgenommene Direktzahlungen oder andere nicht von den Senkungsverpflichtungen ausgenommene produktspezifische Beihilfen gewährt, so wird das äquivalente Stützungsmass für die betreffenden Massnahmen anhand der Berechnungen für die entsprechenden AMS-Komponenten (siehe Anhang 3 Absätze 10–13) festgelegt.
4. Das äquivalente Stützungsmass wird anhand des Beihilfenbetrags so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses berechnet. Massnahmen zugunsten von Verarbeitern landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden in dem Ausmass einbezogen, in dem sie den Produzenten der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugute kommen. Von den Produzenten gezahlte spezifische landwirtschaftliche Abgaben oder Gebühren vermindern das äquivalente Stützungsmass um den entsprechenden Betrag.
1. Artikel 4 Absatz 2 dieses Übereinkommens wird für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse und die dazugehörigen Verarbeitungserzeugnisse und/oder Zubereitungen («bezeichnete Erzeugnisse»), für welche die folgenden Bedingungen erfüllt sind, nicht mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam (im folgenden «besondere Behandlung» genannt):
2. Zu Beginn eines jeden Jahres des Durchführungszeitraums kann ein Mitglied die besondere Behandlung für ein bezeichnetes Erzeugnis nach Massgabe von Absatz 6 einstellen. In diesem Fall gewährt das betreffende Mitglied weiterhin den zu diesem Zeitpunkt bereits gewährten Mindestmarktzugang und erhöht diesen im restlichen Durchführungszeitraum jährlich um 0,4 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum. Danach wird der Mindestmarktzugang, der nach dieser Formel für das letzte Jahr des Durchführungszeitraums berechnet wird, in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden.
3. Verhandlungen über eine mögliche Fortsetzung der besonderen Behandlung nach Absatz 1 nach dem Ende des Durchführungszeitraums werden innerhalb des Durchführungszeitraums als Teil der Verhandlungen nach Artikel 20 dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der nicht handelsbezogenen Anliegen abgeschlossen.
4. Wenn in den in Absatz 3 erwähnten Verhandlungen Einigung darüber erzielt wird, dass ein Mitglied die besondere Behandlung fortsetzen darf, so gewährt dieses Mitglied zusätzliche und annehmbare Zugeständnisse, die in diesen Verhandlungen festgelegt werden.
5. Darf die besondere Behandlung nach dem Ende des Durchführungszeitraums nicht fortgesetzt werden, so wendet das betreffende Mitglied Absatz 6 an. In diesem Fall wird nach dem Ende des Durchführungszeitraums der Mindestmarktzugang für die bezeichneten Erzeugnisse in Höhe von 8 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden.
6. Grenzmassnahmen, die keine Zölle im eigentlichen Sinn darstellen und für die bezeichneten Erzeugnisse aufrechterhalten werden, unterliegen ab dem Beginn des Jahres, in dem die besondere Behandlung eingestellt wird, Artikel 4 Absatz 2 dieses Übereinkommens. Die betreffenden Erzeugnisse unterliegen ab dem Beginn des Jahres, in dem die besondere Behandlung eingestellt wird, Zöllen im eigentlichen Sinne, die in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden werden und deren Sätze so festgesetzt werden, wie wenn während des Durchführungszeitraums eine Senkung von mindestens 15 Prozent in gleichen jährlichen Stufen durchgeführt worden wäre. Diese Zölle werden unter Zugrundelegung von Zolläquivalenten festgesetzt, die gemäss den Richtlinien in der Anlage zu diesem Anhang berechnet werden.
7. Artikel 4 Absatz 2 wird ferner für ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis, welches das Hauptprodukt der traditionellen Ernährung eines Entwicklungsland-Mitglieds darstellt und für das zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstaben a–d aufgeführten Bedingungen die folgenden Bedingungen erfüllt sind, nicht mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam:
8. Verhandlungen über eine Fortsetzung der besonderen Behandlung nach dem Ende des zehnten Jahres des Durchführungszeitraums gemäss Absatz 7 werden innerhalb des zehnten Jahres nach Beginn des Durchführungszeitraums eingeleitet und abgeschlossen.
9. Wenn in den in Absatz 3 erwähnten Verhandlungen Einigung darüber erzielt wird, dass ein Mitglied die besondere Behandlung fortsetzen darf, so gewährt dieses Mitglied zusätzliche und annehmbare Zugeständnisse, die in diesen Verhandlungen festgelegt werden.
10. Darf diese besondere Behandlung gemäss Absatz 7 nach dem Ende des zehnten Jahres des Durchführungszeitraums nicht fortgesetzt werden, so unterliegen die betreffenden Erzeugnisse Zöllen im eigentlichen Sinne, die unter Zugrundelegung von gemäss den Richtlinien in der Anlage zu diesem Anhang berechneten Zolläquivalenten festgesetzt und in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden werden. Ansonsten gilt vorbehaltlich der besonderen und differenzierten Behandlung, die Entwicklungsland-Mitgliedern nach diesem Übereinkommen gewährt wird, Absatz 6.
1. Die Berechnung der als Wertzölle oder spezifische Zölle ausgedrückten Zolläquivalente erfolgt auf transparente Weise unter Zugrundelegung der tatsächlichen Differenz zwischen internen und externen Preisen. Zugrunde gelegt werden die Zahlen der Jahre 1986–1988. Die Zolläquivalente:
2. Die externen Preise sind in der Regel die tatsächlichen durchschnittlichen cif-Werte pro Einheit im Einfuhrland. Falls die durchschnittlichen cif-Werte pro Einheit nicht zur Verfügung stehen oder ungeeignet sind, sind externe Preise entweder:
3. Die externen Preise werden in der Regel unter Zugrundelegung des Jahresdurchschnitts der Wechselkurse in dem für die Preisangaben herangezogenen Zeitraum in die Landeswährung umgerechnet.
4. Der interne Preis ist in der Regel ein repräsentativer Grosshandelspreis am Binnenmarkt oder, wenn keine geeigneten Angaben vorliegen, ein geschätzter Preis auf dieser Stufe.
5. Die ursprünglichen Zolläquivalente können, wenn notwendig, unter Verwendung eines geeigneten Koeffizienten berichtigt werden, um Qualitäts- oder Sortenunterschieden Rechnung zu tragen.
6. Ist ein nach diesen Richtlinien berechnetes Zolläquivalent negativ oder niedriger als der jeweilige gebundene Zollsatz, so kann das Ausgangszolläquivalent in der Höhe des gebundenen Zollsatzes oder auf der Grundlage von internen Angeboten für dieses Erzeugnis festgesetzt werden.
7. Wenn die Höhe eines nach diesen Richtlinien berechneten Zolläquivalents berichtigt wird, räumt das betreffende Mitglied auf Ersuchen jede Gelegenheit zu Konsultationen im Hinblick auf die Aushandlung geeigneter Lösungen ein.
40 AS 2015 1603
Angenommen am 7. Dezember 2013
In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Dezember 2013
Die Ministerkonferenz,
gestützt auf Artikel IX Absatz 1 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation;
beschliesst Folgendes:
Unbeschadet des allgemeinen Abschlusses der Verhandlungen der Doha-Runde gestützt auf das Prinzip des «Single Undertaking» und der in Artikel 20 des Agrarabkommens verankerten und in der Doha-Entwicklungsagenda über Verhandlungen im Agrarbereich vereinbarten41 Fortsetzung des Reformprozesses kommen die Mitglieder wie folgt überein:
1. Die Zollkontingent-Verwaltung von in den Listen aufgeführten Zollkontingenten wird als «Einfuhrlizenzverfahren» im Sinne des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren der Uruguay-Runde betrachtet, weshalb dieses Abkommen vollumfänglich zur Anwendung kommt, vorbehaltlich des Agrarabkommens und der nachfolgenden spezifischeren zusätzlichen Verpflichtungen.
2. Hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 4(a) des betreffenden Übereinkommens erwähnten Fragen und da es sich bei diesen Agrarzollkontingenten um ausgehandelte und in den Listen aufgeführte Verpflichtungen handelt, erfolgt die Publikation der entsprechenden Informationen spätestens 90 Tage vor dem Eröffnungsdatum des betreffenden Zollkontingents. Müssen Anträge gestellt werden, so gilt diese Mindestfrist auch für die Eröffnung des Antragsverfahrens.
3. Hinsichtlich Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens sollen sich Antragsteller für in den Listen aufgeführte Zollkontingente nur an eine Behörde wenden.
4. Hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 5(f) des Übereinkommens erwähnten Fragen darf die Frist für die Bearbeitung der Anträge, ausnahmslos, 30 Tage nicht überschreiten, wenn die Anträge «in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet» werden, und keinesfalls 60 Tage, wenn alle Anträge «gleichzeitig bearbeitet» werden. Die Lizenzerteilung erfolgt daher spätestens am effektiven Eröffnungsdatum des betreffenden Zollkontingents, ausser es gab für die zweite Kategorie eine Verlängerung für Anträge gemäss Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens.
5. Hinsichtlich Artikel 3 Absatz 5(i) sind die Lizenzen für in den Listen aufgeführte Zollkontingente in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen.
6. Die «Ausschöpfungsraten» der Zollkontingente sind zu notifizieren.
7. Um zu gewährleisten, dass ihre administrativen Verfahren mit Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens im Einklang stehen, d.h. dass sie «keine grösseren administrativen Belastungen verursachen, als für die Verwaltung der Massnahme unbedingt notwendig ist», stellen die einführenden Mitglieder sicher, dass ein nicht ausgeschöpfter Zugang zu den Zollkontingenten nicht auf administrative Verfahren zurückzuführen ist, die einschränkender sind als dies gemäss einer Prüfung der «unbedingten Notwendigkeit» erforderlich ist.
8. Werden von privaten Marktteilnehmern gehaltene Lizenzen wiederholt nicht voll ausgeschöpft und ist dies auf Gründe zurückzuführen, die für einen normalen kommerziellen Marktteilnehmern unter diesen Umständen wohl nicht ausschlaggebend wären, so berücksichtigt das für die Lizenzerteilung zuständige Mitglied dies gebührend bei der Prüfung der Gründe für diese Nichtausschöpfung und erwägt die Zuteilung neuer Lizenzen wie in Artikel 3 Absatz 5(j) vorgesehen.
9. Wird ein Zollkontingent offenkundig nicht voll ausgeschöpft, scheint es jedoch keine vernünftigen kommerziellen Gründe dafür zu geben, erkundigt sich ein einführendes Mitglied bei den privaten Marktteilnehmern, die ihre Rechte nicht voll ausgeschöpft haben, ob sie diese an andere potenzielle Nutzer abtreten würden. Wird ein Zollkontingent von einem privaten Marktteilnehmer in einem Drittland gehalten, z.B. aufgrund länderspezifischer Zuteilungsvereinbarungen, leitet das einführende Mitglied das Ersuchen an den Inhaber des betreffenden Anteils weiter.
10. Hinsichtlich Artikel 3 Absatz 5(a)(ii) des Übereinkommens stellen die Mitglieder die Kontaktdaten der Importeure zur Verfügung, die Lizenzen für den Zugang zu in den Listen aufgeführten Agrarzollkontingenten halten, sofern dies, vorbehaltlich Artikel 1 Absatz 11, möglich ist und/oder mit ihrer Zustimmung.
11. Der Ausschuss für Landwirtschaft prüft und überwacht die Umsetzung der Verpflichtungen der Mitglieder gemäss der vorliegenden Vereinbarung.
12. Die Mitglieder sehen im Einklang mit den in Anhang A dargelegten Verfahren einen wirksamen Mechanismus für die Neuzuteilung vor.
13. Spätestens vier Jahre nach Annahme dieses Beschlusses wird unter Berücksichtigung der bis dahin gesammelten Erfahrungen die Umsetzung dieses Beschlusses überprüft. Ziel dieser Überprüfung ist es, die Ausschöpfung der Zollkontingente kontinuierlich zu verbessern. Im Zuge dieser Überprüfung richtet der Generalrat Empfehlungen an die 12. Ministerkonferenz42, unter anderem dazu, ob, und falls ja wie, Absatz 4 in Anhang 1 für die künftige Umsetzung zu bestätigen oder abzuändern ist.
14. Die Empfehlungen des Generalrats im Zusammenhang mit Absatz 4 sehen Bestimmungen zur besonderen und differenzierten Behandlung vor. Sofern die 12. Ministerkonferenz keine Verlängerung von Absatz 4 Anhang A in seiner aktuellen oder in abgeänderter Form beschliesst, wird er, vorbehaltlich Absatz 15, nicht mehr angewendet.
15. Ungeachtet von Absatz 14 wenden die Mitglieder die Bestimmungen von Absatz 4 Anhang A weiterhin an, wenn kein Beschluss zur Verlängerung dieses Absatzes vorliegt; dies gilt nicht für die Mitglieder, die sich das Recht vorbehalten, Absatz 4 Anhang A nicht weiter anzuwenden, und die in Anhang B aufgeführt sind.
1. Im ersten Überprüfungsjahr kann ein Mitglied, sofern ein einführendes Mitglied die Ausschöpfungsrate nicht notifiziert oder die Ausschöpfungsrate unter 65 Prozent liegt, beim Ausschuss für Landwirtschaft Bedenken bezüglich einer Zollkontingent-Verpflichtung anmelden und diese Bedenken in ein vom Sekretariat geführtes Nachverfolgungs-Register eintragen lassen. Das einführende Mitglied erörtert die Zollkontingent-Verwaltung mit allen interessierten Mitgliedern, um die geäusserten Bedenken zu verstehen und den Mitgliedern zu ermöglichen, die Marktgegebenheiten43 und die Art und Weise der Zollkontingent-Verwaltung besser zu verstehen sowie der Frage nachzugehen, ob administrative Faktoren zur Nichtausschöpfung beitragen. Dazu stellt das Mitglied objektive und relevante Daten zu dieser Angelegenheit zur Verfügung, insbesondere zu den Marktgegebenheiten. Die interessierten Mitglieder berücksichtigen die vom einführenden Mitglied vorgelegten Unterlagen vollumfänglich.44 Das einführende Mitglied unterbreitet dem Ausschuss für Landwirtschaft eine Übersicht über die den interessierten Mitgliedern vorgelegten Unterlagen. Die beteiligten Mitglieder informieren den Ausschuss für Landwirtschaft darüber, ob die Angelegenheit geregelt wurde. Konnte die Angelegenheit nicht geregelt werden, legen die interessierten Mitglieder dem Ausschuss für Landwirtschaft gestützt auf die Gespräche und vorgelegten Unterlagen eine klare Begründung vor, weshalb die Angelegenheit weiterer Klärung bedarf. Diese Unterlagen und Informationen können auf die gleiche Art auch in der zweiten und dritten Stufe des Nichtausschöpfungsmechanismus unterbreitet und berücksichtigt werden, um den Bedenken der Mitglieder Rechnung zu tragen und diese auszuräumen.
2. Wurde der Nichtausschöpfungsmechanismus in Gang gesetzt und bleibt die Ausschöpfungsrate während zwei aufeinander folgenden Jahre bei unter 65 Prozent oder wurde für diesen Zeitraum keine Notifikation gemacht, so kann ein Mitglied über den Ausschuss für Landwirtschaft verlangen, dass das einführende Mitglied (eine) spezifische Massnahme(n)45 zur Umgestaltung der Verwaltung des betreffenden Zollkontingents trifft. Das einführende Mitglied trifft entweder die verlangte(n) spezifische(n) Massnahme(n) oder (eine) andere entsprechende Massnahme(n), die es gestützt auf die vorgängig mit den interessierten Mitgliedern geführten Gespräche beschliesst und die die Ausschöpfungsrate des Zollkontingents nach seinem Erachten wirksam verbessern wird/werden. Erhöht sich die Ausschöpfungsrate infolge der vom einführenden Mitglied getroffenen Massnahme(n) auf über 65 Prozent oder haben sich die interessierten Mitglieder während der erfolgten datengestützten Gespräche anderweitig vergewissert, dass die Nichtausschöpfung des Zollkontingents auf Marktgegebenheiten zurückzuführen ist, wird dies notiert und die Angelegenheit wird im Nachverfolgungs-Register des Sekretariats mit dem Vermerk «resolved» versehen und keiner weiteren Überprüfung unterzogen (ausser das Verfahren wird in der Zukunft erneut in Gang gesetzt, in diesem Fall beginnt aber wieder ein neuer Dreijahreszyklus). Bleibt die Ausschöpfungsrate unter 65 Prozent, kann ein Mitglied weiterhin zusätzliche Änderungen der Zollkontingent-Verwaltung verlangen.
3. Falls im dritten und den darauffolgenden Überprüfungsjahren:
4. In diesem Fall erlaubt das einführende Mitglied unverzüglich den ungehinderten Zugang mittels einer der folgenden Methoden für die Zollkontingent-Verwaltung47: System der Genehmigung nach dem «First come, first served»-Prinzip (an der Grenze) oder automatische, bedingungslose Lizenzerteilung auf Anfrage innerhalb des Zollkontingents. Bei der Entscheidung für eines dieser beiden Systeme konsultiert das einführende Mitglied interessierte ausführende Mitglieder. Das einführende Mitglied behält die gewählte Methode während mindestens zwei Jahren bei; danach – und vorausgesetzt, die Notifikationen für diese zwei Jahre sind rechtzeitig erfolgt – wird dies im Nachverfolgungs-Register notiert und die Angelegenheit wird mit dem Vermerk «closed» versehen. Entwicklungsland-Mitglieder dürfen eine alternative Methode für die Zollkontingent-Verwaltung wählen oder ihre bestehende Methode beibehalten. Wird eine alternative Methode für die Zollkontingent-Verwaltung gewählt, wird dies dem Ausschuss für Landwirtschaft gemäss den Bestimmungen dieses Mechanismus mitgeteilt. Das einführende Mitglied behält die gewählte Methode während mindestens zwei Jahren bei; danach und sofern die Ausschöpfungsrate um zwei Drittel der unter Absatz 3(b) angegebenen jährlichen Zuwachsrate erhöht wurde, wird dies im Nachverfolgungs-Register notiert und die Angelegenheit wird mit dem Vermerk «closed» versehen.
5. Die Verfügbarkeit dieses Mechanismus sowie die Inanspruchnahme durch ein Mitglied tangieren nicht die gemäss den erwähnten Übereinkommen geltenden Rechte und Pflichten der Mitglieder in Bezug auf allfällige mittels dieses Mechanismus geregelte Angelegenheiten; im Falle eines Konfliktes gehen die Bestimmungen der erwähnten Übereinkommen vor.
43 Die berücksichtigten Marktgegebenheiten können unter anderem umfassen: Preisfaktoren, die Produktion und andere für Angebot und Nachfrage auf dem in- und ausländischen Markt ausschlaggebende Faktoren sowie weitere für den Handel relevante Faktoren, wie das Bestehen von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die ein einführendes Mitglied im Einklang mit dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen getroffen hat.
44 Diese Unterlagen können Informationen zur Zollkontingent-Verwaltung enthalten oder andere Angaben, die die Erläuterungen des Mitglieds zu den für das betreffende Zollkontingent vorherrschenden Marktgegebenheiten und/oder das Bestehen von für das betreffende Produkt geltenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen belegen.
45 Die gemäss dem Nichtausschöpfungsmechanismus vom einführenden Mitglied getroffenen Massnahmen und vorgenommenen Handlungen dürfen die Rechte eines Mitglieds, dem ein entsprechendes länderspezifisches Zollkontingent zugeteilt wurde, hinsichtlich der länderspezifischen Zuteilung nicht verändern oder verletzen.
46 Erhöht sich die Ausschöpfungsrate in einem Jahr um mehr als das unter 3(b)(ii) angegebene Niveau, muss im darauffolgenden Jahr die unter 3(b)(i) angegebene jährliche Zuwachsrate erreicht werden.
47 Die gemäss dem Nichtausschöpfungsmechanismus vom einführenden Mitglied getroffenen Massnahmen und vorgenommenen Handlungen dürfen die Rechte eines Mitglieds, dem ein entsprechendes länderspezifisches Zollkontingent zugeteilt wurde, hinsichtlich der länderspezifischen Zuteilung nicht verändern oder verletzen.
Barbados
Dominikanische Republik
El Salvador
Guatemala
Vereinigte Staaten von Amerika
41 Absatz 13 der Doha-Ministererklärung (Dokument WT/MIN(01)/DEC/1).
42 Sollte die 12. Ministerkonferenz nicht bis zum 31. Dez. 2019 stattfinden, entscheidet der Generalrat spätestens am 31. Dez. 2019 über die aus der Überprüfung resultierenden Empfehlungen, sofern die Mitglieder nichts anderes vereinbaren.
48 AS 2015 1611
Angenommen am 7. Dezember 2013
In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Dezember 2013
Die Ministerkonferenz,
gestützt auf Artikel IX Absatz 1 des Abkommens von Marrakesch
zur Errichtung der Welthandelsorganisation;
beschliesst Folgendes:
1. Die Mitglieder vereinbaren, einen Übergangsmechanismus wie unten beschrieben einzuführen und im Hinblick auf eine dauerhafte Lösung49 in Bezug auf die öffentliche Lagerhaltung zu Zwecken der Ernährungssicherheit eine Vereinbarung auszuhandeln, die von der 11. Ministerkonferenz zu verabschieden ist.
2. In der Zwischenzeit, bis eine dauerhafte Lösung gefunden ist und vorausgesetzt, die unten aufgeführten Bedingungen sind erfüllt, sehen die Mitglieder davon ab, über den Streitbeilegungsmechanismus der WTO dagegen vorzugehen, wenn ein Entwicklungsland-Mitglied seinen Verpflichtungen gemäss den Artikeln 6.3 und 7.2(b) des Agrarabkommens50 im Zusammenhang mit der Stützung, die es für traditionelle Grundnahrungsmittel51 im Einklang mit am Datum dieses Beschlusses bereits bestehenden Programmen zur öffentlichen Lagerhaltung zu Zwecken der Ernährungssicherheit gewährt, nicht nachkommt, sofern diese Programme mit den Kriterien von Absatz 3 Fussnote 5 sowie Fussnote 5 und 6 von Anhang 2 des Agrarabkommens vereinbar sind und das Entwicklungsland-Mitglied die Bedingungen dieses Beschlusses erfüllt.52
3. Ein Entwicklungsland-Mitglied, das von diesem Beschluss profitiert, muss:
4. Entwicklungsland-Mitglieder, die für ihre Programme Absatz 2 in Anspruch nehmen wollen, stellen sicher, dass die im Rahmen dieser Programme beschafften Lagerbestände nicht den Handel verzerren oder die Ernährungssicherheit anderer Mitglieder beeinträchtigen.
5. Die Anwendung dieses Beschlusses darf nicht zu einer Erhöhung der Stützung führen, die der Obergrenze des gebundenen Gesamt-AMS des Mitglieds oder der Obergrenze des festgelegten De-minimis-Prozentsatzes unterliegt und die für Programme gewährt wird, die nicht gemäss Absatz 3(a) notifiziert wurden.
6. Profitiert ein Entwicklungsland-Mitglied von diesem Beschluss, hält es mit anderen Mitgliedern auf Ersuchen Konsultationen über die Umsetzung seiner gemäss Absatz 3(a) notifizierten Programme zur öffentlichen Lagerhaltung ab.
7. Der Ausschuss für Landwirtschaft überprüft die gemäss diesem Beschluss unterbreiteten Informationen.
8. Die Mitglieder erklären sich dazu bereit, ein Arbeitsprogramm zu erstellen, das vom Ausschuss für Landwirtschaft durchgeführt wird und dieses Thema weiterverfolgt, um Empfehlungen für eine dauerhafte Lösung zu unterbreiten. Dieses Arbeitsprogramm berücksichtigt bestehende und künftige Eingaben von Mitgliedern.
9. Vor dem Hintergrund der gesamten «Post-Bali-Agenda» verpflichten sich die Mitglieder für das im vorstehenden Absatz erwähnte Arbeitsprogramm, mit dem Ziel, dieses spätestens an der 11. Ministerkonferenz abzuschliessen.
10. Der Generalrat erstattet der 10. Ministerkonferenz Bericht zwecks einer Beurteilung der Umsetzung dieses Beschlusses, insbesondere bezüglich der Fortschritte des Arbeitsprogramms.
Vorlage
[Name des Entwicklungsland-Mitglieds]
Allgemeine Informationen
Statistische Anlage (pro Nahrungsmittel)
(Angaben zu den letzten drei Jahren)
Einheit | [Jahr 1] | [Jahr 2] | [Jahr 3] | |
[Name des Nahrungsmittels] | ||||
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49 Die dauerhafte Lösung wird für alle Entwicklungsland-Mitglieder gelten.
50 SR 0.632.20 Anhang 1A.3
51 Dieser Begriff bezeichnet landwirtschaftliche Primärerzeugnisse, die für die traditionelle Ernährung der Bevölkerung eines Entwicklungsland-Mitglieds zu den wichtigsten Grundnahrungsmitteln gehören.
52 Dieser Beschluss hindert Entwicklungsland-Mitglieder nicht daran, Programme zur öffentlichen Lagerhaltung zu Zwecken der Ernährungssicherheit im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Agrarabkommens einzuführen.
53 AS 2019 587
Angenommen am 19. Dezember 2015
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 201754
In Kraft getreten für die Schweiz rückwirkend ab dem 19. Dezember 2015
Die Ministerkonferenz,
gestützt auf Artikel IX Absatz 1 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation;
beschliesst Folgendes:
1. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung gemäss der Bali-Ministererklärung von 2013 über den Ausfuhrwettbewerb55, alle Arten von Ausfuhrsubventionen und alle Ausfuhrmassnahmen mit gleicher Wirkung mit äusserster Zurückhaltung einzusetzen.
2. Keine Bestimmung in diesem Beschluss ist so auszulegen, dass irgendein Mitglied das Recht hätte, direkt oder indirekt Ausfuhrsubventionen zu gewähren, die über die Verpflichtungen in den Länderlisten56 hinausgehen, oder die Verpflichtungen von Artikel 8 des Übereinkommens über die Landwirtschaft anderweitig zu umgehen. Ausserdem ist keine Bestimmung so auszulegen, dass sich daraus Änderungen der Verpflichtungen und Rechte nach Artikel 10.1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft ergeben oder bestehende Verpflichtungen aus anderen Bestimmungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft oder anderer WTO-Abkommen abgeschwächt werden.
3. Des Weiteren ist keine Bestimmung in diesem Beschluss so auszulegen, dass die bestehenden Verpflichtungen des Ministerratsbeschlusses von Marrakesch vom April 1994 über Massnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern und des Ministerratsbeschlusses vom 14. November 200157 über Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der Umsetzung in irgendeiner Weise abgeschwächt werden, unter anderem betreffend die Verpflichtungsniveaus für Nahrungsmittelhilfe, die Gewährung von Nahrungsmittelhilfe durch Geber, die technische und finanzielle Hilfe im Rahmen von Hilfsprogrammen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktivität und Infrastruktur sowie die Finanzierung normaler Niveaus von kommerziellen Einfuhren von Grundnahrungsmitteln. Zudem ist nichts in diesem Beschluss so zu verstehen, dass sich etwas an der regelmässigen Überprüfung dieser Beschlüsse durch die Ministerkonferenz und am Monitoring durch den Ausschuss für Landwirtschaft ändern würde.
4. Der Ausschuss für Landwirtschaft überprüft die Umsetzung dieses Beschlusses durch die Mitglieder im Einklang mit den bestehenden Notifikationsverpflichtungen gemäss dem Übereinkommen über die Landwirtschaft und den ergänzenden Be-stimmungen im Anhang zu diesem Beschluss.
5. An den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses für Landwirtschaft werden die in diesem Beschluss enthaltenen Disziplinen alle drei Jahre überprüft mit dem Ziel, die Disziplinen zu stärken und so zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen zur Beseitigung von Ausfuhrsubventionen nicht umgangen werden, und zu verhindern, dass nichtkommerzielle Transaktionen zur Umgehung dieser Verpflichtungen genutzt werden.
55 Dokument WT/MIN(13)/40 und WT/L/915.
56 Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein im Bereich Ausfuhrsubventionen wird in der AS nicht veröffentlicht. Sie ist nur in französischer Sprache verfügbar und nur in dieser Fassung rechtsverbindlich. Die genannten Änderungen wurden im BBl 2017 4411 publiziert. Ein Separatdruck der Liste kann bei der Oberzolldirektion, Sektion Zolltarif, 3003 Bern bezogen oder eingesehen werden (AS 2019 599).
57 Dokument WT/MIN(01)/17.
6. Entwickelte Mitglieder beseitigen zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses unverzüglich ihre noch verbleibenden in ihren Listen gebundenen Verpflichtungslimiten zur Gewährung von Ausfuhrsubventionen.58 59
7. Entwicklungsland-Mitglieder beseitigen ihre Verpflichtungslimiten zur Gewährung von Ausfuhrsubventionen bis Ende 2018.60
8. Für Entwicklungsland-Mitglieder gelten weiterhin und bis Ende 2023 die Be-stimmungen von Artikel 9.4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, d.h. noch fünf Jahre nach der Frist für die Beseitigung aller Arten von Ausfuhrsubventionen. Für die im Dokument G/AG/5/Rev.10 aufgeführten am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern gelten weiterhin und bis Ende 2030 die Bestimmungen von Artikel 9.4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft.
9. Die Mitglieder wenden Ausfuhrsubventionen nicht so an, dass die Verpflichtung zur Reduktion und Beseitigung aller Ausfuhrsubventionen umgangen wird.
10. Die Mitglieder sind bestrebt, ihre Ausfuhrsubventionen pro Produkt nicht über das durchschnittliche Niveau der letzten fünf Jahre anzuheben.
11. Die Mitglieder stellen sicher, dass jegliche Ausfuhrsubventionen höchstens minimale handelsverzerrende Auswirkungen haben und dass sie Ausfuhren anderer Mitlieder weder verdrängen noch behindern. Zu diesem Zweck berücksichtigen Mitglieder, die Ausfuhrsubventionen anwenden, gebührend, welche Auswirkungen ihre Ausfuhrsubventionen auf andere Mitglieder haben, und beraten sich auf Anfrage mit jedem anderen Mitglied, das ein wesentliches Ausfuhrinteresse hat, über alle Fragen im Zusammenhang mit den betreffenden Ausfuhrsubventionen. Das Mitglied, das solche Ausfuhrsubventionen anwendet, stellt den anderen Mitgliedern auf Anfrage die nötigen Informationen zur Verfügung.
58 Dieser Absatz gilt nicht für Mengen, die gemäss den für die Streitfälle DS265, DS266 und DS283 angenommenen Empfehlungen und Entscheiden des Streitbeilegungsorgans für das bestehende, per 30. September 2017 auslaufende Programm für das vom jeweiligen Streitfall betroffene Produkt als Verpflichtung zur Reduktion von Ausfuhrsubventionen angerechnet wurden.
59 Dieser Absatz gilt nicht für verarbeitete Produkte, Milchprodukte und Schweinefleisch eines entwickelten Mitglieds, das zustimmt, per 1. Januar 2016 alle Ausfuhrsubventionen für Produkte zu beseitigen, die in am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer ausgeführt werden, und das Ausfuhrsubventionen für solche Produkte oder Produktkategorien in einer seiner drei letzten Ausfuhrsubventionen angegeben hat, die vom Ausschuss für Landwirtschaft vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geprüft wurden. Für diese Produkte müssen in den Listen gebundene Ausfuhrsubventionen bis Ende 2020 beseitigt werden und mengenmässige Verpflichtungsniveaus gelten im Status quo bis Ende 2020 in der Höhe der tatsächlichen durchschnittlichen Mengenniveaus der Vergleichsperiode 2003–2005. Zudem dürfen keine weiteren Ausfuhrsubventionen weder für neue Märkte noch für neue Produkte eingeführt werden.
60 Ungeachtet dieses Absatzes müssen Entwicklungsland-Mitglieder ihre Verpflichtungslimiten zur Gewährung von Ausfuhrsubventionen bis Ende 2022 für Produkte oder Produktgruppen beseitigen, für die sie Ausfuhrsubventionen in einer ihrer drei letzten Ausfuhrsubventionen angegeben haben, die vom Ausschuss für Landwirtschaft vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geprüft wurden.
12. In Bezug auf Baumwolle müssen die Disziplinen und Verpflichtungen dieses Beschlusses von entwickelten Mitgliedern unverzüglich zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses und von Entwicklungsland-Mitgliedern spätestens per 1. Januar 2017 umgesetzt werden.
13. Zusätzlich zur Einhaltung aller anderen aus dem Übereinkommen über die Landwirtschaft und jeglichen anderen einschlägigen Abkommen61 entstehenden Verpflichtungen bezüglich Ausfuhrsubventionen verpflichten sich die Mitglieder, keine Ausfuhrkredite62, Ausfuhrkreditgarantien oder Versicherungsprogramme für Ausfuhren der in Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft genannten Produkte (im Folgenden «landwirtschaftliche Erzeugnisse») zu gewähren, es sei denn, diese stehen im Einklang mit diesem Beschluss. Diese Ausfuhrkredite, Ausfuhrkreditgarantien und Versicherungsprogramme (im Folgenden «Ausfuhrfinanzierungshilfen») umfassen:
14. Die Bestimmungen dieses Beschlusses gelten für Ausfuhrfinanzierungshilfen gemäss der Definition in Absatz 13, die von einer Regierung oder einer anderen öffentlichen Körperschaft gemäss Artikel 1.1 a) 1) des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen gewährt werden.
61 Der zweite Absatz von Buchstabe k des Anhangs I zum Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden «Liste von Beispielen») kommt bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht zur Anwendung.
62 Bei den in diesem Absatz definierten Ausfuhrkrediten ist die Finanzierung von Betriebskapital für die Zulieferer nicht inbegriffen.
15. Ausfuhrfinanzierungshilfen werden unter Einhaltung folgender Modalitäten und Bedingungen gewährt:
63 Bei einem Vertrag, bei dem die Lieferungen innerhalb eines zusammenhängenden Sechs-Monats-Zeitraums erfolgen, gilt als «Beginn der Kreditlaufzeit» spätestens das gewichtete durchschnittliche oder das effektive Datum der Ankunft der Waren im Empfängerland.
16. Für Entwicklungsland-Mitglieder, die Ausfuhrfinanzierungshilfen gewähren, gelten folgende Bestimmungen:
Maximale Rückzahlungsfristen: Den betroffenen Entwicklungsland-Mitgliedern wird nach dem ersten Tag der Umsetzungsfrist64 eine Übergangszeit von vier Jahren gewährt, an deren Ende sie die maximale Rückzahlungsfrist von 18 Monaten vollständig umsetzen müssen. Dies geschieht wie folgt:
Es versteht sich, dass nach diesen Daten für bereits bestehende Vereinbarungen, die gemäss den oben genannten Absätzen a)–c) getroffen wurden, die ursprünglichen Rückzahlungsfristen gelten.
17. Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 15 a) und 16 oben wird den am wenigsten entwickelten Ländern und den im Dokument G/AG/5/Rev.10 aufgeführten Nettoimporteuren von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern eine differenzierte und günstigere Behandlung gewährt, die unter anderem vorsieht, ihnen für den Kauf von Grundnahrungsmitteln Rückzahlungsfristen von 36 bis 54 Monaten einzuräumen.65 Sollte sich eines dieser Mitgliedsländer mit ausserordentlichen Umständen konfrontiert sehen, die es weiterhin daran hindern, innerhalb dieser Fristen normale Mengen von kommerziell eingeführten Grundnahrungsmitteln zu finanzieren und/oder Zugang zu Darlehen von multilateralen und/oder regionalen Finanzinstitutionen zu erhalten, so wird die entsprechende Frist verlängert. In diesen Fällen gelten die üblichen Bestimmungen bezüglich Monitoring und Kontrolle gemäss diesem Beschluss.66
64 Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Umsetzungsfrist definiert als die Frist, die im Jahr 2016 beginnt und am 31. Dezember 2020 endet.
65 Diese Bestimmung gilt auch für Belize, Ecuador, Fidschi, Guatemala, Guyana, Nicaragua, Papua-Neuguinea, den Plurinationalen Staat Bolivien und Suriname.
66 Falls Kuba als Empfänger-Mitgliedsland mit einer solchen Situation konfrontiert sein sollte, kann die Frist auch länger sein als 54 Monate und jegliches Monitoring bzw. jegliche Kontrolle wird nur mit der ausdrücklichen Einwilligung Kubas durchgeführt.
18. Die Mitglieder stellen sicher, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen im Einklang mit den Bestimmungen der Absätze 20 und 21 und in Übereinstimmung mit Artikel XVII, der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII und anderer einschlägiger Bestimmungen des GATT 1994, dem Übereinkommen über die Landwirtschaft und anderen WTO-Abkommen betrieben werden.
19. Für die in diesem Beschluss im Folgenden genannten Disziplinen gilt als landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführendes staatliches Handelsunternehmen jedes Unternehmen, das der in der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994 enthaltenen Arbeitsdefinition entspricht und Waren exportiert, die in Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführt sind.67
20. Die Mitglieder stellen sicher, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen ihre Tätigkeit nicht so ausüben, dass andere in diesem Beschluss enthaltene Disziplinen umgangen werden.
21. Die Mitglieder unternehmen alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen ihre Monopolstellung bei den Ausfuhren so ausüben, dass handelsverzerrende Auswirkungen auf ein Minimum reduziert werden und es nicht zur Verdrängung oder Verhinderung der Ausfuhren eines anderen Mitglieds kommt.
67 «Staatliche und nichtstaatliche Unternehmen einschliesslich Vertriebsorganisationen, denen ausschliessliche oder besondere Vorrechte einschliesslich gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Befugnisse gewährt worden sind, in deren Ausübung sie durch ihre Käufe oder Verkäufe den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder Ausfuhren beeinflussen.» Dabei versteht sich, dass bei dem Verweis auf «Vorrechte», die «den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder Ausfuhren beeinflussen» im vorherigen Satz der Aspekt der Einfuhren an sich nicht unter die Disziplinen dieses Beschlusses fällt, da es hier ausschliesslich um den Aspekt der Ausfuhren gemäss dieser Arbeitsdefinition geht.
22. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, ein angemessenes Niveau der internationalen Nahrungsmittelhilfe aufrechtzuerhalten, um die Interessen von Nahrungsmittelhilfeempfängern zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die nachfolgend genannten Disziplinen nicht ungewollt die Lieferung von für Notsituationen vorgesehener Nahrungsmittelhilfe beeinträchtigen. Um das Ziel zu erreichen, die kommerzielle Verdrängung zu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren, stellen die Mitglieder sicher, dass internationale Nahrungsmittelhilfe vollständig im Einklang mit den Disziplinen in den Absätzen 23–32 erfolgt, was dazu beiträgt, das Ziel der Verhinderung der kommerziellen Verdrängung zu erreichen.
23. Die Mitglieder stellen sicher, dass jegliche Nahrungsmittelhilfe:
24. Bei der Gewährung von Nahrungsmittelhilfe sind die lokalen Marktbedingungen für dieselben oder gleichwertige Produkte zu berücksichtigen. Die Mitglieder unterlassen jegliche internationale Nahrungsmittelhilfe in Form von Naturalien in Situationen, in denen klar absehbar ist, dass diese eine nachteilige Wirkung auf gleiche oder gleichwertige lokale68 oder regionale Produkte hätte. Ausserdem stellen die Mitglieder sicher, dass die internationale Nahrungsmittelhilfe keine unangemessene Auswirkung auf bestehende, funktionierende Handelsmärkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse hat.
25. Mitglieder, die ausschliesslich Nahrungsmittelhilfe in Form von Bargeld leisten, sind aufgefordert, dies weiterhin zu tun. Die anderen Mitglieder werden zur Gewährung von Nahrungsmittelhilfe in Form von Bargeld oder Naturalien in Notsituationen und bei anhaltenden Krisen (gemäss der FAO-Definition69) oder auch in nicht dringenden Situationen ermutigt, in denen die Nahrungsmittelhilfe zur Entwicklung/zum Aufbau von Kapazitäten erfolgt und die Empfängerländer oder anerkannte internationale humanitäre Einrichtungen/Ernährungsorganisationen, wie etwa die Vereinten Nationen, Nahrungsmittelhilfe beantragt haben.
26. Die Mitglieder werden zudem ermutigt, internationale Nahrungsmittelhilfe soweit möglich vermehrt aus lokalen oder regionalen Quellen zu beziehen, vorausgesetzt, die Verfügbarkeit und die Preise für Grundnahrungsmittel auf diesen Märkten werden dadurch nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt.
27. Die Mitglieder dürfen internationale Nahrungsmittelhilfe nur dort monetarisieren, wo dies zu Transport- und Lieferzwecken der Nahrungsmittelhilfe erwiesenermassen notwendig ist oder wenn die Monetarisierung von internationaler Nahrungsmittelhilfe zur Behebung kurz- und/oder langfristiger Nahrungsmittelengpässe oder einer ungenügenden landwirtschaftlichen Produktion dient, die zu chronischem Hunger und Unterernährung in den am wenigsten entwickelten Ländern und den Nettoimporteuren von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern führen.70
28. Vor der Monetarisierung internationaler Nahrungsmittelhilfe ist eine Analyse des lokalen oder regionalen Marktes durchzuführen. Dabei sind auch die Ernährungsbedürfnisse des Empfängerlandes, Marktdaten lokaler Organisationen der Vereinten Nationen und die normale Einfuhr- und Verbrauchsmenge der zu monetarisierenden Ware sowie die im Rahmen des Ernährungshilfe-Übereinkommens erfolgte Berichterstattung zu beachten. Kommerzielle oder nichtgewinnorientierte Stellen, die als unabhängige Drittpartei agieren, werden zur Monetarisierung von in Naturalien erfolgter internationaler Nahrungsmittelhilfe eingesetzt, sodass für den Verkauf dieser in Naturalien erfolgten internationalen Nahrungsmittelhilfe ein offener Wettbewerb gewährleistet ist.
29. Beim Beizug dieser als unabhängige Drittpartei agierenden kommerziellen oder nichtgewinnorientierten Stellen zum im vorherigen Absatz genannten Zweck stellen die Mitglieder sicher, dass diese Stellen Störungen der lokalen oder regionalen Märkte auf das Minimum reduzieren oder unterbinden, einschliesslich der Auswirkungen auf die Produktion, wenn die internationale Nahrungsmittelhilfe monetarisiert wird. Die Mitglieder gewährleisten, dass der Verkauf von Waren zum Zweck der Nahrungsmittelhilfe in einem transparenten, offenen Verfahren nach den Regeln des freien Wettbewerbs und über eine öffentliche Ausschreibung erfolgt.71
30. Die Mitglieder verpflichten sich, sich für die Gewährung aller Formen von internationaler Nahrungsmittelhilfe so flexibel wie möglich zu zeigen, damit die notwendigen Niveaus aufrechterhalten werden. Gleichzeitig sind sie bemüht, vermehrt eine ungebundene internationale Nahrungsmittelhilfe in Form von Bargeld im Einklang mit dem Ernährungshilfe-Übereinkommen zu leisten.
31. Die Mitglieder anerkennen in ihrer jeweiligen Rechtsprechung die Rolle der Regierung bei der Entscheidungsfindung bezüglich der internationalen Nahrungsmittelhilfe. Sie anerkennen, dass die Regierung eines Empfängerlandes von internationaler Nahrungsmittelhilfe entscheiden kann, auf die Verwendung von monetarisierter internationaler Nahrungsmittelhilfe zu verzichten.
32. Die Mitglieder kommen überein, die Bestimmungen zur internationalen Nahrungsmittelhilfe in den vorherigen Absätzen im Rahmen des regelmässigen Monitorings des Ausschusses für Landwirtschaft zur Umsetzung des Ministerratsbeschlusses von Marrakesch vom April 1994 über Massnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern zu überprüfen.
68 Mit dem Begriff «lokal» kann hier auf nationaler oder subnationaler Ebene gemeint sein.
69 Die FAO definiert eine «anhaltende Krise» wie folgt: «Anhaltende Krisen sind Situationen, in denen ein bedeutender Anteil einer Bevölkerung mit einem erhöhten Risiko von Tod und Krankheit sowie mit der Verschlechterung der Existenzgrundlage konfrontiert ist.»
70 Diese Bestimmung gilt auch für Belize, Ecuador, Fidschi, Guatemala, Guyana, Nicaragua, Papua-Neuguinea, den Plurinationalen Staat Bolivien und Suriname.
71 Ist der Verkauf über eine öffentliche Ausschreibung nicht möglich, kann der Verkauf auch als frei verhandelter Verkauf erfolgen.
72 Ungeachtet von Absatz 4 dieses Beschlusses setzen Entwicklungsland-Mitglieder diesen Anhang spätestens fünf Jahre nach der Annahme dieses Beschlusses um, ausser sie sind in der Lage, ihn bereits früher umzusetzen.
Im Einklang mit der Bali-Ministererklärung über den Ausfuhrwettbewerb73 und zusätzlich zu den jährlichen Notifikationsverpflichtungen gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft und den damit zusammenhängenden Beschlüssen stellen die Mitlieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informationen über die Ausfuhrsubventionen zur Verfügung und zwar nach folgender Struktur:
73 Beschluss WT/MIN(13)/40 und WT/L/915.
Im Einklang mit der Bali-Ministererklärung über den Ausfuhrwettbewerb stellen die Mitglieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informationen über Ausfuhrkredite, Ausfuhrkreditgarantien oder Versicherungsprogramme zur Verfügung und zwar nach folgender Struktur:
Im Einklang mit der Bali-Ministererklärung über den Ausfuhrwettbewerb stellen die Mitglieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informationen über internationale Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung und zwar nach folgender Struktur:
Im Einklang mit der Bali-Ministererklärung über den Ausfuhrwettbewerb stellen die Mitglieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informationen über landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen zur Verfügung und zwar nach folgender Struktur:
Zusätzliche Angaben vorbehältlich der üblichen Erwägungen zum vertraulichen Umgang mit Handelsinformationen:
54 AS 2018 3939
Die Mitglieder,
unter erneuter Bekräftigung der Tatsache, dass kein Mitglied daran gehindert werden soll, Massnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu treffen, sofern solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder eine versteckte Beschränkung des internationalen Handels darstellen;
in dem Wunsch, die Gesundheit von Menschen und Tieren und die pflanzenschutzrechtliche Lage im Gebiet aller Mitglieder zu verbessern;
in der Erkenntnis, dass gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen häufig aufgrund von bilateralen Abkommen oder Protokollen angewendet werden;
in dem Wunsch, einen multilateralen Rahmen von Regeln und Disziplinen für die Entwicklung, Annahme und Durchsetzung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zu schaffen, um deren nachteilige Auswirkungen auf den Handel auf ein Mindestmass zu beschränken;
in Anerkennung dessen, dass internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen in dieser Hinsicht einen wichtigen Beitrag leisten können;
in dem Wunsch, die Anwendung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zu fördern, die zwischen den Mitgliedern auf der Grundlage von internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die von den zuständigen internationalen Organisationen einschliesslich der Kommission des Codex Alimentarius, des Internationalen Tierseuchenamts und der im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätigen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen entwickelt worden sind, harmonisiert werden, ohne dass die Mitglieder gezwungen werden, das ihnen angemessen erscheinende Niveau des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu ändern;
in Anerkennung dessen, dass für Entwicklungsland-Mitglieder bei der Einhaltung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen der Einfuhrmitglieder und folglich beim Marktzugang sowie bei der Abfassung und Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen in ihrem Hoheitsgebiet besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen;
in dem Wunsch, dementsprechend Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln des GATT 1994 auszuarbeiten, die die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen betreffen, insbesondere zu Artikel XX Buchstabe b)74,
kommen wie folgt überein:
1. Dieses Übereinkommen gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den internationalen Handel auswirken können. Solche Massnahmen werden gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens entwickelt und angewendet.
2. Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten die Definitionen in Anhang A.
3. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
4. Dieses Übereinkommen lässt die Rechte der Mitglieder nach dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse75 in bezug auf nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Massnahmen unberührt.
75 Anhang 1A.6
1. Die Mitglieder haben das Recht, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zu treffen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind, sofern solche Massnahmen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen.
2. Die Mitglieder stellen sicher, dass eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme nur insoweit angewendet wird, wie dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist, auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruht und ausser in den Fällen nach Artikel 5 Absatz 7 nicht ohne hinreichenden wissenschaftlichen Nachweis beibehalten wird.
3. Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Mitgliedern, in denen die gleichen oder ähnliche Bedingungen herrschen, oder zwischen ihrem eigenen Gebiet und anderen Mitgliedern bewirken. Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen werden nicht so angewendet, dass sie zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen.
4. Gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens übereinstimmen, gelten als im Einklang mit den die Anwendung von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen betreffenden Verpflichtungen der Mitglieder aufgrund des GATT 1994, insbesondere mit Artikel XX Buchstabe b).
1. Mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zu erreichen, stützen sich die Mitglieder bei ihren gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen auf internationale Normen, Richtlinien oder Empfehlungen, soweit diese bestehen, es sei denn, dass in diesem Übereinkommen und insbesondere in Absatz 3 etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
2. Gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen entsprechen, gelten als notwendig zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und als im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und des GATT 1994.
3. Die Mitglieder können gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen einführen oder beibehalten, die ein höheres gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau bewirken als das, welches durch Massnahmen auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen erreicht würde, wenn eine wissenschaftliche Begründung vorliegt oder sich dieses höhere Niveau als Folge des von einem Mitglied gemäss den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 5 Absätze 1–8 als angemessen festgelegten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzes ergibt.76 Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung dürfen Massnahmen, die ein gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau erreichen, das sich von dem unterscheidet, das durch auf internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen beruhenden Massnahmen erreicht würde, nicht im Widerspruch zu den übrigen Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen.
4. Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten voll und ganz an den Arbeiten der zuständigen internationalen Organisationen und ihrer Unterorganisationen, insbesondere der Kommission des Codex Alimentarius, des Internationalen Tierseuchenamts und der im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätigen internationalen und regionalen Organisationen, um in deren Rahmen die Entwicklung und regelmässige Überprüfung von Normen, Richtlinien oder Empfehlungen in bezug auf alle Aspekte gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen zu fördern.
5. Der Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen gemäss Artikel 12 Absätze 1 und 4 erarbeitet ein Verfahren zur Überwachung des internationalen Harmonisierungsprozesses und koordiniert die diesbezüglichen Anstrengungen mit den zuständigen internationalen Organisationen.
76 Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 3 liegt eine wissenschaftliche Begründung vor, wenn ein Mitglied auf der Grundlage einer Prüfung und Bewertung verfügbarer wissenschaftlicher Angaben gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens festlegt, dass die einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen nicht ausreichen, um das für angemessen erachtete Schutzniveau zu erreichen.
1. Die Mitglieder erkennen gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen anderer Mitglieder als gleichwertig an, selbst wenn sich diese Massnahmen von ihren eigenen oder von denen anderer mit der gleichen Ware handelnder Mitglieder unterscheiden, wenn das Ausfuhrmitglied dem Einfuhrmitglied objektiv nachweist, dass seine Massnahmen das von dem Einfuhrmitglied als angemessen betrachtete gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau erreichen. Für diesen Zweck erhält das Einfuhrmitglied auf Ersuchen angemessenen Zugang zu Kontroll-, Prüf- und sonstigen einschlägigen Verfahren.
2. Die Mitglieder treten auf Ersuchen in Konsultationen ein mit dem Ziel, bilaterale und multilaterale Übereinkünfte über die Anerkennung der Gleichwertigkeit bestimmter gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen zu erzielen.
1. Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen auf einer den Umständen angepassten Bewertung der Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen beruhen, wobei die von den zuständigen internationalen Organisationen entwickelten Risikobewertungsmethoden zugrunde gelegt werden.
2. Bei der Bewertung der Risiken berücksichtigen die Mitglieder das verfügbare wissenschaftliche Beweismaterial, die einschlägigen Verfahren und Produktionsmethoden, die einschlägigen Inspektions-, Probenahme- und Prüfverfahren, das Vorkommen bestimmter Krankheiten oder Schädlinge, das Bestehen schädlings- oder krankheitsfreier Gebiete, die einschlägigen Bedingungen von Ökologie und Umwelt sowie Quarantäne oder sonstige Behandlungen.
3. Bei der Bewertung der Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen und bei der Festlegung der Massnahme, durch die ein angemessener gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Schutz vor solchen Gefahren erreicht werden soll, berücksichtigen die Mitglieder folgende einschlägigen wirtschaftlichen Faktoren: den potentiellen Schaden durch Produktions- oder Absatzausfälle im Falle der Einschleppung, des Auftretens oder der Verbreitung eines Schädlings oder einer Krankheit, die Kosten der Kontrolle oder Ausrottung im Gebiet des Einfuhrmitglieds und die relative Kostenwirksamkeit alternativer Methoden zur Risikobegrenzung.
4. Bei der Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus berücksichtigen die Mitglieder das Ziel, die nachteiligen Auswirkungen auf den Handel auf ein Mindestmass zu beschränken.
5. Mit dem Ziel einer konsequenten Anwendung des Konzepts eines angemessenen Niveaus des gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Schutzes vor Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen vermeidet jedes Mitglied willkürliche oder ungerechtfertigte Unterschiede des Schutzniveaus, das es unter unterschiedlichen Umständen als angemessen erachtet, wenn solche Unterschiede zu Diskriminierung oder versteckten Beschränkungen des internationalen Handels führen. Die Mitglieder arbeiten gemäss Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 im Ausschuss zusammen, um Richtlinien zur Förderung der praktischen Umsetzung dieser Bestimmung zu entwickeln. Bei der Entwicklung von Richtlinien berücksichtigt der Ausschuss alle einschlägigen Faktoren einschliesslich der aussergewöhnlichen Natur von Gesundheitsrisiken für den Menschen, denen sich Personen freiwillig aussetzen.
6. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 stellen die Mitglieder bei der Einführung oder Beibehaltung von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zur Erreichung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus sicher, dass solche Massnahmen den Handel nicht mehr als nötig beschränken, um unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit77 das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau zu erreichen.
7. In Fällen, in denen das einschlägige wissenschaftliche Beweismaterial nicht ausreicht, kann ein Mitglied gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen vorübergehend auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Angaben einschliesslich Angaben zuständiger internationaler Organisationen sowie auf der Grundlage der von anderen Mitgliedern angewendeten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen einführen. In solchen Fällen bemühen sich die Mitglieder, die notwendigen zusätzlichen Informationen für eine objektivere Risikobewertung einzuholen, und nehmen innerhalb einer angemessenen Frist eine entsprechende Überprüfung der gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahme vor.
8. Hat ein Mitglied Grund zu der Annahme, dass eine bestimmte gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme, die von einem anderen Mitglied eingeführt oder beibehalten wird, seine Ausfuhren beschränkt oder beschränken könnte, und stützt sich die betreffende Massnahme nicht auf die einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen oder gibt es keine solchen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen, so kann eine Erläuterung der Gründe für diese gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme verlangt werden, die von dem Mitglied, das die Massnahme beibehält, zu liefern ist.
77 Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 6 beschränkt eine Massnahme den Handel nicht mehr als nötig, wenn keine andere Massnahme unter vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zur Verfügung steht, die das angemessene Schutzniveau erreicht und den Handel wesentlich weniger beschränkt.
1. Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen den gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Besonderheiten des Gebiets – sei dieses ein ganzes Land, ein Teil eines Landes oder ein alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder einschliessendes Gebiet – angepasst sind, in dem die Ware ihren Ursprung hat und für das die Ware bestimmt ist. Bei der Bewertung der gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Besonderheiten eines Gebiets berücksichtigen die Mitglieder unter anderem die Intensität des Auftretens bestimmter Krankheiten oder Schädlinge, das Bestehen von Ausrottungs- oder Kontrollprogrammen sowie geeignete Kriterien oder Richtlinien, die von den zuständigen internationalen Organisationen entwickelt werden können.
2. Die Mitglieder anerkennen insbesondere die Konzepte von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und von Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten. Die Festlegung solcher Gebiete stützt sich auf Faktoren wie geographische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen.
3. Ausfuhrmitglieder, die behaupten, dass Teile ihres Gebiets schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete oder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sind, liefern den notwendigen Beweis dafür, um dem Einfuhrmitglied den objektiven Nachweis zu erbringen, dass die betreffenden Gebiete schädlings-oder krankheitsfreie Gebiete oder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sind und voraussichtlich bleiben werden. Für diesen Zweck erhält das Einfuhrmitglied auf Ersuchen angemessenen Zugang zu Kontroll-, Prüf- und sonstigen einschlägigen Verfahren.
Die Mitglieder notifizieren Änderungen ihrer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen und informieren über ihre gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen nach den Bestimmungen von Anhang B.
Die Mitglieder befolgen die Bestimmungen von Anhang C bei der Durchführung von Kontroll‑, Inspektions- und Genehmigungsverfahren einschliesslich nationaler Regelungen zur Genehmigung der Verwendung von Zusatzstoffen oder zur Festlegung von Grenzwerten für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln und stellen zudem sicher, dass ihre Verfahren nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen.
1. Die Mitglieder kommen überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung für andere Mitglieder, insbesondere Entwicklungsland-Mitglieder, entweder bilateral oder durch die zuständigen internationalen Organisationen zu erleichtern. Solche Unterstützung kann unter anderem in den Bereichen Verarbeitungstechniken, Forschung und Infrastruktur, einschliesslich der Errichtung nationaler Regulierungsinstanzen, erfolgen und in Form von Beratung, Krediten, Schenkungen und Zuschüssen, einschliesslich für technische Gutachten, für Ausbildung und für Ausrüstung, gegeben werden, damit diese Länder sich auf die gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen einstellen können, die notwendig sind, um das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau in ihren Ausfuhrmärkten zu erreichen, und damit sie diesen Massnahmen nachkommen können.
2. Soweit ein ausführendes Entwicklungsland-Mitglied wesentliche Investitionen tätigen muss, um die gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen eines Einfuhrmitglieds zu erfüllen, zieht das letztere die Bereitstellung von technischer Unterstützung in Betracht, die es dem Entwicklungsland-Mitglied ermöglicht, den Marktzugang für die betreffende Ware aufrechtzuerhalten und auszuweiten.
1. Die Mitglieder berücksichtigen bei der Ausarbeitung und Anwendung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder, insbesondere der am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieder.
2. Soweit das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau Spielraum für eine stufenweise Einführung neuer gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen lässt, sollen für Erzeugnisse, die für Entwicklungsland-Mitglieder von Interesse sind, längere Umsetzungsfristen festgesetzt werden, damit die Ausfuhrmöglichkeiten erhalten bleiben.
3. Um sicherzustellen, dass Entwicklungsland-Mitglieder dieses Übereinkommen einhalten können, wird der Ausschuss ermächtigt, solchen Ländern auf Ersuchen bestimmte zeitlich begrenzte vollständige oder teilweise Ausnahmen von den Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen zu gewähren, wobei ihre Finanz‑, Handels- und Entwicklungsbedürfnisse berücksichtigt werden.
4. Die Mitglieder sollen die aktive Teilnahme von Entwicklungsland-Mitgliedern in den zuständigen internationalen Organisationen fördern und erleichtern.
1. Konsultationen und Streitbeilegung nach diesem Übereinkommen unterliegen den Artikeln XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, sofern in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
2. Geht es bei einem Streitfall im Rahmen dieses Übereinkommens um wissenschaftliche oder technische Fragen, so soll sich die Sondergruppe von Sachverständigen beraten lassen, die von der Sondergruppe im Einvernehmen mit den Streitparteien ausgewählt werden. Zu diesem Zweck kann die Sondergruppe, wenn sie dies für zweckmässig hält, auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus eine beratende technische Sachverständigengruppe einsetzen oder die zuständigen internationalen Organisationen konsultieren.
3. Dieses Übereinkommen berührt die Rechte der Mitglieder aufgrund anderer internationaler Übereinkünfte nicht, insbesondere auch nicht das Recht, die guten Dienste oder Streitbeilegungsverfahren anderer internationaler Organisationen oder im Rahmen einer internationalen Übereinkunft in Anspruch zu nehmen.
1. Es wird ein Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen eingesetzt, um ein ordentliches Forum für Konsultationen zu schaffen. Der Ausschuss erfüllt die zur Durchführung dieses Übereinkommens oder zur Förderung seiner Ziele notwendigen Aufgaben, insbesondere im Bereich der Harmonisierung. Der Ausschuss trifft seine Beschlüsse durch Konsens.
2. Der Ausschuss fördert und erleichtert ad hoc eingeleitete Konsultationen oder Verhandlungen seiner Mitglieder über besondere gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Fragen. Der Ausschuss fördert die Anwendung internationaler Normen, Richtlinien oder Empfehlungen durch alle Mitglieder und betreut zu diesem Zweck technische Konsultationen und Studien mit dem Ziel, internationale und nationale Systeme und Verfahren für die Genehmigung von Nahrungsmittelzusätzen oder die Festlegung von Grenzwerten für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln zunehmend zu koordinieren und zu integrieren.
3. Der Ausschuss unterhält enge Kontakte mit den zuständigen internationalen Organisationen im Bereich des gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Schutzes, insbesondere mit der Kommission des Codex Alimentarius, dem Internationalen Tierseuchenamt und dem Sekretariat der Internationalen Pflanzenschutzkonvention, mit dem Ziel, die bestmögliche wissenschaftliche und technische Beratung für die Verwaltung dieses Übereinkommens sicherzustellen und unnötige doppelte Arbeit zu vermeiden.
4. Der Ausschuss entwickelt ein Verfahren für die Überwachung des Prozesses der internationalen Harmonisierung und der Anwendung internationaler Normen, Richtlinien oder Empfehlungen. Zu diesem Zweck soll der Ausschuss in Verbindung mit den zuständigen internationalen Organisationen ein Verzeichnis der internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen aufstellen, die nach Feststellung des Ausschusses erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben. Das Verzeichnis gibt für jedes Mitglied die internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen an, deren Einhaltung eine Voraussetzung für die Einfuhr ist oder auf deren Grundlage die den betreffenden Normen entsprechenden Waren Marktzugang erhalten. In Fällen, in denen ein Mitglied keine internationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung als Voraussetzung für die Einfuhr anwendet, gibt das betreffende Mitglied den Grund dafür an und erklärt insbesondere, ob seiner Meinung nach die betreffende Norm nicht streng genug ist, um das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau zu gewährleisten. Wenn ein Mitglied seine Haltung ändert, nachdem es die Anwendung einer Norm, Richtlinie oder Empfehlung als Voraussetzung für die Einfuhr angegeben hat, liefert es eine Erklärung für die Änderung und setzt das Sekretariat sowie die zuständigen internationalen Organisationen davon in Kenntnis, es sei denn, Notifikation und Erklärung erfolgen nach dem Verfahren von Anhang B.
5. Um unnötige doppelte Arbeit zu vermeiden, kann der Ausschuss nötigenfalls beschliessen, sich auf Informationen zu stützen, die sich aus den einschlägigen Verfahren, insbesondere den Notifikationsverfahren ergeben, welche in den betreffenden internationalen Organisationen angewandt werden.
6. Der Ausschuss kann auf Veranlassung eines der Mitglieder durch geeignete Kanäle die zuständigen internationalen Organisationen oder ihre Unterorganisationen einladen, besondere Fragen im Zusammenhang mit einer Norm, Richtlinie oder Empfehlung einschliesslich der Erklärungen für die Nichtanwendung gemäss Absatz 4 zu prüfen.
7. Der Ausschuss überprüft die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens, und danach wenn ein Bedürfnis entsteht. Unter anderem im Hinblick auf die bei der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen wird der Ausschuss dem Rat für Warenverkehr nötigenfalls Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens vorschlagen.
Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen voll verantwortlich für die Erfüllung aller darin enthaltenen Verpflichtungen. Die Mitglieder werden positive Massnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung dieses Übereinkommens durch andere Stellen als die der Zentralregierung erarbeiten und durchführen. Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass nichtstaatliche Stellen in ihren Gebieten sowie regionale Stellen, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder angehören, die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, welche bewirken, dass solche regionalen Stellen, nichtstaatlichen Stellen oder Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung mittelbar oder unmittelbar verpflichtet oder ermutigt werden, in einer mit diesem Übereinkommen unvereinbaren Weise zu handeln. Die Mitglieder stellen sicher, dass sie sich für die Durchführung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen nur dann auf die Dienste nichtstaatlicher Stellen stützen, wenn diese Stellen die Bestimmungen dieses Übereinkommens einhalten.
Die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer können die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die sich auf die Einfuhr oder auf Einfuhrwaren auswirken, um fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens aufschieben. Andere Entwicklungsland-Mitglieder können die Durchführung dieses Übereinkommens mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 8 und von Artikel 7 in bezug auf bestehende gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die sich auf die Einfuhr oder auf Einfuhrwaren auswirken, um zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens aufschieben, wenn die Durchführung des Übereinkommens durch Mangel an technischem Sachverstand, technischer Infrastruktur oder Ressourcen verhindert wird.
78 Für die Zwecke dieser Definitionen schliesst der Begriff «Tiere» Fische und wildlebende Tiere, der Begriff «Pflanzen» Wälder und wildlebende Pflanzen, der Begriff «Schädlinge» Unkraut und der Begriff «Verunreinigungen» Rückstände von Pestiziden und Tierarzneimitteln sowie Fremdstoffe ein.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten die folgenden Definitionen:
1. Gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme – Jede Massnahme, die angewendet wird
Zu den gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen gehören alle einschlägigen Gesetze, Erlasse, Verordnungen, Auflagen und Verfahren einschliesslich Kriterien in bezug auf das Endprodukt, ferner Verfahren und Produktionsmethoden, Prüf‑, Inspektions‑, Zertifizierungs- und Genehmigungsverfahren, Quarantänemassnahmen einschliesslich der einschlägigen Vorschriften für die Beförderung von Tieren oder Pflanzen oder die für ihr Überleben während der Beförderung notwendigen materiellen Voraussetzungen, Bestimmungen über einschlägige statistische Verfahren, Verfahren der Probenahme und der Risikobewertung sowie unmittelbar mit der Sicherheit von Nahrungsmitteln zusammenhängende Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften.
2. Harmonisierung – Die Festlegung, Anerkennung und Anwendung gemeinsamer gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen durch verschiedene Mitglieder.
3. Internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen
4. Risikobewertung – Die Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Einschleppung, des Auftretens oder der Verbreitung von Schädlingen oder Krankheiten im Gebiet eines Einfuhrmitglieds unter Berücksichtigung der gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die angewendet werden könnten, sowie der potentiellen biologischen oder wirtschaftlichen Folgen, oder die Bewertung der möglichen schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren, die durch das Vorkommen von Zusätzen, Verunreinigungen, Toxinen oder krankheitsverursachenden Organismen in Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln entstehen.
5. Angemessenes gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau – Das Schutzniveau, das von dem Mitglied, welches eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in seinem Gebiet trifft, als angemessen erachtet wird.
Anmerkung: Viele Mitglieder bezeichnen diesen Begriff sonst als «annehmbares Risikoniveau».
6. Schädlings- oder krankheitsfreies Gebiet – Ein Gebiet – ein ganzes Land, ein Teil eines Landes oder alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder –, in dem nach Feststellung der zuständigen Behörden ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit nicht vorkommt.
Anmerkung: Ein schädlings- oder krankheitsfreies Gebiet kann – innerhalb eines Landes oder einer alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder umfassenden geographischen Region – ein Gebiet umschliessen, von einem Gebiet umschlossen sein oder an ein Gebiet angrenzen, in dem bekanntermassen ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit vorkommt, der betreffende Schädling oder die betreffende Krankheit jedoch durch regionale Kontrollmassnahmen wie die Festlegung von Schutz‑, Überwachungs- oder Pufferzonen begrenzt oder ausgerottet wird.
7. Gebiet mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten – Ein Gebiet –ein ganzes Land, ein Teil eines Landes oder alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder –, in dem nach Feststellung der zuständigen Behörden ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit nur in geringem Masse vorkommt und wirksame Überwachungs‑, Kontroll- oder Ausrottungsmassnahmen getroffen worden sind.
1. Die Mitglieder stellen sicher, dass alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften79, die erlassen worden sind, unverzüglich so veröffentlicht werden, dass interessierte Mitglieder davon Kenntnis nehmen können.
2. Ausser in dringenden Fällen räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten einer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschrift eine ausreichende Frist ein, damit die Produzenten in den Ausfuhrmitgliedern und vor allem in den Entwicklungsland-Mitgliedern Zeit haben, ihre Erzeugnisse oder Produktionsmethoden den Anforderungen des Einfuhrmitglieds anzupassen.
79 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen wie Gesetze, Erlasse oder Verordnungen mit allgemeiner Geltung.
3. Jedes Mitglied stellt sicher, dass es eine Auskunftsstelle gibt, die dafür zuständig ist, alle sinnvollen Anfragen von interessierten Mitgliedern zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen über:
4. Die Mitglieder stellen sicher, dass Kopien von Dokumenten, die von interessierten Mitgliedern beantragt werden, abgesehen von den Zustellungskosten zum selben Preis (sofern nicht unentgeltlich) zur Verfügung gestellt werden wie den Staatsangehörigen80 des betreffenden Mitglieds.
80 «Staatsangehörige» sind in diesem Zusammenhang im Falle eines besonderen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder mit einer tatsächlichen und effektiven Gewerbe- oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.
5. Besteht keine internationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung oder weicht der Inhalt einer entworfenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschrift wesentlich vom Inhalt einer internationalen Norm, Richtlinie oder Empfehlung ab und kann die betreffende Vorschrift eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so sollen die Mitglieder:
6. Ein Mitglied kann jedoch, sofern es dies als notwendig erachtet, in Absatz 5 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn dringende Probleme des Gesundheitschutzes entstehen oder zu entstehen drohen, vorausgesetzt, dass dieses Mitglied:
7. Notifikationen an das Sekretariat erfolgen in englischer, französicher oder spanischer Sprache.
8. Die Industrieland-Mitglieder stellen auf Ersuchen anderer Mitglieder Übersetzungen der von einer Notifikation erfassten Dokumente oder, im Falle umfangreicher Dokumente, von Zusammenfassungen davon in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung.
9. Das Sekretariat übermittelt Kopien dieser Notifikationen an alle Mitglieder sowie an alle interessierten internationalen Organisationen und macht die Entwicklungsland-Mitglieder auf alle Notifikationen aufmerksam, die Erzeugnisse betreffen, welche für sie von besonderem Interesse sind.
10. Die Mitglieder bezeichnen eine einzige Behörde der Zentralregierung, die auf interner Ebene für die Durchführung der Bestimmungen über die Notifikationsverfahren gemäss den Absätzen 5, 6, 7 und 8 zuständig ist.
11. Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht dazu:
81 Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren schliessen unter anderem Probenahme- und Zertifizierungsverfahren ein.
1. Die Mitglieder stellen in bezug auf Verfahren zur Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen sicher, dass:
Wendet ein Einfuhrmitglied ein System zur Genehmigung der Verwendung von Nahrungsmittelzusätzen oder zur Festlegung von Grenzwerten für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln an, das den Zugang zu seinem Binnenmarkt für Erzeugnisse bei fehlender Genehmigung verbietet oder beschränkt, so zieht das betreffende Einfuhrmitglied die Anwendung einer einschlägigen internationalen Norm als Grundlage für den Marktzugang in Betracht, bis eine endgültige Feststellung getroffen wird.
2. Schreibt eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme Kontrollen auf der Ebene der Produktion vor, so gewährt das Mitglied, in dessen Gebiet die Produktion stattfindet, die notwendige Unterstützung zur Erleichtung solcher Kontrollen und der Arbeit der Kontrollbehörden.
3. Dieses Übereinkommen hindert die Mitglieder nicht daran, in ihrem Gebiet eine angemessene Inspektion durchzuführen.
74 In diesem Übereinkommen gilt die Bezugnahme auf Artikel XX Buchstabe b) auch für die einführenden Bestimmungen zu diesem Artikel.
Die Mitglieder,
im Hinblick darauf, dass die Minister in Punta del Este vereinbart haben, dass «die Verhandlungen im Bereich Textilwaren und Bekleidung darauf abzielen, die Modalitäten einer späteren Einbeziehung dieses Sektors in das GATT auf der Grundlage verstärkter GATT-Regeln und -Disziplinen festzulegen und dabei auch zu einer stärkeren Liberalisierung des Handels beizutragen»,
im Hinblick darauf, dass der Ausschuss für die Handelsverhandlungen in seinem Beschluss vom April 1989 übereingekommen war, dass dieser Einbeziehungsprozess nach dem Abschluss der Uruguay-Runde beginnen und stufenweise durchgeführt werden soll,
im Hinblick auch darauf, dass vereinbart wurde, dass den am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern eine besondere Behandlung eingeräumt werden soll,
kommen wie folgt überein:
1. Dieses Übereinkommen legt die Bestimmungen fest, die von den Mitgliedern während einer Übergangszeit bis zur Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 angewendet werden.
2. Die Mitglieder kommen überein, Artikel 2 Absatz 18 und Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b) in einer Weise anzuwenden, die eine bedeutungsvolle Steigerung der Zugangsmöglichkeiten für kleine Lieferländer und die Entwicklung eines kommerziell erheblichen Handelsvolumens für neue Marktteilnehmer im Bereich des Handels mit Textilwaren und Bekleidung gestattet.82
3. Die Mitglieder berücksichtigen gebührend die Lage derjenigen Mitglieder, welche die Protokolle zur Verlängerung der Vereinbarung über den Internationalen Handel mit Textilien (in diesem Übereinkommen «MFA» genannt) seit 1986 nicht angenommen haben, und räumen diesen im Rahmen des Möglichen bei der Durchführung dieses Übereinkommens eine besondere Behandlung ein.
4. Die Mitglieder kommen überein, dass den besonderen Interessen der Baumwolle produzierenden Ausfuhrmitglieder in Konsultationen mit diesen bei der Durchführung dieses Übereinkommens Rechnung getragen werden soll.
5. Zur Erleichterung der Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 sollen die Mitglieder autonom und kontinuierlich für eine Anpassung ihrer Industrie und für verstärkten Wettbewerb auf ihren Märkten sorgen.
6. Soweit in diesem Übereinkommen nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder aufgrund des WTO-Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte durch dieses Übereinkommen nicht berührt.
7. Die Textil- und Bekleidungswaren, die unter dieses Übereinkommen fallen, sind im Anhang aufgeführt.
82 Im Rahmen des Möglichen kann diese Bestimmung auch den Ausfuhren der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer zugute kommen.
1. Alle mengenmässigen Beschränkungen im Rahmen von nach Artikel 4 MFA aufrechterhaltenen oder nach Artikel 7 oder 8 MFA notifizierten bilateralen Abkommen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft sind, müssen von den Mitgliedern, die diese Beschränkungen aufrechterhalten, innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens unter Angabe aller Einzelheiten einschliesslich der Höchstmengen, Steigerungsraten und Flexibilitätsbestimmungen dem nach Artikel 8 eingesetzten Textilaufsichtsorgan (in diesem Übereinkommen «TMB» genannt) notifiziert werden. Die Mitglieder kommen überein, dass mit dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens alle derartigen Beschränkungen zwischen Vertragsparteien des GATT 194783, die am Tag vor dem Inkrafttreten des genannten Abkommens in Kraft waren, durch dieses Übereinkommen geregelt werden.
2. Das TMB leitet diese Notifikationen allen Mitgliedern zur Kenntnisnahme zu. Es steht den Mitgliedern frei, dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach der Verteilung einer derartigen Notifikation für notwendig erachtete Bemerkungen zu einer Notifikation zur Kenntnis zu bringen. Diese Bemerkungen werden den anderen Mitgliedern zur Kenntnisnahme zugeleitet. Das TMB kann gegebenenfalls an die betreffenden Mitglieder gerichtete Empfehlungen aussprechen.
3. Wenn der Zeitraum von zwölf Monaten von nach Absatz 1 zu notifizierenden Beschränkungen nicht mit dem Zeitraum von zwölf Monaten übereinstimmt, der dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens unmittelbar vorangeht, sollen die betreffenden Mitglieder einvernehmlich Vereinbarungen darüber treffen, wie der Beschränkungszeitraum mit dem Übereinkommensjahr84 in Übereinstimmung gebracht werden kann, und im Hinblick auf die Durchführung dieses Artikels fiktive Grundmengen derartiger Beschränkungen festlegen. Die betreffenden Mitglieder kommen überein, auf Antrag unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um zu einer allseitig zufriedenstellenden Vereinbarung zu gelangen. Bei derartigen Vereinbarungen werden unter anderem saisonbedingte Schwankungen der Lieferungen in den letzten Jahren berücksichtigt. Die Ergebnisse dieser Konsultationen werden dem TMB notifiziert, welches für angemessen erachtete Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder richten kann.
4. Die nach Absatz 1 notifizierten Beschränkungen gelten als die Gesamtheit derartiger Beschränkungen, die von den betreffenden Mitgliedern am Tag vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens angewendet werden. Neue Beschränkungen für bestimmte Waren oder bestimmte Mitglieder dürfen nur nach Massgabe dieses Übereinkommens oder der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 eingeführt werden.85 Beschränkungen, die nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert worden sind, werden unverzüglich ausser Kraft gesetzt.
5. Einseitige Massnahmen nach Artikel 3 MFA, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens getroffen worden sind, dürfen während der vorgesehenen Dauer, aber nicht länger als zwölf Monate in Kraft bleiben, sofern sie von dem durch die MFA eingesetzten Textilüberwachungsorgan (in diesem Übereinkommen «TSB» genannt) geprüft worden sind. Hatte das TSB noch keine Gelegenheit, eine derartige einseitige Massnahme zu prüfen, so wird diese Massnahme von dem TMB im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren geprüft, die für Massnahmen gemäss Artikel 3 MFA gelten. Massnahmen aufgrund eines Abkommens nach Artikel 4 MFA, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens angewendet wurden und Gegenstand eines Streits sind, der von dem TSB noch nicht geprüft werden konnte, werden gleichfalls von dem TMB nach den für eine solche Prüfung geltenden Regeln und Verfahren der MFA geprüft.
6. Mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens wird jedes Mitglied Waren, auf die 1990 nicht weniger als 16 Prozent des Gesamtvolumens der Einfuhren des betreffenden Mitglieds von im Anhang aufgeführten Waren entfielen, unter Zugrundelegung der betreffenden HS-Nummern oder -Kategorien in das GATT 1994 einbeziehen. Die einzubeziehenden Waren schliessen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Garne, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung.
7. Alle Einzelheiten der nach Absatz 6 getroffenen Massnahmen werden von den betreffenden Mitgliedern wie folgt notifiziert:
8. Die übrigen Waren, d. h. Waren, die nicht nach Absatz 6 in das GATT 1994 einbezogen werden, werden unter Zugrundelegung der betreffenden HS-Nummern oder -Kategorien in drei Stufen wie folgt einbezogen:
9. Haben Mitglieder nach Artikel 6 Absatz 1 ihre Absicht notifiziert, auf das Recht zur Berufung auf Artikel 6 zu verzichten, so gilt ihr Textil- und Bekleidungssektor für die Zwecke dieses Übereinkommens als in das GATT 1994 einbezogen. Diese Mitglieder brauchen daher den Absätzen 6–8 und 11 nicht nachzukommen.
10. Dieses Übereinkommen hindert Mitglieder, die ein Programm für die Einbeziehung gemäss Absatz 6 oder 8 vorgelegt haben, nicht daran, Waren früher als nach dem Programm vorgesehen in das GATT 1994 einzubeziehen. Die Einbeziehung dieser Waren wird jedoch mit Beginn eines Übereinkommensjahres wirksam; die Einzelheiten sind dem TMB mindestens drei Monate vorher zwecks Weiterleitung an alle Mitglieder zu übermitteln.
11. Die Programme für die Einbeziehung nach Absatz 8 werden dem TMB im einzelnen mindestens 12 Monate im voraus notifiziert und von dem TMB an alle Mitglieder weitergeleitet.
12. Die Grundmengen der Beschränkungen für die übrigen Waren im Sinne von Absatz 8 sind die in Absatz 1 genannten Höchstmengen.
13. Während der Stufe 1 dieses Übereinkommens (vom Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bis zum Ende des 36. Monats nach seinem Inkrafttreten) wird jede im Rahmen eines bilateralen MFA-Abkommens festgesetzte Höchstmenge, die für den Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gilt, jährlich um nicht weniger als die für die betreffenden Höchstmengen geltenden Steigerungsraten, erhöht um 16 Prozent, angehoben.
14. Sofern der Rat für Warenverkehr oder das Streitbeilegungsorgan nach Artikel 8 Absatz 12 nicht etwas Gegenteiliges beschliesst, werden die verbleibenden Höchstmengen im Verlauf der weiteren Stufen dieses Übereinkommens um nicht weniger als die folgenden Prozentsätze angehoben:
15. Dieses Übereinkommen hindert ein Mitglied nicht daran, nach diesem Artikel aufrechterhaltene Beschränkungen im Verlauf der Übergangszeit mit Wirkung ab Beginn eines Übereinkommensjahres aufzuheben, sofern das betreffende Ausfuhrmitglied und das TMB mindestens drei Monate vor dem Wirksamwerden der Massnahme informiert werden. Die Frist für die vorherige Information kann mit Zustimmung des Mitglieds, gegen das die Beschränkung gerichtet war, verkürzt werden. Das TMB leitet solche Notifikationen an alle Mitglieder weiter. Mitglieder, die die Aufhebung von Beschränkungen nach diesem Absatz in Betracht ziehen, berücksichtigen die Behandlung gleichartiger Ausfuhren anderer Mitglieder.
16. Die Flexibilitätsbestimmungen, d. h. Übertragungen zwischen Kategorien, Übertragungen auf das folgende Übereinkommensjahr und Ausnutzung im Vorgriff, die für alle nach diesem Artikel in Kraft bleibenden Beschränkungen gelten, entsprechen den Flexibilitätsbestimmungen, die nach den bilateralen MFA-Abkommen für den Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens galten. Eine mengenmässige Beschränkung der kumulierten Inanspruchnahme der Übertragung zwischen Kategorien, der Übertragung auf das folgende Übereinkommensjahr und der Ausnutzung im Vorgriff darf weder eingeführt noch beibehalten werden.
17. Verwaltungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels für notwendig erachtet werden, können zwischen den betreffenden Mitgliedern getroffen werden. Sie sind dem TMB zu notifizieren.
18. Mitgliedern, deren Ausfuhren am Tag vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens Beschränkungen unterlagen und deren Beschränkungen 1,2 Prozent oder weniger des Gesamtvolumens der von einem Einfuhrmitglied am 31. Dezember 1991 angewendeten und nach diesem Artikel notifizierten Beschränkungen ausmachen, wird mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und für die Dauer dieses Übereinkommens eine bedeutende Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten für ihre Ausfuhren gewährt, und zwar entweder durch die sofortige Anwendung der Steigerungsraten für die nächsthöhere Stufe im Sinne der Absätze 13 und 14 oder durch mindestens gleichwertige Änderungen der Zusammensetzung der Grundmengen, Steigerungsraten und Flexibilitätsbestimmungen, die einvernehmlich vereinbart werden. Diese Verbesserungen werden dem TMB notifiziert.
19. Wird während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens von einem Mitglied für eine Ware im ersten Jahr nach der Einbeziehung der betreffenden Ware in das GATT 1994 nach Massgabe dieses Artikels eine Schutzmassnahme gemäss Artikel XIX des GATT 1994 eingeleitet, so gilt in jedem Fall Artikel XIX in der Auslegung des Übereinkommens über Schutzmassnahmen86, sofern nicht in Absatz 20 etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
20. Wird eine derartige Massnahme mit nichttarifären Mitteln durchgeführt, so wendet das betreffende Einfuhrmitglied die Massnahme auf Antrag eines Ausfuhrmitglieds, dessen Ausfuhren der betreffenden Ware zu irgendeinem Zeitpunkt des der Einleitung der Schutzmassnahme unmittelbar vorausgehenden Einjahreszeitraums einer Beschränkung unterlagen, in der in Artikel XIII Absatz 2 Buchstabe d des GATT 1994 beschriebenen Weise an. Das betreffende Ausfuhrmitglied verwaltet die Massnahme. Die anwendbare Höchstmenge darf nicht zur Folge haben, dass die betreffenden Ausfuhren unter das Niveau eines nicht zu weit zurückliegenden repräsentativen Zeitraums gesenkt werden; darunter sind normalerweise die durchschnittlichen Ausfuhren des betreffenden Mitglieds in den letzten drei repräsentativen Jahren, für die Statistiken vorliegen, zu verstehen. Wird die Schutzmassnahme für mehr als ein Jahr angewendet, so muss ferner die betreffende Höchstmenge im Verlauf des Anwendungszeitraums in regelmässigen Zeitabständen schrittweise liberalisiert werden. In derartigen Fällen macht das betreffende Ausfuhrmitglied von dem Recht gemäss Artikel XIX Absatz 3 Buchstabe a des GATT 1994, im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen aufgrund des GATT 1994 auszusetzen, keinen Gebrauch.
21. Das TMB überprüft laufend die Durchführung dieses Artikels. Es prüft auf Antrag eines Mitglieds jede besondere Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels. Es richtet innerhalb von 30 Tagen geeignete Empfehlungen oder Feststellungen an das betreffende Mitglied bzw. die betreffenden Mitglieder, nachdem es diese zur Teilnahme eingeladen hat.
83 SR 0.632.21
84 Ein Übereinkommensjahr wird definiert als der Zeitraum von zwölf Monaten, der mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, bzw. die jeweils nachfolgenden Zeiträume von zwölf Monaten.
85 Für Waren, die noch nicht in das GATT 1994 einbezogen worden sind, gehört Artikel XIX nicht zu den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, sofern nicht in Absatz 3 des Anhangs ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
86 Anhang 1A.14
1. Mitglieder, die (andere als die im Rahmen der MFA aufrechterhaltenen und unter Artikel 2 fallenden) Beschränkungen87 für Textil- und Bekleidungswaren beibehalten, müssen unabhängig davon, ob diese mit dem GATT 1994 vereinbar sind oder nicht, innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens entweder a) die betreffenden Beschränkungen dem TMB im einzelnen notifizieren oder b) Notifikationen solcher Beschränkungen, die anderen WTO-Organen vorgelegt worden sind, dem TMB zur Verfügung stellen. Soweit angebracht, sollen diese Notifikationen Angaben enthalten über die Begründung der Beschränkungen nach dem GATT 1994 einschliesslich der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, aufgrund deren diese Beschränkungen eingeführt wurden.
2. Mitglieder, die unter Absatz 1 fallende Beschränkungen aufrechterhalten, die nicht durch eine Bestimmung des GATT 1994 begründet sind, müssen diese Beschränkungen:
3. Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens stellen die Mitglieder dem TMB zur Kenntnisnahme alle Notifikationen von nach einer Bestimmung des GATT 1994 eingeführten neuen Beschränkungen oder Änderungen bestehender Beschränkungen für Textil- und Bekleidungswaren, die anderen WTO-Organen vorgelegt worden sind, innerhalb von 60 Tagen nach dem Wirksamwerden dieser Beschränkungen oder Änderungen zur Verfügung.
4. Es steht den Mitgliedern frei, dem TMB zur Kenntnisnahme Gegennotifikationen in bezug auf die Begründung nach dem GATT 1994 oder in bezug auf nicht nach Massgabe dieses Artikels notifizierte Beschränkungen zuzuleiten. Verfahren im Zusammenhang mit solchen Gegennotifikationen können von allen Mitgliedern nach den einschlägigen Regeln und Verfahren des GATT 1994 bei dem zuständigen WTO-Organ eingeleitet werden.
5. Das TMB leitet die ihm nach diesem Artikel zur Verfügung gestellten Notifikationen allen Mitgliedern zur Kenntnisnahme zu.
87 Der Begriff «Beschränkungen» bezeichnet alle einseitigen mengenmässigen Beschränkungen sowie alle bilateralen Vereinbarungen und sonstigen Massnahmen mit gleicher Wirkung.
1. Die in Artikel 2 genannten und die nach Artikel 6 angewendeten Beschränkungen werden von den Ausfuhrmitgliedern verwaltet. Die Einfuhrmitglieder sind nicht verpflichtet, Sendungen zur Einfuhr zuzulassen, die über die nach Artikel 2 notifizierten oder nach Artikel 6 angewendeten Höchstmengen hinausgehen.
2. Die Mitglieder kommen überein, dass Änderungen in der Anwendung oder Verwaltung von nach diesem Übereinkommen notifizierten oder angewendeten Beschränkungen, wie Änderungen der Praxis, der Vorschriften, der Verfahren oder der Kategorien von Textil- und Bekleidungswaren einschliesslich Änderungen des Harmonisierten Systems, nicht zur Folge haben dürfen, dass das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Übereinkommen gestört, das den Mitgliedern eingeräumte Zugangsrecht beeinträchtigt, die volle Ausnutzung dieses Zugangsrechts behindert oder der unter dieses Übereinkommen fallende Handel zerrüttet wird.
3. Wird nach Artikel 2 die Einbeziehung einer Ware notifiziert, die nur einen Teil einer Höchstmenge darstellt, so kommen die Mitglieder überein, dass Änderungen der betreffenden Höchstmenge das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigen dürfen.
4. Sofern in den Absätzen 2 und 3 genannte Änderungen notwendig sind, kommen die Mitglieder überein, dass ein Mitglied, das solche Änderungen vornehmen will, die davon betroffenen Mitglieder unterrichtet und nach Möglichkeit Konsultationen mit ihnen einleitet, bevor die betreffenden Änderungen wirksam werden, um eine allseitig annehmbare Lösung für eine angemessene und gerechte Anpassung zu erzielen. Die Mitglieder kommen ferner überein, dass in Fällen, in denen vorherige Konsultationen nicht durchführbar sind, die Mitglieder, die solche Änderungen vornehmen, auf Antrag der betroffenen Mitglieder nach Möglichkeit innerhalb von 60 Tagen Konsultationen aufnehmen, um eine allseitig annehmbare Lösung für eine angemessene und gerechte Anpassung zu erzielen. Wird keine allseitig annehmbare Lösung erzielt, so kann jedes beteiligte Mitglied die Angelegenheit dem TMB unterbreiten, welches Empfehlungen nach Artikel 8 ausspricht. Hatte das TSB keine Gelegenheit, einen Streitfall im Zusammenhang mit solchen Änderungen zu prüfen, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgenommen worden waren, so wird der betreffende Fall von dem TMB nach den einschlägigen Bestimmungen und Verfahren der MFA geprüft.
1. Die Mitglieder kommen überein, dass die Umgehung dieses Übereinkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder Ursprungsorts und Fälschung von amtlichen Papieren die Durchführung dieses Übereinkommens zur Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 beeinträchtigt. Die Mitglieder sollen daher die notwendigen Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsverfahren festlegen, um solche Vorfälle zu behandeln und Abhilfe zu schaffen. Die Mitglieder kommen ferner überein, gemäss ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um Probleme aufgrund der Umgehung dieses Übereinkommens zu lösen.
2. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass dieses Übereinkommen durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder Ursprungsorts und Fälschung von amtlichen Papieren umgangen wird und dass keine oder nur unzureichende Massnahmen getroffen werden, um solche Vorfälle zu behandeln und Abhilfe zu schaffen, so führt es Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied bzw. den betreffenden Mitgliedern durch, um zu einer allseitig zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt, nach Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen. Wird keine allseitig zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann die Angelegenheit von einem der beteiligten Mitglieder dem TMB unterbreitet werden, das Empfehlungen ausspricht.
3. Die Mitglieder kommen überein, gemäss ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren die notwendigen Massnahmen zu treffen, um Umgehungspraktiken in ihrem Gebiet zu verhüten, zu untersuchen und gegebenenfalls rechtliche und/oder administrative Massnahmen zu treffen. Die Mitglieder kommen überein, gemäss ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren in Fällen der Umgehung oder behaupteten Umgehung dieses Übereinkommens uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um am Ort der Einfuhr, der Ausfuhr und gegebenenfalls der Umladung den Sachverhalt zu ermitteln. Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Zusammenarbeit gemäss den inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren auf Antrag und von Fall zu Fall die Untersuchung von Umgehungspraktiken, die einen Anstieg der Höchstmengen unterliegenden Ausfuhren in das Gebiet des die Beschränkung aufrechterhaltenden Mitglieds verursachen, den Austausch von verfügbaren Unterlagen, Briefwechseln, Berichten und sonstigen einschlägigen Angaben sowie die Erleichterung von Unternehmensbesuchen und Kontakten einschliesst. Die Mitglieder sollen sich bemühen, die Umstände solcher Umgehungen oder behaupteter Umgehungen einschliesslich der Rolle der beteiligten Exporteure oder Importeure aufzuklären.
4. Liegen aufgrund einer Untersuchung hinreichende Beweise dafür vor, dass dieses Übereinkommen umgangen worden ist (d. h. liegen Beweise für das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Ursprungsort und die Umstände einer Umgehung vor), so kommen die Mitglieder überein, dass die zur Lösung des Problems erforderlichen geeigneten Massnahmen getroffen werden sollen. Zu diesen Massnahmen kann die Zurückweisung von Einfuhren der betreffenden Waren oder, sofern die Waren bereits eingeführt worden sind, die Anrechnung auf die dem tatsächlichen Ursprungsland oder Ursprungsort entsprechenden Höchstmengen gehören, wobei den genauen Umständen der Umgehung und der Beteiligung des tatsächlichen Ursprungslandes oder Ursprungsorts angemessen Rechnung getragen wird. Sofern Beweise für eine Beteiligung der Mitglieder vorliegen, in deren Gebiet eine Umladung vorgenommen wurde, kann zu diesen Massnahmen auch die Einführung von Höchstmengen gegenüber den betreffenden Mitgliedern gehören. Derartige Massnahmen mit angemessenem Zeitplan und Geltungsbereich können getroffen werden, nachdem zwischen den betreffenden Mitgliedern Konsultationen im Hinblick auf die Erzielung einer allseitig zufriedenstellenden Lösung durchgeführt worden sind, und werden dem TMB mit einer ausführlichen Begründung notifiziert. Die betreffenden Mitglieder können in den Konsultationen andere Möglichkeiten der Abhilfe vereinbaren. Alle derartigen Vereinbarungen sind dem TMB ebenfalls zu notifizieren; das TMB kann für zweckmässig erachtete Empfehlungen an die Mitglieder richten. Wird keine allseitig zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann jedes betroffene Mitglied die Angelegenheit dem TMB unterbreiten, das umgehend eine Prüfung vornimmt und Empfehlungen ausspricht.
5. Die Mitglieder stellen fest, dass in einigen Fällen von Umgehung Sendungen im Transit durch Länder oder Gebiete befördert werden können, in denen an den Umschlagsorten keine Veränderungen der in diesen Sendungen enthaltenen Waren vorgenommen werden. Sie stellen fest, dass möglicherweise nicht generell eine Kontrolle dieser Sendungen an den Umschlagsorten durchführbar ist.
6. Die Mitglieder kommen überein, dass falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Einreihung von Waren in die Zollnomenklatur gleichfalls die Ziele dieses Übereinkommens beeinträchtigen. Sofern Beweise dafür vorliegen, dass solche falschen Angaben zum Zwecke der Umgehung dieses Übereinkommens gemacht worden sind, kommen die Mitglieder überein, dass gemäss den inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren Massnahmen gegen die beteiligten Exporteure oder Importeure getroffen werden sollen. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass dieses Übereinkommen durch solche falschen Angaben umgangen wird und dass keine oder nur unzureichende Verwaltungsmassnahmen getroffen werden, um solche Vorfälle zu behandeln und/oder Abhilfe zu schaffen, so soll dieses Mitglied umgehend in Konsultationen mit dem beteiligten Mitglied eintreten, um eine beiderseitig zufriedenstellende Lösung zu finden. Kommt eine solche Lösung nicht zustande, so kann jedes beteiligte Mitglied die Angelegenheit dem TMB unterbreiten, das Empfehlungen ausspricht. Diese Bestimmung soll die Mitglieder nicht daran hindern, technische Berichtigungen vorzunehmen, wenn bei der Anmeldung der Waren unbeabsichtigt Irrtümer unterlaufen sind.
1. Die Mitglieder erkennen an, dass es während der Übergangszeit notwendig sein kann, eine besondere vorübergehende Schutzklausel (in diesem Übereinkommen «vorübergehende Schutzklausel» genannt) anzuwenden. Diese vorübergehende Schutzklausel kann von allen Mitgliedern für die im Anhang aufgeführten Waren angewendet werden, die noch nicht gemäss Artikel 2 in das GATT 1994 einbezogen worden sind. Mitglieder, die keine unter Artikel 2 fallenden Beschränkungen aufrechterhalten, teilen dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens mit, ob sie das Recht zur Berufung auf diesen Artikel wahren wollen. Mitglieder, die die Protokolle zur Verlängerung der MFA seit 1986 nicht angenommen haben, machen diese Mitteilung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Die vorübergehende Schutzklausel soll so sparsam wie möglich und in einer Weise angewendet werden, die mit diesem Artikel und mit der effektiven Durchführung des Einbeziehungsprozesses nach diesem Übereinkommen vereinbar ist.
2. Schutzmassnahmen nach diesem Artikel können getroffen werden, wenn aufgrund der Feststellungen eines Mitglieds88 nachgewiesen wird, dass eine bestimmte Ware in derart erhöhten Mengen in das Gebiet des betreffenden Mitglieds eingeführt wird, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der ähnliche und/oder unmittelbar konkurrierende Waren produziert, ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Ein erheblicher Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines erheblichen Schadens muss nachweislich durch die Erhöhung der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware und nicht durch andere Faktoren wie technologischer Wandel oder Änderungen der Verbrauchergewohnheiten verursacht werden.
3. Das Mitglied, das eine Feststellung eines erheblichen Schadens bzw. der tatsächlichen Gefahr eines erheblichen Schadens im Sinne von Absatz 2 trifft, prüft die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweiges anhand von Veränderungen einschlägiger Wirtschaftsindikatoren, wie Ausstoss, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Marktanteil, Ausfuhren, Löhne, Beschäftigung, inländische Preise, Gewinne und Investitionen, wobei keiner dieser Indikatoren für sich gesehen oder in Verbindung mit anderen Faktoren zwangsläufig den Ausschlag gibt.
4. Eine nach diesem Artikel eingeführte Massnahme wird jeweils gegenüber bestimmten Mitgliedern angewendet. Die Mitglieder, denen ein erheblicher Schaden oder die tatsächliche Gefahr eines solchen Schadens nach den Absätzen 2 und 3 zuzuschreiben ist, werden bestimmt nach dem jeweils bereits eingetretenen oder bevorstehenden89 scharfen und wesentlichen Anstieg der Einfuhren aus diesem Mitglied oder diesen Mitgliedern, nach der Höhe der Einfuhren im Vergleich zu den Einfuhren aus anderen Quellen, nach dem Marktanteil sowie den Einfuhr- und Inlandspreisen auf einer vergleichbaren Vermarktungsstufe, wobei keiner dieser Indikatoren für sich gesehen oder in Verbindung mit anderen Faktoren zwangsläufig den Ausschlag gibt. Schutzmassnahmen nach diesem Artikel werden nicht auf Ausfuhren eines Mitglieds angewendet, dessen Ausfuhren der betreffenden Ware bereits einer Höchstmenge nach diesem Übereinkommen unterliegen.
5. Die Geltungsdauer einer Feststellung eines erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines solchen Schadens für die Zwecke der Einführung einer Schutzmassnahme darf 90 Tage nach der ursprünglichen Notifikation nach Absatz 7 nicht überschreiten.
6. Bei der Anwendung der vorübergehenden Schutzklausel wird auf die Interessen der Ausfuhrmitglieder wie folgt besonders Rücksicht genommen:
7. Ein Mitglied, das eine Schutzmassnahme beabsichtigt, beantragt Konsultationen mit den Mitgliedern, die von der Massnahme betroffen wären. Dem Konsultationsersuchen sind genaue und sachdienliche Angaben für einen möglichst nicht zu weit zurückliegenden Zeitraum beizufügen, aus denen insbesondere folgendes ersichtlich wird: a) die Faktoren gemäss Absatz 3, auf die das betreffende Mitglied die Feststellung eines erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines solchen Schadens stützt, und b) die Faktoren gemäss Absatz 4, aufgrund deren es die Schutzmassnahme gegenüber den betreffenden Mitgliedern vorschlägt. Bei Konsultationsersuchen nach diesem Absatz beziehen sich diese Angaben so eng wie möglich auf erkennbare Produktionssektoren und auf den in Absatz 8 genannten Bezugszeitraum. Das Mitglied, das die Schutzmassnahme einführen will, gibt ferner an, in welcher Höhe die Beschränkung der Einfuhren der fraglichen Ware aus dem Gebiet der betreffenden Mitglieder festgesetzt werden soll; die vorgeschlagene Höchstmenge darf nicht unter dem in Absatz 8 genannten Niveau liegen. Das Mitglied, das ein Konsultationsersuchen stellt, teilt gleichzeitig dem Vorsitzenden des TMB das Konsultationsersuchen zusammen mit den in den Absätzen 3 und 4 genannten sachlichen Angaben einschliesslich der vorgeschlagenen Höchstmenge mit. Der Vorsitzende unterrichtet die Mitglieder des TMB von dem Konsultationsersuchen unter Angabe des antragstellenden Mitglieds, der fraglichen Ware und der Mitglieder, an die das Ersuchen gerichtet ist. Mitglieder, an die ein Konsultationsersuchen gerichtet wird, geben diesem Ersuchen umgehend statt; die Konsultationen werden unverzüglich aufgenommen und normalerweise innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens abgeschlossen.
8. Wird in den Konsultationen Einvernehmen darüber erzielt, dass die Lage eine Beschränkung der Ausfuhren der betreffenden Ware durch die betreffenden Mitglieder erfordert, so wird die Höchstmenge auf einem Niveau festgesetzt, das nicht niedriger sein darf als das Niveau der Ausfuhren oder Einfuhren aus den betreffenden Mitgliedern in dem Zwölfmonatszeitraum, der zwei Monate vor dem Monat endet, in dem das Konsultationsersuchen gestellt wurde.
9. Die Einzelheiten der vereinbarten Beschränkungsmassnahme werden dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach dem Abschluss der Vereinbarung mitgeteilt. Das TMB stellt fest, ob die Vereinbarung nach Massgabe dieses Artikels begründet ist. Bei dieser Feststellung stützt sich das TMB auf die sachlichen Angaben, die seinem Vorsitzenden nach Absatz 7 übermittelt worden sind, sowie auf alle sonstigen von den betreffenden Mitgliedern vorgelegten sachdienlichen Angaben. Das TMB kann an die betreffenden Mitglieder die für notwendig erachteten Empfehlungen richten.
10. Ist jedoch nach Ablauf von 60 Tagen nach dem Eingang des Konsultationsersuchens keine Einigung zwischen den betreffenden Mitgliedern zustande gekommen, so kann das Mitglied, das die Schutzmassnahme vorgeschlagen hat, die Beschränkung nach Massgabe dieses Artikels innerhalb von 30 Tagen nach dem Ablauf des Konsultationszeitraums von 60 Tagen anwenden, wobei das Einfuhrdatum oder das Ausfuhrdatum zugrunde gelegt wird; gleichzeitig befasst es das TMB mit der Angelegenheit. Es steht allen betroffenen Mitgliedern frei, das TMB vor Ablauf des Zeitraums von 60 Tagen mit der Angelegenheit zu befassen. In beiden Fällen nimmt das TMB umgehend eine Prüfung des Sachverhalts einschliesslich der Feststellung eines erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines solchen Schadens vor und richtet innerhalb von 30 Tagen zweckmässige Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder. Bei dieser Prüfung stützt sich das TMB auf die sachlichen Angaben, die seinem Vorsitzenden nach Absatz 7 übermittelt worden sind, sowie auf alle sonstigen von den betreffenden Mitgliedern vorgelegten sachdienlichen Angaben.
11. Unter äusserst ungewöhnlichen und kritischen Umständen, wenn eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Massnahme nach Absatz 10 vorläufig getroffen werden, sofern das Konsultationsersuchen und die Mitteilung an das TMB innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach der Einführung der Massnahme erfolgen. Kommt in diesen Konsultationen keine Einigung zustande, so wird das TMB bei Abschluss der Konsultationen, in keinem Falle jedoch später als 60 Tage nach der Einführung der Massnahme unterrichtet. Das TMB nimmt umgehend eine Prüfung der Angelegenheit vor und richtet innerhalb von 30 Tagen zweckmässige Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder. Kommt in diesen Konsultationen eine Einigung zustande, so unterrichten die Mitglieder das TMB bei Abschluss der Konsultationen, in keinem Falle jedoch später als 90 Tage nach der Einführung der Massnahme. Das TMB kann für zweckmässig erachtete Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder richten.
12. Ein Mitglied kann nach diesem Artikel angewendete Massnahmen entweder a) bis zu drei Jahren ohne Verlängerung oder b) bis zur Einbeziehung der Waren in das GATT 1994 aufrechterhalten, wobei der jeweils frühere dieser beiden Zeitpunkte zugrunde gelegt wird.
13. Bleibt die Beschränkungsmassnahme für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Kraft, so gilt für die folgenden Jahre die für das erste Jahr festgesetzte Höchstmenge zuzüglich einer Steigerungsrate von nicht weniger als 6 Prozent pro Jahr, es sei denn, dass gegenüber dem TMB etwas Gegenteiliges begründet wird. Die Höchstmenge für die betreffende Ware kann in jedem von zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch Ausnutzung im Vorgriff und/oder Übertragung auf das folgende Jahr um 10 Prozent überschritten werden, wobei auf die Ausnutzung im Vorgriff nicht mehr als 5 Prozent entfallen dürfen. Für die kumulierte Inanspruchnahme der Übertragung auf das folgende Jahr, der Ausnutzung im Vorgriff und von Absatz 14 dürfen keine mengenmässigen Beschränkungen gelten.
14. Führt ein Mitglied eine Beschränkung nach diesem Artikel für mehr als eine Ware eines anderen Mitglieds ein, so darf die nach diesem Artikel vereinbarte Höchstmenge für jede dieser Waren um 7 Prozent überschritten werden, sofern die Gesamtausfuhren von einer Beschränkung unterliegenden Waren die Summe der Höchstmengen für alle nach diesem Artikel einer Beschränkung unterworfenen Waren nicht überschreiten, wobei vereinbarte gemeinsame Masseinheiten zugrunde gelegt werden. Stimmen die Anwendungszeiträume der Beschränkungen für diese Waren nicht überein, so wird diese Bestimmung pro rata temporis angewendet.
15. Wird eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel für eine Ware angewendet, für die im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens bereits eine Beschränkung nach der MFA oder nach Artikel 2 oder 6 galt, so wird die neue Höchstmenge in der in Absatz 8 genannten Höhe festgesetzt, es sei denn, das Inkrafttreten der neuen Höchstmenge erfolgt innerhalb eines Jahres nach:
in diesem Fall darf die neue Höchstmenge nicht niedriger sein als entweder i) die Höchstmenge für den letzten Zeitraum von zwölf Monaten, in dem eine Beschränkung für die Ware galt, oder ii) die Höchstmenge nach Absatz 8, wobei die höhere dieser beiden Höchstmengen zugrunde gelegt wird.
16. Beschliesst ein Mitglied, das keine Beschränkung nach Artikel 2 aufrechterhält, eine Beschränkung nach diesem Artikel einzuführen, so trifft es angemessene Vorkehrungen, die a) Faktoren wie die bestehende Einreihung in die Zollnomenklatur und die auf üblichen Handelsbräuchen bei Einfuhr- und Ausfuhrgeschäften beruhenden Mengeneinheiten berücksichtigen, und zwar sowohl in bezug auf die Faserzusammensetzung als auch in bezug auf den Wettbewerb in dem betreffenden Segment des Binnenmarktes, und b) eine übermässige Aufsplitterung der Kategorien vermeiden. Ein Konsultationsersuchen nach Absatz 7 oder 11 enthält vollständige Angaben über diese Vorkehrungen.
88 Eine Zollunion kann eine Schutzmassnahme für ihr gesamtes Gebiet oder für einen Mitgliedstaat anwenden. Beruft sich eine Zollunion auf die Schutzklausel für ihr gesamtes Gebiet, so müssen alle erforderlichen Feststellungen des erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines erheblichen Schadens aufgrund der Gesamtlage in der Zollunion getroffen werden. Wird eine Schutzmassnahme für einen Mitgliedstaat angewendet, so werden alle erforderlichen Feststellungen des erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines erheblichen Schadens aufgrund der Lage in diesem Mitgliedstaat getroffen; in diesem Fall gilt die Massnahme nur für den betreffenden Mitgliedstaat.
89 Der bevorstehende Anstieg muss messbar sein, und sein Vorhandensein darf nicht aufgrund von Behauptungen, Vermutungen oder einer reinen Möglichkeit, die sich zum Beispiel aus einer in den Ausfuhrmitgliedländern bestehenden Produktionskapazität ergibt, bloss erschlossen werden.
1. Als Teil des Einbeziehungsprozesses und unter Bezugnahme auf die besonderen Verpflichtungen, die die Mitglieder aufgrund der Uruguay-Runde übernommen haben, treffen alle Mitglieder die erforderlichen Massnahmen, um den Regeln und Disziplinen des GATT 1994 in folgender Hinsicht nachzukommen:
Solche Massnahmen lassen die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dem GATT 1994 unberührt.
2. Die Mitglieder notifizieren dem TMB die Massnahmen nach Absatz 1, die sich auf die Durchführung dieses Übereinkommens auswirken. Soweit diese Massnahmen anderen WTO-Organen notifiziert worden sind, genügt für die Zwecke dieses Absatzes eine Zusammenfassung mit einem Hinweis auf die ursprüngliche Notifikation. Es steht den Mitgliedern frei, Gegennotifikationen an das TMB zu richten.
3. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass ein anderes Mitglied die in Absatz 1 bezeichneten Massnahmen nicht getroffen hat und das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten nach diesem Übereinkommen beeinträchtigt worden ist, so kann es die Angelegenheit den zuständigen WTO-Organen vorlegen und das TMB informieren. Alle Feststellungen oder Schlussfolgerungen der betreffenden WTO-Organe in dieser Angelegenheit sind Teil des zusammenfassenden Berichts des TMB.
1. Zur Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens, zur Prüfung der nach diesem Übereinkommen getroffenen Massnahmen und deren Konformität mit diesem Übereinkommen sowie zur Ausübung der in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Befugnisse wird das Textilaufsichtsorgan («TMB») eingesetzt. Das TMB besteht aus einem Vorsitzenden und zehn Mitgliedern. Die Zusammensetzung des TMB soll ausgewogen und möglichst repräsentativ sein, und ein regelmässiger Wechsel der Mitgliedschaft in angemessenen Zeitabständen ist vorgesehen. Die Mitglieder des TMB werden von den vom Rat für Warenverkehr für die Mitgliedschaft im TMB bezeichneten Mitgliedern dieses Übereinkommens benannt und üben ihre Funktion ad personam aus.
2. Das TMB entwickelt selbst seine Arbeitsverfahren. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass ein Konsens im TMB ohne die Zustimmung von Mitgliedern zustande kommen kann, die von Mitgliedern dieses Übereinkommens benannt worden sind, die Partei in einem dem TMB zur Prüfung vorliegenden ungeklärten Streit sind.
3. Das TMB gilt als ständiges Organ und tritt nach Bedarf zusammen, um die ihm nach diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Es stützt sich dabei auf die von den Mitgliedern dieses Übereinkommens nach dessen einschlägigen Artikeln vorgenommenen Notifikationen und Mitteilungen, ergänzt durch gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Angaben oder Einzelheiten, die von den Mitgliedern vorgelegt oder vom TMB angefordert werden. Es kann sich ferner auf Notifikationen oder Berichte anderer WTO-Organe oder aus anderen für geeignet erachteten Quellen stützen.
4. Die Mitglieder räumen einander angemessene Gelegenheit zu Konsultationen über alle die Durchführung dieses Übereinkommens betreffenden Angelegenheiten ein.
5. Kommt in bilateralen Konsultationen nach diesem Übereinkommen keine einvernehmlich vereinbarte Lösung zustande, so richtet das TMB auf Ersuchen eines der beiden Mitglieder nach einer gründlichen und zügigen Prüfung der Angelegenheit Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder.
6. Das TMB prüft auf Ersuchen eines Mitglieds dieses Übereinkommens umgehend alle besonderen Angelegenheiten, die nach Auffassung dieses Mitglieds seinen Interessen im Rahmen dieses Übereinkommens schaden, wenn Konsultationen zwischen diesem Mitglied und den anderen betroffenen Mitgliedern keine allseitig zufriedenstellende Lösung ergeben haben. In einer solchen Angelegenheit macht das TMB gegenüber den betreffenden Mitgliedern sowie für die Zwecke der Prüfung nach Absatz 11 für zweckmässig erachtete Bemerkungen.
7. Bevor das TMB seine Empfehlungen oder Bemerkungen abfasst, lädt es die Mitglieder, die von der zur Prüfung vorgelegten Angelegenheit unmittelbar betroffen sein können, zur Teilnahme ein.
8. Das TMB gibt die Empfehlungen oder Feststellungen, um die es ersucht wird, nach Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen ab, sofern in diesem Übereinkommen nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Alle Empfehlungen oder Feststellungen werden den unmittelbar betroffenen Mitgliedern mitgeteilt. Alle Empfehlungen oder Feststellungen werden auch dem Rat für Warenverkehr zur Kenntnisnahme zugeleitet.
9. Die Mitglieder bemühen sich, den Empfehlungen des TMB in vollem Umfang nachzukommen; das TMB übt eine angemessene Kontrolle über die Umsetzung seiner Empfehlungen aus.
10. Hält ein Mitglied es für unmöglich, den Empfehlungen des TMB nachzukommen, so teilt es dem TMB spätestens einen Monat nach Eingang der betreffenden Empfehlung die Gründe dafür mit. Nach sorgfältiger Prüfung dieser Gründe spricht das TMB unverzüglich weitere für zweckmässig erachtete Empfehlungen aus. Bleibt die Angelegenheit auch nach diesen Empfehlungen weiter ungelöst, so kann jedes betroffene Mitglied den Fall dem Streitbeilegungsorgan unterbreiten und sich auf Artikel XXII Absatz 2 des GATT 1994 sowie auf die einschlägigen Bestimmungen der Streitbeilegungsvereinbarung berufen.
11. Zur Beaufsichtigung der Durchführung dieses Übereinkommens nimmt der Rat für Warenverkehr vor dem Ende jeder Stufe des Einbeziehungsprozesses eine umfassende Prüfung vor. Zur Unterstützung dieser Prüfung legt das TMB spätestens sechs Monate vor dem Ende jeder Stufe dem Rat für Warenverkehr einen vollständigen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens im Berichtszeitraum vor; in diesem Bericht werden insbesondere Fragen im Zusammenhang mit dem Einbeziehungsprozess, der Anwendung der vorübergehenden Schutzklausel und der Anwendung der Regeln und Disziplinen des GATT 1994 gemäss den Artikeln 2, 3, 6 und 7 behandelt. Dieser Bericht kann die von dem TMB für zweckmässig erachteten Empfehlungen an den Rat für Warenverkehr einschliessen.
12. Aufgrund der Ergebnisse der Prüfung kann der Rat für Warenverkehr durch Konsens Beschlüsse fassen, die er für zweckmässig erachtet, um zu gewährleisten, dass das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten nach diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigt wird. Zur Beilegung von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Angelegenheit im Sinne von Artikel 7 entstehen können, kann das Streitbeilegungsorgan unbeschadet des in Artikel 9 festgelegten Datums des Ausserkrafttretens für die an die Prüfung anschliessende Stufe eine Anpassung von Artikel 2 Absatz 14 gegenüber Mitgliedern bewilligen, die ihren Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nachweislich nicht nachkommen.
Dieses Übereinkommen und alle aufgrund dieses Übereinkommens angewendeten Beschränkungen treten am ersten Tag des 121. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens ausser Kraft; am gleichen Tag wird der Textil- und Bekleidungssektor vollständig in das GATT 1994 einbezogen. Dieses Übereinkommen wird nicht verlängert.
1. Dieser Anhang enthält die Liste der Textil- und Bekleidungswaren, die im Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) mit sechsstelligen Nummern erfasst sind.
2. Massnahmen aufgrund der Schutzklausel in Artikel 6 werden für einzelne Textil- und Bekleidungswaren getroffen und nicht auf der Grundlage von HS-Nummern als solchen.
3. Massnahmen aufgrund der Schutzklausel in Artikel 6 dürfen nicht für folgende Waren getroffen werden:
Für die vorgenannten Waren gilt Artikel XIX des GATT 1994 in der Auslegung des Übereinkommens über Schutzmassnahmen90.
HS-Nr. | Warenbezeichnung |
Kap. 50 | Seide |
5004 00 | Seidengarne (andere als Schappeseidengarne od. Bouretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5005 00 | Schappeseidengarne od. Bouretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5006 00 | Seidengarne, Schappeseidengarne od. Bouretteseidengarne, |
5007 10 | Gewebe Bouretteseide |
5007 20 | Gewebe mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide (ausgenommen Bouretteseide) von 85 GHT oder mehr |
5007 90 | Andere Gewebe aus Seide |
Kap. 51 | Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe |
5105 10 | Gekrempelte Wolle |
5105 21 | Gekämmte Wolle in loser Form («open tops») |
5105 29 | Kammzüge aus Wolle und andere gekämmte Wolle, ausgenommen gekämmte Wolle in loser Form |
5105 30 | Feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt |
5106 10 | Garne aus gekämmter Wolle, >/=85 GHT Wolle, nicht in |
5106 20 | Streichgarne aus Wolle, <85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5107 10 | Kammgarne aus Wolle, >/=85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5107 20 | Kammgarne aus Wolle, <85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5108 10 | Streichgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5108 20 | Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5109 10 | Garne aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT dieser Spinnstoffe, |
5109 90 | Garne aus Wolle/feinen Tierhaaren, <85 GHT dieser Spinnstoffe, |
5110 00 | Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar |
5111 11 | Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT, |
5111 19 | Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT, |
5111 20 | Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >85 GHT, mit synth. od. künstl. Filamenten gemischt |
5111 30 | Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >85 GHT, mit synth. od. künstl. Spinnfasern gemischt |
5111 90 | Andere Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >85 GHT |
5112 11 | Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85, </=200 g/m2 |
5112 19 | Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT, |
5112 20 | Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT, mit synth. od. künstl. Filamenten gemischt |
5112 30 | Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, <85 GHT, mit synth. od. künstl. Spinnfasern gemischt |
5112 90 | Andere Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, <85 GHT |
5113 00 | Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar |
Kap. 52 | Baumwolle |
5204 11 | Nähgarne aus Baumwolle, >/=85 GHT Baumwolle, nicht in |
5204 19 | Nähgarne aus Baumwolle, <85 GHT Baumwolle, nicht in |
5204 20 | Nähgarne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 11 | Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 12 | Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den |
5205 13 | Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den |
5205 14 | Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 15 | Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 21 | Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/=714.29, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 22 | Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 23 | Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 24 | Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 25 | Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 31 | Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht |
5205 32 | Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht |
5205 33 | Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht |
5205 34 | Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht |
5205 35 | Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht |
5205 41 | Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 42 | Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 > dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den |
5205 43 | Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 > dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den |
5205 44 | Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 > dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5205 45 | Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 11 | Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 12 | Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 > dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den |
5206 13 | Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 > dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den |
5206 14 | Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 192.31 > dtex >/=125, nt put up |
5206 15 | Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 21 | Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 22 | Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 23 | Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 24 | Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 25 | Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 31 | Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 32 | Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht |
5206 33 | Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht |
5206 34 | Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht |
5206 35 | Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht |
5206 41 | Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 42 | Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den |
5206 43 | Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den |
5206 44 | Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5206 45 | Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5207 10 | Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), >/=85 GHT Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5207 90 | Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), <85 GHT Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5208 11 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, roh |
5208 12 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, >100 g/m2 bis 200 g/m2, roh |
5208 13 | Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, roh |
5208 19 | Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, roh |
5208 21 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, gebleicht |
5208 22 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, >100 g/m2 bis 200 g/m2, gebleicht |
5208 23 | Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5208 29 | Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5208 31 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, gefärbt |
5208 32 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT,>100 g/m2 bis 200 g/m2, gefärbt |
5208 33 | Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt |
5208 39 | Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt |
5208 41 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, buntgewebt |
5208 42 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, >100 g/m2 bis 200 g/m2, buntgewebt |
5208 43 | Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt |
5208 49 | Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt |
5208 51 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, bedruckt |
5208 52 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, >100 g/m2 bis 200 g/m2, bedruckt |
5208 53 | Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt |
5208 59 | Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt |
5209 11 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, roh |
5209 12 | Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, roh |
5209 19 | Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, roh |
5209 21 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5209 22 | Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5209 29 | Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5209 31 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, gefärbt |
5209 32 | Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, gefärbt |
5209 39 | Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, |
5209 41 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, buntgewebt |
5209 42 | Denim aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2 |
5209 43 | Köpergewebe aus Baumwolle, andere als Denim, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, buntgewebt |
5209 49 | Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, buntgewebt |
5209 51 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, bedruckt |
5209 52 | Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, bedruckt |
5209 59 | Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, |
5210 11 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, roh |
5210 12 | Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, roh |
5210 19 | Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </=200 g/m2, roh |
5210 21 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5210 22 | Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5210 29 | Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </=200 g/m2, gebleicht |
5210 31 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt |
5210 32 | Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt |
5210 39 | Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </=200 g/m2, gefärbt |
5210 41 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt |
5210 42 | Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt |
5210 49 | Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </=200 g/m2, buntgewebt |
5210 51 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt |
5210 52 | Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt |
5210 59 | Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, </=200 g/m2, bedruckt |
5211 11 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, roh |
5211 12 | Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, roh |
5211 19 | Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, roh |
5211 21 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5211 22 | Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5211 29 | Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5211 31 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gefärbt |
5211 32 | Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gefärbt |
5211 39 | Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gefärbt |
5211 41 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, buntgewebt |
5211 42 | Denim aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2 |
5211 43 | Köpergewebe aus Baumwolle, andere als Denim, <85 GHT, |
5211 49 | Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, >200 g/m2, buntgewebt |
5211 51 | Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, bedruckt |
5211 52 | Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, bedruckt |
5211 59 | Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, bedruckt |
5212 11 | Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m2, roh |
5212 12 | Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5212 13 | Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt |
5212 14 | Andere Gewebe aus Baumwolle, </=200 g/m2, buntgewebt |
5212 15 | Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt |
5212 21 | Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, roh |
5212 22 | Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, gebleicht |
5212 23 | Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, gefärbt |
5212 24 | Andere Gewebe aus Baumwolle, >200 g/m2, buntgewebt |
5212 25 | Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, bedruckt |
Kap. 53 | Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe |
5306 10 | Garne aus Flachs (Leinengarne), ungezwirnt |
5306 20 | Garne aus Flachs (Leinengarne), gezwirnt |
5307 10 | Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, ungezwirnt |
5307 20 | Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, gezwirnt |
5308 20 | Hanfgarne |
5308 90 | Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen |
5309 11 | Gewebe mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr, roh od. gebleicht |
5309 19 | Gewebe mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr, andere als roh od. gebleicht |
5309 21 | Gewebe aus Flachs (Leinengewebe), <85 GHT Flachs, roh od. gebleicht |
5309 29 | Gewebe aus Flachs (Leinengewebe), <85 GHT Flachs, andere als roh od. gebleicht |
5310 10 | Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, roh |
5310 90 | Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als roh |
5311 00 | Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen |
Kap. 54 | Synthetische oder künstliche Filamente |
5401 10 | Nähgarne aus synthetischen Filamenten |
5401 20 | Nähgarne aus künstlichen Filamenten |
5402 10 | Hochfeste Garne (ausgenommen Nähgarne), aus Nylon od. anderen Polyamiden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 20 | Hochfeste Garne (ausgenommen Nähgarne), aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 31 | Texturierte Garne, aus Nylon od. anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von </=50 tex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 32 | Texturierte Garne, aus Nylon od. anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von >50 tex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 33 | Texturierte Garne, aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 39 | Andere texturierte Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 41 | Garne aus Nylon od. anderen Polyamiden, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 42 | Garne aus Polyestern, teilverstreckt, ungezwirnt, nicht in |
5402 43 | Garne aus anderen Polyestern, ungezwirnt, ungedreht, nicht in |
5402 49 | Andere Garne aus synthetischen Filamenten, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 51 | Garne aus Nylon od. anderen Polyamiden, ungezwirnt, >50 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 52 | Garne aus Polyestern, ungezwirnt, >50 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 59 | Andere Garne aus synthetischen Filamenten, ungezwirnt, |
5402 61 | Andere Garne aus Nylon od. anderen Polyamiden, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 62 | Andere Garne aus Polyestern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5402 69 | Andere Garne aus synthetischen Filamenten, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5403 10 | Hochfeste Garne (ausgenommen Nähgarne), aus Viskose, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5403 20 | Texturierte Garne, aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5403 31 | Garne aus Viskose, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5403 32 | Garne aus Viskose, ungezwirnt, >120 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5403 33 | Garne aus Celluloseacetat, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5403 39 | Andere Garne aus künstlichen Filamenten, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5403 41 | Andere Garne aus Viskose, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5403 42 | Andere Garne aus Celluloseacetat, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5403 49 | Andere Garne aus anderen künstlichen Filamenten, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5404 10 | Synthetische Monofile, >/=67 dtex und einem grössten Durchmesser |
5404 90 | Streifen und dergleichen aus synth. Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm od. weniger |
5405 00 | Künstliche Monofile, 67 dtex, grösster Durchmesser >1 mm; Streifen und dergleichen aus synth. Spinnmasse, Breite </=5 mm |
5406 10 | Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), |
5406 20 | Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), |
5407 10 | Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon od. anderen Polyamiden od. aus Polyester |
5407 20 | Gewebe aus Streifen oder dergleichen aus synthetischer Spinnmasse |
5407 30 | Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI (Erzeugnisse aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne) |
5407 41 | Andere Gewebe, >/=85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen |
5407 42 | Andere Gewebe, >/=85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen |
5407 43 | Andere Gewebe, >/=85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen |
5407 44 | Andere Gewebe, >/=85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen |
5407 51 | Andere Gewebe, >/=85 GHT texturierte Polyester-Filamente, roh od. gebleicht |
5407 52 | Andere Gewebe, >/=85 GHT texturierte Polyester-Filamente, gefärbt |
5407 53 | Andere Gewebe, >/=85 GHT texturierte Polyester-Filamente, |
5407 54 | Andere Gewebe, >/=85 GHT texturierte Polyester-Filamente, bedruckt |
5407 60 | Andere Gewebe, >/=85 GHT nicht texturierte Polyester-Filamente |
5407 71 | Andere Gewebe, >/=85 GHT synthetische Filamente, roh od. gebleicht |
5407 72 | Andere Gewebe, >/=85 GHT synthetische Filamente, gefärbt |
5407 73 | Andere Gewebe, >/=85 GHT synthetische Filamente, buntgewebt |
5407 74 | Andere Gewebe, >/=85 GHT synthetische Filamente, bedruckt |
5407 81 | Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, roh od. gebleicht |
5407 82 | Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, gefärbt |
5407 83 | Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, buntgewebt |
5407 84 | Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, bedruckt |
5407 91 | Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, roh od. gebleicht |
5407 92 | Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, gefärbt |
5407 93 | Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, buntgewebt |
5407 94 | Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, bedruckt |
5408 10 | Gewebe aus hochfesten Viskose-Garnen |
5408 21 | Andere Gewebe, >/=85 GHT künstliche Filamente, Streifen od. |
5408 22 | Andere Gewebe, >/=85 GHT künstliche Filamente, Streifen od. |
5408 23 | Andere Gewebe, >/=85 GHT künstliche Filamente, Streifen od. |
5408 24 | Andere Gewebe, >/=85 GHT künstliche Filamente, Streifen od. |
5408 31 | Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, roh od. gebleicht |
5408 32 | Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, gefärbt |
5408 33 | Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, buntgewebt |
5408 34 | Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, bedruckt |
Kap. 55 | Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
5501 10 | Kabel aus synthetischen Filamenten, aus Nylon od. anderen Polyamiden |
5501 20 | Kabel aus synthetischen Filamenten, aus Polyestern |
5501 30 | Kabel aus synthetischen Filamenten, aus Polyacryl oder Modacryl |
5501 90 | Andere Kabel aus synthetischen Filamenten |
5502 00 | Kabel aus künstlichen Filamenten |
5503 10 | Spinnfasern aus Nylon od. anderen Polyamiden, weder gekrempelt noch gekämmt |
5503 20 | Spinnfasern aus Polyestern, weder gekrempelt noch gekämmt |
5503 30 | Spinnfasern aus Polyacryl oder Modacryl, weder gekrempelt noch gekämmt |
5503 40 | Spinnfasern aus Polypropylen, weder gekrempelt noch gekämmt |
5503 90 | Andere synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt |
5504 10 | Spinnfasern aus Viskose, weder gekrempelt noch gekämmt |
5504 90 | Künstliche Spinnfasern, andere als aus Viskose, weder gekrempelt noch gekämmt |
5505 10 | Abfälle aus synthetischen Chemiefasern |
5505 20 | Abfälle aus künstlichen Chemiefasern |
5506 10 | Spinnfasern aus Nylon od. anderen Polyamiden, gekrempelt oder |
5506 20 | Spinnfasern aus Polyestern, gekrempelt oder gekämmt |
5506 30 | Spinnfasern aus Polyacryl oder Modacryl, gekrempelt oder gekämmt |
5506 90 | Andere synthetische Spinnfasern, gekrempelt oder gekämmt |
5507 00 | Künstliche Spinnfasern, gekrempelt oder gekämmt |
5508 10 | Nähgarne aus synthetischen Spinnfasern |
5508 20 | Nähgarne aus künstlichen Spinnfasern |
5509 11 | Garne, >/=85 GHT Nylon- oder andere Polyamid-Spinnfasern, |
5509 12 | Garne, >/=85 GHT Nylon- oder andere Polyamid-Spinnfasern, |
5509 21 | Garne, >/=85 GHT Polyester-Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 22 | Garne, >/=85 GHT Polyester-Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Auf-machungen für den Einzelverkauf |
5509 31 | Garne, >/=85 GHT Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 32 | Garne, >/=85 GHT Polyacryl-/Modacryl-Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 41 | Andere Garne, >/=85 GHT andere synthetische Spinnfasern, |
5509 42 | Andere Garne, >/=85 GHT andere synthetische Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 51 | Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern mit Wolle/künstl. Spinnfasern gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 52 | Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 53 | Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 59 | Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern, mit anderen Spinnfasern gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 61 | Andere Garne aus Polyacryl-Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 62 | Andere Garne aus Polyacryl-Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 69 | Andere Garne aus Polyacryl-Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 91 | Andere Garne aus anderen synthetischen Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt |
5509 92 | Andere Garne aus anderen synthetischen Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5509 99 | Andere Garne aus anderen synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5510 11 | Garne, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5510 12 | Garne, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5510 20 | Andere Garne aus künstlichen Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5510 30 | Andere Garne aus künstlichen Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5510 90 | Andere Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5511 10 | Garne, >/=85 GHT synthetische Spinnfasern, ausgenommen Nähgarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5511 20 | Garne, <85 GHT synthetische Spinnfasern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5511 30 | Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5512 11 | Gewebe, >/=85 GHT Polyester-Spinnfasern, roh od. gebleicht |
5512 19 | Gewebe, >/=85 GHT Polyester-Spinnfasern, andere als roh od. gebleicht |
5512 21 | Gewebe, >/=85 GHT Polyacryl-Spinnfasern, roh od. gebleicht |
5512 29 | Gewebe, >/=85 GHT Polyacryl-Spinnfasern, andere als roh od. gebleicht |
5512 91 | Gewebe, >/=85 GHT andere synthetische Spinnfasern, roh/gebleicht |
5512 99 | Gewebe, >/=85 GHT andere synthetische Spinnfasern, andere als roh/gebleicht |
5513 11 | Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, |
5513 12 | Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, roh/gebleicht |
5513 13 | Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, roh/gebleicht |
5513 19 | Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, |
5513 21 | Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, |
5513 22 | Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, gefärbt |
5513 23 | Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, gefärbt |
5513 29 | Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, gefärbt |
5513 31 | Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, |
5513 32 | Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, buntgewebt |
5513 33 | Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, gefärbt |
5513 39 | Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, |
5513 41 | Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, |
5513 42 | Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, <=/170 g/m2, bedruckt |
5513 43 | Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, bedruckt |
5513 49 | Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, bedruckt |
5514 11 | Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, |
5514 12 | Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, roh/gebleicht |
5514 13 | Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, roh/gebleicht |
5514 19 | Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, roh/gebleicht |
5514 21 | Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, |
5514 22 | Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, gefärbt |
5514 23 | Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, gefärbt |
5514 29 | Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, |
5514 31 | Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, |
5514 32 | Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, buntgewebt |
5514 33 | Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, buntgewebt |
5514 39 | Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, |
5514 41 | Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, |
5514 42 | Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, bedruckt |
5514 43 | Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, bedruckt |
5514 49 | Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, |
5515 11 | Gewebe aus Polyester-Spinnfasern mit Viskose-Spinnfasern gemischt |
5515 12 | Gewebe aus Polyester-Spinnfasern mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt |
5515 13 | Gewebe aus Polyester-Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren |
5515 19 | Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern |
5515 21 | Gewebe aus Polyacryl-Spinnfasern, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt |
5515 22 | Gewebe aus Polyacryl-Spinnfasern, mit Wolle/feinen Tierhaaren |
5515 29 | Andere Gewebe aus Polyacryl oder Modacryl Spinnfasern |
5515 91 | Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt |
5515 92 | Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, mit Wolle od. feinen Tierhaaren gemischt |
5515 99 | Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern |
5516 11 | Gewebe, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, roh/gebleicht |
5516 12 | Gewebe, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, gefärbt |
5516 13 | Gewebe, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, buntgewebt |
5516 14 | Gewebe, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, bedruckt |
5516 21 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, roh/gebleicht |
5516 22 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, gefärbt |
5516 23 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, buntgewebt |
5516 24 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, bedruckt |
5516 31 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, roh/gebleicht |
5516 32 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, gefärbt |
5516 33 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, buntgewebt |
5516 34 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, bedruckt |
5516 41 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle |
5516 42 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle |
5516 43 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle |
5516 44 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle |
5516 91 | Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, roh od. gebleicht |
5516 92 | Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, gefärbt |
5516 93 | Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, buntgewebt |
5516 94 | Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, bedruckt |
Kap. 56 | Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, |
5601 10 | Hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, aus Watte |
5601 21 | Watte aus Baumwolle und Waren daraus, andere als hygienische Waren |
5601 22 | Watte aus Chemiefasern und Waren daraus, andere als hygienische Waren |
5601 29 | Watte aus anderen Spinnstoffen und Waren daraus, andere als |
5601 30 | Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen |
5602 10 | Nadelfilze und nähgewirkte Flächenerzeugnisse |
5602 21 | Filze, andere als Nadelfilze, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, weder getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
5602 29 | Filze, andere als Nadelfilze, aus anderen Spinnstoffen, weder getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
5602 90 | Anderer Filze aus Spinnstoffen |
5603 00 | Vliesstoffe, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
5604 10 | Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
5604 20 | Hochfeste Garne aus Polyester, Nylon od. and. Polyamiden od. aus Viskose, getränkt od. bestrichen |
5604 90 | Andere Garne, Streifen und dergl. aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt |
5605 00 | Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Spinnstoffgarnen in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver usw. |
5606 00 | Gimpen, umsponnene Streifen und dergl.; Chenillegarne; Maschengarne |
5607 10 | Bindfäden, Seile und Taue, aus Jute od. anderen textilen Bastfasern |
5607 21 | Bindegarne oder Pressengarne, aus Sisal od. anderen textilen Agavefasern |
5607 29 | Andere Bindfäden, Seile und Taue, aus Sisal od. anderen textilenAgavefasern |
5607 30 | Bindfäden, Seile und Taue, aus Abaca (Manilahanf) od. aus anderen harten Blattfasern |
5607 41 | Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen od. Polypropylen |
5607 49 | Andere Bindfäden, Seile und Taue, aus Polyethylen od. Polypropylen |
5607 50 | Bindfäden, Seile und Taue, aus anderen synthetischen Chemiefasern |
5607 90 | Bindfäden, Seile und Taue, aus anderen Spinnstoffen |
5608 11 | Konfektionierte Fischernetze, aus synthetischen od. künstlichen Spinnstoffen |
5608 19 | Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen und Tauen und andere |
5608 90 | Andere geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen und Tauen und andere konfektionierte Netze aus anderen Spinnstoffen |
5609 00 | Waren aus Garnen, aus Streifen od. dergl., aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Kap. 57 | Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen |
5701 10 | Geknüpfte Teppiche aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
5701 90 | Geknüpfte Teppiche aus anderen Spinnstoffen |
5702 10 | Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche |
5702 20 | Fussbodenbeläge aus Kokosfasern |
5702 31 | Andere Teppiche aus Wolle/feinen Tierhaaren, mit Flor, nicht |
5702 32 | Andere Teppiche aus synth. od. künstl. Spinnstoffen, mit Flor, |
5702 39 | Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, mit Flor, nicht |
5702 41 | Andere Teppiche aus Wolle/feinen Tierhaaren, mit Flor, konfektioniert |
5702 42 | Andere Teppiche aus synth. od. künstl. Spinnstoffen, mit Flor, |
5702 49 | Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, mit Flor, konfektioniert |
5702 51 | Andere Teppiche aus Wolle od. feinen Tierhaaren, ohne Flor, nicht konfektioniert |
5702 52 | Andere Teppiche aus synth. od. künstl. Spinnstoffen, ohne Flor, nicht konfektioniert |
5702 59 | Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, ohne Flor, nicht |
5702 91 | Andere Teppiche aus Wolle od. feinen Tierhaaren, ohne Flor, |
5702 92 | Andere Teppiche aus synth. od. künstl. Spinnstoffen, ohne Flor, |
5702 99 | Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, ohne Flor, konfektioniert |
5703 10 | Teppiche aus Wolle od. feinen Tierhaaren, getuftet (Nadelflor) |
5703 20 | Teppiche aus Nylon od. anderen Polyamiden, getuftet (Nadelflor) |
5703 30 | Teppiche aus anderen synth. od. künstl. Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor) |
5703 90 | Teppiche aus anderen Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor) |
5704 10 | Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger |
5704 90 | Andere Teppiche aus Filz |
5705 00 | Andere Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen |
Kap. 58 | Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; |
5801 10 | Samt und Plüsch, gewebt, aus Wolle/feinen Tierhaaren, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder |
5801 21 | Schusssamt und Schussplüsch, aus Baumwolle, nicht aufgeschnitten |
5801 22 | Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aus Baumwolle, |
5801 23 | Anderer Schusssamt und Schussplüsch, aus Baumwolle |
5801 24 | Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle, nicht aufgeschnitten (Epinglé), ausgenommen Schlingengewebe und Bänder |
5801 25 | Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle, aufgeschnitten, |
5801 26 | Chenillegewebe aus Baumwolle, ausgenommen Bänder |
5801 31 | Schusssamt und Schussplüsch, aus Chemiefasern, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder |
5801 32 | Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aus Chemiefasern, |
5801 33 | Schusssamt und Schussplüsch, aus Chemiefasern |
5801 34 | Kettsamt und Kettplüsch, aus Chemiefasern, nicht aufgeschnitten (Epinglé), ausgenommen Schlingengewebe und Bänder |
5801 35 | Kettsamt und Kettplüsch, aus Chemiefasern, aufgeschnitten, |
5801 36 | Chenillegewebe aus Chemiefasern, ausgenommen Bänder |
5801 90 | Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder |
5802 11 | Schlingengewebe nach der Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle, ausgenommen Bänder, roh |
5802 19 | Schlingengewebe nach der Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle, ausgenommen Bänder, andere als roh |
5802 20 | Schlingengewebe nach der Art der Frottiergewebe, aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen Bänder |
5802 30 | Getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der |
5803 10 | Drehergewebe aus Baumwolle, ausgenommen Bänder |
5803 90 | Drehergewebe aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen Bänder |
5804 10 | Tülle (einschl. Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe, |
5804 21 | Maschinengefertigte Spitzen, aus Chemiefasern, als Meterware, Streifen oder als Motive |
5804 29 | Maschinengefertigte Spitzen, aus anderen Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder als Motive |
5804 30 | Handgefertigte Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive |
5805 00 | Tapisserien, handgewebt, und Tapisserien als Nadelarbeit, auch |
5806 10 | Bänder aus Samt, Plüsch und Chenillegewebe |
5806 20 | Andere Bänder, >/=5 GHT Elastomergarne oder Kautschukfäden |
5806 31 | Andere Bänder, aus Baumwolle |
5806 32 | Andere Bänder, Chemiefasern |
5806 39 | Andere Bänder, aus anderen Spinnstoffen |
5806 40 | Schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) |
5807 10 | Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, gewebt, aus Spinnstoffen |
5807 90 | Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, andere als gewebt, |
5808 10 | Geflechte als Meterware |
5808 90 | Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnl. Waren |
5809 00 | Gewebe aus Metallfäden/aus Metallgarnen oder metallisierten Garnen, von zur Bekleidung usw. verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
5810 10 | Ätzstickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive |
5810 91 | Andere Stickereien, aus Baumwolle, als Meterware, Streifen oder als Motive |
5810 92 | Andere Stickereien, aus Chemiefasern, als Meterware, Streifen oder als Motive |
5810 99 | Andere Stickereien, aus anderen Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder als Motive |
5811 00 | Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt |
Kap. 59 | Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene |
5901 10 | Gewebe, mit Leim od. stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern usw. verwendeten Art |
5901 90 | Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnlich steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
5902 10 | Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon od. anderen |
5902 20 | Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Polyester |
5902 90 | Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Viskose |
5903 10 | Gewebe, mit Polyvinylchlorid getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Polyvinylchlorid versehen |
5903 20 | Gewebe, mit Polyurethan getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Polyurethan versehen |
5903 90 | Gewebe, mit anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus anderen Kunststoffen versehen |
5904 10 | Linoleum, auch zugeschnitten |
5904 91 | Fussbodenbeläge, andere als Linoleum, mit einer Unterlage aus Nadelfilz od. Vliesstoff |
5904 92 | Fussbodenbeläge, andere als Linoleum, mit anderer Spinnstoffunterlage |
5905 00 | Wandverkleidungen aus Spinnstoffen |
5906 10 | Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger |
5906 91 | Andere kautschutierte Gewebe, aus Gewirken oder Gestricken |
5906 99 | Andere kautschutierte Gewebe |
5907 00 | Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen usw. |
5908 00 | Dochte, für Lampen, Kocher usw.; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe |
5909 00 | Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche |
5910 00 | Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Metall od. anderen Stoffen verstärkt |
5911 10 | Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, usw., von der zum |
5911 20 | Müllergaze, auch konfektioniert |
5911 31 | Gewebe, usw., von der auf Papiermaschinen verwendeten Art, <650 g/m2 |
5911 32 | Gewebe, usw., von der auf Papiermaschinen verwendeten Art, >/=650 g/m2 |
5911 40 | Filtertücher, von der zum Pressen von Öl od. zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren |
5911 90 | Andere Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen |
Kap. 60 | Gewirke und Gestricke |
6001 10 | Hochflorerzeugnisse |
6001 21 | Schlingengewirke und Schlingengestricke, aus Baumwolle |
6001 22 | Schlingengewirke und Schlingengestricke, aus Chemiefasern |
6001 29 | Schlingengewirke und Schlingengestricke, aus anderen Spinnstoffen |
6001 91 | Anderer Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, aus Baumwolle |
6001 92 | Anderer Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, aus Chemiefasern |
6001 99 | Anderer Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, aus anderen Spinnstoffen |
6002 10 | Andere Gewirke und Gestricke, Breite </=30 cm, >/=5 GHT |
6002 20 | Andere Gewirke und Gestricke, Breite 30 cm oder weniger |
6002 30 | Andere Gewirke und Gestricke, Breite >30 cm, >/=5 GHT |
6002 41 | Kettengewirke, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6002 42 | Kettengewirke, aus Baumwolle |
6002 43 | Kettengewirke, aus Chemiefasern |
6002 49 | Kettengewirke, aus anderen Spinnstoffen |
6002 91 | Andere Gewirke od. Gestricke, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6002 92 | Andere Gewirke od. Gestricke, aus Baumwolle |
6002 93 | Andere Gewirke od. Gestricke, aus Chemiefasern |
6002 99 | Andere Gewirke od. Gestricke, aus anderen Spinnstoffen |
Kap. 61 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder |
6101 10 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6101 20 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6101 30 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6101 90 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6102 10 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6102 20 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6102 30 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6102 90 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6103 11 | Anzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6103 12 | Anzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6103 19 | Anzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6103 21 | Kombinationen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6103 22 | Kombinationen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle |
6103 23 | Kombinationen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern |
6103 29 | Kombinationen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus anderen Spinnstoffen |
6103 31 | Jacken, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6103 32 | Jacken, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle |
6103 33 | Jacken, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern |
6103 39 | Jacken, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus anderen Spinnstoffen |
6103 41 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6103 42 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle |
6103 43 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern |
6103 49 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus anderen Spinnstoffen |
6104 11 | Kostüme, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, |
6104 12 | Kostüme, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, |
6104 13 | Kostüme, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, |
6104 19 | Kostüme, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, |
6104 21 | Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder |
6104 22 | Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder |
6104 23 | Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6104 29 | Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6104 31 | Jacken, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, |
6104 32 | Jacken, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, |
6104 33 | Jacken, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, |
6104 39 | Jacken, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, |
6104 41 | Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, |
6104 42 | Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, |
6104 43 | Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, |
6104 44 | Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, |
6104 49 | Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, |
6104 51 | Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6104 52 | Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6104 53 | Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6104 59 | Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6104 61 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6104 62 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6104 63 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6104 69 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6105 10 | Hemden für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, |
6105 20 | Hemden für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, |
6105 90 | Hemden für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, |
6106 10 | Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6106 20 | Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6106 90 | Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6107 11 | Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6107 12 | Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6107 19 | Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6107 21 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6107 22 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6107 29 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6107 91 | Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben, |
6107 92 | Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben, |
6107 99 | Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben, |
6108 11 | Unterkleider und Unterröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6108 19 | Unterkleider und Unterröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6108 21 | Slips und andere Unterhosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6108 22 | Slips und andere Unterhosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6108 29 | Slips und andere Unterhosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6108 31 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, |
6108 32 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, |
6108 39 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, |
6108 91 | Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6108 92 | Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6108 99 | Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6109 10 | T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6109 90 | T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6110 10 | Pullover, Strickjacken usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6110 20 | Pullover, Strickjacken usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6110 30 | Pullover, Strickjacken usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6110 90 | Pullover, Strickjacken usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6111 10 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6111 20 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6111 30 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6111 90 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6112 11 | Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6112 12 | Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6112 19 | Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6112 20 | Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen |
6112 31 | Badeanzüge und Badehosen, für Männer od. Knaben, aus synthetischen Chemiefasern |
6112 39 | Badeanzüge und Badehosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6112 41 | Badeanzüge und Badehosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6112 49 | Badeanzüge und Badehosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6113 00 | Bekleidung aus mit Kunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen, mit Lagen aus Kunststoff versehenen oder kautschutierten Gewirken oder Gestricken |
6114 10 | Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6114 20 | Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6114 30 | Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6114 90 | Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6115 11 | Strumpfhosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen |
6115 12 | Strumpfhosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen |
6115 19 | Strumpfhosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6115 20 | Damenstrümpfe usw., aus Spinnstoffgarnen mit einem Titel der |
6115 91 | Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6115 92 | Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6115 93 | Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus |
6115 99 | Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6116 10 | Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, mit Kunststoff oder |
6116 91 | Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6116 92 | Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6116 93 | Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6116 99 | Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6117 10 | Schals, Umschlagtücher, usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen |
6117 20 | Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, |
6117 80 | Anderes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, |
6117 90 | Teile von Bekleidung/Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder |
Kap. 62 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken |
6201 11 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren |
6201 12 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6201 13 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6201 19 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6201 91 | Anoraks und ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren |
6201 92 | Anoraks und ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6201 93 | Anoraks und ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6201 99 | Anoraks und ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6202 11 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel) und ähnl. Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren |
6202 12 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel) und ähnl. Waren, für Frauen od. |
6202 13 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel) und ähnl. Waren, für Frauen od. |
6202 19 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel) und ähnl. Waren, für Frauen od. |
6202 91 | Anoraks und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren |
6202 92 | Anoraks und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6202 93 | Anoraks und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6202 99 | Anoraks und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6203 11 | Anzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6203 12 | Anzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6203 19 | Anzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6203 21 | Kombinationen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6203 22 | Kombinationen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6203 23 | Kombinationen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6203 29 | Kombinationen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6203 31 | Jacken, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6203 32 | Jacken, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6203 33 | Jacken, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6203 39 | Jacken, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6203 41 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6203 42 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6203 43 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6203 49 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen),, Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6204 11 | Kostüme, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6204 12 | Kostüme, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6204 13 | Kostüme, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6204 19 | Kostüme, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6204 21 | Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6204 22 | Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6204 23 | Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6204 29 | Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6204 31 | Jacken, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6204 32 | Jacken, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6204 33 | Jacken, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6204 39 | Jacken, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6204 41 | Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6204 42 | Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6204 43 | Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6204 44 | Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus künstlichen Chemiefasern |
6204 49 | Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6204 51 | Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6204 52 | Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6204 53 | Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6204 59 | Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6204 61 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6204 62 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6204 63 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6204 69 | Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6205 10 | Hemden, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6205 20 | Hemden, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6205 30 | Hemden, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6205 90 | Hemden, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6206 10 | Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide od. Bouretteseide |
6206 20 | Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6206 30 | Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6206 40 | Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6206 90 | Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6207 11 | Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6207 19 | Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6207 21 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, |
6207 22 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, |
6207 29 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, |
6207 91 | Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6207 92 | Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6207 99 | Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6208 11 | Unterkleider und Unterröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6208 19 | Unterkleider und Unterröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6208 21 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, |
6208 22 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, |
6208 29 | Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, |
6208 91 | Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6208 92 | Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern |
6208 99 | Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6209 10 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6209 20 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6209 30 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus |
6209 90 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6210 10 | Bekleidung aus Filzen und Vliesstoffen |
6210 20 | Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränken, bestrichenen oder überzogenen Geweben |
6210 30 | Mäntel einschl. Kurzmäntel und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränken, bestrichenen oder überzogenen Geweben |
6210 40 | Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränken, bestrichenen oder überzogenen Geweben |
6210 50 | Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränken, bestrichenen oder überzogenen Geweben |
6211 11 | Badeanzüge und Badehosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen |
6211 12 | Badeanzüge und Badehosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen |
6211 20 | Skianzüge, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen |
6211 31 | Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, ausgenommen aus |
6211 32 | Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, ausgenommen aus |
6211 33 | Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, ausgenommen aus |
6211 39 | Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, ausgenommen aus |
6211 41 | Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus |
6211 42 | Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus |
6211 43 | Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus |
6211 49 | Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus |
6212 10 | Büstenhalter und Teile davon, aus Spinnstoffen |
6212 20 | Hüftgürtel und Miederhosen und Teile davon, aus Spinnstoffen |
6212 30 | Korseletts und Teile davon, aus Spinnstoffen |
6212 90 | Korsette, Hosenträger usw. und ähnl. Waren, Teile davon, aus Spinnstoffen |
6213 10 | Taschentücher, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, |
6213 20 | Taschentücher, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, |
6213 90 | Taschentücher, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, |
6214 10 | Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide |
6214 20 | Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren |
6214 30 | Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6214 40 | Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus künstlichen Chemiefasern |
6214 90 | Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6215 10 | Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, |
6215 20 | Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, |
6215 90 | Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, |
6216 00 | Handschuhe, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, |
6217 10 | Anderes Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder |
6217 90 | Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen |
Kap. 63 | Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; |
6301 10 | Decken mit elektrischer Heizvorrichtung, aus Spinnstoffen |
6301 20 | Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung), |
6301 30 | Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung), |
6301 40 | Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung), |
6301 90 | Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung), |
6302 10 | Bettwäsche aus Gewirken oder Gestricken |
6302 21 | Andere Bettwäsche, aus Baumwolle, bedruckt |
6302 22 | Andere Bettwäsche, aus Chemiefasern, bedruckt |
6302 29 | Andere Bettwäsche, aus anderen Spinnstoffen, bedruckt |
6302 31 | Andere Bettwäsche, aus Baumwolle |
6302 32 | Andere Bettwäsche, aus Chemiefasern |
6302 39 | Andere Bettwäsche, aus anderen Spinnstoffen |
6302 40 | Tischwäsche aus Gewirken oder Gestricken |
6302 51 | Andere Tischwäsche, aus Baumwolle |
6302 52 | Andere Tischwäsche, aus Flachs |
6302 53 | Andere Tischwäsche, aus Chemiefasern |
6302 59 | Andere Tischwäsche, aus anderen Spinnstoffen |
6302 60 | Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware, |
6302 91 | Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Baumwolle |
6302 92 | Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Flachs |
6302 93 | Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Chemiefasern |
6302 99 | Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus anderen Spinnstoffen |
6303 11 | Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge |
6303 12 | Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge |
6303 19 | Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge |
6303 91 | Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge |
6303 92 | Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge |
6303 99 | Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge |
6304 11 | Bettüberwürfe, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen |
6304 19 | Bettüberwürfe, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen |
6304 91 | Andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen |
6304 92 | Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle |
6304 93 | Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern |
6304 99 | Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
6305 10 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern |
6305 20 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Baumwolle |
6305 31 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Polyethylen- oder Polypropylen-Streifen |
6305 39 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus anderen synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
6305 90 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus anderen Spinnstoffen |
6306 11 | Planen und Markisen, aus Baumwolle |
6306 12 | Planen und Markisen, aus synthetischen Chemiefasern |
6306 19 | Planen und Markisen, aus anderen Spinnstoffen |
6306 21 | Zelte, aus Baumwolle |
6306 22 | Zelte, aus synthetischen Chemiefasern |
6306 29 | Zelte, aus anderen Spinnstoffen |
6306 31 | Segel, aus synthetischen Chemiefasern |
6306 39 | Segel, aus anderen Spinnstoffen |
6306 41 | Luftmatratzen, aus Baumwolle |
6306 49 | Luftmatratzen, aus anderen Spinnstoffen |
6306 91 | Andere Campingausrüstungen, aus Baumwolle |
6306 99 | Andere Campingausrüstungen, aus anderen Spinnstoffen |
6307 10 | Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnl. Waren, aus Spinnstoffen |
6307 20 | Schwimmwesten und Rettungsgürtel, aus Spinnstoffen |
6307 90 | Andere konfektionierte Waren einschl. Schnittmuster, aus Spinnstoffen |
6308 00 | Warenzusammenstellungen aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, usw. |
6309 00 | Altwaren |
HS-Nr. | Warenbezeichnung | |
3005 90 | Watte, Mull, Binden und dergleichen | |
ex 3921 12 | ⎫ | Mit Kunststoffen getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen von Kunststoffen versehene Gewebe, Gewirke oder Gestricke und Vliesstoffe |
ex 4202 12 | ⎫ |
|
ex 6405 20 | Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Spinnstoffen | |
ex 6406 10 | Schuhoberteile, deren Aussenseite zu 50 GHT oder mehr aus Spinnstoffen besteht | |
ex 6406 99 | Gamaschen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen | |
6501 00 | Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz | |
6502 00 | Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt | |
6503 00 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz | |
6504 00 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt | |
6505 90 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgen. Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt | |
6601 10 | Gartenschirme und ähnliche Waren | |
6601 91 | Taschenschirme | |
6601 99 | Andere Regenschirme und Sonnenschirme | |
ex 7019 10 | Garne aus Glasfasern | |
ex 7019 20 | Gewebe aus Glasfasern | |
8708 21 | Sicherheitsgurte von Kraftfahrzeugen | |
8804 00 | Fallschirme (einschl. lenkbare oder rotierende Fallschirme); Teile davon und Zubehör | |
9113 90 | Uhrarmbänder aus Spinnstoffen | |
ex 9404 90 | Kissen, Schlummerrollen und Kopfkissen, aus Baumwolle; Steppdecken, Deckbetten und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen | |
9502 91 | Bekleidung und Bekleidungszubehör für Puppen | |
ex 9612 10 | Farbbänder, aus Chemiefasern, ausgenommen solche mit einer Breite von weniger als 30 mm in Kassetten | |
90 Anhang 1A.14
Die Mitglieder,
im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde,
in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern,
in Anerkennung des bedeutenden Beitrages, den internationale Normen und Konformitätsbewertungssysteme durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Produktion und Erleichterung des internationalen Handels in dieser Hinsicht leisten können,
in dem Wunsch, die Entwicklung solcher internationaler Normen und Konformitätsbewertungssysteme zu fördern,
in dem Wunsch, dennoch sicherzustellen, dass technische Vorschriften und Normen einschliesslich Erfordernisse der Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Verfahren zur Bewertung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen,
in Anerkennung dessen, dass kein Land daran gehindert werden sollte, auf als geeignet erachteter Ebene Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Qualität seiner Ausfuhren zu erhalten, das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie die Umwelt zu schützen oder irreführende Praktiken zu verhindern, sofern solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder eine versteckte Beschränkung des internationalen Handels darstellen, und ansonsten mit diesem Übereinkommen übereinstimmen,
in Anerkennung dessen, dass kein Land daran gehindert werden sollte, Massnahmen zu treffen, die für den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind,
in Anerkennung des Beitrags, den die internationale Normung zum Technologietransfer aus Industrieland-Mitgliedern nach Entwicklungsland-Mitgliedern leisten kann,
in Anerkennung dessen, dass für die Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften und Normen und Verfahren für die Bewertung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen,
kommen wie folgt überein:
1.1 Die allgemeinen Begriffe für Normung und Konformitätsbewertungsverfahren haben normalerweise unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und im Hinblick auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens die Bedeutung, die ihnen durch die im Rahmen der Vereinten Nationen und durch internationale Normenorganisationen angenommenen Definitionen gegeben wurden.
1.2 Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden die Begriffe jedoch in der in Anhang 1 aufgeführten Bedeutung verwendet.
1.3 Alle Waren einschliesslich Industrieprodukte und landwirtschaftliche Erzeugnisse fallen unter dieses Übereinkommen.
1.4 Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, fallen nicht unter dieses Übereinkommen, sondern sind Gegenstand des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gemäss seinem Geltungsbereich.
1.5 Dieses Übereinkommen gilt nicht für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die in Anhang A des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen91 beschrieben sind.
1.6 Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ist so auszulegen, dass sie auch alle Änderungen hierzu sowie alle Ergänzungen der Regeln oder der in deren Anwendungsbereich fallenden Waren, ausgenommen Änderungen und Ergänzungen unbedeutender Art, einschliesst.
91 Anhang 1A.4
In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt folgendes:
2.1 Die Mitglieder stellen sicher, dass aus dem Gebiet eines anderen Mitglieds eingeführte Waren in bezug auf technische Vorschriften eine nicht weniger günstige Behandlung erhalten als gleichartige Waren inländischen Ursprungs oder gleichartige Waren mit Ursprung in einem anderen Land.
2.2 Die Mitglieder stellen sicher, dass technische Vorschriften nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Zu diesem Zweck sind technische Vorschriften nicht handelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren, die entständen, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden. Berechtigte Ziele sind unter anderem Erfordernisse der nationalen Sicherheit, Verhinderung irreführender Praktiken, Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen, des Lebens oder der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt. Bei der Bewertung solcher Gefahren werden unter anderem verfügbare wissenschaftliche und technische Informationen, verwandte Produktionstechniken oder der beabsichtigte Endverbrauch der Waren zugrunde gelegt.
2.3 Technische Vorschriften werden nicht beibehalten, wenn die Umstände oder Ziele, die zu ihrer Annahme geführt haben, nicht mehr bestehen oder wenn veränderte Umstände oder Ziele in einer weniger handelsbeschränkenden Weise behandelt werden können.
2.4 Soweit technische Vorschriften erforderlich sind und einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwenden die Mitglieder diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für ihre technischen Vorschriften, es sei denn, diese internationalen Normen oder die einschlägigen Teile derselben wären unwirksame oder ungeeignete Mittel zur Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele, zum Beispiel wegen grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme.
2.5 Bei der Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung einer technischen Vorschrift, die eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben kann, erläutert das Mitglied auf Ersuchen eines anderen Mitglieds die Rechtfertigung dieser technischen Vorschrift im Sinne der Absätze 2–4. Wird eine technische Vorschrift für eines der in Absatz 2 ausdrücklich genannten Ziele ausgearbeitet, angenommen oder angewendet und ist sie konform mit einschlägigen internationalen Normen, so besteht die widerlegbare Vermutung, dass sie kein unnötiges Hemmnis für den internationalen Handel schafft.
2.6 Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der technischen Vorschriften zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von internationalen Normen durch die zuständigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für die betreffenden Waren technische Vorschriften angenommen haben oder vorsehen.
2.7 Die Mitglieder prüfen wohlwollend die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Vorschriften anderer Mitglieder, selbst wenn sich diese Vorschriften von ihren eigenen unterscheiden, sofern sie sich davon überzeugt haben, dass durch diese Vorschriften die Ziele ihrer eigenen Vorschriften angemessen erreicht werden.
2.8 Soweit angebracht, umschreiben die Mitglieder die technischen Vorschriften eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.
2.9 Besteht keine einschlägige internationale Norm oder weicht der technische Inhalt einer entworfenen technischen Vorschrift wesentlich vom technischen Inhalt einschlägiger internationaler Normen ab und kann die technische Vorschrift eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so sollen die Mitglieder:
2.9.1 die beabsichtigte Einführung einer bestimmten technischen Vorschrift zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, dass interessierte Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können;
2.9.2 den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Waren notifizieren, für die die entworfenen technischen Vorschriften gelten werden, und kurz Zweck und Gründe der Einführung dieser Vorschriften angeben. Solche Notifikationen erfolgen zu einem angemessen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Stellungnahmen berücksichtigt werden können;
2.9.3 auf Ersuchen anderen Mitgliedern Einzelheiten oder Kopien der entworfenen technischen Vorschriften zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;
2.9.4 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Stellungnahmen einräumen, diese auf Ersuchen erörtern sowie die schriftlichen Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigen.
2.10 Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen von Absatz 9 kann ein Mitglied, sofern es dies als notwendig erachtet, in Absatz 9 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit entstehen oder zu entstehen drohen, vorausgesetzt, dass dieses Mitglied nach Annahme einer technischen Vorschrift:
2.10.1 den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzüglich die betreffende technische Vorschrift und die Waren, für die sie gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung der technischen Vorschrift einschliesslich der Art der dringenden Probleme notifiziert;
2.10.2 auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der technischen Vorschrift zur Verfügung stellt;
2.10.3 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben, diese auf Ersuchen erörtert und die Stellungnahmen sowie die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigt.
2.11 Die Mitglieder stellen sicher, dass alle angenommenen technischen Vorschriften unverzüglich so veröffentlicht oder in anderer Weise verfügbar gemacht werden, dass die interessierten Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können.
2.12 Sofern keine der in Absatz 10 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten technischer Vorschriften eine ausreichende Frist ein, damit die Hersteller im Gebiet der Ausfuhrmitglieder und vor allem im Gebiet der Entwicklungsland-Mitglieder Zeit haben, ihre Produkte oder Produktionsmethoden den Erfordernissen des Einfuhrmitglieds anzupassen.
In bezug auf die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und die nichtstaatlichen Stellen gilt folgendes:
3.1 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die genannten Stellen Artikel 2 mit Ausnahme der Notifikationsverpflichtung gemäss den Unterabsätzen 9.2 und 10.1 einhalten.
3.2 Die Mitglieder stellen sicher, dass die technischen Vorschriften von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung auf der Ebene unmittelbar unterhalb der Zentralregierung gemäss Artikel 2 Unterabsätze 9.2 und 10.1 notifiziert werden, jedoch wird keine Notifikation von technischen Vorschriften verlangt, deren technischer Inhalt im wesentlichen derselbe ist wie der von früher notifizierten technischen Vorschriften der Stellen der Zentralregierung des betreffenden Mitglieds.
3.3 Die Mitglieder können verlangen, dass Kontakte mit anderen Mitgliedern einschliesslich Notifikationen, Bereitstellung von Informationen, Stellungnahmen und Erörterungen gemäss Artikel 2 Absätze 9 und 10 über die Zentralregierung stattfinden.
3.4 Die Mitglieder treffen keine Massnahmen, durch die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Stellen in ihrem Gebiet verpflichtet oder ermutigt werden, in einer mit Artikel 2 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.
3.5 Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen für die Einhaltung aller Bestimmungen von Artikel 2 voll verantwortlich. Die Mitglieder werden positive Massnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung von Artikel 2 durch andere Stellen als die der Zentralregierung ausarbeiten und durchführen.
4.1 Die Mitglieder stellen sicher, dass die Normenorganisationen der Zentralregierung den Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen in Anhang 3 dieses Übereinkommens (in diesem Übereinkommen «Verhaltenskodex» genannt) annehmen und einhalten. Sie treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Normenorganisationen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Normenorganisationen in ihrem Gebiet sowie regionale Normenorganisationen, denen sie oder eine oder mehrere Organisationen in ihrem Gebiet als Mitglieder angehören, den Verhaltenskodex annehmen und einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, die die Wirkung haben, diese Organisationen mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit dem Verhaltenskodex nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln. Die Verpflichtungen der Mitglieder in bezug auf die Einhaltung des Verhaltenskodex durch die Normenorganisationen gelten ohne Rücksicht darauf, ob eine Normenorganisation den Verhaltenskodex angenommen hat oder nicht.
4.2 Normenorganisationen, die den Verhaltenskodex angenommen haben und einhalten, werden von den Mitgliedern als den Grundsätzen dieses Übereinkommens entsprechend anerkannt.
5.1 Die Mitglieder stellen sicher, dass die Stellen ihrer Zentralregierung in den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen verlangt wird, auf Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder die folgenden Bestimmungen anwenden:
5.1.1 Konformitätsbewertungsverfahren werden so ausgearbeitet, angenommen und angewendet, dass Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder zu Bedingungen Zugang haben, die nicht weniger günstig sind als die, welche unter vergleichbaren Umständen Lieferanten gleichartiger Waren mit inländischem Ursprung oder Ursprung in einem anderen Land gewährt werden; der Zugang schliesst das Recht des Lieferanten auf Konformitätsbewertung gemäss den Verfahrensbestimmungen ein, wozu gegebenenfalls die Möglichkeit gehört, die Konformitätsbewertung in den Räumlichkeiten des Unternehmens vornehmen zu lassen und das Zeichen des Systems zu erhalten;
5.1.2 Konformitätsbewertungsverfahren werden nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Dies bedeutet unter anderem, dass Konformitätsbewertungsverfahren nicht strenger sind oder angewendet werden als notwendig, um dem Einfuhrmitglied angemessenes Vertrauen in die Übereinstimmung der Waren mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen zu erlauben, wobei die Gefahren, die entständen, wenn diese Übereinstimmung nicht gewährleistet wäre, berücksichtigt werden.
5.2 Bei der Durchführung von Artikel 5 Absatz 1 stellen die Mitglieder sicher, dass:
5.2.1 Konformitätsbewertungsverfahren so rasch wie möglich und in einer für Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder nicht weniger günstigen Reihenfolge als für gleichartige inländische Waren eingeleitet und abgeschlossen werden;
5.2.2 die normale Bearbeitungsdauer jedes Konformitätsbewertungsverfahrens veröffentlicht wird oder die voraussichtliche Bearbeitungsdauer dem Anmelder auf Ersuchen mitgeteilt wird; nach Eingang einer Anmeldung prüft die zuständige Stelle unverzüglich die Vollständigkeit der Unterlagen und unterrichtet den Anmelder genau und vollständig über alle Mängel; die zuständige Stelle übermittelt dem Anmelder so rasch wie möglich die Bewertungsergebnisse in genauer und vollständiger Weise, damit nötigenfalls entsprechende Änderungen vorgenommen werden können; auch wenn die Anmeldung Mängel aufweist, setzt die zuständige Stelle auf Ersuchen des Anmelders soweit wie möglich die Konformitätsbewertung fort; der Anmelder wird auf Ersuchen über den Verfahrensstand unterrichtet, wobei etwaige Verzögerungen begründet werden;
5.2.3 die verlangten Angaben auf das für die Konformitätsbewertung und die Gebührenfestsetzung erforderliche Mass beschränkt werden;
5.2.4 Angaben vertraulicher Natur über Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder, die sich aus Konformitätsbewertungsverfahren ergeben oder im Zusammenhang mit diesen zur Verfügung gestellt werden, genauso wie vertrauliche Angaben über inländische Waren und in einer Weise behandelt werden, dass berechtigte Geschäftsinteressen geschützt werden;
5.2.5 alle Gebühren, die für ein Konformitätsbewertungsverfahren bei einer Ware mit Ursprung im Gebiet eines anderen Mitglieds erhoben werden, in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für die Konformitätsbewertung gleichartiger Waren inländischen Ursprungs oder mit Ursprung in einem anderen Land zu entrichten sind, wobei die Kommunikations‑, Transport- und sonstigen Kosten, die sich aus der Entfernung zwischen dem Standort des Unternehmens des Anmelders und der Konformitätsbewertungsstelle ergeben, zu berücksichtigen sind;
5.2.6 die Wahl des Standorts der Konformitätsbewertungseinrichtungen und die Auswahl der Proben keine unnötigen Schwierigkeiten für die Anmelder oder ihre Vertreter verursachen;
5.2.7 wenn Spezifikationen einer Ware nach Bewertung ihrer Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen geändert werden, das Konformitätsbewertungsverfahren für die geänderte Ware auf das Mass beschränkt wird, das notwendig ist, um angemessenes Vertrauen in die weitere Übereinstimmung dieser Ware mit den betreffenden technischen Vorschriften oder Normen zu erlauben;
5.2.8 ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens besteht und eine Berichtigung vorgenommen werden kann, wenn eine Beschwerde begründet ist.
5.3 Die Absätze 1 und 2 hindern die Mitglieder nicht daran, in ihren Gebieten angemessene Stichproben durchzuführen.
5.4 In den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen verlangt wird und einschlägige Richtlinien oder Empfehlungen internationaler Normenorganisationen bestehen oder ihre Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, stellen die Mitglieder sicher, dass die Stellen ihrer Zentralregierung diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für ihre Konformitätsbewertungsverfahren verwenden, es sei denn, dass solche Richtlinien und Empfehlungen oder die einschlägigen Teile derselben für die betreffenden Mitglieder ungeeignet sind, und zwar unter anderem aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Verhinderung irreführender Praktiken, des Schutzes der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, des Lebens oder der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt, wegen wesentlicher klimatischer oder sonstiger geographischer Faktoren oder wegen grundlegender technologischer oder infrastruktureller Probleme.
5.5 Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Konformitätsbewertungsverfahren zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen für Konformitätsbewertungsverfahren durch die einschlägigen internationalen Normenorganisationen.
5.6 Besteht keine einschlägige Richtlinie oder Empfehlung einer internationalen Normenorganisation oder weicht der technische Inhalt eines entworfenen Konformitätsbewertungsverfahrens von den einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen internationaler Normenorganisationen ab und kann das Konformitätsbewertungsverfahren eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so sollen die Mitglieder:
5.6.1 die beabsichtigte Einführung eines bestimmten Konformitätsbewertungsverfahrens zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, dass interessierte Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können;
5.6.2 den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Waren notifizieren, für die das entworfene Konformitätsbewertungsverfahren gelten wird, und kurz Zweck und Gründe seiner Einführung angeben. Solche Notifikationen erfolgen zu einem angemessen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Stellungnahmen berücksichtigt werden können;
5.6.3 auf Ersuchen anderen Mitgliedern Einzelheiten oder Kopien des entworfenen Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;
5.6.4 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Stellungnahmen einräumen, diese auf Ersuchen erörtern sowie die schriftlichen Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigen.
5.7 Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen von Absatz 6 kann ein Mitglied, sofern es dies als notwendig erachtet, in Absatz 6 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit entstehen oder zu entstehen drohen, vorausgesetzt, dass dieses Mitglied nach Annahme eines Verfahrens:
5.7.1 den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzüglich das betreffende Verfahren und die Waren, für die es gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung des Verfahrens einschliesslich der Art der dringenden Probleme notifiziert;
5.7.2 auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der Verfahrensbestimmungen zur Verfügung stellt;
5.7.3 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben, diese auf Ersuchen erörtert und die Stellungnahmen sowie die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigt.
5.8 Die Mitglieder stellen sicher, dass alle angenommenen Konformitätsbewertungsverfahren unverzüglich so veröffentlicht oder in anderer Weise verfügbar gemacht werden, dass die interessierten Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können.
5.9 Sofern keine der in Absatz 7 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten eines Konformitätsbewertungsverfahrens eine ausreichende Frist ein, damit die Hersteller im Gebiet der Ausfuhrmitglieder und vor allem im Gebiet der Entwicklungsland-Mitglieder Zeit haben, ihre Produkte oder Produktionsmethoden den Erfordernissen des Einfuhrmitglieds anzupassen.
In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt folgendes:
6.1 Unbeschadet der Absätze 3 und 4 stellen die Mitglieder, soweit möglich, sicher, dass die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren anderer Mitglieder anerkannt werden, und zwar auch dann, wenn diese Verfahren von ihren eigenen Verfahren abweichen, sofern sie sich davon überzeugt haben, dass diese Verfahren ein ihren eigenen Verfahren gleichwertiges Vertrauen in die Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften und Normen erlauben. Es wird anerkannt, dass vorherige Konsultationen notwendig sein können, um eine allseits zufriedenstellende Vereinbarung insbesondere über folgende Punkte zu erreichen:
6.1.1 angemessener und beständiger technischer Sachverstand der betreffenden Konformitätsbewertungsstellen im Gebiet der Ausfuhrmitglieder, damit das Vertrauen in die beständige Zuverlässigkeit der Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung gewährleistet bleibt; diesbezüglich wird beispielsweise die im Wege der Akkreditierung geprüfte Einhaltung der einschlägigen Richtlinien oder Empfehlungen internationaler Normenorganisationen als Nachweis für angemessenen technischen Sachverstand berücksichtigt;
6.1.2 Beschränkungen der Anerkennung der Konformitätsbewertungsergebnisse auf die Ergebnisse der von dem Ausfuhrmitglied bezeichneten Stellen.
6.2 Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungsverfahren soweit wie möglich die Durchführung von Absatz 1 erlauben.
6.3 Die Mitglieder werden ermutigt, auf Ersuchen anderer Mitglieder dazu bereit zu sein, in Verhandlungen über den Abschluss von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren einzutreten. Die Mitglieder können verlangen, dass solche Abkommen die Kriterien von Absatz 1 erfüllen und in bezug auf ihre Möglichkeiten zur Erleichterung des Handels mit den betreffenden Waren beide Seiten zufriedenstellen.
6.4 Die Mitglieder werden ermutigt, die Teilnahme von Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in den Gebieten anderer Mitglieder an ihren Konformitätsbewertungsverfahren unter nicht weniger günstigen Bedingungen zuzulassen als denen, die sie Bewertungsstellen mit Sitz in ihrem Gebiet oder im Gebiet eines anderen Landes einräumen.
In bezug auf die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung im Gebiet der Mitglieder gilt folgendes:
7.1 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die genannten Stellen die Artikel 5 und 6 mit Ausnahme der Notifikationsverpflichtung gemäss Artikel 5 Unterabsätze 6.2 und 7.1 einhalten.
7.2 Die Mitglieder stellen sicher, dass die Konformitätsbewertungsverfahren von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung auf der Ebene unmittelbar unterhalb der Zentralregierung gemäss Artikel 5 Unterabsätze 6.2 und 7.1 notifiziert werden; jedoch wird keine Notifikation von Konformitätsbewertungsverfahren verlangt, deren technischer Inhalt im wesentlichen derselbe ist wie der von früher notifizierten Konformitätsbewertungsverfahren der Stellen der Zentralregierung des betreffenden Mitglieds.
7.3 Die Mitglieder können verlangen, dass Kontakte mit anderen Mitgliedern einschliesslich Notifikationen, Bereitstellung von Informationen, Stellungnahmen und Erörterungen gemäss Artikel 5 Absätze 6 und 7 über die Zentralregierung stattfinden.
7.4 Die Mitglieder treffen keine Massnahmen, durch die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung in ihrem Gebiet verpflichtet oder ermutigt werden, in einer mit den Artikeln 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.
7.5 Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen für die Einhaltung aller Bestimmungen der Artikel 5 und 6 voll verantwortlich. Die Mitglieder werden positive Massnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung der Artikel 5 und 6 durch andere Stellen als die der Zentralregierung ausarbeiten und durchführen.
8.1 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass nichtstaatliche Stellen in ihren Gebieten, die Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, die Artikel 5 und 6 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Notifikation entworfener Konformitätsbewertungsverfahren einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, die die Wirkung haben, diese Stellen mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit den Artikeln 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.
8.2 Die Mitglieder stellen sicher, dass sich die Stellen ihrer Zentralregierung nur insoweit auf die von nichtstaatlichen Stellen durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren stützen, als diese Stellen die Artikel 5 und 6 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Notifikation entworfener Konformitätsbewertungsverfahren einhalten.
9.1 Wird ein positiver Nachweis der Übereinstimmung mit einer technischen Vorschrift oder Norm verlangt, so werden die Mitglieder, soweit möglich, internationale Konformitätsbewertungssysteme ausarbeiten und annehmen und Mitglieder solcher Konformitätsbewertungssysteme werden oder daran teilnehmen.
9.2 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass internationale und regionale Konformitätsbewertungssysteme, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, die Artikel 5 und 6 einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, die die Wirkung haben, solche Systeme mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit den Artikeln 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.
9.3 Die Mitglieder stellen sicher, dass sich die Stellen ihre Zentralregierung nur insoweit auf internationale und regionale Konformitätsbewertungssysteme stützen, als diese Systeme die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 und 6 einhalten.
10.1 Jedes Mitglied stellt sicher, dass es eine Auskunftsstelle gibt, die in der Lage ist, alle sinnvollen Anfragen von Mitgliedern und interessierten Parteien im Gebiet anderer Mitglieder zu folgenden Punkten zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen:
10.1.1 technische Vorschriften, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;
10.1.2 Normen, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;
10.1.3 bestehende oder entworfene Konformitätsbewertungsverfahren, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Stellen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, durchgeführt werden;
10.1.4 die Mitgliedschaft oder Teilnahme des Mitglieds oder der zuständigen Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Normenorganisationen und Konformitätsbewertungssystemen sowie in bilateralen und multilateralen Übereinkünften im Rahmen dieses Übereinkommens; die Auskunftsstelle muss ebenfalls in der Lage sein, angemessene Angaben über die Einzelheiten solcher Systeme und Übereinkünfte zu machen;
10.1.5 die Stellen, an denen Bekanntmachungen gemäss diesem Übereinkommen veröffentlicht werden, oder Angaben darüber, wo die entsprechenden Informationen erhältlich sind;
10.1.6 den Standort der Auskunftsstellen gemäss Absatz 3.
10.2 Wird jedoch von einem Mitglied aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen mehr als eine Auskunftsstelle eingerichtet, so stellt dieses Mitglied den anderen Mitgliedern vollständige und eindeutige Informationen über den Zuständigkeitsbereich jeder dieser Auskunftsstellen zur Verfügung. Ausserdem stellt dieses Mitglied sicher, dass an eine unzuständige Auskunftsstelle gerichtete Anfragen unverzüglich an die zuständige Auskunftsstelle weitergeleitet werden.
10.3 Jedes Mitglied trifft die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass es eine oder mehrere Auskunftsstellen gibt, die in der Lage sind, alle sinnvollen Anfragen anderer Mitglieder oder interessierter Parteien im Gebiet anderer Mitglieder zu folgenden Punkten zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente oder Angaben darüber, wo diese Dokumente erhältlich sind, zur Verfügung zu stellen:
10.3.1 alle Normen, die in seinem Gebiet von nichtstaatlichen Normenorganisationen oder von regionalen Normenorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;
10.3.2 alle bestehenden oder entworfenen Konformitätsbewertungsverfahren, die in seinem Gebiet von nichtstaatlichen Stellen oder regionalen Stellen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, durchgeführt werden;
10.3.3 die Mitgliedschaft oder Teilnahme einschlägiger nichtstaatlicher Stellen in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Normenorganisationen und Konformitätsbewertungssystemen sowie in bilateralen und multilateralen Übereinkünften im Rahmen dieses Übereinkommens; die Auskunftsstelle muss ebenfalls in der Lage sein, angemessene Angaben über die Einzelheiten solcher Systeme und Übereinkünfte zu machen.
10.4 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Kopien von Dokumenten, die von anderen Mitgliedern oder interessierten Parteien im Gebiet anderer Mitglieder gemäss diesem Übereinkommen beantragt werden, zum selben Preis (sofern nicht unentgeltlich) zur Verfügung gestellt werden wie den Staatsangehörigen92 des betreffenden Mitglieds und jedes anderen Mitglieds.
10.5 Die Industrieland-Mitglieder stellen auf Ersuchen anderer Mitglieder Übersetzungen der von einer bestimmten Notifikation erfassten Dokumente oder, im Falle umfangreicher Dokumente, von Zusammenfassungen davon in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung.
10.6 Wenn das Sekretariat Notifikationen gemäss diesem Übereinkommen erhält, übermittelt es Kopien dieser Notifikationen an alle Mitglieder sowie an alle interessierten internationalen Normenorganisationen und Konformitätsbewertungsstellen und macht Entwicklungsland-Mitglieder auf alle Notifikationen aufmerksam, die Waren betreffen, welche von besonderem Interesse für sie sind.
10.7 Hat ein Mitglied mit einem oder mehrern anderen Ländern eine Übereinkunft über Fragen betreffend technische Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren erzielt, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben kann, so wird mindestens eines der Mitglieder, die Vertragspartei dieser Übereinkunft sind, den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die von der Übereinkunft erfassten Waren mit einer kurzen Beschreibung der Übereinkunft notifizieren. Die betroffenen Mitglieder werden ermutigt, auf Ersuchen in Konsultationen mit anderen Mitgliedern einzutreten, um ähnliche Übereinkünfte zu schliessen oder ihre Teilnahme an solchen Übereinkünften zu regeln.
10.8 Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht dazu:
10.8.1 Texte in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zu veröffentlichen;
10.8.2 Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zur Verfügung zu stellen, ausgenommen gemäss Absatz 5;
10.8.3 Angaben zu liefern, deren Preisgabe seiner Meinung nach seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.
10.9 Die Notifikationen an das Sekretariat erfolgen in englischer, französischer oder spanischer Sprache.
10.10 Die Mitglieder bezeichnen eine einzige Behörde der Zentralregierung, die auf innerstaatlicher Ebene für die Durchführung der Bestimmungen über die Notifikationsverfahren gemäss diesem Übereinkommen ausgenommen die Bestimmungen von Anhang 3 verantwortlich ist.
10.11 Ist jedoch aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen die Verantwortung für Notifikationsverfahren auf zwei oder mehrere Behörden der Zentralregierung verteilt, so stellt das betreffende Mitglied den anderen Mitgliedern vollständige und eindeutige Informationen über den Zuständigkeitsbereich jeder dieser Behörden zur Verfügung.
92 «Staatsangehörige» sind in diesem Zusammenhang im Falle eines besonderen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder mit einer tatsächlichen und effektiven Gewerbe- oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.
11.1 Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, bei der Ausarbeitung technischer Vorschriften.
11.2 Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Errichtung nationaler Normenorganisationen und bei der Teilnahme an internationalen Normenorganisationen; sie ermutigen ihre nationalen Normenorganisationen, das gleiche zu tun.
11.3 Die Mitglieder treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, damit die vorschriftensetzenden Stellen in ihrem Gebiet andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung gewähren, und zwar in bezug auf:
11.3.1 die Errichtung von vorschriftensetzenden Stellen oder Konformitätsbewertungsstellen; und
11.3.2 die Methoden, die für die Einhaltung ihrer technischen Vorschriften am besten geeignet sind.
11.4 Die Mitglieder treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, zu beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung zu gewähren bei der Errichtung von Stellen für die Bewertung der Übereinstimmung mit Normen, die im Gebiet des ersuchenden Mitglieds angenommen worden sind.
11.5 Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung in bezug auf Massnahmen, die ihre Hersteller treffen sollten, wenn sie Zugang zu den Konformitätsbewertungssystemen staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen im Gebiet des ersuchten Mitglieds erhalten wollen.
11.6 Mitglieder, die Mitglied oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Konformitätsbewertungssysteme sind, beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Errichtung des Verwaltungs- und Rechtsrahmens, der es ihnen ermöglicht, die Verpflichtungen der Mitgliedschaft oder Teilnahme an solchen Systemen zu erfüllen.
11.7 Die Mitglieder ermutigen auf Ersuchen die Stellen in ihren Gebieten, die Mitglied oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Konformitätsbewertungssysteme sind, andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, zu beraten; sie sollen Ersuchen von Mitgliedern um technische Unterstützung bei der Errichtung eines Verwaltungsrahmens, der es den zuständigen Stellen in ihren Gebieten ermöglicht, die Verpflichtungen der Mitgliedschaft oder Teilnahme zu erfüllen, in Betracht ziehen.
11.8 Bei der Beratung und technischen Unterstützung anderer Mitglieder im Sinne der Absätze 1–7 behandeln die Mitglieder die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Mitglieder vorrangig.
12.1 Die Mitglieder gewähren den Entwicklungsland-Mitgliedern dieses Übereinkommens aufgrund der folgenden Bestimmungen sowie aufgrund der einschlägigen Bestimmungen anderer Artikel dieses Übereinkommens eine differenzierte und günstigere Behandlung.
12.2 Die Mitglieder schenken den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Rechte und Pflichten der Entwicklungsland-Mitglieder besondere Aufmerksamkeit und ziehen bei der Durchführung dieses Übereinkommens auf innerstaatlicher Ebene wie auch bei der Handhabung der institutionellen Vereinbarungen dieses Übereinkommens die besonderen Entwicklungs‑, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht.
12.3 Die Mitglieder berücksichtigen bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder, um sicherzustellen, dass solche technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Hemmnisse für die Ausfuhren von Entwicklungsland-Mitgliedern schaffen.
12.4 Die Mitglieder erkennen an, dass Entwicklungsland-Mitglieder auch dann, wenn möglicherweise internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen bestehen, angesichts ihrer besonderen technologischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen gewisse technische Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren mit dem Ziel annehmen, die einheimische Technologie und die ihren Entwicklungsbedürfnissen entsprechenden Produktionsmethoden und Verfahren zu erhalten. Die Mitglieder erkennen daher an, dass von Entwicklungsland-Mitgliedern nicht erwartet werden soll, dass sie internationale Normen, die ihren Entwicklungs‑, Finanz- und Handelsbedürfnissen nicht angepasst sind, als Grundlage für ihre technischen Vorschriften oder Normen einschliesslich der Prüfmethoden verwenden.
12.5 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass internationale Normenorganisationen und internationale Konformitätsbewertungssysteme in einer Weise organisiert und geführt werden, die eine aktive und repräsentative Teilnahme der zuständigen Stellen aller Mitglieder erleichtert, wobei die besonderen Probleme der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht gezogen werden.
12.6 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass internationale Normenorganisationen auf Ersuchen von Entwicklungsland-Mitgliedern die Möglichkeit prüfen, internationale Normen für Waren zu schaffen, die von besonderem Interesse für Entwicklungsland-Mitglieder sind, und, soweit möglich, solche Normen ausarbeiten.
12.7 Die Mitglieder gewähren nach Artikel 11 Entwicklungsland-Mitgliedern technische Unterstützung, um sicherzustellen, dass die Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Hemmnisse für die Ausweitung und Diversifizierung der Ausfuhren der Entwicklungsland-Mitglieder schaffen. Bei der Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der technischen Unterstützung wird der Entwicklungsstand der ersuchenden Mitglieder, vor allem der am wenigsten entwickelten Mitglieder, berücksichtigt.
12.8 Es wird anerkannt, dass Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren besonderen Problemen einschliesslich institutioneller und infrastruktureller Probleme gegenüberstehen können. Es wird ferner anerkannt, dass die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder sowie der Stand ihrer technologischen Entwicklung diese Mitglieder daran hindern kann, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen. Die Mitglieder ziehen daher diese Tatsache voll in Betracht. Um sicherzustellen, dass die Entwicklungsland-Mitglieder dieses Übereinkommen einhalten können, ist somit der in Artikel 13 vorgesehene Ausschuss «Technische Handelshemmnisse» (in diesem Übereinkommen «Ausschuss» genannt) ermächtigt, auf Ersuchen besondere zeitlich begrenzte vollständige oder teilweise Ausnahmen von den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu gewähren. Bei der Prüfung derartiger Ersuchen zieht der Ausschuss die besonderen Probleme bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ebenso in Betracht wie die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse des Entwicklungsland-Mitglieds und den Stand seiner technologischen Entwicklung, die dieses Mitglied daran hindern können, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen voll zu erfüllen. Der Ausschuss zieht vor allem die besonderen Probleme der am wenigsten entwickelten Mitglieder in Betracht.
12.9 Bei Konsultationen behalten die Industrieland-Mitglieder die besonderen Schwierigkeiten im Auge, die sich für Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren ergeben; in dem Wunsch, die Entwicklungsland-Mitglieder bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen, berücksichtigen die Industrieland-Mitglieder die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder auf dem Gebiet der Finanzierung, des Handels und der Entwicklung.
12.10 Der Ausschuss überprüft in regelmässigen Zeitabständen die in diesem Übereinkommen festgelegte besondere und differenzierte Behandlung, die den Entwicklungsland-Mitgliedern auf nationaler und internationaler Ebene gewährt wird.
13.1 Es wird ein Ausschuss «Technische Handelshemmnisse» eingesetzt, der aus Vertretern jedes Mitglieds besteht. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und tagt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, um den Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, sich über alle Angelegenheiten, die die Durchführung dieses Übereinkommens oder die Förderung seiner Ziele betreffen, zu beraten; er erfüllt ferner die Aufgaben, die ihm nach diesem Übereinkommen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden.
13.2 Der Ausschuss setzt nach Bedarf Arbeitsgruppen oder andere Gruppen ein, welche die Aufgaben erfüllen, die ihnen vom Ausschuss gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens zugewiesen werden.
13.3 Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine unnötige Doppelgleisigkeit der Tätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens und der Tätigkeit der Regierungen in anderen technischen Institutionen vermieden werden soll. Der Ausschuss untersucht dieses Problem, um eine solche Doppelgleisigkeit auf ein Mindestmass zu beschränken.
14.1 Konsultationen und Streitbeilegung im Zusammenhang mit allen die Durchführung dieses Übereinkommens berührenden Angelegenheiten finden unter der Schirmherrschaft des Streitbeilegungsorgans statt und unterliegen mutatis mutandis den Artikeln XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung93.
14.2 Eine Sondergruppe (Panel) kann auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus eine technische Sachverständigengruppe einsetzen, um in Fragen technischer Natur, die eine eingehende Prüfung durch Sachverständige erfordern, Unterstützung zu gewähren.
14.3 Für technische Sachverständigengruppen gelten die in Anhang 2 aufgeführten Verfahren.
14.4 Ein Mitglied kann sich auf die vorstehenden Streitbeilegungsbestimmungen berufen, wenn es der Ansicht ist, dass ein anderes Mitglied keine zufriedenstellenden Ergebnisse im Sinne der Artikel 3, 4, 7, 8 und 9 erzielt hat und seine Handelsinteressen erheblich beeinträchtigt werden. In dieser Hinsicht müssen solche Ergebnisse denjenigen gleichwertig sein, als ob die betreffende Stelle Mitglied wäre.
93 Anhang 2
Vorbehalte
15.1 Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nur mit Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.
Überprüfung
15.2 Jedes Mitglied teilt dem Ausschuss innerhalb kürzester Frist nach dem Tag, an dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft getreten ist, die Massnahmen mit, die bestehen oder getroffen werden, um die Durchführung und Verwaltung dieses Übereinkommens sicherzustellen. Alle späteren Änderungen solcher Massnahmen werden dem Ausschuss gleichfalls notifiziert.
15.3 Der Ausschuss überprüft jährlich die Durchführung und Handhabung dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der damit verfolgten Ziele.
15.4 Der Ausschuss überprüft spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens und sodann jeweils am Ende jedes Dreijahreszeitraums die Handhabung und Durchführung dieses Übereinkommens einschliesslich der Bestimmungen über die Transparenz mit dem Ziel, eine Anpassung der Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen zu empfehlen, sofern dies unbeschadet des Artikels 12 zur Sicherstellung gegenseitiger wirtschaftlicher Vorteile und des Gleichgewichts der Rechte und Pflichten notwendig ist. Unter anderem im Hinblick auf die bei der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen wird der Ausschuss dem Rat für Warenverkehr, soweit zweckmässig, Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens vorschlagen.
Anhänge
15.5 Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Die Begriffe, die im ISO/IEC-Leitfaden 2 «Allgemeine Begriffe im Bereich der Normung und verwandter Tätigkeiten und ihre Definitionen» (6. Auflage, 1991) erfasst sind, haben in diesem Übereinkommen die Bedeutung, die der Definition in dem Leitfaden entspricht, wobei zu berücksichtigen ist, dass Dienstleistungen aus dem Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten jedoch die folgenden Definitionen:
1. Technische Vorschrift
Ein Dokument, das Merkmale eines Produkts oder die entsprechenden Verfahren und Produktionsmethoden einschliesslich der anwendbaren Verwaltungsbestimmungen festlegt, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Es kann unter anderem oder ausschliesslich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen sowie Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse für ein Produkt, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten.
Erläuternde Bemerkung
Die Definition im ISO/IEC-Leitfaden 2 ist nicht eigenständig zu verwenden, sondern beruht auf dem sogenannten «Bausteinsystem».
2. Norm
Ein von einer anerkannten Stelle angenommenes Dokument, das zur allgemeinen und wiederholten Anwendung Regeln, Richtlinien oder Merkmale für ein Produkt oder die entsprechenden Verfahren oder Produktionsmethoden festlegt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es kann unter anderem oder ausschliesslich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen sowie Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse für ein Produkt, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten.
Erläuternde Bemerkung
Die Definitionen im ISO/IEC-Leitfaden 2 erfassen Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Dieses Übereinkommen erfasst nur technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren in bezug auf Produkte oder Verfahren und Produktionsmethoden. Normen im Sinne des ISO/IEC-Leitfadens 2 können verbindlich oder freiwillig sein. Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden Normen als freiwillig und technische Vorschriften als verbindlich definiert. Von der internationalen Normungsgemeinschaft ausgearbeitete Normen gründen sich auf Konsens. Dieses Übereinkommen erfasst auch Dokumente, die sich nicht auf Konsens gründen.
3. Konformitätsbewertungsverfahren
Jedes Verfahren, das mittelbar oder unmittelbar der Feststellung dient, dass einschlägige Erfordernisse in technischen Vorschriften oder Normen erfüllt sind.
Erläuternde Bemerkung:
Konformitätsbewertungsverfahren schliessen unter anderem Verfahren für Probenahme, Prüfung und Kontrolle, Bewertung, Nachprüfung und Bescheinigung der Konformität, Registrierung, Akkreditierung und Genehmigung sowie Kombinationen solcher Verfahren ein.
4. Internationale Organisation oder internationales System
Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen zumindest aller Mitglieder beitreten können.
5. Regionale Organisation oder regionales System
Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen nur einiger Mitglieder beitreten können.
6. Stelle der Zentralregierung
Die Zentralregierung, ihre Ministerien und Abteilungen oder jede andere Stelle, die in bezug auf die betreffende Tätigkeit der Aufsicht der Zentralregierung untersteht.
Erläuternde Bemerkung:
Im Fall der Europäischen Gemeinschaften finden die Bestimmungen über die Zentralregierung Anwendung. Es können jedoch regionale Organisationen oder Konformitätsbewertungssysteme innerhalb der Europäischen Gemeinschaften errichtet werden, welche dann den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend regionale Organisationen oder Konformitätsbewertungssysteme unterliegen.
7. Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung
Eine Regierung oder Verwaltung, die keine Zentralregierung ist (z. B. Mitglieder eines Bundesstaats, Provinzen, Bundesländer, Kantone, Gemeinden usw.), ihre Ministerien oder Abteilungen oder jede andere Stelle, die in bezug auf die betreffende Tätigkeit der Aufsicht dieser Regierung oder Verwaltung untersteht
8. Nichtstaatliche Stelle
Eine Stelle, die keine Stelle einer Zentralregierung und keine Stelle einer lokalen Regierung oder Verwaltung ist, einschliesslich einer nichtstaatlichen Stelle, die durch Gesetz ermächtigt ist, eine technische Vorschrift durchzusetzen.
Die folgenden Verfahren gelten für die nach Artikel 14 eingesetzten technischen Sachverständigengruppen.
1. Technische Sachverständigengruppen stehen unter der Aufsicht der Sondergruppe. Ihr Mandat und die Einzelheiten ihrer Arbeitsverfahren werden von der Sondergruppe beschlossen, der sie Bericht erstatten.
2. Die Teilnahme an technischen Sachverständigengruppen ist auf Personen beschränkt, die auf dem fraglichen Gebiet als Fachleute anerkannt sind und Erfahrungen besitzen.
3. Staatsangehörige der Streitparteien dürfen ohne gemeinsame Zustimmung der Streitparteien nicht Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe sein, es sei denn, dass die Sondergruppe unter besonderen Umständen befindet, dass der benötigte wissenschaftliche Sachverstand auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Beamte der Streitparteien dürfen nicht Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe sein. Die Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe handeln in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen in bezug auf die in einer technischen Sachverständigengruppe behandelten Fragen erteilen.
4. Technische Sachverständigengruppen können Konsultationen durchführen und Informationen und technische Gutachten aus jeder ihnen geeignet erscheinenden Quelle einholen. Bevor eine technische Sachverständigengruppe solche Informationen oder Gutachten aus einer der Rechtsprechung eines Mitglieds unterliegenden Quelle einholt, setzt sie die Regierung dieses Mitglieds davon in Kenntnis. Jedes Mitglied beantwortet unverzüglich und vollständig jedes Ersuchen einer technischen Sachverständigengruppe um die von ihr für notwendig und angemessen erachteten Auskünfte.
5. Die Streitparteien haben Zugang zu allen einer technischen Sachverständigengruppe erteilten einschlägigen Auskünften, sofern diese nicht vertraulicher Natur sind. Der technischen Sachverständigengruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung, Organisation oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der technischen Sachverständigengruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so stellt die Regierung, Organisation oder Person, die die Auskunft erteilt hat, eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Auskunft zur Verfügung.
6. Die technische Sachverständigengruppe unterbreitet den betreffenden Mitgliedern einen Berichtsentwurf, um deren Stellungnahmen einzuholen, und wird diese Stellungnahmen im Schlussbericht gegebenenfalls berücksichtigen; dieser Bericht wird auch den betreffenden Mitgliedern zugeleitet, wenn er der Sondergruppe unterbreitet wird.
A. Für die Zwecke dieses Kodex gelten die Definitionen in Anhang 1 dieses Übereinkommens.
B. Dieser Kodex liegt für alle Normenorganisationen im Gebiet eines Mitglieds der WTO – unabhängig davon, ob es sich um Stellen der Zentralregierung, Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Stellen handelt – zur Annahme auf, ferner für staatliche regionale Normenorganisationen, wenn eines oder mehrere ihrer Mitglieder Mitglieder der WTO sind, sowie für nichtstaatliche regionale Normenorganisationen, wenn eines oder mehrere ihrer Mitglieder ihren Sitz im Gebiet eines Mitglieds der WTO haben (im folgenden zusammengefasst «Normenorganisationen» bzw. einzeln «Normenorganisation» genannt).
C. Normenorganisationen, die diesen Kodex angenommen haben oder davon zurückgetreten sind, notifizieren diesen Umstand dem ISO/IEC-Informationszentrum in Genf. Die Notifikation enthält den Namen und die Anschrift der betreffenden Stelle und den Umfang ihrer gegenwärtigen und zu erwartenden Normungstätigkeiten. Die Notifikation erfolgt entweder unmittelbar an das ISO/IEC-Informationszentrum, durch die nationale Stelle, die Mitglied der ISO/IEC ist, oder – vorzugsweise – durch das zuständige nationale Mitglied beziehungsweise das internationale Mitglied von ISONET.
D. In bezug auf Normen gewähren die Normenorganisationen Waren mit Ursprung im Gebiet eines anderen Mitglieds der WTO keine weniger günstige Behandlung als gleichartigen Waren nationalen Ursprungs und gleichartigen Waren mit Ursprung in einem anderen Land.
E. Die Normenorganisationen stellen sicher, dass Normen nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen.
F. Sofern einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwendet die Normenorganisation diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für die Normen, die sie entwickelt, es sei denn, diese internationalen Normen oder die einschlägigen Teile derselben wären unwirksam oder ungeeignet, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzniveaus oder wegen grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme.
G. Die Normenorganisation beteiligt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Normen zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung internationaler Normen durch die einschlägigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für den betreffenden Gegenstand Normen ausgearbeitet hat oder die Ausarbeitung von Normen beabsichtigt. Die Teilnahme von Normenorganisationen im Gebiet eines Mitglieds an einer bestimmten internationalen Normungstätigkeit erfolgt soweit möglich durch eine Delegation aller Normenorganisationen in diesem Gebiet, die für den Gegenstand, auf den sich die internationale Normungstätigkeit bezieht, Normen angenommen haben oder anzunehmen beabsichtigen.
H. Die Normenorganisation im Gebiet eines Mitglieds unternimmt jede Anstrengung, um Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit anderer nationaler Normenorganisationen oder mit der Arbeit einschlägiger internationaler Normenorganisationen zu vermeiden. Sie unternehmen auch jede Anstrengung, um einen nationalen Konsens über die Normen, die sie entwickeln, zu erreichen. Die regionalen Normenorganisationen unternehmen jede Anstrengung, um Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit einschlägiger internationaler Normenorganisationen zu vermeiden.
I. Soweit angebracht, umschreibt die Normenorganisation die Normen eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.
J. Mindestens einmal alle sechs Monate veröffentlich die Normenorganisation ein Arbeitsprogramm mit ihrem Namen und ihrer Anschrift, den Normen, deren Ausarbeitung im Gange ist, und den Normen, die sie im vorangegangenen Zeitraum angenommen hat. Eine Norm gilt als in Ausarbeitung von dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung getroffen wurde, eine Norm zu entwickeln, bis zu ihrer Annahme. Die Titel einzelner Norm-Entwürfe werden auf Ersuchen in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung gestellt. Eine Mitteilung über das Bestehen des Arbeitsprogramms wird in einem nationalen oder gegebenenfalls regionalen Publikationsorgan für Normungstätigkeiten veröffentlicht.
Das Arbeitsprogramm enthält für jede Norm gemäss den ISONET-Regeln Angaben über die den Gegenstand betreffende Klassifikation, den Stand der Entwicklung der Norm und die Verweisungen auf internationale Normen, die als Grundlage herangezogen wurden. Spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihres Arbeitsprogramms notifiziert die Normenorganisation dessen Bestehen dem ISO/IEC-Informationszentrum in Genf.
Die Notifikation enthält den Namen und die Anschrift der Normenorganisation, den Namen und die Nummer des Publikationsorgans, in dem das Arbeitsprogramm veröffentlicht ist, den Zeitraum, für den das Arbeitsprogramm gilt, sowie gegebenenfalls Angaben darüber, zu welchem Preis (sofern nicht unentgeltlich), wie und wo es erhältlich ist. Die Notifikation wird gegebenenfalls unmittelbar, vorzugsweise jedoch über das zuständige nationale Mitglied oder das internationale Mitglied von ISONET, an das ISO/IEC-Informationszentrum gerichtet.
K. Das nationale Mitglied der ISO/IEC wird jede Anstrengung unternehmen, um Mitglied von ISONET zu werden oder eine andere Stelle zu beauftragen, Mitglied zu werden, und die möglichst weitgehende Form der ISONET-Mitgliedschaft zu erlangen. Andere Normenorganisationen werden jede Anstrengung unternehmen, sich mit dem ISONET-Mitglied zu assoziieren.
L. Vor Annahme einer Norm räumt die Normenorganisation eine Frist von mindestens 60 Tagen ein, damit interessierte Parteien im Gebiet eines Mitglieds der WTO Bemerkungen zu dem Norm-Entwurf vorlegen können. Diese Frist kann jedoch in Fällen, in denen dringende Sicherheits-, Gesundheits- oder Umweltprobleme entstehen oder zu entstehen drohen, verkürzt werden. Spätestens zu Beginn der Frist für Stellungnahmen veröffentlicht die Normenorganisation in dem in Absatz J genannten Publikationsorgan eine Bekanntmachung über den Beginn dieser Frist. In dieser Bekanntmachung ist, soweit möglich, anzugeben, ob der Norm-Entwurf von einschlägigen internationalen Normen abweicht.
M. Auf Ersuchen jeder interessierten Partei im Gebiet eines Mitglieds der WTO wird die Normenorganisation unverzüglich eine Kopie des Norm-Entwurfs, den sie für Stellungnahmen unterbreitet hat, zur Verfügung stellen oder Vorsorge hierfür treffen. Alle für diese Dienstleistung in Rechnung gestellten Gebühren mit Ausnahme der reinen Versandkosten sind für in- und ausländische Parteien gleich.
N. Die Normenorganisation zieht bei der weiteren Ausarbeitung der Norm die innerhalb der Frist für Stellungnahmen eingegangenen Stellungnahmen in Betracht. Stellungnahmen von Normenorganisationen, die diesen Verhaltenskodex angenommen haben, werden auf Ersuchen so rasch wie möglich beantwortet. Die Antwort enthält eine Erläuterung, warum eine Abweichung von einschlägigen internationalen Normen notwendig ist.
O. Wenn eine Norm angenommen worden ist, wird sie unverzüglich veröffentlicht.
P. Auf Ersuchen jeder interessierten Partei im Gebiet eines Mitglieds der WTO wird die Normenorganisation unverzüglich eine Kopie ihres jüngsten Arbeitsprogramms oder einer von ihr festgelegten Norm zur Verfügung stellen oder Vorsorge hierfür treffen. Alle für diese Dienstleistung in Rechnung gestellten Gebühren mit Ausnahme der reinen Versandkosten sind für in- und ausländische Parteien gleich.
Q. Die Normenorganisation wird Konsultationen über Darlegungen von Normenorganisationen, die diesen Verhaltenskodex angenommen haben, wohlwollend in Betracht ziehen und angemessene Gelegenheit für solche Konsultationen bieten. Sie wird jede Anstrengung zur Bereinigung von Beschwerden unternehmen.
Die Mitglieder,
in der Erwägung, dass die Minister in der Erklärung von Punta del Este darin übereinstimmten, dass «nach einer Untersuchung des Funktionierens der GATT-Artikel betreffend die Handelsbeschränkungen und handelsverzerrenden Auswirkungen von Investitionsmassnahmen (...) in den Verhandlungen gegebenenfalls weitere Bestimmungen ausgearbeitet [werden], die erforderlich sein können, um derartige nachteilige Auswirkungen auf den Handel zu verhüten»;
in dem Wunsch, die Ausweitung und allmähliche Liberalisierung des Welthandels zu fördern und Investitionen über die internationalen Grenzen hinweg zu erleichtern, um so das Wirtschaftswachstum aller Handelspartner, insbesondere der Entwicklungsland-Mitglieder, zu steigern und gleichzeitig den freien Wettbewerb zu gewährleisten;
unter Berücksichtigung der besonderen Handels- und Entwicklungserfordernisse sowie der besonderen finanziellen Erfordernisse der Entwicklungsland-Mitglieder, insbesondere der am wenigsten entwickelten unter ihnen;
in der Erkenntnis, dass bestimmte Investitionsmassnahmen handelsbeschränkende und handelsverzerrende Auswirkungen haben können,
kommen wie folgt überein:
Dieses Übereinkommen gilt nur für handelsbezogene Investitionsmassnahmen (in diesem Übereinkommen «TRIMs» genannt).
1. Unbeschadet anderer Rechte und Pflichten nach dem GATT 1994 wendet kein Mitglied TRIMs an, die mit Artikel III oder Artikel XI des GATT 1994 unvereinbar sind.
2. Eine nicht erschöpfende Liste von TRIMs, die mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung gemäss Artikel III Absatz 4 des GATT 1994 und der Verpflichtung zur allgemeinen Beseitigung mengenmässiger Beschränkungen gemäss Artikel XI Absatz 1 des GATT 1994 unvereinbar sind, ist diesem Übereinkommen im Anhang beigefügt.
Alle Ausnahmen aufgrund des GATT 1994 gelten gegebenenfalls für dieses Übereinkommen.
Einem Entwicklungsland-Mitglied steht es frei, von Artikel 2 zeitweilig so weit und in der Weise abzuweichen, wie Artikel XVIII des GATT 1994, die Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 und die Erklärung betreffend Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen vom 28. November 1979 (BISD 26S/205–209) dem Mitglied gestatten, von den Artikeln III und XI des GATT 1994 abzuweichen.
1. Innerhalb von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens notifizieren die Mitglieder dem Rat für Warenverkehr alle TRIMs, die sie anwenden und die nicht mit diesem Übereinkommen übereinstimmen. Solche allgemein oder in besonderen Fällen geltenden TRIMs werden zusammen mit ihren Hauptmerkmalen notifiziert.94
2. Jedes Mitglied beseitigt alle nach Absatz 1 notifizierten TRIMs innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, soweit es sich um ein Industrieland-Mitglied handelt, innerhalb von fünf Jahren, soweit es sich um ein Entwicklungsland-Mitglied handelt, und innerhalb von sieben Jahren, soweit es sich um ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied handelt.
3. Auf Antrag kann der Rat für Warenverkehr die Übergangszeit für die Beseitigung der nach Absatz 1 notifizierten TRIMs für ein Entwicklungsland-Mitglied sowie ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied, das besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung dieses Übereinkommens nachweist, verlängern. Bei der Prüfung des Antrags berücksichtigt der Rat für Warenverkehr die besonderen Entwicklungs‑, Finanz- und Handelserfordernisse des betreffenden Mitglieds.
4. Während der Übergangszeit ändert ein Mitglied die Bedingungen für von ihm nach Absatz 1 notifizierte TRIMs gegenüber den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens geltenden Bedingungen nicht dergestalt, dass der Grad der Unvereinbarkeit mit Artikel 2 erhöht wird. Für TRIMs, die später als 180 Tage vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens eingeführt werden, gelten die Übergangsregelungen nach Absatz 2 nicht.
5. Unbeschadet des Artikels 2 kann ein Mitglied, um bestehende Unternehmen, für die eine nach Absatz 1 notifizierte TRIM gilt, nicht zu benachteiligen, während der Übergangszeit die gleiche TRIM auf ein neues Unernehmen anwenden, i) wenn es sich bei den Erzeugnissen des betreffenden Unternehmens und denen der bestehenden Unternehmen um gleichartige Erzeugnisse handelt und ii) wenn dies notwendig ist, um eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zwischen dem neuen Unternehmen und den bestehenden Unternehmen zu verhindern. Alle solchen für neue Unternehmen geltenden TRIMs werden dem Rat für Warenverkehr notifiziert. Die Bedingungen für solche TRIMs müssen in ihren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit den für die bestehenden Unternehmen geltenden Bedingungen entsprechen und zur gleichen Zeit auslaufen.
94 Werden TRIMs nach freiem Ermessen angewendet, so wird jede einzelne Anwendung notifiziert. Informationen, durch die die berechtigten Geschäftsinteressen einzelner Unternehmen geschädigt würden, brauchen nicht preisgegeben zu werden.
1. Die Mitglieder bekräftigen bezüglich der TRIMs, dass sie zu ihren Verpflichtungen betreffend Transparenz und Notifikation nach Artikel X des GATT 1994, nach der in der Vereinbarung über Notifizierungen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung vom 28. November 1979 enthaltenen Übereinkunft über «Notifizierung» sowie nach dem Ministerbeschluss über Notifikationsverfahren vom 15. April 1994 stehen.
2. Jedes Mitglied notifiziert dem Sekretariat die Bekanntmachungen, die möglicherweise TRIMs umfassen, einschliesslich der von Behörden auf regionaler und lokaler Ebene in deren Gebieten angewendeten TRIMs.
3. Jedes Mitglied prüft Auskunftsersuchen wohlwollend und gibt in angemessenem Umfang Gelegenheit zu Konsultationen über alle von einem anderen Mitglied zur Sprache gebrachten Fragen, sie sich aus diesem Übereinkommen ergeben. Gemäss Artikel X des GATT 1994 ist kein Mitglied zur Preisgabe von Informationen verpflichtet, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
1. Es wird ein Ausschuss für handelsbezogene Investitionsmassnahmen (in diesem Übereinkommen «Ausschuss» genannt) eingesetzt, in dem alle Mitglieder vertreten sein können. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden und tagt mindestens einmal im Jahr oder auf Antrag eines Mitglieds.
2. Der Ausschuss nimmt die ihm vom Rat für Warenverkehr übertragenen Aufgaben wahr und gibt den Mitgliedern Gelegenheit, sich über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren und der Durchführung dieses Übereinkommens zu beraten.
3. Der Ausschuss überwacht das Funktionieren und die Durchführung dieses Übereinkommens und erstattet dem Rat für Warenverkehr jährlich darüber Bericht.
Die gemäss der Streitbeilegungsvereinbarung95 ergänzten und angewendeten Artikel XXII und XXIII des GATT 1994 gelten für die Konsultationen und Streitbeilegungen im Rahmen dieses Übereinkommens.
95 Anhang 2
Spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens überprüft der Rat für Warenverkehr das Funktionieren dieses Übereinkommens und schlägt der Ministerkonferenz gegebenenfalls Änderungen im Wortlaut vor. Bei dieser Überprüfung erwägt der Rat für Warenverkehr, ob das Übereinkommen durch Bestimmungen über Investitionspolitik und Wettbewerbspolitik ergänzt werden sollte.
1. Unvereinbar mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung gemäss Artikel III Absatz 4 des GATT 1994 sind unter anderen diejenigen TRIMs, die aufgrund inländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Verwaltungsentscheidungen zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar sind oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und denen zufolge
2. Unvereinbar mit der Verpflichtung zur allgemeinen Beseitigung mengenmässiger Beschränkungen gemäss Artikel XI Absatz 1 des GATT 1994 sind unter anderen diejenigen TRIMs, die aufgrund inländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Verwaltungsentscheidungen zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar sind oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und durch die beschränkt werden:
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
Eine Antidumpingmassnahme darf nur unter den in Artikel VI des GATT 1994 vorgesehenen Umständen und aufgrund von Untersuchungen angewendet werden, die gemäss diesem Übereinkommen eingeleitet96 und durchgeführt werden. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung von Artikel VI des GATT 1994 in den Fällen, in denen Massnahmen aufgrund von Antidumpinggesetzen oder -verordnungen getroffen werden.
96 Der Ausdruck «eingeleitet» bezeichnet in diesem Übereinkommen die verfahrensmässigen Schritte, durch die ein Mitglied eine Untersuchung nach Artikel 5 formell beginnt.
2.1 Im Sinne dieses Übereinkommens gilt eine Ware als gedumpt, das heisst als unter ihrem Normalwert auf den Markt eines anderen Landes gebracht, wenn ihr Preis bei Ausfuhr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.
2.2 Wird die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes wegen der besonderen Marktlage oder der geringen Verkaufsmenge97 keinen angemessenen Vergleich zu, so wird die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein geeignetes Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, sofern dieser Preis repräsentativ ist, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs‑, Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne.
2.2.1 Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Verkäufe in ein Drittland zu Preisen, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Verwaltungs‑, Vertriebs- und Gemeinkosten liegen, können nur dann aus preislichen Gründen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und bei der Bestimmung des Normalwertes unberücksichtigt gelassen werden, wenn die Behörden98 feststellen, dass solche Verkäufe während eines längeren Zeitraums99 in erheblichen Mengen100 und zu Preisen getätigt werden, die während eines angemessenen Zeitraums nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen. Wenn die Preise, die zum Zeitpunkt des Verkaufs unter den Stückkosten liegen, die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten im Untersuchungszeitraum übersteigen, gelten sie als Preise, die während eines angemessenen Zeitraums die Deckung der Kosten ermöglichen.
2.2.1.1 Für die Zwecke von Absatz 2 werden die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Exporteurs oder Herstellers berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Ausfuhrlandes entsprechen und die mit der Produktion und dem Verkauf der fraglichen Ware zusammenhängenden Kosten angemessen darstellen. Die Behörden berücksichtigen alle verfügbaren Nachweise für die ordnungsgemässe Kostenverteilung – einschliesslich der Nachweise, die der Exporteur oder Hersteller während der Untersuchung vorlegt –, sofern solche Kostenverteilungen traditionell von dem Exporteur oder Hersteller vorgenommen wurden, und dies insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung angemessener Tilgungs- und Abschreibungszeiträume sowie angemessener Berichtigungen für Investitionsausgaben und sonstige Entwicklungskosten. Sofern dies nicht bereits bei den Kostenverteilungen gemäss diesem Unterabsatz erfolgt ist, werden angemessene Berichtigungen vorgenommen für die nichtwiederkehrenden Kostenfaktoren, die der künftigen und/oder derzeitigen Produktion zugute kommen, sowie in den Fällen, in denen die Kosten im Untersuchungszeitraum durch die Produktionsaufnahme beeinflusst werden101.
2.2.2 Für die Zwecke von Absatz 2 werden die Beträge für Verwaltungs‑, Vertriebs-und Gemeinkosten sowie für Gewinne anhand von Zahlen festgesetzt, die der untersuchte Hersteller oder Exporteur bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Ist dies nicht möglich, so können die Beträge festgesetzt werden:
2.3 Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Exporteur und dem Importeur oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage.
2.4 Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein fairer Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe, und zwar normalerweise auf der Stufe ab Werk, und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten getätigt werden. Dabei werden jedesmal gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, einschliesslich Unterschieden in den Verkaufsbedingungen, der Besteuerung, den Handelsstufen, den Mengen und den materiellen Eigenschaften sowie sonstigen Faktoren, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen102. In den in Absatz 3 genannten Fällen sollten ferner Berichtigungen für die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschliesslich Zöllen und Steuern, sowie für erzielte Gewinne vorgenommen werden. Ist in diesen Fällen die Vergleichbarkeit der Preise nicht gegeben, so bestimmen die Behörden den Normalwert auf der gleichen Handelsstufe wie den rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis, oder nehmen gemäss diesem Absatz gebührende Berichtigungen vor. Die Behörden setzen die betroffenen Parteien davon in Kenntnis, welche Informationen für einen fairen Vergleich erforderlich sind, und legen diesen Parteien keine unangemessene Beweislast auf.
2.4.1 Erfordert der Vergleich nach Absatz 4 eine Währungsumrechnung, so soll dafür der Wechselkurs vom Verkaufstag103 herangezogen werden; steht ein Devisenverkauf auf Terminmärkten unmittelbar mit dem fraglichen Ausfuhrgeschäft in Zusammenhang, so wird jedoch der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs herangezogen. Wechselkursschwankungen werden nicht berücksichtigt; bei einer Untersuchung räumen die Behörden den Exporteuren eine Mindestfrist von 60 Tagen ein, damit diese ihre Ausfuhrpreise zur Berücksichtigung anhaltender Wechselkursschwankungen im Untersuchungszeitraum anpassen können.
2.4.2 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 4 über einen fairen Vergleich werden Dumpingspannen während der Untersuchung normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte oder durch einen Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang ermittelt. Ein gewogener durchschnittlicher Normalwert kann mit den Preisen einzelner Ausfuhrgeschäfte verglichen werden, wenn die Behörden feststellen, dass die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich von einander abweichen, und wenn begründet wird, warum solche Unterschiede bei einem Vergleich der gewogenen Durchschnitte oder bei einem Vergleich je Geschäftsvorgang nicht angemessen berücksichtigt werden können.
2.5 Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Drittland in das Einfuhrmitgliedland ausgeführt, so wird der Preis, zu dem diese Waren vom Ausfuhrland an das Einfuhrmitgliedland verkauft werden, normalerweise mit dem vergleichbaren Preis im Ausfuhrland verglichen. Er kann jedoch mit dem Preis im Ursprungsland verglichen werden, wenn zum Beispiel die Waren durch das Ausfuhrland nur durchgeführt oder im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.
2.6 In diesem Übereinkommen ist unter dem Begriff «gleichartige Ware» («like product», «produit similaire») eine Ware zu verstehen, die mit der fraglichen Ware identisch ist, d. h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der fraglichen Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der fraglichen Ware sehr ähnlich sind.
2.7 Dieser Artikel gilt unbeschadet der zweiten ergänzenden Bestimmung zu Artikel VI Absatz 1 in Anlage I des GATT 1994.
97 Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes gelten normalerweise als für die Bestimmung des Normalwertes ausreichend, wenn sie 5 Prozent oder mehr der Verkäufe der fraglichen Ware an das Einfuhrmitglied ausmachen; ein niedrigerer Prozentsatz sollte zulässig sein, sofern nachgewiesen ist, dass die Inlandsverkäufe trotz dieses niedrigeren Prozentsatzes für einen angemessenen Vergleich ausreichen.
98 In diesem Übereinkommen sind unter «Behörden» solche auf angemessen höherer Ebene zu verstehen.
99 Der längere Zeitraum sollte normalerweise ein Jahr umfassen und darf in keinem Fall kürzer sein als sechs Monate.
100 Verkäufe unter Stückkosten werden in erheblichen Mengen getätigt, wenn die Behörden feststellen, dass der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis der zur Bestimmung des Normalwertes berücksichtigten Geschäfte niedriger ist als die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten oder dass die Verkäufe unter Stückkosten mindestens 20 Prozent der zur Bestimmung des Normalwertes berücksichtigten Geschäfte ausmachen.
101 Die Berichtigung für die Produktionsaufnahme spiegelt die Kosten am Ende der Anlaufphase wider oder aber, sofern sich diese Phase über den Untersuchungszeitraum hinaus erstreckt, die neuesten Kosten, die die Behörden angemessenerweise während der Untersuchung berücksichtigen können.
102 Es wird davon ausgegangen, dass sich einige der oben genannten Faktoren überschneiden können; die Behörden stellen sicher, dass sie Anpassungen gemäss dieser Bestimmung nicht doppelt vornehmen.
103 Normalerweise entspricht der Verkaufstag dem Datum des Vertrages, der Bestellung, der Bestellungsbestätigung oder der Rechnung, je nachdem, was in den Verkaufsbedingungen festgelegt ist.
3.1 Die Feststellung, dass eine Schädigung im Sinne von Artikel VI des GATT 1994 vorliegt, stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfangs der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen dieser Einfuhren für die inländischen Hersteller dieser Waren.
3.2 Zum Umfang der gedumpten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob sich diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch des Einfuhrmitglieds erheblich erhöht haben. Zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Einfuhrmitglieds eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Ein fuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisdruck bewirkt oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beigetragen haben, die andernfalls eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.
3.3 Sind Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen, so können die untersuchenden Behörden die Auswirkungen solcher Einfuhren nur dann kumulativ beurteilen, wenn sie feststellen, dass a) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 5 Absatz 8 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unbedeutend ist und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren unter Berücksichtigung des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen inländischen Ware angemessen ist.
3.4 Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, so zum Beispiel tatsächliche und potentielle Verringerung des Absatzes, der Gewinne, der Produktion, des Marktanteils, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen; die Höhe der Dumpingspanne; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.
3.5 Es muss nachgewiesen werden, dass die gedumpten Einfuhren durch die in den Absätzen 2 und 4 beschriebenen Auswirkungen des Dumpings eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges stützt sich auf die Prüfung aller sachdienlichen Beweise, die den Behörden vorliegen. Die Behörden prüfen neben den gedumpten Einfuhren auch alle anderen bekannten Faktoren, die den inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit schädigen; die von diesen anderen Faktoren verursachte Schädigung darf nicht den gedumpten Einfuhren angelastet werden. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung sein: Umfang und Preise der nichtgedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Änderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der inländischen und ausländischen Hersteller und Wettbewerb zwischen diesen Herstellern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.
3.6 Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren werden an der inländischen Produktion der gleichartigen Ware gemessen, sofern die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Produktion der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschliessenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.
3.7 Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen105. Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, sollten die Behörden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigen:
Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere gedumpte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmassnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.
3.8 In den Fällen, in denen gedumpte Einfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Anwendung von Antidumpingmassnahmen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und zu beschliessen.
104 Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Ausdruck «Schädigung» im Sinne dieses Übereinkommens, dass ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines inländischen Wirtschaftzweigs erheblich verzögert wird, und ist gemäss den Bestimmungen dieses Artikels auszulegen.
105 Dies ist beispielsweise – jedoch nicht ausschliesslich – der Fall, wenn überzeugende Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Einfuhren der Ware zu Dumpingpreisen in naher Zukunft erheblich zunehmen werden.
4.1 Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» alle inländischen Hersteller der gleichartigen Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Inlandsproduktion dieser Waren ausmacht; dabei gilt jedoch folgendes:
4.2 Werden die Hersteller in einer bestimmten Region, d. h. auf einem Markt im Sinne von Absatz 1 Ziffer ii), als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Antidumpingzölle nur auf den zum Endverbrauch in dieser Region bestimmten Waren erhoben107. Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrmitglieds die Erhebung von Antidumpingzöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf das Einfuhrmitglied Antidumpingzölle ohne Beschränkung nur dann erheben, wenn a) den Exporteuren Gelegenheit gegeben wurde, die gedumpten Ausfuhren in die betreffende Region einzustellen oder andere Zusicherungen nach Artikel 8 zu geben, und derartige Zusicherungen nicht umgehend und in angemessener Form gegeben wurden und b) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Hersteller erhoben werden können, die die betreffende Region beliefern.
4.3 Haben zwei oder mehr Länder gemäss Artikel XXIV Absatz 8 Buchstabe a des GATT 1994 einen solchen Integrationsgrad erreicht, dass sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Hersteller im gesamten Integrationsgebiet als inländischer Wirtschaftszweig im Sinne von Absatz 1.
4.4 Artikel 3 Absatz 6 findet auf diesen Artikel Anwendung.
106 Im Sinne dieses Absatzes gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Exporteur oder Importeur geschäftlich verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder c) sie gemeinsam, direkt oder indirekt, einen Drittenkontrollieren, sofern Gründe zu der Annahme oder dem Verdacht bestehen, dass der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller. Im Sinne dieses Absatzes gilt, dass einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder geschäftlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.
107 Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet «erheben» die endgültige oder abschliessende Festsetzung oder Erhebung eines Zolls oder einer Abgabe.
5.1 Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird.
5.2 Ein Antrag nach Absatz 1 muss ausreichende Beweise für das Vorliegen a) von Dumping, b) einer Schädigung im Sinne von Artikel VI des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen und (c) eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Einfache Behauptungen, die sich nicht auf entsprechende Beweise stützen, können im Sinne dieses Absatzes nicht als ausreichend angesehen werden. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen:
5.3 Die Behörden prüfen die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
5.4 Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn die Behörden geprüft haben, in welchem Masse der Antrag von den inländischen Herstellern der gleichartigen Ware unterstützt oder abgelehnt wird108, und daraufhin festgestellt haben, dass der Antrag vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wurde109. Der Antrag gilt als «vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges» gestellt, wenn er von inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 Prozent der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des inländischen Wirtschaftszweiges entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die inländischen Hersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 Prozent der Gesamtproduktion der vom inländischen Wirtschaftszweig hergestellten gleichartigen Ware entfallen.
5.5 Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluss über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist. Nach Erhalt eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags unterrichten die Behörden jedoch vor der Einleitung einer Untersuchung die Regierung des betroffenen Ausfuhrmitglieds.
5.6 Beschliessen die betreffenden Behörden unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein entsprechender schriftlicher Antrag vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde, so setzt dies voraus, dass sie gemäss Absatz 2 genügend Beweise für das Vorliegen von Dumping, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs haben, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
5.7 Die Beweise sowohl für das Dumping als auch die Schädigung werden a) bei dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach während der Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt, beginnend zu einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegen darf, zu dem gemäss diesem Übereinkommen vorläufige Massnahmen angewendet werden dürfen.
5.8 Ein Antrag nach Absatz 1 wird zurückgewiesen und die Untersuchung wird eingestellt, sobald die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass weder die Beweise für das Dumping noch die Schädigung ausreichen, um eine weitere Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Die Untersuchung wird umgehend eingestellt, wenn die Behörden feststellen, dass die Dumpingspanne geringfügig oder das Volumen der tatsächlichen oder potentiellen gedumpten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist. Die Dumpingspanne gilt als geringfügig, wenn sie, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 Prozent beträgt. Das Volumen der gedumpten Einfuhren gilt normalerweise als unerheblich, wenn die gedumpten Einfuhren aus einem bestimmten Land weniger als 3 Prozent der Einfuhren der gleichartigen Ware in das Einfuhrmitgliedland ausmachen, ausser wenn Länder, auf die einzeln weniger als 3 Prozent der Einfuhren der gleichartigen Ware in das Einfuhrmitgliedland entfallen, zusammen mehr als 7 Prozent der Einfuhren der gleichartigen Ware in das Einfuhrmitgliedland erreichen.
5.9 Ein Antidumpingverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.
5.10 Ausser unter besonderen Umständen werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres, in jedem Fall jedoch innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
108 Im Falle fragmentierter Wirtschaftszweige mit einer ungewöhnlich hohen Zahl von Herstellern können die Behörden das Ausmass der Unterstützung und der Ablehnung durch normale statistische Stichprobenverfahren ermitteln.
109 Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder Beschäftigte von inländischen Herstellern der gleichartigen Ware oder Vertreter dieser Beschäftigten einen Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 1 stellen oder unterstützen können.
6.1 Alle interessierten Parteien werden im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung davon unterrichtet, welche Informationen die Behörden benötigen, und erhalten ausreichend Gelegenheit, schriftlich sämtliche Beweise vorzulegen, die sie für die fragliche Antidumpinguntersuchung für sachdienlich halten.
6.1.1 Exporteuren oder ausländischen Herstellern wird zur Beantwortung von Fragebogen im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung eine Mindestfrist von 30 Tagen eingeräumt110. Anträge auf Verlängerung der Frist sollen gebührend geprüft werden, und bei entsprechender Begründung soll, soweit möglich, eine solche Verlängerung gewährt werden.
6.1.2 Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit werden Beweise, die eine interessierte Partei schriftlich vorlegt, den anderen interessierten Parteien, die an der Untersuchung beteiligt sind, umgehend zur Verfügung gestellt.
6.1.3 Unmittelbar nach der Einleitung einer Untersuchung übermitteln die Behörden den bekanntermassen betroffenen Exporteuren sowie den Behörden des Ausfuhrmitglieds den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Artikel 5 Absatz 1111 und stellen ihn auf Antrag auch den anderen interessierten Parteien zur Verfügung. Vertrauliche Informationen sind gemäss Absatz 5 gebührend zu schützen.
6.2 Während der Antidumpinguntersuchung haben alle interessierten Parteien uneingeschränkt Gelegenheit, ihre Interessen zu verteidigen. Zu diesem Zweck geben die Behörden allen interessierten Parteien auf Antrag Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäussert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich. Die interessierten Parteien haben bei entsprechender Begründung auch das Recht, weitere Informationen mündlich vorzubringen.
6.3 Mündliche Informationen nach Absatz 2 werden von den Behörden nur insoweit berücksichtigt, wie sie in schriftlicher Form nachgereicht und den anderen interessierten Parteien gemäss Absatz 1 Unterabsatz 2 zur Verfügung gestellt werden.
6.4 Die Behörden geben allen interessierten Parteien, soweit möglich, rechtzeitig Gelegenheit, alle von ihnen in einer Antidumpinguntersuchung verwendeten Unterlagen einzusehen, die für die Darlegung des Standpunktes der Parteien relevant und nicht im Sinne von Absatz 5 vertraulich sind, und Stellungnahmen anhand dieser Unterlagen vorzubereiten.
6.5 Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden112.
6.5.1 Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden von den Behörden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen sollen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. In Ausnahmefällen können die Parteien erklären, dass sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. In diesem Fall müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.
6.5.2 Ist nach Auffassung der Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen113.
6.6 Vorbehaltlich des Absatzes 8 überzeugen sich die Behörden während einer Untersuchung von der Richtigkeit der von den interessierten Parteien übermittelten Informationen, auf die sie ihre Feststellungen stützen.
6.7 Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Informationen können die Behörden erforderlichenfalls im Gebiet anderer Mitglieder Untersuchungen durchführen, sofern sie dafür die Zustimmung der betroffenen Unternehmen erhalten, die Vertreter der Regierung des betroffenen Mitglieds offiziell unterrichten und dieses Mitglied keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Für Untersuchungen im Gebiet anderer Mitglieder gilt das Verfahren nach Anhang I. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit stellen die Behörden die Ergebnisse solcher Untersuchungen den betroffenen Unternehmen zur Verfügung oder teilen sie ihnen gemäss Absatz 9 mit und können sie den Antragstellern zur Verfügung stellen.
6.8 Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie diese Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige und endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind die Bestimmungen von Anhang II einzuhalten.
6.9 Vor einer endgültigen Feststellung unterrichten die Behörden alle interessierten Parteien über die wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung endgültiger Massnahmen gefasst wird. Diese Unterrichtung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Parteien ihre Interessen verteidigen können.
6.10 Die Behörden ermitteln in der Regel eine individuelle Dumpingspanne für jeden bekanntermassen betroffenen Exporteur oder Hersteller der fraglichen Ware. Sollte dies aufgrund der grossen Anzahl der betroffenen Exporteure, Hersteller, Importeure oder Warentypen nicht möglich sein, so können die Behörden ihre Untersuchung entweder auf eine vertretbare Anzahl interessierter Parteien oder Waren beschränken, indem sie nach den normalen statistischen Verfahren Stichproben auf der Grundlage der Informationen bilden, die ihnen zum Zeitpunkt der Stichprobenbildung zur Verfügung stehen, oder aber auf den höchsten Prozentsatz der Ausfuhren aus dem fraglichen Land, der in angemessener Weise untersucht werden kann.
6.10.1 Jede Auswahl unter den Exporteuren, Herstellern, Importeuren oder Warentypen gemäss diesem Absatz erfolgt vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betreffenden Exporteuren, Herstellern oder Importeuren.
6.10.2 In den Fällen, in denen die Behörden ihre Untersuchung gemäss diesem Absatz beschränken, ermitteln sie dennoch eine individuelle Dumpingspanne für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Exporteur oder Hersteller, der die erforderlichen Informationen so rechtzeitig vorlegt, dass sie während der Untersuchung berücksichtigt werden können, ausser wenn die Anzahl der Exporteure oder Hersteller so gross ist, dass individuelle Ermittlungen die Behörden über Gebühr belasten und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden. Freiwillige Stellungnahmen sind zulässig.
6.11 Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «interessierte Parteien»:
Diese Liste hindert die Mitglieder nicht daran, andere als die vorgenannten inländischen oder ausländischen Parteien ebenfalls als interessierte Parteien anzusehen.
6.12 Die Behörden geben gewerblichen Abnehmern der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, und in den Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, repräsentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit, Informationen vorzulegen, die für die Untersuchung des Dumpings, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung sind.
6.13 Die Behörden berücksichtigen in gebührender Weise die Schwierigkeiten, die interessierte Parteien und insbesondere kleine Unternehmen beim Erteilen der gewünschten Auskünfte haben, und leisten soweit wie möglich Unterstützung.
6.14 Die vorgenannten Verfahren sollen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens unverzüglich Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden.
110 Als allgemeine Regel gilt, dass die Frist für die Exporteure am Tag des Eingangs des Fragebogens beginnt; zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Empfänger abgesandt wurde oder dem zuständigen diplomatischen Vertreter des Ausfuhrmitglieds oder – im Falle eines gesonderten Zollgebietes, das Mitglied der WTO ist – einem offiziellen Vertreter des Ausfuhrgebietes übermittelt wurde.
111 Es wird davon ausgegangen, dass der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrmitglieds oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden soll, wenn besonders viele Exporteure betroffen sind.
112 Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder die Preisgabe aufgrund einer eng gefassten Schutzanordnung verlangt werden kann.
113 Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass Ersuchen um vertrauliche Behandlung nicht willkürlich abgelehnt werden sollen.
7.1 Vorläufige Massnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn:
7.2 Vorläufige Massnahmen können darin bestehen, dass ein vorläufiger Zoll erhoben wird oder, was vorzuziehen ist, dass eine Sicherheitsleistung – durch Barhinterlegung oder Bürgschaft – in Höhe des vorläufig geschätzten Antidumpingzolls gefordert wird, wobei die vorläufig geschätzte Dumpingspanne nicht überschritten werden darf. Die Aussetzung der endgültigen Zollfestsetzung ist eine angemessene vorläufige Massnahme, sofern der übliche Zoll und der geschätzte Betrag des Antidumpingzolls angegeben werden und die Aussetzung der endgültigen Zollfestsetzung denselben Bedingungen unterliegt wie andere vorläufige Massnahmen.
7.3 Vorläufige Massnahmen werden frühestens 60 Tage nach Einleitung der Untersuchung angewendet.
7.4 Vorläufige Massnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken; dieser darf vier Monate oder – wenn die zuständigen Behörden dies auf Antrag von Exporteuren beschliessen, die einen wesentlichen Prozentsatz des betreffenden Handels bestreiten – sechs Monate nicht überschreiten. Wenn die Behörden während einer Untersuchung prüfen, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen, kann dieser Zeitraum sechs beziehungsweise neun Monate betragen.
7.5 Bei der Anwendung vorläufiger Massnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 9 befolgt.
8.1 Ein Verfahren kann114 ohne Anwendung von vorläufigen Massnahmen oder Antidumpingzöllen ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn sich der Exporteur freiwillig und in zufriedenstellender Form verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet zu unterlassen, so dass die Behörden davon überzeugt sind, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist. Es ist wünschenswert, dass die Preiserhöhungen niedriger sind als die Dumpingspanne, wenn solche Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
8.2 Preisverpflichtungen dürfen von den Exporteuren nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds vorläufig festgestellt haben, dass Dumping vorliegt und dadurch eine Schädigung verursacht wird.
8.3 Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden ihre Annahme für unmöglich halten, zum Beispiel weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Exporteure zu gross ist oder weil andere Gründe, einschliesslich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegen sprechen. In diesem Fall teilen die Behörden dem Exporteur gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Annahme einer Verpflichtung für unangemessen halten, und geben ihm soweit wie möglich Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
8.4 Wird eine Verpflichtung angenommen, so ist die Dumping- und Schadensuntersuchung dennoch abzuschliessen, wenn der Exporteur dies wünscht oder die Behörden dies beschliessen. Wird in einem solchen Fall festgestellt, dass kein Dumping oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern diese Feststellung nicht weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die Behörden verlangen, dass eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird. Wird festgestellt, dass Dumping und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung entsprechend den Verpflichtungsbedingungen und den Bestimmungen dieses Übereinkommens aufrechterhalten.
8.5 Preisverpflichtungen können von den Behörden des Einfuhrmitglieds vorgeschlagen werden, aber kein Exporteur ist gezwungen, solche Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, dass Exporteure solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, dass eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die gedumpten Einfuhren andauern.
8.6 Die Behörden eines Einfuhrmitglieds können von jedem Exporteur, dessen Verpflichtung sie angenommen haben, verlangen, dass er regelmässig Informationen über die Erfüllung dieser Verpflichtung vorlegt und die Überprüfung sachdienlicher Daten zulässt. Bei der Verletzung einer Verpflichtung können die Behörden des Einfuhrmitglieds gemäss diesem Übereinkommen umgehend Massnahmen treffen, zu denen auch die sofortige Anwendung vorläufiger Massnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen gehören kann. In solchen Fällen können gemäss diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt wurden, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Verletzung der Verpflichtung abgefertigt wurden.
114 Das Wort «kann» ist nicht so auszulegen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung von Preisverpflichtungen gestattet ist, ausser in Fällen nach Absatz 4.
9.1 Der Beschluss darüber, ob bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Antidumpingzoll erhoben werden soll und ob ein solcher Zoll in voller Höhe der Dumpingspanne oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des Einfuhrmitglieds. Es ist wünschenswert, dass im Gebiet aller Mitglieder die Erhebung fakultativ und der Zoll niedriger ist als die Dumpingspanne, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.
9.2 Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf allen Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus Quellen, von denen gemäss diesem Übereinkommen Preisverpflichtungen angenommen wurden. Die Behörden nennen den oder die Lieferanten der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferanten desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferanten zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferanten aus mehr als einem Land betroffen, so können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferanten oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle betroffenen Lieferländer nennen.
9.3 Der Betrag des Antidumpingzolls darf die nach Artikel 2 ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen.
9.3.1 Wird der Betrag des Antidumpingzolls rückwirkend festgesetzt, so erfolgt die endgültige Feststellung der Zollschuld für den Antidumpingzoll umgehend, und zwar normalerweise innerhalb von 12 Monaten, aber keinesfalls später als 18 Monate nach dem Datum eines Antrags auf endgültige Festsetzung des Betrags des Antidumpingzolls115. Rückerstattungen werden umgehend vorgenommen, und zwar normalerweise innerhalb von 90 Tagen nach der endgültigen Feststellung der Zollschuld gemäss diesem Unterabsatz. Erfolgt die Rückerstattung nicht innerhalb von 90 Tagen, so legen die Behörden auf Antrag die Gründe dafür vor.
9.3.2 Wird der Betrag des Antidumpingzolls im voraus festgesetzt, so wird dafür Sorge getragen, dass der die Dumpingspanne übersteigende Zollbetrag auf Antrag unverzüglich erstattet wird. Über die Rückerstattung des die tatsächliche Dumpingspanne übersteigenden Zollbetrags wird normalerweise innerhalb von 12 Monaten entschieden, spätestens aber 18 Monate nach dem Tag, an dem ein Importeur der Ware, die dem Antidumpingzoll unterliegt, einen auf ausreichende Beweise gestützten Erstattungsantrag gestellt hat. Die Rückerstattung soll normalerweise innerhalb von 90 Tagen nach der vorgenannten Entscheidung erfolgen.
9.3.3 Bei der Feststellung, ob und in welcher Höhe eine Erstattung in den Fällen vorgenommen werden soll, in denen der Ausfuhrpreis gemäss Artikel 2 Absatz 3 rechnerisch ermittelt wurde, sollen die Behörden alle Änderungen des Normalwerts und der zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten sowie alle Änderungen des Weiterverkaufspreises, die sich in den späteren Verkaufspreisen ordnungsgemäss niederschlagen, berücksichtigen und den Ausfuhrpreis ohne Abzug des für den Antidumpingzoll entrichteten Betrags berechnen, sofern entsprechende schlüssige Beweise vorgelegt werden.
9.4 Wenn die Behörden ihre Untersuchung gemäss Artikel 6 Absatz 10 zweiter Satz beschränken, so dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von den nicht in die Untersuchung einbezogenen Exporteuren oder Herstellern die folgenden Beträge nicht übersteigen:
vorausgesetzt, dass die Behörden für die Zwecke dieses Absatzes Dumpingspannen in Höhe von 0 Prozent, geringfügige Dumpingspannen und gemäss Artikel 6 Absatz 8 ermittelte Dumpingspannen nicht berücksichtigen. Die Behörden wenden individuelle Zölle oder Normalwerte auf die Einfuhren der nicht in die Untersuchung einbezogenen Exporteure oder Hersteller an, die während der Untersuchung gemäss Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 die erforderlichen Informationen vorgelegt haben.
9.5 Unterliegt eine Ware in einem Einfuhrmitgliedstaat Antidumpingzöllen, so führen die Behörden umgehend eine Überprüfung durch, um individuelle Dumpingspannen für die Exporteure oder Hersteller im fraglichen Ausfuhrland zu ermitteln, die die Ware im Untersuchungszeitraum nicht in das Einfuhrmitgliedland ausgeführt haben, sofern diese Exporteure oder Hersteller nachweisen können, dass sie mit den Exporteuren oder Herstellern im Ausfuhrland, die dem Antidumpingzoll unterliegen, nicht geschäftlich verbunden sind. Eine solche Überprüfung wird im Vergleich zu den normalen Zollfestsetzungs- und Überprüfungsverfahren im Einfuhrmitgliedland beschleunigt eingeleitet und durchgeführt. Während der Überprüfung werden keine Antidumpingzölle auf den Einfuhren von solchen Exporteuren oder Herstellern erhoben. Die Behörden können jedoch die endgültige Zollfestsetzung aussetzen und/oder Sicherheitsleistungen verlangen, um zu gewährleisten, dass Antidumpingzölle rückwirkend bis zum Tage der Einleitung der Überprüfung erhoben werden können, falls im Rahmen dieser Überprüfung festgestellt werden sollte, dass bei diesen Herstellern oder Exporteuren Dumping vorliegt.
115 Es wird davon ausgegangen, dass die Einhaltung der in diesem Unterabsatz und in Unterabsatz 2 genannten Fristen nicht möglich sein kann, wenn die fragliche Ware Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung ist.
10.1 Vorläufige Massnahmen und Antidumpingzölle werden vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Ausnahmen nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 gefasste Beschluss in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden.
10.2 Wird endgültig festgestellt, dass eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Massnahmen unterblieben wären, so können Antidumpingzölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Massnahmen angewendet wurden.
10.3 Ist der endgültige Antidumpingzoll höher als der entrichtete oder zu entrichtende vorläufige Zoll oder der geschätzte Betrag für die Sicherheitsleistung, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der entrichtete oder zu entrichtende vorläufige Zoll oder der geschätzte Betrag der Sicherheitsleistung, so wird je nach Sachlage der Differenzbetrag rückerstattet oder der Zoll neu berechnet.
10.4 Ausser bei Anwendung von Absatz 2 darf bei der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung (ohne dass eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Antidumpingzoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung der drohenden Schädigung oder der erheblichen Verzögerung erhoben werden. Während der Geltungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegte Barbeträge werden rückerstattet, und Bürgschaften werden unverzüglich freigegeben.
10.5 Im Falle einer negativen endgültigen Feststellung werden die während der Geltungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegten Barbeträge unverzüglich erstattet und Bürgschaften unverzüglich freigegeben.
10.6 Ein endgültiger Antidumpingzoll kann auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor der Anwendung der vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt wurden, sofern die Behörden bei der fraglichen gedumpten Ware feststellen:
10.7 Die Behörden können nach Einleitung einer Untersuchung die erforderlichen Massnahmen – zum Beispiel Aussetzung der endgültigen Zollfestsetzung – treffen, um gemäss Absatz 6 Antidumpingzölle rückwirkend erheben zu können, sobald sie ausreichende Beweise dafür haben, dass die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
10.8 Auf Waren, die vor der Einleitung der Untersuchung zum freien Verkehr abgefertigt wurden, werden rückwirkend keine Zölle gemäss Absatz 6 erhoben.
11.1 Ein Antidumpingzoll bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.
11.2 Die Behörden überprüfen bei Bedarf die Notwendigkeit der weiteren Erhebung des Zolls von sich aus oder – sofern seit der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls eine angemessene Zeitspanne vergangen ist – auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen116. Die interessierten Parteien können die Behörden auffordern zu prüfen, ob die Erhebung des Zolls weiterhin zum Ausgleich des Dumpings erforderlich ist und/oder ob die Schädigung im Falle der Aufhebung oder der Änderung des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Sollten die Behörden nach der Überprüfung gemäss diesem Absatz feststellen, dass der Antidumpingzoll nicht mehr gerechtfertigt ist, so wird er sofort aufgehoben.
11.3 Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden endgültige Antidumpingzölle spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung (oder dem Datum der letzten Überprüfung gemäss Absatz 2, sofern sich diese Überprüfung sowohl auf das Dumping als auch auf die Schädigung bezog, oder der letzten Überprüfung gemäss diesem Absatz) aufgehoben, ausser wenn die Behörden vor diesem Zeitpunkt von sich aus oder auf einen ordnungsgemäss begründeten Antrag hin, der innerhalb einer angemessenen Frist vor diesem Zeitpunkt vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird, eine Untersuchung einleiten und dabei feststellen, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden117. Der Zoll kann bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben.
11.4 Die Bestimmungen von Artikel 6 über die Beweise und das Verfahren gelten für alle Überprüfungen gemäss diesem Artikel. Solche Überprüfungen werden unverzüglich durchgeführt und normalerweise innerhalb von 12 Monaten nach Einleitung der Überprüfung abgeschlossen.
11.5 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für Preisverpflichtungen, die gemäss Artikel 8 angenommen werden.
116 Eine endgültige Feststellung der Zollschuld für Antidumpingzölle gemäss Artikel 9 Absatz 3 ist für sich genommen keine Überprüfung im Sinne dieses Artikels.
117 Wird der Betrag des Antidumpingzolls rückwirkend festgesetzt und ergibt das letzte Feststellungsverfahren gemäss Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1, dass kein Zoll zu erheben ist, so veranlasst diese Tatsache an sich die Behörden nicht, den endgültigen Zoll aufzuheben.
12.1 Stellen die Behörden fest, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung gemäss Artikel 5 zu rechtfertigen, so werden das Mitglied oder die Mitglieder, dessen beziehungsweise deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, sowie andere den untersuchenden Behörden bekannte interessierte Parteien davon in Kenntnis gesetzt, und es ergeht eine öffentliche Bekanntmachung.
12.1.1 Eine öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung oder ein gesonderter Bericht118 enthält angemessene Informationen zu folgenden Punkten:
12.2 Vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art, Beschlüsse über die Annahme von Verpflichtungen gemäss Artikel 8, das Auslaufen solcher Verpflichtungen sowie das Auslaufen endgültiger Antidumpingzölle werden öffentlich bekanntgemacht. In diesen Bekanntmachungen oder in gesonderten Berichten werden die Ergebnisse und Schlussfolgerungen, zu denen die untersuchenden Behörden in allen als wesentlich angesehenen Sach- und Rechtsfragen gelangt sind, genügend ausführlich dargelegt. Alle Bekanntmachungen und Berichte werden dem Mitglied oder den Mitgliedern, dessen oder deren Waren Gegenstand einer solchen Feststellung oder Verpflichtung sind, sowie anderen bekanntermassen interessierten Parteien übermittelt.
12.2.1 In einer öffentlichen Bekanntmachung über die Einführung vorläufiger Massnahmen oder in einem gesonderten Bericht werden die vorläufigen Dumping- und Schädigungsfeststellungen sowie die massgeblichen Sach- und Rechtsfragen für die Annahme oder die Zurückweisung von Argumenten genügend ausführlich dargelegt. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit enthalten solche Bekanntmachungen oder Berichte insbesondere folgende Informationen:
12.2.2 In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluss oder die Aussetzung einer Untersuchung im Falle einer positiven Feststellung, die zu der Einführung eines endgültigen Zolls oder der Annahme einer Preisverpflichtung führt, oder in einem gesonderten Bericht werden alle massgeblichen Sach- und Rechtsfragen und Gründe dargelegt, auf die sich die Einführung endgültiger Massnahmen oder die Annahme einer Preisverpflichtung stützt; dabei wird der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit gebührend Rechnung getragen. Die Bekanntmachung oder der Bericht enthält insbesondere die in Unterabsatz 1 aufgeführten Informationen sowie die Gründe, aus denen relevante Argumente oder Forderungen der Exporteure und Importeure angenommen bzw. zurückgewiesen wurden, sowie die Grundlage für jeden Beschluss gemäss Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2.
12.2.3 In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluss oder die Aussetzung einer Untersuchung nach der Annahme einer Verpflichtung gemäss Artikel 8 oder in einem gesonderten Bericht werden die nichtvertraulichen Bestimmungen dieser Preisverpflichtung aufgeführt.
12.3 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Einleitung und den Abschluss von Überprüfungen gemäss Artikel 11 sowie für Beschlüsse gemäss Artikel 10 über die rückwirkende Anwendung von Zöllen.
118 Legen die Behörden Informationen und Erläuterungen gemäss diesem Artikel in einem gesonderten Bericht vor, so stellen sie sicher, dass dieser Bericht der Öffentlichkeit frei zugänglich ist.
Jedes Mitglied, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften Bestimmungen über Antidumpingmassnahmen enthalten, behält Gerichte, Schiedsgerichte oder Verwaltungsgerichte oder -verfahren bei, die unter anderem dem Zweck dienen, Verwaltungsmassnahmen im Zusammenhang mit endgültigen Feststellungen und Überprüfungen von Feststellungen im Sinne von Artikel 11 umgehend zu überprüfen. Solche Gerichte oder Verfahren sollen unabhängig von den Behörden sein, die für die fragliche Feststellung oder Überprüfung zuständig sind.
14.1 Ein Antrag auf Einführung von Antidumpingmassnahmen zugunsten eines Drittlandes wird von den Behörden des Drittlandes gestellt, welches die Massnahmen beantragt.
14.2 Ein solcher Antrag wird auf Preisangaben gestützt, aus denen hervorgeht, dass die Einfuhren gedumpt sind, sowie auf ausführliche Angaben darüber, dass das angebliche Dumping eine Schädigung des betreffenden inländischen Wirtschaftszweiges im Drittland verursacht. Die Regierung des Drittlandes gewährt den Behörden des Einfuhrlandes jede Unterstützung bei der Beschaffung aller weiteren Informationen, die die Behörden für notwendig halten.
14.3 Bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigen die Behörden des Einfuhrlandes die Auswirkungen, die das angebliche Dumping im Drittland auf den betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat; mit anderen Worten wird die Schädigung weder ausschliesslich an den Auswirkungen gemessen, die das angebliche Dumping auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs in das Einfuhrland hat, noch ausschliesslich an den Auswirkungen auf die Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweiges.
14.4 Der Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens obliegt dem Einfuhrland. Ist das Einfuhrland bereit, Massnahmen zu ergreifen, so obliegt es ihm, die Zustimmung des Rates für Warenverkehr einzuholen.
Es wird anerkannt, dass Industrieland-Mitglieder, wenn sie Antidumpingmassnahmen aufgrund dieses Übereinkommens erwägen, die spezifische Lage der Entwicklungsland-Mitglieder besonders berücksichtigen müssen. Vor der Anwendung von Antidumpingzöllen, die die wesentlichen Interessen der Entwicklungsland-Mitglieder berühren würden, sind die Möglichkeiten von konstruktiven Abhilfen, die im Rahmen dieses Übereinkommens vorgesehen sind, zu prüfen.
16.1 Es wird ein Ausschuss für Antidumpingmassnahmen (in diesem Übereinkommen «Ausschuss» genannt) aus Vertretern aller Mitglieder eingesetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds nach Massgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuss erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden, und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verwirklichung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.
16.2 Der Ausschuss kann bei Bedarf Untergruppen einsetzen.
16.3 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuss und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Informationen einholen. Bevor jedoch der Ausschuss oder eine Untergruppe Informationen bei einer Stelle im Hoheitsbereich eines Mitglieds einholt, wird das betreffende Mitglied davon in Kenntnis gesetzt. Der Ausschuss muss die Zustimmung des Mitglieds und des Unternehmens erhalten, das befragt werden soll.
16.4 Die Mitglieder berichten dem Ausschuss unverzüglich über alle von ihnen getroffenen vorläufigen oder endgültigen Antidumpingmassnahmen. Diese Berichte können von den anderen Mitgliedern im Sekretariat eingesehen werden. Die Mitglieder unterbreiten ferner Halbjahresberichte über die während der vorausgegangenen 6 Monate getroffenen Antidumpingmassnahmen. Die Halbjahresberichte werden nach einem vereinbarten einheitlichen Muster vorgelegt.
16.5 Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuss a) seine für die Einleitung und Durchführung einer Untersuchung nach Artikel 5 zuständigen Behörden und b) seine innerstaatlichen Verfahren zur Einleitung und Durchführung solcher Untersuchungen.
17.1 Die Streitbeilegungsvereinbarung119 gilt für die Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens, sofern darin nichts anderes bestimmt ist.
17.2 Jedes Mitglied prüft wohlwollend die Vorstellungen anderer Mitglieder zu allen das Funktionieren dieses Übereinkommens betreffenden Fragen und bietet ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen.
17.3 Ist ein Mitglied der Auffassung, dass durch ein anderes Mitglied oder durch andere Mitglieder ein ihm aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert oder die Erreichung eines der Ziele des Übereinkommens behindert wird, so kann es zur Erzielung einer allseits befriedigenden Lösung der Frage schriftlich um Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied beziehungsweise den betreffenden Mitgliedern ersuchen. Jedes Mitglied prüft das Konsultationsersuchen eines anderen Mitglieds wohlwollend.
17.4 Ist das Mitglied, das um Konsultationen ersucht hat, der Auffassung, dass die Konsultationen nach Absatz 3 keine einvernehmliche Lösung erbracht haben, und wurden von den Verwaltungsbehörden des Einfuhrmitglieds endgültige Massnahmen betreffend die Erhebung endgültiger Antidumpingzölle oder die Annahme von Preisverpflichtungen getroffen, so kann dieses Mitglied die Angelegenheit dem Streitbeilegungsorgan («DSB») unterbreiten. Hat eine vorläufige Massnahme wesentliche Auswirkungen und ist das Mitglied, das um Konsultationen ersucht hat, der Auffassung, dass die getroffene Massnahme gegen Artikel 7 Absatz 1 verstösst, so kann das Mitglied eine solche Angelegenheit ebenfalls dem DSB unterbreiten.
17.5 Das DSB setzt auf Ersuchen der antragstellenden Partei eine Sondergruppe ein, die die Angelegenheit prüft aufgrund:
17.6 Bei der Prüfung der in Absatz 5 genannten Angelegenheit:
17.7 Die der Sondergruppe übermittelten vertraulichen Informationen dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Informationen übermittelnden Person, Stelle oder Behörde nicht preisgegeben werden. Werden derartige Informationen von der Sondergruppe verlangt und wird ihrer Preisgabe durch die Sondergruppe nicht zugestimmt, so wird mit Zustimmung der die Informationen übermittelnden Person, Stelle oder Behörde eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorgelegt.
119 Anhang 2
18.1 Spezifische Massnahmen gegen gedumpte Ausfuhren eines anderen Mitglieds dürfen nur gemäss den Bestimmungen des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden120.
18.2 Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.
18.3 Vorbehaltlich des Absatzes 3 Unterabsätze 1 und 2 gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für Untersuchungen und für Überprüfungen bestehender Massnahmen aufgrund von Anträgen, die an oder nach dem Tag gestellt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt.
18.3.1 Für die Berechnung der Dumpingspannen in Rückerstattungsverfahren gemäss Artikel 9 Absatz 3 gelten die Regeln, die bei der jüngsten Dumpingfeststellung oder Dumpingüberprüfung angewendet wurden.
18.3.2 Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 wird davon ausgegangen, dass bestehende Antidumpingmassnahmen spätestens an dem Tag eingeführt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt, ausser in den Fällen, in denen die geltenden inländischen Rechtsvorschriften eines Mitglieds zu diesem Zeitpunkt bereits eine ähnliche Klausel umfassen wie in diesem Absatz vorgesehen.
18.4 Jedes Mitglied unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, dass seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie auf das betreffende Mitglied Anwendung finden, im Einklang stehen.
18.5 Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind, sowie über alle Änderungen bei ihrer Anwendung.
18.6 Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuss unterrichtet den Rat für Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.
18.7 Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
120 Dies schliesst jedoch bei Bedarf Massnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des GATT 1994 nicht aus.
2. Sollte unter aussergewöhnlichen Umständen beabsichtigt werden, nichtstaatliche Sachverständige an der Untersuchung zu beteiligen, so sollen die Unternehmen und die Behörden des Ausfuhrmitglieds davon in Kenntnis gesetzt werden. Solche nichtstaatlichen Sachverständigen sollen im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht wirksamen Sanktionen unterliegen.
3. Es soll gängige Praxis sein, vor der endgültigen Planung des Besuchs die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Unternehmen im Ausfuhrmitgliedstaat einzuholen.
4. Sobald die Zustimmung der betreffenden Unternehmen vorliegt, sollen die untersuchenden Behörden den Behörden des Ausfuhrmitglieds die Namen und Anschriften der zu besuchenden Unternehmen sowie die vereinbarten Termine mitteilen.
5. Die betreffenden Unternehmen sollen rechtzeitig vor dem Besuch unterrichtet werden.
6. Besuche zur Erläuterung des Fragebogens sollen nur auf Antrag eines Ausfuhrunternehmens erfolgen. Solche Besuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn a) die Behörden des Einfuhrmitglieds die Vertreter des betreffenden Mitglieds benachrichtigen und b) letztere keine Einwände gegen den Besuch erheben.
7. Da die Untersuchungen an Ort und Stelle in erster Linie zur Überprüfung der übermittelten Informationen oder zur Einholung ergänzender Angaben dienen, sollen sie erst nach Eingang der Antwort auf den Fragebogen durchgeführt werden, ausser wenn das Unternehmen dem Gegenteil zustimmt und die Regierung des Ausfuhrmitglieds von den untersuchenden Behörden über den vorgezogenen Besuch informiert wird und keine Einwände erhebt; ausserdem soll es gängige Praxis sein, die betreffenden Unternehmen vor dem Besuch über die allgemeine Natur der zu überprüfenden Informationen und der vorzulegenden zusätzlichen Informationen zu unterrichten; dies soll jedoch nicht ausschliessen, dass an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden.
8. Fragen der Behörden oder Unternehmen des Ausfuhrmitglieds, die für eine erfolgreiche Untersuchung an Ort und Stelle notwendig sind, sollen soweit wie möglich vor dem Besuch beantwortet werden.
1. Nach Einleitung der Untersuchung sollen die untersuchenden Behörden die interessierten Parteien umgehend in allen Einzelheiten über die erbetenen Informationen unterrichten und angeben, wie die interessierten Parteien diese Informationen in ihrer Antwort gliedern sollen. Die Behörden sollen ferner sicherstellen, dass den Parteien bekannt ist, dass die Behörden, sollten die Informationen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums übermittelt werden, Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen können, einschliesslich der Informationen im Antrag des inländischen Wirtschaftszweiges auf Einleitung der Untersuchung.
2. Die Behörden können eine interessierte Partei ferner auffordern, ihre Antwort auf einem bestimmten Datenträger (z. B. Magnetband) oder in einem bestimmten Datenformat zu übermitteln. In diesem Fall sollen die Behörden berücksichtigen, inwieweit die interessierte Partei normalerweise in der Lage ist, ihre Antwort auf dem bevorzugten Datenträger oder in dem bevorzugten Datenformat zu übermitteln, und sollen von der Partei nicht verlangen, für ihre Antwort ein anderes EDV-System zu benutzen als das, das die Partei selbst verwendet. Die Behörden sollen nicht auf einer Antwort in elektronischer Form bestehen, wenn die interessierte Partei ihre Buchhaltung nicht auf EDV führt und wenn die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde, zum Beispiel wenn damit unangemessene zusätzliche Kosten und Schwierigkeiten verbunden wären. Die Behörden sollen nicht auf der Übermittlung der Antwort auf einem bestimmten Datenträger oder in einem bestimmten Datenformat bestehen, wenn die interessierte Partei ihre Buchhaltung nicht auf einem solchen Datenträger oder in einem solchen Datenformat führt und wenn die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde, zum Beispiel wenn damit unangemessene zusätzliche Kosten und Schwierigkeiten verbunden wären.
3. Bei den Feststellungen sollen alle überprüfbaren Informationen berücksichtigt werden, die fristgerecht und so vorgelegt werden, dass sie ohne ungebührliche Schwierigkeiten für die Untersuchung verwendet werden können, und die gegebenenfalls auf dem von den Behörden gewünschten Datenträger oder in dem von ihnen gewünschten Datenformat übermittelt werden. Legt eine interessierte Partei ihre Antwort nicht auf dem gewünschten Datenträger oder in dem gewünschten Datenformat vor und stellen die Behörden fest, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, so soll nicht die Auffassung vertreten werden, dass diese Unterlassung die Untersuchung erheblich behindert.
4. Sollten die Behörden die auf einem bestimmten Datenträger übermittelten Informationen (z. B. Magnetband) nicht verarbeiten können, so sollen diese Informationen schriftlich oder in jeder anderen für die Behörden annehmbaren Form übermittelt werden.
5. Sollten sich die übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen erweisen, so soll dies die Behörden nicht berechtigen, diese Informationen unberücksichtigt zu lassen, sofern die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.
6. Sollten Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert werden, so soll die Partei, die sie vorgelegt hat, über die Gründe informiert werden und die Möglichkeit erhalten, innerhalb einer angemessenen Frist weitere Erläuterungen zu geben; dabei sind die Fristen für die Untersuchung gebührend zu berücksichtigen. Sollten die Behörden die Erläuterungen nicht für ausreichend halten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen in veröffentlichten Feststellungen darzulegen.
7. Müssen die Behörden ihre Feststellungen, einschliesslich der Feststellungen betreffend den Normalwert, auf Informationen aus zweiter Hand, einschliesslich der Angaben im Antrag auf Einleitung der Untersuchung, stützen, so sollen sie mit besonderer Vorsicht vorgehen. In solchen Fällen sollen die Behörden, soweit möglich, die Informationen anhand von Angaben aus anderen ihnen zugänglichen unabhängigen Quellen (z. B. veröffentlichte Preislisten, amtliche Einfuhrstatistiken und Zollerklärungen) sowie von Informationen prüfen, die andere interessierte Parteien während der Untersuchung vorlegen. Wenn eine interessierte Partei nicht mitarbeitet und somit den Behörden massgebliche Informationen vorenthält, kann dies selbstverständlich zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
1. Grundlage für den Zollwert nach diesem Übereinkommen ist in erster Linie der in Artikel 1 definierte «Transaktionswert». Artikel 1 ist zusammen mit Artikel 8 zu lesen, der unter anderem Berichtigungen des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises in den Fällen vorsieht, in denen bestimmte einschlägige Wertelemente, die als Teil des Zollwerts angesehen werden, vom Käufer getragen werden, jedoch im gezahlten oder zu zahlenden Preis der eingeführten Waren nicht enthalten sind. Artikel 8 sieht ferner die Einbeziehung bestimmter Leistungen in den Transaktionswert vor, die der Käufer dem Verkäufer in Form bestimmter Waren oder Dienstleistungen anstatt in Form von Geld erbringt. Die Artikel 2–7 sehen Verfahren für die Ermittlung des Zollwerts vor, wenn dieser nicht nach Artikel 1 ermittelt werden kann.
2. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so setzen sich normalerweise die Zollverwaltung und der Importeur in Verbindung, um zu einer Bewertungsgrundlage nach Artikel 2 oder 3 zu gelangen. Beispielsweise kann es vorkommen, dass der Importeur über Informationen zum Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren verfügt, die der Zollverwaltung am Einfuhrort nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Andererseits kann die Zollverwaltung Informationen über den Zollwert gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren haben, die sich der Importeur nicht ohne weiteres verschaffen kann. Indem sich die beiden Parteien miteinander in Verbindung setzen, ist vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ein Informationsaustausch zur Ermittlung einer passenden Grundlage für den Zollwert möglich.
3. Die Artikel 5 und 6 sehen zwei Grundlagen für die Ermittlung des Zollwerts vor, wenn dieser nicht auf der Grundlage des Transaktionswerts der eingeführten Waren oder gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren ermittelt werden kann. Nach Artikel 5 Absatz 1 wird der Zollwert auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, an einen unabhängigen Käufer im Einfuhrland verkauft werden. Der Importeur ist ferner berechtigt, Waren, die nach der Einfuhr weiterverarbeitet werden, auf seinen Antrag nach Artikel 5 bewerten zu lassen. Nach Artikel 6 wird der Zollwert auf der Grundlage des «errechneten Wertes» ermittelt. Beide Verfahren weisen einige Schwierigkeiten auf; dem Importeur wird deshalb in Artikel 4 das Recht eingeräumt, die Reihenfolge der Anwendung der beiden Verfahren zu wählen.
4. Artikel 7 bestimmt, wie der Zollwert ermittelt wird, wenn er nicht nach den vorhergehenden Artikeln ermittelt werden kann.
Die Mitglieder,
im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen;
in dem Wunsch, die Zielsetzungen des GATT 1994 zu fördern und zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern;
in Anerkennung der Bedeutung der Bestimmungen des Artikels VII des GATT 1994 und in dem Wunsch, Regeln für deren Anwendung auszuarbeiten, die eine grössere Einheitlichkeit und Bestimmtheit bei ihrer Durchführung gewährleisten;
in Anerkennung der Notwendigkeit eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems für die Bewertung von Waren für Zollzwecke, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschliesst;
in Anerkennung der Tatsache, dass die Grundlage für die Bewertung der Waren für Zollzwecke soweit wie möglich der Transaktionswert der zu bewertenden Waren sein sollte;
in Anerkennung der Tatsache, dass der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen sollte, die mit der Handelspraxis in Einklang stehen, und dass die Bewertungsverfahren allgemein und unabhängig von den Lieferquellen angewendet werden sollten;
in Anerkennung der Tatsache, dass die Bewertungsverfahren nicht zur Bekämpfung von Dumping benutzt werden sollten;
kommen wie folgt überein:
1. Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heisst der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Einfuhrland tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäss Artikel 8, unter der Voraussetzung, dass
2. a) Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert für die Anwendung von Absatz 1 anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer im Sinne von Artikel 15 allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. In solchen Fällen sind die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Hat die Zollverwaltung jedoch aufgrund der vom Importeur oder auf andere Art beigebrachten Informationen Grund zu der Annahme, dass die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, so teilt sie dem Importeur diesen Grund mit und gibt ihm ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf Antrag des Importeurs sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen.
1. a) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in dasselbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.
2. Sind die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten und Abgaben im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, die wesentlichen Unterschieden bei diesen Kosten und Abgaben zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung trägt.
3. Wird bei der Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktionswert gleicher Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen.
1. a) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1 und 2 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in dasselbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.
2. Sind die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten und Abgaben im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, die wesentlichen Unterschieden bei diesen Kosten und Abgaben zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichartigen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung trägt.
3. Wird bei der Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktionswert gleichartiger Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen.
Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1, 2 und 3 ermittelt werden, so ist der Zollwert nach Artikel 5 oder, wenn der Zollwert nicht nach diesem Artikel ermittelt werden kann, nach Artikel 6 zu ermitteln; auf Antrag des Importeurs erfolgt die Anwendung der Artikel 5 und 6 jedoch in umgekehrter Reihenfolge.
1. a) Werden die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so ist die Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren nach diesem Artikel der Preis je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren in der grössten Menge insgesamt an Personen verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind. Hierbei sind abzuziehen:
2. Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so wird der Zollwert auf Antrag des Importeurs auf der Grundlage des Preises je Einheit ermittelt, zu dem die eingeführten Waren nach weiterer Be- oder Verarbeitung in der grössten Menge insgesamt an Personen im Einfuhrland verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind, wobei der durch eine solche Be- oder Verarbeitung bewirkten Wertsteigerung und den in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Abzügen Rechnung zu tragen ist.
1. Der nach diesem Art. ermittelte Zollwert eingeführter Waren beruht auf einem errechneten Wert. Der errechnete Wert besteht aus der Summe folgender Faktoren:
2. Kein Mitglied darf von einer nicht in seinem Gebiet ansässigen Person verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskonten oder andere Unterlagen zur Ermittlung des errechneten Wertes zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen. Angaben, die vom Hersteller der Waren zur Ermittlung des Zollwerts nach diesem Artikel gemacht werden, können jedoch in einem anderen Land durch die Behörden des Einfuhrlandes mit Zustimmung des Herstellers überprüft werden, vorausgesetzt, dass sie die Regierung des betroffenen Landes rechtzeitig vorher benachrichtigen und diese keine Einwände gegen das Prüfungsverfahren erhebt.
1. Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1–6 ermittelt werden, so wird der Zollwert durch zweckmässige Methoden, die mit den Grundsätzen und den allgemeinen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie mit Artikel VII des GATT 1994 vereinbar sind, und auf der Grundlage der im Einfuhrland verfügbaren Daten ermittelt.
2. Der Zollwert darf nach diesem Artikel nicht zur Grundlage haben:
3. Dem Importeur werden auf Antrag der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert und die dabei angewendete Methode schriftlich mitgeteilt.
1. Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 1 werden zu dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet:
2. Jedes Mitglied trifft gesetzliche Regelungen darüber, ob die nachstehenden Kosten ganz oder teilweise in den Zollwert einzubeziehen sind oder nicht:
3. Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und quantifizierbarer Angaben vorgenommen werden.
4. Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwertes nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.
1. Ist bei der Ermittlung des Zollwertes eine Währungsumrechnung erforderlich, so ist als Umrechnungskurs der von den zuständigen Behörden des betreffenden Einfuhrlandes ordnungsgemäss veröffentlichte Kurs anzuwenden. Dieser Kurs hat so genau wie möglich für jeden von einer solchen Veröffentlichung betroffenen Zeitabschnitt den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung des Einfuhrlandes wiederzugeben.
2. Massgebender Umrechnungskurs ist je nach Vorschrift jedes Mitgliedes der Kurs zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder zum Zeitpunkt der Einfuhr.
Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die für Zwecke der Zollwertermittlung vertraulich mitgeteilt werden, sind von den betreffenden Behörden streng vertraulich zu behandeln und dürfen, soweit dies nicht im Verlauf eines Gerichtsverfahrens verfügt wird, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder der Regierung, die diese Angaben gemacht hat, nicht preisgegeben werden.
1. Jedes Mitglied sieht in seinen Rechtsvorschriften für den Importeur oder für jede andere Person, die zur Zahlung des Zolls herangezogen werden kann, im Zusammenhang mit der Zollwertermittlung ein straffreies Beschwerderecht vor.
2. Das straffreie Beschwerderecht kann zunächst gegenüber einer Behörde innerhalb der Zollverwaltung oder gegenüber einem unabhängigen Gremium ausgeübt werden; die Rechtsvorschriften eines jeden Mitglieds müssen jedoch ein straffreies Beschwerderecht an ein Gericht vorsehen.
3. Dem Beschwerdeführer müssen die Entscheidung und die Entscheidungsgründe schriftlich mitgeteilt werden. Er ist auch über weitere Beschwerderechte zu unterrichten.
Gesetze und Verordnungen sowie allgemeingültige Gerichts- und Verwaltungsentscheide zur Umsetzung dieses Übereinkommens werden vom betreffenden Einfuhrland nach Artikel X des GATT 1994 veröffentlicht.
Wird es im Verlauf der Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren notwendig, die endgültige Festsetzung des Zollwerts aufzuschieben, so darf der Importeur über seine Waren verfügen, sofern er auf Verlangen durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art eine ausreichende Sicherheit leistet, die den endgültigen Zollbetrag abdeckt, dem die Waren gegebenenfalls unterliegen. Die Rechtsvorschriften eines jeden Mitglieds müssen entsprechende Bestimmungen vorsehen.
Anhang I ist Bestandteil dieses Übereinkommens; die Artikel dieses Übereinkommens sind daher in Verbindung mit den dazugehörigen jeweiligen Anmerkungen zu lesen und anzuwenden. Die Anhänge II und III sind ebenfalls Bestandteil dieses Übereinkommens.
1. In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck:
2. In diesem Übereinkommen:
3. In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck «Waren derselben Gattung oder Art» Waren, die zu einer Gruppe oder Palette von Waren gehören, welche von einem bestimmten Wirtschaftszweig hergestellt werden; dieser Ausdruck schliesst auch gleiche oder gleichartige Waren ein.
4. Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Personen nur dann als verbunden, wenn
5. Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass unabhängig von der Bezeichnung die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten im Sinne dieses Übereinkommens nur dann als verbunden, wenn auf sie die Kriterien von Absatz 4 zutreffen.
Auf schriftlichen Antrag ist dem Importeur von der Zollverwaltung des Einfuhrlandes schriftlich mitzuteilen, auf welche Weise der Zollwert der von ihm eingeführten Waren ermittelt wurde.
Dieses Übereinkommen schränkt in keiner Weise das Recht der Zollverwaltungen ein, sich von der Richtigkeit und Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden.
1. Es wird ein Ausschuss für den Zollwert (in diesem Übereinkommen «der Ausschuss» genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und tritt in der Regel einmal im Jahr oder nach Massgabe dieses Übereinkommens zusammen, damit die Mitglieder einander in Fragen konsultieren können, die die Anwendung des Systems der Zollwertermittlung durch ein Mitglied betreffen, soweit diese Anwendung das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verwirklichung seiner Ziele berührt; der Ausschuss tritt ferner zusammen, um alle anderen Aufgaben zu erfüllen, die ihm von den Mitgliedern zugewiesen werden. Das Sekretariat der WTO handelt als Sekretariat des Ausschusses.
2. Es wird ein Technischer Ausschuss für den Zollwert (in diesem Übereinkommen «Technischer Ausschuss» genannt) unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (in diesem Übereinkommen «RZZ» genannt) eingesetzt, welcher die im Anhang II dieses Übereinkommens genannten Aufgaben erfüllt und nach den darin enthaltenen Verfahrensvorschriften tätig wird.
1. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt die Streitbeilegungsvereinbarung121 für Konsultationen und die Beilegung von Streitfällen im Rahmen dieses Übereinkommens.
2. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die ihm unmittelbar oder mittelbar aufgrund dieses Übereinkommens zustehen, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder dass die Erreichung eines der Ziele dieses Übereinkommens durch Handlungen eines anderen Mitglieds oder anderer Mitglieder behindert wird, so kann es zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Lösung Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern verlangen. Jedes Mitglied muss das Konsultationsersuchen eines anderen Mitglieds wohlwollend prüfen.
3. Der Technische Ausschuss leistet den an Konsultationen beteiligten Mitgliedern auf Verlangen Rat und Beistand.
4. Eine zur Prüfung eines Streitfalls im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen eingesetzte Sondergruppe kann auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus den Technischen Ausschuss mit der Prüfung jeder Frage beauftragen, die einer technischen Erörterung bedarf. Die Sondergruppe bestimmt den Aufgabenbereich des Technischen Ausschusses für den jeweiligen Streitfall und setzt eine Frist für die Vorlage des Berichts des Technischen Ausschusses. Die Sondergruppe hat den Bericht des Technischen Ausschusses zu berücksichtigen. Falls der Technische Ausschuss nicht in der Lage ist, in einer Angelegenheit im Sinne dieses Absatzes eine Einigung herbeizuführen, sollte die Sondergruppe den Streitparteien die Möglichkeit geben, der Sondergruppe ihre Standpunkte in der Angelegenheit darzulegen.
5. Der Sondergruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskünfte erteilenden Person, Körperschaft oder Behörde nicht preisgegeben werden. Wird von einer Sondergruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so wird mit Zustimmung der die Auskunft erteilenden Person, Körperschaft oder Behörde eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Auskunft zur Verfügung gestellt.
121 Anhang 2
1. Entwicklungsland-Mitglieder, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 12. April 1979122 sind, können die Anwendung dieses Übereinkommens für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens für diese Mitglieder aufschieben. Entwicklungsland-Mitglieder, die sich für einen Aufschub der Anwendung dieses Übereinkommens entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der WTO.
2. Zusätzlich zu Absatz 1 können Entwicklungsland-Mitglieder, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 12. April 1979 sind, die Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii und von Artikel 6 für einen Zeitraum von längstens drei Jahren im Anschluss an die Anwendung aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufschieben. Entwicklungsland-Mitglieder, die sich für einen solchen Aufschub der Bestimmungen dieses Absatzes entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der WTO.
3. Industrieland-Mitglieder leisten den Entwicklungsland-Mitgliedern auf Antrag technische Hilfe zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen. Auf dieser Grundlage erstellen die Industrieland-Mitglieder Programme für technische Hilfe, die unter anderem Personalausbildung, Unterstützung bei der Vorbereitung von Durchführungsmassnahmen, Zugang zu Informationsquellen betreffend die Methode der Zollwertermittlung und Beratung bei der Anwendung dieses Übereinkommens einschliessen können.
122 SR 0.632.231.3
Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.
1. Jedes Mitglied gewährleistet, dass spätestens im Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für es in Kraft tritt, seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen übereinstimmen.
2. Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Durchführung.
Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet den Rat für den Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.
Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom Sekretariat der WTO wahrgenommen, ausgenommen bezüglich jener Verantwortlichkeiten, die dem Technischen Ausschuss im besonderen übertragen sind, der vom Sekretariat des RZZ betreut wird.
1. Die Artikel 1–7 bestimmen, wie der Zollwert eingeführter Waren nach diesem Übereinkommen ermittelt wird. Die Methoden der Zollwertermittlung sind in der anzuwendenden Reihenfolge aufgeführt. Die vorrangig anzuwendende Methode ist in Artikel 1 festgelegt, das heisst, der Zollwert der eingeführten Waren wird nach diesem Artikel ermittelt, sofern die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist er nach dem erstmöglichen der nachfolgenden Artikel zu ermitteln, der jeweils anwendbar ist. Abgesehen von der Regelung in Artikel 4 können die nächstfolgenden Artikel erst herangezogen werden, wenn der Zollwert nicht nach dem vorangehenden Artikel ermittelt werden kann.
3. Sofern der Importeur nicht die Umkehrung der Reihenfolge der Artikel 5 und 6 beantragt, ist die normale Reihenfolge einzuhalten. Stellt der Importeur einen solchen Antrag, erweist sich dann aber eine Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 6 als unmöglich, so ist der Zollwert nach Artikel 5 festzulegen, wenn dieser anwendbar ist.
4. Kann der Zollwert nicht nach den Artikeln 1–6 ermittelt werden, so ist er nach Artikel 7 zu ermitteln.
1. Der Begriff «Allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze» bezieht sich auf Grundsätze, welche die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflichtungen als Aktiven und Passiven gebucht werden, welche Änderungen bei Aktiven und Passiven gebucht werden, wie die Aktiven und Passiven sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informationen offengelegt und wie sie offengelegt werden und welche finanziellen Aufstellungen vorbereitet werden. Hierbei kann es sich sowohl um grobe Richtlinien von allgemeiner Geltung als auch um ins einzelne gehende Praktiken und Verfahren handeln.
2. Für die Zwecke dieses Übereinkommens verwenden die Zollverwaltungen der einzelnen Mitglieder Informationen, die den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen in dem betreffenden Land entsprechen und sich für den betreffenden Artikel eignen. So stützt sich beispielsweise die Ermittlung des normalen Gewinns und der Gemeinkosten nach Artikel 5 auf Informationen, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Einfuhrlandes übereinstimmen. Andererseits stützt sich die Ermittlung des normalen Gewinns und der Gemeinkosten nach Artikel 6 auf Informationen, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Herstellungslandes übereinstimmen. Ein weiteres Beispiel: Der Wert eines der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten, im Einfuhrland hergestellten Gegenstände wird anhand von Informationen ermittelt, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen dieses Landes übereinstimmen.
1. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer dem Verkäufer oder zu seinen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat. Die Zahlung muss nicht unbedingt in Form einer Geldübertragung, sondern kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden. Ein Beispiel für eine mittelbare Zahlung ist die vollständige oder teilweise Begleichung einer Schuld des Verkäufers durch den Käufer.
2. Vom Käufer auf eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten werden, abgesehen von denen, für die in Artikel 8 eine Berichtigung vorgesehen ist, nicht als mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer vorteilhaft angesehen werden können. Die Kosten solcher Tätigkeiten werden daher bei der Ermittlung des Zollwertes nicht zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzurechnet.
3. Die nachstehenden Abgaben oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, dass sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden:
4. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bezieht sich auf den Preis der eingeführten Waren. Somit gehören Dividenden oder andere Zahlungen des Käufers an den Verkäufer, die sich nicht auf die eingeführten Waren beziehen, nicht zum Zollwert.
Zu den Beschränkungen, die einen tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht unannehmbar machen, gehören solche, die sich nicht wesentlich auf den Wert der Waren auswirken. Ein Beispiel für derartige Beschränkungen ist, dass ein Verkäufer von einem Autohändler verlangt, die Autos nicht vor einem festgelegten Zeitpunkt, an dem ein neues Modelljahr beginnt, zu verkaufen oder auszustellen.
1. Ist das Kaufgeschäft oder der Preis an Bedingungen oder Leistungen gebunden, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann, so kann der Transaktionswert für Zollzwecke nicht anerkannt werden. Beispiele hierfür sind:
2. Bedingungen oder Leistungen jedoch, die sich auf die Produktion oder den Absatz der eingeführten Waren beziehen, führen nicht zur Ablehnung des Transaktionswerts. So hat beispielsweise der Umstand, dass der Käufer den Verkäufer mit im Einfuhrland entwickelten Techniken und Plänen beliefert, nicht die Ablehnung des Transaktionswerts nach Artikel 1 zur Folge. Ebenso ist dann, wenn der Käufer auf eigene Rechnung, obgleich nach Absprache mit dem Verkäufer, für den Absatz der eingeführten Waren selbst tätig wird, der Wert dieser Tätigkeiten nicht Teil des Zollwerts; ausserdem dürfen solche Tätigkeiten nicht zur Ablehnung des Transaktionswerts führen.
1. Absatz 2 Buchstaben a und b sehen unterschiedliche Mittel für die Feststellung vor, ob der Transaktionswert anerkannt werden kann.
2. Absatz 2 Buchstabe a sieht vor, dass, falls der Käufer und der Verkäufer miteinander verbunden sind, die Begleitumstände des Kaufgeschäfts untersucht werden und der Transaktionswert als Zollwert anerkannt wird, sofern die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Es ist nicht daran gedacht, eine Untersuchung dieser Umstände in allen Fällen vorzunehmen, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind. Eine solche Untersuchung ist nur erforderlich, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Preis anerkannt werden kann. Zweifelt die Zollverwaltung nicht daran, dass der Preis anerkannt werden kann, so wird er anerkannt, ohne dass vom Importeur weitere Informationen verlangt werden. Beispielsweise kann die Zollverwaltung schon früher die Verbundenheit untersucht haben oder sie kann schon über ausführliche Informationen über den Käufer und den Verkäufer verfügen, und sie kann bereits anhand einer solchen Untersuchung oder Information zu dem Ergebnis gekommen sein, dass die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat.
3. Kann die Zollverwaltung den Transaktionswert nicht ohne weitere Nachforschung anerkennen, so gibt sie dem Importeur Gelegenheit zur Beschaffung von weitergehenden Informationen, die für die Prüfung der Begleitumstände des Kaufgeschäfts durch sie erforderlich sein können. In diesem Zusammenhang muss die Zollverwaltung bereit sein, die massgebenden Umstände des Kaufgeschäfts zu untersuchen, einschliesslich der Art und Weise, nach der Käufer und Verkäufer ihre Handelsbeziehungen gestalten und in der der betreffende Preis zustande gekommen ist, um festzustellen, ob die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat. Kann aufgezeigt werden, dass Käufer und Verkäufer, obwohl nach Artikel 15 miteinander verbunden, voneinander kaufen oder einander verkaufen, als wenn sie nicht miteinander verbunden wären, so würde dies beweisen, dass der Preis durch diese Verbundenheit nicht beeinflusst wurde. Ein Beispiel hierfür: Ist der Preis im Einklang mit der üblichen Preispraxis des betreffenden Wirtschaftszweigs oder so festgelegt worden, wie der Verkäufer die Preise für Verkäufe an Käufer festsetzt, die nicht mit dem Verkäufer verbunden sind, so beweist dies, dass der Preis durch die Verbundenheit nicht beeinflusst wurde. Ein weiteres Beispiel: Wird aufgezeigt, dass der Preis zur Deckung aller Kosten zuzüglich eines Gewinnes ausreicht, der dem allgemeinen Gewinn des Unternehmens innerhalb eines repräsentativen Zeitraums (z. B. auf jährlicher Grundlage) bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art entspricht, so würde dies beweisen, dass der Preis nicht beeinflusst wurde.
4. Absatz 2 Buchstabe b gibt dem Importeur die Möglichkeit nachzuweisen, dass der Transaktionswert einem zuvor von der Zollverwaltung anerkannten «Vergleichswert» sehr nahe kommt und daher nach Artikel 1 anerkannt werden kann. Wird nach Artikel 2 Buchstabe b ein Vergleichswert gefunden, so ist die Frage nach der Beeinflussung des Preises nach Absatz 2 Buchstabe a nicht zu untersuchen. Verfügt die Zollverwaltung schon über ausreichende Informationen, die sie ohne weitere eingehende Untersuchung zu dem Ergebnis kommen lassen, dass einer der in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Vergleichswerte gefunden wurde, so liegt kein Grund dafür vor, vom Importeur den Nachweis zu verlangen, dass der Vergleich auch hier zum Erfolg führt. In Absatz 2 Buchstabe b bedeutet der Begriff «nicht verbundene Käufer» Käufer, die in keinem konkreten Anwendungsfall mit dem Verkäufer verbunden sind.
Bei der Feststellung, ob ein Wert einem anderen Wert «sehr nahe kommt», müssen mehrere Faktoren in Betracht gezogen werden. Dazu gehören die Art der eingeführten Waren, die Art des Wirtschaftszweigs, die Saison, in der die Waren eingeführt werden, und die Feststellung, ob der Wertunterschied im Handel von Bedeutung ist. Da diese Faktoren von Fall zu Fall verschieden sein können, ist es nicht möglich, in jedem Fall einen einheitlichen Massstab, etwa in Form eines bestimmten Prozentsatzes, anzuwenden. So kann z. B. ein geringer Wertunterschied in einem Fall, der eine bestimmte Warenart betrifft, nicht anerkannt werden, während ein grosser Unterschied im Fall einer anderen Art von Waren bei der Feststellung anerkannt werden kann, ob der Transaktionswert dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angeführten «Vergleichswert» sehr nahe kommt.
1. Bei der Anwendung von Artikel 2 zieht die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleiche Waren auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heran. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleiche Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfüllt:
2. Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen für:
3. Der Ausdruck «und/oder» lässt genügend Spielraum für die Heranziehung von Kaufgeschäften und für die notwendigen Berichtigungen in allen drei vorgenannten Fällen.
4. Für die Zwecke von Artikel 2 ist der Transaktionswert eingeführter gleicher Waren ein Zollwert, der – gegebenenfalls nach den in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen – bereits nach Artikel 1 anerkannt wurde.
5. Voraussetzung für eine Berichtigung wegen Unterschieden bei der Handelsstufe oder der Menge ist, dass eine solche Berichtigung – unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder zu einer Verminderung des Wertes führt – nur aufgrund von Nachweisen vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, z. B. gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel: Bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von zehn Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichen Waren, für die ein Transaktionswert vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, dass der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muss bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von zehn Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, dass ein Verkauf von zehn Einheiten tatsächlich stattgefunden haben muss, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als zuverlässig erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Massstab, so ist die Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 2 nicht angebracht.
1. Bei der Anwendung von Artikel 3 zieht die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heran.
Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfüllt:
2. Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen für:
3. Der Ausdruck «und/oder» lässt genügend Spielraum für die Heranziehung von Kaufgeschäften und für die notwendigen Berichtigungen in allen drei vorgenannten Fällen.
4. Für die Zwecke von Artikel 3 ist der Transaktionswert eingeführter gleichartiger Waren ein Zollwert, der – gegebenenfalls nach den in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen – bereits nach Artikel 1 anerkannt wurde.
5. Voraussetzung für eine Berichtigung wegen Unterschieden bei der Handelsstufe oder der Menge ist, dass eine solche Berichtigung – unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder zu einer Verminderung des Wertes führt – nur aufgrund von Nachweisen vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, z. B. gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel: Bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von zehn Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichartigen Waren, für die ein Transaktionswert vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, dass der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muss bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von zehn Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, dass ein Verkauf von zehn Einheiten tatsächlich stattgefunden haben muss, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als zuverlässig erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Massstab, so ist die Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 nicht angebracht.
1. Der Begriff «Preis je Einheit, zu dem ... Waren in der grössten Menge insgesamt» verkauft werden, bedeutet den Preis, zu dem die grösste Anzahl von Einheiten bei Verkäufen an Personen verkauft wird, die mit den Personen nicht verbunden sind, von denen sie diese Waren auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr, auf der diese Verkäufe stattfinden, kaufen.
2. Hierfür ein Beispiel: Waren werden nach einer Preisliste verkauft, die günstigere Preise je Einheit für Käufe in grösseren Mengen vorsieht.
Verkaufsmenge | Preis je Einheit | Anzahl der Verkäufe | Gesamtmenge der |
1–10 Einheiten | 100 | 10 Verkäufe zu 5 Einheiten | 65 |
5 Verkäufe zu 3 Einheiten | |||
11–25 Einheiten | 95 | 5 Verkäufe zu 11 Einheiten | 55 |
über 25 Einheiten | 90 | 1 Verkauf zu 30 Einheiten | 80 |
1 Verkauf zu 50 Einheiten | |||
Die grösste Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten beträgt 80; infolgedessen beläuft sich der Preis je Einheit für die grösste Menge insgesamt auf 90.
3. Ein anderes Beispiel hierfür: Es liegen zwei Verkäufe vor. Bei dem ersten Verkauf werden 500 Einheiten zu einem Preis von je 95 Rechnungseinheiten verkauft. Bei dem zweiten Verkauf werden 400 Einheiten zu einem Preis von je 90 Rechnungseinheiten verkauft. Bei diesem Beispiel beträgt die grösste Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 500, der Preis je Einheit für die grösste Menge insgesamt ist daher 95.
4. Ein drittes Beispiel betrifft den Fall, dass verschiedene Mengen zu verschiedenen Preisen verkauft werden.
Verkaufsmenge | Preis je Einheit |
40 Einheiten | 100 |
30 Einheiten | 90 |
15 Einheiten | 100 |
50 Einheiten | 95 |
25 Einheiten | 105 |
35 Einheiten | 90 |
5 Einheiten | 100 |
Insgesamt verkaufte | Preis je Einheit |
65 | 90 |
50 | 95 |
60 | 100 |
25 | 105 |
Bei diesem Beispiel beträgt die grösste Anzahl von zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 65; der Preis je Einheit für die jeweils grösste Menge insgesamt ist daher 90.
5. Ein Verkauf im Einfuhrland im Sinne von Absatz 1 an eine Person, die unmittelbar oder mittelbar, unentgeltlich oder zu ermässigten Preisen eine der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gegenstände oder Leistungen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr liefert oder erbringt, wird bei der Feststellung des Preises je Einheit nach Artikel 5 nicht in Betracht gezogen.
6. Zu beachten ist, dass der in Artikel 5 Absatz 1 angeführte Begriff «Gewinn und Gemeinkosten» als Ganzes anzusehen ist. Die Höhe des Abzugs wird auf der Grundlage der von dem oder für den Importeur gelieferten Angaben ermittelt, es sei denn, dass diese Zahlen nicht mit denjenigen in Einklang stehen, die sich bei Verkäufen eingeführter Waren derselben Gattung oder Art im Einfuhrland ergeben. Stehen die Zahlen des Importeurs nicht in Einklang mit den vorgenannten Zahlen, so kann der Betrag für «Gewinn und Gemeinkosten» auf eine andere als die vom oder für den Importeur gegebene einschlägige Information gestützt werden.
7. Die «Gemeinkosten» umfassen die direkten und indirekten Kosten für die Vermarktung der betreffenden Waren.
8. Beim Verkauf der Waren anfallende örtliche Abgaben, die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv nicht abgezogen wurden, müssen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i abgezogen werden.
9. Bei der Ermittlung der Provisionen oder der üblichen Gewinne und Gemeinkosten nach Artikel 5 Absatz 1 muss die Frage, ob bestimmte Waren derselben Gattung oder Art wie andere Waren angehören, von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände entschieden werden. Dabei werden Verkäufe im Einfuhrland untersucht, die eingeführte Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren betreffen und zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einer solchen Warenpalette wie die zu bewertenden Waren gehören und für die die notwendigen Informationen beschafft werden können. Der Begriff «Waren derselben Gattung oder Art» im Sinne von Artikel 5 umfasst sowohl Waren aus dem gleichen Land wie die zu bewertenden Waren als auch aus anderen Ländern eingeführte Waren.
10. Als «frühester Zeitpunkt» im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b gilt der Tag, an dem Verkäufe der eingeführten Waren oder eingeführter gleicher oder gleichartiger Waren in für die Ermittlung des Preises je Einheit ausreichenden Mengen getätigt werden.
11. Die bei der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 vorzunehmenden Abzüge für die Wertsteigerung durch weitere Be- oder Verarbeitung müssen sich auf objektive und quantifizierbare Daten stützen, die sich auf die Kosten einer solchen Arbeit beziehen. Anerkannte industrielle Verarbeitungsmethoden, Industrienormen, Rezepturen, Konstruktionsverfahren und andere industrielle Verfahren bilden die Grundlage der Berechnungen.
12. Die Bewertungsmethode nach Artikel 5 Absatz 2 sollte normalerweise nicht angewendet werden, wenn die eingeführten Waren aufgrund der weiteren Be- oder Verarbeitung ihre Identität verlieren. Es können jedoch Fälle auftreten, in denen die Wertsteigerung durch die Be- oder Verarbeitung trotz Verlustes der Identität der eingeführten Waren ohne erhebliche Schwierigkeiten genau ermittelt werden kann. Andererseits gibt es auch Fälle, in denen die eingeführten Waren zwar ihre Identität behalten, jedoch einen so unbedeutenden Bestandteil der im Einfuhrland verkauften Waren darstellen, dass die Anwendung dieser Bewertungsmethode nicht gerechtfertigt ist. Demgemäss muss jeder derartige Sachverhalt von Fall zu Fall geprüft werden.
1. Der Zollwert wird nach diesem Übereinkommen grundsätzlich anhand von im Einfuhrland leicht verfügbaren Informationen ermittelt. Zur Ermittlung eines errechneten Wertes kann es jedoch notwendig sein, die Angaben über die Herstellungskosten der zu bewertenden Waren und andere Angaben, die ausserhalb des Einfuhrlandes beschafft werden müssen, zu überprüfen. Ausserdem untersteht der Hersteller der Waren meist nicht der Hoheitsgewalt der Behörden des Einfuhrlandes. Die Verwendung des errechneten Wertes ist im allgemeinen auf die Fälle beschränkt, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind und der Hersteller bereit ist, den Behörden des Einfuhrlandes die erforderlichen Preisberechnungen zu liefern und gegebenenfalls später notwendig werdende Überprüfungen möglich zu machen.
2. Die «Kosten» oder der «Wert» im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a sind aufgrund von Angaben zu ermitteln, die sich auf die Herstellung der zu bewertenden Waren beziehen und vom oder für den Hersteller geliefert werden. Die Ermittlung ist auf die Buchhaltungskonten des Herstellers zu stützen, sofern diese Konten den im Herstellungsland angewendeten allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen.
3. Zu den «Kosten» oder dem «Wert» gehören die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii aufgeführten Kosten. Ferner gehört dazu der entsprechend der einschlägigen Anmerkung zu Artikel 8 anteilig aufgeteilte Wert aller in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a angeführten Gegenstände oder Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung der eingeführten Waren geliefert oder erbracht wurden. Der Wert der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv angeführten und im Einfuhrland erarbeiteten Faktoren wird nur insoweit mit einbezogen, als diese dem Hersteller in Rechnung gestellt werden. Selbstverständlich dürfen die Kosten oder Werte der in diesem Absatz behandelten Gegenstände oder Leistungen bei der Ermittlung des «errechneten Wertes» nicht zweimal angerechnet werden.
4. Der «Betrag für Gewinn und Gemeinkosten» im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ist aufgrund der vom oder für den Hersteller gelieferten Angaben festzusetzen, es sei denn, dass die Zahlen des Herstellers nicht mit denen in Einklang stehen, die sich normalerweise beim Verkauf von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die von den Herstellern im Ausfuhrland zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden.
5. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der «Betrag für Gewinn und Gemeinkosten» als Ganzes anzusehen ist. Wenn daher in einem bestimmten Fall die Gewinnmarge des Herstellers niedrig ist und seine Gemeinkosten hoch liegen, können Gewinn und Gemeinkosten des Herstellers zusammen trotzdem mit dem in Einklang stehen, was sich gewöhnlich bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art ergibt. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn ein Erzeugnis im Einfuhrland neu auf den Markt gebracht wird und der Hersteller es deshalb in Kauf nimmt, zunächst keinen oder nur einen geringen Gewinn zu erzielen, um seine mit der Einführung des Erzeugnisses zusammenhängenden hohen Gemeinkosten zu decken. Kann der Hersteller einen niedrigen Gewinn beim Verkauf der eingeführten Waren aufgrund besonderer handelsbedingter Umstände nachweisen, so wird der tatsächliche Gewinn des Herstellers berücksichtigt, sofern er triftige kaufmännische Gründe zu dessen Rechtfertigung anführen kann und seine Preispolitik der üblichen Preispolitik des betreffenden Wirtschaftszweigs entspricht. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn Hersteller wegen eines nicht vorhersehbaren Nachfragerückgangs gezwungen sind, vorübergehend ihre Preise zu senken, oder wenn sie Waren zur Ergänzung eines im Einfuhrland hergestellten Warensortiments verkaufen und sich zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit mit einem geringen Gewinn begnügen.
Stehen die Zahlenangaben des Herstellers für Gewinn und Gemeinkosten nicht mit den Zahlen in Einklang, die sich normalerweise bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die im Ausfuhrland von Herstellern zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden, so kann der Betrag für Gewinn und Gemeinkosten auf andere einschlägige Informationen als die vom oder für den Hersteller der Waren gemachten Angaben gestützt werden.
6. Werden andere Informationen als die vom oder für den Hersteller gemachten Angaben für die Ermittlung eines errechneten Wertes benutzt, so haben die Behörden des Einfuhrlandes den Importeur auf dessen Antrag über die Herkunft dieser Informationen, die herangezogenen Daten und die darauf gestützten Berechnungen, vorbehaltlich des Artikels 10, zu unterrichten.
7. Zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b angeführten «Gemeinkosten» gehören auch die direkten und indirekten Kosten für die Herstellung und den Verkauf der Waren zur Ausfuhr, die nicht von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a umfasst werden.
8. Ob bestimmte Waren «derselben Gattung oder Art» wie andere Waren angehören, ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der entsprechenden Umstände zu ermitteln. Bei der Ermittlung der üblichen Gewinne und Gemeinkosten nach Artikel 6 werden Verkäufe zur Ausfuhr in das Einfuhrland untersucht, die zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einer solchen Warenpalette wie die zu bewertenden Waren gehören und für welche die notwendigen Informationen beschafft werden können. «Waren derselben Gattung oder Art» im Sinne von Artikel 6 müssen aus demselben Land stammen wie die zu bewertenden Waren.
1. Die nach Artikel 7 ermittelten Zollwerte sollen möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen.
2. Als Bewertungsmethoden nach Artikel 7 sollen die in den Artikeln 1–6 festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen von Artikel 7.
3. Einige Beispiele für eine angemessene Flexibilität:
Unter dem Begriff «Einkaufsprovisionen» sind Beträge zu verstehen, die ein Importeur jemandem dafür zahlt, dass er ihn im Ausland beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt.
1. Bei der Aufteilung des Wertes der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii aufgeführten Gegenstände auf die eingeführten Waren ist zweierlei zu berücksichtigen – der Wert des Gegenstands selbst und die Art und Weise, wie dieser Wert auf die eingeführten Waren aufgeteilt wird. Die Aufteilung des Werts dieser Gegenstände soll in sinnvoller, den Umständen angemessener Weise und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen vorgenommen werden.
2. Erwirbt der Importeur den Gegenstand von einem mit ihm nicht verbundenen Verkäufer zu einem bestimmten Preis, so ist der Wert des Gegenstands diesem Preis gleichzusetzen. Wurde der Gegenstand vom Importeur oder von einer mit ihm verbundenen Person hergestellt, so sind als sein Wert die Herstellungskosten anzusetzen; ist der Gegenstand vorher vom Importeur verwendet worden, gleichgültig, ob er ihn erworben oder hergestellt hat, so wird der ursprünglich für den Erwerb oder die Herstellung aufgewendete Betrag wegen der Verwendung nach unten berichtigt, um den Wert des Gegenstands zu erhalten.
3. Ist für den Gegenstand ein Wert ermittelt worden, so ist dieser Wert auf die eingeführten Waren aufzuteilen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Wert kann beispielsweise der ersten Sendung zugeteilt werden, wenn der Importeur den Zoll auf den gesamten Wert auf einmal entrichten möchte. Der Importeur kann aber auch beantragen, dass der Wert auf die Anzahl der bis zu der Zeit der ersten Sendung hergestellten Einheiten aufgeteilt wird. Er kann ferner beantragen, dass der Wert auf die vorgesehene Gesamtproduktion aufgeteilt wird, wenn Verträge oder feste Firmenaufträge für diese Produktion vorliegen. Die Aufteilungsart hängt von den vom Importeur beigebrachten Unterlagen ab.
4. Zur Veranschaulichung der obigen Ausführungen: Ein Importeur stellt einem Hersteller eine Gussform zur Verfügung, die bei der Herstellung der eingeführten Waren benutzt werden soll, und vereinbart vertraglich mit dem Hersteller, 10 000 Einheiten zu kaufen. Beim Eingang der ersten Sendung von 1000 Einheiten hat der Hersteller schon 4000 Einheiten hergestellt. Der Importeur kann bei der Zollverwaltung beantragen, den Wert der Gussform auf 1000, 4000 oder 10 000 Einheiten aufzuteilen.
1. Zuschläge für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv aufgeführten Gegenstände und Leistungen müssen auf objektive und quantifizierbare Daten gestützt werden. Um den Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der zuzuschlagenden Werte sowohl für den Importeur als auch für die Zollverwaltung gering zu halten, sollen wenn möglich Daten herangezogen werden, die den Geschäftsbüchern des Käufers leicht entnommen werden können.
2. Bei den vom Käufer gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen, die der Käufer erworben oder gemietet hat, entspricht der Zuschlag dem Kaufpreis oder der Miete. Für jedermann zur Verfügung stehende Gegenstände oder Leistungen dürfen mit Ausnahme der Kosten für Kopien keine Zuschläge vorgenommen werden.
3. Ob die zuzuschlagenden Werte leicht berechnet werden können, hängt vom Aufbau und der Art der Führung des betreffenden Unternehmens sowie von seinen Buchführungsmethoden ab.
4. Es ist beispielsweise möglich, dass ein Unternehmen, das eine Vielzahl von Erzeugnissen aus mehreren Ländern einführt, die Aufzeichnungen über sein ausserhalb des Einfuhrlandes befindliches Modellbüro so führt, dass es die auf ein bestimmtes Erzeugnis entfallenden Kosten genau bestimmen kann. In solchen Fällen kann eine angemessene Berichtigung nach Artikel 8 ohne weiteres vorgenommen werden.
5. In einem anderen Fall kann ein Unternehmen die Kosten des Modellbüros ausserhalb des Einfuhrlandes als Gemeinkosten ohne Zuweisung zu bestimmten Erzeugnissen ausweisen. Unter diesen Umständen kann eine angemessene Berichtigung bezüglich der eingeführten Waren nach Artikel 8 durch Aufteilung der Gesamtkosten des Modellbüros auf die gesamte Herstellung vorgenommen werden, für welche die Tätigkeit des Modellbüros von Nutzen ist; die aufgeteilten Kosten werden den Einfuhren auf die Einheit bezogen hinzugefügt.
6. Eine Änderung der oben genannten Umstände erfordert selbstverständlich andere Überlegungen bei der Ermittlung der passenden Zuteilungsmethode.
7. Werden die betreffenden Gegenstände oder Leistungen während eines bestimmten Zeitraums in mehreren Ländern hergestellt oder erarbeitet, so ist die Berichtigung auf die dadurch ausserhalb des Einfuhrlandes tatsächlich eingetretene Wertsteigerung zu beschränken.
1. Die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Lizenzgebühren können unter anderem Zahlungen für Patente, Warenzeichen und Urheberrechte umfassen. Zahlungen für das Recht zur Vervielfältigung der eingeführten Waren im Einfuhrland dürfen jedoch bei der Ermittlung des Zollwerts nicht zu dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.
2. Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren dürfen zu dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht hinzugerechnet werden, wenn diese Zahlungen nicht eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland darstellen.
Liegen keine objektiven und quantifizierbaren Angaben über die nach Artikel 8 vorzunehmenden Zuschläge vor, so kann der Transaktionswert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden. Zur Veranschaulichung: Es wird eine Lizenzgebühr auf der Grundlage des Preises bei einem Verkauf im Einfuhrland für einen Liter eines bestimmten Erzeugnisses gezahlt, das nach Kilogramm eingeführt und nach der Einfuhr zu einer Lösung verarbeitet wurde. Beruht die Lizenzgebühr teilweise auf den eingeführten Waren und teilweise auf anderen Faktoren, die nichts mit den eingeführten Waren zu tun haben (wenn die eingeführten Waren mit inländischen Teilen gemischt werden und nicht mehr als die eingeführten Waren identifizierbar sind oder wenn die Lizenzgebühr von besonderen finanziellen Abmachungen zwischen Käufer und Verkäufer nicht unterschieden werden kann), so darf die Lizenzgebühr nicht hinzugerechnet werden. Bezieht sich die Lizenzgebühr jedoch ausschliesslich auf die eingeführten Waren und lässt sie sich leicht der Höhe nach bestimmen, so kann sie zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.
Der Begriff «Zeitpunkt der Einfuhr» im Sinne von Artikel 9 kann auch den Zeitpunkt der Zollanmeldung umfassen.
1. Artikel 11 sichert dem Importeur ein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung der Zollverwaltung über den Zollwert der zu bewertenden Waren zu. Die Entscheidung kann zunächst auf einer höheren Ebene der Zollverwaltung angefochten werden, doch muss der Importeur das Recht haben, letzten Endes ein Gericht anzurufen.
2. «Straffrei» bedeutet, dass der Importeur nicht mit einer Busse oder Bussandrohung belegt werden darf, nur weil er von seinem Beschwerderecht Gebrauch macht. Die Zahlung der normalen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren wird nicht als Busse betrachtet.
3. Artikel 11 hindert jedoch kein Mitglied daran, die volle Entrichtung der berechneten Zölle zu verlangen, auch wenn Beschwerde eingelegt wird.
Der Begriff «Personen» im Sinne dieses Artikels schliesst juristische Personen ein.
Im Sinne dieses Übereinkommens wird angenommen, dass eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen.
1. Nach Artikel 18 dieses Übereinkommens wird ein Technischer Ausschuss unter der Schirmherrschaft des RZZ eingesetzt, um auf technischer Ebene für die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens Sorge zu tragen.
2. Die Aufgaben des Technischen Ausschusses umfassen:
3. Der Technische Ausschuss ist bestrebt, seine Arbeit, insbesondere bei Fragen, die ihm von Mitgliedern, dem Ausschuss oder einer Sondergruppe vorgelegt werden, innerhalb angemessen kurzer Zeit abzuschliessen. Nach Artikel 19 Absatz 4 setzt eine Sondergruppe jeweils eine bestimmte Frist für die Vorlage eines Berichts des Technischen Ausschusses, und der Technische Ausschuss legt diesen Bericht innerhalb dieser Frist vor.
4. Der Technische Ausschuss wird in seiner Tätigkeit vom Sekretariat des RZZ in geeigneter Weise unterstützt.
5. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vertreter in den Technischen Ausschuss zu entsenden. Jedes Mitglied kann einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter zu seinen Vertretern im Technischen Ausschuss ernennen. Ein auf diese Weise im Technischen Ausschuss vertretenes Mitglied wird nachstehend als «Mitglied des Technischen Ausschusses» bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Ausschusses können sich von Beratern unterstützen lassen. Das Sekretariat der WTO kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen.
6. Mitglieder des RZZ, die nicht Mitglieder der WTO sind, können bei Sitzungen des Technischen Ausschusses durch einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten sein. Diese Vertreter nehmen an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teil.
7. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Ausschusses kann der Generalsekretär des RZZ (nachstehend als «der Generalsekretär» bezeichnet) Vertreter von Regierungen, die weder Mitglieder der WTO noch Mitglieder des RZZ sind, sowie Vertreter internationaler Regierungs- und Handelsorganisationen einladen, an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.
8. Die für die Sitzungen des Technischen Ausschusses vorgesehenen Delegierten, Stellvertreter und Berater sind dem Generalsekretär mitzuteilen.
9. Der Technische Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Die einzelnen Sitzungstermine werden vom Technischen Ausschuss auf der jeweils vorhergehenden Sitzung festgelegt. Der Sitzungstermin kann auf Antrag eines Mitglieds des Technischen Ausschusses mit Zustimmung der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder oder in dringenden Fällen auf Verlangen des Vorsitzenden abgeändert werden. Unbeschadet des ersten Satzes dieses Absatzes tritt der Technische Ausschuss im Bedarfsfall zusammen, um über Angelegenheiten zu beraten, die ihm nach Artikel 19 dieses Übereinkommens von einer Sondergruppe vorgelegt werden.
10. Die Sitzungen des Technischen Ausschusses werden am Sitz des RZZ gehalten, sofern nichts anderes bestimmt wird.
11. Der Generalsekretär unterrichtet alle Mitglieder des Technischen Ausschusses und die in den Absätzen 6 und 7 Genannten – ausser in dringenden Fällen – mindestens 30 Tage vorher über den Zeitpunkt des Beginns der einzelnen Sitzungsperioden des Technischen Ausschusses.
12. Für jede Sitzungsperiode stellt der Generalsekretär eine vorläufige Tagesordnung auf und gibt sie den Mitgliedern des Technischen Ausschusses sowie den in den Absätzen 6 und 7 genannten Teilnehmern – ausser in dringenden Fällen – mindestens 30 Tage vor der Sitzungsperiode bekannt. Diese Tagesordnung umfasst alle Punkte, deren Aufnahme vom Technischen Ausschuss auf der vorhergehenden Sitzung genehmigt wurde, alle vom Vorsitzenden von sich aus aufgenommenen Punkte, sowie alle Punkte, deren Aufnahme vom Generalsekretär, vom Ausschuss oder von einem Mitglied des Technischen Ausschusses beantragt wurde.
13. Der Technische Ausschuss beschliesst seine Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzungsperiode. Die Tagesordnung kann im Laufe der Sitzungsperiode vom Technischen Ausschuss jederzeit geändert werden.
14. Der Technische Ausschuss wählt unter den Vertretern seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden üben ihr Amt ein Jahr lang aus. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden können wiedergewählt werden. Das Amt eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden endet automatisch, wenn er nicht mehr ein Mitglied des Technischen Ausschusses vertritt.
15. Ist der Vorsitzende während einer Sitzung nicht oder zeitweise nicht anwesend, so übernimmt ein stellvertretender Vorsitzender den Vorsitz. In diesem Fall hat der stellvertretende Vorsitzende die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende.
16. Der Vorsitzende einer Sitzung nimmt an den Beratungen des Technischen Ausschusses in dieser Eigenschaft und nicht als Vertreter eines Mitglieds des Technischen Ausschusses teil.
17. Zusätzlich zu den ihm durch diese Regeln übertragenen Befugnissen hat der Vorsitzende die Aufgabe, die einzelnen Sitzungen zu eröffnen und zu schliessen, die Diskussion zu leiten, das Wort zu erteilen und die Beratungen im Rahmen dieser Regeln zu lenken. Desgleichen kann der Vorsitzende einen Redner zur Ordnung rufen, wenn die Ausführungen des Redners nicht zur Sache gehören.
18. Bei der Diskussion jeder Angelegenheit kann der Vertreter eines Mitglieds eine Verfahrensfrage stellen. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende sofort. Wird diese Entscheidung bestritten, so legt der Vorsitzende sie dem Technischen Ausschuss zur Beschlussfassung vor; sie bleibt bestehen, sofern sie nicht verworfen wird.
19. Der Generalsekretär oder von ihm bestellte Bedienstete des Sekretariats erledigen die Sekretariatsarbeiten der Sitzungen des Technischen Ausschusses.
20. Der Technische Ausschuss ist beschlussfähig, wenn eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder vertreten ist.
21. Jedes Mitglied des Technischen Ausschusses hat eine Stimme. Beschlüsse des Technischen Ausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst. Unabhängig vom Ergebnis der Abstimmung über eine bestimmte Sache ist es dem Technischen Ausschuss freigestellt, dem Ausschuss und dem RZZ einen umfassenden Bericht über diese Frage vorzulegen, in dem die in den einschlägigen Diskussionen geäusserten unterschiedlichen Standpunkte dargelegt werden. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Absatzes fasst der Technische Ausschuss in Angelegenheiten, die ihm von einer Sondergruppe vorgelegt werden, seine Beschlüsse einvernehmlich. Falls im Technischen Ausschuss über die ihm von einer Sondergruppe vorgelegte Frage kein Einvernehmen erzielt wird, legt er einen Bericht unter Angabe der Einzelheiten des Falles und unter Darlegung der Standpunkte der Mitglieder vor.
22. Die Amtssprachen des Technischen Ausschusses sind Englisch, Französisch und Spanisch. Ausführungen oder Erklärungen in einer dieser drei Sprachen werden unmittelbar in die anderen Amtssprachen übersetzt, sofern nicht alle Mitglieder auf eine Übersetzung verzichten. Ausführungen oder Erklärungen in einer anderen Sprache sind mit der gleichen Massgabe ins Englische, Französische oder Spanische zu übersetzen, vorausgesetzt, dass das betreffende Mitglied eine englische, eine französische oder eine spanische Übersetzung vorlegt. Für die amtlichen Dokumente des Technischen Ausschusses werden ausschliesslich Englisch, Französisch und Spanisch benutzt. Alle Schriftstücke, die dem Technischen Ausschuss vorgelegt werden, müssen in einer der Amtssprachen abgefasst sein.
23. Der Technische Ausschuss erstellt über jede Sitzungsperiode einen Bericht und – falls der Vorsitzende es für notwendig hält – Sitzungsprotokolle oder Kurzberichte über die einzelnen Sitzungen. Der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter erstattet bei jeder Sitzung des Ausschusses und bei jeder Sitzung des RZZ Bericht über die Arbeit des Technischen Ausschusses.
1. Der für Entwicklungsland-Mitglieder vorgesehene Aufschub der Anwendung dieses Übereinkommens um fünf Jahre gemäss Artikel 20 Absatz 1 kann in der Praxis für einige dieser Mitglieder unzureichend sein. In solchen Fällen kann ein Entwicklungsland-Mitglied vor Ablauf der in Artikel 20 Absatz 1 genannten Frist deren Verlängerung beantragen, wobei Einvernehmen darüber besteht, dass die Mitglieder einen solchen Antrag in den Fällen, in denen das Entwicklungsland-Mitglied stichhaltige Gründe darlegen kann, wohlwollend prüfen.
2. Entwicklungsländer, die gegenwärtig die Zollwertermittlung auf der Grundlage amtlich festgesetzter Mindestwerte durchführen, können gegebenenfalls einen Vorbehalt machen wollen, um diese Werte für eine begrenzte Übergangszeit unter Bedingungen und Voraussetzungen, denen die Mitglieder zustimmen, beibehalten zu können.
3. Entwicklungsländer, die der Meinung sind, dass die Umkehrung der Reihenfolge der Anwendung auf Antrag des Importeurs gemäss Artikel 4 ihnen echte Schwierigkeiten bereiten kann, können folgenden Vorbehalt zu Artikel 4 einlegen:
«Die Regierung von .......... behält sich vor vorzuschreiben, dass die einschlägige Bestimmung von Artikel 4 des Übereinkommens nur Anwendung findet, wenn die Zollbehörden dem Antrag auf Anwendung der Artikel 5 und 6 in umgekehrter Reihenfolge stattgeben.»
Legen Entwicklungsländer einen solchen Vorbehalt ein, so stimmen die Mitglieder diesem Vorbehalt gemäss Artikel 21 des Übereinkommens zu.
4. Entwicklungsländer können folgenden Vorbehalt zu Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens einlegen:
«Die Regierung von .......... behält sich vor vorzuschreiben, dass Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit der einschlägigen Anmerkung angewendet wird, ob der Importeur einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder nicht.»
Legen Entwicklungsländer einen solchen Vorbehalt ein, so stimmen die Mitglieder diesem Vorbehalt gemäss Artikel 21 des Übereinkommens zu.
5. In einigen Entwicklungsländern können bei der Durchführung von Artikel 1 des Übereinkommens Schwierigkeiten auftreten, soweit er sich auf von Alleinvertretern oder Alleinkonzessionären getätigte Einfuhren in ihre Länder bezieht. Treten derartige Schwierigkeiten in der Praxis auf, so wird auf Antrag der Entwicklungsland-Mitglieder, die das Übereinkommen anwenden, eine Untersuchung dieser Frage durchgeführt, um geeignete Lösungen zu finden.
6. Artikel 17 erkennt an, dass die Zollverwaltungen bei der Anwendung des Übereinkommens gegebenenfalls Untersuchungen durchführen müssen, um sich von der Richtigkeit oder Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden. Der Artikel erkennt damit an, dass Untersuchungen durchgeführt werden können, mit denen beispielsweise nachgeprüft werden soll, ob die dem Zoll in Verbindung mit einer Zollwertermittlung angegebenen oder vorgelegten Wertfaktoren vollständig und richtig sind. Die Mitglieder haben vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren das Recht, die volle Mitwirkung der Importeure bei diesen Untersuchungen zu erwarten.
7. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis schliesst alle Zahlungen ein, die als Bedingung für den Kauf der eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich geleistet worden oder zu leisten sind.
Die Mitglieder,
in Anbetracht dessen, dass die Minister am 20. September 1986 übereingekommen sind, dass «die multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde zum Ziel haben, eine weitere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels herbeizuführen», «die Rolle des GATT zu stärken» und «die Anpassungsfähigkeit des GATT-Systems an das sich wandelnde internationale wirtschaftliche Umfeld zu erhöhen»;
in Anbetracht dessen, dass zahlreiche Entwicklungsland-Mitglieder Vorversandkontrollen durchführen;
in Anerkennung dessen, dass die Entwicklungsländer so handeln müssen, solange und insofern dies zur Überprüfung der Qualität, der Menge oder des Preises von eingeführten Waren erforderlich ist;
eingedenk dessen, dass solche Programme durchgeführt werden müssen, ohne Anlass zu unnötigen Verzögerungen oder ungleicher Behandlung zu geben;
in Anbetracht dessen, dass diese Kontrollen per definitionem in dem Gebiet des Ausfuhrmitglieds durchgeführt werden;
in Anerkennung der Notwendigkeit, sowohl für die Benutzermitglieder als auch für die Ausfuhrmitglieder ein vereinbartes internationales Rahmenwerk von Rechten und Pflichten zu schaffen;
in Anerkennung dessen, dass die Grundsätze und Verpflichtungen des GATT 1994 für jene Tätigkeiten der Vorversandkontrollstellen gelten, die im Auftrag von Regierungen durchgeführt werden, die Mitglieder der WTO sind;
in Anerkennung dessen, dass es wünschenswert ist, für die Transparenz der Tätigkeit der Vorversandkontrollstellen und der Gesetze und Verordnungen über Vorversandkontrolle zu sorgen;
in dem Wunsch, für eine rasche, wirksame und gerechte Lösung von Streitigkeiten zu sorgen, die im Rahmen dieses Übereinkommens zwischen Exporteuren und Vorversandkontrollstellen entstehen,
kommen wie folgt überein:
1. Dieses Übereinkommen gilt für alle im Gebiet eines Mitglieds vor dem Versand durchgeführten Kontrolltätigkeiten, unabhängig davon, ob sie von der Regierung oder einer Regierungsstelle eines Mitglieds vertraglich vereinbart oder in Auftrag gegeben wurden.
2. Der Begriff «Benutzermitglied» bezeichnet ein Mitglied, dessen Regierung oder Regierungsstellen die Durchführung von Vorversandkontrollen vertraglich vereinbaren oder in Auftrag geben.
3. Vorversandkontrollen sind alle Tätigkeiten, die sich auf die Überprüfung der Qualität, der Menge, des Preises, einschliesslich der Wechselkurse und finanziellen Bedingungen, und/oder der zolltariflichen Einreihung der in das Gebiet des Benutzermitglieds auszuführenden Waren beziehen.
4. Der Begriff «Vorversandkontrollstelle» bezeichnet jede Stelle, die von einem Mitglied vertraglich verpflichtet oder beauftragt wird, Vorversandkontrollen durchzuführen.123
123 Es gilt als vereinbart, dass diese Bestimmung die Mitglieder nicht verpflichtet, Regierungsstellen anderer Mitglieder die Durchführung von Vorversandkontrollen in ihrem Gebiet zu erlauben.
Nichtdiskriminierung
1. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollen auf nichtdiskriminierende Art und Weise durchgeführt werden und dass die bei der Durchführung dieser Tätigkeiten verwendeten Verfahren und Kriterien objektiv sind und unter gleichen Bedingungen auf alle betroffenen Exporteure angewandt werden. Sie stellen die einheitliche Durchführung der Kontrolle durch alle Kontrolleure der von ihnen vertraglich verpflichteten oder beauftragten Vorversandkontrollstellen sicher.
Staatliche Vorschriften
2. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass im Laufe der Vorversandkontrollen, die sich auf ihre Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften beziehen, die einschlägigen Bestimmungen von Artikel III Absatz 4 des GATT 1994 eingehalten werden.
Ort der Kontrolle
3. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle, einschliesslich der Erstellung eines Schlussberichts über die Feststellungen oder eines Vermerks über die Nichterstellung dieses Berichts, in dem Zollgebiet, aus dem die Waren ausgeführt werden, oder, wenn die Kontrolle wegen der komplexen Beschaffenheit der betreffenden Waren in diesem Zollgebiet nicht durchgeführt werden kann oder wenn die beiden Parteien eine entsprechende Vereinbarung treffen, in dem Zollgebiet, in dem die Waren hergestellt werden, durchgeführt werden.
Normen
4. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass Mengen- und Qualitätskontrollen in Übereinstimmung mit den vom Verkäufer und vom Käufer im Kaufvertrag vereinbarten Normen durchgeführt werden und dass in Ermangelung solcher Normen die einschlägigen internationalen Normen124 angewandt werden.
Transparenz
5. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollen auf transparente Art und Weise durchgeführt werden.
6. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass bei der ersten Kontaktaufnahme durch die Exporteure die Vorversandkontrollstellen diesen eine Liste aller Auskünfte zur Verfügung stellen, welche die Exporteure erteilen müssen, um die Kontrollbedingungen zu erfüllen. Die Vorversandkontrollstellen teilen den Exporteuren auf Ersuchen mit, welche Auskünfte tatsächlich benötigt werden. Diese Information muss einen Hinweis enthalten auf die Gesetze und Verordnungen des Benutzermitglieds über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle sowie die Verfahren und Kriterien, die für die Kontrolle und für die Zwecke der Überprüfung der Preise und Wechselkurse angewandt werden, die Rechte der Exporteure gegenüber den Vorversandkontrollstellen und die Beschwerdeverfahren nach Absatz 21. Zusätzliche Verfahrensvorschriften oder Änderungen der geltenden Verfahren werden auf eine Sendung nur dann angewandt, wenn der betroffene Exporteur zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Kontrolltermins über diese Änderungen informiert worden ist. In Dringlichkeitsfällen gemäss den Artikeln XX und XXI des GATT 1994 können jedoch solche zusätzlichen Vorschriften oder Änderungen auf eine Sendung auch angewandt werden, bevor der Exporteur informiert worden ist. Diese Unterstützung entbindet die Exporteure jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, die Einfuhrbestimmungen des Benutzermitglieds einzuhalten.
7. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die in Absatz 6 genannten Auskünfte den Exporteuren auf angemessene Art und Weise zur Verfügung gestellt werden und die von den Vorversandkontrollstellen unterhaltenen Kontrollbüros als Auskunftsstellen dienen, wo diese Auskünfte eingeholt werden können.
8. Die Benutzermitglieder veröffentlichen unverzüglich alle für die Vorversandkontrolle geltenden Gesetze und Verordnungen auf eine Art und Weise, die anderen Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen.
Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen
9. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen alle im Verlauf der Kontrolle erhaltenen Auskünfte insoweit als vertrauliche Geschäftsinformationen behandeln, als diese nicht schon veröffentlicht, Dritten bereits allgemein verfügbar oder auf andere Weise in der Öffentlichkeit bekannt sind. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen entsprechende Verfahren anwenden.
10. Die Benutzermitglieder stellen den Mitgliedern auf Ersuchen Auskünfte über die Massnahmen zur Verfügung, die sie treffen, um dem Absatz 9 Wirksamkeit zu verleihen. Aufgrund dieses Absatzes wird von keinem Mitglied verlangt, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Preisgabe die Wirksamkeit der Programme der Vorversandkontrolle gefährden oder die legitimen wirtschaftlichen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
11. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen Dritten keine vertraulichen Geschäftsinformationen preisgeben; jedoch können die Vorversandkontrollstellen diese Auskünfte den Regierungen mitteilen, die sie vertraglich verpflichtet oder beauftragt haben. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass vertrauliche Geschäftsinformationen, die ihnen von den von ihnen vertraglich verpflichteten oder beauftragten Vorversandkontrollstellen mitgeteilt werden, angemessen geschützt werden. Die Vorversandkontrollstellen teilen den Regierungen, die sie vertraglich verpflichtet oder beauftragt haben, vertrauliche Geschäftsinformationen nur insoweit mit, als solche Informationen für Kreditbriefe, andere Zahlungsformen oder für Zollzwecke, Einfuhrlizenzverfahren oder Devisenkontrollen üblicherweise notwendig sind.
12. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen von den Exporteuren keine Informationen verlangen betreffend:
13. Zur Verdeutlichung eines bestimmten Falls: Die Informationen gemäss Absatz 12, welche die Vorversandkontrollstellen in der Regel nicht verlangen, können vom Exporteur freiwillig preisgegeben werden.
Interessenkonflikte
14. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen unter Beachtung der Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen gemäss den Absätzen 9–13 Verfahren anwenden, um Interessenkonflikte zu vermeiden:
Verzögerungen
15. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen unangemessene Verzögerungen bei der Kontrolle der Sendungen vermeiden. Sie stellen ausserdem sicher, dass, sobald eine Kontrollstelle und ein Exporteur einen Kontrolltermin vereinbart haben, die Vorversandkontrollstelle die Kontrolle zu diesem Termin durchführt, es sei denn, dass der Termin zwischen dem Exporteur und der Vorversandkontrollstelle einvernehmlich geändert oder die Vorversandkontrollstelle durch den Exporteur oder durch höhere Gewalt an der Durchführung der Kontrolle gehindert wird125.
16. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen nach Erhalt der letzten Unterlagen und dem Abschluss der Kontrollen binnen fünf Arbeitstagen entweder einen Schlussbericht über die Feststellungen erstellen oder eine ausführliche schriftliche Erläuterung der Gründe für die Nichterstellung dieses Berichts abgeben. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass im letzteren Fall die Vorversandkontrollstellen den Exporteuren Gelegenheit geben, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen, und auf Ersuchen der Exporteure eine neue Kontrolle zum beiderseits frühestmöglichen Termin vereinbaren.
17. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass, sofern die Exporteure dies beantragen, die Vorversandkontrollstellen vor dem Termin der physischen Kontrolle eine vorläufige Prüfung der Preise und gegebenenfalls der Wechselkurse auf der Grundlage des Vertrags zwischen Exporteur und Importeur, der Proformarechnung und gegebenenfalls des Antrags auf Einfuhrgenehmigung vornehmen. Sie stellen ausserdem sicher, dass ein von einer Vorversandkontrollstelle aufgrund einer vorläufigen Prüfung bereits angenommener Preis oder Wechselkurs nicht zurückgenommen wird, vorausgesetzt, dass die Waren den Einfuhrpapieren und/oder der Einfuhrlizenz entsprechen. Sie stellen ferner sicher, dass die Vorversandkontrollstellen nach der vorläufigen Prüfung den Exporteuren unverzüglich schriftlich die Anerkennung oder die genauen Gründe für die Nichtanerkennung des Preises und/oder des Wechselkurses mitteilen.
18. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass zur Vermeidung von Zahlungsverzögerungen die Vorversandkontrollstellen den Exporteuren oder den von ihnen benannten Vertretern so rasch wie möglich einen Schlussbericht über die Feststellungen zusenden.
19. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen Fehler im Schlussbericht über die Feststellungen berichtigen und die berichtigten Angaben den betreffenden Parteien so rasch wie möglich übermitteln.
Preisprüfung
20. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen zwecks Vermeidung von Überfakturierung oder Unterfakturierung und Betrug Preisprüfungen126 nach folgenden Leitlinien durchführen:
Beschwerdeverfahren
21. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen Verfahren für die Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden, die von Exporteuren erhoben werden, sowie für die Entscheidung hierüber einführen und dass diese Verfahren den Exporteuren gemäss den Absätzen 6 und 7 mitgeteilt werden. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass diese Verfahren in Übereinstimmung mit den folgenden Leitlinien entwickelt und beibehalten werden:
Abweichung
22. In Abweichung von Artikel 2 sehen die Benutzermitglieder vor, dass – mit Ausnahme von Teilsendungen – Sendungen, deren Wert geringer ist als der vom Benutzermitglied für solche Sendungen festgelegte Mindestwert, nicht kontrolliert werden, ausser es liegen aussergewöhnliche Umstände vor. Der Mindestwert gehört zu den den Exporteuren gemäss Absatz 6 erteilten Auskünften.
124 Eine internationale Norm ist eine von einer staatlichen Stelle oder einer nichtstaatlichen Stelle, deren Mitgliedschaft allen Mitgliedstaaten offensteht und die eine auf dem Gebiet der Normung anerkannte Tätigkeit ausübt, angenommene Norm.
125 Es gilt als vereinbart, dass «höhere Gewalt» für die Zwecke dieses Übereinkommens «unausweichlichen Zwang oder unausweichliche Gewalt infolge von unvorhersehbaren Ereignissen, die die Nichterfüllung des Vertrags entschuldigen», bedeutet.
126 Die Verpflichtungen von Benutzermitgliedern in bezug auf Dienstleistungen der Vorversandkontrollstellen im Zusammenhang mit der Festsetzung des Zollwertes sind die Verpflichtungen, die sie nach dem GATT 1994 und den anderen in Anhang 1A des WTOAbkommens angeführten multilateralen Handelsübereinkünften eingangen sind.
Nichtdiskriminierung
1. Die Ausfuhrmitglieder stellen sicher, dass ihre Gesetze und Verordnungen über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle ohne Diskriminierungen angewandt werden.
Transparenz
2. Die Ausfuhrmitglieder veröffentlichen unverzüglich alle sich auf die Tätigkeiten im Rahmen der Vorversandkontrolle beziehenden Gesetze und Verordnungen auf eine Art und Weise, die anderen Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen.
Technische Hilfe
3. Die Ausfuhrmitglieder leisten den Benutzermitgliedern auf deren Ersuchen zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen technische Hilfe zur Erfüllung der Ziele dieses Übereinkommens127.
127 Es gilt als vereinbart, dass die technische Hilfe auf bilateraler, plurilateraler oder multilateraler Grundlage gewährt werden kann.
Die Mitglieder veranlassen die Vorversandkontrollstellen und die Exporteure dazu, Streitigkeiten einvernehmlich zu lösen. Zwei Arbeitstage nach Einreichung der Beschwerde gemäss Artikel 2 Absatz 21 kann jedoch jede Partei die Streitigkeit einer unabhängigen Prüfung unterziehen. Die Mitglieder treffen alle erforderlichen und angemessenen Massnahmen, um sicherzustellen, dass zu diesem Zweck die folgenden Verfahren eingeführt und beibehalten werden:
Die Mitglieder übermitteln dem Sekretariat Kopien der Gesetze und Verordnungen, mit denen sie dieses Übereinkommen in Kraft setzen, sowie aller anderen Gesetze und Verordnungen über die Vorversandkontrolle, sobald das WTO-Abkommen für sie in Kraft tritt. Änderungen von Gesetzen und Verordnungen betreffend die Vorversandkontrolle werden erst dann in Kraft gesetzt, wenn sie offiziell veröffentlicht worden sind. Sie werden dem Sekretariat unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung notifiziert. Das Sekretariat teilt den Mitgliedern mit, dass diese Informationen vorliegen.
Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens und danach alle drei Jahre überprüft die Ministerkonferenz die Bestimmungen, die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und der bei der Durchführung gewonnenen Erfahrungen. Aufgrund einer solchen Überprüfung kann die Ministerkonferenz die Bestimmungen des Übereinkommens ändern.
Die Mitglieder führen auf Ersuchen Konsultationen mit anderen Mitgliedern über jede das Funktionieren des Übereinkommens betreffende Angelegenheit. In diesen Fällen finden die Bestimmungen von Artikel XXII des GATT 1994, wie sie in der Streitbeilegungsvereinbarung128 festgelegt und angewandt werden, auf dieses Übereinkommen Anwendung.
128 Anhang 2
Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern betreffend das Funktionieren dieses Übereinkommens fallen unter die Bestimmungen von Artikel XXIII des GATT 1994, wie sie in der Streitbeilegungsvereinbarung129 festgelegt und angewandt werden.
129 Anhang 2
1. Die Mitglieder treffen die für die Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Massnahmen.
2. Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre Gesetze und Verordnungen den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht zuwiderlaufen.
Die Mitglieder,
in Anbetracht dessen, dass die Minister am 20. September 1986 übereingekommen sind, dass «die multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde zum Ziel haben, eine weitere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels herbeizuführen», «die Rolle des GATT zu stärken» und «die Anpassungsfähigkeit des GATT-Systems an das sich wandelnde internationale wirtschaftliche Umfeld zu erhöhen»;
in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern;
in Anerkennung dessen, dass klare und vorhersehbare Ursprungsregeln und deren Anwendung die internationalen Handelsströme erleichtern;
in dem Wunsch sicherzustellen, dass die Ursprungsregeln nicht selbst unnötige Handelshemmnisse schaffen;
in dem Wunsch sicherzustellen, dass die Ursprungsregeln die Rechte der Mitglieder nach dem GATT 1994 weder zunichte machen noch schmälern;
in Anerkennung dessen, dass es wünschenswert ist, für die Transparenz der Rechtsvorschriften und Verfahren in bezug auf die Ursprungsregeln zu sorgen;
in dem Wunsch sicherzustellen, dass die Ursprungsregeln unvoreingenommen, transparent, vorhersehbar, folgerichtig und neutral ausgearbeitet und angewendet werden;
in Anerkennung dessen, dass ein Konsultationsmechanismus sowie Verfahren für eine rasche, wirkungsvolle und gerechte Beilegung von im Rahmen dieses Übereinkommens entstehenden Streitfällen zur Verfügung stehen;
in dem Wunsch, die Ursprungsregeln zu harmonisieren und klarer zu formulieren;
kommen wie folgt überein:
1. Für die Zwecke der Teile I–IV dieses Übereinkommens sind Ursprungsregeln die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung, die von einem Mitglied zur Bestimmung des Ursprungslandes von Waren angewendet werden, sofern diese Ursprungsregeln nicht vertragliche oder autonome Handelsregelungen betreffen, die zur Gewährung von über die Anwendung von Artikel I Absatz 1 des GATT 1994 hinausgehenden Zollpräferenzen führen.
2. Ursprungsregeln im Sinne von Absatz 1 schliessen alle Ursprungsregeln ein, die bei nichtpräferentiellen handelspolitischen Instrumenten verwendet werden, beispielsweise bei der Gewährung der Meistbegünstigungsbehandlung nach den Artikeln I, II, III, XI und XIII des GATT 1994, der Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen nach Artikel VI des GATT 1994, der Anwendung von Schutzmassnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994, der Anwendung von Ursprungskennzeichnungserfordernissen nach Artikel IX des GATT 1994 und der Anwendung von diskriminierenden mengenmässigen Beschränkungen oder Zollkontingenten. Sie schliessen auch Ursprungsregeln ein, die für das öffentliche Beschaffungswesen und für die Handelsstatistik herangezogen werden.130
130 Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung die Begriffsbestimmungen für «inländischer Wirtschaftszweig» oder «gleichartige Waren eines inländischen Wirtschaftszweigs» oder ähnliche Begriffe, wo immer sie Verwendung finden, unberührt lässt.
Bis zur Erfüllung des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung der Ursprungsregeln in Teil IV stellen die Mitglieder sicher, dass:
131 In bezug auf Ursprungsregeln, die für die Zwecke des öffentlichen Beschaffungswesens angewendet werden, begründet diese Bestimmung keine Verpflichtungen über diejenigen hinaus, die die Mitglieder aufgrund des GATT 1994 eingegangen sind.
132 Im Falle von Anträgen, die im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gestellt werden, sind die Mitglieder lediglich verpflichtet, diese Feststellungen so bald wie möglich zu erteilen.
Unter Berücksichtigung des von allen Mitgliedern angestrebten Ziels, als Ergebnis des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung nach Teil IV harmonisierte Ursprungsregeln festzulegen, stellen die Mitglieder bei der Umsetzung der Ergebnisse des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung sicher, dass:
1. Es wird ein Ausschuss für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen «Ausschuss» genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden; er tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, um den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sich über Angelegenheiten betreffend die Durchführung der Teile I, II, III und IV oder über die Verwirklichung der in diesen Teilen definierten Ziele zu beraten, und um andere Aufgaben zu erfüllen, die ihm nach diesem Übereinkommen oder vom Rat für Warenverkehr übertragen werden. Der Ausschuss ersucht den Technischen Ausschuss nach Absatz 2 gegebenenfalls um Informationen und Beratung in Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Der Ausschuss kann den Technischen Ausschuss auch um andere Arbeiten ersuchen, die er zur Verwirklichung der oben erwähnten Ziele dieses Übereinkommens für geeignet hält. Das WTO-Sekretariat nimmt die Sekretariatsgeschäfte für den Ausschuss wahr.
2. Ein Technischer Ausschuss für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen «Technischer Ausschuss» genannt) wird unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (RZZ) nach Massgabe von Anhang I eingesetzt. Der Technische Ausschuss führt die in Teil IV verlangten und in Anhang I vorgeschriebenen technischen Arbeiten durch. Der Technische Ausschuss ersucht den Ausschuss gegebenenfalls um Informationen und Beratung in Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Der Technische Ausschuss kann den Ausschuss auch um andere Arbeiten ersuchen, die er zur Verwirklichung der oben erwähnten Ziele dieses Übereinkommens für geeignet hält. Das RZZ-Sekretariat nimmt die Sekretariatsgeschäfte für den Technischen Ausschuss wahr.
1. Jedes Mitglied teilt innerhalb von 90 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens seine Ursprungsregeln sowie Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit Ursprungsregeln, die am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens wirksam sind, dem Sekretariat mit. Ist versehentlich eine Ursprungsregel nicht mitgeteilt worden, so teilt sie das betreffende Mitglied unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Umstands mit. Die Listen der beim Sekretariat eingegangenen und verfügbaren Informationen werden den Mitgliedern vom Sekretariat zugeleitet.
2. Während des in Artikel 2 genannten Zeitraums veröffentlichen Mitglieder, die Änderungen bestehender Ursprungsregeln – ausgenommen minimale Änderungen – vornehmen oder neue Ursprungsregeln einführen, worunter für die Zwecke dieses Artikels alle Ursprungsregeln im Sinne von Absatz 1 zu verstehen sind, die nicht dem Sekretariat mitgeteilt worden sind, eine diesbezügliche Bekanntmachung mindestens 60 Tage vor dem Inkrafttreten der geänderten oder neuen Regel, damit interessierte Parteien von der Absicht, eine Ursprungsregel zu ändern oder eine neue Ursprungsregel einzuführen, Kenntnis nehmen können, es sei denn, dass für ein Mitglied aussergewöhnliche Umstände entstehen oder zu entstehen drohen. In solchen aussergewöhnlichen Fällen veröffentlicht das betreffende Mitglied die geänderte oder neue Regel so bald wie möglich.
1. Der Ausschuss prüft jährlich die Umsetzung und Durchführung der Teile II und III unter Bezugnahme auf die Ziele dieses Übereinkommens. Der Ausschuss unterrichtet jährlich den Rat für Warenverkehr von den Entwicklungen im jeweiligen Prüfungszeitraum.
2. Der Ausschuss prüft die Bestimmungen der Teile I, II und III und schlägt Änderungen vor, die erforderlich sind, um den Ergebnissen des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung Rechnung zu tragen.
3. Der Ausschuss richtet in Zusammenarbeit mit dem Technischen Ausschuss einen Mechanismus ein, um Änderungen zu prüfen und vorzuschlagen, wobei er die in Artikel 9 aufgeführten Ziele und Grundsätze berücksichtigt. Dies kann Fälle einschliessen, in denen die Regeln besser handhabbar gemacht oder unter Berücksichtigung neuer Herstellungsverfahren aufgrund technologischer Änderungen auf den neuesten Stand gebracht werden müssen.
Artikel XXII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung133, gilt für dieses Übereinkommen.
133 Anhang 2
Artikel XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung134, gilt für dieses Übereinkommen.
134 Anhang 2
1. Mit dem Ziel, die Ursprungsregeln zu harmonisieren und unter anderem eine grössere Sicherheit bei der Abwicklung des Welthandels zu gewährleisten, nimmt die Ministerkonferenz im Einvernehmen mit dem RZZ das nachstehend aufgeführte Arbeitsprogramm unter Zugrundelegung folgender Grundsätze an:
Arbeitsprogramm
2. a) Das Arbeitsprogramm wird nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens so bald wie möglich in Angriff genommen und innerhalb von drei Jahren nach Arbeitsbeginn abgeschlossen.
Aufgabe des Ausschusses
3. Unter Zugrundelegung der in Absatz 1 enthaltenen Grundsätze:
Ergebnisse des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung und weitere Arbeiten
4. Die Ministerkonferenz legt die Ergebnisse des Harmonisierungsarbeitsprogramms in einem Anhang fest, der Bestandteil dieses Übereinkommens137 ist. Die Ministerkonferenz legt einen Zeitrahmen für das Inkrafttreten dieses Anhangs fest.
135 Ist das Wertprozentsatzkriterium vorgeschrieben, so ist in den Ursprungsregeln auch die Methode für die Berechnung dieses Prozentsatzes anzugeben.
136 Ist das Kriterium des Be- oder Verarbeitungsvorgangs vorgeschrieben, so ist der ursprungsbegründende Vorgang genau anzugeben.
137 Gleichzeitig werden Vereinbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der zolltariflichen Einreihung in Betracht gezogen.
1. Die laufenden Aufgaben des Technischen Ausschusses umfassen:
2. Der Technische Ausschuss übernimmt alle weiteren Aufgaben, die ihm vom Ausschuss übertragen werden.
3. Der Technische Ausschuss ist bestrebt, seine Arbeiten über spezifische Angelegenheiten, insbesondere die ihm von Mitgliedern oder dem Ausschuss übertragenen Arbeiten, in angemessen kurzer Zeit abzuschliessen.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vertreter in den Technischen Ausschuss zu entsenden. Jedes Mitglied kann einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter zu seinen Vertretern im Technischen Ausschuss ernennen. Ein auf diese Weise im Technischen Ausschuss vertretenes Mitglied wird im folgenden als «Mitglied des Technischen Ausschusses» bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Ausschusses können sich in Sitzungen des Technischen Ausschusses von Beratern unterstützen lassen. Das WTO-Sekretariat kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen.
5. Mitglieder des RZZ, die nicht Mitglieder der WTO sind, können sich an Sitzungen des Technischen Ausschusses durch einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten lassen. Diese Vertreter nehmen an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teil.
6. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Ausschusses kann der Generalsekretär des RZZ (in diesem Anhang «Generalsekretär» genannt) Vertreter von Regierungen, die weder Mitglieder der WTO noch Mitglieder des RZZ sind, sowie Vertreter internationaler Organisationen und Handelsvereinigungen einladen, an Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.
7. Die Ernennungen von Delegierten, Stellvertretern und Beratern für die Sitzungen des Technischen Ausschusses sind dem Generalsekretär mitzuteilen.
8. Der Technische Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.
9. Der Technische Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.
1. In Anerkennung dessen, dass einige Mitglieder Präferenzursprungsregeln anwenden, die sich von den nichtpräferentiellen Ursprungsregeln unterscheiden, kommen die Mitglieder wie folgt überein.
2. Für die Zwecke dieser Gemeinsamen Erklärung sind Präferenzursprungsregeln die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung, die von einem Mitglied bei der Feststellung zugrunde gelegt werden, ob Waren eine Präferenzbehandlung aufgrund von vertraglichen oder autonomen Handelsregelungen erhalten können, die zur Gewährung von Zollpräferenzen über die Anwendung von Artikel I Absatz 1 des GATT 1994 hinaus führen.
3. Die Mitglieder kommen überein sicherzustellen, dass:
4. Die Mitglieder kommen überein, bestehende Präferenzursprungsregeln einschliesslich einer Liste der Präferenzvereinbarungen, auf die sich diese Regeln beziehen, sowie Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit Präferenzursprungsregeln, die am Tag des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Erklärung wirksam sind, unverzüglich dem Sekretariat mitzuteilen. Weiter kommen die Mitglieder überein, Änderungen bestehender Präferenzursprungsregeln oder neue Präferenzursprungsregeln so bald wie möglich dem Sekretariat mitzuteilen. Die Listen der beim Sekretariat eingegangenen und verfügbaren Informationen werden den Mitgliedern vom Sekretariat zugeleitet.
138 Im Falle von Anträgen, die im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gestellt werden, sind die Mitglieder lediglich verpflichtet, diese Feststellungen so bald wie möglich zu erteilen.
Die Mitglieder,
im Hinblick auf die multilateralen Handelsverhandlungen;
in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern;
in Anbetracht der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder;
in Anerkennung dessen, dass automatische Einfuhrlizenzverfahren für bestimmte Zwecke sinnvoll sind, aber nicht zur Beschränkung des Handels benutzt werden sollten;
in Anerkennung dessen, dass Einfuhrlizenzverfahren zur Verwaltung von Massnahmen angewendet werden können, die aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 erlassen worden sind;
in Anerkennung der Bestimmungen des GATT 1994, soweit sie auf Einfuhrlizenzverfahren anwendbar sind;
in dem Wunsch, sicherzustellen, dass Einfuhrlizenzverfahren nicht in einer den Grundsätzen und Verpflichtungen des GATT 1994 zuwiderlaufenden Art und Weise benutzt werden;
in Anerkennung dessen, dass der internationale Handel durch die unangemessene Anwendung von Einfuhrlizenzverfahren behindert werden könnte;
in der Überzeugung, dass die Einfuhrlizenzverfahren, insbesondere die nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren, in einer transparenten und vorhersehbaren Art und Weise durchgeführt werden sollten;
in Anerkennung dessen, dass die nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren keine grösseren administrativen Belastungen verursachen sollten, als für die Verwaltung der betreffenden Massnahmen unbedingt notwendig ist;
in dem Wunsch, die Verwaltungsverfahren und Verwaltungspraktiken im internationalen Handel zu vereinfachen und transparent zu gestalten sowie eine angemessene und gerechte Anwendung und Durchführung dieser Verfahren und Praktiken sicherzustellen;
in dem Wunsch, ein Konsultationsverfahren zu schaffen und für die rasche, wirksame und gerechte Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens zu sorgen,
kommen wie folgt überein:
1. Im Sinne dieses Übereinkommens sind Einfuhrlizenzverfahren die Verwaltungsverfahren139 zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen, bei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (ausser den für Zollzwecke verlangten Unterlagen) bei der zuständigen Behörde als Vorbedingung für die Einfuhr in das Zollgebiet des einführenden Mitglieds vorgeschrieben ist.
2. Die Mitglieder stellen sicher, dass die Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 einschliesslich seiner Anhänge und Protokolle in der Auslegung durch dieses Übereinkommen übereinstimmen, damit Handelsverzerrungen vermieden werden, die sich aus einer unangemessenen Anwendung dieser Verfahren ergeben können, wobei die Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung und die Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder140 zu berücksichtigen sind.
3. Die Regeln für Einfuhrlizenzverfahren müssen in ihrer Anwendung neutral sein und in angemessener und gerechter Weise gehandhabt werden.
4. a) Die Regeln und alle Angaben über die Verfahren der Antragstellung einschliesslich der Personen, Firmen und Institutionen, die Anträge stellen können, der betreffenden Verwaltungsstelle(n) sowie der Listen lizenzpflichtiger Waren werden in den Quellen, die dem in Artikel 4 vorgesehenen Ausschuss für Einfuhrlizenzverfahren (in diesem Übereinkommen «Ausschuss» genannt) notifiziert werden, in einer Art und Weise veröffentlicht, die den Regierungen141 und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen. Die Veröffentlichung erfolgt, soweit möglich, 21 Tage vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einfuhrlizenzverfahrens, in keinem Fall jedoch nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens. Alle Ausnahmen, Abweichungen oder Änderungen in bezug auf die Regeln für Lizenzverfahren oder die Liste der einfuhrlizenzpflichtigen Waren werden ebenfalls innerhalb der vorgenannten Frist in der gleichen Art und Weise veröffentlicht. Eine Kopie dieser Veröffentlichungen wird auch dem Sekretariat zur Verfügung gestellt.
5. Die Antragsformulare und gegebenenfalls die Verlängerungsformulare werden so einfach wie möglich gestaltet. Unterlagen und Angaben, die für die ordnungsgemässe Durchführung der Lizenzregelung für unbedingt notwendig gehalten werden, können bei der Antragstellung angefordert werden.
6. Die Antragsverfahren und gegebenenfalls die Verlängerungsverfahren werden so einfach wie möglich gestaltet. Den Antragstellern wird eine angemessene Frist für die Einreichung von Lizenzanträgen eingeräumt. Im Falle eines Annahmeschlusses soll die Frist mindestens 21 Tage mit Verlängerungsmöglichkeit betragen, wenn innerhalb dieser Frist zu wenige Anträge eingegangen sind. Die Antragsteller brauchen sich im Zusammenhang mit einem Antrag nur an eine Behörde zu wenden. Ist es unvermeidlich, sich an mehr als eine Behörde zu wenden, so soll sich der Antragsteller nicht an mehr als drei Behörden wenden müssen.
7. Anträge dürfen wegen geringfügiger Fehler in den Unterlagen, durch die sich die darin enthaltenen wesentlichen Angaben nicht ändern, nicht zurückgewiesen werden. Bei Unterlassungen oder Irrtümern im Zusammenhang mit den Unterlagen oder Verfahren, die offensichtlich ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, darf keine schwerere Strafe verhängt werden, als nötig ist, um lediglich eine Warnung auszudrücken.
8. Lizenzpflichtige Einfuhren dürfen wegen geringfügiger Abweichungen des Wertes, der Menge oder des Gewichts von den Angaben in der Lizenz nicht zurückgewiesen werden, wenn diese Abweichungen während des Transports eingetreten sind oder mit der Massengutladung zusammenhängen oder wenn es sich um andere, mit der üblichen Handelspraxis vereinbare geringfügige Abweichungen handelt.
9. Die für die Bezahlung lizenzpflichtiger Einfuhren benötigten Devisen werden den Lizenzinhabern auf derselben Grundlage zur Verfügung gestellt wie den Importeuren von Waren, für die keine Einfuhrlizenzen verlangt werden.
10. Im Hinblick auf die Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit gilt Artikel XXI des GATT 1994.
11. Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht zur Preisgabe vertraulicher Auskünfte, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen wirtschaftlichen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
139 Diese Verfahren umfassen «Lizenzverfahren» sowie andere ähnliche Verwaltungsverfahren.
140 Die Grundlage, der Geltungsbereich oder die Dauer einer Massnahme, zu deren Durchführung ein Lizenzverfahren eingeführt wird, werden durch dieses Übereinkommen nicht in Frage gestellt.
141 Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Ausdruck «Regierungen» auch die zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaften.
1. Automatische Einfuhrlizenzverfahren sind Einfuhrlizenzverfahren, bei denen die Anträge in allen Fällen genehmigt werden und die mit Absatz 2 Buchstabe a in Einklang stehen.
2. Die folgenden Bestimmungen143 gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1–11 und Absatz 1 dieses Artikels für automatische Einfuhrlizenzverfahren:
142 Einfuhrlizenzverfahren, bei denen eine Sicherheit verlangt wird, fallen unter die Absätze 1 und 2 dieses Artikels, sofern sie keine einfuhrbeschränkende Wirkung haben.
143 Ein Entwicklungsland-Mitglied, das nicht Vertragspartei des am 12. April 1979 unterzeichneten Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren (SR 0.632.231.43) ist und bestimmte Schwierigkeiten mit den Anforderungen gemäss Buchstabe a) Ziffern ii) und iii) hat, kann nach Notifikation an den Ausschuss die Anwendung dieser Buchstaben um höchstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens für das betreffende Mitglied aufschieben.
1. Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1–11 für nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren. Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren sind Einfuhrlizenzverfahren, die nicht unter die Definition nach Artikel 2 Absatz 1 fallen.
2. Nichtautomatische Lizenzverfahren dürfen ausser der durch die Verhängung der Einfuhrbeschränkung verursachten Wirkung keine zusätzlichen handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Wirkungen haben. Nichtautomatische Lizenzverfahren entsprechen nach Umfang und Dauer der Massnahme, die damit durchgeführt werden soll, und dürfen keine grösseren administrativen Belastungen verursachen, als für die Verwaltung der Massnahme unbedingt notwendig ist.
3. Im Falle von Lizenzverfahren, die anderen Zwecken als der Durchführung von mengenmässigen Beschränkungen dienen, veröffentlichen die Mitglieder ausreichende Auskünfte für die anderen Mitglieder und den Handel, damit diese wissen, auf welcher Grundlage die Lizenzen erteilt und/oder zugeteilt werden.
4. Sieht ein Mitglied für Personen, Firmen oder Einrichtungen die Möglichkeit vor, Ausnahmen oder Abweichungen von den Lizenzverfahren zu beantragen, so ist neben dieser Tatsache auch eine Auskunft, wie ein solcher Antrag zu stellen ist, und, soweit möglich, ein Hinweis darauf, unter welchen Umständen diese Anträge berücksichtigt werden, in die gemäss Artikel 1 Absatz 4 veröffentlichte Mitteilung aufzunehmen.
5. a) Die Mitglieder erteilen auf Ersuchen eines Mitglieds, das am Handel mit einer Ware interessiert ist, alle einschlägigen Auskünfte über:
144 Manchmal als «Kontingentsinhaber» bezeichnet.
Es wird hiermit ein Ausschuss für Einfuhrlizenzen eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und tritt so oft wie notwendig zusammen, um den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sich über alle Fragen, die das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verwirklichung seiner Ziele betreffen, zu beraten.
1. Mitglieder, die Lizenzverfahren einführen oder Änderungen dieser Verfahren vornehmen, notifizieren dies dem Ausschuss innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung.
2. Die Notifikationen über die Einführung von Einfuhrlizenzverfahren enthalten die folgenden Angaben:
3. Notifikationen von Änderungen der Einfuhrlizenzverfahren enthalten die vorstehenden Angaben, in denen die Änderungen vorgenommen werden.
4. Die Mitglieder notifizieren dem Ausschuss die Veröffentlichung(en), in der (denen) die erforderlichen Auskünfte gemäss Artikel 1 Absatz 4 bekanntgemacht werden.
5. Jedes interessierte Mitglied, das der Meinung ist, dass ein anderes Mitglied die Einführung eines Lizenzverfahrens oder Änderungen eines solchen gemäss den Absätzen 1–3 nicht notifiziert hat, kann diese Angelegenheit diesem anderen Mitglied zur Kenntnis bringen. Wird die Notifikation nicht unverzüglich danach vorgenommen, kann das betreffende Mitglied selbst das Lizenzverfahren oder Änderungen desselben, einschliesslich aller einschlägigen und verfügbaren Auskünfte, notifizieren.
Für Konsultationen und für die Streitbeilegung in allen mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens zusammenhängenden Fragen gelten die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie in der Streitbeilegungsvereinbarung festgelegt und angewandt werden.
1. Der Ausschuss überprüft so oft wie notwendig, mindestens aber alle zwei Jahre, die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und der darin enthaltenen Rechte und Pflichten.
2. Als Grundlage für die Überprüfung durch den Ausschuss bereitet das Sekretariat einen Tatsachenbericht aufgrund der gemäss Artikel 5 erteilten Auskünfte, der Antworten auf die jährlichen Fragebogen über Einfuhrlizenzverfahren145 und anderer ihm verfügbarer einschlägiger zuverlässiger Auskünfte vor. Dieser Bericht enthält eine übersichtliche Darstellung der vorgenannten Angaben, aus der insbesondere alle Änderungen oder Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums hervorgehen, sowie weitere vom Ausschuss vereinbarte Auskünfte.
3. Die Mitglieder verpflichten sich, den jährlichen Fragebogen über Einfuhrlizenzverfahren umgehend und vollständig auszufüllen.
4. Der Ausschuss setzt den Rat für Warenverkehr von den Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums in Kenntnis.
145 Ursprünglich als GATT 1947 Dokument L/3515 vom 23. März 1971 in Umlauf gesetzt.
Vorbehalte
1. Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der übrigen Mitglieder gemacht werden.
Innerstaatliche Rechtsvorschriften
2. a) Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit diesem Abkommen in Einklang gebracht werden.
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
1.1 Im Sinne dieses Übereinkommens liegt eine Subvention vor, wenn:
oder
und
1.2 Eine Subvention im Sinne von Absatz 1 fällt nur dann unter Teil II oder unter die Teile III oder V, wenn es sich nach Artikel 2 um eine spezifische Subvention handelt.
146 Gemäss den Bestimmungen von Artikel XVI des GATT 1994 (Anmerkung zu Artikel XVI) und den Bestimmungen der Anhänge I–III dieses Übereinkommens gilt die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die auf gleichen, für den inländischen Verbrauch bestimmten Waren liegen, oder die Rückerstattung solcher Zölle und Steuern bis zu einem Betrag, der den tatsächlich erhobenen Betrag nicht übersteigt, nicht als Subvention.
2.1 Ob es sich bei einer Subvention nach Artikel 1 Absatz 1 um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (in diesem Übereinkommen als «bestimmte Unternehmen» bezeichnet) im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde handelt, wird nach folgenden Grundsätzen bestimmt:
2.2 Eine Subvention, die auf bestimmte Unternehmen innerhalb eines genau bezeichneten geographischen Gebiets im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde beschränkt ist, ist eine spezifische Subvention. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Festsetzung oder Änderung allgemein geltender Steuersätze durch alle dazu befugten Regierungsebenen nicht als spezifische Subvention im Sinne dieses Übereinkommens angesehen wird.
2.3 Jede Subvention gemäss Artikel 3 gilt als spezifische Subvention.
2.4 Die nach diesem Artikel ermittelte Spezifizität ist anhand eindeutiger Beweise klar zu begründen.
147 Objektive Kriterien oder Bedingungen bedeuten hier horizontal anwendbare Kriterien oder Bedingungen wirtschaftlicher Art, die neutral sind und bestimmte Unternehmen gegenüber anderen nicht bevorzugen, wie z. B. die Zahl der Beschäftigten oder die Grösse der Unternehmen.
148 In dieser Hinsicht werden insbesondere Auskünfte über die Häufigkeit der Ablehnung oder der Genehmigung von Subventionsanträgen und die Gründe für solche Entscheidungen berücksichtigt.
3.1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft sind folgende Subventionen im Sinne von Artikel 1 verboten:
3.2 Ein Mitglied darf Subventionen nach Absatz 1 weder gewähren noch beibehalten.
149 Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die Tatsachen belegen, dass die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtige(n) oder erwartete(n) Ausfuhr oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die blosse Tatsache, dass eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, gilt für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne von Artikel 1.
150 Massnahmen, die nach Anhang I keine Ausfuhrsubventionen darstellen, sind weder durch diese noch durch eine andere Bestimmung dieses Übereinkommens verboten.
4.1 Hat ein Mitglied Grund zu der Annahme, dass ein anderes Mitglied verbotene Subventionen gewährt oder beibehält, kann es um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen.
4.2 Jedes Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 muss Angaben zu den verfügbaren Beweisen für das Bestehen und die Art der betreffenden Subvention enthalten.
4.3 Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, dass es die betreffende Subvention gewährt oder beibehält, so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
4.4 Wird innerhalb von 30 Tagen151 nach dem Ersuchen um Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit zwecks unverzüglicher Einsetzung einer Sondergruppe vor das Streitbeilegungsorgan (in diesem Übereinkommen «DSB» genannt) bringen, es sei denn, das DSB beschliesst durch Konsens, keine Sondergruppe einzusetzen.
4.5 Nach ihrer Einsetzung kann die Sondergruppe die Ständige Sachverständigengruppe152 (in diesem Übereinkommen «PGE» genannt) um Hilfe bei der Klärung der Frage bitten, ob die betreffende Massnahme eine verbotene Subvention darstellt. Auf entsprechenden Antrag prüft die PGE unverzüglich die Beweise für das Bestehen und die Art der betreffenden Massnahme und gibt dem Mitglied, das diese Massnahme anwendet oder beibehält, Gelegenheit, nachzuweisen, dass die betreffende Massnahme keine verbotene Subvention darstellt. Die PGE legt ihre Schlussfolgerungen der Sondergruppe innerhalb einer von dieser festgelegten Frist vor. Die Schlussfolgerungen der PGE zu der Frage, ob die betreffende Massnahme eine verbotene Subvention darstellt oder nicht, werden von der Sondergruppe ohne Änderung angenommen.
4.6 Die Sondergruppe legt ihren Schlussbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird innerhalb von 90 Tagen nach der Einsetzung und der Festlegung des Mandats der Sondergruppe an alle Mitglieder verteilt.
4.7 Wird die betreffende Massnahme als verbotene Subvention befunden, so empfiehlt die Sondergruppe dem subventionierenden Mitglied, die Subvention unverzüglich zurückzunehmen. Die Sondergruppe legt in ihrer Empfehlung die genaue Frist fest, innerhalb deren die Massnahme zurückgenommen werden muss.
4.8 Der Bericht der Sondergruppe wird innerhalb von 30 Tagen nach seiner Verteilung an alle Mitglieder vom DSB angenommen, es sei denn, eine der Streitparteien notifiziert dem DSB förmlich ihren Entschluss, Einspruch zu erheben, oder das DSB beschliesst durch Konsens, den Bericht nicht anzunehmen.
4.9 Wird gegen den Bericht der Sondergruppe Einspruch erhoben, so entscheidet das Einspruchsgremium innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die Streitpartei ihre Absicht, Einspruch zu erheben, förmlich notifiziert. Ist das Einspruchsgremium der Auffassung, dass es seinen Bericht nicht innerhalb von 30 Tagen vorlegen kann, so unterrichtet es das DSB schriftlich über die Gründe für die Verzögerung unter Angabe der voraussichtlichen Frist, innerhalb deren es den Bericht vorlegen wird. In keinem Fall darf das Verfahren 60 Tage überschreiten. Der Bericht des Einspruchsgremiums wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien vorbehaltlos akzeptiert, es sei denn, das DSB beschliesst innerhalb von 20 Tagen nach dessen Verteilung an die Mitglieder153 durch Konsens, den Bericht des Einspruchsgremiums nicht anzunehmen.
4.10 Wird die Empfehlung des DSB innerhalb der von der Sondergruppe festgesetzten Frist, die mit dem Tag der Annahme des Berichts der Sondergruppe bzw. des Berichts des Einspruchsgremiums beginnt, nicht befolgt, so ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, angemessene154 Gegenmassnahmen zu treffen, es sei denn, das DSB beschliesst durch Konsens, den Antrag zurückzuweisen.
4.11 Beantragt eine Streitpartei ein Schiedsverfahren gemäss Artikel 22 Absatz 6 der Streitbeilegungsvereinbarung («DSU»)155, so bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmassnahmen angemessen sind156.
4.12 Für Streitfälle, die nach diesem Artikel behandelt werden, betragen die Fristen, ausser wenn in diesem Artikel besondere Fristen vorgeschrieben sind, die Hälfte der nach der DSU für die Behandlung solcher Streitfälle vorgeschriebenen Fristen.
151 Jede in diesem Artikel genannte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.
152 Nach Artikel 24 eingesetzt.
153 Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine Sitzung abgehalten.
154 Dieser Ausdruck bedeutet nicht, dass aufgrund der Tatsache, dass die in diesen Bestimmungen behandelten Subventionen verboten sind, unangemessene Gegenmassnahmen zulässig sind.
155 Anhang 2
156 Dieser Ausdruck bedeutet nicht, dass aufgrund der Tatsache, dass die in diesen Bestimmungen behandelten Subventionen verboten sind, unangemessene Gegenmassnahmen zulässig sind.
Kein Mitglied soll durch die Verwendung von Subventionen gemäss Artikel 1 Absätze 1 und 2 nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitglieder verursachen, d. h.:
Dieser Artikel gilt nicht für Subventionen auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nach Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft160 beibehalten werden.
157 Der Ausdruck «Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs» wird hier in demselben Sinne verwendet wie in Teil V dieses Übereinkommens.
158 Der Ausdruck «Zunichtemachung oder Schmälerung» wird in diesem Übereinkommen in demselben Sinne verwendet wie in den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, und das Bestehen einer solchen Zunichtemachung oder Schmälerung wird nach der üblichen Praxis der Anwendung dieser Bestimmungen festgestellt.
159 Der Ausdruck «ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds» wird in diesem Übereinkommen in demselben Sinne verwendet wie in Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und umfasst auch eine drohende ernsthafte Schädigung.
160 Anhang 1A.3
6.1 Eine ernsthafte Schädigung im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c liegt vor, wenn
6.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 besteht keine ernsthafte Schädigung, wenn das subventionierende Mitglied nachweist, dass die betreffende Subvention keine der in Absatz 3 aufgezählten Auswirkungen zur Folge hatte.
6.3 Eine ernsthafte Schädigung im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c kann in jedem Fall entstehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Auswirkungen zutreffen:
6.4 Im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b umfasst die Verdrängung oder Verhinderung von Ausfuhren alle Fälle, in denen vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 7 nachgewiesen wurde, dass (über einen angemessenen repräsentativen Zeitraum, der ausreicht, um eine eindeutige Tendenz in der Marktentwicklung bei der betreffenden Ware nachzuweisen, und unter normalen Umständen mindestens ein Jahr beträgt) eine Änderung der relativen Marktanteile zum Nachteil nichtsubventionierter gleichartiger Waren eingetreten ist. Die «Änderung der relativen Marktanteile» umfasst folgende Situationen: a) der Marktanteil der subventionierten Ware nimmt zu; b) der Marktanteil der subventionierten Ware bleibt unverändert unter Umständen, unter denen er ohne Subvention zurückgegangen wäre; c) der Marktanteil der subventionierten Ware geht zurück, jedoch langsamer, als dies ohne Subvention der Fall gewesen wäre.
6.5 Im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c umfasst die Preisunterbietung alle Fälle, in denen die Preisunterbietung durch Preisvergleich der subventionierten Ware mit einer nichtsubventionierten gleichartigen Ware, die auf demselben Markt angeboten wird, nachgewiesen wurde. Der Vergleich wird auf der gleichen Handelsstufe und zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt, wobei allen den Preisvergleich beeinflussenden Faktoren in angemessener Weise Rechnung zu tragen ist. Ist jedoch ein solcher direkter Vergleich nicht möglich, so kann das Bestehen einer Preisunterbietung anhand von Einheitswerten der Ausfuhren nachgewiesen werden.
6.6 Jedes Mitglied, das eine auf seinem Markt eingetretene ernsthafte Schädigung geltend macht, stellt vorbehaltlich des Absatzes 3 von Anhang V den Streitparteien gemäss Artikel 7 und der nach Artikel 7 Absatz 4 eingesetzten Sondergruppe alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die es über die Änderung der Marktanteile der Streitparteien sowie über die Preise der betreffenden Waren erhalten kann.
6.7 Eine Verdrängung oder Verhinderung nach Absatz 3, die zu einer ernsthaften Schädigung führt, entsteht nicht, wenn während des betreffenden Zeitraums einer der folgenden Umstände vorliegt165:
6.8 Falls die in Absatz 7 genannten Umstände nicht vorliegen, sollte aufgrund der der Sondergruppe vorgelegten oder der von ihr eingeholten Informationen, einschliesslich der gemäss Anhang V vorgelegten Information, festgestellt werden, ob eine ernsthafte Schädigung besteht.
6.9 Dieser Artikel gilt nicht für Subventionen auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nach Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft166 beibehalten werden.
161 Die wertmässige Gesamtsubventionierung wird gemäss Anhang IV berechnet.
162 Da für Zivilluftfahrzeuge voraussichtlich besondere multilaterale Regeln gelten werden, findet der Schwellenwert unter diesem Buchstaben auf Zivilluftfahrzeuge keine Anwendung.
163 Die Mitglieder erkennen an, dass eine unvollständige Rückzahlung der Finanzierung von Zivilluftfahrtprogrammen durch Lizenzgebühren infolge eines geringeren tatsächlichen Verkaufs als geplant an sich keine ernsthafte Schädigung im Sinne dieses Buchstabens bedeutet.
164 Sofern keine anderen multilateral vereinbarten spezifischen Regeln auf den Handel mit dem betreffenden Grunderzeugnis oder der betreffenden Ware Anwendung finden.
165 Die Tatsache, dass in diesem Absatz auf bestimmte Umstände Bezug genommen wird, verleiht ihnen an sich noch keinen rechtlichen Status im Sinne des GATT 1994 oder dieses Übereinkommens. Diese Umstände dürfen nicht vereinzelt oder sporadisch vorllegen oder aus anderen Gründen unbedeutend sein.
166 Anhang 1A.3
7.1 Hat ein Mitglied unter Vorbehalt von Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft167 Grund zu der Annahme, dass eine Subvention gemäss Artikel 1, die von einem anderen Mitglied gewährt oder beibehalten wird, zu einer Schädigung seines inländischen Wirtschaftszweigs, zur Zunichtemachung oder Schmälerung oder zu einer ernsthaften Schädigung seiner Interessen führt, so kann dieses Mitglied um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen.
7.2 Jedes Ersuchen um Konsultationen gemäss Absatz 1 muss Angaben zu den verfügbaren Beweisen in bezug auf a) das Bestehen und die Art der betreffenden Subvention und b) die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs oder die Zunichtemachung bzw. Schmälerung oder die ernsthafte Schädigung168 der Interessen des Mitglieds, das um Konsultationen ersucht, enthalten.
7.3 Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, dass es die betreffende Subvention gewährt oder beibehält, so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
7.4 Führen die Konsultationen nicht innerhalb von 60 Tagen169 zu einer einvernehmlichen Lösung, so kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit zwecks Einsetzung einer Sondergruppe vor das DSB bringen, es sei denn, das DSB beschliesst durch Konsens, keine Sondergruppe einzusetzen. Die Zusammensetzung der Sondergruppe und ihr Mandat werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt ihrer Einsetzung festgelegt.
7.5 Die Sondergruppe prüft die Angelegenheit und legt ihren Schlussbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird innerhalb von 120 Tagen nach der Einsetzung und der Festlegung des Mandats der Sondergruppe an alle Mitglieder verteilt.
7.6 Der Bericht der Sondergruppe wird innerhalb von 30 Tagen nach der Verteilung an alle Mitglieder vom DSB170 angenommen, es sei denn, eine der Streitparteien notifiziert dem DSB förmlich ihren Entschluss, Einspruch zu erheben, oder das DSB beschliesst durch Konsens, den Bericht nicht anzunehmen.
7.7 Wird gegen den Bericht der Sondergruppe Einspruch erhoben, so entscheidet das Einspruchsgremium innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem die Streitpartei ihre Absicht, Einspruch zu erheben, förmlich notifiziert. Ist das Einspruchsgremium der Auffassung, dass es seinen Bericht nicht innerhalb von 60 Tagen vorlegen kann, so unterrichtet es das DSB schriftlich über die Gründe für die Verzögerung unter Angabe der voraussichtlichen Frist, innerhalb deren es den Bericht vorlegen wird. In keinem Fall darf das Verfahren 90 Tage überschreiten. Der Bericht des Einspruchsgremiums wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien vorbehaltlos akzeptiert, es sei denn, das DSB beschliesst innerhalb von 20 Tagen nach dessen Verteilung an die Mitglieder171 durch Konsens, den Bericht des Einspruchsgremiums nicht anzunehmen.
7.8 Wird ein Bericht der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums angenommen, in dem festgestellt wird, dass eine Subvention zu nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen eines anderen Mitglieds im Sinne von Artikel 5 geführt hat, so trifft das Mitglied, das die Subvention gewährt oder beibehält, geeignete Massnahmen, um die nachteiligen Auswirkungen zu beseitigen, oder nimmt die Subvention zurück.
7.9 Trifft das Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das DSB den Bericht der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums annimmt, keine geeigneten Massnahmen, um die nachteiligen Auswirkungen der Subvention zu beseitigen oder die Subvention zurückzunehmen, und wurde keine Vereinbarung über Ausgleichsmassnahmen getroffen, so ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, Gegenmassnahmen zu treffen, die dem Ausmass und der Art der festgestellten nachteiligen Auswirkungen angemessen sind, es sei denn, das DSB beschliesst durch Konsens, den Antrag zurückzuweisen.
7.10 Beantragt eine Streitpartei ein Schiedsverfahren gemäss Artikel 22 Absatz 6 der DSU172, so bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmassnahmen dem Ausmass und der Art der festgestellten nachteiligen Auswirkungen angemessen sind.
167 Anhang 1A.3
168 Bezieht sich der Antrag auf eine Subvention, von der angenommen wird, dass sie zu einer ernsthaften Schädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 führt, so können die verfügbaren Beweise für eine ernsthafte Schädigung auf den Beweis der Einhaltung bzw. der Nichteinhaltung der Bedingungen von Artikel 6 Absatz 1 beschränkt werden.
169 Jede in diesem Artikel genannte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.
170 Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine Sitzung abgehalten.
171 Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine Sitzung abgehalten.
172 Anhang 2
8.1 Folgende Subventionen gelten als nichtanfechtbar173:
8.2 Ungeachtet der Bestimmungen der Teile III und V sind folgende Subventionen nicht anfechtbar:
8.3 Ein Subventionsprogramm, für das die Bestimmungen von Absatz 2 geltend gemacht werden, wird vor seiner Durchführung dem Ausschuss gemäss Teil VII notifiziert. Jede Notifikation muss ausreichend genau sein, damit andere Mitglieder die Übereinstimmung des Programms mit den Bedingungen und Kriterien in den einschlägigen Bestimmungen von Absatz 2 beurteilen können. Die Mitglieder übermitteln dem Ausschuss ausserdem eine jährliche Fortschreibung dieser Notifikationen, wobei insbesondere Angaben über die Gesamtaufwendungen für jedes Programm und über Änderungen des Programms gemacht werden. Die anderen Mitglieder haben das Recht, Auskünfte über einzelne, im Rahmen des notifizierten Programms184 gewährte Subventionen zu verlangen.
8.4 Auf Antrag eines Mitglieds überprüft das Sekretariat eine nach Absatz 3 vorgenommene Notifikation und verlangt von dem subventionierenden Mitglied gegebenenfalls zusätzliche Auskünfte über das notifizierte Programm, das überprüft wird. Das Sekretariat berichtet dem Ausschuss seine Feststellungen. Der Ausschuss überpüft auf Antrag unverzüglich die Feststellungen des Sekretariats (oder, falls keine Überprüfung durch das Sekretariat beantragt wurde, die Notifikation selbst), um zu ermitteln, ob die Bedingungen und Kriterien nach Absatz 2 nicht erfüllt wurden. Das Verfahren nach diesem Absatz wird spätestens bei der ersten planmässigen Sitzung des Ausschusses nach der Notifikation des Subventionsprogramms abgeschlossen, sofern zwischen der Notifikation und der planmässigen Sitzung des Ausschusses mindestens zwei Monate liegen. Das Überprüfungsverfahren nach diesem Absatz findet auf Antrag auch Anwendung auf erhebliche Änderungen eines Programms, die mit der jährlichen Fortschreibung nach Absatz 3 notifiziert werden.
8.5 Auf Antrag eines Mitglieds wird die vom Ausschuss durchgeführte Ermittlung gemäss Absatz 4 oder die Nichtermittlung sowie die Nichteinhaltung der Bedingungen des notifizierten Programms in Einzelfällen einem bindenden Schiedsverfahren unterzogen. Das Schiedsorgan legt den Mitgliedern seine Schlussfolgerungen innerhalb von 120 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Angelegenheit ihm unterbreitet wurde, vor. Sofern in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist, gilt die DSU185 für die Schiedsverfahren, die nach diesem Absatz durchgeführt werden.
173 Es wird anerkannt, dass staatliche Beihilfen für verschiedene Zwecke von den Mitgliedern allgemein zur Verfügung gestellt werden und dass die blosse Tatsache, dass diese Beihilfen nach diesem Artikel nicht als nichtanfechtbar in Betracht kommen, nicht an sich die Möglichkeit der Mitglieder einschränkt, derartige Beihilfen zu gewähren.
174 Da für Zivilluftfahrzeuge voraussichtlich besondere multilaterale Regeln gelten werden, gilt dieser Buchstabe nicht für diese Ware.
175 Spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft der in Artikel 24 vorgesehene Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (in diesem Übereinkommen «der Ausschuss» genannt) das Funktionieren der Bestimmungen von Absatz 2 Buchstabe a mit dem Ziel, alle erforderlichen Änderungen vorzunehmen, um das Funktionieren dieser Bestimmungen zu verbessern. Bei der Prüfung der möglichen Änderungen überprüft der Ausschuss sorgfältig die Begriffsbestimmungen der in diesem Buchstaben genannten Kategorien im Lichte der von den Mitgliedern bei der Durchführung von Forschungsprogrammen gesammelten Erfahrungen und der Arbeiten anderer einschlägiger internationaler Institutionen.
176 Dieses Übereinkommen gilt nicht für die Grundlagenforschung, die von Hochschul- oder Forschungseinrichtungen selbständig betrieben wird. Der Begriff «Grundlagenforschung» bedeutet eine Erweiterung der allgemeinen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, die nicht mit industriellen oder kommerziellen Zielen verbunden ist.
177 Die in diesem Buchstaben genannte zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen wird im Verhältnis zu den während der Dauer eines einzelnen Projekts entstehenden beihilfefähigen Gesamtkosten festgelegt.
178 Der Begriff «industrielle Forschung» bedeutet planmässiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen zu nutzen.
179 Der Begriff «vorwettbewerbliche Entwicklung» bedeutet die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, eine Blaupause oder einen Entwurf für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschliesslich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Ausserdem kann dieser Begriff die konzeptuelle Planung und den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen und erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Projekte nicht zur industriellen Anwendung oder kommerziellen Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Er umfasst keine routinemässigen oder regelmässigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Fabrikationsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können.
180 Bei Programmen, die sowohl industrielle Forschung als auch vorwettbewerbliche Entwicklung umfassen, darf die zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen den einfachen Durchschnitt der für die beiden vorgenannten Kategorien geltenden zulässigen Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen, berechnet auf der Grundlage aller beihilfefähigen Kosten gemäss den Ziffern i–v dieses Buchstabens, nicht überschreiten.
181 Ein «allgemeiner Rahmen für die regionale Entwicklung» bedeutet, dass die regionalen Subventionsprogramme Teil einer kohärenten und allgemein anwendbaren regionalen Entwicklungspolitik sind und dass Subventionen zur regionalen Entwicklung nicht geographisch abgelegenen Orten gewährt werden, die keinen oder praktisch keinen Einfluss auf die Entwicklung einer Region haben.
182 «Neutrale und objektive Kriterien» bedeuten Kriterien, die bestimmte Regionen nicht über das Mass hinaus begünstigen, das angemessen ist, um Ungleichheiten zwischen Regionen im Rahmen der regionalen Entwicklungspolitik zu beseitigen oder zu verringern. Zu diesem Zweck enthalten die regionalen Subventionsprogramme Obergrenzen für die Beihilfen, die für jedes subventionierte Projekt gewährt werden können. Diese Obergrenzen müssen entsprechend den unterschiedlichen Entwicklungsniveaus der unterstützten Regionen differenziert und als Investitionskosten oder Kosten für die Schaffung von Arbeitsplätzen ausgedrückt werden. Innerhalb dieser Obergrenzen werden die Beihilfen breit und gleichmässig genug gestreut, um eine überwiegende Nutzung der Subventionen durch oder die Gewährung unverhältnismässig hoher Subventionen an bestimmte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 zu vermeiden.
183 Der Begriff «bestehende Einrichtungen» bedeutet Einrichtungen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem neue Umweltvorschriften erlassen werden, mindestens zwei Jahre in Betrieb waren.
184 Es wird anerkannt, dass diese Notifikationsbestimmungen nicht dazu verpflichten, vertrauliche Informationen einschliesslich vertraulicher Geschäftsinformationen mitzuteilen.
185 Anhang 2
9.1 Hat ein Mitglied bei der Durchführung eines Programms gemäss Artikel 8 Absatz 2 ungeachtet der Tatsache, dass das Programm den in dem genannten Absatz festgelegten Kriterien entspricht, Grund zu der Annahme, dass dieses Programm zu ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf seinen inländischen Wirtschaftszweig geführt hat, so dass eine Schädigung entstanden ist, die schwer zu beseitigen wäre, so kann dieses Mitglied um Konsultationen mit dem Mitglied ersuchen, das die Subvention gewährt oder beibehält.
9.2 Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, das das betreffende Subventionsprogramm gewährt oder beibehält, so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
9.3 Wird bei den Konsultationen nach Absatz 2 innerhalb von 60 Tagen nach dem entsprechenden Ersuchen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann das ersuchende Mitglied die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.
9.4 Wird die Angelegenheit dem Ausschuss vorgelegt, so überprüft der Ausschuss unverzüglich den Sachverhalt und die in Absatz 1 genannten Beweise für die Auswirkungen. Stellt der Ausschuss fest, dass diese Auswirkungen bestehen, so kann er dem subventionierenden Mitglied empfehlen, das Programm so zu ändern, dass diese Auswirkungen beseitigt werden. Der Ausschuss legt seine Schlussfolgerungen innerhalb von 120 Tagen nach dem Zeitpunkt vor, zu dem ihm die Angelegenheit nach Absatz 3 vorgelegt wurde. Wird der Empfehlung nicht innerhalb von sechs Monaten entsprochen, so ermächtigt der Ausschuss das ersuchende Mitglied, geeignete, der Art und dem Ausmass der festgestellten Auswirkungen angemessene Gegenmassnahmen zu treffen.
Die Mitglieder unternehmen alle erforderlichen Schritte um sicherzustellen, dass die Erhebung eines Ausgleichszolls187 auf einer Ware, die aus dem Gebiet eines Mitglieds in das Gebiet eines anderen Mitglieds eingeführt wird, mit Artikel VI des GATT 1994 und mit diesem Übereinkommen im Einklang steht. Ausgleichszölle dürfen nur aufgrund von nach diesem Übereinkommen oder dem Übereinkommen über die Landwirtschaft188 eingeleiteten189 und durchgeführten Untersuchungen erhoben werden.
186 Die Berufung auf Teil II oder III kann parallel zu der Berufung auf Teil V erfolgen; den Auswirkungen einer bestimmten Subvention auf dem Binnenmarkt des Einfuhrmitglieds darf jedoch nur durch eine der beiden Formen des Ausgleichs (Ausgleichszoll, wenn die Voraussetzungen von Teil V erfüllt sind, oder Ausgleichsmassnahmen nach Artikel 4 oder Artikel 7) begegnet werden. Im Falle von Massnahmen, die gemäss Teil IV nichtanfechtbar sind, ist eine Berufung auf die Teile III und V nicht zulässig. Massnahmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a können jedoch Gegenstand einer Untersuchung sein um festzustellen, ob es sich um spezifische Massnahmen im Sinne von Artikel 2 handelt oder nicht. Ausserdem ist im Falle einer Subvention gemäss Artikel 8 Absatz 2, die im Rahmen eines nicht nach Artikel 8 Absatz 3 notifizierten Programms gewährt wird, eine Berufung auf Teil III oder V zulässig, jedoch gilt diese Subvention als nichtanfechtbar, wenn festgestellt wird, dass sie den Bedingungen nach Artikel 8 Absatz 2 entspricht.
187 Der Begriff «Ausgleichszoll» bedeutet im Sinne von Artikel VI Absatz 3 des GATT 1994 einen Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Fabrikation, Herstellung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Subvention unwirksam zu machen.
188 Anhang 1 A.3
189 Der Begriff «eingeleitet» bezeichnet nachstehend die Verfahrensschritte, durch die ein Mitglied eine Untersuchung nach Artikel 11 formell beginnt.
11.1 Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, der Höhe und der Auswirkungen einer angeblichen Subvention auf schriftlichen Antrag eingeleitet, der von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird.
11.2 Ein Antrag nach Absatz 1 muss ausreichende Beweise für das Vorliegen a) einer Subvention, wenn möglich unter Angabe ihrer Höhe, b) einer Schädigung im Sinne von Artikel VI des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen und (c) eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Einfache Behauptungen, die sich nicht auf entsprechende Beweise stützen, können im Sinne dieses Absatzes nicht als ausreichend angesehen werden. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen:
11.3 Die Behörden prüfen die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob ausreichende Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
11.4 Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn die Behörden geprüft haben, in welchem Masse der Antrag von den inländischen Herstellern der gleichartigen Ware unterstützt oder abgelehnt wird190, und daraufhin festgestellt haben, dass der Antrag vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde191. Der Antrag gilt als «vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen» gestellt, wenn er von inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 Prozent der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des inländischen Wirtschaftszweiges entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die inländischen Hersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 Prozent der Gesamtproduktion der vom inländischen Wirtschaftszweig hergestellten gleichartigen Ware entfallen.
11.5 Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluss über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist.
11.6 Beschliessen die betreffenden Behörden unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein entsprechender schriftlicher Antrag vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde, so setzt dies voraus, dass sie gemäss Absatz 2 ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Subvention, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs haben, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
11.7 Die Beweise sowohl für die Subvention als auch für die Schädigung werden a) bei dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach während der Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt, beginnend zu einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegen darf, zu dem gemäss diesem Übereinkommen vorläufige Massnahmen angewendet werden dürfen.
11.8 Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern von einem Durchfuhrland aus in das Gebiet des Einfuhrmitglieds ausgeführt, so gilt dieses Übereinkommen in vollem Umfang, und das Geschäft gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens als zwischen dem Ursprungsland und dem Einfuhrmitglied abgewickelt.
11.9 Ein Antrag nach Absatz 1 wird zurückgewiesen und die Untersuchung wird eingestellt, sobald die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass die Beweise weder in bezug auf die Subvention noch in bezug auf die Schädigung ausreichen, um eine weitere Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Die Untersuchung wird umgehend eingestellt, wenn die Behörden feststellen, dass die Höhe der Subvention geringfügig oder das Volumen der tatsächlichen oder potentiellen subventionierten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist. Im Sinne dieses Absatzes gilt die Höhe der Subvention als unerheblich, wenn sie wertmässig weniger als 1 Prozent beträgt.
11.10 Ein Untersuchungsverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.
11.11 Ausser unter besonderen Umständen werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres, in jedem Fall jedoch innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
190 Im Falle fragmentierter Wirtschaftszweige mit einer ungewöhnlich hohen Zahl von Herstellern können die Behörden das Ausmass der Unterstützung und der Ablehnung durch normale statistische Stichprobenverfahren ermitteln.
191 Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder Beschäftigte von inländischen Herstellern der gleichartigen Ware oder Vertreter dieser Beschäftigten einen Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 1 stellen oder unterstützen können.
12.1 Interessierte Mitglieder und alle interessierten Parteien werden im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung davon unterrichtet, welche Informationen die Behörden benötigen, und erhalten ausreichend Gelegenheit, schriftlich sämtliche Beweise vorzulegen, die sie für die betreffende Ausgleichszolluntersuchung für sachdienlich halten.
12.1.1 Exporteuren, ausländischen Herstellern oder interessierten Mitgliedern wird zur Beantwortung von Fragebogen im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung eine Mindestfrist von 30 Tagen eingeräumt192. Anträge auf Verlängerung der Frist sollen gebührend geprüft werden, und bei entsprechender Begründung soll, soweit möglich, eine solche Verlängerung gewährt werden.
12.1.2 Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit werden Beweise, die ein interessiertes Mitglied oder eine interessierte Partei schriftlich vorlegt, den anderen interessierten Mitgliedern oder interessierten Parteien, die an der Untersuchung beteiligt sind, umgehend zur Verfügung gestellt.
12.1.3 Unmittelbar nach der Einleitung einer Untersuchung übermitteln die Behörden den bekanntermassen betroffenen Exporteuren sowie den Behörden des Ausfuhrmitglieds den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Artikel 11 Absatz 1193 und stellen ihn auf Antrag auch den anderen interessierten Parteien zur Verfügung. Vertrauliche Informationen sind gemäss Absatz 4 gebührend zu schützen.
12.2 Interessierte Mitglieder und interessierte Parteien haben bei entsprechender Begründung auch das Recht, Informationen mündlich vorzutragen. In diesem Fall müssen die interessierten Mitglieder und interessierten Parteien die betreffenden Informationen in schriftlicher Form nachreichen. Beschlüsse der untersuchenden Behörden können nur auf Informationen und Begründungen gestützt werden, die den Behörden in schriftlicher Form vorliegen und den an der Untersuchung beteiligten interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien zur Verfügung standen, wobei die Notwendigkeit eines gebührenden Schutzes vertraulicher Informationen zu berücksichtigen ist.
12.3 Die Behörden geben allen interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien, soweit möglich, rechtzeitig Gelegenheit, alle von ihnen in einer Ausgleichszolluntersuchung verwendeten Unterlagen einzusehen, die für die Darlegung des Standpunktes der Parteien relevant und nicht im Sinne von Absatz 4 vertraulich sind, und Stellungnahmen anhand dieser Unterlagen vorzubereiten.
12.4 Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Ausgleichszolluntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden194.
12.4.1 Die interessierten Mitglieder oder interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden von den Behörden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen sollen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. In Ausnahmefällen können diese Mitglieder oder Parteien erklären, dass sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. In diesem Fall müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.
12.4.2 Ist nach Auffassung der Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen195.
12.5 Vorbehaltlich des Absatzes 7 überzeugen sich die Behörden während einer Untersuchung von der Richtigkeit der von den interessierten Mitgliedern oder interessierten Parteien übermittelten Informationen, auf die sie ihre Feststellungen stützen.
12.6 Die untersuchenden Behörden können erforderlichenfalls im Gebiet anderer Mitglieder Untersuchungen durchführen, sofern sie das betroffene Mitglied rechtzeitig offiziell unterrichtet haben und dieses Mitglied keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Ausserdem können die untersuchenden Behörden Untersuchungen an Ort und Stelle durchführen und die Bücher eines Unternehmens prüfen, wenn a) das Unternehmen seine Zustimmung gibt und b) das betreffende Mitglied offiziell unterrichtet wird und keine Einwände erhebt. Für Untersuchungen an Ort und Stelle gilt das Verfahren nach Anhang VI. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit stellen die Behörden die Ergebnisse solcher Untersuchungen den betroffenen Unternehmen zur Verfügung oder teilen sie ihnen gemäss Absatz 8 mit und können sie den Antragstellern zur Verfügung stellen.
12.7 Verweigern interessierte Mitglieder oder interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie diese Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können vorläufige und endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
12.8 Vor einer endgültigen Feststellung unterrichten die Behörden alle interessierten Mitglieder und interessierten Parteien über die wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung endgültiger Massnahmen gefasst wird. Diese Unterrichtung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Parteien ihre Interessen verteidigen können.
12.9 Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «interessierte Parteien»:
Diese Liste hindert die Mitglieder nicht daran, andere als die vorgenannten inländischen oder ausländischen Parteien ebenfalls als interessierte Parteien anzusehen.
12.10 Die Behörden geben gewerblichen Abnehmern der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, und in den Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, repräsentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit, Informationen vorzulegen, die für die Untersuchung der Subvention, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung sind.
12.11 Die Behörden berücksichtigen in gebührender Weise die Schwierigkeiten, die interessierte Parteien und insbesondere kleine Unternehmen beim Erteilen der gewünschten Auskünfte haben, und leisten soweit wie möglich Unterstützung.
12.12 Die vorgenannten Verfahren sollen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens unverzüglich Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden.
192 Als allgemeine Regel gilt, dass die Frist für die Exporteure am Tag des Eingangs des Fragebogens beginnt; zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Empfänger abgesandt wurde oder dem zuständigen diplomatischen Vertreter des Ausfuhrmitglieds oder – im Falle eines gesonderten Zollgebietes, das Mitglied der WTO ist – einem offiziellen Vertreter des Ausfuhrgebietes übermittelt wurde.
193 Es wird davon ausgegangen, dass der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrmitglieds oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden soll, wenn besonders viele Exporteure betroffen sind; die Behörden oder der Wirtschaftsverband sorgen für die Weiterleitung von Kopien an die betroffenen Exporteure.
194 Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder die Preisgabe aufgrund einer eng gefassten Schutzanordnung verlangt werden kann.
195 Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass Ersuchen um vertrauliche Behandlung nicht willkürlich abgelehnt werden sollen. Die Mitglieder sind sich ferner darüber einig, dass die untersuchende Behörde eine Aufhebung der Vertraulichkeit nur im Falle von für das Verfahren relevanten Informationen verlangen darf.
13.1 Wird einem Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 11 stattgegeben, so ist den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sein können, so bald wie möglich, in jedem Fall aber vor der Einleitung einer Untersuchung, Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, um die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fragen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
13.2 Ferner wird den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sind, während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit gegeben, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.196
13.3 Unbeschadet der Verpflichtung, ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, sollen diese Bestimmungen über Konsultationen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäss diesem Übereinkommen unverzüglich Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen, gleich ob positiver oder negativer Art, zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden.
13.4 Das Mitglied, das die Einleitung einer Untersuchung beabsichtigt oder eine Untersuchung durchführt, gewährt Mitgliedern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sind, auf Ersuchen Zugang zu den nichtvertraulichen Beweisen einschliesslich der nichtvertraulichen Zusammenfassung von vertraulichen Angaben, die zur Einleitung oder Durchführung der Untersuchung verwendet werden.
196 Gemäss diesem Absatz ist es besonders wichtig, dass keine vorläufige oder endgültige Feststellung positiver Art ergeht, ohne dass ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen gegeben worden ist. Solche Konsultationen können die Grundlage für das Vorgehen nach Teil II, III oder X bilden.
Im Sinne von Teil V muss eine von den untersuchenden Behörden angewendete Methode für die Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 in den internen Rechtsvorschriften oder Durchführungsbestimmungen des betreffenden Mitglieds niedergelegt sein, und ihre Anwendung auf einen Einzelfall muss transparent sein und angemessen erläutert werden. Ausserdem müssen solche Methoden mit folgenden Richtlinien im Einklang stehen:
15.1 Die Feststellung, dass eine Schädigung im Sinne von Artikel VI des GATT 1994 vorliegt, stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfangs der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren198 auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen dieser Einfuhren für die inländischen Hersteller dieser Waren.
15.2 Zum Umfang der subventionierten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob sich diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch des Einfuhrmitglieds erheblich erhöht haben. Zu den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Einfuhrmitglieds eine erhebliche Preisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisdruck bewirkt oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beigetragen haben, die andernfalls eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.
15.3 Sind Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Ausgleichszolluntersuchungen, so können die untersuchenden Behörden die Auswirkungen solcher Einfuhren nur dann kumulativ beurteilen, wenn sie feststellen, dass a) die ermittelte Subvention für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 11 Absatz 9 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unbedeutend ist und dass b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren unter Berücksichtigung des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen inländischen Ware angemessen ist.
15.4 Die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, so zum Beispiel tatsächliche und potentielle Verringerung des Absatzes, der Gewinne, der Produktion, des Marktanteils, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten sowie im Falle der Landwirtschaft die Frage, ob es zu einer erhöhten Belastung der staatlichen Stützungsprogramme gekommen ist. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.
15.5 Es muss nachgewiesen werden, dass die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkungen der Subventionen199 eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges stützt sich auf die Prüfung aller sachdienlichen Beweise, die den Behörden vorliegen. Die Behörden prüfen neben den subventionierten Einfuhren auch alle anderen bekannten Faktoren, die den inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit schädigen; die von diesen anderen Faktoren verursachte Schädigung darf nicht den subventionierten Einfuhren angelastet werden. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung sein: Umfang und Preise der nichtsubventionierten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Änderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der inländischen und ausländischen Hersteller und Wettbewerb zwischen diesen Herstellern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.
15.6 Die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren werden an der inländischen Produktion der gleichartigen Ware gemessen, sofern die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren an der Produktion der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschliessenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.
15.7 Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen die Subvention eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen. Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, sollten die Behörden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigen:
Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere subventionierte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmassnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.
15.8 In den Fällen, in denen subventionierte Einfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Anwendung von Ausgleichsmassnahmen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und zu beschliessen.
197 Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff «Schädigung» im Sinne dieses Übereinkommens, dass ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist gemäss diesem Artikel auszulegen.
198 Im vorliegenden Abkommen ist unter dem Begriff «gleichartige Ware» («like produkt», «produit similaire») eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d.h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.
199 Wie in den Absätzen 2 und 4 beschrieben.
16.1 Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» ausser in den Fällen nach Absatz 2 alle inländischen Hersteller der gleichartigen Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Inlandsproduktion dieser Waren ausmacht; sind Hersteller mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden200 oder selbst Importeure der angeblich subventionierten Ware oder einer gleichartigen Ware aus anderen Ländern, so ist es zulässig, unter dem Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» nur die übrigen Hersteller zu verstehen.
16.2 Unter aussergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit, das Gebiet eines Mitglieds in bezug auf die betreffende Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufzuteilen und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt als eigenen Wirtschaftszweig anzusehen, wenn a) die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der betreffenden Ware auf diesem Markt verkaufen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Masse von Herstellern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebietes haben. Unter solchen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein grösserer Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern sich die subventionierten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu der gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen.
16.3 Werden die Hersteller in einer bestimmten Region, d. h. auf einem Markt im Sinne von Absatz 2, als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Ausgleichszölle nur auf den zum Endverbrauch in dieser Region bestimmten Waren erhoben. Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrmitglieds die Erhebung von Ausgleichszöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf das Einfuhrmitglied Ausgleichszölle ohne Beschränkung nur dann erheben, wenn a) den Exporteuren Gelegenheit gegeben wurde, die subventionierten Ausfuhren in die betreffende Region einzustellen oder andere Zusicherungen nach Artikel 18 zu geben, und derartige Zusicherungen nicht umgehend und in angemessener Form gegeben wurden und b) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Hersteller erhoben werden können, die die betreffende Region beliefern.
16.4 Haben zwei oder mehr Länder gemäss Artikel XXIV Absatz 8 Buchstabe a des GATT 1994 einen solchen Integrationsgrad erreicht, dass sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Hersteller im gesamten Integrationsgebiet als inländischer Wirtschaftszweig im Sinne der Absätze 1 und 2.
16.5 Artikel 15 Absatz 6 findet auf diesen Artikel Anwendung.
200 Im Sinne dieses Absatzes gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Exporteur oder einem Importeur geschäftlich verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder c) sie gemeinsam, direkt oder indirekt, einen Dritten kontrollieren, sofern Gründe zu der Annahme oder dem Verdacht bestehen, dass der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller. Im Sinne dieses Absatzes gilt, dass einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder geschäftlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.
17.1 Vorläufige Massnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn:
17.2 Vorläufige Massnahmen können darin bestehen, dass die Erhebung eines vorläufigen Ausgleichszolls durch eine Sicherheitsleistung – Barhinterlegung oder Bürgschaft – in Höhe der vorläufig berechneten Subvention sichergestellt wird.
17.3 Vorläufige Massnahmen werden frühestens 60 Tage nach Einleitung der Untersuchung angewendet.
17.4 Vorläufige Massnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken, der vier Monate nicht überschreiten darf.
17.5 Bei der Anwendung vorläufiger Massnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 19 befolgt.
18.1 Ein Verfahren kann201 ohne Erhebung von vorläufigen Massnahmen oder Ausgleichszöllen ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn freiwillig und in zufriedenstellender Form:
18.2 Verpflichtungen dürfen nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds vorläufig festgestellt haben, dass eine Subventionierung vorliegt und dadurch eine Schädigung verursacht wird, und wenn im Falle von Verpflichtungen seitens der Exporteure das Ausfuhrmitglied seine Zustimmung gegeben hat.
18.3 Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds ihre Annahme für unmöglich halten, zum Beispiel weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Exporteure zu gross ist oder weil andere Gründe, einschliesslich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegen sprechen. In diesem Fall teilen die Behörden dem Exporteur gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Annahme einer Verpflichtung für unangemessen halten, und geben dem Exporteur soweit wie möglich Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
18.4 Wird eine Verpflichtung angenommen, so ist die Untersuchung der Subventionierung und der Schädigung dennoch abzuschliessen, wenn das Ausfuhrmitglied dies wünscht oder das Einfuhrmitglied dies beschliesst. Wird in einem solchen Fall festgestellt, dass keine Subventionierung oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern diese Feststellung nicht weitgehend auf das Bestehen einer Verpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die Behörden verlangen, dass eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird. Wird festgestellt, dass eine Subventionierung und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung entsprechend den Verpflichtungsbedingungen und den Bestimmungen dieses Übereinkommens aufrechterhalten.
18.5 Preisverpflichtungen können von den Behörden des Einfuhrmitglieds vorgeschlagen werden, aber kein Exporteur ist gezwungen, solche Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, dass Regierungen oder Exporteure solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, dass eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren andauern.
18.6 Die Behörden eines Einfuhrmitglieds können von jeder Regierung oder jedem Exporteur, deren oder dessen Verpflichtung sie angenommen haben, verlangen, dass sie oder er regelmässig Informationen über die Erfüllung dieser Verpflichtung vorlegt und die Überprüfung sachdienlicher Daten zulässt. Bei Verletzung einer Verpflichtung können die Behörden des Einfuhrmitglieds gemäss diesem Übereinkommen umgehend Massnahmen treffen, zu denen auch die sofortige Anwendung vorläufiger Massnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen gehören kann. In solchen Fällen können gemäss diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt wurden, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Verletzung der Verpflichtung abgefertigt wurden.
201 Das Wort «kann» ist nicht so auszulegen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung von Verpflichtungen gestattet ist, ausser in Fällen nach Absatz 4.
19.1 Trifft ein Mitglied nach angemessenen Bemühungen um den Abschluss der Konsultationen eine endgültige Feststellung in bezug auf das Vorliegen einer Subvention und deren Höhe sowie in bezug auf die Tatsache, dass die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkung der Subvention eine Schädigung verursachen, so kann es gemäss diesem Artikel einen Ausgleichszoll erheben, sofern die Subvention nicht aufgehoben wird.
19.2 Der Beschluss darüber, ob bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Ausgleichszoll erhoben werden soll und ob ein solcher Zoll in voller Höhe der Subvention oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des Einfuhrmitglieds. Es ist wünschenswert, dass im Gebiet aller Mitglieder die Erhebung fakultativ und der Zoll niedriger ist als die Subvention, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen, und dass Verfahren festgelegt werden, die es den betreffenden Behörden erlauben, Stellungnahmen inländischer interessierter Parteien202, deren Interessen durch die Erhebung des Ausgleichszolls verletzt werden könnten, gebührend zu berücksichtigen.
19.3 Der für eine Ware festgesetzte Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf allen Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde, dass sie subventioniert werden und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind Einfuhren aus Quellen, die die betreffende Subvention aufgehoben oder gemäss diesem Übereinkommen Verpflichtungen angenommen haben. Ein Exporteur, dessen Ausfuhren einem Ausgleichszoll unterliegen, der aber aus anderen Gründen als der Verweigerung der Mitarbeit nicht in die Untersuchung einbezogen wurde, hat Anspruch auf eine unverzügliche Überprüfung, damit die untersuchenden Behörden so bald wie möglich einen besonderen Ausgleichszollansatz für diesen Exporteur festsetzen können.
19.4 Der auf einer eingeführten Ware erhobene Ausgleichszoll203 darf nicht höher sein als der Betrag der festgestellten Subvention, wobei der Berechnung die Subvention je Einheit der subventionierten und ausgeführten Ware zugrunde gelegt wird.
202 Im Sinne dieses Absatzes umfasst der Begriff «inländische interessierte Parteien» Verbraucher und gewerbliche Abnehmer der eingeführten Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist.
203 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «erheben» die endgültige oder abschliessende Festsetzung oder Erhebung eines Zolls oder einer Abgabe.
20.1 Vorläufige Massnahmen und Ausgleichszölle werden vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Ausnahmen nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der nach Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 gefasste Beschluss in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden.
20.2 Wird endgültig festgestellt, dass eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Massnahmen unterblieben wären, so können Ausgleichszölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Massnahmen angewendet wurden.
20.3 Ist der endgültige Ausgleichszoll höher als der durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellte Betrag, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellte Betrag, so wird unverzüglich der Differenzbetrag rückerstattet oder die Bürgschaft freigegeben.
20.4 Ausser in Fällen nach Absatz 2 darf bei der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung (ohne dass eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Ausgleichszoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung der drohenden Schädigung oder der erheblichen Verzögerung erhoben werden; während der Geltungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegte Barbeträge werden unverzüglich rückerstattet, und Bürgschaften werden unverzüglich freigegeben.
20.5 Im Falle einer negativen endgültigen Feststellung werden die während der Geltungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegten Barbeträge unverzüglich rückerstattet und Bürgschaften unverzüglich freigegeben.
20.6 Stellen die Behörden unter aussergewöhnlichen Umständen bezüglich einer subventionierten Ware fest, dass eine schwer gutzumachende Schädigung durch innerhalb eines verhältnismässig kurzen Zeitraumes getätigte massive Einfuhren einer Ware verursacht wird, für die Subventionen in einer Weise gezahlt oder gewährt werden, die mit dem GATT 1994 und diesem Übereinkommen unvereinbar ist, und wird eine rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen auf diesen Einfuhren für notwendig erachtet, um die Wiederholung einer solchen Schädigung zu verhindern, so dürfen auf Einfuhren, die höchstens 90 Tage vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Ausgleichszölle erhoben werden.
21.1 Ein Ausgleichszoll bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigende Subventionierung unwirksam zu machen.
21.2 Die Behörden überprüfen bei Bedarf die Notwendigkeit der weiteren Erhebung des Zolls von sich aus oder – sofern seit der Einführung des endgültigen Ausgleichszolls eine angemessene Zeitspanne vergangen ist – auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen. Die interessierten Parteien können die Behörden auffordern zu prüfen, ob die Erhebung des Zolls weiterhin zum Ausgleich der Subventionierung erforderlich ist und/oder ob die Schädigung im Falle der Aufhebung oder der Änderung des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Sollten die Behörden nach der Überprüfung gemäss diesem Absatz feststellen, dass der Ausgleichszoll nicht mehr gerechtfertigt ist, so wird er sofort aufgehoben.
21.3 Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden endgültige Ausgleichszölle spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung (oder dem Datum der letzten Überprüfung gemäss Absatz 2, sofern sich diese Überprüfung sowohl auf die Subventionierung als auch auf die Schädigung bezog, oder der letzten Überprüfung gemäss diesem Absatz) aufgehoben, ausser wenn die Behörden vor diesem Zeitpunkt von sich aus oder auf einen ordnungsgemäss begründeten Antrag hin, der innerhalb einer angemessenen Frist vor diesem Zeitpunkt vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird, eine Untersuchung einleiten und dabei feststellen, dass die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden204. Der Zoll kann bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben.
21.4 Die Bestimmungen von Artikel 12 über die Beweise und das Verfahren gelten für alle Überprüfungen gemäss diesem Artikel. Solche Überprüfungen werden unverzüglich durchgeführt und normalerweise innerhalb von 12 Monaten nach Einleitung der Überprüfung abgeschlossen.
21.5 Der Artikel gilt sinngemäss für Verpflichtungen, die gemäss Artikel 18 angenommen werden.
204 Wird der Betrag des Ausgleichszolls rückwirkend festgesetzt und ergibt das letzte Feststellungsverfahren, dass kein Zoll zu erheben ist, so sind die Behörden allein durch diese Tatsache nicht verpflichtet, den endgültigen Zoll aufzuheben.
22.1 Stellen die Behörden fest, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäss Artikel 11 zu rechtfertigen, so werden die Mitglieder, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, sowie andere den untersuchenden Behörden bekannte interessierte Parteien davon in Kenntnis gesetzt, und es ergeht eine öffentliche Bekanntmachung.
22.2 Eine öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung oder ein gesonderter Bericht205 enthält angemessene Informationen zu folgenden Punkten:
22.3 Vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art, Beschlüsse über die Annahme von Verpflichtungen gemäss Artikel 18, das Auslaufen solcher Verpflichtungen sowie das Auslaufen endgültiger Ausgleichszölle werden öffentlich bekanntgemacht. In diesen Bekanntmachungen oder in gesonderten Berichten werden die Ergebnisse und Schlussfolgerungen, zu denen die untersuchenden Behörden in allen als wesentlich angesehenen Sach- und Rechtsfragen gelangt sind, genügend ausführlich dargelegt. Alle Bekanntmachungen und Berichte werden den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand einer solchen Feststellung oder Verpflichtung sind, sowie anderen bekanntermassen interessierten Parteien übermittelt.
22.4 In einer öffentlichen Bekanntmachung über die Einführung vorläufiger Massnahmen oder in einem gesonderten Bericht werden die vorläufigen Feststellungen des Vorliegens einer Subvention oder einer Schädigung sowie die massgeblichen Sach- und Rechtsfragen für die Annahme oder die Zurückweisung von Argumenten genügend ausführlich dargelegt. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit enthalten solche Bekanntmachungen oder Berichte insbesondere folgende Informationen:
22.5 In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluss oder die Aussetzung einer Untersuchung im Falle einer positiven Feststellung, die zu der Einführung eines endgültigen Zolls oder der Annahme einer Verpflichtung führt, oder in einem gesonderten Bericht werden alle massgeblichen Sach- und Rechtsfragen und Gründe dargelegt, auf die sich die Einführung endgültiger Massnahmen oder die Annahme einer Verpflichtung stützt; dabei wird der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit gebührend Rechnung getragen. Die Bekanntmachung oder der Bericht enthält insbesondere die in Absatz 4 aufgeführten Informationen sowie die Gründe, aus denen relevante Argumente oder Forderungen der betroffenen Mitglieder und der Exporteure und Importeure angenommen bzw. zurückgewiesen wurden.
22.6 In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluss oder die Aussetzung einer Untersuchung nach der Annahme einer Verpflichtung gemäss Artikel 18 oder in einem gesonderten Bericht wird der nichtvertrauliche Teil dieser Verpflichtung aufgeführt.
22.7 Der Artikel gilt sinngemäss für die Einleitung und den Abschluss von Überprüfungen gemäss Artikel 21 sowie für Beschlüsse gemäss Artikel 20 über die rückwirkende Anwendung von Zöllen.
205 Legen die Behörden Informationen und Erläuterungen gemäss diesem Artikel in einem gesonderten Bericht vor, so stellen sie sicher, dass dieser Bericht der Öffentlichkeit frei zugänglich ist.
Jedes Mitglied, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften Bestimmungen über Ausgleichsmassnahmen enthalten, behält Gerichte, Schiedsgerichte oder Verwaltungsgerichte oder -verfahren bei, die unter anderem dem Zweck dienen, Verwaltungsmassnahmen im Zusammenhang mit endgültigen Feststellungen und Überprüfungen von Feststellungen im Sinne von Artikel 21 umgehend zu überprüfen. Solche Gerichte oder Verfahren sollen unabhängig sein von den Behörden, die für die betreffende Feststellung oder Überprüfung zuständig sind, und sollen allen interessierten Parteien, die an dem Verwaltungsverfahren teilgenommen haben und von den Verwaltungsmassnahmen unmittelbar und persönlich betroffen sind, Zugang zum Überprüfungsverfahren ermöglichen.
24.1 Es wird ein Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen aus Vertretern aller Mitglieder eingesetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds nach Massgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuss erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Abkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden, und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren des Übereinkommens oder die Verwirklichung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.
24.2 Der Ausschuss kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.
24.3 Der Ausschuss setzt eine Ständige Sachverständigengruppe (PGE) aus fünf unabhängigen Personen ein, die auf den Gebieten Subventionen und Handelsbeziehungen besondere Sachkenntnis besitzen. Die Sachverständigen werden vom Ausschuss gewählt, und jedes Jahr wird einer von ihnen ersetzt. Wie in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehen, kann die PGE ersucht werden, eine Sondergruppe zu unterstützen. Der Ausschuss kann auch Gutachten über das Vorliegen und die Art einer Subvention einholen.
24.4 Die PGE kann von jedem Mitglied konsultiert werden und Gutachten über die Art einer Subvention erstatten, die das Mitglied einzuführen beabsichtigt oder gegenwärtig aufrechterhält. Die Gutachten sind vertraulich und dürfen in Verfahren nach Artikel 7 nicht verwendet werden.
24.5 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuss und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und bei dieser Informationen einholen. Bevor jedoch der Ausschuss oder eine Untergruppe Informationen bei einer Stelle im Hoheitsbereich eines Mitglieds einholt, wird das betreffende Mitglied davon in Kenntnis gesetzt.
25.1 Die Mitglieder kommen überein, dass ihre Notifikationen von Subventionen unbeschadet des Artikels XVI Absatz 1 des GATT 1994 spätestens am 30. Juni jedes Jahres vorgelegt werden und den Absätzen 2–6 zu entsprechen haben.
25.2 Die Mitglieder notifizieren die in ihrem Gebiet gewährten oder aufrechterhaltenen Subventionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die im Sinne von Artikel 2 spezifisch sind.
25.3 Der Inhalt der Notifikationen soll hinreichend bestimmt sein, damit die anderen Mitglieder die Auswirkungen auf den Handel abschätzen und das Funktionieren der notifizierten Subventionsprogramme verstehen können. Unbeschadet des Inhalts und der Form des Fragebogens über Subventionen206 stellen die Mitglieder in diesem Zusammenhang sicher, dass ihre Notifikationen die folgenden Angaben enthalten:
25.4 Enthält eine Notifikation nicht alle in Absatz 3 genannten Angaben, so ist hierfür in der Notifikation selbst eine Erklärung zu geben.
25.5 Werden Subventionen für spezifische Waren oder Sektoren gewährt, so sollen die Notifikationen nach Waren oder Sektoren gegliedert werden.
25.6 Die Mitglieder, die der Ansicht sind, dass in ihrem Gebiet keine Massnahmen bestehen, die nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und diesem Übereinkommen der Notifikation bedürfen, teilen dies schriftlich dem Sekretariat mit.
25.7 Die Mitglieder erkennen an, dass die Notifikation einer Massnahme weder deren rechtlichen Status nach dem GATT 1994 und diesem Übereinkommen noch die Auswirkungen nach diesem Übereinkommen noch die Art der Massnahme selbst berührt.
25.8 Jedes Mitglied kann jederzeit schriftlich um Informationen über Art und Ausmass der Subventionen ersuchen, die von einem anderen Mitglied gewährt oder aufrechterhalten werden (einschliesslich der in Teil IV genannten Subventionen), oder um eine Erläuterung der Gründe, aus denen eine bestimmte Massnahme als nicht notifikationsbedürftig angesehen wird.
25.9 Die Mitglieder, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, liefern diese Informationen so rasch wie möglich und in ausführlicher Form und sind bereit, dem ersuchenden Mitglied auf Ersuchen zusätzliche Informationen zu liefern. Insbesondere teilen sie hinreichende Einzelheiten mit, damit das andere Mitglied beurteilen kann, ob diese diesem Übereinkommen entsprechen. Ist ein Mitglied der Ansicht, dass ihm diese Informationen nicht geliefert worden sind, so kann es dies dem Ausschuss zur Kenntnis bringen.
25.10 Ist ein Mitglied der Ansicht, dass Massnahmen eines anderen Mitglieds, welche die Auswirkungen einer Subvention haben, nicht nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und diesem Artikel notifiziert worden sind, so kann es dies dem anderen Mitglied zur Kenntnis bringen. Wird die angebliche Subvention danach nicht umgehend notifiziert, so kann das Mitglied die angebliche Subvention selbst dem Ausschuss zur Kenntnis bringen.
25.11 Die Mitglieder erstatten dem Ausschuss unverzüglich Bericht über alle in bezug auf Ausgleichszölle getroffenen vorläufigen oder endgültigen Massnahmen. Diese Berichte stehen den anderen Mitgliedern im Sekretariat zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Mitglieder legen ferner halbjährlich Berichte über alle in den vorhergehenden sechs Monaten im Hinblick auf Ausgleichszölle getroffenen Massnahmen vor. Die Halbjahresberichte werden auf einem vereinbarten Einheitsformular vorgelegt.
25.12 Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuss a) seine Behörden, die für die Einleitung und die Durchführung von Untersuchungen nach Artikel 11 zuständig sind, und b) seine innerstaatlichen Verfahren, die für die Einleitung und die Durchführung solcher Untersuchungen massgeblich sind.
206 Der Ausschuss setzt eine Arbeitsgruppe ein, die Inhalt und Form des in BISD 9S/193-194 enthaltenen Fragebogens überprüft.
26.1 Der Ausschuss prüft die nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und nach Artikel 25 Absatz 1 dieses Übereinkommens vorgelegten neuen und vollständigen Notifikationen in ausserordentlichen Sitzungen, die alle drei Jahre abgehalten werden. Die Notifikationen, die in den dazwischenliegenden Jahren vorgelegt werden (aktualisierte Notifikationen) werden in den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses geprüft.
26.2 Der Ausschuss prüft die nach Artikel 25 Absatz 11 vorgelegten Berichte in den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses.
27.1 Die Mitglieder erkennen an, dass Subventionen in den Wirtschaftsentwicklungsprogrammen der Entwicklungsland-Mitglieder eine wichtige Rolle spielen können.
27.2 Das Verbot von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung:
27.3 Das Verbot von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b findet auf die Entwicklungsland-Mitglieder in den fünf Jahren und auf die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer in den acht Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens keine Anwendung.
27.4 Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Entwicklungsland-Mitglieder bauen ihre Ausfuhrsubventionen innerhalb der Achtjahresfrist, vorzugsweise schrittweise, ab. Jedoch erhöhen die Entwicklungsland-Mitglieder das Niveau ihrer Ausfuhrsubventionen207 nicht und beseitigen sie innerhalb einer kürzeren als der in diesem Absatz vorgesehenen Frist, wenn die Verwendung der Ausfuhrsubventionen mit ihren Entwicklungserfordernissen unvereinbar ist. Hält es ein Entwicklungsland-Mitglied für notwendig, die Subventionen über die Achtjahresfrist hinaus anzuwenden, so tritt es spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist in Konsultationen mit dem Ausschuss ein; dieser stellt nach Prüfung aller relevanten Wirtschafts-, Finanz- und Entwicklungserfordernisse des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds fest, ob eine Verlängerung der Frist gerechtfertigt ist. Stellt der Ausschuss fest, dass die Verlängerung gerechtfertigt ist, so hält das betreffende Entwicklungsland-Mitglied jährliche Konsultationen mit dem Ausschuss ab, um festzustellen, ob es notwendig ist, die Subventionen aufrechtzuerhalten. Trifft der Ausschuss diese Feststellung nicht, so baut das Entwicklungsland-Mitglied die noch verbleibenden Ausfuhrsubventionen innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der letzten bewilligten Frist schrittweise ab.
27.5 Ein Entwicklungsland-Mitglied, das für eine bestimmte Ware die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, baut seine Ausfuhrsubventionen für diese Ware innerhalb von zwei Jahren schrittweise ab. Jedoch baut ein in Anhang VII genanntes Entwicklungsland-Mitglied, das für eine oder mehrere Waren die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, seine Ausfuhrsubventionen für diese Waren innerhalb von acht Jahren schrittweise ab.
27.6 Die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit für eine Ware besteht, wenn die Ausfuhren dieser Ware des Entwicklungsland-Mitglieds in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren einen Anteil von mindestens 3,25 Prozent am Welthandel mit dieser Ware erreicht haben. Die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit besteht entweder a) aufgrund einer Notifikation des Entwicklungsland-Mitglieds, das die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, oder b) aufgrund einer vom Sekretariat auf Antrag eines Mitglieds angestellten Berechnung. Eine Ware im Sinne dieses Absatzes entspricht einer Position des Harmonisierten Systems. Der Ausschuss überprüft das Funktionieren dieser Bestimmung fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens.
27.7 Artikel 4 findet keine Anwendung auf die Ausfuhrsubventionen eines Entwicklungsland-Mitglieds, die mit den Absätzen 2–5 vereinbar sind. Auf diese Fälle findet Artikel 7 Anwendung.
27.8 Es besteht keine Vermutung nach Artikel 6 Absatz 1, dass eine von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährte Subvention eine ernsthafte Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens zur Folge hat. Eine solche ernsthafte Schädigung wird, gegebenenfalls nach Absatz 9, durch eindeutigen Beweis gemäss Artikel 6 Absätze 3–8 nachgewiesen.
27.9 Hinsichtlich anderer anfechtbarer Subventionen als der in Artikel 6 Absatz 1 genannten, die von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährt oder aufrechterhalten werden, dürfen keine Massnahmen nach Artikel 7 zugelassen oder getroffen werden, sofern nicht festgestellt wird, dass als Folge einer solchen Subvention Zollzugeständnisse oder andere Verpflichtungen aus dem GATT 1994 auf eine Weise zunichte gemacht oder geschmälert werden, dass die Einfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf den Markt des subventionierenden Entwicklungsland-Mitglieds verdrängt oder behindert werden, oder sofern nicht eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs auf dem Markt eines Einfuhrmitglieds vorliegt.
27.10 Eine Ausgleichszolluntersuchung hinsichtlich einer Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied wird eingestellt, sobald die betreffenden Behörden feststellen:
27.11 Für die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Entwicklungsland-Mitglieder, die ihre Ausfuhrsubventionen vor Ablauf der Achtjahresfrist nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beseitigt haben, und für die in Anhang VII genannten Entwicklungsland-Mitglieder beträgt der in Absatz 10 Buchstabe a genannte Anteil 3 Prozent statt 2 Prozent. Diese Bestimmung findet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beseitigung der Ausfuhrsubventionen dem Ausschuss notifiziert wird, so lange Anwendung, wie das notifizierende Entwicklungsland-Mitglied keine Ausfuhrsubventionen gewährt. Diese Bestimmung tritt acht Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens ausser Kraft.
27.12 Die Absätze 10 und 11 finden auf die Bestimmung des Mindestprozentsatzes nach Artikel 15 Absatz 3 Anwendung.
27.13 Teil III findet keine Anwendung auf den direkten Erlass von Schulden und auf Subventionen zur Deckung von sozialen Kosten in jeder Form, einschliesslich des Verzichts auf staatliche Einnahmen und sonstige Übertragungen von Verbindlichkeiten, wenn die Subventionen im Rahmen eines Privatisierungsprogramms eines Entwicklungsland-Mitglieds unmittelbar an dieses Programm gebunden sind, sofern sowohl das betreffende Programm als auch die betreffenden Subventionen zeitlich begrenzt gewährt und dem Ausschuss notifiziert werden und das Programm schliesslich zur Privatisierung des betreffenden Unternehmens führt.
27.14 Auf Antrag eines interessierten Mitglieds überprüft der Ausschuss eine bestimmte Ausfuhrsubventionspraxis eines Entwicklungsland-Mitglieds, um festzustellen, ob diese Praxis mit seinen Entwicklungsbedürfnissen vereinbar ist.
27.15 Auf Antrag eines interessierten Entwicklungsland-Mitglieds überprüft der Ausschuss eine bestimmte Ausgleichsmassnahme, um festzustellen, ob sie mit den Absätzen 10 und 11, wie sie für das betreffende Entwicklungsland-Mitglied gelten, vereinbar ist.
207 Für Entwicklungsland-Mitglieder, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens keine Ausfuhrsubventionen gewähren, findet dieser Absatz auf der Grundlage des Niveaus der 1986 gewährten Ausfuhrsubventionen Anwendung.
28.1 Subventionsprogramme, die im Gebiet eines Mitglieds vor der Unterzeichnung des WTO-Abkommens durch dieses Mitglied aufgestellt worden sind und die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind:
28.2 Die Mitglieder erweitern den Geltungsbereich eines solchen Programms nicht und verlängern es nach seinem Ablauf nicht.
29.1 Die Mitglieder, die sich im Übergang von einer Planwirtschaft zu einer freien Marktwirtschaft befinden, können die für diesen Übergang notwendigen Programme und Massnahmen anwenden.
29.2 Die unter Artikel 3 fallenden und nach Absatz 3 notifizierten Subventionsprogramme dieser Mitglieder werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens schrittweise abgebaut oder in Einklang mit Artikel 3 gebracht. In diesem Fall findet Artikel 4 keine Anwendung. Zusätzlich gilt innerhalb dieser Frist folgendes:
29.3 Die unter Artikel 3 fallenden Subventionsprogramme werden dem Ausschuss zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert. Weitere Notifikationen solcher Subventionen können bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgenommen werden.
29.4 Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Ausschuss den in Absatz 1 genannten Mitgliedern Abweichungen von ihren notifizierten Programmen und Massnahmen sowie von ihrem Zeitplan gestatten, falls diese Abweichungen als für den Übergang notwendig angesehen werden.
Die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie in der Streitbeilegungsvereinbarung ausgestaltet und angewandt worden sind, gelten für die Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens, sofern darin nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 6 Absatz 1 sowie die Artikel 8 und 9 gelten fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Spätestens 180 Tage vor Ablauf dieser Frist überprüft der Ausschuss das Funktionieren dieser Bestimmungen, um festzustellen, ob ihre Geltung in dieser oder in einer geänderten Fassung verlängert werden soll.
32.1 Spezifische Massnahmen gegen eine Subvention eines anderen Mitglieds dürfen nur gemäss den Bestimmungen des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden.208
32.2 Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.
32.3 Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für Untersuchungen und für Überprüfungen bestehender Massnahmen aufgrund von Anträgen, die an oder nach dem Tag gestellt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt.
32.4 Im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 wird davon ausgegangen, dass bestehende Ausgleichsmassnahmen spätestens an dem Tag eingeführt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt, ausser in den Fällen, in denen die geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitglieds zu diesem Zeitpunkt bereits eine ähnliche Klausel umfassen wie in diesem Absatz vorgesehen.
32.5 Jedes Mitglied unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, dass seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie auf das betreffende Mitglied Anwendung finden, im Einklang stehen.
32.6 Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind, sowie über alle Änderungen bei ihrer Anwendung.
32.7 Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuss unterrichtet den Rat für Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.
32.8 Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
208 Dies schliesst jedoch gegebenenfalls Massnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des GATT 1994 nicht aus.
a Der Ausdruck «kommerziell erlangen können» bedeutet, dass die Auswahl zwischen inländischen und eingeführten Waren nicht beschränkt ist und nur von kommerziellen Erwägungen abhängt.
b Im Sinne dieses Übereinkommens:
bedeutet der Ausdruck «direkte Steuern» die Steuern auf Löhnen, Gewinnen, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und allen anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbesitz; bedeutet der Ausdruck «Einfuhrabgaben» die Zölle sowie die sonstigen, in dieser Anmerkung nicht anderweit angeführten Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr erhoben werden; bedeutet der Ausdruck «indirekte Steuern» die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Transfersteuern, Stempel-, Inventar- und Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und den Einfuhrabgaben zählen; sind indirekte, «auf einer Vorstufe» erhobene Steuern die Steuern, die auf Gütern oder Dienstleistungen erhoben werden, die unmittelbar oder mittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden; sind «kumulative» indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es für Fälle, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Waren oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden, keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer gibt; umfasst «Erlass» von Steuern die Rückzahlung oder den Nachlass von Steuern; umfasst «Erlass oder Rückerstattung» die vollständige oder teilweise Freistellung oder Stundung von Einfuhrabgaben.
c Die Mitglieder erkennen an, dass eine Stundung z. B. dann keine Ausfuhrsubvention darstellen muss, wenn angemessene Zinsen gezahlt werden. Die Mitglieder bekräftigen erneut den Grundsatz, dass die Preise für Waren im Rahmen von Geschäften zwischen Ausfuhrunternehmen und ausländischen Käufern, die unter ihrer Kontrolle oder unter der gleichen Kontrolle wie sie stehen, für Steuerzwecke diejenigen Preise sein sollten, die zwischen unabhängigen, selbständig handelnden Unternehmen berechnet würden. Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied administrative oder andere Praktiken zur Kenntnis bringen, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen und die zu einer beträchtlichen Ersparnis an direkten Steuern bei Ausfuhrgeschäften führen. Unter solchen Umständen bemühen sich die Mitglieder in der Regel um die Beilegung ihrer Streitigkeiten, indem sie die Möglichkeiten bestehender bilateraler Steuerabkommen oder anderer spezifischer internationaler Mechanismen in Anspruch nehmen, ohne dass dadurch die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus dem GATT 1994 einschliesslich des im vorstehenden Satz geschaffenen Rechts auf Konsultation beeinträchtigt würden. Mit Buchstabe e wird nicht beabsichtigt, ein Mitglied an Massnahmen zu hindern, durch welche die Doppelbesteuerung von Einkommen aus ausländischen Quellen, die von seinen Unternehmen oder den Unternehmen eines anderen Mitglieds erzielt werden, vermieden werden soll.
d Buchstabe h findet auf Mehrwertsteuersysteme und einen an deren Stelle bestehenden steuerlichen Grenzausgleich keine Anwendung; das Problem des übermässigen Erlasses von Mehrwertsteuern wird ausschliesslich unter Buchstabe g geregelt.
209 Fussnoten siehe am Schluss von Anhang I.
210 Bei der Produktion verbrauchte Vorleistungen sind Vorleistungen, die materiell in der produzierten Ware enthalten sind, Energie, Brennstoffe und Öl, die bei der Produktion verwendet werden, und Katalysatoren, die im Laufe ihrer Verwendung zur Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden.
1. Nachlassprogramme für indirekte Steuern können Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Vorleistungen erlauben, die bei der Produktion von Waren für die Ausfuhr verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird). Entsprechend können Rückvergütungsprogramme den Erlass oder die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Produktion von Waren für die Ausfuhr verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird).
2. Die Liste von Beispielen für Ausfuhrsubventionen in Anhang I enthält unter den Buchstaben h und i den Ausdruck «Vorleistungen, die bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden». Nach Buchstabe h können Nachlassprogramme für indirekte Steuern eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einer Freistellung, einem Erlass oder einer Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern führen, deren Höhe die Höhe der Steuern überschreitet, die auf den bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Nach Buchstabe i können Rückerstattungsprogramme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einem Erlass oder einer Rückerstattung von Einfuhrabgaben führen, deren Höhe die Höhe der Einfuhrabgaben überschreitet, die auf den bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Beide Buchstaben bestimmen, dass bei Feststellungen über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren entstehender Abfall in normalem Umfang zu berücksichtigen ist. Buchstabe i sieht ferner die Möglichkeit des Ersatzes vor.
Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung nach diesem Übereinkommen sollen die Untersuchungsbehörden bei der Prüfung, ob Vorleistungen bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht worden sind, folgendermassen vorgehen:
1. Wird behauptet, dass ein Nachlassprogramm für indirekte Steuern oder ein Rückerstattungsprogramm zu einer Subvention führt, indem für die indirekten Steuern oder Einfuhrabgaben auf den bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen ein übermässiger Nachlass oder eine übermässige Rückerstattung gewährt wird, so stellen die Untersuchungsbehörden zunächst fest, ob die Regierung des Ausfuhrmitglieds über ein System oder Verfahren verfügt und dieses anwendet, um zu bestätigen, welche Vorleistungen bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden und in welchem Umfang. Wird festgestellt, dass ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so prüfen die Untersuchungsbehörden als nächstes, ob das System oder Verfahren angemessen ist, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktioniert und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruht. Die Untersuchungsbehörden können es als notwendig ansehen, nach Artikel 12 Absatz 6 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, dass das System oder Verfahren effektiv angewandt wird.
2. Besteht kein solches System oder Verfahren, ist es nicht angemessen oder ist es zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, wird es aber nicht oder nicht effektiv angewandt, so muss das Ausfuhrmitglied auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermässige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Untersuchungsbehörden als erforderlich ansehen, wird eine weitere Prüfung nach Absatz 1 vorgenommen.
3. Die Untersuchungsbehörden behandeln die Vorleistungen als materiell enthalten, wenn diese Vorleistungen bei der Produktion verwendet werden und in der für die Ausfuhr bestimmten Ware materiell vorhanden sind. Die Mitglieder nehmen zur Kenntnis, dass eine Vorleistung im Endprodukt nicht in derselben Form vorhanden sein muss, in der sie in den Produktionsvorgang eingangen ist.
4. Bei der Bestimmung der Menge einer bestimmten Vorleistung, die bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wird, ist «entstehender Abfall in normalem Umfang» zu berücksichtigen und dieser Abfall als bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht zu behandeln. «Abfall» ist der Teil einer bestimmten Vorleistung, der keine unabhängige Funktion im Produktionsvorgang erfüllt, bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware nicht verbraucht wird (etwa wegen Ineffizienz) und von demselben Hersteller nicht verwertet, verwendet oder verkauft wird.
5. Bei ihrer Feststellung, ob der Umfang des berücksichtigten Abfalls «normal» ist, trägt die Untersuchungsbehörde dem Produktionsverfahren, der durchschnittlichen Erfahrung des Wirtschaftszweigs im Ausfuhrland und gegebenenfalls anderen technischen Faktoren Rechnung. Die Untersuchungsbehörde beachtet, dass es eine wichtige Frage ist, ob die Behörden des Ausfuhrmitglieds die Abfallmenge richtig berechnet haben, wenn diese Menge in den Nachlass oder die Rückerstattung von Steuern oder Zöllen einbezogen werden soll.
Rückerstattungssysteme können die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Produktion einer anderen Ware verbraucht werden, wenn in dieser für die Ausfuhr bestimmten Ware inländische Vorleistungen enthalten sind, welche die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen aufweisen, die sie ersetzen. Nach Buchstabe i der Liste von Beispielen für Ausfuhrsubventionen in Anhang I können Rückerstattungssysteme für Ersatzvorleistungen eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit die Höhe der Rückerstattung die Höhe der ursprünglich auf den eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben, für welche die Rückerstattung beansprucht wird, überschreitet.
Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung nach diesem Übereinkommen sollen die Untersuchungsbehörden bei der Prüfung eines Ersatzrückerstattungssystems folgendermassen vorgehen:
1. Buchstabe i) der Beispielliste bestimmt, dass bei der Produktion einer für die Ausfuhr bestimmten Ware eingeführte Vorleistungen durch Vorleistungen des Inlandmarkts ersetzt werden können, sofern diese in gleicher Menge verwendet werden und von gleicher Qualität und Beschaffenheit sind wie die eingeführten Vorleistungen, die sie ersetzen. Das Bestehen eines Nachprüfungssystems oder -verfahrens ist wichtig, da es der Regierung des Ausfuhrmitglieds ermöglicht, sicherzustellen und nachzuweisen, dass die Menge der Vorleistungen, für die die Rückerstattung beansprucht wird, die Menge gleichartiger ausgeführter Waren, in welcher Form auch immer, nicht überschreitet und dass die Höhe der Rückerstattung von Einfuhrabgaben nicht die Höhe der ursprünglich auf den betreffenden eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet.
2. Wird behauptet, dass ein Ersatzrückerstattungssystem zu einer Subvention führt, so stellen die Untersuchungsbehörden zunächst fest, ob die Regierung des Ausfuhrmitglieds über ein Nachprüfungssystem oder -verfahren verfügt und dieses anwendet. Wird festgestellt, dass ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so prüfen die Untersuchungsbehörden als nächstes, ob die Nachprüfungsverfahren angemessen sind, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktionieren und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruhen. Soweit festgestellt wird, dass die Verfahren diesen Kriterien entsprechen und sie effektiv angewandt werden, wird nicht vermutet, dass eine Subvention vorliegt. Die Untersuchungsbehörden können es als notwendig ansehen, nach Artikel 12 Absatz 6 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, dass die Nachprüfungsverfahren effektiv angewandt werden.
3. Bestehen keine Nachprüfungsverfahren, sind sie nicht angemessen oder sind solche Verfahren zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, werden sie aber tatsächlich nicht angewandt oder nicht effektiv angewandt, so kann eine Subvention vorliegen. In diesen Fällen muss das Ausfuhrmitglied auf der Grundlage der tatsächlichen Geschäftsvorgänge eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermässige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Untersuchungsbehörden als erforderlich ansehen, wird eine weitere Prüfung nach Absatz 2 vorgenommen.
4. Das Bestehen einer Bestimmung über die Rückerstattung für Ersatzvorleistungen, nach der es den Exporteuren gestattet ist, einzelne Einfuhrsendungen auszuwählen, für die eine Rückerstattung beansprucht wird, ist als solche nicht so anzusehen, als führe sie zu einer Subvention.
5. Es ist anzunehmen, dass eine übermässige Rückvergütung von Einfuhrabgaben im Sinne von Buchstabe i vorliegt, wenn eine Regierung im Rahmen ihrer Rückerstattungssysteme die zurückgezahlten Gelder verzinst, soweit die Zinsen tatsächlich gezahlt werden oder zu zahlen sind.
211 Nötigenfalls soll eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedern über Fragen erarbeitet werden, die in diesem Anhang nicht behandelt werden oder die für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der weiteren Klärung bedürfen.
1. Die Höhe einer Subvention im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a wird als Höhe der Kosten berechnet, welche der die Subvention gewährenden Regierung entstehen.
2. Sofern in den Absätzen 3–5 nichts anderes bestimmt ist, wird bei der Feststellung, ob die wertmässige Gesamtsubventionierung 5 Prozent des Wertes der Ware überschreitet, der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens212 in den dem Subventionszeitraum vorangehenden letzten zwölf Monaten berechnet, für die Umsatzangaben vorliegen.213
3. Ist die Subvention an die Produktion oder den Verkauf einer bestimmten Ware gebunden, so wird der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens mit dieser Ware in den dem Subventionszeitraum vorangehenden letzten zwölf Monaten berechnet, für die Umsatzangaben vorliegen.
4. Befindet sich das Empfängerunternehmen in der Gründungsphase, so liegt eine ernsthafte Schädigung vor, wenn der Gesamtanteil der Subventionierung 15 Prozent der investierten Gesamtmittel übersteigt. Im Sinne dieses Absatzes dauert die Gründungsphase nicht länger als das erste Produktionsjahr.214
5. Liegt das Empfängerunternehmen in einem Land mit inflationärer Wirtschaft, so wird der Wert der Ware als der Gesamtumsatz des Empfängerunternehmens (oder als der Umsatz mit der betreffenden Ware, falls die Subvention daran gebunden ist) im vorangehenden Kalenderjahr unter Einrechnung der Inflationsrate für die zwölf Monate vor dem Monat berechnet, in dem die Subvention gewährt werden soll.
6. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Subventionierung in einem bestimmten Jahr werden die im Gebiet eines Mitglieds im Rahmen verschiedener Programme und von verschiedenen Behörden gewährten Subventionen zusammengerechnet.
7. Subventionen, die vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährt worden sind und die der künftigen Produktion zugute kommen sollen, werden in den Gesamtbetrag der Subventionierung eingerechnet.
8. Subventionen, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens nichtanfechtbar sind, werden bei der Berechnung der Höhe einer Subvention im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a nicht berücksichtigt.
212 Das Empfängerunternehmen ist ein Unternehmen im Gebiet des subventionierenden Mitglieds.
213 Im Fall steuerbezogener Subventionen wird der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens in dem Steuerjahr berechnet, in dem die steuerbezogene Massnahme erlangt wurde.
214 Die Gründungsphase umfasst auch den Fall, dass finanzielle Verpflichtungen für die Entwicklung von Waren oder für die Errichtung von Fertigungsanlagen für Waren eingegangen werden, denen die Subvention zugute kommt, auch wenn die Produktion noch nicht begonnen hat.
1. Jedes Mitglied wirkt an der Sammlung der Beweismittel mit, die von einer Sondergruppe in den Verfahren nach Artikel 7 Absätze 4–6 zu prüfen sind. Die Streitparteien und die betroffenen Drittland-Mitglieder notifizieren dem DSB, sobald Artikel 7 Absatz 4 in Anspruch genommen worden ist, die in seinem Gebiet für die Anwendung dieser Bestimmung zuständige Stelle und die Verfahren, nach denen den Ersuchen um Informationen nachzukommen ist.
2. Wird die Angelegenheit nach Artikel 7 Absatz 4 dem DSB unterbreitet, so leitet das DSB auf Antrag das Verfahren ein, um bei der Regierung des subventionierenden Mitglieds die Informationen einzuholen, die für die Feststellung des Vorliegens und der Höhe einer Subventionierung sowie des Wertes des Gesamtumsatzes der subventionierten Unternehmen erforderlich sind, und um die Informationen einzuholen, die für die Analyse der durch die subventionierte Ware verursachten nachteiligen Auswirkungen erforderlich sind.215 Dieses Verfahren kann gegebenenfalls die Vorlage von Fragen an die Regierung des subventionierenden Mitglieds und des beschwerdeführenden Mitglieds umfassen, um Informationen einzuholen und um die Informationen zu klären und eingehender zu behandeln, die den Streitparteien aufgrund der Notifikationsverfahren nach Teil VII zur Verfügung stehen.216
3. Bei Auswirkungen auf Drittlandmärkte kann eine Streitpartei, unter anderem durch Fragen an die Regierung des Drittland-Mitglieds, die für die Analyse der nachteiligen Auswirkungen erforderlichen Informationen einholen, die vernünftigerweise nicht von dem beschwerdeführenden Mitglied oder dem subventionierenden Mitglied zu erhalten sind. Dieses Erfordernis soll so gehandhabt werden, dass dem Drittland-Mitglied keine unangemessene Last auferlegt wird. Insbesondere wird von einem solchen Mitglied nicht erwartet, Markt- oder Preisanalysen speziell für diesen Zweck vorzunehmen. Es sind die Informationen zu liefern, die diesem Mitglied bereits vorliegen oder die es ohne weiteres beschaffen kann (z. B. die neuesten Statistiken, die von den zuständigen statistischen Diensten bereits zusammengestellt, aber noch nicht veröffentlicht worden sind, Zollangaben über die Einfuhren und den angemeldeten Wert der betreffenden Waren usw.). Nimmt jedoch eine Streitpartei eine ausführliche Marktanalyse auf eigene Kosten vor, so erleichtern die Behörden des Drittland-Mitglieds der Person oder der Firma, welche die Analyse durchführt, die Arbeit und machen ihr alle Informationen zugänglich, die von der Regierung in der Regel nicht als vertraulich behandelt werden.
4. Zur Erleichterung des Verfahrens der Informationssammlung bestimmt das DSB einen Vertreter. Die einzige Aufgabe des Vertreters besteht darin, für die rechtzeitige Einholung der Informationen zu sorgen, um eine anschliessende zügige multilaterale Prüfung der Streitigkeit zu erleichtern. Der Vertreter kann insbesondere vorschlagen, wie die erforderlichen Informationen am effizientesten einzuholen sind, und die Mitwirkung der Streitparteien fördern.
5. Das in den Absätzen 2–4 beschriebene Verfahren der Informationssammlung wird innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag abgeschlossen, an dem nach Artikel 7 Absatz 4 die Angelegenheit dem DSB unterbreitet worden ist. Die in diesem Verfahren erlangten Informationen werden der vom DSB gemäss Teil X eingesetzten Sondergruppe übermittelt. Diese Informationen sollen Angaben enthalten unter anderem über die Höhe der betreffenden Subvention (und gegebenenfalls den Wert des Gesamtumsatzes der subventionierten Unternehmen), die Preise der subventionierten Ware, die Preise der nicht subventionierten Ware, die Preise anderer Anbieter auf dem Markt, die Veränderungen beim Angebot der subventionierten Ware auf dem betreffenden Markt und die Veränderungen bei den Marktanteilen. Sie sollten auch Gegenbeweismittel enthalten sowie die Zusatzinformationen, welche die Sondergruppe im Laufe ihrer Entscheidungsfindung als relevant ansieht.
6. Wirkt das subventionierende und/oder das Drittland-Mitglied nicht am Verfahren der Informationssammlung mit, so stellt das beschwerdeführende Mitglied seinen Fall von ernsthafter Schädigung auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zusammen mit dem Tatbestand und den Umständen der Nichtmitwirkung des subventionierenden und/oder des Drittland-Mitglieds dar. Sind Informationen infolge der Nichtmitwirkung des subventionierenden und/oder des Drittland-Mitglieds nicht verfügbar, so kann die Sondergruppe den Fall nötigenfalls auf der Grundlage der besten auf andere Weise verfügbaren Informationen abschliessen.
7. Bei ihrer Entscheidungsfindung sollte die Sondergruppe aus der Nichtmitwirkung eines Beteiligten am Verfahren der Informationssammlung nachteilige Schlussfolgerungen ziehen.
8. Bei der Entscheidungsfindung darüber, ob sie sich auf die besten verfügbaren Informationen oder auf nachteilige Schlussfolgerungen stützen soll, berücksichtigt die Sondergruppe den Rat des nach Absatz 4 ernannten DSB-Vertreters zur Angemessenheit von Informationsersuchen und zu den Bemühungen der Beteiligten, diesen Ersuchen kooperativ und rechtzeitig nachzukommen.
9. Das Verfahren der Informationssammlung hindert die Sondergruppe nicht daran, zusätzliche Informationen einzuholen, die sie für eine sachgemässe Beilegung der Streitigkeit als wesentlich ansieht und die in diesem Verfahren nicht auf angemessene Weise eingeholt oder behandelt wurden. Im allgemeinen soll die Sondergruppe jedoch keine zusätzlichen Informationen einholen, um den Fall abzuschliessen, wenn die Informationen den Standpunkt einer bestimmten beteiligten Partei unterstützen würden und wenn das Fehlen dieser Informationen in dem Fall die Folge einer unangemessenen Nichtmitwirkung dieser Partei am Verfahren der Informationssammlung ist.
215 In den Fällen, in denen das Vorliegen einer ernsthaften Schädigung nachgewiesen werden muss.
216 Beim Verfahren der Informationssammlung durch das DSB wird die Notwendigkeit berücksichtigt, Informationen zu schützen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die von einem an diesem Verfahren beteiligten Mitglied auf der Grundlage der Vertraulichkeit geliefert werden.
1. Bei der Einleitung einer Untersuchung sollen die Behörden des Ausfuhrmitglieds und die bekanntermassen betroffenen Unternehmen von der Absicht in Kenntnis gesetzt werden, Untersuchungen an Ort und Stelle durchzuführen.
2. Sollte unter aussergewöhnlichen Umständen beabsichtigt werden, nichtstaatliche Sachverständige an der Untersuchung zu beteiligen, so sollen die Unternehmen und die Behörden des Ausfuhrmitglieds davon in Kenntnis gesetzt werden. Solche nichtstaatlichen Sachverständigen sollen im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht wirksamen Sanktionen unterliegen.
3. Es soll gängige Praxis sein, vor der endgültigen Planung des Besuchs die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Unternehmen im Ausfuhrmitgliedstaat einzuholen.
4. Sobald die Zustimmung der betreffenden Unternehmen vorliegt, sollen die untersuchenden Behörden den Behörden des Ausfuhrmitglieds die Namen und Anschriften der zu besuchenden Unternehmen sowie die vereinbarten Termine mitteilen.
5. Die betreffenden Unternehmen sollen rechtzeitig vor dem Besuch unterrichtet werden.
6. Besuche zur Erläuterung des Fragebogens sollen nur auf Antrag eines Ausfuhrunternehmens erfolgen. Im Fall eines solchen Antrags können die untersuchenden Behörden sich dem Unternehmen zur Verfügung stellen; solche Besuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn a) die Behörden des Einfuhrmitglieds die Vertreter des betreffenden Mitglieds benachrichtigen und b) letztere keine Einwände gegen den Besuch erheben.
7. Da die Untersuchungen an Ort und Stelle in erster Linie zur Überprüfung der übermittelten Informationen oder zur Einholung ergänzender Angaben dienen, sollen sie erst nach Eingang der Antwort auf den Fragebogen durchgeführt werden, ausser wenn das Unternehmen dem Gegenteil zustimmt und die Regierung des Ausfuhrmitglieds von den untersuchenden Behörden über den vorgezogenen Besuch informiert wird und keine Einwände erhebt; ausserdem soll es gängige Praxis sein, die betreffenden Unternehmen vor dem Besuch über die allgemeine Natur der zu überprüfenden Informationen und der vorzulegenden zusätzlichen Informationen zu unterrichten; dies soll jedoch nicht ausschliessen, dass an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden.
8. Fragen der Behörden oder Unternehmen des Ausfuhrmitglieds, die für eine erfolgreiche Untersuchung an Ort und Stelle notwendig sind, sollen soweit wie möglich vor dem Besuch beantwortet werden.
Die Entwicklungsland-Mitglieder, die nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a nicht den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a unterliegen, sind:
217 Die Aufnahme der Entwicklungsland-Mitglieder in die Liste von Buchstabe b beruht auf den jüngsten Angaben der Weltbank über das Pro-Kopf-BSP.
Die Mitglieder,
eingedenk des allgemeinen Ziels der Mitglieder, das auf dem GATT 1994 beruhende internationale Handelssystem zu verbessern und zu stärken,
in der Erkenntnis, dass die Disziplinen des GATT 1994 zu erläutern und zu verstärken sind, insbesondere die Disziplinen des Artikels XIX (Notstandsmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren), dass die multilaterale Kontrolle über Schutzmassnahmen wiederherzustellen ist und dass die Massnahmen zu beseitigen sind, die sich dieser Kontrolle entziehen,
in Anerkennung der Bedeutung der Strukturanpassung und der Notwendigkeit, den Wettbewerb auf den internationalen Märkten zu fördern und nicht zu beschränken, und
in der Erkenntnis, dass dafür ein umfassendes Übereinkommen erforderlich ist, das für alle Mitglieder gilt und auf den Grundsätzen des GATT 1994 beruht –
kommen wie folgt überein:
Dieses Übereinkommen legt die Regeln für die Anwendung von Schutzmassnahmen fest, unter denen Massnahmen im Sinne von Artikel XIX des GATT 1994 zu verstehen sind.
1. Ein Mitglied218 darf eine Schutzmassnahme nur dann auf eine Ware anwenden, wenn es gemäss den nachstehenden Bestimmungen festgestellt hat, dass diese Ware absolut oder im Vergleich zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in sein Gebiet eingeführt wird, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.
2. Schutzmassnahmen werden auf eine eingeführte Ware ungeachtet ihrer Herkunft angewendet.
218 Eine Zollunion kann eine Schutzmassnahme als Einheit oder im Namen eines Mitgliedstaates anwenden. Wendet eine Zollunion eine Schutzmassnahme als Einheit an, so sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens im Rahmen dieses Abkommens anhand der Bedingungen in der Zollunion als Ganzem zu prüfen. Wird eine Schutzmassnahme im Namen eines Mitgliedstaates angewendet, so sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens anhand der Bedingungen in diesem Mitgliedstaat zu prüfen, und die Massnahme wird auf diesen Mitgliedstaat beschränkt. Dieses Übereinkommen greift der Auslegung des Zusammenhangs zwischen Artikel XIX und Artikel XXIV Absatz 8 des GATT 1994 nicht vor.
1. Ein Mitglied darf eine Schutzmassnahme nur aufgrund einer Untersuchung anwenden, die seine zuständigen Behörden nach zuvor festgelegten und gemäss Artikel X des GATT 1994 veröffentlichten Verfahren durchgeführt haben. Diese Untersuchung umfasst die Veröffentlichung einer entsprechenden Mitteilung an alle interessierten Parteien und öffentliche Anhörungen oder andere geeignete Mittel, die es den Importeuren, Exporteuren und sonstigen interessierten Parteien ermöglichen, Beweise vorzulegen und ihre Standpunkte zu vertreten, einschliesslich der Gelegenheit, auf die Bemerkungen der anderen Parteien zu antworten und ihren Standpunkt unter anderem zu der Frage darzulegen, ob die Anwendung einer Schutzmassnahme im öffentlichen Interesse liegt. Die zuständigen Behörden veröffentlichen einen Bericht mit ihren Feststellungen und ihren mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen.
2. Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den zuständigen Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden. Die Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, können aufgefordert werden, nichtvertrauliche Zusammenfassungen dieser Informationen vorzulegen oder, wenn diese Parteien erklären, dass sich die genannten Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen, die Gründe anzugeben, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist. Ist nach Auffassung der Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen.
1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2. a) Bei der Untersuchung, die darauf abzielt, festzustellen, ob ein Anstieg der Einfuhren einem inländischen Wirtschaftszweig im Sinne dieses Übereinkommens einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht, beurteilen die zuständigen Behörden alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen; dazu gehören insbesondere: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der fraglichen Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.
1. Ein Mitglied wendet Schutzmassnahmen nur in dem Masse an, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens und zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Im Falle einer mengenmässigen Beschränkung darf das Volumen der Einfuhren nicht so stark verringert werden, dass es niedriger ist als das Volumen in einem kürzlich abgelaufenen Zeitraum, worunter die durchschnittlichen Einfuhren in den letzten drei repräsentativen Jahren zu verstehen sind, für die Statistiken vorliegen, ausser wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass zur Verhinderung oder Beseitigung des ernsthaften Schadens ein anderes Volumen erforderlich ist. Die Mitglieder sollen die Massnahmen wählen, die sich am besten für die Erreichung dieser Ziele eignen.
2. a) In den Fällen, in denen ein Kontingent auf Lieferländer aufgeteilt wird, kann sich das Mitglied, das diese Beschränkungen anwendet, darum bemühen, mit allen anderen Mitgliedern, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung der fraglichen Ware haben, Einvernehmen über die Zuweisung der Quoten zu erzielen. Ist dies angemessenerweise nicht möglich, so weist das betreffende Mitglied den Mitgliedern, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung der Ware haben, die Quoten anhand der Anteile zu, die diese Mitglieder während eines vorangegangenen repräsentativen Zeitraums an dem Gesamtvolumen oder dem Gesamtwert der Einfuhren der Ware gestellt haben, wobei etwaige besondere Faktoren, die den Handel mit der Ware möglicherweise beeinflusst haben oder beeinflussen, gebührend berücksichtigt werden.
Unter kritischen Umständen, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann ein Mitglied eine vorläufige Schutzmassnahme treffen, nachdem es vorläufig festgestellt hat, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren einen ernsthaften Schaden verursacht oder zu verursachen droht. Die Geltungsdauer der vorläufigen Massnahme darf 200 Tage nicht überschreiten; während dieses Zeitraums ist den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 2–7 und des Artikels 12 nachzukommen. Solche Massnahmen sollen in Zollerhöhungen bestehen, wobei die zusätzlich erhobenen Beträge umgehend zu erstatten sind, wenn die anschliessende Untersuchung nach Artikel 4 Absatz 2 nicht zu der Feststellung führt, dass der Anstieg der Einfuhren einem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zugefügt hat oder zuzufügen droht. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Massnahme wird auf die ursprüngliche Geltungsdauer und jegliche Verlängerung gemäss Artikel 7 Absätze 2 und 3 angerechnet.
1. Ein Mitglied darf Schutzmassnahmen nur so lange anwenden, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens und zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf vier Jahre nicht übersteigen, ausser wenn sie gemäss Absatz 2 verlängert wird.
2. Die Geltungsdauer nach Absatz 1 kann verlängert werden, sofern die zuständigen Behörden des Einfuhrmitglieds gemäss den Verfahren nach den Artikeln 2, 3, 4 und 5 festgestellt haben, dass die Schutzmassnahme weiterhin zur Verhinderung oder Beseitigung des ernsthaften Schadens erforderlich ist und dass der Wirtschaftszweig nachweislich Anpassungen durchführt, und sofern die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 8 und 12 eingehalten werden.
3. Die gesamte Geltungsdauer einer Schutzmassnahme einschliesslich der Geltungsdauer einer vorläufigen Massnahme, der ursprünglichen Geltungsdauer und ihrer Verlängerung darf acht Jahre nicht übersteigen.
4. Um die Anpassung in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer gemäss Artikel 12 Absatz 1 notifizierten Schutzmassnahme mehr als ein Jahr beträgt, liberalisiert das Mitglied, das die Massnahme anwendet, diese Massnahme während ihrer Geltungsdauer schrittweise in regelmässigen Abständen. Übersteigt die Geltungsdauer der Massnahme drei Jahre, so überprüft das Mitglied, das eine solche Massnahme anwendet, die Situation spätestens nach Ablauf der ersten Hälfte der Geltungsdauer der Massnahme und hebt sie gegebenenfalls auf oder beschleunigt gegebenenfalls die Liberalisierung. Eine gemäss Absatz 2 verlängerte Massnahme darf nicht restriktiver sein als am Ende der ursprünglichen Geltungsdauer und soll weiter liberalisiert werden.
5. Die Einfuhren einer Ware, die Gegenstand einer nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens getroffenen Schutzmassnahme waren, dürfen während eines Zeitraums, der dem vorausgegangenen Anwendungszeitraum der Massnahme entspricht, nicht erneut einer Schutzmassnahme unterworfen werden, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt.
6. Abweichend von Absatz 5 kann eine Schutzmassnahme mit einer Geltungsdauer von 180 Tagen oder weniger erneut auf die Einfuhren einer Ware angewendet werden, wenn:
1. Ein Mitglied, das die Anwendung oder die Verlängerung einer Schutzmassnahme beabsichtigt, bemüht sich gemäss Artikel 12 Absatz 3, einen Umfang an Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, der im wesentlichen dem entspricht, der gemäss dem GATT 1994 zwischen ihm selbst und den Ausfuhrmitgliedern besteht, die von einer solchen Massnahme betroffen wären. Um dieses Ziel zu erreichen, können sich die betreffenden Mitglieder über angemessene Handelskompensationen für die negativen Auswirkungen der Massnahme auf ihren Handel einigen.
2. Kommt bei den Konsultationen gemäss Artikel 12 Absatz 3 innerhalb von 30 Tagen keine Einigung zustande, so steht es den betroffenen Ausfuhrmitgliedern frei, spätestens 90 Tage nach der Anwendung der Massnahme und frühestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung beim Rat für Warenverkehr die Anwendung von im wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen im Rahmen des GATT 1994 auf den Handel des die Schutzmassnahme anwendenden Mitglieds auszusetzen, sofern der Rat für Warenverkehr dagegen keine Einwände hat.
3. Das Recht auf Aussetzung nach Absatz 2 darf nicht in den ersten drei Anwendungsjahren einer Schutzmassnahme ausgeübt werden, sofern diese Schutzmassnahme wegen eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen getroffen wurde und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.
1. Schutzmassnahmen werden nicht auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied angewendet, solange dessen Anteil an den Einfuhren der fraglichen Ware im Einfuhrmitgliedstaat 3 Prozent nicht übersteigt, vorausgesetzt, dass auf die Entwicklungsland-Mitglieder mit einem Einfuhranteil von weniger als 3 Prozent zusammen nicht mehr als 9 Prozent der gesamten Einfuhren der fraglichen Ware entfallen219.
2. Ein Entwicklungsland-Mitglied hat das Recht, die Geltungsdauer einer Schutzmassnahme um bis zu zwei Jahre über die maximale Geltungsdauer gemäss Artikel 7 Absatz 3 hinaus zu verlängern. Abweichend von Artikel 7 Absatz 5 hat ein Entwicklungsland-Mitglied das Recht, die Einfuhren einer Ware, die Gegenstand einer nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens getroffenen Schutzmassnahme waren, nach einem Zeitraum, der der Hälfte des vorangegangenen Anwendungszeitraums dieser Massnahme entspricht, erneut einer Schutzmassnahme zu unterwerfen, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt.
219 Ein Mitglied notifiziert dem Ausschuss für Schutzmassnahmen umgehend eine gemäss Artikel 9 Absatz 1 getroffene Massnahme.
Die Mitglieder heben alle Schutzmassnahmen gemäss Artikel XIX des GATT 1947220, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft sind, spätestens acht Jahre nach dem Zeitpunkt auf, zu dem sie erstmals angewendet wurden, oder aber fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens, sofern dieses der spätere Zeitpunkt ist.
220 SR 0.632.21
1. a) Ein Mitglied darf Notstandsmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren gemäss Artikel XIX des GATT 1994 nur dann ergreifen oder anstreben, wenn solche Massnahmen im Einklang mit diesem Artikel stehen, der gemäss diesem Übereinkommen angewendet wird.
2. Die in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene schrittweise Beseitigung der Massnahmen erfolgt nach Zeitplänen, die dem Ausschuss für Schutzmassnahmen von den betroffenen Mitgliedern spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgelegt werden. Diese Zeitpläne sehen vor, dass alle in Absatz 1 genannten Massnahmen binnen vier Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beseitigt oder mit diesem Übereinkommen in Einklang gebracht werden, mit Ausnahme einer einzigen spezifischen Massnahme je Einfuhrmitglied223, deren Geltungsdauer nicht über den 31. Dezember 1999 hinausgehen darf. Solche Ausnahmen sind zwischen den direkt betroffenen Mitgliedern gegenseitig zu vereinbaren und müssen dem Ausschuss für Schutzmassnahmen binnen 90 Tagen nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens zur Prüfung und Annahme vorgelegt werden. Im Anhang dieses Übereinkommens ist eine Massnahme aufgeführt, die vereinbarungsgemäss unter diese Ausnahme fällt.
3. Die Mitglieder dürfen die Annahme oder die Aufrechterhaltung nichtstaatlicher Massnahmen, die den Massnahmen in Absatz 1 gleichwertig sind, durch öffentliche und private Unternehmen nicht fördern oder unterstützen.
221 Ein Einfuhrkontingent, das im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 und diesem Übereinkommen als Schutzmassnahme angewendet wird, kann bei gegenseitigem Einvernehmen von dem Ausfuhrmitglied verwaltet werden.
222 Zu ähnlichen Massnahmen gehören beispielsweise: Mässigung bei der Ausfuhr, Systeme zur Überwachung der Ausfuhr- bzw. der Einfuhrpreise, Überwachung der Einfuhren oder der Ausfuhren, obligatorische Einfuhrkartelle und nichtautomatische Verfahren für die Erteilung von Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzen, durch die Schutz gewährt wird.
223 Die einzige Ausnahme dieser Art, zu der die Europäischen Gemeinschaften berechtigt sind, ist im Anhang dieses Übereinkommens aufgeführt.
1. Ein Mitglied notifiziert dem Ausschuss für Schutzmassnahmen umgehend:
2. Bei den Notifikationen gemäss Absatz 1 Buchstaben b) und c) übermittelt das Mitglied, das die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmassnahme beabsichtigt, dem Ausschuss für Schutzmassnahmen alle sachdienlichen Informationen wie: Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren, eine genaue Beschreibung der fraglichen Ware und der beabsichtigten Massnahme, das beabsichtigte Datum der Einführung der Massnahme sowie die beabsichtigte Geltungsdauer und den Zeitplan für die schrittweise Liberalisierung. Im Falle der Verlängerung einer Massnahme müssen auch Beweise dafür vorgelegt werden, dass der betroffene Wirtschaftszweig Anpassungen durchführt. Der Rat für Warenverkehr oder der Ausschuss für Schutzmassnahmen kann von dem Mitglied, das die Anwendung oder die Verlängerung der Massnahme beabsichtigt, für notwendig erachtete zusätzliche Informationen erbitten.
3. Ein Mitglied, dass die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmassnahme beabsichtigt, gibt den Mitgliedern, die als Exporteure der fraglichen Ware ein wesentliches Interesse haben, ausreichende Gelegenheit zu vorausgehenden Konsultationen, um unter anderem die gemäss Absatz 2 übermittelten Informationen zu prüfen, einen Meinungsaustausch über die Massnahme zu ermöglichen und ein Einvernehmen über die Mittel zur Erreichung des Ziels nach Artikel 8 Absatz 1 zu erzielen.
4. Ein Mitglied notifiziert dem Ausschuss für Schutzmassnahmen im voraus die Anwendung einer vorläufigen Schutzmassnahme gemäss Artikel 6. Nach der Einführung der Massnahme werden umgehend Konsultationen eingeleitet.
5. Die Ergebnisse der Konsultationen gemäss diesem Artikel sowie die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfungen gemäss Artikel 7 Absatz 4, alle Kompensationen gemäss Artikel 8 Absatz 1 sowie alle beabsichtigten Aussetzungen von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen gemäss Artikel 8 Absatz 2 werden dem Ausschuss für Warenverkehr von den betroffenen Mitgliedern umgehend notifiziert.
6. Die Mitglieder notifizieren dem Ausschuss für Schutzmassnahmen umgehend ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren betreffend Schutzmassnahmen sowie einschlägige Änderungen.
7. Die Mitglieder, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens geltende Massnahmen nach Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 aufrechterhalten, notifizieren dem Ausschuss für Schutzmassnahmen diese Massnahmen spätestens 60 Tage nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens.
8. Ein Mitglied kann dem Ausschuss für Schutzmassnahmen alle Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren sowie Massnahmen oder Aktionen notifizieren, die unter dieses Abkommen fallen und die von anderen Mitgliedern, die gemäss diesem Übereinkommen zu solchen Notifikationen verpflichtet sind, nicht notifiziert wurden.
9. Jedes Mitglied kann dem Ausschuss für Schutzmassnahmen nichtstaatliche Massnahmen gemäss Artikel 11 Absatz 3 notifizieren.
10. Alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Notifikationen an den Rat für Warenverkehr erfolgen normalerweise über den Ausschuss für Schutzmassnahmen.
11. Die Notifikationsbestimmungen dieses Übereinkommens verpflichten ein Mitglied nicht zur Preisgabe vertraulicher Informationen, deren Bekanntgabe die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
1. Es wird ein Ausschuss für Schutzmassnahmen eingesetzt, der dem Rat für Warenverkehr untersteht und allen Mitgliedern offensteht, die sich an seiner Arbeit beteiligen wollen. Der Ausschuss hat die Aufgabe:
2. Um den Ausschuss bei der Überwachung zu unterstützen, erstellt das Sekretariat jährlich anhand der Notifikationen und sonstiger ihm zur Verfügung stehender zuverlässiger Informationen einen Tatsachenbericht über das Funktionieren dieses Übereinkommens.
Die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie durch die Streitbeilegungsvereinbarung224 ausgestaltet und angewendet werden, gelten für Konsultationen und für die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens.
224 Anhang 2
Betroffene Mitglieder | Ware | Ausserkrafttreten | |
EG/Japan | Personenwagen, Geländefahrzeuge, leichte Nutzfahrzeuge, leichte Lastwagen | 31. Dezember 1999 | |
225 AS 2017 2117; BBl 2015 1457 1581
Abgeschlossen in Genf am 27. November 2014
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 2015226
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 2. September 2015
In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Februar 2017
Die Mitglieder,
angesichts der im Rahmen der Doha-Ministererklärung lancierten Verhandlungen;
eingedenk und in Bekräftigung des Mandats und der Grundsätze, die in Absatz 27 der Doha-Ministererklärung (WT/MIN(01)/DEC/1), in Anhang D des vom Generalrat am 1. August 2004 angenommenen Entschlusses über das Doha-Arbeitsprogramm (WT/L/579) sowie in Absatz 33 und in Anhang E der Ministererklärung von Hong Kong (WT/MIN(05)/DEC) enthalten sind;
mit dem Wunsch zur Klärung und Verbesserung relevanter Aspekte der Artikel V, VIII und X des GATT 1994, um den Warenverkehr, die Freigabe und die Zollabfertigung von Waren, einschliesslich Transitgüter, weiter zu beschleunigen;
in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsland-Mitgliedern und insbesondere der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer und mit dem Wunsch, die Hilfe und die Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten («Capacity Building») in diesem Bereich zu stärken;
in Anerkennung des Bedürfnisses zur wirksamen Zusammenarbeit unter Mitgliedern zu Fragen von Handelserleichterungen und Zoll-Compliance;
vereinbaren das Folgende:
1 Veröffentlichung
1.1 Jedes Mitglied veröffentlicht unverzüglich die folgenden Informationen auf nichtdiskriminierende und leicht zugängliche Weise, damit Regierungen, Händler und andere interessierte Parteien davon Kenntnis nehmen können:
1.2 Unter Vorbehalt von Absatz 2.2 ist nichts in diesen Bestimmungen so auszulegen, als erfordere es die Veröffentlichung oder Bekanntgabe von Informationen in einer anderen Sprache als der des Mitglieds.
2 Im Internet verfügbare Informationen
2.1 Jedes Mitglied macht im Internet die folgenden Informationen zugänglich und aktualisiert sie soweit möglich und angebracht:
2.2 Wo möglich, wird die Beschreibung nach Absatz 2.1 Buchstabe (a) auch in einer der WTO-Amtssprachen verfügbar gemacht.
2.3 Die Mitglieder werden ermuntert, im Internet weitere handelsbezogene Informationen verfügbar zu machen, einschliesslich der relevanten handelsbezogenen Gesetzgebung sowie weiterer Elemente nach Absatz 1.1.
3 Auskunftsstellen
3.1 Jedes Mitglied richtet im Rahmen seiner verfügbaren Mittel eine oder mehrere Auskunftsstellen ein oder behält sie bei, um angemessene Anfragen von Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien zu Angelegenheiten nach Absatz 1.1 zu beantworten sowie die benötigten Formulare und Dokumente nach Absatz 1.1 Buchstabe (a) zur Verfügung zu stellen.
3.2 Mitglieder, die einer Zollunion angehören oder an einem regionalen Integrationsprozess teilnehmen, können auf regionaler Ebene gemeinsame Auskunftsstellen einrichten oder beibehalten, um für gemeinsame Verfahren die Erfordernis nach Absatz 3.1 zu erfüllen.
3.3 Die Mitglieder werden ermuntert, für die Beantwortung von Anfragen und die Zurverfügungstellung von benötigten Formularen und Dokumenten keine Gebühr zu erheben. Andernfalls beschränken die Mitglieder die Höhe ihrer Gebühren und Abgaben auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienste.
3.4 Die Auskunftsstellen beantworten die Anfragen und stellen die Formulare und Dokumente in einer angemessenen Frist zur Verfügung, die jedes Mitglied selbst festlegt und die je nach Art oder Komplexität der Anfrage unterschiedlich ausfallen kann.
4 Notifikation
Jedes Mitglied notifiziert dem nach Artikel 23 Absatz 1.1 eingesetzten Ausschuss über Handelserleichterungen (in diesem Abkommen nachfolgend als der «Ausschuss» bezeichnet):
227 Jedem Mitglied steht es frei, auf seiner Webseite die rechtlichen Grenzen dieser Beschreibung anzugeben.
1 Möglichkeit zur Stellungnahme und Informationen vor Inkrafttreten
1.1 Jedes Mitglied räumt Händlern und anderen interessierten Parteien im Rahmen des Möglichen und auf eine mit seinem innerstaatlichen Recht und seinem Rechtssystem vereinbare Weise Möglichkeiten und eine angemessene Frist zur Kommentierung einer vorgeschlagenen Einführung oder Änderung von Gesetzen und Vorschriften allgemeiner Anwendung mit Bezug zu Warenverkehr, zur Freigabe und zur Zollabfertigung von Waren, einschliesslich Transitgüter, ein.
1.2 Jedes Mitglied stellt im Rahmen des Möglichen und auf eine mit seinem innerstaatlichen Recht und seinem Rechtssystem vereinbare Weise sicher, dass neue oder geänderte Gesetze und Vorschriften allgemeiner Anwendung mit Bezug zum Warenverkehr, zur Freigabe und zur Zollabfertigung von Waren, einschliesslich Transitgüter, so früh wie möglich vor Inkrafttreten veröffentlicht werden oder Informationen darüber auf andere Art öffentlich zugänglich gemacht werden, damit Händler und andere interessierte Parteien davon Kenntnis nehmen können.
1.3 Änderungen von Zoll- und Steueransätzen, Massnahmen mit entlastender Wirkung, Massnahmen, deren Wirksamkeit aufgrund der Einhaltung der Absätze 1.1 oder 1.2 geschwächt würde, Massnahmen in Dringlichkeitsfällen oder kleinere Änderungen des innerstaatlichen Rechts oder des Rechtssystems sind von den Absätzen 1.1 und 1.2 ausgenommen.
2 Konsultationen
Jedes Mitglied sieht nach Bedarf regelmässige Konsultationen zwischen seinen Grenzbehörden und den Händlern oder anderen in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Akteuren vor.
1. Jedes Mitglied erteilt einem Gesuchsteller auf schriftliches Gesuch, das alle erforderlichen Informationen enthält, innert einer angemessenen, termingebundenen Frist eine verbindliche Auskunft. Lehnt ein Mitglied die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ab, so informiert es den Gesuchsteller unverzüglich schriftlich darüber unter Angabe der massgeblichen Tatsachen und der Grundlage für seinen Entscheid.
2. Ein Mitglied kann einem Gesuchsteller die Erteilung einer verbindlichen Auskunft verweigern, wenn die im Gesuch aufgeworfene Frage:
3. Die verbindliche Auskunft ist nach ihrer Erteilung für eine angemessene Zeitspanne gültig, es sei denn die rechtlichen Bestimmungen, die Tatsachen oder die Umstände, auf denen die Auskunft gründet, ändern sich.
4. Falls ein Mitglied die verbindliche Auskunft aufhebt, ändert oder für ungültig erklärt, informiert es den Gesuchsteller schriftlich darüber unter Angabe der massgeblichen Tatsachen und der Grundlage für seinen Entscheid. Falls ein Mitglied die verbindliche Auskunft rückwirkend aufhebt, ändert oder für ungültig erklärt, kann es dies nur tun, wenn die Auskunft auf unvollständigen, ungenauen, falschen oder irreführenden Informationen beruhte.
5. Erteilt ein Mitglied eine verbindliche Auskunft, so muss es sich in Bezug auf den betreffenden Gesuchsteller daran halten. Das Mitglied kann vorsehen, dass sich auch der Gesuchsteller an die verbindliche Auskunft halten muss.
6. Jedes Mitglied veröffentlicht mindestens:
7. Jedes Mitglied sorgt auf schriftliches Gesuch eines Gesuchstellers für eine Überprüfung der verbindlichen Auskunft oder des Entscheids zu ihrer Aufhebung, Änderung oder Ungültigerklärung.228
8. Jedes Mitglied ist bestrebt, alle Informationen zu verbindlichen Auskünften, die es als von erheblichem Interesse für andere interessierte Parteien einschätzt, öffentlich zugänglich zu machen, wobei es dem Schutz von kommerziell vertraulichen Informationen Rechnung trägt.
9. Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich:
228 Nach diesem Absatz: (a) kann eine Überprüfung entweder bevor oder nachdem die verbindliche Auskunft befolgt wurde, durch die auskunftserteilende Person, das auskunftserteilende Amt oder die auskunftserteilende Behörde, eine höhere oder unabhängige Verwaltungsstelle oder eine Justizbehörde erfolgen; und (b) ist ein Mitglied nicht gehalten, dem Gesuchsteller die Möglichkeit einzuräumen, Artikel 4 Absatz 1 anzurufen.
229 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass eine verbindliche Auskunft zum Ursprung einer Ware eine Ursprungsprüfung für die Zwecke des Übereinkommens über Ursprungsregeln sein kann, wenn die Auskunft die Erfordernisse dieses Abkommens und des Übereinkommens über Ursprungsregeln erfüllt. Ebenso kann eine Ursprungsprüfung nach dem Übereinkommen über Ursprungsregeln eine verbindliche Auskunft über den Ursprung einer Ware für die Zwecke dieses Abkommens sein, wenn der Entscheid die Erfordernisse beider Abkommen erfüllt. Mitglieder sind nicht gehalten, nach dieser Bestimmung zusätzlich zu den nach dem Übereinkommen über Ursprungsregeln eingerichteten Ursprungsprüfungen gesonderte Verfahren bezüglich der Ursprungsprüfungen vorzusehen, sofern die Erfordernisse dieses Artikels erfüllt werden.
1. Jedes Mitglied sorgt dafür, dass jede Person, der die Zollverwaltung einen Verwaltungsentscheid230 eröffnet, in ihrem Hoheitsgebiet das Recht hat:
2. Die Gesetzgebung eines Mitglieds kann vorsehen, dass vor Erheben einer gerichtlichen Beschwerde oder vor Einleitung einer gerichtlichen Überprüfung eine Verwaltungsbeschwerde geführt oder eine Verwaltungsüberprüfung verlangt werden muss.
3. Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Beschwerde- oder Überprüfungsverfahren auf nichtdiskriminierende Weise durchgeführt werden.
4. Jedes Mitglied stellt sicher, dass in einem Fall, in dem der Beschwerde- oder Überprüfungsentscheid nach Absatz 1 Buchstabe (a):
der Beschwerdeführer berechtigt ist, entweder vor der Verwaltungs- oder Justizbehörde eine weitere Beschwerde zu erheben oder eine weitere Überprüfung zu verlangen, oder das Recht auf einen anderen Rechtsweg an die Justizbehörde hat.231
5. Jedes Mitglied stellt sicher, dass der Person nach Absatz 1 die Gründe für den Verwaltungsentscheid eröffnet werden, um dieser Person gegebenenfalls den Zugang zu Beschwerde- oder Überprüfungsverfahren zu ermöglichen.
6. Jedes Mitglied wird ermuntert, die Vorschriften dieses Artikels auf Verwaltungsentscheide anwendbar zu machen, die von einem anderen zuständigen Grenzorgan als dem Zoll ergehen.
230 Ein Verwaltungsentscheid bedeutet in diesem Artikel einen Entscheid mit Rechtswirkung, die die Rechte und Pflichten einer bestimmten Person in einem konkreten Fall betrifft. Es besteht Einvernehmen darüber, dass in diesem Artikel ein Verwaltungsentscheid eine Verwaltungsmassnahme nach der Bedeutung von Artikel X des GATT 1994 oder das Fehlen einer Verwaltungsmassnahme oder eines Verwaltungsentscheides nach dem innerstaatlichen Recht und dem Rechtssystem eines Mitglieds erfasst. Um ein solches Fehlen zu behandeln, können die Mitglieder an Stelle des Beschwerde- oder Überprüfungsrechts nach Absatz 1 Buchstabe (a) einen anderen Verwaltungsmechanismus oder Rechtsweg beibehalten, um den Zollbehörden anzuordnen, unverzüglich einen Verwaltungsentscheid zu erlassen.
231 Nichts in diesem Absatz hindert ein Mitglied daran, in Übereinstimmung mit seinen Gesetzen und Vorschriften das Schweigen der Verwaltung zu einer Beschwerde oder Überprüfung als Entscheid zugunsten des Beschwerdeführers anzuerkennen.
1 Notifikationen verschärfter Kontrollen und Inspektionen
Führt ein Mitglied ein System ein oder behält es bei, das der Ausgabe von Notifikationen oder Leitlinien an seine betroffenen Behörden zur Anhebung des Kontroll- oder Inspektionsniveaus an der Grenze in Bezug auf Lebensmittel, Getränke oder Tiernahrung dient, die Gegenstand einer Notifikation oder Leitlinie zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in seinem Hoheitsgebiet sind, so finden auf die Art und Weise der Ausgabe, Beendigung oder Aussetzung von Notifikationen oder Leitlinien die folgenden Regeln Anwendung:
2 Zurückbehaltung
Ein Mitglied benachrichtigt unverzüglich das Transportunternehmen oder den Importeur, wenn zur Einfuhr angemeldete Waren von der Zollverwaltung oder einer anderen zuständigen Behörde zu Inspektionszwecken zurückbehalten werden.
3 Testverfahren
3.1 Auf Gesuch kann ein Mitglied die Möglichkeit eines zweiten Testes einräumen, falls das erste Testergebnis einer Probe, die bei Ankunft von zur Einfuhr angemeldeten Waren entnommen wurde, ungünstig ausfällt.
3.2 Entweder ein Mitglied veröffentlicht auf nichtdiskriminierende und einfach zugängliche Weise die Namen und Adressen der Labors, in denen der Test durchgeführt werden kann, oder es teilt dem Importeur diese Informationen mit, wenn ihm die Möglichkeit nach Absatz 3.1 eingeräumt wird.
3.3 Ein Mitglied berücksichtigt für die Freigabe und Zollabfertigung von Waren das Ergebnis des allfälligen zweiten Testes nach Absatz 3.1 und kann bei Zweckmässigkeit das Ergebnis dieses Tests annehmen.
1 Allgemeine Bestimmungen für Gebühren und Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden
1.1 Die Bestimmungen von Absatz 1 finden auf alle Gebühren und Abgaben Anwendung, die von Mitgliedern bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden und keine Ein- oder Ausfuhrzölle oder Steuern nach Artikel III des GATT 1994 sind.
1.2 Informationen über Gebühren und Abgaben werden in Übereinstimmung mit Artikel 1 veröffentlicht. Diese Informationen schliessen die zur Anwendung kommenden Gebühren und Abgaben ein, den Grund für diese Gebühren und Abgaben, die zuständige Behörde sowie wann und wie die Zahlung zu erfolgen hat.
1.3 Ausser bei Dringlichkeit wird zwischen der Veröffentlichung neuer oder geänderter Gebühren und Abgaben und deren Inkrafttreten ein angemessener Zeitraum eingeräumt. Diese Gebühren und Abgaben kommen erst zur Anwendung, wenn die Information darüber veröffentlicht wurde.
1.4 Jedes Mitglied überprüft regelmässig seine Gebühren und Abgaben, um wo möglich deren Anzahl und Vielfalt zu verkleinern.
2 Besondere Bestimmungen für Zollabfertigungsgebühren und -abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden
Abgaben und Gebühren für die Zollabfertigung:
3 Strafbestimmungen
3.1 Für die Zwecke von Absatz 3 bezeichnet der Begriff «Strafen» die Strafen, die von der Zollbehörde eines Mitglieds für die Verletzung von Zollgesetzen, Zollvorschriften oder Zollverfahrensvorschriften dieses Mitglieds verhängt werden.
3.2 Jedes Mitglied stellt sicher, dass Strafen für die Verletzung eines Zollgesetzes, einer Zollvorschrift oder einer Zollverfahrensvorschrift nur über die nach seiner Gesetzgebung verantwortliche(n) Person(en) verhängt werden.
3.3 Die verhängte Strafe hängt von den Tatsachen und Umständen des Falles ab und bemisst sich nach dem Grad und der Schwere des Verstosses.
3.4 Jedes Mitglied stellt sicher, dass es Massnahmen beibehält zur Vermeidung von:
3.5 Jedes Mitglied stellt sicher, dass bei Verhängung einer Strafe für die Verletzung von Zollgesetzen, Zollvorschriften oder Zollverfahrensvorschriften der (den) Person(en), über die die Strafe verhängt wird, eine schriftliche Erklärung abgegeben wird, welche die Art der Verletzung sowie das Gesetz, die Vorschrift oder das Verfahren aufführt, das oder die zur Bemessung der Strafhöhe oder des Strafumfangs für diese Verletzung zur Anwendung gelangt.
3.6 Legt eine Person gegenüber der Zollbehörde eines Mitglieds freiwillig die Umstände einer Verletzung des Zollgesetzes, der Zollvorschrift oder der Zollverfahrensvorschrift offen, bevor die Verletzung durch die Zollbehörde entdeckt wird, so wird das Mitglied ermuntert, wo angezeigt diese Tatsache bei der Festsetzung der Strafe für diese Person als möglichen mildernden Umstand zu berücksichtigen.
3.7 Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch auf die in Absatz 3.1 erwähnten Strafen im Transitverkehr Anwendung.
1 Vorabfertigung
1.1 Jedes Mitglied führt Verfahren zur Einreichung von Einfuhrdokumenten und anderen erforderlichen Informationen, einschliesslich Manifeste, ein oder behält sie bei, um mit der Bearbeitung vor Ankunft der Waren zu beginnen und die Freigabe von Waren bei deren Ankunft zu beschleunigen.
1.2 Jedes Mitglied sieht je nach Zweckmässigkeit die vorgängige Einreichung von Dokumenten in elektronischer Form zur Vorabfertigung dieser Dokumente vor.
2 Elektronische Bezahlung
Im Rahmen des Möglichen führt jedes Mitglied Verfahren zur Ermöglichung der elektronischen Bezahlung von Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben ein, die bei der Ein- oder Ausfuhr anfallen und vom Zoll erhoben werden, oder behält solche Verfahren bei.
3 Trennung der Freigabe von der endgültigen Bemessung von Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben
3.1 Jedes Mitglied führt Verfahren ein oder behält sie bei, die die Freigabe der Waren vor der endgültigen Bemessung von Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben ermöglichen, falls die Bemessung nicht vor oder bei der Ankunft oder so schnell wie möglich nach der Ankunft vorgenommen wird, und unter der Bedingung, dass alle anderen regulatorischen Anforderungen erfüllt sind.
3.2 Als Bedingung für die Freigabe kann das Mitglied verlangen:
3.3 Die Garantie darf nicht grösser sein als der Betrag, den das Mitglied zur Sicherstellung der Zahlung der Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben benötigt, die für die unter die Garantie fallenden Waren endgültig geschuldet sind.
3.4 In Fällen, in denen ein mit Geldstrafen oder Bussen zu ahndender Verstoss festgestellt wurde, kann eine Garantie für die verhängbaren Strafen und Bussen verlangt werden.
3.5 Die Garantie nach den Absätzen 3.2 und 3.4 wird freigegeben, wenn sie nicht mehr benötigt wird.
3.6 Nichts in diesen Bestimmungen berührt das Recht eines Mitglieds, Waren zu untersuchen, zurückzuhalten, zu beschlagnahmen, einzuziehen oder auf eine Weise zu behandeln, die nicht gegen die WTO-Rechte und ‑Pflichten des Mitglieds verstösst.
4 Risikomanagement
4.1 Im Rahmen des Möglichen führt jedes Mitglied ein Risikomanagementsystem für die Zollkontrolle ein oder behält es bei.
4.2 Jedes Mitglied gestaltet und wendet das Risikomanagement so an, dass willkürliche oder nicht gerechtfertigte Diskriminierungen oder eine verdeckte Beschränkung des internationalen Handels verhindert werden.
4.3 Jedes Mitglied konzentriert die Zollkontrolle und im Rahmen des Möglichen andere massgebende Grenzkontrollen auf Hochrisiko-Sendungen und beschleunigt die Freigabe von Tiefrisiko-Sendungen. Ein Mitglied kann innerhalb seines Risikomanagements auch nach dem Zufallsprinzip Sendungen für solche Kontrollen selektionieren.
4.4 Jedes Mitglied gründet sein Risikomanagement auf eine Risikoeinschätzung, die auf zweckmässigen Auswahlkriterien beruht. Diese Auswahlkriterien können unter anderem den Code des Harmonisierten Systems, die Art und die Beschreibung von Waren, das Ursprungsland, das Abgangsland der Warensendung, den Wert der Waren, die Compliance-Vorgeschichte von Händlern und die Art des Transportmittels einschliessen.
5 Kontrolle nach Abfertigung
5.1 Zur Beschleunigung der Freigabe von Waren führt jedes Mitglied eine Kontrolle nach Abfertigung ein oder behält sie bei, um die Einhaltung von Zoll- und anderen damit verbundenen Gesetzen und Vorschriften sicherzustellen.
5.2 Jedes Mitglied selektioniert für die Kontrolle risikobasiert eine Person oder Sendung, wobei zweckmässige Selektionskriterien berücksichtigt werden können. Jedes Mitglied führt die Kontrollen nach Abfertigung auf transparente Weise durch. Ist eine Person in den Kontrollprozess einbezogen und wurden schlüssige Ergebnisse erhalten, so teilt das Mitglied die Ergebnisse der Person, deren Unterlagen kontrolliert wurden, unverzüglich mit und informiert sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Gründe für die Ergebnisse.
5.3 Die in der Kontrolle nach Abfertigung gewonnenen Informationen können in weiteren Verwaltungs- oder Justizverfahren verwendet werden.
5.4 Wenn möglich setzt das Mitglied das Ergebnis der Kontrolle nach Abfertigung bei der Anwendung des Risikomanagements ein.
6 Ermittlung und Veröffentlichung von durchschnittlichen Freigabezeiten
6.1 Die Mitglieder werden ermuntert, regelmässig und auf gleichbleibende Weise ihre durchschnittlichen Freigabezeiten für Waren zu messen und zu veröffentlichen, indem sie unter anderem Hilfsmittel wie die Freigabezeit-Studie der Weltzollorganisation (in diesem Abkommen nachfolgend als die «WZO» bezeichnet) verwenden.232
6.2 Die Mitglieder werden ermuntert, ihre Erfahrungen bei der Messung der durchschnittlichen Freigabezeiten dem Ausschuss mitzuteilen, einschliesslich der verwendeten Methodik, der erkannten Engpässe und aller sich ergebenden Auswirkungen auf die Effizienz.
7 Handelserleichterungsmassnahmen für zugelassene Beteiligte
7.1 Jedes Mitglied sieht bezüglich einfuhr-, ausfuhr- oder transitbezogener Formalitäten und Verfahren in Übereinstimmung mit Absatz 7.3 für Beteiligte, die bestimmte Kriterien erfüllen, nachfolgend als zugelassene Beteiligte bezeichnet, zusätzliche Handelserleichterungsmassnahmen vor. Ein Mitglied kann solche Handelserleichterungsmassnahmen auch durch allgemein verfügbare Zollverfahren allen Beteiligten anbieten, ohne ein gesondertes System einführen zu müssen.
7.2 Die bestimmten Kriterien, die ein zugelassener Beteiligter erfüllen muss, beziehen sich auf die Einhaltung oder die Gefahr der Nichteinhaltung von Anforderungen, die in den Gesetzen, Vorschriften oder Verfahren eines Mitglieds festgelegt sind.
7.3 Die Handelserleichterungsmassnahmen nach Absatz 7.1 umfassen mindestens drei der folgenden Massnahmen:233
7.4 Die Mitglieder werden ermuntert, Systeme für zugelassene Beteiligte auf der Grundlage internationaler Normen zu entwickeln, falls solche Normen bestehen, es sei denn, diese Normen seien für die Erreichung der rechtmässig angestrebten Ziele unzweckmässig oder unwirksam.
7.5 Um die den Beteiligten gewährten Handelserleichterungsmassnahmen zu verbessern, räumen die Mitglieder den anderen Mitgliedern die Möglichkeit ein, über die gegenseitige Anerkennung der Systeme für zugelassene Beteiligte zu verhandeln.
7.6 Die Mitglieder tauschen innerhalb des Ausschusses einschlägige Informationen über die in Kraft stehenden Systeme für zugelassene Beteiligte aus.
8 Beschleunigte Sendungen
8.1 Jedes Mitglied führt Verfahren ein oder behält sie bei, welche die beschleunigte Freigabe mindestens der via Luftfracht eingeführten Waren an Personen ermöglichen, die um eine solche Behandlung ersuchen, wobei die Zollkontrollen aufrecht erhalten bleiben.234 Falls ein Mitglied Kriterien235 zur Beschränkung des Kreises der Gesuchsteller verwendet, kann das Mitglied in veröffentlichten Kriterien als Bedingung für die Zulassung eines Gesuchstellers zur Behandlung seiner beschleunigten Sendungen nach Absatz 8.2 vom Gesuchsteller verlangen, dass er:
8.2 Die Mitglieder, unter Vorbehalt der Absätze 8.1 und 8.3:
8.3 Nichts in den Absätzen 8.1 und 8.2 berührt das Recht eines Mitglieds, Waren zu untersuchen, zurückzuhalten, zu beschlagnahmen, einzuziehen oder ihre Einfuhr zu verweigern oder nach der Abfertigung Kontrollen durchzuführen, einschliesslich im Zusammenhang mit der Verwendung von Risikomanagementsystemen. Ferner hindert nichts in den Absätzen 8.1 und 8.2 ein Mitglied daran, als Bedingung für die Freigabe die Unterbreitung zusätzlicher Informationen und die Erfüllung der Anforderungen eines nichtautomatischen Lizenzverfahrens zu verlangen.
9 Verderbliche Waren236
9.1 Zur Verhinderung des vermeidbaren Verlustes oder der vermeidbaren Verschlechterung verderblicher Waren und unter der Voraussetzung, dass alle regulatorischen Anforderungen erfüllt worden sind, sieht jedes Mitglied die Freigabe verderblicher Waren vor:
9.2 Jedes Mitglied räumt bei der Planung von möglicherweise erforderlichen Untersuchungen den verderblichen Waren angemessenen Vorrang ein.
9.3 Jedes Mitglied sorgt entweder für die sachgerechte Lagerung verderblicher Waren bis zu ihrer Freigabe oder erlaubt einem Importeur, dies zu tun. Das Mitglied kann verlangen, dass die vom Importeur eingerichteten Lagervorrichtungen von seinen zuständigen Behörden zugelassen oder bezeichnet wurden. Der Transport der Waren zu diesen Lagervorrichtungen, einschliesslich der dem Beteiligten erteilten Genehmigungen für den Warentransport, können, wenn nötig, der Zulassung durch die zuständigen Behörden unterliegen. Wo umsetz- und mit der innerstaatlichen Gesetzgebung vereinbar, sieht das Mitglied auf Gesuch des Importeurs die notwendigen Verfahren vor, damit die Freigabe in diesen Lagervorrichtungen stattfinden kann.
9.4 In Fällen erheblicher Verzögerung bei der Freigabe verderblicher Waren und auf schriftliches Gesuch gibt das einführende Mitglied soweit machbar eine Mitteilung zu den Gründen für diese Verzögerung ab.
232 Jedes Mitglied kann den Umfang und die Methodik einer solchen Ermittlung der durchschnittlichen Freigabezeit in Übereinstimmung mit seinen Bedürfnissen und Kapazitäten bestimmen.
233 Eine in Absatz 7.3 Buchstaben (a) bis (g) aufgeführte Massnahme gilt als für zugelassene Beteiligte vorgesehen, wenn sie allgemein für alle Beteiligten verfügbar ist.
234 Verfügt ein Mitglied über ein bestehendes Verfahren, das die Behandlung nach Absatz 8.2 vorsieht, so verlangt diese Bestimmung von diesem Mitglied nicht, gesonderte Verfahren zur beschleunigten Freigabe einzuführen.
235 Bestehen solche Gesuchskriterien, so gelten sie zusätzlich zu den Betriebsanforderungen des Mitglieds in Bezug auf alle via Luftfrachteinrichtungen eingeführten Waren oder Sendungen.
236 Für die Zwecke dieser Bestimmung sind verderbliche Waren Waren, die aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften rasch zerfallen, insbesondere beim Fehlen angemessener Lagerbedingungen.
1. Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Behörden und Organe, die für die Kontrollen und Verfahren bei der Einfuhr, der Ausfuhr und dem Transit von Waren verantwortlich sind, zur Erleichterung des Handels untereinander zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren.
2. Jedes Mitglied arbeitet soweit möglich zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen mit anderen Mitgliedern zusammen, mit denen es eine gemeinsame Grenze hat, um die Verfahren an den Grenzübergängen zu koordinieren und den grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit und Koordination kann Folgendes umfassen:
Jedes Mitglied erlaubt soweit möglich und unter der Voraussetzung, dass alle regulatorischen Anforderungen erfüllt sind, dass zur Einfuhr bestimmte Waren in seinem Hoheitsgebiet unter Zollkontrolle von einer Eingangszollstelle zu einer anderen Zollstelle verschoben werden, von der aus die Freigabe oder Abfertigung der Waren erfolgt.
1 Formalitäten und Anforderungen an die Dokumentation
1.1 Zur Senkung der Auswirkungen und der Komplexität von Einfuhr-, Ausfuhr- und Transitformalitäten auf ein Minimum und zur Senkung und Vereinfachung der Anforderungen an die Einfuhr-, Ausfuhr- und Transitdokumentation sowie unter Berücksichtigung berechtigter politischer Ziele und anderer Faktoren wie veränderte Umstände, erhebliche neue Informationen, Geschäftspraktiken, Verfügbarkeit von Techniken und Technologien, internationale bewährte Praktiken und Beiträge interessierter Parteien überprüft jedes Mitglied diese Formalitäten und Anforderungen an die Dokumentation und stellt anhand der Ergebnisse dieser Prüfung sicher, dass je nach Zweckmässigkeit diese Formalitäten und Anforderungen an die Dokumentation:
1.2 Der Ausschuss entwickelt Verfahren, nach denen Mitglieder gegebenenfalls untereinander einschlägige Informationen und bewährte Praktiken austauschen.
2 Annahme von Kopien
2.1 Wo angemessen, ist jedes Mitglied bestrebt, in Papier- oder elektronischer Form Kopien der für die Einfuhr-, Ausfuhr- oder Transit-Formalitäten erforderlichen Belege anzunehmen.
2.2 Besitzt eine Regierungsstelle eines Mitglieds bereits das Original eines solchen Dokuments, nimmt jede andere Stelle dieses Mitglieds, wo anwendbar, an Stelle des Originals eine von der Stelle, die das Originaldokument besitzt, ausgestellte Kopie in Papier- oder elektronischer Form an.
2.3 Kein Mitglied verlangt als Einfuhranforderung das Original oder eine Kopie der Ausfuhranmeldung, die der Zollbehörde des ausführenden Mitglieds unterbreitet wurde.237
3 Verwendung internationaler Normen
3.1 Die Mitglieder werden ermuntert, als Grundlage für ihre Einfuhr-, Ausfuhr- oder Transit-Formalitäten und -Verfahren einschlägige internationale Normen oder Teile daraus zu verwenden, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
3.2 Die Mitglieder werden ermuntert, sich im Rahmen ihrer Mittel an der Vorbereitung und regelmässigen Überprüfung einschlägiger internationaler Normen durch geeignete internationale Organisationen zu beteiligen.
3.3 Der Ausschuss entwickelt Verfahren, damit die Mitglieder einschlägige Informationen und bewährte Praktiken bezüglich der Umsetzung internationaler Normen gegebenenfalls austauschen können. Der Ausschuss kann auch einschlägige internationale Organisationen zu Diskussionen über ihre Arbeit zu internationalen Normen einladen. Wenn zweckmässig, kann der Ausschuss spezifische Standards ermitteln, die für die Mitglieder besonders wertvoll sind.
4 Zentraler Schalter
4.1 Die Mitglieder sind bestrebt, einen zentralen Schalter einzurichten oder beizubehalten, der Händlern die Einreichung der für die Einfuhr, Ausfuhr oder den Transit von Waren erforderlichen Dokumente und/oder Daten bei den beteiligten Behörden und Stellen an einer einzigen Stelle ermöglicht. Nach der Prüfung der Dokumente und/oder Daten durch die beteiligten Behörden oder Stellen werden die Ergebnisse den Gesuchstellern zügig durch den zentralen Schalter mitgeteilt.
4.2 Sind die erforderlichen Dokumente und/oder Daten bereits über den zentralen Schalter eingegangen, so werden dieselben Dokumente und/oder Daten ausser unter dringenden Umständen und bei anderen begrenzten, öffentlich gemachten Ausnahmen von den beteiligten Behörden oder Stellen nicht mehr verlangt.
4.3 Die Mitglieder notifizieren dem Ausschuss die Einzelheiten zur Betriebsweise des zentralen Schalters.
4.4 Soweit möglich und umsetzbar, setzen die Mitglieder die Informationstechnologie zur Unterstützung des zentralen Schalters ein.
5 Kontrollen vor dem Versand
5.1 Die Mitglieder verlangen keine Vorversandkontrollen im Zusammenhang mit der Tarifeinreihung und Zollwertermittlung.
5.2 Unbeschadet der Rechte der Mitglieder, andere Arten der Vorversandkontrolle zu verwenden als die unter Absatz 5.1 fallenden, werden die Mitglieder ermuntert, in Bezug auf deren Einsatz keine neuen Anforderungen einzuführen oder anzuwenden.238
6 Einsatz von Zollagenten
6.1 Unbeschadet der erheblichen politischen Bedenken einiger Mitglieder, die gegenwärtig für Zollagenten eine besondere Rolle beibehalten, führen die Mitglieder ab Inkrafttreten dieses Abkommens keinen obligatorischen Einsatz von Zollagenten mehr ein.
6.2 Jedes Mitglieder notifiziert dem Ausschuss seine Massnahmen zum Einsatz von Zollagenten und veröffentlicht sie. Alle nachfolgenden Änderungen dazu werden unverzüglich notifiziert und veröffentlicht.
6.3 Bei der Zulassung von Zollagenten wenden Mitglieder transparente und objektive Regeln an.
7 Gemeinsame Verfahren an der Grenze und einheitliche Dokumentationsanforderungen
7.1 Jedes Mitglied wendet unter Vorbehalt von Absatz 7.2 für die Freigabe und Zollabfertigung von Waren in seinem ganzen Hoheitsgebiet einheitliche Zollverfahren und Dokumentationsanforderungen an.
7.2 Nichts in diesem Artikel hindert ein Mitglied daran:
8 Zurückgewiesene Waren
8.1 Werden Waren zur Einfuhr von der zuständigen Behörde eines Mitglieds wegen Nichteinhaltung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Regelungen oder technischer Vorschriften zurückgewiesen, so ermöglicht das Mitglied unter Vorbehalt seiner Gesetze und Vorschriften sowie in Übereinstimmung mit diesen dem Importeur, die zurückgewiesenen Waren dem Exporteur oder einer anderen vom Exporteur bezeichneten Person zurückzuliefern oder zurückzuschicken.
8.2 Wird die Möglichkeit nach Absatz 8.1 eingeräumt und übt sie der Importeur nicht innert angemessener Frist aus, so kann die zuständige Behörde zur Behandlung dieser nicht konformen Waren eine andere Vorgehensweise ergreifen.
9 Vorübergehende Verwendung von Waren sowie aktive und passive Veredelung
9.1 Vorübergehende Verwendung von Waren
Jedes Mitglied erlaubt nach den Bestimmungen seiner Gesetze und Vorschriften, dass Waren unter bedingter teilweiser oder vollständiger Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern in sein Zollgebiet verbracht werden, falls diese Waren für einen bestimmten Zweck in sein Zollgebiet verbracht werden, zur Wiederausfuhr innerhalb einer spezifischen Frist bestimmt und ausser der normalen Wertminderung und Abnutzung aufgrund ihrer Verwendung unverändert geblieben sind.
9.2 Aktive und passive Veredelung
237 Nichts in diesem Absatz hindert ein Mitglied daran, als Anforderung für die Einfuhr kontrollierter oder regulierter Waren Dokumente wie Bescheinigungen, Bewilligungen oder Lizenzen zu verlangen.
238 Dieser Absatz bezieht sich auf die Vorversandkontrollen, die unter das Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand (Anhang 1A.10) fallen, und verhindert keine Vorversandkontrollen aus gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen.
1. Die im Zusammenhang mit dem Transitverkehr von einem Mitglied erlassenen Regelungen und Formalitäten werden:
2. Der Transitverkehr wird nicht von der Erhebung von Gebühren oder Abgaben abhängig gemacht, die in Bezug auf den Transit erhoben werden, mit Ausnahme von Transportkosten oder Abgaben, die den beim Transit anfallenden Verwaltungskosten oder den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entsprechen.
3. Die Mitglieder streben in Bezug auf den Transitverkehr keine Selbstbeschränkungen oder andere ähnliche Massnahmen an, noch treffen sie solche oder behalten sie bei. Dies gilt unbeschadet der bestehenden oder künftigen nationalen Regelungen und der bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zur Transportregelung, die mit den WTO-Regeln vereinbar sind.
4. Jedes Mitglied gewährt Erzeugnissen, die durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds geführt werden, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die einem solchen Erzeugnis gewährt würde, wenn es vom Abgangsort zum Zielort befördert würde, ohne das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitglieds zu durchqueren.
5. Die Mitglieder werden ermuntert, für den Transitverkehr wo möglich eine gesonderte Infrastruktur (Fahrspuren, Anlegeplätze und ähnliches) verfügbar zu machen.
6. Formalitäten, Dokumentationsanforderungen und Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Transitverkehr sind nicht belastender als erforderlich, um:
7. Wurden Waren in ein Transitverfahren überführt und wurde deren Weiterbeförderung vom Abgangsort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes erlaubt, werden sie bis zur Beendigung des Transits am Bestimmungsort im Hoheitsgebiet des Mitglieds keinen Zollbelastungen, unnötigen Verzögerungen oder Beschränkungen unterworfen.
8. Die Mitglieder wenden auf Transitwaren keine technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse an.
9. Die Mitglieder erlauben und ermöglichen die vorgängige Einreichung und Behandlung von Transitunterlagen und -daten vor Ankunft der Waren.
10. Hat der Transitvorgang die Zollstelle erreicht, an der er das Hoheitsgebiet eines Mitglieds verlässt, schliesst diese Stelle das Transitverfahren unverzüglich ab, sofern die Transitvoraussetzungen erfüllt worden sind.
11. Verlangt ein Mitglied eine Garantie in Form einer Bürgschaft, einer Hinterlegung oder eines anderen angemessenen monetären oder nicht-monetären239 Instruments für den Transitverkehr, so beschränkt sich diese Garantie darauf, die Einhaltung der sich aus diesem Transitverkehr ergebenden Voraussetzungen sicherzustellen.
12. Hat ein Mitglied festgestellt, dass die Transitvoraussetzungen eingehalten wurden, wird die Garantie unverzüglich freigegeben.
13. Jedes Mitglied erlaubt auf eine mit seinen Gesetzen und Vorschriften vereinbare Weise Gesamtsicherheiten, die mehrere Transaktionen für dieselben Beteiligten umfassen oder die Erneuerung von Garantien – ohne zwischenzeitliche Freigabe – für nachfolgende Sendungen einschliessen.
14. Jedes Mitglied macht die von ihm bei der Festsetzung der Garantie verwendeten einschlägigen Informationen öffentlich zugänglich, einschliesslich der Garantie für einmalige Transaktionen und, wo anwendbar, für Mehrfachtransaktionen.
15. Jedes Mitglied darf für den Transitverkehr Zollkonvois oder Zollbegleitungen nur unter der Voraussetzung verlangen, dass die Beförderungen mit einem hohen Risiko behaftet sind oder die Einhaltung von Zollgesetzen und -vorschriften nicht durch die Verwendung von Garantien möglich ist. Allgemein anwendbare Regeln über Zollkonvois oder Zollbegleitungen werden nach Artikel 1 veröffentlicht.
16. Die Mitglieder sind zur Zusammenarbeit und zur gegenseitigen Koordinierung bestrebt, um die Transitfreiheit zu stärken. Die Zusammenarbeit und die Koordinierung müssen sich nicht auf eine Verständigung beschränken, können aber eine solche umfassen über:
17. Jedes Mitglied ist bestrebt, einen nationalen Transitkoordinator zu bezeichnen, an den alle Anfragen und Vorschläge anderer Mitglieder bezüglich der ordnungsmässen Durchführung von Transitvorgängen gerichtet werden können.
239 Nichts in dieser Bestimmung hindert ein Mitglied daran, bestehende Verfahren beizubehalten, nach denen das Transportmittel als Garantie für den Durchfuhrverkehr verwendet werden kann.
1 Massnahmen zur Verbesserung der Einhaltung der Anforderungen und Zusammenarbeit
1.1 Die Mitglieder sind sich darin einig, dass es wichtig ist sicherzustellen, dass sich die Händler über ihre Pflichten zur Einhaltung der Vorschriften bewusst sind,, dass die freiwillige Einhaltung der Vorschriften zu fördern ist, indem Importeure Fehler selber korrigieren und unter gegebenen Umständen straffrei bleiben können, und dass Massnahmen eingeführt werden, um gegenüber fehlbaren Händlern schärfer vorgehen zu können.240
1.2 Die Mitglieder werden ermuntert, Informationen zu bewährten Praktiken zur Steuerung der Einhaltung von Zollvorschriften auszutauschen, einschliesslich über den Ausschuss. Die Mitglieder werden ermuntert, bei der technischen Beratung oder Hilfe und der Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten zusammenzuarbeiten, um die Verwaltung von Massnahmen zur Einhaltung von Vorschriften und deren Wirksamkeit zu verbessern.
2 Informationsaustausch
2.1 Auf Gesuch und unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels tauschen Mitglieder die Informationen nach Absatz 6.1 Buchstaben (b) und/oder (c) aus, um die Ein- oder Ausfuhranmeldung in bestimmten Fällen zu überprüfen, in denen es begründete Zweifel an der Richtigkeit oder an der Genauigkeit der Anmeldung gibt.
2.2 Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuss die Angaben zu seiner Kontaktstelle für den Austausch dieser Informationen.
3 Überprüfung
Ein Mitglied stellt ein Informationsgesuch erst, nachdem es eine Ein- oder Ausfuhranmeldung mit geeigneten Kontrollmassnahmen überprüft und die verfügbare einschlägige Dokumentation geprüft hat.
4 Gesuch
4.1 Das ersuchende Mitglied übermittelt dem ersuchten Mitglied auf Papier oder elektronisch in einer gegenseitig vereinbarten WTO-Sprache oder einer anderen gegenseitig vereinbarten Sprache ein schriftliches Gesuch mit:
4.2 Ist das ersuchende Mitglied bei einem Buchstaben von Absatz 4.1 nicht in der Lage, ihn zu erfüllen, so führt es dies im Ersuchen aus.
5 Schutz und Vertraulichkeit
5.1 Dem ersuchenden Mitglied obliegt es, unter Vorbehalt von Absatz 5.2:
5.2 Nach seinem innerstaatlichen Recht und Rechtssystem kann ein ersuchendes Mitglied bei einem Buchstaben von Absatz 5.1 nicht in der Lage sein, ihn zu erfüllen. In diesem Fall führt das ersuchende Mitglied dies im Ersuchen aus.
5.3 Das ersuchte Mitglied behandelt alle nach Absatz 4 erhaltenen Ersuchen und Überprüfungsinformationen mit mindestens demselben Schutz und derselben Vertraulichkeit, die das ersuchte Mitglied seinen eigenen Informationen gleicher Art gewährt.
6 Bereitstellung von Informationen
6.1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels obliegt es dem ersuchten Mitglied, unverzüglich:
6.2 Das ersuchte Mitglied kann nach seinem innerstaatlichen Recht und Rechtssystem und vor der Bereitstellung der Informationen eine Zusicherung verlangen, dass die betreffenden Informationen nicht ohne seine spezifische schriftliche Erlaubnis als Beweise in strafrechtlichen Ermittlungen, in Justizverfahren oder ausserhalb von Zollverfahren verwendet werden. Ist das ersuchende Mitglied nicht in der Lage, diese Anforderung zu erfüllen, so führt es dies dem ersuchten Mitglied aus.
7 Zurückstellung oder Ablehnung eines Ersuchens
7.1 Ein ersuchtes Mitglied kann ein Ersuchen zur Bereitstellung von Informationen teilweise oder vollständig zurückstellen oder ablehnen und informiert das ersuchende Mitglied über die Gründe dafür, wenn:
7.2 Unter den in den Absätzen 4.2, 5.2 oder 6.2 beschriebenen Umständen steht es im Ermessen des ersuchten Mitglieds, der Ausführung eines solchen Ersuchens nachzukommen.
8 Gegenseitigkeit
Ist das ersuchende Mitglied der Ansicht, dass es ein gleichartiges Ersuchen vom ersuchten Mitglied nicht beantworten könnte, oder hat das ersuchende Mitglied diesen Artikel noch nicht umgesetzt, so hält es diese Tatsache in seinem Ersuchen fest. Es steht im Ermessen des ersuchten Mitglieds, der Ausführung eines solchen Ersuchens nachzukommen.
9 Verwaltungsaufwand
9.1 Das ersuchende Mitglied berücksichtigt den Aufwand und die Kostenfolgen, die mit der Beantwortung des Informationsersuchens beim ersuchten Mitglied einhergehen. Das ersuchende Mitglied prüft bei der Ausarbeitung seines Ersuchens die Verhältnismässigkeit zwischen seinen Fiskalinteressen und dem durch das ersuchte Mitglied zu erbringenden Aufwand zur Bereitstellung der Informationen.
9.2 Erhält ein ersuchtes Mitglied von einem oder mehreren ersuchenden Mitgliedern eine nicht zu bewältigende Anzahl Informationsersuchen oder ein Informationsersuchen von einer nicht zu bewältigenden Tragweite und ist das Mitglied ausserstande, diesem Ersuchen innert angemessener Zeit nachzukommen, so kann es eines oder mehrere der ersuchenden Mitglieder zu einer Priorisierung auffordern, um den Rahmen seiner beschränkten Mittel nicht zu sprengen. Kann keine Einigung erzielt werden, steht es im Ermessen des ersuchten Mitglieds, auf Grundlage der Ergebnisse der eigenen Priorisierung solchen Ersuchen nachzukommen.
10 Einschränkungen
Ein ersuchtes Mitglied ist nicht gehalten:
11 Unerlaubte Verwendung oder Offenlegung
11.1 Im Fall einer Verletzung der Verwendungs- oder Offenlegungsbedingungen für nach diesem Artikel ausgetauschte Informationen teilt das ersuchende Mitglied, das die Informationen erhalten hat, dem ersuchten Mitglied, das die Informationen bereitgestellt hat, unverzüglich die detaillierten Angaben dieser unerlaubten Verwendung oder Offenlegung mit und:
11.2 Das ersuchte Mitglied kann gegenüber dem ersuchenden Mitglied seine Pflichten aus diesem Artikel aussetzen, bis die Massnahmen nach Absatz 11.1 ergriffen worden sind.
12 Bilaterale und regionale Abkommen
12.1 Nichts in diesem Artikel hindert ein Mitglied am Beitritt zu oder an der Beibehaltung von bilateralen, plurilateralen oder regionalen Abkommen zum Teilen oder Austauschen von Zollinformationen und -daten, einschliesslich durch sichere und schnelle Mittel wie einem automatischen Austausch oder einem Austausch vor Eintreffen der Sendung.
12.2 Nichts in diesem Artikel ist so auszulegen, als ändere oder berühre es die Rechte und Pflichten eines Mitglieds aus solchen bilateralen, plurilateralen oder regionalen Abkommen oder als regle es den Austausch von Zollinformationen und ‑daten nach solchen anderen Abkommen.
240 Diese Tätigkeit hat das übergeordnete Ziel, die Häufigkeit von Fällen der Nichteinhaltung und folglich den Bedarf an Informationsaustausch zur Durchsetzung der Vorschriften zu senken.
241 Das kann einschlägige Informationen zur nach Absatz 3 durchgeführten Überprüfung einschliessen. Solche Informationen unterliegen dem Schutz- und Vertraulichkeitsgrad nach Angabe des Mitglieds, das die Überprüfung durchführt.
1. Die in den Artikeln 1 bis 12 dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen werden von den Entwicklungsland-Mitgliedern und den am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern in Übereinstimmung mit diesem Teil umgesetzt, der auf den in Anhang D des Rahmenabkommens von Juli 2004 (WT/L/579) und in Absatz 33 und Anhang E der Ministererklärung von Hong Kong (WT/MIN(05)/DEC) vereinbarten Modalitäten beruht.
2. Um Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern bei der Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens in Übereinstimmung mit deren Art und Tragweite zu helfen, sollten Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten242 erbracht werden. Das Ausmass und die Termine für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens stehen im Verhältnis zu den Umsetzungsfähigkeiten von Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern. Fehlt einem Entwicklungsland-Mitglied oder einem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland weiterhin die erforderliche Fähigkeit, so wird die Umsetzung der betroffenen Bestimmung(en) nicht verlangt, bis die Umsetzungsfähigkeit dafür erlangt worden ist.
3. Von am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern wird nur verlangt, Verpflichtungen in einem Ausmass einzugehen, das mit ihren individuellen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen oder ihren administrativen und institutionellen Fähigkeiten vereinbar ist.
4. Diese Grundsätze finden durch die Bestimmungen von Teil II Anwendung.
242 Für die Zwecke dieses Abkommens kann «Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten» die Form von zur Verfügung gestellter technischer, finanzieller oder jeder anderen gegenseitig vereinbarten Unterstützung annehmen.
1. Es gibt drei Kategorien von Bestimmungen:
2. Jedes Entwicklungsland-Mitglied und am wenigsten entwickelte Mitgliedsland bezeichnet selbst und individuell die Bestimmungen, die es in jede der Kategorien A, B und C aufnimmt.
1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens setzt jedes Entwicklungs-Mitglied seine Verpflichtungen der Kategorie A um. Diese der Kategorie A zugewiesenen Verpflichtungen werden damit zum Bestandteil dieses Abkommens.
2. Ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland kann dem Ausschuss bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Bestimmungen notifizieren, die es der Kategorie A zugewiesen hat. Die von einem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland der Kategorie A zugewiesenen Verpflichtungen werden damit zum Bestandteil dieses Abkommens.
1. Bezüglich der Bestimmungen, die ein Entwicklungsland-Mitglied nicht der Kategorie A zugewiesen hat, kann dieses Mitglied die Umsetzung in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach diesem Artikel aufschieben.
Kategorie B für Entwicklungsland-Mitglieder
Kategorie C für Entwicklungsland-Mitglieder
2. Bezüglich der Bestimmungen, die ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland nicht der Kategorie A zugewiesen hat, können am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer die Umsetzung in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach diesem Artikel aufschieben.
Kategorie B für am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer
Kategorie C für am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer
3. Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer, die aufgrund mangelnder Geberunterstützung oder wegen fehlendes Fortschritts bei der Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten Schwierigkeiten haben, endgültige Umsetzungstermine innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 mitzuteilen, sollten dies dem Ausschuss so früh wie möglich vor Ablauf dieser Fristen notifizieren. Die Mitglieder sind einverstanden, zur Hilfestellung bei der Behandlung solcher Schwierigkeiten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und besonderen Probleme des betroffenen Mitglieds zusammenzuarbeiten. Der Ausschuss wird erforderlichenfalls tätig, um die Schwierigkeiten anzugehen, wo nötig einschliesslich durch die Erstreckung der Fristen des betroffenen Mitglieds zur Notifikation seiner endgültigen Termine.
4. Drei Monate vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstaben (b) oder (e) oder, im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes, nach Absatz 2 Buchstaben (b) oder (f) mahnt das Sekretariat ein Mitglied, falls dieses noch keinen endgültigen Termin zur Umsetzung von Bestimmungen, die es den Kategorien B oder C zugewiesen hat, notifiziert hat. Ruft das Mitglied nicht Absatz 3 oder, im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes, Absatz 1 Buchstabe (b) an, um die Frist zu erstrecken, und hat es noch keinen endgültigen Umsetzungstermin notifiziert, so setzt dieses Mitglied die Bestimmungen innerhalb eines Jahres nach der Frist nach Absatz 1 Buchstaben (b) oder (e) oder, im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes, nach Absatz 2 Buchstaben (b) oder (f) oder nach der nach Absatz 3 erstreckten Frist um.
5. Spätestens 60 Tage nach den Zeitpunkten für die Notifikation der endgültigen Termine zur Umsetzung der Bestimmungen der Kategorien B und C in Übereinstimmung mit den Absätzen 1, 2 oder 3 nimmt der Ausschuss Kenntnis der Anhänge, die die endgültigen Termine zur Umsetzung der Bestimmungen der Kategorien B und C enthalten, einschliesslich aller nach Absatz 4 festgelegten Termine, wodurch diese Anhänge zum Bestandteil dieses Abkommens werden.
243 Die Notifikation kann weitere Informationen einschliessen, die das notifizierende Mitglied für geeignet hält. Die Mitglieder werden ermuntert, Informationen zur inländischen Stelle oder Einheit anzugeben, die für die Umsetzung verantwortlich ist.
244 Die Mitglieder können auch Informationen über nationale Pläne oder Projekte zur Umsetzung von Handelserleichterungen, die für die Umsetzung verantwortliche inländische Stelle oder Einheit und die Geber einschliessen, mit denen das Mitglied unter Umständen eine Vereinbarung für die Erbringung von Hilfe abgeschlossen hat.
245 Diese Vereinbarungen werden entweder bilateral oder über geeignete internationale Organisationen und in Vereinbarkeit mit Artikel 21 Absatz 3 zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen abgeschlossen.
246 Mitglieder können auch Informationen über nationale Pläne oder Projekte zur Umsetzung von Handelserleichterungen, die für die Umsetzung verantwortliche inländische Stelle oder Einheit und die Geber einschliessen, mit denen das Mitglied unter Umständen eine Vereinbarung für die Erbringung von Hilfe abgeschlossen hat.
247 Diese Vereinbarungen werden entweder bilateral oder über geeignete internationale Organisationen und in Vereinbarkeit mit Artikel 21 Absatz 3 zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen abgeschlossen.
1. (a) Ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland, das nach eigener Einschätzung Schwierigkeiten hat, bis zum nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben (b) oder (e) oder, im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben (b) oder (f) festgelegten endgültigen Termin eine Bestimmung umzusetzen, die es den Kategorien B oder C zugewiesen hat, sollte den Ausschuss notifizieren. Entwicklungsländer notifizieren den Ausschuss spätestens 120 Tage vor Ablauf des Umsetzungstermins. Am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer notifizieren den Ausschuss spätestens 90 Tage vor diesem Termin.
2. Liegt die zusätzliche Umsetzungszeit, um die ein Entwicklungsland ersucht, unter 18 Monaten oder bei einem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland unter 3 Jahren, so ist das ersuchende Mitglied ohne weitere Handlung des Ausschusses zur Inanspruchnahme der Zusatzzeit berechtigt.
3. Ist ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland der Ansicht, es benötige eine längere erste Erstreckung als nach Absatz 2 oder eine zweite oder zusätzliche Erstreckung, reicht es beim Ausschuss ein Gesuch um Erstreckung ein, das die in Absatz 1 Buchstabe (b) beschriebenen Informationen enthält, und zwar im Fall eines Entwicklungslandes spätestens 120 Tage und im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes spätestens 90 Tage vor Ablauf des ursprünglichen endgültigen Umsetzungstermins oder des später erstreckten Termins.
4. Der Ausschuss prüft die Bewilligung von Erstreckungsgesuchen wohlwollend unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des gesuchstellenden Mitglieds. Diese Umstände können Schwierigkeiten und Verzögerungen beim Erhalt von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten einschliessen.
1. In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 notifiziert ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland, das die Verfahren nach Artikel 16 Absätze 1 oder 2 und nach Artikel 17 erfüllt hat, in den Fällen, in denen eine ersuchte Erstreckung nicht bewilligt wurde oder sich ein Entwicklungslands-Mitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland auf andere Weise mit unvorhergesehenen Umständen konfrontiert sieht, die die Bewilligung einer Erstreckung nach Artikel 17 verhindern, dem Ausschuss seine fehlende Kapazität zur Umsetzung der entsprechenden Bestimmung, wenn es nach eigener Einschätzung weiterhin eine ungenügende Kapazität zur Umsetzung einer Bestimmung aus der Kategorie C hat.
2. Der Ausschuss setzt sofort oder allerspätestens 60 Tage, nachdem der Ausschuss die Notifikation des entsprechenden Entwicklungsland-Mitglieds oder am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes erhalten hat, eine Sachverständigengruppe ein. Die Sachverständigengruppe untersucht die Angelegenheit und gibt dem Ausschuss innerhalb von 120 Tagen nach ihrer Einsetzung eine Empfehlung ab.
3. Die Sachverständigengruppe besteht aus fünf unabhängigen Personen, die in den Bereichen Handelserleichterung und Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten hochqualifiziert sind. Die Zusammensetzung der Sachverständigengruppe gewährleistet ein Gleichgewicht zwischen Staatsangehörigen von Entwicklungsland-Mitgliedern und entwickelten Mitgliedsländern. Ist ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland betroffen, umfasst die Sachverständigengruppe mindestens eine staatsangehörige Person eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes. Kann sich der Ausschuss nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung der Sachverständigengruppe über deren Zusammensetzung einigen, so bestimmt der Generaldirektor in Konsultation mit dem oder der Ausschussvorsitzenden die Zusammensetzung der Sachverständigengruppe in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Absatzes.
4. Die Sachverständigengruppe untersucht die Eigeneinschätzung des Mitglieds zur fehlenden Kapazität und gibt dem Ausschuss eine Empfehlung ab. Bei Prüfung einer Empfehlung der Sachverständigengruppe, die ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland betrifft, ergreift der Ausschuss wo angemessen eine Massnahme, die die Aneignung einer nachhaltigen Umsetzungskapazität erleichtert.
5. Das Mitglied unterliegt ab dem Zeitpunkt, an dem das Entwicklungsland-Mitglied dem Ausschuss seine fehlende Kapazität zur Umsetzung der entsprechenden Bestimmung notifiziert, bis zum ersten Treffen des Ausschusses nach dessen Erhalt der Empfehlungen der Sachverständigengruppe in dieser Angelegenheit nicht den Verfahren nach der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung. An diesem Treffen prüft der Ausschuss die Empfehlung der Sachverständigengruppe. Für ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland finden die Verfahren nach der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung bezüglich der entsprechenden Bestimmung ab dem Zeitpunkt der Notifikation seiner fehlenden Kapazität zur Umsetzung der Bestimmung an den Ausschuss keine Anwendung, bis der Ausschuss einen Entscheid in dieser Angelegenheit fällt oder, falls dies früher eintrifft, für einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten Ausschusstreffens.
6. Verliert ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland seine Fähigkeit zur Umsetzung einer Bestimmung der Kategorie C, kann es den Ausschuss benachrichtigen und die Verfahren nach diesem Artikel befolgen.
1. Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer, die den Kategorien B und C zugewiesene Bestimmungen notifiziert haben, können Bestimmungen durch die Einreichung einer Notifikation an den Ausschuss zwischen diesen Kategorien verschieben. Schlägt ein Mitglied vor, eine Bestimmung von der Kategorie B in die Kategorie C zu verschieben, stellt es Informationen zur benötigten Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten zur Verfügung.
2. Im Fall von zusätzlich benötigter Zeit zur Umsetzung einer von der Kategorie B in die Kategorie C verschobenen Bestimmung kann das Mitglied:
1. Für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens finden die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgestaltet und angewandt durch die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, keine Anwendung auf die Beilegung von Streitigkeiten mit einem Entwicklungsland-Mitglied in Bezug auf eine Bestimmung, die dieses Mitglied der Kategorie A zugewiesen hat.
2. Für einen Zeitraum von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens finden die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgestaltet und angewandt durch die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, keine Anwendung auf die Beilegung von Streitigkeiten mit einem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland in Bezug auf eine Bestimmung, die dieses Mitglied der Kategorie A zugewiesen hat.
3. Für einen Zeitraum von acht Jahren nach Umsetzung einer Bestimmung aus den Kategorien B oder C durch ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland finden die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgestaltet und angewandt durch die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, keine Anwendung für die Beilegung von Streitigkeiten mit diesem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland in Bezug auf diese Bestimmung.
4. Ungeachtet der Karenzfrist für die Anwendung der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung berücksichtigt ein Mitglied vor Beantragung von Konsultationen nach den Artikeln XXII oder XXIII des GATT 1994 und auf allen Verfahrensstufen bei der Beilegung einer Streitigkeit über eine Massnahme eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes die besondere Lage von am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern. Des Weiteren üben die Mitglieder Zurückhaltung bei der Unterbreitung von Streitfällen nach der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung, wenn am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer betroffen sind.
5. Jedes Mitglied gibt anderen Mitgliedern auf Ersuchen während der nach diesem Artikel eingeräumten Karenzfrist angemessene Gelegenheit, jede mit der Umsetzung dieses Abkommens zusammenhängende Frage zu diskutieren.
1. Gebermitglieder stimmen zu, die Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten in Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern entweder bilateral oder über die geeigneten internationalen Organisationen zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen zu erleichtern. Das Ziel besteht darin, Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländern zu helfen, die Bestimmungen aus Teil I dieses Abkommens umzusetzen.
2. Angesichts der besonderen Bedürfnisse von am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern sollten sie gezielte Hilfe und Unterstützung erhalten, damit sie eine nachhaltige Kapazität zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen aufbauen können. Durch einschlägige Mechanismen der Entwicklungszusammenarbeit und in Vereinbarkeit mit den Grundsätzen technischer Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten nach Absatz 3 sind die Entwicklungspartner bestrebt, in diesem Bereich Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten so zu erbringen, dass bestehende Entwicklungsschwerpunkte nicht beeinträchtigt werden.
3. Die Mitglieder sind bestrebt, die folgenden Grundsätze zur Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten für die Umsetzung dieses Abkommens anzuwenden:
4. Der Ausschuss führt pro Jahr mindestens eine spezifische Sitzung durch, um:
1. Um Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern Transparenz über die Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten für die Umsetzung von Teil I zu bieten, legt jedes Gebermitglied, das Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern bei der Umsetzung dieses Abkommens hilft, dem Ausschuss bei Inkrafttreten dieses Abkommens und in der Folge jährlich die folgenden Informationen über seine in den vorangegangenen 12 Monaten ausgerichtete und, wenn vorhanden, für die kommenden 12 Monate zugesicherte Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten248 vor:
Die Informationen werden gemäss der Vorlage in Anhang 1 vorgelegt. Im Fall von Mitgliedern, die der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (in diesem Abkommen nachfolgend als die «OECD» bezeichnet) angehören, können die vorgelegten Informationen auf den einschlägigen Informationen des OECD-Gläubigerberichtssystems beruhen. Entwicklungsland-Mitglieder, die sich imstande sehen, Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten zu leisten, werden zur Meldung der oben genannten Informationen ermuntert.
2. Gebermitglieder, die Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern helfen, melden dem Ausschuss:
Entwicklungsland-Mitglieder, die sich imstande sehen, Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten zu leisten, werden zur Meldung der oben genannten Angaben ermuntert.
3. Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer mit der Absicht, handelserleichterungsbezogene Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten zu beanspruchen, unterbreiten dem Ausschuss Angaben zu der oder den Kontaktstelle(n) der für die Koordinierung und Priorisierung dieser Hilfe und Unterstützung verantwortlichen Behörde(n).
4. Mitglieder können die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 im Internetangeben und aktualisieren diese Angaben wenn nötig. Das Sekretariat macht alle diese Informationen öffentlich verfügbar.
5. Der Ausschuss lädt einschlägige internationale und regionale Organisationen (wie den Internationalen Währungsfonds, die OECD, die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung, die WZO, die Regionalkommissionen der Vereinten Nationen, die Weltbank oder deren Untergremien sowie regionale Entwicklungsbanken) und andere Zusammenarbeitsstellen ein, Informationen nach den Absätzen 1, 2 und 4 zu melden.
248 Die vorgelegten Informationen spiegeln den nachfrageorientierten Charakter der Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten.
1 Ausschuss über Handelserleichterungen
1.1 Hiermit wird ein Ausschuss über Handelserleichterungen eingesetzt.
1.2 Der Ausschuss steht allen Mitgliedern zur Teilnahme offen und wählt seine(n) eigene(n) Vorsitzende(n). Der Ausschuss trifft sich nach Bedarf und wie in den entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens vorgesehen, mindestens aber einmal im Jahr, um Mitgliedern die Gelegenheit zu geben, zu allen mit der Durchführung dieses Abkommens oder der Förderung seiner Ziele verbundenen Fragen Konsultationen abzuhalten. Der Ausschuss übt die Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden. Der Ausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
1.3 Der Ausschuss kann benötigte Untergremien einsetzen. Diese Gremien erstatten dem Ausschuss Bericht.
1.4 Der Ausschuss arbeitet Verfahren aus, nach denen Mitglieder gegebenenfalls einschlägige Informationen und bewährte Praktiken austauschen.
1.5 Der Ausschuss pflegt einen engen Kontakt zu anderen internationalen Organisationen aus dem Bereich der Handelserleichterung wie der WZO, um den besten verfügbaren Rat zur Umsetzung und Verwaltung dieses Abkommens einzuholen und um sicherzustellen, dass unnötige Doppelarbeit vermieden wird. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss Vertreter solcher Organisationen oder deren Untergremien dazu einladen:
1.6 Der Ausschuss überprüft das Funktionieren und die Umsetzung dieses Abkommens vier Jahre nach dessen Inkrafttreten und danach regelmässig.
1.7 Mitglieder werden ermuntert, Fragen bezüglich der Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens dem Ausschuss vorzulegen.
1.8 Der Ausschuss ermuntert und erleichtert Ad-hoc-Diskussionen unter Mitgliedern zu spezifischen, sich aus diesem Abkommen ergebenden Fragen mit dem Ziel, schnell eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu erreichen.
2 Nationaler Ausschuss über Handelserleichterungen
Jedes Mitglied setzt einen nationalen Ausschuss über Handelserleichterungen ein, behält ihn bei oder bezeichnet einen bestehenden Mechanismus zur Erleichterung sowohl der inländischen Koordinierung als auch der Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens.
1. Für den Zweck dieses Abkommens schliesst der Begriff «Mitglied» die zuständige Behörde dieses Mitglieds ein.
2. Alle Bestimmungen dieses Abkommens sind für alle Mitglieder bindend.
3. Die Mitglieder setzen dieses Abkommen ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens um. Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer, die die Inanspruchnahme der Bestimmungen von Teil II wählen, setzen dieses Abkommen in Übereinstimmung mit Teil II um.
4. Ein Mitglied, das dieses Abkommen nach dessen Inkrafttreten annimmt, setzt seine Verpflichtungen aus den Kategorien B und C nach den einschlägigen Fristen um, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.
5. Mitglieder, die einer Zollunion oder regionalen Wirtschaftsvereinigung angehören, können zur Unterstützung bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen regionale Vorgehensweisen beschliessen, einschliesslich durch die Einrichtung und den Einsatz regionaler Gremien.
6. Unbeschadet der Allgemeinen Auslegungsregel zu Anhang 1A des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation wird nichts in diesem Abkommen so ausgelegt, als vermindere es die Pflichten von Mitgliedern aus dem GATT 1994. Darüber hinaus wird nichts in diesem Abkommen so ausgelegt, als vermindere es die Rechte und Pflichten von Mitgliedern aus dem Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse und dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen.
7. Alle Ausnahmen und Befreiungen249 aus dem GATT 1994 finden auf die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung. Die auf das GATT 1994 oder Teile davon anwendbaren Ausnahmeregelungen, die in Übereinstimmung mit Artikel IX Absatz 3 und Artikel IX Absatz 4 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation gewährt werden, und alle sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens darauf beziehenden Änderungen finden auf die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.
8. Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgestaltet und angewandt durch die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten aus diesem Abkommen Anwendung, sofern in diesem Abkommen nicht ausdrücklich anders bestimmt.
9. Vorbehalte bezüglich irgendeiner der Bestimmungen dieses Abkommens sind ohne Zustimmung der anderen Mitglieder unzulässig.
10. Die Verpflichtungen der Kategorie A von Entwicklungsländern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern, die in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absätze 1 und 2 diesem Abkommen angehängt werden, stellen Bestandteile dieses Abkommens dar.
11. Die Verpflichtungen der Kategorien B und C von Entwicklungsländern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern, die vom Ausschuss zur Kenntnis genommen und diesem Abkommen nach Artikel 16 Absatz 5 angehängt wurden, stellen Bestandteile dieses Abkommens dar.
249 Die schliesst Artikel V Absatz 7 und Artikel X Absatz 1 des GATT 1994 und die ergänzende Bemerkung zu Artikel VIII des GATT 1994 ein.
Gebermitglied:
Von der Notifikation erfasster Zeitraum:
Beschreibung der technischen und finanziellen Hilfe und Mittel zum Aufbau von Kapazitäten | Stand und zugesicherter / ausgerichteter Betrag | Begünstigtes Land / | Durchführungsstelle des hilfeleistenden Mitglieds | Verfahren für die Ausrichtung von Hilfe |
226 AS 2017 2103
Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten250 | ||
Afghanistan | 29. Juli | 2016 | ||
Albanien | 10. Mai | 2016 | ||
Australien | 9. Juni | 2015 | ||
Bahrain | 23. September | 2016 | ||
Bangladesch | 27. September | 2016 | ||
Belgien | 5. Oktober | 2015 | ||
Belize | 2. September | 2015 | ||
Botsuana | 18. Juni | 2015 | ||
Brasilien | 29. März | 2016 | ||
Brunei | 15. Dezember | 2015 | ||
Bulgarien | 5. Oktober | 2015 | ||
Chile | 21. November | 2016 | ||
China | 4. September | 2015 | ||
China-Hong Kong | 8. Dezember | 2014 | ||
China-Macao | 11. April | 2016 | ||
China-Taiwan (Chinesisches Taipei) | 17. August | 2015 | ||
Côte d'Ivoire | 8. Dezember | 2015 | ||
Deutschland | 5. Oktober | 2015 | ||
Dominica | 28. November | 2016 | ||
Dominikanische Republik | 28. Februar | 2017 | ||
Dänemark | 5. Oktober | 2015 | ||
El Salvador | 4. Juli | 2016 | ||
Estland | 5. Oktober | 2015 | ||
Finnland | 5. Oktober | 2015 | ||
Frankreich | 5. Oktober | 2015 | ||
Gabun | 5. Dezember | 2016 | ||
Georgien | 4. Januar | 2016 | ||
Ghana | 4. Januar | 2017 | ||
Grenada | 8. Dezember | 2015 | ||
Griechenland | 5. Oktober | 2015 | ||
Guyana | 30. November | 2015 | ||
Honduras | 14. Juli | 2016 | ||
Indien | 22. April | 2016 | ||
Irland | 5. Oktober | 2015 | ||
Island | 31. Oktober | 2016 | ||
Italien | 5. Oktober | 2015 | ||
Jamaika | 19. Januar | 2016 | ||
Japan | 1. Juni | 2015 | ||
Jordanien | 22. Februar | 2017 | ||
Kambodscha | 12. Februar | 2016 | ||
Kanada | 16. Dezember | 2016 |
Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
Kasachstan | 26. Mai | 2016 | ||
Kenia | 10. Dezember | 2015 | ||
Kirgisistan | 6. Dezember | 2016 | ||
Korea (Süd) | 30. Juli | 2015 | ||
Kroatien | 5. Oktober | 2015 | ||
Laos | 29. September | 2015 | ||
Lesotho | 4. Januar | 2016 | ||
Lettland | 5. Oktober | 2015 | ||
Liechtenstein | 18. September | 2015 | ||
Litauen | 5. Oktober | 2015 | ||
Luxemburg | 5. Oktober | 2015 | ||
Madagaskar | 20. Juni | 2016 | ||
Malaysia | 26. Mai | 2015 | ||
Mali | 20. Januar | 2016 | ||
Malta | 5. Oktober | 2015 | ||
Mauritius | 5. März | 2015 | ||
Mazedonien | 19. Oktober | 2015 | ||
Mexiko | 26. Juli | 2016 | ||
Moldau | 24. Juni | 2016 | ||
Mongolei | 28. November | 2016 | ||
Montenegro | 10. Mai | 2016 | ||
Mosambik | 6. Januar | 2017 | ||
Myanmar | 16. Dezember | 2015 | ||
Nepal | 24. Januar | 2017 | ||
Neuseeland | 29. September | 2015 | ||
Nicaragua | 4. August | 2015 | ||
Niederlande | 5. Oktober | 2015 | ||
Niger | 6. August | 2015 | ||
Nigeria | 16. Januar | 2017 | ||
Norwegen | 16. Dezember | 2015 | ||
Oman | 22. Februar | 2017 | ||
Österreich | 5. Oktober | 2015 | ||
Pakistan | 27. Oktober | 2015 | ||
Panama | 17. November | 2015 | ||
Paraguay | 1. März | 2016 | ||
Peru | 27. Juli | 2016 | ||
Philippinen | 27. Oktober | 2016 | ||
Polen | 5. Oktober | 2015 | ||
Portugal | 5. Oktober | 2015 | ||
Ruanda | 22. Februar | 2017 | ||
Rumänien | 5. Oktober | 2015 | ||
Russland | 22. April | 2016 | ||
Sambia | 16. Dezember | 2015 | ||
Samoa | 21. April | 2016 | ||
Saudi-Arabien | 28. Juli | 2016 | ||
Schweden | 5. Oktober | 2015 | ||
Schweiz | 2. September | 2015 | ||
Senegal | 24. August | 2016 | ||
Seychellen | 11. Januar | 2016 | ||
Singapur | 8. Januar | 2015 | ||
Slowakei | 5. Oktober | 2015 | ||
Slowenien | 5. Oktober | 2015 | ||
Spanien | 5. Oktober | 2015 | ||
Sri Lanka | 31. Mai | 2016 | ||
St. Kitts und Nevis | 17. Juni | 2016 | ||
St. Lucia | 8. Dezember | 2015 | ||
St. Vincent und die Grenadinen | 9. Januar | 2017 | ||
Swasiland | 21. November | 2016 | ||
Thailand | 5. Oktober | 2015 | ||
Togo | 1. Oktober | 2015 | ||
Trinidad und Tobago | 27. Juli | 2015 | ||
Tschad | 22. Februar | 2017 | ||
Tschechische Republik | 5. Oktober | 2015 | ||
Türkei | 16. März | 2016 | ||
Ukraine | 16. Dezember | 2015 | ||
Ungarn | 5. Oktober | 2015 | ||
Uruguay | 30. August | 2016 | ||
Vereinigte Arabische Emirate | 18. April | 2016 | ||
Vereinigte Staaten | 23. Januar | 2015 | ||
Vereinigtes Königreich | 5. Oktober | 2015 | ||
Vietnam | 15. Dezember | 2015 | ||
Zypern | 5. Oktober | 2015 | ||
250 Das Abkommen über Handelserleichterungen ist für die im Geltungsbereich aufgeführten Vertragsstaaten am 22. Februar 2017 in Kraft getreten.
Teil I Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
Artikel I Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
Teil II Allgemeine Pflichten und Disziplinen
Artikel II Meistbegünstigung
Artikel III Transparenz
Artikel IIIbis Offenlegung vertraulicher Informationen
Artikel IV Zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer
Artikel V Wirtschaftliche Integration
Artikel Vbis Übereinkünfte über die Integration der Arbeitsmärkte
Artikel VI Innerstaatliche Regelungen
Artikel VII Anerkennung
Artikel VIII Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliessli
chen Rechten
Artikel IX Geschäftspraktiken
Artikel X Massnahmen bei Notlagen
Artikel XI Zahlungen und Überweisungen
Artikel XII Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
Artikel XIII Öffentliches Beschaffungswesen
Artikel XIV Allgemeine Ausnahmen
Artikel XIVbis Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Artikel XV Subventionen
Teil III Spezifische Verpflichtungen
Artikel XVI Marktzugang
Artikel XVII Inländerbehandlung
Artikel XVIII Zusätzliche Verpflichtungen
Teil IV Fortschreitende Liberalisierung
Artikel XIX Aushandeln spezifischer Verpflichtungen
Artikel XX Listen der spezifischen Verpflichtungen
Artikel XXI Änderung der Listen
Teil V Institutionelle Bestimmungen
Artikel XXII Konsultationen
Artikel XXIII Streitbeilegung und Durchsetzung der Verpflichtungen
Artikel XXIV Rat für Dienstleistungshandel
Artikel XXV Technische Zusammenarbeit
Artikel XXVI Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
Teil VI Schlussbestimmungen
Artikel XXVII Entzug von Handelsvorteilen
Artikel XXVIII Begriffsbestimmungen
Artikel XXIX Anhänge
Anhang über Befreiungen zu Artikel II
Anhang über die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur
Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses
Abkommens
Anhang über Luftverkehrsdienstleistungen
Anhang über Finanzdienstleistungen
Zweiter Anhang über Finanzdienstleistungen
Anhang zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen
Anhang über Telekommunikation
Anhang zu Verhandlungen über Basis-Telekommunikationsdienstleistungen
Die Mitglieder
in der Erkenntnis der zunehmenden Bedeutung des Handels mit Dienstleistungen für das Wachstum und die Entwicklung der Weltwirtschaft;
in dem Wunsch, einen multilateralen Rahmen von Grundsätzen und Regeln für den Dienstleistungshandel im Hinblick auf die Erweiterung dieses Handels unter Bedingungen der Transparenz und der fortschreitenden Liberalisierung und zur Förderung des Wirtschaftswachstums aller Handelspartner sowie der Weiterentwicklung der Entwicklungsländer zu schaffen;
in dem Wunsch, sobald wie möglich einen stetig zunehmenden Grad der Liberalisierung des Dienstleistungshandels durch aufeinanderfolgende Runden multilateraler Verhandlungen zu erreichen mit dem Ziel, die Interessen aller Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen zu gewährleisten;
in Anerkennung des Rechts der Mitglieder, zur Erreichung ihrer nationalen politischen Ziele die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu regeln und neue Vorschriften hierfür einzuführen, sowie des besonderen Bedürfnisses der Entwicklungsländer, wegen der Unausgewogenheit des Entwicklungsstandes der Vorschriften im Dienstleistungsbereich zwischen verschiedenen Staaten dieses Recht auszuüben;
in dem Wunsch, die zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer am Dienstleistungshandel und die Ausweitung ihrer Dienstleistungsausfuhren unter anderem durch die Stärkung der Kapazität, Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Dienstleistungen zu erleichtern;
unter besonderer Berücksichtigung der schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder angesichts ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich;
kommen hiermit wie folgt überein:
1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Massnahmen der Mitglieder, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen.
2. Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung:
3. Im Sinne dieses Abkommens:
1. Jedes Mitglied gewährt hinsichtlich aller Massnahmen, die unter dieses Abkommen fallen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die es den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Landes gewährt.
2. Ein Mitglied kann eine Massnahme, die mit Absatz 1 nicht vereinbar ist, unter der Voraussetzung aufrechterhalten, dass diese Massnahme im Anhang zu Befreiungen zu Artikel II aufgeführt ist und die Bedingungen jenes Anhangs erfüllt.
3. Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass einem Mitglied das Recht verwehrt wird, angrenzenden Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.
1. Jedes Mitglied veröffentlicht umgehend und, von Notlagen abgesehen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Abkommens beziehen oder sie betreffen. Internationale Übereinkünfte, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betreffen und die ein Mitglied unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.
2. Soweit eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.
3. Jedes Mitglied unterrichtet den Rat für Dienstleistungshandel umgehend und mindestens einmal jährlich über die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Gesetze, sonstiger Vorschriften oder Verwaltungsrichtlinien, die den Dienstleistungshandel, soweit er den besonderen Verpflichtungen dieses Mitglieds im Rahmen dieses Abkommens unterliegt, wesentlich betreffen.
4. Jedes Mitglied beantwortet umgehend alle Ersuchen eines anderen Mitglieds um bestimmte Auskünfte über jede seiner allgemein geltenden Massnahmen oder internationalen Übereinkünfte im Sinne von Absatz 1. Ferner richtet jedes Mitglied eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die andere Mitglieder auf Ersuchen über alle derartigen Angelegenheiten sowie über die der Notifikationspflicht nach Absatz 3 unterliegenden Angelegenheiten im einzelnen unterrichten. Diese Auskunftsstellen sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zur Errichtung der WTO (im folgenden als «WTO-Abkommen» bezeichnet) einzurichten. Für einzelne Entwicklungsland-Mitglieder können hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen die Auskunftsstellen einzurichten sind, angemessen flexible Lösungen vereinbart werden. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und sonstige Vorschriften zu sein.
5. Jedes Mitglied kann dem Rat für Dienstleistungshandel jede Massnahme eines anderen Mitglieds notifizieren, die nach seiner Auffassung die Wirkungsweise dieses Abkommens berührt.
Mitglieder sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
1. Die zunehmende Beteiligung von Entwicklungsland-Mitgliedern am Welthandel wird durch ausgehandelte spezifische Verpflichtungen der verschiedenen Mitglieder nach den Teilen III und IV erleichtert, die sich beziehen auf
2. Die Industrieland-Mitglieder und soweit wie möglich auch andere Mitglieder errichten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens Anlaufstellen, um den Dienstleistungserbringern aus Entwicklungsland-Mitgliedern den Zugang zu die jeweiligen Märkte betreffenden Informationen über
zu erleichtern.
3. Bei der Durchführung der Absätze 1 und 2 wird den am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern besonderer Vorrang gegeben. Die schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder in bezug auf die Übernahme ausgehandelter spezifischer Verpflichtungen ist angesichts ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs‑, Handels- und Finanzbereich besonders zu berücksichtigen.
1. Dieses Abkommen hindert die Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu sein oder eine Übereinkunft zu schliessen, die den Dienstleistungshandel zwischen oder unter den Vertragsparteien der Übereinkunft liberalisiert; jedoch muss eine solche Übereinkunft
2. Bei der Prüfung, ob die unter Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, kann das Verhältnis berücksichtigt werden, in dem die Übereinkunft zum umfassenderen Prozess der wirtschaftlichen Integration oder der Handelsliberalisierung unter den betroffenen Ländern steht.
3. a) Sofern Entwicklungsländer Vertragsparteien einer Übereinkunft der in Absatz 1 genannten Art sind, sind die in Absatz 1, insbesondere unter Buchstabe b, genannten Bedingungen im Einklang mit dem Entwicklungsstand der betroffenen Länder im allgemeinen sowie in einzelnen Sektoren und Teilsektoren flexibel zu handhaben.
4. Eine Übereinkunft nach Absatz 1 ist so zu gestalten, dass der Handel zwischen den Vertragsparteien erleichtert wird, und darf für Mitglieder, die der Übereinkunft nicht angehören, das allgemeine Niveau der Hemmnisse für den Dienstleistungshandel in den jeweiligen Sektoren oder Teilsektoren gegenüber dem vor Abschluss der Übereinkunft bestehenden Niveau nicht erhöhen.
5. Beabsichtigt ein Mitglied bei Abschluss, Erweiterung oder wesentlicher Änderung einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft eine spezifische Verpflichtung im Widerspruch zu den in seiner Liste252 festgelegten Bedingungen zurückzunehmen oder zu ändern, so ist diese Rücknahme oder Änderung mindestens 90 Tage im voraus bekanntzugeben; es gilt das in Artikel XXI Absätze 2, 3 und 4 festgelegte Verfahren.
6. Einem Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds, der eine nach dem Recht einer Vertragspartei einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft gegründete juristische Person ist, hat Anspruch auf die in der Übereinkunft vorgesehene Behandlung, sofern er im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dieser Übereinkunft wesentliche Geschäfte tätigt.
7. a) Mitglieder, die Vertragsparteien einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft sind, notifizieren dem Rat für Dienstleistungshandel umgehend jede derartige Übereinkunft sowie jede Erweiterung oder wesentliche Änderung der Übereinkunft. Sie stellen dem Rat ferner alle von ihm angeforderten einschlägigen Informationen zur Verfügung. Der Rat kann eine Arbeitsgruppe einsetzen, die eine solche Übereinkunft oder die Erweiterung oder Änderung einer solchen Übereinkunft prüft und dem Rat berichtet, ob sie mit diesem Artikel vereinbar ist.
8. Ein Mitglied, das Vertragspartei einer Übereinkunft nach Absatz 1 ist, hat keinen Anspruch auf Ausgleich von Handelsvorteilen, die einem anderen Mitglied aus einer solchen Übereinkunft erwachsen.
251 Diese Bedingung betrifft die Zahl der Sektoren, das betroffene Handelsvolumen und die Erbringungsweisen. Um diese Bedingung zu erfüllen, sollte in den Übereinkünften keine Erbringungsweise von vorneherein ausgeschlossen werden.
252 Die Liste der spezifischen Verpflichtungen und die endgültige Liste der Befreiungen von Artikel II (Meistbegünstigung) der Schweiz sind bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, erhältlich.
Dieses Abkommen hindert seine Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu sein, welche die volle Integration253 der Arbeitsmärkte zwischen oder unter den Vertragsparteien der Übereinkunft herbeiführt, unter der Voraussetzung, dass die Übereinkunft
253 Im Regelfall gewährt eine derartige Integration den Staatsangehörigen der betreffenden Vertragsparteien das Recht auf freien Zugang zu den Stellenmärkten der Vertragsparteien und umfasst Massnahmen hinsichtlich der Verdienstbedingungen, anderer Beschäftigungsbedingungen und Sozialleistungen.
1. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellen die Mitglieder sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
2. a) Jedes Mitglied wird Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren beibehalten oder so bald wie möglich einführen, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt das Mitglied Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
3. Ist die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, bewilligungspflichtig, so geben die zuständigen Behörden eines Mitglieds innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vollständigen Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden des Mitglieds diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.
4. Um zu gewährleisten, dass Massnahmen im Hinblick auf die Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, erarbeitet der Rat für Dienstleistungshandel mit Hilfe der von ihm gegebenenfalls eingesetzten geeigneten Gremien alle notwendigen Disziplinen. Diese Disziplinen sollen sicherstellen, dass solche Erfordernisse unter anderem
5. a) In Sektoren, in denen ein Mitglied spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet das Mitglied bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Befähigungserfordernisse oder technischen Normen an, welche die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, die
6. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, sieht jedes Mitglied angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Mitglieder vor.
254 Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Mitglieder der WTO angehören können.
1. Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern und vorbehaltlich der Voraussetzungen in Absatz 3 kann ein Mitglied die Ausbildung oder Berufserfahrung, die Anforderungen oder die Zulassungen oder Bescheinigungen, die in einem bestimmten Staat erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, anerkennen. Diese Anerkennung kann durch Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden und auf einer Übereinkunft oder Vereinbarung mit dem betreffenden Staat beruhen oder einseitig gewährt werden.
2. Ein Mitglied, das Vertragspartei einer bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung nach Absatz 1 ist, gibt anderen interessierten Mitgliedern angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln. Sofern ein Mitglied eine Anerkennung einseitig gewährt, gibt es jedem anderen Mitglied angemessene Gelegenheit, nachzuweisen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Zulassungen, Bescheinigungen oder Anforderungen, die im Hoheitsgebiet des anderen Mitglieds erworben oder erfüllt worden sind, anzuerkennen sind.
3. Ein Mitglied darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung seiner Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.
4. Jedes Mitglied
5. Die Anerkennung soll soweit wie möglich auf multilateral vereinbarten Kriterien beruhen. Die Mitglieder arbeiten in geeigneten Fällen mit entsprechenden zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um gemeinsame internationale Normen und Kriterien für die Anerkennung sowie gemeinsame internationale Normen für die Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten und Berufe im Dienstleistungsbereich zu erarbeiten und anzunehmen.
1. Jedes Mitglied gewährleistet, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung im Hoheitsgebiet des Mitglieds bei der Erbringung dieser Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten des Mitglieds nach Artikel II sowie mit seinen spezifischen Verpflichtungen unvereinbar ist.
2. Tritt ein Dienstleistungserbringer eines Mitglieds mit Monopolstellung entweder direkt oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieses Mitglieds, so gewährleistet das Mitglied, dass der Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in seinem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.
3. Auf Antrag eines Mitglieds, das Grund zu der Annahme hat, dass der Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds mit Monopolstellung entgegen Absatz 1 oder 2 tätig ist, kann der Rat für Dienstleistungshandel das für die Einsetzung, Unterhaltung oder Genehmigung dieses Erbringers verantwortliche Mitglied ersuchen, spezifische Auskünfte über die entsprechenden Tätigkeiten zu geben.
4. Gewährt ein Mitglied nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens Monopolrechte hinsichtlich der Erbringung einer Dienstleistung, die seinen spezifischen Verpflichtungen unterliegt, so unterrichtet dieses Mitglied den Rat für Dienstleistungshandel spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Gewährung der Monopolrechte; es gilt Artikel XXI Absätze 2, 3 und 4.
5. Dieser Artikel gilt auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, sofern ein Mitglied rechtlich oder tatsächlich a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt und b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in seinem Hoheitsgebiet wesentlich unterbindet.
1. Die Mitglieder erkennen an, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel VIII fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können.
2. Jedes Mitglied nimmt auf Antrag eines anderen Mitglieds Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Das Mitglied, an das der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass es öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Das Mitglied, an das der Antrag gerichtet wird, gibt dem antragstellenden Mitglied ferner vorbehaltlich seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften und des Abschlusses einer befriedigenden Übereinkunft über die Wahrung der Vertraulichkeit durch das antragstellende Mitglied weitere verfügbare Informationen.
1. Entsprechend dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung werden multilaterale Verhandlungen über die Frage von Massnahmen bei Notlagen geführt. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen werden spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam.
2. Bevor die in Absatz 1 genannten Verhandlungsergebnisse wirksam werden, kann jedes Mitglied ungeachtet des Artikels XXI Absatz 1 dem Rat für Dienstleistungshandel seine Absicht notifizieren, eine spezifisiche Verpflichtung nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Verpflichtung zu ändern oder zurückzunehmen, unter der Voraussetzung, dass das Mitglied gegenüber dem Rat begründet, dass die Änderung oder Rücknahme nicht bis zum Ende der in Artikel XXI Absatz 1 festgelegten Dreijahresfrist aufgeschoben werden kann.
3. Die Anwendung von Absatz 2 endet drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens.
1. Ausser unter den in Artikel XII vorgesehenen Umständen verzichten die Mitglieder auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen zusammenhängen.
2. Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Internationalen Währungsfonds nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass ein Mitglied ausser in den Fällen von Artikel XII oder auf Ersuchen des Fonds keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit seinen spezifischen Verpflichtungen in bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.
1. Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten kann ein Mitglied Beschränkungen für den Dienstleistungsverkehr einführen oder beibehalten, für die es spezifische Verpflichtungen eingegangen ist; dies umfasst auch Zahlungen oder Überweisungen für Geschäfte im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen. Es wird anerkannt, dass eine besondere Zahlungsbilanzstörung eines Mitglieds, das sich im Prozess wirtschaftlicher Entwicklung oder wirtschaftlichen Übergangs befindet, den Einsatz von Beschränkungen erforderlich machen kann, um unter anderem die Ausstattung mit angemessenen Finanzreserven zur Durchführung des wirtschaftlichen Entwicklungs- oder Übergangsprogramms zu sichern.
2. Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen:
3. Bei der Beurteilung der Auswirkungen solcher Beschränkungen können die Mitglieder der Erbringung solcher Dienstleistungen Vorrang geben, die für ihre Wirtschafts- oder Entwicklungsprogramme von grösserer Bedeutung sind. Derartige Beschränkungen dürfen jedoch nicht zum Schutz eines bestimmten Dienstleistungssektors eingeführt oder aufrechterhalten werden.
4. Alle nach Absatz 1 eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen oder Änderungen dieser Beschränkungen werden dem Generalrat umgehend notifiziert.
5. a) Mitglieder, die diesen Artikel anwenden, konsultieren umgehend den Ausschuss für Zahlungsbilanzbeschränkungen über die nach diesem Artikel eingeführten Beschränkungen.
6. Will ein Mitglied, das nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, diesen Artikel anwenden, so leitet die Ministerkonferenz ein Überprüfungsverfahren sowie alle weiteren notwendigen Verfahren ein.
255 Es gilt als vereinbart, dass die in Absatz 5 genannten Verfahren den Verfahren im Rahmen des GATT 1994 entsprechen.
1. Die Artikel II, XVI und XVII finden keine Anwendung auf Gesetze, sonstige Vorschriften oder Erfordernisse in bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.
2. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens finden multilaterale Verhandlungen über die öffentliche Beschaffung von Dienstleistungen gemäss diesem Abkommen statt.
Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, hindert dieses Abkommen nicht die Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen eines Mitglieds,
256 Die Ausnahmeregelung in bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.
257 Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen eines Mitglieds im Rahmen seines Steuersystems, die i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind, oder ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder ‑hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten, oder iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder v) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Artikel XIV Buchstabe d und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des nationalen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des Mitglieds, das die Massnahme trifft, ausgelegt.
1. Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern ein Mitglied nicht daran:
2. Der Rat für Dienstleistungshandel wird über Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c und deren Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet.
1. Die Mitglieder erkennen an, dass Subventionen unter bestimmten Umständen zu Verzerrungen im Dienstleistungshandel führen können. Die Mitglieder nehmen zur Vermeidung derartiger handelsverzerrender Auswirkungen Verhandlungen zur Ausarbeitung der erforderlichen multilateralen Disziplinen auf.258 Die Verhandlungen betreffen auch die Zweckmässigkeit von Ausgleichsverfahren. Die Verhandlungen erkennen die Rolle von Subventionen für die Entwicklungsprogramme von Entwicklungsländern an und berücksichtigen das Bedürfnis der Mitglieder, insbesondere der Entwicklungsland-Mitglieder, nach Flexibilität in diesem Bereich. Für die Zwecke dieser Verhandlungen tauschen die Mitglieder Informationen über alle Subventionen im Zusammenhang mit dem Dienstleistungshandel aus, die sie inländischen Dienstleistungserbringern gewähren.
2. Ein Mitglied, das sich durch eine Subvention eines anderen Mitglieds beeinträchtigt sieht, kann dieses Mitglied um Konsultationen über diese Fragen ersuchen. Ein solches Ersuchen wird wohlwollend geprüft.
258 In einem künftigen Arbeitsprogramm wird festgelegt, wie und innerhalb welchen Zeitrahmens Verhandlungen über derartige multilaterale Disziplinen geführt werden.
259 Die Liste der spezifischen Verpflichtungen der Schweiz ist bei der Eidgenössischen Drucksachen-und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, erhältlich.
1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel I definierten Erbringungsweisen gewährt jedes Mitglied den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die nach den in seiner Liste260 vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.
2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Massnahmen, die ein Mitglied weder regional noch für sein gesamtes Hoheitsgebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in seiner Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:
260 Geht ein Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Artikel I Absatz 2 Buchstabe a genannte Erbringungsweise ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht ein Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Artikel I Absatz 2 Buchstabe c genannte Erbringungsweise ein, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in sein Hoheitsgebiet zuzulassen.
261 Buchstabe c gilt nicht für Massnahmen eines Mitglieds, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
1. In den in seiner Liste aufgeführten Sektoren gewährt jedes Mitglied unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die es seinen eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt.262
2. Ein Mitglied kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass es Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, die es seinen eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungerbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.
3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern des Mitglieds gegenüber gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds verändert.
262 Spezifische Verpflichtungen, die nach diesem Artikel eingegangen worden sind, werden nicht so ausgelegt, dass ein Mitglied Ausgleich für etwaige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.
Die Mitglieder können in bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungsverkehr betreffen und nicht nach Artikel XVI oder XVII in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen einschliesslich Massnahmen in bezug auf Qualifikations‑, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Verpflichtungen werden in die Liste des betreffenden Mitglieds aufgenommen.
1. Entsprechend den Zielen dieses Abkommens treten die Mitglieder in aufeinanderfolgende Verhandlungsrunden ein, die spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnen und danach regelmässig stattfinden, um schrittweise einen höheren Stand der Liberalisierung zu erreichen. Die Verhandlungen zielen darauf ab, die nachteiligen Auswirkungen von Massnahmen auf den Dienstleistungshandel zu vermindern oder zu beseitigen, um dadurch einen tatsächlich wirksamen Marktzugang zu erreichen. Dieses Vorgehen findet mit dem Ziel statt, die Interessen aller Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten zu gewährleisten.
2. Der Liberalisierungsprozess findet unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen und des Entwicklungsstands der einzelnen Mitglieder sowohl allgemein als auch in einzelnen Sektoren statt. Einzelne Entwicklungsland-Mitglieder erhalten hinreichende Flexibilität durch die Möglichkeit, eine geringere Zahl von Sektoren zu öffnen, weniger Arten der Geschäfte zu liberalisieren, schrittweise und in Abhängigkeit von ihrem Entwicklungsstand den Marktzugang zu erweitern und, wenn sie ausländischen Dienstleistungserbringern Zugang zu ihren Märkten gewähren, hieran Bedingungen zu knüpfen, die darauf abzielen, die in Artikel IV genannten Ziele zu erreichen.
3. Für jede Runde werden Verhandlungsrichtlinien und -verfahren festgelegt. Zur Erarbeitung solcher Richtlinien nimmt der Rat für Dienstleistungshandel eine Bewertung des Dienstleistungshandels allgemein und nach Sektoren im Hinblick auf die Ziele dieses Abkommens einschliesslich der in Artikel IV Absatz 1 genannten Ziele vor. Die Verhandlungsrichtlinien legen fest, wie die von Mitgliedern seit den vorhergehenden Verhandlungen einseitig getroffenen Liberalisierungsmassnahmen behandelt werden und wie die besondere Behandlung der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer gemäss Artikel IV Absatz 3 erfolgt.
4. Der schrittweise Liberalisierungsprozess ist in jeder derartigen Runde durch bilaterale, plurilaterale oder multilaterale Verhandlungen voranzubringen mit dem Ziel, den allgemeinen Umfang der spezifischen Verpflichtungen, welche die Mitglieder nach diesem Abkommen eingegangen sind, zu vergrössern.
1. Jedes Mitglied legt in einer Liste die spezifischen Verpflichtungen fest, die es nach Teil III übernimmt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:
2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel XVI als auch mit Artikel XVII unvereinbar sind, werden in die für Artikel XVI vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Anforderung auch in bezug auf Artikel XVII.
3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen werden diesem Abkommen als Anhänge beigefügt und sind Bestandteil dieses Abkommens.
1. a) Ein Mitglied (im folgenden als «änderndes Mitglied» bezeichnet) kann eine Verpflichtung in seiner Liste in Übereinstimmung mit diesem Artikel nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verpflichtung jederzeit ändern oder zurücknehmen.
2. a) Auf Antrag eines Mitglieds, dessen Handelsvorteile aufgrund dieses Abkommens durch eine nach Absatz 1 Buchstabe b notifizierte geplante Änderung oder Rücknahme betroffen sein können (im folgenden als «betroffenes Mitglied» bezeichnet), nimmt das ändernde Mitglied Verhandlungen auf, um eine Einigung über notwendige Ausgleichsmassnahmen zu erreichen. In den Verhandlungen und der Einigung bemühen sich die beteiligten Mitglieder, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, das nicht weniger günstig für den Handel ist als das in den Listen der spezifischen Verpflichtungen vor Aufnahme dieser Verhandlungen vorgesehene Mass.
3. a) Erzielen das ändernde Mitglied und ein betroffenes Mitglied vor Ablauf der vorgesehenen Verhandlungsfrist keine Einigung, so kann das betroffene Mitglied die Angelegenheit einem Schiedsverfahren unterwerfen. Jedes betroffene Mitglied, das einen möglicherweise bestehenden Anspruch auf Ausgleich durchsetzen will, muss an dem Schiedsverfahren teilnehmen.
4. a) Das ändernde Mitglied kann seine Verpflichtung nicht ändern oder zurücknehmen, bevor es Ausgleichsmassnahmen entsprechend dem Ergebnis des Schiedsverfahrens getroffen hat.
5. Der Rat für Dienstleistungshandel legt Verfahren zur Berichtigung oder Änderung von Listen fest. Ein Mitglied, das in seiner Liste aufgeführte Verpflichtungen nach diesem Artikel geändert oder zurückgenommen hat, muss seine Liste nach diesen Verfahren ändern.
1. Jedes Mitglied wird Vorstellungen eines anderen Mitglieds zu einer Angelegenheit, welche die Anwendung dieses Abkommens betrifft, wohlwollend prüfen und angemessene Gelegenheit zur Konsultation darüber geben. Für solche Konsultationen gilt die Streitbeilegungsvereinbarung (DSU)263.
2. Auf Antrag eines Mitglieds kann der Rat für Dienstleistungshandel oder das Streitbeilegungsorgan (DSB) Konsultationen mit einem oder mehreren Mitgliedern über jede Angelegenheit führen, für die durch Konsultationen nach Absatz 1 keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte.
3. Ein Mitglied kann sich weder nach diesem Artikel noch nach Artikel XXIII auf Artikel XVII bezüglich einer Massnahme eines anderen Mitglieds berufen, die in den Geltungsbereich eines zwischen ihnen geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens fällt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern darüber, ob eine Massnahme in den Geltungsbereich eines derartigen zwischen ihnen geschlossenen Abkommens fällt, steht es jedem der Mitglieder frei, die Angelegenheit vor den Rat für Dienstleistungshandel zu bringen.264 Der Rat unterbreitet die Angelegenheit einem Schiedsgericht. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Mitglieder bindend.
263 Anhang 2
264 Im Falle von Doppelbesteuerungsabkommen, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens bestehen, kann eine solche Angelegenheit nur mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien eines solchen Abkommens vor den Rat für Dienstleistungshandel gebracht werden.
1. Sollte ein Mitglied der Auffassung sein, dass ein anderes Mitglied seine Pflichten oder spezifischen Verpflichtungen nach diesem Abkommen nicht erfüllt, so kann es sich mit dem Ziel, eine für beide Seiten befriedigende Lösung der Angelegenheit zu erreichen, auf die DSU berufen.
2. Ist das DSB der Auffassung, dass die Umstände schwerwiegend genug sind, um einen solchen Schritt zu rechtfertigen, so kann es ein Mitglied oder mehrere Mitglieder ermächtigen, die Anwendung dieser Pflichten und spezifischen Verpflichtungen gegenüber einem oder mehreren anderen Mitgliedern nach Artikel 22 DSU auszusetzen.
3. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass ihm ein Handelsvorteil, den es billigerweise aufgrund einer spezifischen Verpflichtung eines anderen Mitglieds nach Teil III dieses Abkommens hätte erwarten können, als Ergebnis der Anwendung einer Massnahme, die zu diesem Abkommen nicht in Widerspruch steht, zunichte gemacht oder geschmälert wird, so kann es sich auf die DSU berufen. Stellt das DSB fest, dass die Massnahme einen solchen Handelsvorteil zunichte gemacht oder geschmälert hat, so hat das betroffene Mitglied Anspruch auf einen für beide Seiten befriedigenden Ausgleich auf der Grundlage von Artikel XXI Absatz 2, der die Änderung oder Rücknahme der Massnahme einschliessen kann. Falls die betreffenden Mitglieder kein Einvernehmen erzielen können, findet Artikel 22 DSU Anwendung.
1. Der Rat für Dienstleistungshandel nimmt die Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden, um die Anwendung dieses Abkommens zu erleichtern und die Erreichung seiner Ziele zu fördern. Der Rat kann diejenigen nachgeordneten Gremien einsetzen, die er zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben für geeignet erachtet.
2. Die Teilnahme am Rat und, sofern der Rat nichts anderes beschliesst, an seinen nachgeordneten Gremien steht den Vertretern aller Mitglieder offen.
3. Der Vorsitzende des Rates wird von den Mitgliedern gewählt.
1. Dienstleistungserbringer von Mitgliedern, die einer solchen Hilfe bedürfen, haben Zugang zu den Dienstleistungen der in Artikel IV Absatz 2 genannten Anlaufstellen.
2. Technische Hilfe für Entwicklungsländer wird auf multilateraler Ebene vom Sekretariat geleistet und wird vom Rat für Dienstleistungshandel beschlossen.
Der Generalrat trifft geeignete Vorkehrungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen und sonstigen mit Dienstleistungen befassten zwischenstaatlichen Organisationen.
Ein Mitglied kann die in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsvorteile entziehen
Für die Zwecke dieses Abkommens
265 Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie zum Beispiel eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen des Abkommens gewährt wird. Eine solche Behandlung wird der Niederlassung zuteil, durch welche die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
1. Dieser Anhang führt im einzelnen die Bedingungen auf, unter denen einem Mitglied bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Befreiung von seinen Pflichten nach Artikel II Absatz 1 gewährt wird.
2. Alle weiteren nach dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Abkommens beantragten Befreiungen werden nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Abkommens behandelt.
3. Der Rat für Dienstleistungshandel überprüft alle Befreiungen, die für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren gewährt werden. Die erste Überprüfung findet spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens statt.
4. Der Rat für Dienstleistungshandel
5. Die einem Mitglied in bezug auf eine bestimmte Massnahme gewährte Befreiung von seinen Pflichten nach Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens endet zu dem in der Befreiung vorgesehenen Zeitpunkt.
6. Grundsätzlich sollen derartige Befreiungen einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten. Auf jeden Fall sind sie Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen späterer Handelsliberalisierungsrunden.
7. Ein Mitglied notifiziert dem Rat für Dienstleistungshandel bei Ablauf des Zeitraums, für den die Befreiung gewährt worden ist, dass die seinen Verpflichtungen nicht entsprechende Massnahme mit Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens in Einklang gebracht worden ist.
[Die vereinbarten Listen der Befreiungen nach Artikel II Absatz 2 werden der Vertragsausfertigung des WTO-Abkommens an dieser Stelle beigefügt266.]
266 Die endgültige Liste der Befreiungen von Artikel II (Meistbegünstigung) der Schweiz ist bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, erhältlich.
1. Dieser Anhang gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer eines Mitglieds sind, sowie für natürliche Personen eines Mitglieds, die von einem Dienstleistungserbringer eines Mitglieds in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.
2. Dieses Abkommen gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitglieds bemühen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
3. Nach den Teilen III und IV dieses Abkommens können Mitglieder über besondere Verpflichtungen verhandeln, die die Grenzüberschreitung aller Kategorien von natürlichen Personen betreffen, die Dienstleistungen nach diesem Abkommen erbringen. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.
4. Dieses Abkommen hindert ein Mitglied nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in seinem Hoheitsgebiet einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit seiner Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Handelsvorteile, die einem Mitglied aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte machen oder schmälern.267
268 AS 1998 2047
Abgeschlossen in Genf am 6. Oktober 1995
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Dezember 1996
Übersetzung
Die Mitglieder der Welthandelsorganisation, deren Listen269 über spezifische Verpflichtungen dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen betreffend Personenverkehr diesem Protokoll beigefügt sind,
Nach Führen von Verhandlungen gemäss der Bestimmungen der ministeriellen Entscheidung über die Verhandlungen im Bereich Personenverkehr, die am 15. April 1994 in Marrakesch angenommen wurde,
In Anbetracht der Ergebnisse dieser Verhandlungen,
In Anbetracht der Entscheidung betreffend Personenverkehr, die am 30. Juni 1995 vom Rat für Dienstleistungen angenommen wurde,
beschliessen wie folgt:
Geschehen zu Genf am 6. Oktober 1995 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, ausser falls mit Bezug auf die angehängten Listen anders vorgesehen.
269 Diese Listen werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie sind in einem Sonderdruck in französischer Sprache mit dem Titel «Suisse – Liste d’engagements spécifiques» zusammengefasst. Dieser ist bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, erhältlich.
267 Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Mitglieder im Gegensatz zu natürlichen Personen anderer Mitglieder ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Handelsvorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.
1. Dieser Anhang gilt für Massnahmen, die den Dienstleistungsverkehr im Linien- und im Gelegenheitsluftverkehr sowie mit luftverkehrsbezogenen Hilfsdienstleistungen betreffen. Es wird bestätigt, dass eine nach diesem Abkommen eingegangene spezifische Verpflichtung oder Pflicht die Pflichten eines Mitglieds aus zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens in Kraft sind, weder mindert noch beeinträchtigt.
2. Dieses Abkommen einschliesslich der darin enthaltenen Streitbeilegungsverfahren gilt, sofern in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, nicht für Massnahmen, die betreffen:
3. Dieses Abkommen gilt für Massnahmen, die betreffen:
4. Eine Berufung auf die Streitbeilegungsverfahren dieses Abkommens ist nur zulässig, wenn von den betreffenden Mitgliedern Pflichten oder spezifische Verpflichtungen eingegangen und wenn die in zwei- und anderen mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Streitbeilegungsverfahren erschöpft worden sind.
5. Der Rat für Dienstleistungshandel überprüft in regelmässigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, die Entwicklungen im Luftverkehrssektor sowie die Wirkungsweise dieses Anhangs daraufhin, ob das Abkommen in diesem Sektor weiter anzuwenden ist.
6. Begriffsbestimmungen:
Sondergruppen zur Beilegung von Streitigkeiten über aufsichtsrechtliche Fragen und sonstige finanzielle Angelegenheiten müssen die erforderliche Sachkenntnis über die strittige Finanzdienstleistung besitzen.
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1 Abweichend von Artikel II dieses Abkommens und von den Absätzen 1 und 2 des Anhangs über Befreiungen zu Artikel II kann ein Mitglied innerhalb einer Frist von 60 Tagen, die vier Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, in dem vorgenannten Anhang Finanzdienstleistungen betreffende Massnahmen aufführen, die mit Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens unvereinbar sind.
2 Abweichend von Artikel XXI dieses Abkommens kann ein Mitglied innerhalb einer Frist von 60 Tagen, die vier Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, sämtliche oder einen Teil der in seiner Liste aufgeführten spezifischen Verpflichtungen zu Finanzdienstleistungen verbessern, ändern oder zurücknehmen.
3. Der Rat für Dienstleistungshandel legt die zur Anwendung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Verfahren fest.
270 AS 1998 2045
Abgeschlossen in Genf am 6. Oktober 1995
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 1996
Übersetzung
Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO» genannt), deren Listen über spezifische Verpflichtungen und Listen der Befreiungen von Artikel II des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen diesem Protokoll beigefügt sind271 (im folgenden «betroffene Mitglieder» genannt),
Nach Führen von Verhandlungen gemäss der ministeriellen Entscheidung über Finanzdienstleistungen, die am 15. April 1994 in Marrakesch angenommen wurde,
In Anbetracht des zweiten Anhangs über Finanzdienstleistungen und der vom Rat für Dienstleistungen am 30. Juni 1995 getroffenen Entscheidung über die Anwendung dieses Anhangs,
beschliessen wie folgt:
Geschehen zu Genf am 6. Oktober 1995 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, ausser falls mit Bezug auf die angehängten Listen anders vorgesehen.
271 Diese Listen werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie sind in einem Sonderdruck in französischer Sprache mit dem Titel «Suisse – Liste d’engagements spécifiques» zusammengefasst. Dieser ist bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, erhältlich.
1. Artikel II und der Anhang über Befreiungen zu Artikel II einschliesslich des Erfordernisses, in dem Anhang die von einem Mitglied beibehaltenen Massnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung nicht vereinbar sind, treten in bezug auf die internationale Seeschiffahrt, Hilfsdienste sowie den Zugang zu Hafeneinrichtungen und deren Benutzung erst in Kraft
2. Absatz 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen, die in der Liste eines Mitglieds aufgeführt sind.
3. Nach Abschluss der in Absatz 1 erwähnten Verhandlungen kann ein Mitglied bis zum Datum der Durchführung alle oder einen Teil seiner spezifischen Verpflichtungen in diesem Sektor, ungeachtet des Artikels XXI ohne Ausgleichsangebot verbessern, ändern oder zurücknehmen.
In Anerkennung der spezifischen Merkmale des Sektors Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere seiner Doppelrolle als eigenständiger Wirtschaftssektor einerseits und als Kommunikationsmedium für andere wirtschaftliche Tätigkeiten andererseits, haben die Mitglieder dem folgenden Anhang zugestimmt mit dem Ziel, die Bestimmungen dieses Abkommens in bezug auf Massnahmen zu spezifizieren, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung betreffen. Dementsprechend enthält dieser Anhang Hinweise und ergänzende Bestimmungen zum Abkommen.
272 Diesem Absatz entsprechend muss jedes Mitglied durch alle erforderlichen Massnahmen sicherstellen, dass die Verpflichtungen aufgrund dieses Anhangs in bezug auf Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienstleistungen eingehalten werden.
Für die Zwecke dieses Anhangs
Bei der Anwendung von Artikel III dieses Abkommens stellt jedes Mitglied sicher, dass massgebliche Informationen über Bedingungen, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung betreffen, öffentlich verfügbar sind; dazu gehören unter anderem: Tarife und sonstige Bedingungen für die Nutzung der Dienstleistung, Spezifikation technischer Schnittstellen zu solchen Netzen und Dienstleistungen, Informationen über die zuständigen Gremien für die Erstellung und Annahme von Normen, die den Zugang und die Nutzung betreffen, Bedingungen für den Anschluss von End- und sonstigen Geräten sowie gegebenenfalls Notifizierungs‑, Registrierungs- und Lizenzvergabebedingungen.
273 Es gilt als vereinbart, dass sich der Begriff «nichtdiskriminierend» auf Meistbegünstigung und Inländerbehandlung im Sinne dieses Abkommens bezieht und in der für diesen Sektor üblichen Auslegungsform verwendet wird als «Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die einem anderen Nutzer von gleichen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -dienstleistungen unter gleichen Umständen eingeräumt werden».
1. Artikel II und der Anhang über Befreiungen zu Artikel II einschliesslich der Vorschrift, im Anhang alle Massnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung unvereinbar sind und die ein Mitglied beibehalten wird, treten in bezug auf Basis-Telekommunikationsdienstleistungen erst in Kraft
2. Absatz 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in bezug auf Basis-Telekommunikationsdienstleistungen, die in der Liste eines Mitglieds aufgeführt sind.
274 AS 1998 2049
Abgeschlossen in Genf am 15. April 1997
In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Februar 1998
Übersetzung
Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO» genannt), deren Listen über spezifische Verpflichtungen und Listen der Befreiungen von Artikel II des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen betreffend Basistelekommunikationsdienste diesem Protokoll beigefügt sind275 (im folgenden «betroffene Mitglieder» genannt),
Nach Führen von Verhandlungen gemäss der Bestimmungen der ministeriellen Entscheidung über die Verhandlungen im Bereich der Telekommunikation, die am 15. April 1994 in Marrakesch angenommen wurde,
In Anbetracht der Beilage über die Verhandlungen im Telekommunikationsbereich,
beschliessen wie folgt:
Geschehen zu Genf am 15. April 1997 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, ausser falls mit Bezug auf die angehängten Listen anders vorgesehen.
275 Diese Listen werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie sind in einem Sonderdruck in französischer Sprache mit dem Titel «Suisse – Liste d’engagements spécifiques» zusammengefasst. Dieser ist bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, erhältlich.
276 Bereinigt gemäss Beschluss WT/L/641 des Generalrats der WTO am 6. Dez. 2005, in Kraft getreten für die Schweiz am 23. Jan. 2017 (AS 2017 679).
Teil I Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
Teil II Normen über die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung der
Rechte an geistigem Eigentum
Teil III Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum
Teil IV Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an geistigem Eigentum
und damit zusammenhängende Verfahren inter partes
Teil V Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten
Teil VI Übergangsbestimmungen
Teil VII Institutionelle Bestimmungen; Schlussbestimmungen
Die Mitglieder
in dem Wunsch, die Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels zu verringern, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen wirksamen und ausreichenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu fördern sowie sicherzustellen, dass die Massnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum nicht selbst zu Schranken für den rechtmässigen Handel werden,
in der Erkenntnis, dass es zu diesem Zweck neuer Regeln und Disziplinen bedarf
in Erkenntnis der Notwendigkeit eines multilateralen Rahmens von Grundsätzen, Regeln und Disziplinen für den internationalen Handel mit nachgeahmten Waren,
in der Erkenntnis, dass die Rechte an geistigem Eigentum private Rechte sind,
in Erkenntnis der den Systemen der Mitglieder für den Schutz des geistigen Eigentums zugrundeliegenden, der öffentlichen Ordnung dienenden Ziele, einschliesslich der entwicklungs- und technologiepolitischen Ziele,
in Erkenntnis des besonderen Bedürfnisses der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten, über möglichst grosse Flexibilität zu verfügen, die es ihnen ermöglicht, bei der innerstaatlichen Durchführung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine gesunde und tragfähige technologische Grundlage zu schaffen,
unter Betonung der Bedeutung des Abbaus von Spannungen durch die verstärkte Verpflichtung, handelsbezogene Streitigkeiten über geistiges Eigentum in multilateralen Verfahren zu lösen,
in dem Wunsch, eine der gegenseitigen Unterstützung dienende Beziehung zwischen der WTO und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden «WIPO» genannt) sowie anderen einschlägigen internationalen Organisationen herzustellen –
sind wie folgt übereingekommen:
1. Die Mitglieder setzen die Bestimmungen dieses Abkommens um. Die Mitglieder können in ihr Recht einen umfassenderen Schutz als den in diesem Abkommen geforderten aufnehmen, sofern dieser Schutz dem Abkommen nicht zuwiderläuft; sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Es steht den Mitgliedern frei, die geeignete Methode für die Umsetzung der Bestimmungen des Abkommens in ihr eigenes Rechtssystem und in ihre eigene Rechtspraxis festzulegen.
2. Der Begriff «geistiges Eigentum» im Sinne dieses Abkommens umfasst alle Arten des geistigen Eigentums, die Gegenstand der Abschnitte 1–7 von Teil II sind.
3. Die Mitglieder gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitglieder die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung.277 In bezug auf das betreffende Recht an geistigem Eigentum sind unter den Staatsangehörigen der anderen Mitglieder diejenigen natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, welche die Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit der Pariser Verbandsübereinkunft (1967), der Berner Übereinkunft (1971), des Rom-Abkommens und des Vertrags über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen erfüllen würden, wenn alle Mitglieder der WTO Mitglieder dieser Übereinkünfte wären.278 Ein Mitglied, das von den in Artikel 5 Absatz 3 oder in Artikel 6 Absatz 2 des Rom-Abkommens vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, nimmt eine Notifikation gemäss diesen Bestimmungen an den Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum («Rat für TRIPS») vor.
277 «Staatsangehöriger» im Sinne dieser Abkommens ist im Fall eines eigenen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, eine natürliche oder juristische Person, die ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und effektive gewerbliche oder geschäftliche Niederlassung in diesem Zollgebiet hat.
278 In diesem Abkommen bedeutet «Pariser Verbandsübereinkunft» die Pariser Verbandübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums; «Pariser Verbandsübereinkunft (1967)» bedeutet die Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft vom 14. Juli 1967 (SR 0.232.04). «Berner Übereinkunft» bedeutet die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst; «Berner Übereinkunft (1971)» bedeutet die Pariser Fassung dieser Übereinkunft vom 24. Juli 1971 (SR 0.231.15). «Rom-Abkommen» bedeutet das am 26. Oktober 1961 (SR 0.231.171) in Rom angenommene Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen. «Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen» (IPIC-Vertrag) bedeutet den am 26. Mai 1989 in Washington angenommenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen. «WTO-Abkommen» bedeutet das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation.
1. In bezug auf die Teile II, III und IV dieses Abkommens befolgen die Mitglieder die Artikel 1–12 sowie 19 der Pariser Verbandsübereinkunft (1967).
2. Die Teile I–IV dieses Abkommens setzen die nach der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft, dem Rom-Abkommen und dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen bestehenden Verpflichtungen der Mitglieder untereinander nicht ausser Kraft.
1. Die Mitglieder gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitglieder eine Behandlung, die diese gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen in bezug auf den Schutz279 des geistigen Eigentums nicht benachteiligt, vorbehaltlich der bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft (1967), der Berner Übereinkunft (1971), dem Rom-Abkommen oder dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen vorgesehenen Ausnahmen. In bezug auf die ausübenden Künstler, die Hersteller von Tonträgern und die Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte. Ein Mitglied, dass von den in Artikel 6 der Berner Übereinkunft (1971) oder in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Rom-Abkommens vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, nimmt eine Notifikation nach diesen Bestimmungen an den Rat für TRIPS vor.
2. Die Mitglieder dürfen in bezug auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren, einschliesslich der Bestimmung einer Zustellungsanschrift und der Bestellung eines Vertreters im Hoheitsbereich eines Mitglieds, von den nach Absatz 1 zulässigen Ausnahmen nur Gebrauch machen, wenn diese notwendig sind, um die Einhaltung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften sicherzustellen, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens nicht unvereinbar sind, und wenn diese Praktiken nicht so angewandt werden, dass sie versteckte Handelsbeschränkungen darstellen.
279 Im Sinne der Artikel 3 und 4 schliesst «Schutz» die Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Ausübung der in diesem Abkommen ausdrücklich behandelten Rechte an geistigem Eigentum betreffen.
In bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die ein Mitglied den Staatsangehörigen eines anderen Landes gewährt, unmittelbar und bedingungslos den Staatsangehörigen aller anderen Mitglieder gewährt. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied gewährt werden und
Die Verpflichtungen nach den Artikeln 3 und 4 gelten nicht für Verfahren, die in mehrseitigen, unter der Schirmherrschaft der WIPO geschlossenen Übereinkünften über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten an geistigem Eigentum vorgesehen sind.
Zum Zwecke der Streitbeilegung nach diesem Abkommen darf dieses Abkommen vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 nicht dazu verwendet werden, die Frage der Erschöpfung der Rechte an geistigem Eigentum zu behandeln.
Der Schutz und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sollen zur Förderung der technischen Innovation sowie zum Transfer und zur Verbreitung von Technologie beitragen, dem beiderseitigen Vorteil der Produzenten und der Nutzer technischen Wissens dienen, auf eine dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträgliche Weise erfolgen und zu einem Gleichgewicht der Rechte und Pflichten führen.
1. Die Mitglieder können bei der Ausarbeitung oder Änderung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften die Massnahmen treffen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Ernährung sowie zur Förderung des öffentlichen Interesses in den für ihre sozioökonomische und technologische Entwicklung entscheidend wichtigen Sektoren notwendig sind, sofern diese Massnahmen mit diesem Abkommen vereinbar sind.
2. Geeignete Massnahmen, die mit diesem Abkommen vereinbar sein müssen, können nötig sein, um den Missbrauch von Rechten an geistigem Eigentum durch den Rechtsinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen beschränken oder den internationalen Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern.
1. Die Mitglieder befolgen die Artikel 1–21 der Berner Übereinkunft (1971) und deren Anhang. Die Mitglieder haben jedoch aus dem Abkommen keine Rechte oder Pflichten in bezug auf die nach Artikel 6bis der Berner Übereinkunft (1971) gewährten oder die daraus abgeleiteten Rechte.
2. Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen, nicht aber auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche.
1. Computerprogramme in Quellcode oder Programmcode werden als Werke der Literatur nach der Berner Übereinkunft (1971) geschützt.
2. Sammlungen von Daten oder sonstigem Material in maschinenlesbarer oder anderer Form, die aufgrund der Auswahl oder der Anordnung ihres Inhalts geistige Schöpfungen darstellen, werden als solche geschützt. Dieser Schutz, der sich nicht auf die Daten oder das Material selbst erstreckt, lässt ein an den Daten oder an dem Material selbst bestehendes Urheberrecht unberührt.
Zumindest für Computerprogramme und Filmwerke gewähren die Mitglieder den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern das Recht, die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Kopien ihrer urheberrechtlich geschützten Werke an die Öffentlichkeit zu erlauben oder zu untersagen. Die Mitglieder sind hierzu bei Filmwerken nur verpflichtet, wenn deren Vermietung zu einem umfangreichen Kopieren dieser Werke geführt hat, welches das den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern in diesem Mitgliedstaat gewährte ausschliessliche Recht auf Vervielfältigung erheblich beeinträchtigt. Bei Computerprogrammen gilt diese Verpflichtung nicht für Vermietungen, bei denen das Programm selbst nicht der wesentliche Gegenstand der Vermietung ist.
Wird die Dauer des Schutzes eines Werkes, das kein photographisches Werk und kein Werk der angewandten Kunst ist, auf einer anderen Grundlage als jener der Lebensdauer einer natürlichen Person berechnet, so muss die Schutzdauer mindestens 50 Jahre, vom Ende des Jahres der erlaubten Veröffentlichung an gerechnet, oder, falls es innerhalb von 50 Jahren seit der Herstellung des Werkes zu keiner erlaubten Veröffentlichung kommt, 50 Jahre, vom Ende des Jahres der Herstellung an gerechnet, betragen.
Die Mitglieder grenzen Beschränkungen und Ausnahmen von ausschliesslichen Rechten auf bestimmte Sonderfälle ein, die weder die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unangemessen verletzen.
1. In bezug auf die Aufzeichnung ihrer Darbietung auf einem Tonträger haben die ausübenden Künstler die Möglichkeit, folgende Handlungen zu untersagen, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Aufzeichnung ihrer nicht aufgezeichneten Darbietung und die Vervielfältigung einer solchen Aufzeichnung. Die ausübenden Künstler haben auch die Möglichkeit, folgende Handlungen zu untersagen, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Live-Darbietung.
2. Die Hersteller von Tonträgern haben das Recht, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu erlauben oder zu untersagen.
3. Die Sendeunternehmen haben das Recht, folgende Handlungen zu untersagen, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Aufzeichnung, die Vervielfältigung von Aufzeichnungen und die Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Fernsehsendungen. Die Mitglieder, die den Sendeunternehmen diese Rechte nicht gewähren, bieten den Inhabern des Urheberrechts bei Sendungen die Möglichkeit, die genannten Handlungen vorbehaltlich der Bestimmungen der Berner Übereinkunft (1971) zu untersagen.
4. Die Bestimmungen des Artikels 11 über Computerprogramme finden entsprechende Anwendung auf die Hersteller von Tonträgern und die sonstigen Inhaber der Rechte an Tonträgern nach dem Recht des Mitglieds. Ist am 15. April 1994 in einem Mitgliedstaat zugunsten der Rechtsinhaber ein System der angemessenen Vergütung für die Vermietung von Tonträgern in Kraft, so kann der Mitgliedstaat dieses System beibehalten, sofern nicht die gewerbliche Vermietung der Tonträger die ausschliesslichen Rechte der Rechtsinhaber auf Vervielfältigung erheblich beeinträchtigt.
5. Die Dauer des den ausübenden Künstlern und den Herstellern von Tonträgern nach diesem Abkommen zu gewährenden Schutzes muss mindestens 50 Jahre, vom Ende des Jahres der Aufzeichnung oder der Darbietung an gerechnet, betragen. Die Dauer des aufgrund von Absatz 3 zu gewährenden Schutzes muss mindestens 20 Jahre, vom Ende des Jahres der Sendung an gerechnet, betragen.
6. Die Mitglieder können in bezug auf die nach den Absätzen 1, 2 und 3 gewährten Rechte in dem vom Rom-Abkommen zugelassenen Umfang Bedingungen, Beschränkungen, Ausnahmen und Vorbehalte vorsehen. Jedoch findet Artikel 18 der Berner Übereinkunft (1971) sinngemäss auch auf die Rechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern an Tonträgern Anwendung.
1. Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter einschliesslich Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Bildelemente und Farbverbindungen, sowie alle Kombinationen dieser Zeichen sind als Marken eintragungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so können die Mitglieder ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Die Mitglieder dürfen die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zeichen zur Voraussetzung für die Eintragung machen.
2. Absatz 1 hindert ein Mitglied nicht daran, die Eintragung einer Marke aus anderen Gründen abzulehnen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) stehen.
3. Die Mitglieder können die Eintragungsfähigkeit von der Benutzung abhängig machen. Die tatsächliche Benutzung einer Marke darf jedoch keine Voraussetzung für die Einreichung eines Antrags auf Eintragung sein. Ein Antrag darf nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass die beabsichtigte Benutzung nicht vor Ablauf von drei Jahren seit Antragstellung stattgefunden hat.
4. Die Art der Waren oder der Dienstleistungen, für welche die Marke gelten soll, darf kein Hindernis für die Eintragung der Marke darstellen.
5. Die Mitglieder veröffentlichen alle Marken entweder vor ihrer Eintragung oder umgehend nach ihrer Eintragung und sehen eine angemessene Möglichkeit vor, Anträge auf Löschung der Eintragung zu stellen. Darüber hinaus können die Mitglieder die Möglichkeit vorsehen, gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch einzulegen.
1. Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat das ausschliessliche Recht, allen Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die identisch mit denen oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, wenn diese Benutzung eine Verwechslungsgefahr zur Folge hätte. Bei Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. Die vorstehend beschriebenen Rechte beeinträchtigen weder bestehende ältere Rechte noch die Möglichkeit der Mitglieder, Rechte aufgrund der Benutzung vorzusehen.
2. Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) findet sinngemäss auf Dienstleistungen Anwendung. Bei der Entscheidung, ob eine Marke notorisch bekannt ist, berücksichtigen die Mitglieder die Bekanntheit der Marke im betreffenden Teil der Öffentlichkeit, einschliesslich der Bekanntheit im betreffenden Mitgliedstaat, die infolge der Werbung für die Marke erlangt wurde.
3. Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) findet sinngemäss auf diejenigen Waren und Dienstleistungen Anwendung, die denen, für welche die Marke eingetragen ist, nicht ähnlich sind, sofern die Benutzung dieser Marke im Zusammenhang mit diesen Waren oder Dienstleistungen auf eine Verbindung zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen und dem Inhaber der eingetragenen Marke hinweisen würde und die Interessen des Inhabers der eingetragenen Marke durch diese Benutzung beeinträchtigt werden könnten.
Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus der Marke vorsehen, etwa was die angemessene Verwendung beschreibender Angaben betrifft, sofern bei diesen Ausnahmen die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigt werden.
Die Laufzeit der ersten Eintragung und jeder Verlängerung der Eintragung einer Marke beträgt mindestens sieben Jahre. Die Eintragung einer Marke kann unbegrenzt verlängert werden.
1. Wird für die Aufrechterhaltung einer Eintragung die Benutzung verlangt, so darf die Eintragung erst gelöscht werden, wenn sie während drei Jahren ununterbrochen nicht benutzt wurde und der Inhaber der Marke keine triftigen Gründe vorbringt, an der Benutzung gehindert worden zu sein. Umstände, die unabhängig vom Willen des Inhabers eintreten und ein Hindernis für die Benutzung der Marke darstellen, wie etwa Einfuhrbeschränkungen oder sonstige staatliche Vorschriften für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen, werden als triftige Gründe für die Nichtbenutzung anerkannt.
2. Die Benutzung einer Marke durch einen Dritten wird in bezug auf die Aufrechterhaltung der Eintragung als Benutzung der Marke anerkannt, wenn sie der Kontrolle des Markeninhabers untersteht.
Die Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr darf nicht ungerechtfertigt durch besondere Erfordernisse erschwert werden, wie etwa die gleichzeitige Benutzung mit einer anderen Marke, die Benutzung in einer besonderen Form oder die Benutzung auf eine Weise, die ihre Kraft zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen beeinträchtigt. Dies schliesst nicht das Erfordernis aus, die Marke, welche das die Waren oder Dienstleistungen herstellende Unternehmen kennzeichnet, zusammen, aber ohne Verbindung mit der Marke zu benutzen, welche die betreffenden besonderen Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens unterscheidet.
Die Mitglieder können die Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen auf und die Übertragung von Marken mit der Massgabe festlegen, dass Zwangslizenzen auf Marken nicht zulässig sind und dass der Inhaber einer eingetragenen Marke berechtigt ist, die Marke unabhängig von der Übertragung des Geschäftsbetriebs, zu dem die Marke gehört, zu übertragen.
1. Geographische Angaben im Sinne dieses Abkommens sind Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware im wesentlichen seinem geographischen Ursprung zuzuschreiben ist.
2. In bezug auf geographische Angaben sehen die Mitglieder die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien folgendes untersagen können:
3. Die Mitglieder lehnen von Amts wegen, sofern ihre Rechtsvorschriften dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei die Eintragung einer Marke, die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, für Waren, die ihren Ursprung nicht in dem angegebenen Gebiet haben, ab oder erklären sie für ungültig, wenn die Verwendung der Angabe in der Marke für solche Waren im betreffenden Mitgliedstaat geeignet ist, die Öffentlichkeit hinsichtlich des wahren Ursprungsorts irrezuführen.
4. Der Schutz nach den Absätzen 1, 2 und 3 kann auch gegen geographische Angaben angewandt werden, die zwar hinsichtlich des Ursprungsgebiets, der Ursprungsregion oder des Ursprungsorts der Waren dem Buchstaben nach wahr sind, in der Öffentlichkeit aber den falschen Eindruck hervorrufen, dass die Waren ihren Ursprung in einem anderen Gebiet haben.
1. Die Mitglieder sehen die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien untersagen können, dass geographische Angaben zur Kennzeichnung von Weinen für Weine verwendet werden, die ihren Ursprung nicht in dem durch die betreffende geographische Angabe bezeichneten Ort haben, oder dass geographische Angaben zur Kennzeichnung von Spirituosen für Spirituosen verwendet werden, die ihren Ursprung nicht in dem durch die betreffende geographische Angabe bezeichneten Ort haben, selbst wenn der wahre Ursprung der Waren angegeben oder die geographische Angabe in der Übersetzung verwendet oder von Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Stil», «Imitation» oder ähnlichem begleitet wird.280
2. Die Eintragung einer Marke für Weine, die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, durch die Weine gekennzeichnet werden, oder einer Marke für Spirituosen, die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, durch die Spirituosen gekennzeichnet werden, wird in bezug auf Weine oder Spirituosen, die diesen Ursprung nicht haben, von Amtes wegen, sofern die Rechtsvorschriften des Mitglieds dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei abgelehnt oder für ungültig erklärt.
3. Im Fall gleichlautender geographischer Angaben für Weine wird für jede Angabe vorbehaltlich des Artikels 22 Absatz 4 Schutz gewährt. Die Mitglieder legen die konkreten Bedingungen fest, unter denen die betreffenden gleichlautenden Angaben voneinander abgegrenzt werden, und berücksichtigen dabei, dass die betroffenen Produzenten angemessen behandelt und die Konsumenten nicht irregeführt werden.
4. Um den Schutz geographischer Angaben für Weine zu erleichtern, werden im Rat für TRIPS Verhandlungen über die Errichtung eines multilateralen Systems der Notifikation und der Eintragung geographischer Angaben für Weine geführt, die in den am System beteiligten Mitgliedstaaten schutzfähig sind.
280 Abweichend von Artikel 42 Satz 1 können die Mitglieder in bezug auf diese Verpflichtungen statt dessen die Durchsetzung durch Verwaltungsmassnahmen vorsehen.
1. Die Mitglieder vereinbaren, in Verhandlungen einzutreten, die darauf abzielen, den Schutz einzelner geographischer Angaben nach Artikel 23 zu verstärken. Ein Mitglied kann sich nicht auf die Absätze 4–8 berufen, um die Führung von Verhandlungen oder den Abschluss zweiseitiger oder mehrseitiger Vereinbarungen zu verweigern. Die Mitglieder sind bereit, im Rahmen der Verhandlungen die Weitergeltung dieser Bestimmungen für einzelne geographische Angaben in Betracht zu ziehen, deren Verwendung Gegenstand der Verhandlungen war.
2. Der Rat für TRIPS überprüft die Umsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts; die erste Überprüfung findet innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens statt. Alle Fragen, welche die Einhaltung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen betreffen, können dem Rat zur Kenntnis gebracht werden; dieser konsultiert auf Antrag eines Mitglieds ein oder mehrere Mitglieder zu den Fragen, bei denen es nicht möglich war, durch zweiseitige oder mehrseitige Konsultationen zwischen den betroffenen Mitgliedern eine befriedigende Lösung zu finden. Der Rat trifft die Massnahmen, die vereinbart worden sind, um das Funktionieren dieses Abschnitts zu erleichtern und die Erreichung seiner Ziele zu fördern.
3. Bei der Umsetzung dieses Abschnitts behalten die Mitglieder den Schutz geographischer Angaben, der im betreffenden Mitgliedstaat unmittelbar vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens bestand, mindestens bei.
4. Dieser Abschnitt verpflichtet ein Mitglied nicht, die fortgesetzte und gleichartige Verwendung einer bestimmten geographischen Angabe eines anderen Mitglieds, durch die Weine oder Spirituosen gekennzeichnet werden, im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen durch seine Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen zu untersagen, wenn sie diese geographische Angabe im Hoheitsgebiet des Mitglieds für dieselben oder verwandte Waren oder Dienstleistungen ohne Unterbrechung entweder a) vor dem 15. April 1994 mindestens zehn Jahre lang oder b) vor diesem Tag gutgläubig verwendet haben.
5. Wurde eine Marke gutgläubig angemeldet oder eingetragen oder wurden Rechte an einer Marke durch gutgläubige Benutzung erworben,
so dürfen die zur Umsetzung dieses Abschnitts getroffenen Massnahmen die Eintragungsfähigkeit oder die Gültigkeit der Eintragung einer Marke oder das Recht auf Benutzung einer Marke nicht aufgrund der Tatsache beeinträchtigen, dass die Marke mit einer geographischen Angabe identisch oder ihr ähnlich ist.
6. Dieser Abschnitt verpflichtet ein Mitglied nicht, seine Bestimmungen auf eine geographische Angabe eines anderen Mitglieds für Waren oder Dienstleistungen anzuwenden, für welche die einschlägige Angabe identisch mit dem Ausdruck ist, der im Hoheitsgebiet des Mitglieds in der Alltagssprache die übliche Bezeichnung dieser Waren und Dienstleistungen ist. Dieser Abschnitt verpflichtet ein Mitglied nicht, seine Bestimmungen auf eine geographische Angabe eines anderen Mitglieds für Erzeugnisse des Rebstocks anzuwenden, für welche die einschlägige Angabe identisch mit der üblichen Bezeichnung einer Rebsorte ist, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens im Hoheitsgebiet des Mitglieds besteht.
7. Die Mitglieder können vorsehen, dass ein nach diesem Abschnitt im Zusammenhang mit der Benutzung oder der Eintragung einer Marke gestellter Antrag innerhalb von fünf Jahren einzureichen ist, nachdem die entgegenstehende Verwendung der geschützten Angabe in diesem Mitglied allgemein bekannt geworden ist oder nachdem die Marke in diesem Mitgliedstaat eingetragen worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt veröffentlicht ist, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt liegt, an dem die entgegenstehende Verwendung in diesem Mitgliedstaat allgemein bekannt geworden ist, sofern die geographische Angabe nicht bösgläubig verwendet oder eingetragen wird.
8. Dieser Abschnitt beeinträchtigt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird.
9. Nach diesem Abkommen besteht keine Verpflichtung, geographische Angaben zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt sind oder in diesem Land ungebräuchlich geworden sind.
1. Die Mitglieder sehen den Schutz unabhängig geschaffener gewerblicher Muster vor, die neu oder originell sind. Die Mitglieder können bestimmen, dass Muster nicht als neu oder originell gelten, wenn sie sich von bekannten Mustern oder von Kombinationen bekannter Merkmale von Mustern nicht wesentlich unterscheiden. Die Mitglieder können bestimmen, dass sich dieser Schutz nicht auf Muster erstreckt, die im wesentlichen aufgrund technischer oder funktioneller Erwägungen vorgegeben sind.
2. Die Mitglieder stellen sicher, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzes für Textilmuster, insbesondere hinsichtlich Kosten, Prüfung oder Veröffentlichung, die Möglichkeit, diesen Schutz zu beantragen und zu erlangen, nicht unangemessen beeinträchtigen. Es steht den Mitgliedern frei, dieser Verpflichtung durch musterrechtliche oder urheberrechtliche Vorschriften nachzukommen.
1. Der Inhaber eines geschützten gewerblichen Musters hat das Recht, Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung Waren herzustellen, zu verkaufen oder einzuführen, die ein Muster tragen oder enthalten, das eine Nachmachung oder eine Nachahmung des geschützten Musters ist, sofern diese Handlungen gewerblichen Zwecken dienen.
2. Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen vom Schutz gewerblicher Muster vorsehen, sofern diese Ausnahmen weder die normale Verwertung der geschützten gewerblichen Muster noch die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Musters unangemessen beeinträchtigen und dabei die berechtigten Interessen Dritter berücksichtigt werden.
3. Die Schutzdauer muss mindestens zehn Jahre betragen.
1. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 werden Patente für Erfindungen, ob es sich um Erzeugnisse oder Verfahren handelt, auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.281 Vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 4, des Artikels 70 Absatz 8 und des Absatzes 3 erfolgt die Erteilung von Patenten und die Ausübung von Patentrechten unabhängig vom Ort der Erfindung, vom Gebiet der Technik oder davon, ob die Erzeugnisse eingeführt oder im Land selber hergestellt werden.
2. Die Mitglieder können Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschliessen, wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung in ihrem Hoheitsgebiet zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten einschliesslich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer schweren Schädigung der Umwelt notwendig ist, sofern der Ausschluss nicht allein deshalb vorgenommen wird, weil das Landesrecht die Verwertung verbietet.
3. Die Mitglieder können von der Patentierbarkeit auch ausschliessen:
281 Für die Zwecke dieses Artikels können die Mitglieder die Ausdrücke «erfinderische Tätigkeit» und «gewerblich anwendbar» als Synonyme der Ausdrücke «nicht naheliegend» beziehungsweise «nützlich» betrachten.
1. Ein Patent verleiht seinem Inhaber die folgenden ausschliesslichen Rechte:
2. Der Patentinhaber ist auch berechtigt, das Patent rechtsgeschäftlich oder auf dem Wege der Rechtsnachfolge zu übertragen und Lizenzverträge zu schliessen.
282 Dieses Recht unterliegt wie alle anderen nach diesem Abkommen gewährten Rechte in Bezug auf Benutzung, Verkauf, Einfuhr oder sonstiges Verbreiten von Waren den Bestimmungen von Artikel 6.
1. Die Mitglieder verlangen vom Anmelder eines Patents, die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass eine Fachperson sie ausführen kann, und sie können vom Anmelder verlangen, die nach Wissen des Erfinders am Tag der Anmeldung oder, wenn Priorität in Anspruch genommen wird, am Prioritätstag der Anmeldung beste Art der Ausführung der Erfindung anzugeben.
2. Die Mitglieder können vom Anmelder eines Patents verlangen, Angaben über entsprechende von ihm angemeldete oder erteilte Auslandpatente zu machen.
Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den ausschliesslichen Rechten aus dem Patent vorsehen, sofern diese Ausnahmen weder die normale Verwertung des Patents noch die berechtigten Interessen des Patentinhabers unangemessen beeinträchtigen und dabei die berechtigten Interessen Dritter berücksichtigt werden.
Lässt das Recht eines Mitglieds die sonstige Benutzung283 des Gegenstands eines Patents ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers zu, einschliesslich der Benutzung durch die Regierung oder durch von der Regierung ermächtigte Dritte, so sind die folgenden Bestimmungen zu beachten:
283 «Sonstige Benutzung» ist eine andere als die nach Artikel 30 erlaubte Benutzung.
1. Die Verpflichtungen eines exportierenden Mitglieds im Sinne von Artikel 31 Buchstabe f gelten nicht für Zwangslizenzen, soweit diese für die Zwecke der Produktion eines oder mehrerer pharmazeutischer Produkte und für deren Export in ein oder mehrere anspruchsberechtigte importierende Mitglieder erteilt werden und den in Absatz 2 des Anhangs beschriebenen Modalitäten entsprechen.
2. Wird von einem exportierenden Mitglied eine Zwangslizenz im Rahmen des in diesem Artikel und im Anhang beschriebenen Systems erteilt, so ist diesem Mitglied eine angemessene Vergütung nach Artikel 31 Buchstabe h zu entrichten, die dem wirtschaftlichen Wert Rechnung trägt, den die vom exportierenden Mitglied erlaubte Nutzung des Patents für das importierende Mitglied hat. Wird auch im anspruchsberechtigten importierenden Mitglied eine Zwangslizenz für diese Produkte erteilt, so gilt für dieses Mitglied die Verpflichtung aus Artikel 31 Buchstabe h nicht, soweit für diese Produkte im exportierenden Mitglied eine Vergütung nach dem ersten Satz dieses Absatzes entrichtet worden ist.
3. Im Hinblick auf die Nutzung der Skalenerträge mit dem Ziel, die Kaufkraft für pharmazeutische Produkte zu verbessern und die lokale Produktion solcher Produkte zu erleichtern: Gehört ein Entwicklungsland oder ein am wenigsten entwickeltes Land, das WTO-Mitglied ist, einem regionalen Handelsabkommen an im Sinne von Artikel XXIV des GATT 1994 und im Sinne des Beschlusses vom 28. November 1979 zur differenzierten und günstigeren Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkten Teilnahme der Entwicklungsländer (L/4903) und zählen mindestens die Hälfte der gegenwärtigen Mitglieder dieses Handelsabkommens nach der Liste der Vereinten Nationen zu den am wenigsten entwickelten Ländern, so gilt die Verpflichtung dieses Mitglieds nach Artikel 31 Buchstabe f nicht für den Export von in diesem Mitglied unter Zwangslizenz produzierten oder importierten pharmazeutischen Produkten in die Märkte der anderen Entwicklungs- oder am wenigsten entwickelten Länder dieses regionalen Handelsabkommens, welche die gleichen Probleme im Bereich der öffentlichen Gesundheit haben. Dies soll die Territorialität der betroffenen Patentrechte nicht beeinträchtigen.
4. Die Mitglieder fechten Massnahmen, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels und des Anhangs nach Artikel XXIII Absatz 1 Buchstaben b und c des GATT 1994 getroffen wurden, nicht an.
5. Dieser Artikel und der Anhang beeinträchtigen weder die Rechte, Verpflichtungen und Flexibilitäten, über welche die Mitglieder kraft der Bestimmungen dieses Abkommens mit Ausnahme von Artikel 31 Buchstaben f und h verfügen, einschliesslich derjenigen, die durch die Erklärung zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit (WT/MIN(01)/DEC/2) wieder bestätigt wurden, noch deren Auslegung. Sie beeinträchtigen auch nicht das Ausmass, in dem die im Rahmen einer Zwangslizenz produzierten pharmazeutischen Produkte im Sinne der Bestimmungen von Artikel 31 Buchstabe f exportiert werden können.
Es ist die Möglichkeit vorzusehen, den Entscheid, mit dem ein Patent widerrufen oder für nichtig erklärt wird, gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die Schutzdauer muss mindestens zwanzig Jahre vom Tag der Anmeldung an betragen.284
284 Es herrscht Einigkeit darüber, dass diejenigen Mitglieder, deren System kein Hauptpatent kennt, vorsehen können, dass die Schutzdauer ab dem Tag der Anmeldung im Hauptpatentsystem gerechnet wird.
1. Ist ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses Gegenstand des Patents, so sind in Zivilverfahren wegen Verletzung der in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b genannten Rechte des Inhabers die Justizbehörden befugt, dem Beklagten den Nachweis aufzuerlegen, dass sich das Verfahren für die Herstellung eines identischen Erzeugnisses von dem patentierten Verfahren unterscheidet. Daher sehen die Mitglieder vor, dass ein identisches Erzeugnis, das ohne Zustimmung des Patentinhabers hergestellt wurde, bis zum Beweis des Gegenteils als durch das patentierte Verfahren hergestellt gilt, wenn zumindest einer der nachstehenden Umstände gegeben ist:
2. Es steht den Mitgliedern frei vorzusehen, dass die Beweislast nach Absatz 1 dem angeblichen Zuwiderhandelnden nur dann auferlegt wird, wenn die unter Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt ist, oder nur dann, wenn die unter Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt ist.
3. Bei der Erbringung des Beweises des Gegenteils ist das berechtigte Interesse des Beklagten am Schutz seiner Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Die Mitglieder vereinbaren, den Schutz der Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise (im folgenden «Layout-Designs» genannt) nach den Artikeln 2–7 (mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 3), 12 und 16 Absatz 3 des Vertrags über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen zu gewähren und darüber hinaus die nachstehenden Bestimmungen einzuhalten.
Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 1 betrachten die Mitglieder die folgenden Handlungen als rechtswidrig, wenn sie ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers285 vorgenommen werden: die Einfuhr, das Verkaufen oder das sonstige Verbreiten eines geschützten Layout-Designs, eines integrierten Schaltkreises, in dem ein geschütztes Layout-Design enthalten ist, oder einer Ware, in der ein solcher integrierter Schaltkreis enthalten ist, zu gewerblichen Zwecken, allerdings nur soweit sie weiterhin ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design enthält.
285 Der Begriff «Rechtsinhaber» in diesem Abschnitt ist gleichbedeutend mit dem Begriff «Inhaber des Rechts» im IPIC-Vertrag.
1. Abweichend von Artikel 36 betrachten die Mitglieder eine Handlung nach Artikel 36 in bezug auf einen integrierten Schaltkreis, in dem ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design enthalten ist, oder eine Ware, in der ein solcher integrierter Schaltkreis enthalten ist, nicht als rechtswidrig, wenn die Person, die diese Handlung vornimmt oder anordnet, beim Erwerb des integrierten Schaltkreises oder der Ware, in der ein solcher integrierter Schaltkreis enthalten ist, nicht weiss und nicht aufgrund der Umstände wissen muss, dass darin ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design enthalten ist. Die Mitglieder erlassen Bestimmungen, nach denen diese Person nach dem Zeitpunkt, zu dem sie hinreichende Kenntnis davon erlangt hat, dass das Layout-Design rechtswidrig nachgebildet wurde, die genannten Handlungen in bezug auf den vorhandenen und den vor diesem Zeitpunkt bestellten Bestand vornehmen darf, jedoch an den Rechtsinhaber einen Betrag zu zahlen hat, der einer angemessenen Lizenzgebühr entspricht, wie sie aufgrund eines frei ausgehandelten Lizenzvertrags über ein solches Layout-Design zu zahlen wäre.
2. Die in Artikel 31 Buchstaben a–k aufgeführten Bedingungen sind im Fall von Zwangslizenzen an Layout-Designs oder ihrer Benutzung durch oder für die Regierung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers sinngemäss anwendbar.
1. In den Mitgliedstaaten, in denen die Eintragung als Schutzvoraussetzung vorgeschrieben ist, muss die Schutzdauer für Layout-Designs mindestens 10 Jahre vom Tag der Anmeldung an oder seit der ersten gewerblichen Verwertung, wo auch immer auf der Welt diese stattfindet, betragen.
2. In den Mitgliedstaaten, in denen die Eintragung nicht als Schutzvoraussetzung vorgeschrieben ist, muss die Schutzdauer für Layout-Designs mindestens 10 Jahre von der ersten gewerblichen Verwertung an betragen, wo auch immer auf der Welt diese stattfindet.
3. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitglieder vorsehen, dass der Schutz 15 Jahre nach der Schaffung des Layout-Designs erlischt.
1. Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb entsprechend Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) schützen die Mitglieder vertrauliche Informationen nach Massgabe von Absatz 2 und dem Staat oder den staatlichen Stellen vorgelegte Angaben nach Massgabe von Absatz 3.
2. Natürliche und juristische Personen haben die Möglichkeit zu untersagen, dass Informationen, die sich rechtmässig in ihrer Verfügungsgewalt befinden, ohne ihre Zustimmung in einer gegen die redliche Geschäftspraxis verstossenden Weise286 Dritten preisgegeben oder von diesen erworben oder verwendet werden, solange diese Informationen
3. Schreiben die Mitglieder als Voraussetzung für die Marktzulassung von pharmazeutischen oder agrochemischen Erzeugnissen, in denen neue chemische Stoffe verwendet werden, die Vorlage vertraulicher Testergebnisse oder sonstiger Angaben vor, deren Erstellung erhebliche Anstrengungen erfordert, so schützen sie diese Angaben vor unlauterer gewerblicher Verwendung. Darüber hinaus schützen die Mitglieder diese Angaben vor Preisgabe, sofern diese nicht zum Schutz der Öffentlichkeit notwendig ist oder sofern nicht Massnahmen zum Schutz der Angaben vor unlauterer gewerblicher Verwendung getroffen werden.
286 Im Sinne dieser Bestimmung wird unter «eine gegen die redliche Geschäftspraxis verstossende Weise» zumindest eine Verhaltensweise wie Vertragsverletzung, Verletzung der Geheimhaltungspflicht und Verleitung hierzu verstanden, die den Erwerb vertraulicher Informationen durch Dritte einschliesst, die wussten oder grob fahrlässig nicht wussten, dass eine solche Verhaltensweise beim Erwerb eine Rolle spielte.
1. Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass gewisse Praktiken und Bedingungen bei der Erteilung von Lizenzen auf Rechte an geistigem Eigentum, die den Wettbewerb beschränken, nachteilige Auswirkungen auf den Handel haben und den Transfer und die Verbreitung von Technologie behindern können.
2. Das Abkommen hindert die Mitglieder nicht daran, in ihren Rechtsvorschriften Lizenzerteilungspraktiken und -bedingungen aufzuführen, die in besonderen Fällen einen Missbrauch von Rechten an geistigem Eigentum darstellen und eine nachteilige Auswirkung auf den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt haben können. Wie vorstehend vorgesehen, können die Mitglieder im Einklang mit den übrigen Bestimmungen des Abkommens geeignete Massnahmen treffen, um unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften solche Praktiken, zu denen beispielsweise Bedingungen für die ausschliessliche Rückübertragung von Lizenzen, Bedingungen, welche die Anfechtung der Rechtsgültigkeit verhindern, und die zwangsweise Zusammenfassung von Lizenzen gehören können, zu verhindern oder zu kontrollieren.
3. Jedes Mitglied nimmt auf Ersuchen Konsultationen mit einem anderen Mitglied auf, das Grund zu der Annahme hat, dass ein Inhaber eines Rechts an geistigem Eigentum, der Staatsangehöriger oder Gebietsansässiger des Mitglieds ist, an welches das Ersuchen um Konsultationen gerichtet wird, Praktiken ausübt, welche die den Gegenstand dieses Abschnitts betreffenden Gesetze und sonstigen Vorschriften des ersuchenden Mitglieds verletzen, und das die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften unbeschadet rechtlicher Schritte und unbeschadet der vollen Freiheit des endgültigen Entscheides beider Mitglieder zu gewährleisten wünscht. Das ersuchte Mitglied gewährt dem ersuchenden Mitglied eine umfassende und wohlwollende Prüfung und gibt ihm angemessene Gelegenheit zu Konsultationen; es arbeitet mit ihm zusammen, indem es vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts und des Abschlusses von beide Seiten befriedigenden Vereinbarungen über die Wahrung der Vertraulichkeit durch das ersuchende Mitglied diesem öffentlich zugängliche nichtvertrauliche Informationen, welche für die betreffende Frage von Bedeutung sind, sowie andere ihm vorliegende Informationen zur Verfügung stellt.
4. Einem Mitglied, gegen dessen Staatsangehörige oder Gebietsansässige in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren wegen einer angeblichen Verletzung der den Gegenstand dieses Abschnitts betreffenden Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses anderen Mitglieds eingeleitet wurde, gibt das andere Mitglied auf Ersuchen Gelegenheit zu Konsultationen zu den Bedingungen nach Absatz 3.
1. Die Mitglieder stellen sicher, dass ihr Recht die in diesem Teil aufgeführten Verfahren zur Rechtsdurchsetzung vorsieht, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter das Abkommen fallenden Rechten an geistigem Eigentum einschliesslich schneller Abhilfemassnahmen zur Verhinderung von Verletzungen und Abhilfemassnahmen zur Abschreckung von weiteren Verletzungen zu ermöglichen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmässigen Handel vermieden wird und dass der Schutz vor ihrem Missbrauch gewährleistet ist.
2. Die Verfahren zur Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum müssen gerecht und billig sein. Sie dürfen weder unnötig kompliziert oder kostspielig sein noch unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.
3. Die Sachentscheide sind vorzugsweise schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen. Sie müssen zumindest den Verfahrensparteien ohne ungehörige Verzögerung zugänglich gemacht werden. Die Sachentscheide dürfen sich nur auf Beweise stützen, zu denen die Parteien sich äussern konnten.
4. Die Verfahrensparteien müssen die Möglichkeit haben, gegen abschliessende Entscheide der Verwaltungsbehörden und, vorbehaltlich der Zuständigkeitsbestimmungen im Recht des Mitglieds in bezug auf die Bedeutung eines Falles, zumindest auch die rechtlichen Aspekte der erstinstanzlichen Sachentscheide der Gerichte durch eine Justizbehörde überprüfen zu lassen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, eine Möglichkeit zur Überprüfung von Freisprüchen in Strafsachen vorzusehen.
5. Es herrscht Einigkeit darüber, dass dieser Teil weder die Verpflichtung begründet, ein gerichtliches System für die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum getrennt von derjenigen für die Durchsetzung des Rechts im allgemeinen zu schaffen, noch die Möglichkeit der Mitglieder berührt, ihr Recht im allgemeinen durchzusetzen. Dieser Teil begründet keine Verpflichtung, ein eigenes, von der Durchsetzung des Rechts im allgemeinen getrenntes gerichtliches System zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum vorzusehen.
Die Mitglieder machen den Rechtsinhabern287 Zivilverfahren für die Durchsetzung der unter dieses Abkommen fallenden Rechte an geistigem Eigentum zugänglich. Die beklagte Partei hat Anspruch auf rechtzeitige schriftliche Benachrichtigung, die genügend Einzelheiten einschliesslich der Anspruchsgrundlage enthalten muss. Den Parteien ist zu gestatten, sich durch einen unabhängigen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, und es darf ihnen in den Verfahren keine unzumutbare Pflicht zum persönlichen Erscheinen auferlegt werden. Die Parteien dieser Verfahren sind berechtigt, ihre Behauptungen zu substantiieren und alle zweckdienlichen Beweismittel beizubringen. In den Verfahren sind Mittel vorzusehen, mit denen vertrauliche Informationen gekennzeichnet und geschützt werden, sofern dies nicht den verfassungsrechtlichen Vorschriften widerspricht.
287 In diesem Teil gelten als «Rechtsinhaber» auch Verbände und Vereinigungen, die rechtlich befugt sind, solche Rechte geltend zu machen.
1. Hat eine Partei als Beleg für ihre Behauptungen in angemessener Weise verfügbare Beweismittel beigebracht und Beweismittel benannt, die sich in der Verfügungsgewalt der Gegenpartei befinden, so sind die Justizbehörden befugt anzuordnen, dass diese Beweismittel von der Gegenpartei beigebracht werden, gegebenenfalls mit gewissen Auflagen zum Schutz vertraulicher Informationen.
2. Für die Fälle, in denen eine Verfahrenspartei absichtlich und ohne triftigen Grund den Zugang zu notwendigen Informationen verweigert oder diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist beibringt oder auf andere Weise ein Verfahren zur Durchsetzung eines Rechts wesentlich behindert, können die Mitglieder die Justizbehörden ermächtigen, auf der Grundlage der diesen vorliegenden Informationen, einschliesslich der Klageschrift und des Vorbringens der durch die Verweigerung des Zugangs zu den Informationen beeinträchtigten Partei, positive oder negative vorläufige oder endgültige Entscheide zu treffen; zuvor ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorbringen oder den Beweismitteln zu äussern.
1. Die Justizbehörden sind befugt, eine Partei anzuweisen, von einer Verletzung abzulassen, unter anderem um zu verhindern, dass eingeführte Waren, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, unmittelbar nach ihrer Verzollung in die Handelswege ihres Zuständigkeitsbereichs gelangen. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, diese Befugnis für einen geschützten Gegenstand zu erteilen, der von einer Person erworben oder bestellt wird, bevor sie weiss oder aufgrund der Umstände wissen muss, dass der Handel mit diesem Gegenstand ein Recht an geistigem Eigentum verletzt.
2. Sofern die Bestimmungen von Teil II über die Benutzung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers durch die Regierung oder durch von der Regierung ermächtigte Dritte eingehalten werden, können die Mitglieder abweichend von den übrigen Bestimmungen von Teil III die gegen eine solche Benutzung zur Verfügung stehenden Abhilfemassnahmen auf die Zahlung einer Vergütung gemäss Artikel 31 Buchstabe h beschränken. In anderen Fällen finden die in diesem Teil festgelegten Abhilfemassnahmen Anwendung, oder es sind, falls diese Abhilfemassnahmen mit dem Recht des Mitglieds unvereinbar sind, Feststellungsurteile und angemessene Entschädigung vorzusehen.
1. Die Justizbehörden sind befugt, den Zuwiderhandelnden anzuweisen, dem Rechtsinhaber den Schadensersatz zu leisten, der als Ausgleich für den Schaden angemessen ist, den der Rechtsinhaber aufgrund der Verletzung seines Rechts an geistigem Eigentum durch den Zuwiderhandelnden erlitten hat, der wusste oder aufgrund der Umstände wissen musste, dass er eine Verletzung beging.
2. Die Justizbehörden sind ferner befugt, den Zuwiderhandelnden anzuweisen, dem Rechtsinhaber die Kosten zu erstatten, zu denen auch angemessene Anwaltskosten gehören können. Gegebenenfalls können die Mitglieder die Justizbehörden ermächtigen, die Herausgabe der Gewinne und/oder die Leistung eines zuvor festgesetzten Schadensersatzes selbst dann anzuordnen, wenn der Zuwiderhandelnde nicht wusste oder nicht aufgrund der Umstände wissen musste, dass er eine Verletzung beging.
Um wirksam von Verletzungen abzuschrecken, sind die Justizbehörden befugt anzuordnen, dass über Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht verletzen, ohne Entschädigung ausserhalb der Handelswege so verfügt wird, dass dem Rechtsinhaber kein Schaden entstehen kann, oder dass sie vernichtet oder zerstört werden, sofern dies nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen zuwiderläuft. Die Justizbehörden sind ferner befugt anzuordnen, dass über Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend zur Herstellung der rechtsverletzenden Waren verwendet wurden, ohne Entschädigung ausserhalb der Handelswege so verfügt wird, dass die Gefahr weiterer Verletzungen möglichst gering gehalten wird. Bei der Prüfung entsprechender Anträge sind die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemassnahmen sowie die Interessen Dritter zu berücksichtigen. Bei nachgeahmten Markenwaren ist die blosse Entfernung der rechtswidrig angebrachten Marke für die Überlassung der Waren in die Handelswege nur in Ausnahmefällen ausreichend.
Die Mitglieder können vorsehen, dass die Justizbehörden befugt sind, den Zuwiderhandelnden anzuweisen, den Rechtsinhaber von der Identität Dritter, die an der Herstellung und an der Verbreitung der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, und von ihren Verbreitungswegen in Kenntnis zu setzen, sofern diese Massnahme der Schwere der Verletzung angemessen ist.
1. Die Justizbehörden sind befugt, eine Partei, auf deren Antrag Massnahmen getroffen wurden und die Verfahren zur Rechtsdurchsetzung missbräuchlich benutzt hat, anzuweisen, einer zu Unrecht mit einem Verbot oder einer Beschränkung belegten Partei angemessenen Ersatz für den durch einen solchen Missbrauch erlittenen Schaden zu leisten. Die Justizbehörden sind ferner befugt, den Antragsteller anzuweisen, dem Beklagten die Kosten zu erstatten, zu denen auch angemessene Anwaltskosten gehören können.
2. In bezug auf die Anwendung von Rechtsvorschriften über den Schutz oder die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum stellen die Mitglieder Behörden und Beamte von der Haftung nur frei, wenn sie bei der Anwendung dieser Rechtsvorschriften gutgläubig gehandelt oder zu handeln beabsichtigt haben.
Soweit in verwaltungsrechtlichen Verfahren als Folge von Sachentscheiden zivilrechtliche Abhilfemassnahmen angeordnet werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätzen gleichwertig sind.
1. Die Justizbehörden sind befugt, umgehende und wirksame vorsorgliche Massnahmen anzuordnen,
2. Die Justizbehörden sind befugt, soweit angebracht, vorsorgliche Massnahmen ohne Anhörung der anderen Partei zu treffen, insbesondere wenn wahrscheinlich ist, dass dem Rechtsinhaber durch eine Verzögerung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweismittel vernichtet werden.
3. Die Justizbehörden sind befugt, vom Antragsteller zu verlangen, soweit zumutbar, Beweismittel beizubringen, um sich mit hinreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Inhaber des Rechts ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht; sie können vom Antragsteller eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit verlangen, die ausreicht, um den Beklagten zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen.
4. Werden vorsorgliche Massnahmen ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, so sind sie den betroffenen Parteien spätestens unverzüglich nach der Durchführung der Massnahmen mitzuteilen. Der Beklagte kann eine Überprüfung der Massnahmen, die das Recht zur Äusserung einschliesst, beantragen, die innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung feststellen soll, ob die Massnahmen geändert, aufgehoben oder bestätigt werden.
5. Vom Antragsteller kann verlangt werden, weitere Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Identität der betreffenden Waren durch die Behörde, welche die vorsorglichen Massnahmen durchführt, notwendig sind.
6. Unbeschadet des Absatzes 4 werden aufgrund der Absätze 1 und 2 getroffene vorsorgliche Massnahmen auf Antrag des Beklagten aufgehoben oder auf andere Weise ausser Kraft gesetzt, falls ein zu einem Sachentscheid führendes Verfahren nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet wird; diese wird entweder von der die Massnahme anordnenden Justizbehörde festgesetzt, sofern dies nach dem Recht des Mitglieds zulässig ist; ohne eine solche Festsetzung beträgt die Frist höchstens 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, sofern letzterer Zeitraum der längere ist.
7. Werden vorsorgliche Massnahmen aufgehoben oder werden sie aufgrund einer Handlung oder einer Unterlassung des Antragstellers hinfällig oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum vorlag oder drohte, so sind die Justizbehörden befugt, auf Antrag des Beklagten den Antragsteller anzuweisen, dem Beklagten angemessenen Ersatz für den durch diese Massnahmen entstandenen Schaden zu leisten.
8. Soweit in verwaltungsrechtlichen Verfahren vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätzen gleichwertig sind.
288 Hat ein Mitglied die Überwachung des Verkehrs mit Waren über seine Grenze mit einem anderen Mitglied, mit dem es Teil einer Zollunion ist, im wesentlichen abgebaut, so braucht es die Bestimmungen dieses Abschnitts an der betreffenden Grenze nicht anzuwenden.
Die Mitglieder sehen nach den nachstehenden Bestimmungen Verfahren289 vor, in denen ein Rechtsinhaber, der triftige Gründe zu der Annahme hat, dass es zur Einfuhr von nachgeahmten Markenwaren oder unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren290 kommen kann, bei den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich beantragen kann, dass die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren aussetzen. Die Mitglieder können vorsehen, dass ein solcher Antrag auch in bezug auf Waren gestellt werden kann, bei denen es um andere Verletzungen von Rechten an geistigem Eigentum geht, sofern die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind. Die Mitglieder können ferner entsprechende Verfahren für die Aussetzung der Freigabe von Waren, die für die Ausfuhr aus ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind, durch die Zollbehörden vorsehen.
289 Es herrscht Einigkeit darüber, dass keine Verpflichtung besteht, diese Verfahren auf die Einfuhr von Waren, die in einem anderen Land vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, oder auf Transitwaren anzuwenden.
290 Im Sinne des Abkommens sind: a) «nachgeahmte Markenwaren» Waren einschliesslich ihrer Verpackung, die ohne Erlaubnis eine Marke tragen, die mit einer rechtsgültig für solche Waren eingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unterscheiden lässt, und die dadurch nach dem Recht des Einfuhrlands die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke verletzen; b) «unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren» Waren, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers oder der vom Rechtsinhaber im Herstellungsland ordnungsgemäss bevollmächtigten Person hergestellte Kopien sind, die unmittelbar oder mittelbar von einem Gegenstand gemacht wurden, dessen Kopieren nach dem Recht des Einfuhrlands die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts darstellt.
Die Rechtsinhaber, welche die Verfahren nach Artikel 51 einleiten wollen, müssen angemessene Beweise beibringen, um die zuständigen Behörden davon zu überzeugen, dass nach dem Recht des Einfuhrlands Verdacht besteht, dass eine Verletzung ihres Rechts an geistigem Eigentum vorliegt, sowie eine hinreichend genaue Beschreibung der Waren liefern, die sie für die Zollbehörden leicht erkennbar macht. Die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist mit, ob sie den Antrag annehmen und für welchen Zeitraum die Zollbehörden Massnahmen treffen werden, sofern von den zuständigen Behörden ein Zeitraum festgelegt worden ist.
1. Die zuständigen Behörden sind befugt, vom Antragsteller eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit zu verlangen, die ausreicht, um den Beklagten und die zuständigen Behörden zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen. Die Kaution oder die entsprechende Sicherheitsleistung darf nicht unangemessen von der Inanspruchnahme dieser Verfahren abschrecken.
2. Wird in Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts die Freigabe von Waren, für die gewerbliche Muster, Patente, Layout-Designs oder vertrauliche Informationen verwendet wurden, von den Zollbehörden aufgrund eines nicht von einer Justizbehörde oder einer sonstigen unabhängigen Behörde getroffenen Entscheids ausgesetzt und ist die in Artikel 55 vorgesehene Frist abgelaufen, ohne dass die ordnungsgemäss ermächtigte Behörde eine vorläufige Massnahme getroffen hat, und sind alle anderen Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so hat der Eigentümer, der Importeur oder der Empfänger dieser Waren Anspruch auf deren Freigabe gegen Leistung einer Sicherheit in einer Höhe, die zum Schutz des Rechtsinhabers vor einer Verletzung ausreicht. Die Leistung der Sicherheit berührt nicht die Inanspruchnahme anderer Abhilfemassnahmen durch den Rechtsinhaber, wobei davon ausgegangen wird, dass die Sicherheit freigegeben wird, falls der Rechtsinhaber die Durchsetzung des Rechts nicht innerhalb einer angemessenen Frist weiterverfolgt.
Dem Importeur und dem Antragsteller wird die Aussetzung der Freigabe von Waren gemäss Artikel 51 umgehend mitgeteilt.
Werden die Zollbehörden nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen, nachdem dem Antragsteller die Mitteilung der Aussetzung zugestellt worden ist, davon in Kenntnis gesetzt, dass von einer anderen Partei als dem Beklagten ein zu einem Sachentscheid führendes Verfahren eingeleitet worden ist oder dass die ordnungsgemäss ermächtigte Behörde vorsorgliche Massnahmen zur Verlängerung der Aussetzung der Freigabe der Waren getroffen hat, so sind die Waren freizugeben, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Einfuhr oder die Ausfuhr erfüllt sind; gegebenenfalls kann diese Frist um weitere 10 Arbeitstage verlängert werden. Ist ein zu einem Sachentscheid führendes Verfahren eingeleitet worden, so kann der Beklagte eine Überprüfung, die das Recht zur Äusserung einschliesst, beantragen, die innerhalb einer angemessenen Frist feststellen soll, ob die Massnahmen geändert, aufgehoben oder bestätigt werden. Abweichend von diesen Bestimmungen findet Artikel 50 Absatz 6 Anwendung, wenn die Aussetzung der Freigabe von Waren aufgrund einer vorsorglichen gerichtlichen Massnahme durchgeführt oder fortgesetzt wird.
Die zuständigen Behörden sind befugt, den Antragsteller anzuweisen, dem Importeur, dem Empfänger und dem Eigentümer der Waren angemessenen Ersatz für den durch die rechtswidrige Zurückhaltung von Waren oder durch die Zurückhaltung von gemäss Artikel 55 freigegebenen Waren entstandenen Schaden zu leisten.
Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen ermächtigen die Mitglieder die zuständigen Behörden, dem Rechtsinhaber hinreichend Gelegenheit zu geben, die von den Zollbehörden zurückgehaltenen Waren besichtigen zu lassen, damit der Rechtsinhaber seine Behauptungen substantiieren kann. Die zuständigen Behörden sind ferner befugt, dem Importeur eine entsprechende Gelegenheit zu geben, diese Waren besichtigen zu lassen. Für die Fälle, in denen ein positiver Sachentscheid ergeht, können die Mitglieder die zuständigen Behörden ermächtigen, dem Rechtsinhaber die Namen und die Anschriften des Absenders, des Importeurs und des Empfängers sowie die Menge der betreffenden Waren mitzuteilen.
Weisen die Mitglieder die zuständigen Behörden an, von sich aus tätig zu werden und die Freigabe der Waren auszusetzen, bei denen ihnen ein Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum vorliegt,
Unbeschadet anderer Möglichkeiten des Rechtsinhabers zur Durchsetzung seines Rechts und vorbehaltlich des Rechts des Beklagten, die Überprüfung durch eine Justizbehörde zu beantragen, sind die zuständigen Behörden befugt, die Vernichtung oder Zerstörung der rechtsverletzenden Waren oder die Verfügung über sie nach den Grundsätzen von Artikel 46 anzuordnen. Bei nachgeahmten Markenwaren gestatten die Behörden nicht die Wiederausfuhr der rechtsverletzenden Waren in unverändertem Zustand und unterstellen sie nur in Ausnahmefällen einem anderen Zollverfahren.
Die Mitglieder können geringe, nicht zum Handel geeignete Mengen von Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden oder in Kleinsendungen befinden, von der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ausnehmen.
Die Mitglieder sehen Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei gewerbsmässiger vorsätzlicher Nachahmung von Markenwaren und bei gewerbsmässiger vorsätzlicher unerlaubter Herstellung urheberrechtlich geschützter Waren Anwendung finden. Die vorzusehenden Rechtsfolgen umfassen Freiheits- und/oder Geldstrafen, die ausreichen, um abschreckend zu wirken, und dem Strafmass entsprechen, das bei entsprechend schweren Straftaten angewandt wird. Gegebenenfalls umfassen die vorzusehenden Rechtsfolgen auch die Beschlagnahmung, die Einziehung und die Vernichtung oder Zerstörung der rechtsverletzenden Waren und der Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend zur Begehung der Straftat verwendet wurden. Die Mitglieder können Strafverfahren und Strafen für andere Fälle der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum vorsehen, insbesondere wenn die Handlungen vorsätzlich und gewerbsmässig begangen werden.
1. Die Mitglieder können als Voraussetzung für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung der in Teil II Abschnitte 2–6 vorgesehenen Rechte an geistigem Eigentum die Einhaltung angemessener Verfahren und Formalitäten vorschreiben. Diese Verfahren und Formalitäten müssen mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sein.
2. Setzt der Erwerb eines Rechts an geistigem Eigentum die Gewährung oder die Eintragung des Rechts voraus, so stellen die Mitglieder sicher, dass vorbehaltlich der Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts die Verfahren für die Gewährung oder die Eintragung die Gewährung oder die Eintragung des Rechts innerhalb einer angemessenen Frist ermöglichen, um eine ungerechtfertigte Verkürzung der Schutzdauer zu vermeiden.
3. Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) ist auf Dienstleistungsmarken sinngemäss anwendbar.
4. Die Verfahren für den Erwerb und die Aufrechterhaltung von Rechten an geistigem Eigentum und, sofern im Recht des Mitglieds vorgesehen, die verwaltungsrechtliche Aufhebung und die Verfahren inter partes wie Widerspruch, Aufhebung und Löschung unterliegen den in Artikel 41 Absätze 2 und 3 dargelegten allgemeinen Grundsätzen.
5. Die abschliessenden Verwaltungsentscheide in den Verfahren nach Absatz 4 unterliegen der Überprüfung durch eine Justizbehörde oder eine justizähnliche Behörde. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Möglichkeit zu einer solchen Überprüfung von Entscheiden für die Fälle des erfolglosen Widerspruchs und der verwaltungsrechtlichen Aufhebung vorzusehen, sofern die Gründe für diese Verfahren Gegenstand von Anfechtungsverfahren sein können.
1. Die Gesetze und die sonstigen Vorschriften sowie die allgemein anwendbaren abschliessenden Gerichts- und Verwaltungsentscheide, die in einem Mitgliedstaat in bezug auf den Gegenstand des Abkommens (die Verfügbarkeit, der Umfang, der Erwerb und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sowie die Verhütung ihres Missbrauchs) in Kraft sind, werden in einer Landessprache veröffentlicht oder, wenn eine solche Veröffentlichung nicht durchführbar ist, auf eine Weise öffentlich zugänglich gemacht, die es den Regierungen und den Rechtsinhabern ermöglicht, sich damit vertraut zu machen. Die in Kraft befindlichen Vereinbarungen zwischen der Regierung oder einer staatlichen Stelle eines Mitglieds und der Regierung oder einer staatlichen Stelle eines anderen Mitglieds über den Gegenstand des Abkommens werden ebenfalls veröffentlicht.
2. Die Mitglieder notifizieren dem Rat für TRIPS die in Absatz 1 genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften, um den Rat bei seiner Überprüfung des Funktionierens dieses Abkommens zu unterstützen. Der Rat ist bestrebt, die Belastung der Mitglieder durch die Erfüllung dieser Verpflichtung möglichst gering zu halten, und kann beschliessen, auf die Verpflichtung zur Notifikation dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften an den Rat zu verzichten, falls Konsultationen mit der WIPO über die Errichtung eines gemeinsamen Registers für diese Gesetze und sonstigen Vorschriften erfolgreich sind. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Rat auch die im Hinblick auf die Notifikationen erforderlichen Massnahmen, die sich gemäss den Verpflichtungen des Abkommens aus Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) ergeben.
3. Die Mitglieder sind bereit, in Beantwortung eines schriftlichen Ersuchens eines anderen Mitglieds die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. Ein Mitglied, das Grund zur Annahme hat, dass ein bestimmter Gerichts- oder Verwaltungsentscheid oder eine zweiseitige Vereinbarung auf dem Gebiet der Rechte an geistigem Eigentum seine Rechte aus diesem Abkommen berührt, kann schriftlich darum ersuchen, Zugang zu diesen Gerichts- oder Verwaltungsentscheiden oder zweiseitigen Vereinbarungen zu erhalten oder über deren Inhalt hinreichend ausführlich unterrichtet zu werden.
4. Die Absätze 1, 2 und 3 verpflichten die Mitglieder nicht, vertrauliche Informationen preiszugeben, wenn dies die Durchsetzung des Rechts behindern oder auf andere Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde.
1. Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994 in der Fassung der Streitbeilegungsvereinbarung finden auf die Konsultationen und die Streitbeilegung nach diesem Abkommen Anwendung, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
2. Artikel XXIII Absatz 1 Buchstaben b und c des GATT 1994 findet auf die Streitbeilegung nach diesem Abkommen während fünf Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens keine Anwendung.
3. Während des in Absatz 2 genannten Zeitraums prüft der Rat für TRIPS den Anwendungsbereich und die Modalitäten der Beschwerden der in Artikel XXIII Absatz 1 Buchstaben b und c des GATT 1994 vorgesehenen Art, die aufgrund dieses Abkommens eingelegt werden, und legt seine Empfehlungen der Ministerkonferenz zur Annahme vor. Die Beschlüsse der Ministerkonferenz zur Annahme dieser Empfehlungen oder zur Verlängerung des in Absatz 2 genannten Zeitraums können nur durch Konsens gefasst werden, und die angenommenen Empfehlungen werden für alle Mitglieder ohne ein weiteres förmliches Annahmeverfahren rechtswirksam.
1. Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 sind die Mitglieder nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Abkommens vor Ablauf einer allgemeinen Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens anzuwenden.
2. Die Entwicklungsland-Mitglieder sind berechtigt, die in Absatz 1 festgelegte Frist der Anwendung der Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5 um vier Jahre zu verlängern.
3. Andere Mitglieder, die sich im Übergang von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft befinden, die eine Strukturreform ihres Systems des geistigen Eigentums durchführen und die bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über geistiges Eigentum besonderen Problemen gegenüberstehen, können ebenfalls die in Absatz 2 vorgesehene Frist in Anspruch nehmen.
4. Soweit die Entwicklungsland-Mitglieder durch das Abkommen verpflichtet werden, den Patentschutz für Waren auf Gebiete der Technik auszudehnen, die in ihrem Hoheitsgebiet am Tag der allgemeinen Anwendung des Abkommens durch diese Mitglieder im Sinne von Absatz 2 nicht schutzfähig sind, können sie die Anwendung der Bestimmungen von Teil II Abschnitt 5 über Erzeugnispatente auf diese Gebiete der Technik um weitere fünf Jahre verlängern.
5. Die Mitglieder, die eine Übergangsfrist nach den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 in Anspruch nehmen, sorgen dafür, dass die während dieser Frist vorgenommenen Änderungen ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie ihrer Praxis die Vereinbarkeit mit diesem Abkommen nicht verringert.
1. In Anbetracht der besonderen Bedürfnisse und Erfordernisse der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten, ihrer wirtschaftlichen, finanziellen und administrativen Zwänge sowie ihres Bedürfnisses nach Flexibilität bei der Schaffung einer tragfähigen technologischen Grundlage sind diese Mitglieder während zehn Jahren nach dem Tag der Anwendung im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5 anzuwenden. Der Rat für TRIPS verlängert diese Frist auf ordnungsgemäss begründeten Antrag eines der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten.
2. Die Industrieland-Mitglieder sehen für die Unternehmen und Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet Anreize vor, um den Transfer von Technologie in die am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten zu fördern und zu unterstützen, damit diese in den Stand gesetzt werden, eine gesunde und tragfähige technologische Grundlage zu schaffen.
Um die Umsetzung des Abkommens zu erleichtern, sehen die Industrieland-Mitglieder auf Antrag und zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen eine technische und finanzielle Zusammenarbeit zugunsten der Entwicklungsland-Mitglieder und der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer vor. Diese Zusammenarbeit umfasst die Unterstützung bei der Ausarbeitung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sowie zur Verhinderung ihres Missbrauchs wie auch die Unterstützung bei der Errichtung und Stärkung der für diese Angelegenheiten zuständigen innerstaatlichen Ämter und Einrichtungen, einschliesslich der Ausbildung der Mitarbeiter.
Der Rat für TRIPS überwacht das Funktionieren des Abkommens und insbesondere die Erfüllung der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen durch die Mitglieder und gibt den Mitgliedern Gelegenheit zu Konsultationen über mit den handelsbezogenen Aspekten der Rechte an geistigem Eigentum zusammenhängende Fragen. Er nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm von den Mitgliedern übertragen werden, und gewährt ihnen insbesondere im Rahmen der Streitbeilegung jede erbetene Unterstützung. Der Rat für TRIPS kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede seines Erachtens geeignete Quelle konsultieren und dort Auskünfte einholen. In Konsultationen mit der WIPO bemüht sich der Rat, innerhalb eines Jahres nach seinem ersten Zusammentreten geeignete Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit Gremien dieser Organisation zu treffen.
Die Mitglieder vereinbaren eine Zusammenarbeit, um den internationalen Handel mit Waren, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen, zu unterbinden. Zu diesem Zweck errichten sie Kontaktstellen in ihren Verwaltungen, die sie einander notifizieren, und sind sie zum Austausch von Informationen über den Handel mit rechtsverletzenden Waren bereit. Insbesondere fördern sie den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden im Hinblick auf den Handel mit nachgeahmten Markenwaren und unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren.
1. Dieses Abkommen begründet keine Verpflichtungen in bezug auf Handlungen, die vor dem Tag der Anwendung des Abkommens durch das betreffende Mitglied vorgenommen werden.
2. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, begründet das Abkommen keine Verpflichtungen in bezug auf sämtliche Gegenstände, die am Tag der Anwendung des Abkommens durch den betreffenden Mitgliedstaat vorhanden und an diesem Tag in diesem Mitgliedstaat geschützt sind oder die die Schutzvoraussetzungen des Abkommens erfüllen oder in der Folge erfüllen werden. In bezug auf diesen Absatz und die Absätze 3 und 4 bestimmen sich die urheberrechtlichen Verpflichtungen in bezug auf die vorhandenen Werke ausschliesslich nach Artikel 18 der Berner Übereinkunft (1971) und die Verpflichtungen in bezug auf die Rechte der Hersteller von Tonträgern und der ausübenden Künstler an den vorhandenen Tonträgern ausschliesslich nach Artikel 18 der Berner Übereinkunft (1971), wie er durch Artikel 14 Absatz 6 für anwendbar erklärt wird.
3. Es besteht keine Verpflichtung, den Schutz eines Gegenstands wiederherzustellen, der am Tag der Anwendung dieses Abkommens durch das betreffende Mitglied Allgemeingut ist.
4. Bei Handlungen in bezug auf bestimmte, einen geschützten Gegenstand enthaltende Gegenstände, die nach den diesem Abkommen entsprechenden Rechtsvorschriften rechtsverletzend werden, die vor der Anwendung des WTO-Abkommens durch das betreffende Mitglied begonnen oder für die vor der Anwendung erhebliche Investitionen getätigt wurden, können die Mitglieder eine Beschränkung der dem Rechtsinhaber zur Verfügung stehenden Abhilfemassnahmen gegen die Fortsetzung dieser Handlungen nach Eintritt der Anwendung dieses Abkommens durch das betreffende Mitglied vorsehen. In diesen Fällen sehen die Mitglieder jedoch zumindest die Zahlung einer angemessenen Vergütung vor.
5. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, Artikel 11 und Artikel 14 Absatz 4 auf Originale und Kopien anzuwenden, die vor der Anwendung dieses Abkommens durch das betreffende Mitglied erworben wurden.
6. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, Artikel 31 oder das Erfordernis von Artikel 27 Absatz 1, wonach Patentrechte unabhängig vom Gebiet der Technik ausgeübt werden können, auf eine Benutzung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers anzuwenden, wenn die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung von den Behörden vor dem Tag erteilt wurde, an dem das Abkommen bekannt wurde.
7. Bei den Rechten an geistigem Eigentum, deren Schutz die Eintragung voraussetzt, dürfen Anträge auf Schutz, die bei Eintritt der Anwendung dieses Abkommens durch das betreffende Mitglied anhängig sind, zur Erweiterung des Schutzes nach Massgabe des Abkommens geändert wird. Diese Änderungen dürfen keine neuen Gegenstände umfassen.
8. Sieht ein Mitglied bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens keinen seinen Verpflichtungen aus Artikel 27 entsprechenden Patentschutz für pharmazeutische und agrochemische Erzeugnisse vor,
9. Ist ein Erzeugnis in einem Mitgliedstaat Gegenstand einer Patentanmeldung nach Absatz 8 Buchstabe a, so werden abweichend von den Bestimmungen von Teil VI ausschliessliche Vermarktungsrechte für eine Dauer von fünf Jahren nach Erlangung der Marktzulassung in diesem Mitgliedstaat oder bis zur Erteilung oder Verweigerung eines Erzeugnispatents in diesem Mitgliedstaat, sofern letztere die kürzere Frist ist, gewährt, sofern nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens in einem anderen Mitgliedstaat eine Patentanmeldung eingereicht und ein Patent für dieses Erzeugnis erteilt und die Marktzulassung in diesem anderen Mitgliedstaat erlangt wurde.
1. Der Rat für TRIPS überprüft die Umsetzung des Abkommens nach Ablauf der in Artikel 65 Absatz 2 genannten Übergangsfrist. Der Rat überprüft sie unter Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen zwei Jahre nach diesem Tag und danach in gleichen zeitlichen Abständen. Der Rat kann gegebenenfalls auch aufgrund neuer Entwicklungen, die eine Änderung des Abkommens rechtfertigen könnten, Überprüfungen vornehmen.
2. Änderungen, die lediglich der Anpassung an einen höheren Schutzgrad für Rechte an geistigem Eigentum dienen, der in anderen multilateralen Übereinkünften erreicht wurde und in Kraft ist und der nach Massgabe dieser Übereinkünfte von allen Mitgliedern der WTO angenommen wurde, können gemäss Artikel X Absatz 6 des WTO-Abkommens auf der Grundlage eines vom Rat für TRIPS im Konsensverfahren beschlossenen Vorschlags zur weiteren Veranlassung an die Ministerkonferenz überwiesen werden.
Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder zulässig.
Das Abkommen ist nicht so auszulegen,
1. Im Sinne von Artikel 31bis und dieses Anhangs:
2. Die in Artikel 31bis Absatz 1 erwähnten Modalitäten sehen vor, dass:
3. Um sicherzustellen, dass die nach diesem System importierten Produkte für die Zwecke der öffentlichen Gesundheit genutzt werden, für die sie importiert werden, ergreifen die anspruchsberechtigten importierenden Mitglieder im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessene Massnahmen, die im Verhältnis stehen zu ihren administrativen Möglichkeiten und dem Risiko einer Zweckentfremdung, um die Wiederausfuhr der nach diesem System tatsächlich in ihr Hoheitsgebiet importierten Produkte zu verhindern. Hat ein anspruchsberechtigtes importierendes Mitglied, das ein Entwicklungsland oder ein am wenigsten entwickeltes Land ist, Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Bestimmung, so bieten die Industrieland-Mitglieder auf Antrag und zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen eine technische und finanzielle Zusammenarbeit an, um die Umsetzung zu erleichtern.
4. Die Mitglieder stellen das Vorhandensein wirksamer Rechtsmittel sicher, die den Import in ihr Hoheitsgebiet und den Verkauf in diesem von nach dem vorliegenden System produzierten und entgegen diesen Bestimmungen in ihre Märkte abgezweigten Produkten verhindern, indem sie die in diesem Abkommen bereits als erforderlich dargelegten Mittel verwenden. Hält ein Mitglied solche Massnahmen für diesen Zweck für ungenügend, so kann die Frage auf Antrag dieses Mitglieds vom Rat für TRIPS untersucht werden.
5. Im Hinblick auf die Nutzung der Skalenerträge mit dem Ziel, die Kaufkraft für pharmazeutische Produkte zu verbessern und die lokale Produktion solcher Produkte zu erleichtern, wird anerkannt, dass die Entwicklung von Systemen gefördert werden soll, welche die Erteilung regionaler Patente für die in Artikel 31bis Absatz 3 genannten Mitglieder vorsehen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Industrieland-Mitglieder, eine technische Zusammenarbeit nach Artikel 67 anzubieten, einschliesslich einer Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen.
6. Die Mitglieder anerkennen, dass es wünschenswert ist, den Technologietransfer und die Verstärkung der Kapazitäten im pharmazeutischen Sektor zu fördern, um die Probleme zu überwinden, mit denen die Mitglieder zu kämpfen haben, die ungenügende oder keine Herstellungskapazitäten im pharmazeutischen Sektor haben. Zu diesem Zweck werden die anspruchsberechtigten importierenden Mitglieder und die exportierenden Mitglieder ermutigt, das System im Sinne der Realisierung dieses Ziels zu nutzen. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zusammenarbeit, indem sie dem Technologietransfer und der Verstärkung der Kapazitäten im pharmazeutischen Sektor bei den Arbeiten nach Artikel 66 Absatz 2 dieses Abkommens, nach Absatz 7 der Erklärung zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit sowie allen weiteren einschlägigen Arbeiten des Rats für TRIPS besondere Aufmerksamkeit schenken.
7. Der Rat für TRIPS wird das Funktionieren des Systems jährlich überprüfen, um seine effektive Anwendung sicherzustellen, und wird dem Generalrat jährlich einen Anwendungsbericht unterbreiten.
291 Dieser Absatz hat keine Auswirkungen auf Abs. 1 Bst. b.
292 Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Notifikation nicht von einem WTO-Gremium genehmigt werden muss, damit das System genutzt werden darf.
293 Australien, Kanada, die Europäischen Gemeinschaften mit, im Sinne von Art. 31bis und dieses Anhangs, ihren Mitgliedstaaten, Island, Japan, Norwegen, Neuseeland, die USA und die Schweiz.
294 Gemeinsame Notifikationen mit den Angaben nach diesem Unterabsatz können von den regionalen Organisationen nach Art. 31bis Abs. 3 im Namen der anspruchsberechtigten importierenden Mitglieder, die von diesem System Gebrauch machen und diesen Organisationen angehören, unterbreitet werden, sofern diese Parteien dem zugestimmt haben.
295 Die Notifikation wird vom WTO-Sekretariat auf einer eigens für dieses System eingerichteten Webseite veröffentlicht.
296 Dieser Unterabsatz hat keine Auswirkungen auf Art. 66 Abs. 1.
297 Der Lizenznehmer kann zu diesem Zweck seine eigene Website oder, mit Unterstützung des WTO-Sekretariats, die Website der WTO zu diesem System benutzen.
298 Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Notifikation nicht von einem WTO-Gremium genehmigt werden muss, damit das System genutzt werden darf.
299 Die Notifikation wird vom WTO-Sekretariat auf einer eigens für dieses System eingerichteten Webseite veröffentlicht.
Beurteilung der Herstellungskapazitäten im pharmazeutischen Sektor
Die am wenigsten entwickelten Mitglieder gelten als Mitglieder, die über ungenügende oder keine Herstellungskapazitäten im pharmazeutischen Sektor verfügen.
Für die anderen anspruchsberechtigten importierenden Mitglieder kann auf die beiden nachstehenden Arten festgestellt werden, dass sie über ungenügende oder keine Herstellungskapazitäten für das betreffende Produkt bzw. die betreffenden Produkte verfügen:
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
1. Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung finden Anwendung auf Streitigkeiten, die gemäss den Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der in Anlage 1 dieser Vereinbarung aufgeführten Übereinkünfte (im folgenden «unter die Vereinbarung fallende Übereinkünfte» genannt) vorgelegt werden. Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung finden auch Anwendung auf Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern über deren Rechte und Pflichten nach dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO-Abkommen» genannt) und dieser Vereinbarung, allein oder zusammen mit einer anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft.
2. Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung gelten unter Vorbehalt der besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, die nach Anlage 2 dieser Vereinbarung für die unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte gelten. Weichen die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung und die besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren nach Anlage 2 voneinander ab, so sind die besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren nach Anlage 2 massgebend. Besteht bei Streitigkeiten, die Regeln und Verfahren nach mehr als einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft betreffen, ein Widerspruch zwischen den besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren solcher zu prüfender Übereinkünfte und können sich die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung der Sondergruppe auf Regeln und Verfahren einigen, so legt der Vorsitzende des nach Artikel 2 Absatz 1 eingesetzten Streitbeilegungsorgans (Dispute Settlement Body [im folgenden «DSB» genannt]) in Abstimmung mit den Streitparteien innerhalb von zehn Tagen nach einem entsprechenden Antrag durch eines der Mitglieder die anzuwendenden Regeln und Verfahren fest. Der Vorsitzende entscheidet nach dem Grundsatz, dass nach Möglichkeit besondere oder zusätzliche Regeln und Verfahren angewendet und die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regeln und Verfahren in dem zur Vermeidung von Konflikten notwendigen Masse herangezogen werden sollen.
1. Es wird ein Streitbeilegungsorgan eingesetzt, das diese Regeln und Verfahren und, sofern eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft nichts anderes vorsieht, die Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte handhabt. Das DSB ist demnach befugt, Sondergruppen einzusetzen, Berichte der Sondergruppen und des Einspruchsgremiums zu genehmigen, die Durchführung von Entscheidungen und Empfehlungen zu überwachen und die Aussetzung von Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften zu genehmigen. In bezug auf Streitigkeiten, die sich aus einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft ergeben, bei der es sich um eine Plurilaterale Handelsübereinkunft handelt, bezeichnet der Betriff «Mitglied» in dieser Vereinbarung nur Mitglieder, die Vertragspartei der entsprechenden Plurilateralen Handelsübereinkunft sind. In Fällen, in denen das DSB die Streitbeilegungsbestimmungen einer Plurilateralen Handelsübereinkunft anwendet, können sich nur Mitglieder an Entscheidungen oder Massnahmen des DSB hinsichtlich dieser Streitigkeit beteiligen, die Vertragspartei der jeweiligen Übereinkunft sind.
2. Das DSB unterrichtet die zuständigen WTO-Räte und WTO-Ausschüsse von allen Entwicklungen bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den jeweiligen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften.
3. Das DSB tagt so oft, wie es die Erfüllung seiner Aufgaben innerhalb der in dieser Vereinbarung festgesetzten Fristen erfordert.
4. Hat das DSB nach den Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung eine Entscheidung zu treffen, so tut es dies im Konsensverfahren300.
300 Eine Entscheidung des DSB in einer ihm zur Prüfung vorgelegten Angelegenheit gilt als im Konsensverfahren getroffen, wenn kein an der Tagung des DSB, auf der die betreffende Entscheidung getroffen wird, anwesendes Mitglied förmlich gegen die vorgeschlagene Entscheidung Einspruch erhebt.
1. Die Mitglieder bekräftigen, dass sie an den Grundsätzen für die Streitbeilegung, die bisher gemäss den Artikeln XXII und XXIII des GATT 1947301 angewendet wurden, sowie an den Regeln und Verfahren, die in dieser Vereinbarung weiterentwickelt und geändert werden, festhalten.
2. Das Streitbeilegungssystem der WTO ist ein wesentlicher Faktor für die Sicherheit und Berechenbarkeit des multilateralen Handelssystems. Die Mitglieder erkennen an, dass damit die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften gewahrt und die bestehenden Bestimmungen dieser Übereinkünfte gemäss den üblichen Regeln für die Auslegung des Völkerrechts geklärt werden sollen. Empfehlungen und Entscheidungen des DSB dürfen die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften vorgesehenen Rechte und Pflichten nicht erweitern oder schmälern.
3. Die unverzügliche Bereinigung von Situationen, in denen ein Mitglied der Auffassung ist, dass Vorteile, die ihm mittelbar oder unmittelbar nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften zustehen, durch Massnahmen eines anderen Mitglieds geschmälert werden, ist ausschlaggebend für das Funktionieren der WTO und die Wahrung eines ausgewogenen Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten der Mitglieder.
4. Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB haben eine zufriedenstellende Bereinigung der Angelegenheit entsprechend den Rechten und Pflichten nach dieser Vereinbarung und den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften zum Ziel.
5. Alle Lösungen von Streitfällen, die förmlich gemäss den Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte vorgelegt wurden, einschliesslich Schiedssprüchen, müssen mit diesen Übereinkünften vereinbar sein und dürfen Vorteile, die sich für ein Mitglied aus diesen Übereinkünften ergeben, weder zunichte machen oder schmälern noch die Erreichung eines der Ziele dieser Übereinkünfte behindern.
6. Einvernehmlich erzielte Lösungen in gemäss den Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte förmlich vorgelegten Streitfällen werden dem DSB und den zuständigen Räten und Ausschüssen mitgeteilt, in denen jedes Mitglied jede damit zusammenhängende Frage zur Sprache bringen kann.
7. Bevor ein Mitglied einen Streitfall vorlegt, prüft es, ob ein Vorgehen im Rahmen dieser Verfahren Erfolg verspricht. Ziel des Streitbeilegungsmechanismus ist eine positive Streitlösung. Eine für alle Streitparteien annehmbare und im Einklang mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften stehende Lösung ist auf jeden Fall vorzuziehen. Wird keine einvernehmliche Lösung gefunden, so zielt der Streitbeilegungsmechanismus in der Regel zunächst auf die Rücknahme der betreffenden Massnahmen ab, wenn diese als unvereinbar mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft erachtet werden. Von der Möglichkeit der Gewährung eines Ausgleichs soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die sofortige Rücknahme der Massnahme praktisch nicht durchführbar ist, und sie soll nur bis zur Rücknahme der Massnahme dauern, die mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft unvereinbar ist. Das letzte Mittel, das dem sich auf die Streitbeilegungsverfahren berufenden Mitglied gemäss dieser Vereinbarung zur Verfügung steht, ist die Möglichkeit, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstiger Verpflichtungen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften zum einseitigen Nachteil des anderen Mitglieds auszusetzen; eine solche Aussetzung bedarf der Genehmigung durch das DSB.
8. Verstösse gegen Verpflichtungen nach einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft gelten prima facie als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen. Somit besteht in der Regel die Vermutung, dass ein Regelverstoss nachteilige Auswirkungen auf andere Mitglieder hat, die Vertragspartei der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft sind; in solchen Fällen muss das Mitglied, gegen das Beschwerde geführt wird, die Behauptung widerlegen.
9. Diese Vereinbarung lässt das Recht der Mitglieder unberührt, um eine verbindliche Auslegung von Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft durch Entscheidungen im Rahmen des WTO-Abkommens oder einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft, bei der es sich um eine Plurilaterale Handelsübereinkunft handelt, nachzusuchen.
10. Es wird davon ausgegangen, dass Schlichtungsersuchen und die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsverfahren nicht als Streithandlungen gedacht oder gewertet werden und sich beim Auftreten eines Streits alle Mitglieder wohlwollend an diesen Verfahren beteiligen mit dem Ziel, den Streit beizulegen. Ferner wird davon ausgegangen, dass Beschwerden und Gegenbeschwerden in unterschiedlichen Streitfällen nicht miteinander verknüpft werden.
11. Diese Vereinbarung findet nur Anwendung auf neue Konsultationsersuchen gemäss den Konsultationsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens oder danach eingehen. Bei Streitigkeiten, für die nach dem GATT 1947 oder einer anderen Vorläuferübereinkunft der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung um Konsultationen ersucht wurde, kommen weiterhin die einschlägigen Streitbeilegungsregeln und -verfahren zur Anwendung, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens galten.302
12. Wird eine Beschwerde auf der Grundlage einer der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte von einem Entwicklungsland-Mitglied gegen ein Industrieland-Mitglied vorgebracht, so hat die beschwerdeführende Partei in Abweichung von Absatz 11 das Recht, sich statt auf die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 12 dieser Vereinbarung auf die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses vom 5. April 1966 (BISD 14S/18) zu berufen, wobei jedoch, sofern die Sondergruppe der Auffassung ist, dass die in Absatz 7 dieses Beschlusses vorgesehene Frist für die Vorlage ihres Berichts nicht ausreicht, diese mit Einverständnis der beschwerdeführenden Partei verlängert werden kann. Weichen die Regeln und Verfahren der Artikel 4, 5, 6 und 12 und die entsprechenden Regeln und Verfahren des Beschlusses voneinander ab, so sind letztere massgebend.
301 SR 0.632.21
302 Dieser Absatz gilt auch für Streitigkeiten, bei denen Berichte der Sondergruppen nicht genehmigt wurden oder den Berichten nicht vollständig Folge geleistet wurde.
1. Die Mitglieder bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Wirksamkeit der von den Mitgliedern angewendeten Konsultationsverfahren zu verstärken und zu verbessern.
2. Jedes Mitglied prüft wohlwollend die Darlegungen eines anderen Mitglieds zu Massnahmen im eigenen Hoheitsgebiet, die sich auf die Durchführung einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft auswirken, und gibt ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen303.
3. Wird gemäss einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft um Konsultationen ersucht, so äussert sich das Mitglied, an das sich das Ersuchen richtet, falls nichts anderes einvernehmlich vereinbart wurde, nach dessen Eingang innerhalb von zehn Tagen und nimmt innerhalb von 30 Tagen wohlwollend Konsultationen auf mit dem Ziel, eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Äussert sich das Mitglied nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens oder nimmt es die Konsultationen nicht innerhalb von 30 Tagen oder einer anderen, einvernehmlich vereinbarten Frist auf, so kann das um Konsultationen ersuchende Mitglied unmittelbar die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen.
4. Alle derartigen Konsultationsersuchen werden dem DSB und den zuständigen Räten und Ausschüssen von dem die Konsultationen beantragenden Mitglied gemeldet. Konsultationsersuchen erfolgen schriftlich und werden unter Angabe der betreffenden Massnahmen sowie der Rechtsgrundlage der Beschwerde begründet.
5. Im Verlauf von Konsultationen gemäss den Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft sollten die Mitglieder eine zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu erzielen versuchen, bevor sie weitere Schritte im Rahmen dieser Vereinbarung unternehmen.
6. Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte jedes Mitglieds im weiteren Verfahrensverlauf unberührt.
7. Gelingt es in den Konsultationen nicht, innerhalb von 60 Tagen nach dem Eingang des Konsultationsersuchens einen Streit beizulegen, so kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen. Die beschwerdeführende Partei kann vor Ablauf der 60tägigen Frist die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen, wenn beide Parteien der Auffassung sind, dass der Streit in den Konsultationen nicht beigelegt werden konnte.
8. In dringenden Fällen, wenn beispielsweise verderbliche Waren betroffen sind, nehmen die Mitglieder innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens Konsultationen auf; gelingt es in den Konsultationen nicht, den Streit innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens beizulegen, so kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen.
9. In dringenden Fällen, wenn beispielsweise verderbliche Waren betroffen sind, setzen die Streitparteien, die Sondergruppen und das Einspruchsgremium alles daran, das Verfahren möglichst zu beschleunigen.
10. In den Konsultationen tragen die Mitglieder den spezifischen Problemen und Interessen von Entwicklungsland-Mitgliedern besonders Rechnung.
11. Ist ein nicht an den Konsultationen beteiligtes Mitglied der Auffassung, dass es ein wesentliches Handelsinteresse an Konsultationen gemäss Artikel XXII Absatz 1 des GATT 1994, Artikel XXII Absatz 1 des GATS oder den entsprechenden Bestimmungen anderer unter die Vereinbarung fallender Übereinkünfte hat304, so kann dieses Mitglied innerhalb von zehn Tagen, nachdem das Konsultationsersuchen gemäss dem obengenannten Artikel mitgeteilt wurde, den konsultierenden Mitgliedern oder dem DSB seinen Wunsch mitteilen, an den Konsultationen teilzunehmen. Dieses Mitglied nimmt dann an den Konsultationen teil, sofern das Mitglied, an welches das Konsultationsersuchen gerichtet wurde, die Auffassung teilt, dass tatsächlich ein begründetes wesentliches Interesse vorliegt. In diesem Fall wird das DSB entsprechend unterrichtet. Wird dem Ersuchen um Teilnahme an den Konsultationen nicht stattgegeben, so bleibt es dem darum ersuchenden Mitglied unbenommen, nach Artikel XXII Absatz 1 oder Artikel XXIII Absatz 1 des GATT 1994, Artikel XXII Absatz 1 oder Artikel XXIII Absatz 1 des GATS oder gemäss den entsprechenden Bestimmungen anderer unter die Vereinbarung fallender Übereinkünfte um Konsultationen zu ersuchen.
303 Weichen die Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft betreffend von regionalen oder lokalen Verwaltungen oder Behörden innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitglieds ergriffene Massnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes ab, so sind die Bestimmungen der jeweils anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft massgebend.
304 Die entsprechenden Konsultationsbestimmungen in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften sind nachstehend aufgeführt: Artikel 19 des Übereinkommens über die Landwirtschaft; Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen; Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung; Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse; Artikel 8 des Übereinkommens über handelsbezogene Investitionsmassnahmen; Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994; Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994; Artikel 7 des Übereinkommens über Kontrollen vor dem Versand; Artikel 7 des Übereinkommens über Ursprungsregeln; Artikel 6 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren; Artikel 30 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen; Artikel 14 des Übereinkommens über Schutzmassnahmen; Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum; sonstige einschlägige Konsultationsbestimmungen in Plurilateralen Handelsübereinkünften, die von den zuständigen Gremien der jeweiligen Übereinkunft festgelegt und dem DSB mitgeteilt wurden.
1. Gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig eingeleitet werden, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.
2. Vorgänge, in denen gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung zum Tragen kommen, und insbesondere Standpunkte, die von den Streitparteien während dieser Vorgänge vertreten werden, sind vertraulich und lassen die Rechte jeder Partei in allen weiteren Vorgängen im Rahmen dieser Verfahren unberührt.
3. Jede Streitpartei kann jederzeit um gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung ersuchen. Diese können jederzeit aufgenommen und abgeschlossen werden. Nach Abschluss der entsprechenden Verfahren kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen.
4. Werden gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung innerhalb von 60 Tagen nach Eingang eines Konsultationsersuchens aufgenommen, so muss die beschwerdeführende Partei eine Frist von 60 Tagen vom Eingang des Konsultationsersuchens an einräumen, bevor sie die Einsetzung einer Sondergruppe beantragt. Die beschwerdeführende Partei kann die Einsetzung einer Sondergruppe vor Ablauf der 60tägigen Frist beantragen, wenn beide Streitparteien der Auffassung sind, dass durch gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung der Streit nicht beigelegt werden konnte.
5. Gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung können auch nach Einleitung des Verfahrens der Sondergruppe weitergeführt werden, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.
6. Der Generaldirektor kann von Amts wegen gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung anbieten mit dem Ziel, die Mitglieder bei der Streitbelegung zu unterstützen.
1. Auf Antrag der beschwerdeführenden Partei wird eine Sondergruppe spätestens an der DSB-Sitzung eingesetzt, die derjenigen folgt, an der der Antrag erstmals auf der Traktandenliste des DSB erscheint, es sei denn, das DSB entscheidet an dieser Sitzung im Konsensverfahren, keine Sondergruppe einzusetzen.305
2. Der Antrag auf Einsetzung einer Sondergruppe erfolgt schriftlich. Er gibt an, ob Konsultationen stattgefunden haben und um welche spezifischen Massnahmen es geht, und fasst die Rechtsgrundlage der Beschwerde in einer Weise kurz zusammen, die das Problem hinreichend erläutert. Wird die Einsetzung einer Sondergruppe beantragt, deren Mandat vom üblichen Mandat abweicht, so enthält der schriftliche Antrag den Vorschlag für den Wortlaut des besonderen Mandats.
305 Auf Antrag der beschwerdeführenden Partei wird das DSB innerhalb von 15 Tagen nach der Antragstellung zu diesem Zweck einberufen, sofern diese Sitzung mindestens 10 Tage im voraus angekündigt wird.
1. Die Sondergruppen haben folgendes Mandat, sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung der Sondergruppe nichts anderes vereinbaren:
«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen im (Bezeichnung der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft/Übereinkünfte, auf die die Streitparteien Bezug nehmen), ist die von (Name der Partei) mit der Schriftsache ... dem DSB übermittelte Angelegenheit zu prüfen; es sind Feststellungen zu treffen, die das DSB im Hinblick auf seine Empfehlungen oder Entscheidungen gemäss dieser Übereinkunft/diesen Übereinkünften unterstützen.»
2. Die Sondergruppen befassen sich mit den einschlägigen Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft oder aller unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte, auf die die Streitparteien Bezug nehmen.
3. Bei der Einsetzung einer Sondergruppe kann das DSB seinen Vorsitzenden ermächtigen, das Mandat der Sondergruppe in Abstimmung mit den Streitparteien nach Absatz 1 festzulegen. Das auf diese Weise festgelegte Mandat wird allen Mitgliedern mitgeteilt. Wird ein vom üblichen Mandat abweichendes Mandat vereinbart, so kann jedes Mitglied jede damit zusammenhängende Frage im DSB zur Sprache bringen.
1. Die Sondergruppen setzen sich aus Regierungs- und/oder Nichtregierungsfachleuten zusammen, einschliesslich Personen, die Mitglied einer Sondergruppe waren oder einer solchen einen Fall vorgelegt haben, die als Vertreter eines Mitglieds oder einer Vertragspartei des GATT von 1947306 oder als Vertreter in einem Rat oder Ausschuss einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft oder deren Vorläuferübereinkunft oder in deren Sekretariat tätig waren, die internationales Handelsrecht oder Handelspolitik gelehrt oder einschlägige Schriften veröffentlicht haben oder die als hohe Beamte eines Mitglieds im Bereich der Handelspolitik tätig waren.
2. Die Auswahl der Mitglieder der Sondergruppen soll so erfolgen, dass deren Unabhängigkeit und bezüglich Herkunft, Fachwissen und Erfahrung eine breite Vertretung gewährleistet sind.
3. Staatsangehörige von Mitgliedern, deren Regierungen307 Streitparteien oder Dritte nach Artikel 10 Absatz 2 sind, dürfen nicht in einer mit dem betreffenden Streitfall befassten Sondergruppe tätig werden, wenn die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
4. Um die Auswahl von Mitgliedern der Sondergruppen zu erleichtern, führt das Sekretariat eine Liste von in Frage kommenden Regierungs- und Nichtregierungsfachleuten, die über die Qualifikationen nach Absatz 1 verfügen; von dieser Liste können die für den betreffenden Fall geeigneten Mitglieder der Sondergruppen ausgewählt werden. Diese Liste schliesst das am 30. November 1984 (BISD 31S/9) erstellte Verzeichnis von Nichtregierungs-Sondergruppenmitgliedern sowie andere gemäss einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft erstellte Verzeichnisse und Listen in Frage kommender Personen ein und übernimmt die Namen der Personen, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens in diesen Verzeichnissen und Listen in Frage kommender Personen aufgeführt sind. Die Mitglieder können regelmässig Namen von Regierungs- und Nichtregierungsfachleuten zur Aufnahme in die Liste vorschlagen, wobei sie sachdienliche Angaben zu deren Kenntnissen auf dem Gebiet des internationalen Handels sowie in den Sektoren oder Sachgebieten der jeweiligen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte machen; diese Namen werden nach Genehmigung durch das DSB in die Liste aufgenommen. In der Liste sind für jede darin aufgeführte Person deren besondere Erfahrungs- und Sachkenntnisbereiche in den Sektoren oder Sachgebieten der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte vermerkt.
5. Die Sondergruppen setzen sich aus jeweils drei Personen zusammen, es sei denn, die Streitparteien stimmen innerhalb von zehn Tagen nach der Einsetzung der Sondergruppe der Bildung einer fünfköpfigen Sondergruppe zu. Die Mitglieder werden unverzüglich über die Zusammensetzung der Sondergruppe unterrichtet.
6. Das Sekretariat schlägt den Streitparteien Mitglieder für die Sondergruppe vor. Die Streitparteien lehnen vorgeschlagene Mitglieder nur aus zwingenden Gründen ab.
7. Wird innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung einer Sondergruppe keine Einigung über deren Mitglieder erzielt, so bestimmt auf Antrag einer Partei der Generaldirektor nach Rücksprache mit den Streitparteien und in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des DSB und dem Vorsitzenden des entsprechenden Ausschusses oder Rates die Zusammensetzung der Sondergruppe, indem er diejenigen Personen zu Mitgliedern der Sondergruppe ernennt, die er gemäss den einschlägigen besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft/Übereinkünfte für die geeignetsten hält. Der Vorsitzende des DSB teilt den Mitgliedern die Zusammensetzung der auf diese Weise gebildeten Sondergruppe innerhalb von zehn Tagen nach Eingang eines solchen Ersuchens mit.
8. Die Mitglieder verpflichten sich grundsätzlich, ihren Beamten die Tätigkeit als Mitglieder von Sondergruppen zu gestatten.
9. Mitglieder von Sondergruppen gehören diesen aufgrund ihrer persönlichen Eignung und nicht als Vertreter einer Regierung oder Organisation an. Die Mitglieder erteilen ihnen daher keine Weisungen und versuchen nicht, sie hinsichtlich der einer Sondergruppe vorliegenden Angelegenheiten zu beeinflussen.
10. Handelt es sich um einen Streit zwischen einem Entwicklungsland-Mitglied und einem Industrieland-Mitglied, so gehört der Sondergruppe auf Verlangen des Entwicklungsland-Mitglieds mindestens ein Staatsangehöriger aus einem Entwicklungsland-Mitglied an.
11. Die Kosten für die Sondergruppenmitglieder, einschliesslich Reisekosten und Taggelder, werden aus dem WTO-Haushalt nach den Kriterien beglichen, die der Generalrat der WTO auf der Grundlage von Empfehlungen des Ausschusses für Haushalt, Finanzen und Verwaltung festlegt.
306 SR 0.632.21
307 Sind Zollunionen oder Gemeinsame Märkte Streitparteien, so gilt diese Bestimmung für die Staatsangehörigen aller Mitgliedsländer der Zollunion oder des Gemeinsamen Marktes.
1. Beantragen mehrere Mitglieder die Einsetzung einer Sondergruppe in derselben Angelegenheit, so kann unter Berücksichtigung der Rechte aller betroffenen Mitglieder eine einzige Sondergruppe zur Prüfung dieser Beschwerden eingesetzt werden. Nach Möglichkeit sollte immer eine einzige Sondergruppe zur Prüfung solcher Beschwerden eingesetzt werden.
2. Die als einzige eingesetzte Sondergruppe gestaltet ihre Prüfung und unterbreitet ihre Feststellungen dem DSB so, dass die Rechte, die die Streitparteien gehabt hätten, wenn getrennte Sondergruppen die Beschwerden geprüft hätten, in keiner Weise geschmälert werden. Auf Antrag einer Streitpartei legt die Sondergruppe getrennte Berichte über den betreffenden Streit vor. Die schriftlichen Vorlagen jedes Beschwerdeführers werden den anderen Beschwerdeführern zur Verfügung gestellt, und jeder Beschwerdeführer hat das Recht, zugegen zu sein, wenn einer der anderen Beschwerdeführer der Sondergruppe seinen Standpunkt erläutert.
3. Wird mehr als eine Sondergruppe zur Prüfung der Beschwerden in derselben Angelegenheit eingesetzt, so gehören den getrennten Sondergruppen möglichst dieselben Personen an; die Zeitpläne für das Verfahren in den einzelnen Sondergruppen werden aufeinander abgestimmt.
1. Den Interessen der Streitparteien und denen anderer Mitglieder im Rahmen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft, um die es in dem Streit geht, wird im Verfahren der Sondergruppen umfassend Rechnung getragen.
2. Jedes Mitglied, das ein wesentliches Interesse an einer Angelegenheit hat, mit der sich eine Sondergruppe befasst, und dies dem DSB mitgeteilt hat (in dieser Vereinbarung «Dritter» genannt), erhält die Möglichkeit, von der Sondergruppe angehört zu werden und ihr schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Diese Stellungnahmen werden auch den Streitparteien übermittelt und im Bericht der Sondergruppe erwähnt.
3. Dritte erhalten die Stellungnahmen der Streitparteien für die erste Tagung der Sondergruppe.
4. Ist ein Dritter der Auffassung, dass eine Massnahme, die bereits Gegenstand eines Verfahrens der Sondergruppe ist, Vorteile zunichte macht oder schmälert, die sich für ihn aus einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft ergeben, so kann dieses Mitglied die üblichen Streitbeilegungsverfahren gemäss dieser Vereinbarung in Anspruch nehmen. Ein solcher Streit wird möglichst der ursprünglichen Sondergruppe zugewiesen.
Aufgabe der Sondergruppen ist es, das DSB bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Vereinbarung und der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte zu unterstützen. So soll eine Sondergruppe eine objektive Beurteilung der ihr vorliegenden Angelegenheit vornehmen, wozu auch eine objektive Beurteilung des Sachverhalts gehört; sie soll die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte prüfen und die Vereinbarkeit des Sachverhalts mit diesen Bestimmungen beurteilen sowie sonstige Feststellungen treffen, die dem DSB helfen, die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften vorgesehenen Empfehlungen abzugeben und Entscheidungen zu treffen. Die Sondergruppen sollen sich regelmässig mit den Streitparteien beraten und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, eine alle Seiten zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten.
1. Die Sondergruppen halten die Arbeitsverfahren nach Anlage 3 ein, sofern sie nach Anhörung der Streitparteien nichts anderes beschliessen.
2. Die Verfahren der Sondergruppen sollen so flexibel sein, dass sie Berichte von hoher Qualität gewährleisten, ohne das Verfahren über Gebühr zu verzögern.
3. Nach Anhörung der Streitparteien legen die Mitglieder der Sondergruppe möglichst rasch, wenn möglich aber innerhalb einer Woche, nachdem die Zusammensetzung und das Mandat der Sondergruppe vereinbart wurden, den Zeitplan für das Sondergruppenverfahren fest, wobei sie gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 9 berücksichtigen.
4. Bei der Festlegung des Zeitplans für das Sondergruppenverfahren räumt die Sondergruppe den Streitparteien genügend Zeit für die Vorbereitung ihrer Stellungnahmen ein.
5. Die Sondergruppen sollen genaue Fristen für die Einreichung schriftlicher Stellungnahmen der Parteien festsetzen; die Parteien sollen diese Fristen einhalten.
6. Jede Streitpartei reicht ihre schriftlichen Stellungnahmen beim Sekretariat ein, das sie sofort der Sondergruppe und der anderen Streitpartei oder den anderen Streitparteien übermittelt. Die beschwerdeführende Partei gibt ihre erste Stellungnahme vor der ersten Stellungnahme der beklagten Partei ab, sofern die Sondergruppe bei der Festlegung des Zeitplans nach Absatz 3 und nach Absprache mit den Streitparteien nicht entscheidet, dass die Parteien ihre ersten Stellungnahmen gleichzeitig abgeben sollen. Werden die ersten Stellungnahmen nacheinander eingereicht, so setzt die Sondergruppe eine genaue Frist für das Einreichen der Stellungnahme der beklagten Partei fest. Alle weiteren schriftlichen Stellungnahmen werden gleichzeitig abgegeben.
7. Sind die Streitparteien zu keiner Lösung gelangt, die alle Beteiligten zufriedenstellt, so legt die Sondergruppe ihre Feststellungen in Form eines schriftlichen Berichts an das DSB vor. Der Bericht der Sondergruppe enthält in diesem Fall den Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die Hauptgründe für ihre Feststellungen und Empfehlungen. Wurde eine Angelegenheit von den Streitparteien einvernehmlich beigelegt, so beschränkt sich der Bericht der Sondergruppe auf eine kurze Darstellung des Falles und auf die Feststellung, dass eine Lösung erzielt wurde.
8. Um die Verfahren zügiger zu gestalten, beträgt die Dauer der Prüfung durch die Sondergruppe vom Zeitpunkt an, zu dem die Zusammensetzung der Sondergruppe und ihr Mandat vereinbart wurden, bis zur Vorlage des Schlussberichts an die Streitparteien grundsätzlich höchstens sechs Monate. In dringenden Fällen, wenn beispielsweise verderbliche Waren betroffen sind, bemüht sich die Sondergruppe, ihren Bericht den Streitparteien innerhalb von drei Monaten vorzulegen.
9. Ist die Sondergruppe der Auffassung, dass sie ihren Bericht nicht innerhalb von sechs Monaten bzw. in dringenden Fällen nicht innerhalb von drei Monaten vorlegen kann, so teilt sie dem DSB schriftlich die Gründe für die Verzögerung mit und nennt die Frist, innerhalb deren sie den Bericht voraussichtlich vorlegen wird. Auf keinen Fall sollen von der Einsetzung der Sondergruppe bis zur Übermittlung des Berichts an die Mitglieder mehr als neun Monate vergehen.
10. Bei Konsultationen über eine von einem Entwicklungsland-Mitglied getroffene Massnahme können die Parteien vereinbaren, die in Artikel 4 Absätze 7 und 8 festgesetzten Fristen zu verlängern. Können sich die Konsultationsparteien nach Ablauf der entsprechenden Frist nicht darauf einigen, dass die Konsultationen abgeschlossen sind, so entscheidet der Vorsitzende des DSB nach Anhörung der Parteien, ob und gegebenenfalls wie lange die entsprechende Frist verlängert wird. Ausserdem räumt die Sondergruppe Entwicklungsland-Mitgliedern bei der Prüfung von Beschwerden, die gegen sie vorliegen, genügend Zeit für die Ausarbeitung und Darlegung ihrer Argumente ein. Massnahmen nach diesem Absatz sind nicht auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 4 anwendbar.
11. Ist mindestens eine Partei Entwicklungsland-Mitglied, so wird im Bericht der Sondergruppe ausdrücklich angegeben, wie den einschlägigen Bestimmungen über eine differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern Rechnung getragen wurde, die Bestandteil der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte sind und auf die sich das Entwicklungsland-Mitglied im Laufe der Streitbeilegungsverfahren berufen hat.
12. Die Sondergruppe kann auf Ersuchen der beschwerdeführenden Partei ihre Arbeit jederzeit für höchstens zwölf Monate aussetzen. In diesem Fall werden die in den Absätzen 8 und 9 sowie in Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 4 festgesetzten Fristen um den Zeitraum der Aussetzung der Arbeit verlängert. Wurde die Arbeit der Sondergruppe für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so wird die Einsetzung der Sondergruppe hinfällig.
1. Jede Sondergruppe hat das Recht, von jeder ihr geeignet erscheinenden Person oder Stelle Auskünfte oder fachlichen Rat einzuholen. Bevor eine Sondergruppe jedoch solche Auskünfte oder fachlichen Rat von einer der Gerichtsbarkeit eines Mitglieds unterliegenden Person oder Stelle einholt, unterrichtet sie die Behörden des betreffenden Mitglieds. Die Mitglieder sollen dem Ersuchen einer Sondergruppe um Auskünfte, die diese für erforderlich und angemessen hält, unverzüglich und umfassend nachkommen. Erteilte vertrauliche Auskünfte werden nicht ohne die förmliche Zustimmung der Person, Stelle oder Behörden des Mitglieds, das die Auskünfte erteilt, preisgegeben.
2. Sondergruppen können von jeder einschlägigen Quelle Auskünfte einholen und Sachverständige konsultieren, um deren Meinung zu bestimmten Aspekten der Angelegenheit zu hören. Zu einer Sachfrage im Zusammenhang mit einer von einer Streitpartei vorgelegten wissenschaftlichen oder sonstigen fachlichen Angelegenheit kann eine Sondergruppe ein schriftliches Gutachten einer Sachverständigengruppe anfordern. Die Regeln für die Einsetzung einer solchen Gruppe und deren Verfahren sind in Anlage 4 festgelegt.
1. Die Beratungen der Sondergruppe sind vertraulich.
2. Die Berichte der Sondergruppe werden anhand der erteilten Auskünfte und abgegebenen Erklärungen ohne Beisein der Streitparteien verfasst.
3. Die Sondergruppenmitglieder werden bei der Darstellung ihrer Ansichten im Bericht nicht namentlich erwähnt.
1. Nach Prüfung der Gegendarstellungen und der mündlichen Ausführungen legt die Sondergruppe den Streitparteien die den Sachverhalt schildernden Teile (Sachlage und Beweisführung) ihres Berichtsentwurfs vor. Die Parteien nehmen innerhalb einer von der Sondergruppe festgesetzten Frist schriftlich Stellung.
2. Nach Ablauf der Frist für den Eingang der Stellungnahmen der Streitparteien legt die Sondergruppe den Parteien einen Zwischenbericht vor, der sowohl die den Sachverhalt schildernden Teile als auch die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Sondergruppe enthält. Innerhalb einer von der Sondergruppe festgesetzten Frist kann eine Partei schriftlich beantragen, dass die Sondergruppe vor der Übermittlung des Schlussberichts an die Mitglieder bestimmte Punkte des Zwischenberichts nochmals prüft. Auf Ersuchen einer Partei beraumt die Sondergruppe eine weitere Sitzung mit den Parteien zu den in den schriftlichen Stellungnahmen genannten Punkten an. Gehen der Sondergruppe innerhalb der für Stellungnahmen vorgesehenen Frist von keiner Partei Stellungnahmen zu, so gilt der Zwischenbericht als Schlussbericht der Sondergruppe und wird den Mitgliedern unverzüglich zugestellt.
3. Die Feststellungen des Schlussberichts gehen auf die in der Zwischenprüfungsphase vorgetragenen Argumente ein. Die Zwischenprüfung wird innerhalb des in Artikel 12 Absatz 8 genannten Zeitraums durchgeführt.
1. Um den Mitgliedern genügend Zeit für die Prüfung der Berichte der Sondergruppen zu lassen, werden die Berichte frühestens 20 Tage nach ihrer Übermittlung an die Mitglieder vom DSB im Hinblick auf ihre Annahme geprüft.
2. Mitglieder, die Einwände gegen Berichte der Sondergruppe haben, legen die Gründe hierfür schriftlich dar und übermitteln sie bis mindestens zehn Tage vor der Tagung des DSB, an der dieses sich mit der Prüfung des Berichts der Sondergruppe befasst.
3. Die Streitparteien haben das Recht, sich umfassend an der Prüfung des Berichts der Sondergruppe durch das DSB zu beteiligen; ihre Standpunkte werden vollständig zu Protokoll genommen.
4. Der Bericht der Sondergruppe wird an einer Tagung des DSB innerhalb von 60 Tagen nach seiner Übermittlung an die Mitglieder angenommen308, es sei denn, eine Streitpartei teilt dem DSB förmlich mit, dass es dagegen Einspruch erhebt, oder das DSB beschliesst im Konsensverfahren, den Bericht nicht anzunehmen. Hat eine Partei mitgeteilt, dass sie Einspruch erhebt, so wird der Bericht der Sondergruppe vom DSB erst nach Abschluss des Einspruchsverfahrens im Hinblick auf seine Annahme geprüft. Dieses Annahmeverfahren lässt das Recht der Mitglieder unberührt, ihre Standpunkte zum Bericht einer Sondergruppe zu äussern.
308 Ist innerhalb dieses Zeitraums keine Tagung des DSB zu einem Zeitpunkt nach den Absätzen 1 und 4 geplant, so findet eine Tagung des DSB zu diesem Zweck statt.
Ständiges Einspruchsgremium
1. Das DSB setzt ein Ständiges Einspruchsgremium ein. Das Einspruchsgremium befasst sich mit Einsprüchen aus Verfahren von Sondergruppen. Es setzt sich aus sieben Personen zusammen, von denen jeweils drei in einem Fall tätig sind. Die im Einspruchsgremium tätigen Personen wechseln im Turnus. Der Turnus wird in den Arbeitsverfahren des Einspruchsgremiums festgelegt.
2. Das DSB ernennt die im Einspruchsgremium tätigen Personen für vier Jahre. Jede Person kann einmal wiederernannt werden. Die Tätigkeitsperiode von drei der sieben Personen, die unmittelbar nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens ernannt werden, endet jedoch nach Ablauf von zwei Jahren, wobei das Los entscheidet. Neuernennungen erfolgen bei Bedarf. Eine Person, die als Ersatz für eine Person ernannt wird, deren Tätigkeitsperiode noch nicht abgelaufen ist, ist bis zum Ablauf der Tätigkeitsperiode ihrer Vorgängerin tätig.
3. Das Einspruchsgremium setzt sich aus anerkannten Sachverständigen mit nachgewiesenen Fachkenntnissen auf den Gebieten Recht, internationaler Handel und generell der Materie der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte zusammen. Sie stehen mit keiner Regierung in Verbindung. Die Zusammensetzung des Einspruchsgremiums soll grundsätzlich repräsentativ für die WTO sein. Alle im Einspruchsgremium tätigen Personen sind jederzeit und kurzfristig verfügbar und halten sich auf dem laufenden in bezug auf Aktivitäten im Bereich der Streitbeilegung und anderer einschlägiger Aktivitäten der WTO. Sie nehmen nicht teil an der Prüfung von Streitigkeiten, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Interessenkonflikt auslösen würden.
4. Nur Streitparteien, nicht aber Dritte, können Einspruch gegen einen Bericht der Sondergruppe erheben. Dritte, die dem DSB ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit nach Artikel 10 Absatz 2 mitgeteilt haben, können dem Einspruchsgremium schriftliche Stellungnahmen einreichen und die Gelegenheit erhalten, vom Einspruchsgremium gehört zu werden.
5. Das Einspruchsverfahren dauert grundsätzlich höchstens 60 Tage von dem Zeitpunkt an, da eine Streitpartei förmlich ihren Einspruch mitgeteilt hat, bis zur Übermittlung des Berichts des Einspruchsgremiums. Bei der Festlegung seines Zeitplans berücksichtigt das Einspruchsgremium gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 9. Ist das Einspruchsgremium der Auffassung, dass es seinen Bericht nicht innerhalb von 60 Tagen vorlegen kann, so teilt es dem DSB schriftlich die Gründe für die Verzögerung mit und nennt die Frist, innerhalb deren es seinen Bericht voraussichtlich vorlegen wird. In keinem Fall dauert das Verfahren länger als 90 Tage.
6. Ein Einspruch beschränkt sich auf die im Bericht der Sondergruppe enthaltenen rechtlichen Fragen und auf die Rechtsauslegung durch die Sondergruppe.
7. Das Einspruchsgremium erhält die von ihm angeforderte administrative und rechtliche Unterstützung.
8. Die Kosten für die im Einspruchsgremium tätigen Personen, einschliesslich Reisekosten und Taggelder, werden aus dem WTO-Haushalt nach den Kriterien beglichen, die der Generalrat der WTO auf der Grundlage von Empfehlungen des Ausschusses für Haushalt, Finanzen und Verwaltung festlegt.
Verfahren der Einspruchsprüfung
9. Die Arbeitsverfahren werden vom Einspruchsgremium im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des DSB und dem Generaldirektor festgelegt und den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.
10. Die Arbeit des Einspruchsgremiums ist vertraulich. Die Berichte des Einspruchsgremiums werden anhand der erteilten Auskünfte und der abgegebenen Erklärungen ohne Beisein der Streitparteien verfasst.
11. Die Mitglieder des Einspruchsgremiums werden bei der Darstellung ihrer Ansichten im Bericht nicht namentlich erwähnt.
12. Das Einspruchsgremium befasst sich nach Absatz 6 mit allen Fragen, die während des Einspruchsverfahrens zur Sprache gebracht werden.
13. Das Einspruchsgremium kann die rechtlichen Feststellungen und die Schlussfolgerungen der Sondergruppe bestätigen, ändern oder aufheben.
Annahme der Berichte des Einspruchsgremiums
14. Ein Bericht des Einspruchsgremiums wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien vorbehaltlos akzeptiert, es sei denn, das DSB beschliesst innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Berichts an die Mitglieder im Konsensverfahren, den Bericht des Einspruchsgremiums nicht anzunehmen309. Dieses Annahmeverfahren lässt das Recht der Mitglieder unberührt, ihre Standpunkte zu einem Bericht des Einspruchsgremiums zu äussern.
309 Ist innerhalb dieses Zeitraums keine Tagung des DSB geplant, so findet eine Tagung des DSB zu diesem Zweck statt.
1. Die Parteien nehmen im Zusammenhang mit Angelegenheiten, mit denen sich die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium gerade befasst, keine einseitigen Kontakte zur Sondergruppe oder zum Einspruchsgremium auf.
2. Schriftliche Stellungnahmen an die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium werden vertraulich behandelt, den Streitparteien jedoch zur Verfügung gestellt. Diese Vereinbarung hindert eine Streitpartei nicht daran, Erklärungen zu ihren eigenen Standpunkten zu veröffentlichen. Die Mitglieder behandeln die der Sondergruppe oder dem Einspruchsgremium von einem anderen Mitglied erteilten Auskünfte als vertraulich, die das betreffende Mitglied als vertraulich bezeichnet hat. Eine Streitpartei erstellt zudem auf Ersuchen eines Mitglieds eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in seinen schriftlichen Stellungnahmen enthaltenen Auskünfte, die veröffentlicht werden könnte.
1. Gelangt eine Sondergruppe oder das Einspruchsgremium zum Schluss, dass eine Massnahme mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft unvereinbar ist, so empfiehlt es dem betreffenden Mitglied310, die Massnahme mit dieser Übereinkunft in Übereinstimmung zu bringen311. Über die Abgabe von Empfehlungen hinaus kann die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium den betreffenden Mitgliedern Vorschläge zur Umsetzung der Empfehlungen machen.
2. Nach Artikel 3 Absatz 2 dürfen die Sondergruppe und das Einspruchsgremium mit ihren Feststellungen und Empfehlungen die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften vorgesehenen Rechte und Pflichten nicht erweitern oder schmälern.
310 Das «betreffende Mitglied» ist die Streitpartei, an die sich die Empfehlungen der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums richten.
311 Zu Empfehlungen in Fällen, in denen keine Verletzung des GATT 1994 oder anderer unter die Vereinbarung fallender Übereinkünfte vorliegt, siehe Artikel 26.
Haben die Streitparteien nichts anderes vereinbart, so beträgt die Frist zwischen dem Zeitpunkt der Einsetzung einer Sondergruppe durch das DSB bis zur Prüfung des Berichts der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums im Hinblick auf dessen Annahme durch das DSB grundsätzlich höchstens neun Monate, sofern kein Einspruch gegen den Bericht der Sondergruppe erhoben wird, und zwölf Monate, wenn Einspruch gegen den Bericht erhoben wird. Hat die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium nach Artikel 12 Absatz 9 oder Artikel 17 Absatz 5 die Frist für die Vorlage ihres beziehungsweise seines Berichts verlängert, so werden die obigen Fristen um diesen zusätzlichen Zeitraum verlängert.
1. Die unverzügliche Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB ist für die wirksame Beilegung von Streitigkeiten zum Vorteil aller Mitglieder von wesentlicher Bedeutung.
2. Besondere Beachtung soll Angelegenheiten geschenkt werden, die Interessen von Entwicklungsland-Mitgliedern in bezug auf Massnahmen berühren, die Gegenstand einer Streitbeilegung waren.
3. Das betreffende Mitglied teilt auf einer Tagung des DSB innerhalb von 30 Tagen312 nach der Annahme des Berichts der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums mit, wie es die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB umzusetzen gedenkt. Ist es in der Praxis nicht möglich, die Empfehlungen und Entscheidungen unverzüglich umzusetzen, so wird dem betreffenden Mitglied hierfür eine angemessene Frist eingeräumt. Als angemessene Frist gilt:
4. Die Frist für die Vorlage des Berichts beträgt vom Zeitpunkt der Einsetzung der Sondergruppe durch das BSP und der Festsetzung der angemessenen Frist an höchstens 15 Monate, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. Hat die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium nach Artikel 12 Absatz 9 oder Artikel 17 Absatz 5 die Frist für die Vorlage ihres beziehungsweise seines Berichts verlängert, so wird die Frist von 15 Monaten um diesen zusätzlichen Zeitraum verlängert; sofern die Streitparteien nicht einvernehmlich der Ansicht sind, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen, beträgt die Frist insgesamt höchstens 18 Monate.
5. Besteht Uneinigkeit darüber, ob Massnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen getroffen wurden oder mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft vereinbar sind, so wird diese Streitfrage im Rahmen dieser Streitbeilegungsverfahren entschieden, wobei möglichst immer die ursprüngliche Sondergruppe tätig wird. Die Sondergruppe macht ihren Bericht innerhalb von 90 Tagen bekannt, nachdem sie sich der Angelegenheit angenommen hat. Ist die Sondergruppe der Auffassung, dass sie ihren Bericht nicht innerhalb dieser Frist vorlegen kann, so teilt sie dem DSB schriftlich die Gründe für die Verzögerung mit und nennt die Frist, innerhalb deren sie den Bericht voraussichtlich vorlegen wird.
6. Das DSB überwacht die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen. Die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen kann nach deren Annahme im DSB von jedem Mitglied jederzeit angesprochen werden. Sofern das DSB nicht anders entscheidet, wird die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen sechs Monate nach Festsetzung der angemessenen Frist gemäss Absatz 3 auf die Traktandenliste der Tagung des DSB gesetzt und bleibt so lange auf der Traktandenliste des DSB, bis die Frage geklärt ist. Mindestens zehn Tage vor jeder Tagung des DSB legt das betreffende Mitglied dem DSB einen schriftlichen Bericht über den Stand der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen vor.
7. Wurde die Angelegenheit von einem Entwicklungsland-Mitglied vorgebracht, so prüft das DSB, welche weiteren angemessenen Massnahmen es den Umständen entsprechend ergreifen könnte.
8. Wurde die Angelegenheit von einem Entwicklungsland-Mitglied vorgebracht, so berücksichtigt das DSB bei der Prüfung möglicher angemessener Massnahmen nicht nur den von den beanstandeten Massnahmen betroffenen Handel, sondern auch die Folgen dieser Massnahmen für die Wirtschaft der betroffenen Entwicklungsland-Mitglieder.
312 Ist innerhalb dieses Zeitraums keine Tagung des DSB geplant, so findet eine Tagung des DSB zu diesem Zweck statt.
313 Können sich die Parteien nicht innerhalb von zehn Tagen nach der Einleitung eines Schiedsverfahrens in der Angelegenheit auf einen Schiedsrichter einigen, so wird der Schiedsrichter innerhalb von zehn Tagen vom Generaldirektor nach Anhörung der Parteien ernannt.
314 Der Begriff «Schiedsrichter» kann eine Person oder eine Gruppe bezeichnen.
1. Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen sind vorübergehende Massnahmen für den Fall, dass die Empfehlungen und Entscheidungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist umgesetzt werden. Dem Ausgleich oder der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen ist jedoch die vollständige Umsetzung einer Empfehlung vorzuziehen, eine Massnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften in Übereinstimmung zu bringen. Der Ausgleich erfolgt freiwillig und muss, falls er gewährt wird, mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften vereinbar sein.
2. Bringt das betreffende Mitglied innerhalb der Frist nach Artikel 21 Absatz 3 die mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft als unvereinbar befundene Massnahme nicht damit in Übereinstimmung oder setzt es die Empfehlungen und Entscheidungen nicht auf andere Weise um, so nimmt es auf entsprechendes Ersuchen spätestens nach Ablauf der angemessenen Frist mit allen Parteien, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt haben, Verhandlungen auf mit dem Ziel, einen allseits annehmbaren Ausgleich zu erzielen. Wird innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist kein zufriedenstellender Ausgleich vereinbart, so kann jede Partei, die Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, beim DSB die Genehmigung beantragen, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften gegenüber dem betreffenden Mitglied auszusetzen.
3. Bei der Prüfung der Frage, welche Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen, wendet die beschwerdeführende Partei folgende Grundsätze und Verfahren an:
4. Das Ausmass der vom DSB genehmigten Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen muss dem Ausmass der Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen entsprechen.
5. Das DSB genehmigt die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen nicht, wenn eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft eine solche Aussetzung verbietet.
6. Tritt die in Absatz 2 dargestellte Situation ein, so erteilt das DSB auf Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist die Genehmigung, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auszusetzen, es sei denn, das DSB beschliesst im Konsensverfahren, den Antrag abzulehnen. Erhebt das betreffende Mitglied jedoch gegen die Aussetzung in dem vorgeschlagenen Ausmass Einspruch oder behauptet es, dass die in Absatz 3 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht beachtet wurden, als eine beschwerdeführende Partei die Genehmigung beantragt hat, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen nach Absatz 3 Buchstaben b oder c auszusetzen, so wird in der Sache ein Schiedsverfahren eingeleitet. Ein solches Schiedsverfahren wird von der ursprünglichen Sondergruppe, sofern deren Mitglieder verfügbar sind, oder von einem vom Generaldirektor ernannten Schiedsrichter316 durchgeführt und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist abgeschlossen. Während des laufenden Schiedsverfahrens werden Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen nicht ausgesetzt.
7. Der nach Absatz 6 tätige Schiedsrichter317 prüft nicht die Art der auszusetzenden Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen, sondern stellt fest, ob das Ausmass der Aussetzung dem Ausmass der Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen entspricht. Der Schiedsrichter kann auch feststellen, ob die vorgeschlagene Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft zulässig ist. Umfasst die Angelegenheit, die Gegenstand eines Schiedsverfahrens ist, jedoch die Behauptung, dass die in Absatz 3 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht beachtet wurden, so prüft der Schiedsrichter diese Behauptung. Stellt der Schiedsrichter fest, dass diese Grundsätze und Verfahren nicht beachtet wurden, so wendet die beschwerdeführende Partei diese nach Absatz 3 an. Die Parteien nehmen die Entscheidung des Schiedsrichters als endgültig an, und die beteiligten Parteien strengen kein zweites Schiedsverfahren an. Das DSB wird unverzüglich von der Entscheidung des Schiedsrichters unterrichtet und erteilt auf Antrag die Genehmigung zur Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen, wenn der Antrag der Entscheidung des Schiedsrichters entspricht, es sei denn, das DSB entscheidet im Konsensverfahren, den Antrag abzulehnen.
8. Die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen erfolgt vorübergehend und nur so lange, bis die mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft als unvereinbar befundene Massnahme aufgehoben wurde oder bis das Mitglied, das Empfehlungen oder Entscheidungen umsetzen muss, eine Lösung für die Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen bietet oder bis eine alle Seiten zufriedenstellende Lösung erzielt wird. Das DSB überwacht nach Absatz 6 weiterhin die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen, auch in den Fällen, in denen zwar ein Ausgleich gewährt oder Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen ausgesetzt wurden, aber die Empfehlungen, eine Massnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften in Übereinstimmung zu bringen, nicht umgesetzt wurden.
9. Eine Berufung auf die Streitbeilegungsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte gegen Massnahmen von Behörden auf regionaler oder kommunaler Ebene im Gebiet eines Mitglieds, die die Einhaltung dieser Übereinkünfte beeinträchtigen, ist möglich. Hat das DSB entschieden, dass eine Bestimmung einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft nicht eingehalten wurde, so trifft das zuständige Mitglied alle ihm zur Verfügung stehenden angemessenen Massnahmen, um die Einhaltung der Bestimmung zu gewährleisten. Die Bestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte und dieser Vereinbarung über Ausgleich und die Aussetzung von Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen kommen in Fällen zur Anwendung, in denen es nicht möglich war, die Einhaltung zu gewährleisten318.
315 Die Liste in Dokument MTN.GNS/W/120 weist 11 Sektoren aus.
316 Der Begriff «Schiedsrichter» kann eine Person oder eine Gruppe bezeichnen.
317 Der Begriff «Schiedsrichter» kann eine Person oder eine Gruppe oder die Mitglieder der ursprünglichen Sondergruppe bezeichnen, wenn sie als Schiedsrichter tätig sind.
318 Weichen die Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft in Bezug auf von Behörden auf regionaler oder kommunaler Ebene im Gebiet eines Mitglieds getroffenen Massnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes ab, so sind die Bestimmungen der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft massgebend.
1. Suchen Mitglieder eine Verletzung von Verpflichtungen oder eine sonstige Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften oder eine Behinderung im Hinblick auf die Erreichung eines der Ziele der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte abzustellen, so greifen sie auf die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung zurück und halten sich daran.
2. In solchen Fällen:
1. In allen Phasen der Ermittlung der Ursachen eines Streits und von Streitbeilegungsverfahren, die ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland betreffen, wird der speziellen Lage der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer besonders Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang üben die Mitglieder gebührende Zurückhaltung bei der Vorlage von Angelegenheiten im Rahmen dieser Verfahren, die ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland betreffen. Wird festgestellt, dass eine Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen auf eine von einem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland getroffene Massnahme zurückzuführen ist, so üben die beschwerdeführenden Parteien gebührende Zurückhaltung bei ihrer Forderung nach Ausgleich oder bei der Einholung der Genehmigung, nach diesem Verfahren die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aussetzen zu dürfen.
2. Wird in Streitbeilegungsfällen, die ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland betreffen, im Verlauf von Konsultationen keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so bietet der Generaldirektor oder der Vorsitzende des DSB auf Ersuchen eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslands gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung an mit dem Ziel, die Parteien bei der Streitbeilegung zu unterstützen, bevor die Einsetzung einer Sondergruppe beantragt wird. Der Generaldirektor oder der Vorsitzende des DSB kann im Rahmen dieser Unterstützung jede ihm geeignet erscheinende Quelle konsultieren.
1. Ein zügiges Schiedsverfahren innerhalb der WTO als alternative Streitbeilegungsmöglichkeit kann die Lösung bestimmter Streitigkeiten in von beiden Parteien klar definierten Fragen erleichtern.
2. Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Vereinbarung bedarf die Einleitung eines Schiedsverfahrens der einvernehmlichen Zustimmung der Parteien, die sich auf die anzuwendenden Verfahren einigen. Zustimmungen zur Einleitung eines Schiedsverfahrens werden allen Mitgliedern rechtzeitig vor der tatsächlichen Aufnahme des Schiedsverfahrens mitgeteilt.
3. Andere Mitglieder können nur mit Einverständnis der Parteien, die der Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens zugestimmt haben, Parteien eines Schiedsverfahrens werden. Die Verfahrensparteien kommen überein, sich an den Schiedsspruch zu halten. Schiedssprüche werden dem DSB und dem Rat oder dem Ausschuss der jeweiligen Übereinkunft mitgeteilt; dort kann jedes Mitglied jede damit zusammenhängende Frage zur Sprache bringen.
4. Die Artikel 21 und 22 dieser Vereinbarung finden auf Schiedssprüche sinngemäss Anwendung.
1. Beschwerden nach Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe b des GATT 1994
Ist Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe b des GATT 1994 auf eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft anwendbar, so kann eine Sondergruppe oder ein Einspruchsgremium nur Entscheidungen fällen oder Empfehlungen abgeben, wenn eine Streitpartei der Auffassung ist, dass Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aus der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft für sie ergeben, aufgrund von Massnahmen seitens eines anderen Mitglieds zunichte gemacht oder geschmälert werden oder dass die Erreichung eines der Ziele dieser Übereinkunft dadurch behindert wird, dass ein Mitglied eine bestimmte Massnahme trifft, auch wenn diese nicht gegen diese Übereinkunft verstösst. Sofern und insoweit diese Partei der Auffassung ist und eine Sondergruppe oder das Einspruchsgremium feststellt, dass ein Fall eine Massnahme betrifft, die nicht gegen eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft verstösst, auf die Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe b des GATT 1994 anwendbar ist, so werden die Verfahren dieser Vereinbarung unter Vorbehalt folgender Bestimmungen angewandt:
2. Beschwerden nach Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe c des GATT 1994
Ist Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe c des GATT 1994 auf eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft anwendbar, so kann eine Sondergruppe oder ein Einspruchsgremium nur Entscheidungen fällen oder Empfehlungen abgeben, wenn eine Streitpartei der Auffassung ist, dass Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden oder dass die Erreichung eines der Ziele dieser Übereinkunft aufgrund einer Sachlage behindert wird, auf die die Bestimmungen von Artikel XXIII Absatz 1 Buchstaben a und b des GATT 1994 nicht anwendbar sind. Sofern und insoweit diese Partei der Auffassung ist und eine Sondergruppe oder ein Einspruchsgremium feststellt, dass die Angelegenheit unter diesen Absatz fällt, werden die Verfahren dieser Vereinbarung nur bis zum Abschluss der Verfahrensphase angewendet, die mit der Übermittlung des Berichts der Sondergruppe an die Mitglieder endet. Für die Prüfung im Hinblick auf die Annahme sowie für die Überwachung und Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen gelten die im Beschluss vom 12. April 1989 (BISD 36S/61–67) enthaltenen Streitbeilegungsregeln und ‑verfahren. Ferner gilt folgendes:
1. Das Sekretariat hat die Aufgabe, die Sondergruppen insbesondere in den Bereichen Recht, Vorgeschichte und Verfahrenstechnik der vorgelegten Angelegenheiten zu unterstützen sowie Sekretariatsarbeit und technische Unterstützung zu leisten.
2. Unterstützt das Sekretariat Mitglieder auf deren Ersuchen hin im Rahmen einer Streitbeilegung, so kann es auch erforderlich sein, gegenüber Entwicklungsland-Mitgliedern zusätzliche rechtliche Beratung und Hilfestellung bei einer Streitbeilegung zu leisten. Zu diesem Zweck stellt das Sekretariat einem darum ersuchenden Entwicklungsland-Mitglied einen qualifizierten Rechtsexperten der WTO-Dienststellen für technische Zusammenarbeit zur Verfügung. Dieser Experte unterstützt das Entwicklungsland-Mitglied so, dass die Unparteilichkeit des Sekretariats stets gewahrt bleibt.
3. Das Sekretariat führt für interessierte Mitglieder spezielle Kurse zu den Streitbeilegungsverfahren nach dieser Vereinbarung durch, um die Kenntnisse hierüber bei den Sachverständigen der Mitglieder zu verbessern.
Die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung auf Plurilaterale Handelsübereinkünfte unterliegt einem Beschluss der Vertragsparteien der jeweiligen Übereinkunft, der die Bedingungen für die Anwendung der Vereinbarung auf die jeweilige Übereinkunft festlegt, einschliesslich etwaiger dem DSB notifizierter besonderer oder zusätzlicher Regeln oder Verfahren zur Aufnahme in Anlage 2.
Übereinkunft | Regeln und Verfahren |
Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Mass- | Artikel 11 Absatz 2 |
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung | Artikel 2 Absätze 14 und 21, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absätze 2, 4 und 6, Artikel 6 Absätze 9, 10 und 11, Artikel 8 Absätze 1–12 |
Übereinkommen über technische | Artikel 14 Absätze 2–4, Anhang 2 |
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 | Artikel 17 Absätze 4–7 |
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 | Artikel 19 Absätze 3–5, Anhang II Absatz 2 Buchstabe f und Absätze 3, 9 und 21 |
Übereinkommen über | Artikel 4 Absätze 2–12, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absätze 2–10, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 |
Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen | Artikel XXII Absatz 3 und Artikel XXIII Absatz 3 |
Anhang über Finanzdienstleistungen | Absatz 4 |
Anhang über Luftverkehrsdienstleistungen | Absatz 4 |
Beschluss zu bestimmten Streitbeilegungsverfahren im Hinblick auf das GATS | Artikel 1–5 |
Die Liste der Regeln und Verfahren in dieser Anlage umfasst auch Bestimmungen, die in diesem Zusammenhang nur teilweise relevant sein könnten.
Besondere oder zusätzliche Regeln oder Verfahren in den Plurilateralen Handelsübereinkünften, soweit sie von den zuständigen Organen der jeweiligen Übereinkunft festgelegt und dem DSB notifiziert wurden.
1. Die Sondergruppe hält sich bei ihrer Arbeit an die einschlägigen Bestimmungen dieser Vereinbarung. Ausserdem gelten die folgenden Arbeitsverfahren.
2. Die Tagungen der Sondergruppe sind nicht öffentlich. Die Streitparteien und interessierte Parteien nehmen an Tagungen der Sondergruppe nur auf deren Einladung teil.
3. Die Beratungen der Sondergruppe und die ihr vorgelegten Dokumente werden vertraulich behandelt. Diese Vereinbarung schliesst nicht aus, dass eine Streitpartei Erklärungen zu ihren eigenen Standpunkten veröffentlicht. Die Mitglieder behandeln die der Sondergruppe von einem anderen Mitglied vorgelegten Informationen, die dieses Mitglied als vertraulich bezeichnet hat, als vertraulich. Unterbreitet eine Streitpartei der Sondergruppe eine vertrauliche Fassung ihrer schriftlichen Stellungnahmen, so stellt sie auf Ersuchen eines Mitglieds auch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihren Stellungnahmen enthaltenen Informationen zur Verfügung, die veröffentlicht werden könnte.
4. Vor der ersten unter Beteiligung der Parteien zur Sache stattfindenden Tagung der Sondergruppe unterbreiten die Streitparteien der Sondergruppe schriftliche Stellungnahmen, in denen sie die Fakten und ihre Argumente erläutern.
5. An der ersten unter Beteiligung der Streitparteien zur Sache stattfindenden Tagung fordert die Sondergruppe die beschwerdeführende Partei auf, ihren Fall darzulegen. Anschliessend wird noch an derselben Tagung die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, aufgefordert, ihren Standpunkt darzulegen.
6. Alle Dritten, die dem DSB ihr Interesse an dem Streit mitgeteilt haben, werden schriftlich aufgefordert, ihre Standpunkte an einer zu diesem Zweck anberaumten Sitzung im Rahmen der ersten Tagung der Sondergruppe zur Sache darzulegen. Solche Dritten können dieser gesamten Sitzung beiwohnen.
7. Förmliche Gegendarstellungen werden an einer zweiten Tagung zur Sache abgegeben. Die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, hat das Recht, vor der beschwerdeführenden Partei als erste das Wort zu ergreifen. Beide Parteien legen vor dieser Tagung der Sondergruppe schriftliche Gegendarstellungen vor.
8. Die Sondergruppe kann die Parteien jederzeit während einer Tagung mit den Parteien oder schriftlich befragen und um Erläuterungen bitten.
9. Die Streitparteien und Dritte, die nach Artikel 10 aufgefordert werden, ihre Standpunkte zu erläutern, stellen der Sondergruppe eine schriftliche Fassung ihrer mündlichen Erklärungen zur Verfügung.
10. Im Interesse einer umfassenden Transparenz erfolgen die in den Absätzen 5–9 angeführten Darstellungen, Gegendarstellungen und Erklärungen im Beisein der Parteien. Ausserdem werden die schriftlichen Stellungnahmen jeder Partei, einschliesslich möglicher Stellungnahmen zu dem den Sachverhalt schildernden Teil des Berichts und der Antworten auf Fragen der Sondergruppe, der anderen Partei bzw. den anderen Parteien zur Verfügung gestellt.
11. Weitere sondergruppenspezifische Verfahren.
12. Vorgeschlagener Zeitplan für die Arbeit der Sondergruppen:
| |
| 3–6 Wochen |
| 2–3 Wochen |
| 1–2 Wochen |
| 2–3 Wochen |
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| 2 Wochen |
| 3 Wochen |
Dieser Zeitplan kann aufgrund unvorhergesehener Entwicklungen geändert werden. Wenn nötig werden weitere Tagungen unter Beteiligung der Parteien anberaumt.
Die folgenden Regeln und Verfahren gelten für nach Artikel 13 Absatz 2 eingesetzte Sachverständigengruppen.
1. Sachverständigengruppen unterstehen der Sondergruppe. Ihre Mandate und genauen Arbeitsverfahren werden von der Sondergruppe festgelegt; sie erstatten der Sondergruppe Bericht.
2. Die Teilnahme an Sachverständigengruppen ist auf Personen mit beruflichem Ansehen und Erfahrung auf dem in Frage stehenden Gebiet beschränkt.
3. Ohne die gemeinsame Zustimmung der Streitparteien werden Staatsangehörige der Streitparteien nur in Ausnahmefällen in einer Sachverständigengruppe tätig, wenn nach Ansicht der Sondergruppe die erforderlichen wissenschaftlichen Fachkenntnisse nicht anders gewährleistet werden können. Regierungsbeamte der Streitparteien werden nicht in einer Sachverständigengruppe tätig. Mitglieder der Sachverständigengruppen gehören diesen aufgrund ihrer persönlichen Eignung und nicht als Regierungsvertreter oder als Vertreter einer Organisation an. Regierungen oder Organisationen erteilen ihnen daher keine Weisungen in Angelegenheiten, mit denen eine Sachverständigengruppe befasst ist.
4. Sachverständigengruppen dürfen jede ihnen geeignet erscheinende Quelle konsultieren und von ihr Auskünfte und fachlichen Rat einholen. Bevor eine Sachverständigengruppe jedoch Auskünfte oder Rat von einer der Gerichtsbarkeit eines Mitglieds unterstehenden Quelle einholt, teilt sie dies der Regierung des betreffenden Mitglieds mit. Jedes Mitglied kommt einem Ersuchen einer Sachverständigengruppe um Auskünfte, die diese für erforderlich und angemessen hält, unverzüglich und umfassend nach.
5. Die Streitparteien haben Zugang zu allen einschlägigen einer Sachverständigengruppe erteilten Auskünften, es sei denn, diese sind vertraulich. Der Sachverständigengruppe erteilte vertrauliche Auskünfte werden nicht ohne förmliche Genehmigung der Regierung, Organisation oder Person preisgegeben, die diese Auskünfte erteilt hat. Wird die Sachverständigengruppe um Auskünfte gebeten, die von ihr nicht preisgegeben werden dürfen, so wird von der Regierung, Organisation oder Person, die die Auskünfte erteilt hat, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung gestellt.
6. Die Sachverständigengruppe legt den Streitparteien einen Entwurf des Berichts vor, um deren Stellungnahmen einzuholen; diese werden gegebenenfalls im Schlussbericht berücksichtigt, der bei Vorlage an die Sondergruppe auch den Streitparteien übermittelt wird. Der Schlussbericht der Sachverständigengruppe hat nur beratenden Stellenwert.
322 Bereinigt gemäss Ziff. 1 des Beschlusses des Generalrats vom 26. Juli 2017 (Änderung des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik), in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 (AS 2019 379).
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
Die Mitglieder erkennen die Bedeutung der innerstaatlichen Transparenz von handelspolitischen Entscheidungen der Regierung sowohl für die Wirtschaft der Mitglieder als auch für das multilaterale Handelssystem an und vereinbaren, eine grössere Transparenz in ihren eigenen Systemen anzustreben und zu fördern; sie erkennen an, dass die Herstellung der innerstaatlichen Transparenz freiwillig bleiben und die rechtlichen und politischen Strukturen der einzelnen Mitglieder berücksichtigen muss.
Um ein höchstmögliches Mass an Transparenz zu erreichen, erstattet jedes Mitglied dem TPRB regelmässig Bericht. In ausführlichen Berichten werden die Handelspolitiken und ‑praktiken des betreffenden Mitglieds oder der betreffenden Mitglieder nach einem vom TPRB festzulegenden Muster beschrieben. Dieses Muster richtet sich zunächst nach dem mit Beschluss vom 19. Juli 1989 (BISD 36S/406-409) festgelegten Standardmuster für Länderberichte und wird, soweit erforderlich, so angepasst, dass die Berichte alle Aspekte der Handelspolitiken abdecken, die unter die in Anhang 1 genannten Multilateralen Handelsübereinkünfte und gegebenenfalls die Plurilateralen Handelsübereinkünfte fallen. Das TPRB kann das Muster aufgrund seiner Erfahrungen ändern. Zwischen den Überprüfungen erstellen die Mitglieder Kurzberichte, wenn sich in ihren Handelspolitiken wesentliche Änderungen ergeben; die statistischen Informationen werden nach dem vereinbarten Muster jährlich aktualisiert. Die besonderen Schwierigkeiten der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer bei der Erstellung ihrer Berichte sind besonders zu berücksichtigen. Das Sekretariat stellt auf Antrag den Entwicklungsland-Mitgliedern, insbesondere den am wenigsten entwickelten unter ihnen, technische Hilfe zur Verfügung. Die in den Berichten enthaltenen Informationen sollten so weit wie möglich mit den Notifikationen gemäss den Multilateralen Handelsübereinkünften und gegebenenfalls den Plurilateralen Handelsübereinkünften abgestimmt werden.
Die Mitglieder erkennen an, dass die Belastung für die Regierungen, die auch dem umfassenden Konsultationsverfahren aufgrund der Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 oder des GATS unterliegen, so gering wie möglich gehalten werden sollte. In diesem Sinne wird der Vorsitzende des TPRB in Absprache mit dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern und mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen administrative Verfahren ausarbeiten, durch die der normale Rhythmus der Überprüfungen der Handelspolitik mit dem Zeitplan für Zahlungsbilanzkonsultationen abgestimmt, die Überprüfung der Handelspolitik jedoch nicht um mehr als zwölf Monate aufgeschoben wird.
Das TPRB beurteilt das Funktionieren des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Die Ergebnisse der Beurteilung werden der Ministerkonferenz vorgelegt. In der Folge kann das TPRB in Zeitabständen, die es festlegt, oder auf Antrag der Ministerkonferenz weitere Beurteilungen des TPRM vornehmen.
Das TPRB erstellt ausserdem einen jährlichen Überblick über Entwicklungen in den internationalen Handelsbedingungen, die sich auf das multilaterale Handelssystem auswirken. Der Überblick wird ergänzt durch einen Jahresbericht des Generaldirektors, der die wichtigsten Tätigkeiten der WTO darstellt und wichtige politische Themen, die das Handelssystem betreffen, beleuchtet.
Das Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, abgeschlossen am 12. April 1979323 in Genf, wurde im Nachhinein geändert, berichtigt und verbessert.
323 SR 0.632.231.8
327 AS 1996 112, 2005 1223, 2009 513, 2013 3531 2016 551, 2019 2247. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Regierungen | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
Afghanistan | 29. Juli | 2016 | ||
Ägypten | 30. Juni | 1995 | ||
Albanien | 8. September | 2000 | ||
Angola | 1. Dezember | 1996 | ||
Antigua und Barbuda | 1. Januar | 1995 | ||
Argentinien | 1. Januar | 1995 | ||
Armenien | 5. Februar | 2003 | ||
Australien | 1. Januar | 1995 | ||
Bahrain | 1. Januar | 1995 | ||
Bangladesch | 1. Januar | 1995 | ||
Barbados | 1. Januar | 1995 | ||
Belgien | 1. Januar | 1995 | ||
Belize | 1. Januar | 1995 | ||
Benin | 22. Februar | 1996 | ||
Bolivien | 13. September | 1995 | ||
Botsuana | 31. Mai | 1995 | ||
Brasilien | 1. Januar | 1995 | ||
Brunei | 1. Januar | 1995 | ||
Bulgarien | 1. Dezember | 1996 | ||
Burkina Faso | 3. Juni | 1995 | ||
Burundi | 23. Juli | 1995 | ||
Chile | 1. Januar | 1995 | ||
China | 11. Dezember | 2001 | ||
Hongkong a | 1. Januar | 1995 | ||
Macau b | 1. Januar | 1995 | ||
Costa Rica | 1. Januar | 1995 | ||
Côte d’Ivoire | 1. Januar | 1995 | ||
Dänemark | 1. Januar | 1995 | ||
Deutschland | 1. Januar | 1995 | ||
Dominica | 1. Januar | 1995 | ||
Dominikanische Republik | 9. März | 1995 | ||
Dschibuti | 31. Mai | 1995 | ||
Ecuador | 21. Januar | 1996 | ||
El Salvador | 7. Mai | 1995 | ||
Estland | 13. November | 1999 | ||
Europäische Union | 1. Januar | 1995 | ||
Eswatini | 1. Januar | 1995 | ||
Fidschi | 14. Januar | 1996 | ||
Finnland | 1. Januar | 1995 | ||
Frankreich | 1. Januar | 1995 | ||
Gabun | 1. Januar | 1995 | ||
Gambia | 23. Oktober | 1996 | ||
Georgien | 14. Juni | 2000 | ||
Ghana | 1. Januar | 1995 | ||
Grenada | 22. Februar | 1996 | ||
Griechenland | 1. Januar | 1995 | ||
Guatemala | 21. Juli | 1995 | ||
Guinea | 25. Oktober | 1995 | ||
Guinea-Bissau | 31. Mai | 1995 | ||
Guyana | 1. Januar | 1995 | ||
Haiti | 30. Januar | 1996 | ||
Honduras | 1. Januar | 1995 | ||
Indien | 1. Januar | 1995 | ||
Indonesien | 1. Januar | 1995 | ||
Irland | 1. Januar | 1995 | ||
Island | 1. Januar | 1995 | ||
Israel | 21. April | 1995 | ||
Italien | 1. Januar | 1995 | ||
Jamaika | 9. März | 1995 | ||
Japan | 1. Januar | 1995 | ||
Jemen | 26. Juni | 2014 | ||
Jordanien | 11. April | 2000 | ||
Kambodscha | 13. Oktober | 2004 | ||
Kamerun | 13. Dezember | 1995 | ||
Kanada | 1. Januar | 1995 | ||
Kap Verde | 23. Juli | 2008 | ||
Kasachstan | 30. November | 2015 | ||
Katar | 13. Januar | 1996 | ||
Kenia | 1. Januar | 1995 | ||
Kirgisistan | 20. Dezember | 1998 | ||
Kolumbien | 30. April | 1995 | ||
Kongo (Brazzaville) | 27. März | 1997 | ||
Kongo (Kinshasa) | 1. Januar | 1997 | ||
Korea (Süd-) | 1. Januar | 1995 | ||
Kroatien | 30. November | 2000 | ||
Kuba | 20. April | 1995 | ||
Kuwait | 1. Januar | 1995 | ||
Laos | 2. Februar | 2013 | ||
Lesotho | 31. Mai | 1995 | ||
Lettland | 10. Februar | 1999 | ||
Liberia | 14. Juli | 2016 | ||
Liechtenstein | 1. September | 1995 | ||
Litauen | 31. Mai | 2001 | ||
Luxemburg | 1. Januar | 1995 | ||
Madagaskar | 17. November | 1995 | ||
Malawi | 31. Mai | 1995 | ||
Malaysia | 1. Januar | 1995 | ||
Malediven | 31. Mai | 1995 | ||
Mali | 31. Mai | 1995 | ||
Malta | 1. Januar | 1995 | ||
Marokko | 1. Januar | 1995 | ||
Mauretanien | 31. Mai | 1995 | ||
Mauritius | 1. Januar | 1995 | ||
Mazedonien | 4. April | 2003 | ||
Mexiko | 1. Januar | 1995 | ||
Moldau | 26. Juli | 2001 | ||
Mongolei | 29. Januar | 1997 | ||
Montenegro | 29. April | 2012 | ||
Mosambik | 26. August | 1995 | ||
Myanmar | 1. Januar | 1995 | ||
Namibia | 1. Januar | 1995 | ||
Nepal | 23. April | 2004 | ||
Neuseeland | 1. Januar | 1995 | ||
Nicaragua | 3. September | 1995 | ||
Niederlande | 1. Januar | 1995 | ||
Curaçao | 1. Januar | 1995 | ||
Karibische Gebiete (Bonaire, | 1. Januar | 1995 | ||
Sint Maarten | 1. Januar | 1995 | ||
Niger | 13. Dezember | 1996 | ||
Nigeria | 1. Januar | 1995 | ||
Norwegen | 1. Januar | 1995 | ||
Oman | 9. November | 2000 | ||
Österreich | 1. Januar | 1995 | ||
Pakistan | 1. Januar | 1995 | ||
Panama | 6. September | 1997 | ||
Papua-Neuguinea | 9. Juni | 1996 | ||
Paraguay | 1. Januar | 1995 | ||
Peru | 1. Januar | 1995 | ||
Philippinen | 1. Januar | 1995 | ||
Polen | 1. Juli | 1995 | ||
Portugal | 1. Januar | 1995 | ||
Ruanda | 22. Mai | 1996 | ||
Rumänien | 1. Januar | 1995 | ||
Russland | 22. August | 2012 | ||
Salomoninseln | 26. Juli | 1996 | ||
Sambia | 1. Januar | 1995 | ||
Samoa | 10. Mai | 2012 | ||
Saudi-Arabien | 11. Dezember | 2005 | ||
St. Kitts und Nevis | 21. Februar | 1996 | ||
St. Lucia | 1. Januar | 1995 | ||
St. Vincent und die Grenadinen | 1. Januar | 1995 | ||
Schweden | 1. Januar | 1995 | ||
Schweiz | 1. Juni | 1995 | 1. Juli | 1995 |
Senegal | 1. Januar | 1995 | ||
Seychellen | 26. April | 2015 | ||
Sierra Leone | 23. Juli | 1995 | ||
Simbabwe | 3. März | 1995 | ||
Singapur | 1. Januar | 1995 | ||
Slowakei | 1. Januar | 1995 | ||
Slowenien | 30. Juli | 1995 | ||
Spanien | 1. Januar | 1995 | ||
Sri Lanka | 1. Januar | 1995 | ||
Südafrika | 1. Januar | 1995 | ||
Suriname | 1. Januar | 1995 | ||
Tadschikistan | 2. März | 2013 | ||
Taiwan (Chinesisches Taipei)c | 1. Januar | 2002 | ||
Tansania | 1. Januar | 1995 | ||
Thailand | 1. Januar | 1995 | ||
Togo | 31. Mai | 1995 | ||
Tonga | 27. Juli | 2007 | ||
Trinidad und Tobago | 1. März | 1995 | ||
Tschad | 19. Oktober | 1996 | ||
Tschechische Republik | 1. Januar | 1995 | ||
Tunesien | 29. März | 1995 | ||
Türkei | 26. März | 1995 | ||
Uganda | 1. Januar | 1995 | ||
Ukraine | 16. Mai | 2008 | ||
Ungarn | 1. Januar | 1995 | ||
Uruguay | 1. Januar | 1995 | ||
Vanuatu | 24. August | 2012 | ||
Venezuela | 1. Januar | 1995 | ||
Vereinigte Arabische Emirate | 10. April | 1996 | ||
Vereinigte Staaten | 1. Januar | 1995 | ||
Vereinigtes Königreich | 1. Januar | 1995 | ||
Vietnam | 11. Januar | 2007 | ||
Zentralafrikanische Republik | 31. Mai | 1995 | ||
Zypern | 30. Juli | 1995 | ||
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