0.142.111.368

AS 1994 385

Originaltext

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)

Abgeschlossen am 20. Dezember 1993
In Kraft getreten am 1. Februar 19941

(Stand am 1. Januar 1996)

1 Mit Notenaustausch vom 20./27. Nov. 1995 sind die Schweiz und Deutschland gestützt auf Art. 13 des Abk. übereingekommen, das Abk. ab dem 1. Jan. 1996 anzuwenden (siehe AS 1996 111).

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,

in dem Bestreben, die Rückübernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze und die Durchbeförderung von Personen im Geiste der Zusammenarbeit und guten Nachbarschaft und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern –

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Übernahme eigener Staatsangehöriger

(1)  Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2)  Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitz der Staats­angehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.

Art. 2 Übernahme bei Einreisen über die Aussengrenze

(1)  Die Vertragspartei, über deren Aussengrenze eine Person eingereist ist, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht erfüllt, übernimmt auf Antrag dieser Vertragspartei formlos diese Person.

(2)  Als Aussengrenze im Sinne dieses Artikels gilt die zuerst überschrittene Grenze, die nicht gemeinsame Grenze der Vertragsparteien ist.

(3)  Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 besteht nicht gegenüber einer Person, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei war oder der nach ihrer Einreise ein Visum oder ein Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde.

Art. 3 Übernahme durch die für die Einreise verantwortliche Vertragspartei

(1)  Verfügt eine Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht erfüllt, über einen gültigen, durch die andere Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum, so übernimmt diese Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei formlos diese Person.

(2)  Haben beide Vertragsparteien ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erteilt, so ist die Vertragspartei zuständig, deren Visum oder Aufenthaltserlaubnis zuletzt erlischt.

Art. 4 Aufenthaltstitel

Als Aufenthaltstitel nach den Artikeln 2 Absatz 3 und 3 Absatz 1 gilt jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmigung.

Art. 5 Fristen

(1)  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Rückübernahme­ersuchen innerhalb von acht Tagen.

(2)  Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Person, deren Rückübernahme zugestimmt wurde, innerhalb eines Monats. Diese Frist kann auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden.

Art. 7 Durchbeförderung

(1)  Die Vertragsparteien erklären sich bereit, Ersuchen der Behörden der jeweils anderen Vertragspartei um Durchbeförderung von Personen zu entsprechen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind.

(2)  Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn

1.
die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat der Gefahr der politischen Verfolgung ausgesetzt wäre oder eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu erwarten hätte oder
2.
wenn sie im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wegen einer straf­baren Handlung verfolgt werden müsste; der ersuchenden Vertragspartei ist davon vor der Durchbeförderung Kenntnis zu geben.

(3)  Ein Transit-Visum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.

(4)  Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tat­sachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durch­beförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

Art. 8 Datenschutz

Soweit für die Durchführung des Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschliesslich betreffen

die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und ‑ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit),
den Personalausweis oder den Reisepass (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.),
sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben,
die Aufenthaltsorte und die Reisewege,
die Aufenthaltserlaubnisse oder die durch eine der Vertragsparteien erteilten Visa,
gegebenenfalls den Ort der Einreichung eines Asylantrags,
gegebenenfalls das Datum der Einreichung eines früheren Asylantrags, das Datum der Einreichung des jetzigen Asylantrags, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung.

Für den Umgang mit diesen Daten sind die zu Artikel 8 des Protokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Grundsätze zu beachten.

Art. 9 Kosten

(1)  Die Kosten der Beförderung von Personen, die nach den Artikeln 1, 2 und 3 über­nommen oder nach Artikel 7 zur Durchbeförderung übernommen werden, trägt bis zur Grenzübergangsstelle die ersuchende Vertragspartei.

(2)  Die Kosten der Durchbeförderung bis an die Grenze des Zielstaates und gegebenenfalls auch die aus dem Rücktransport erwachsenden Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

Art. 10 Zuständige Behörden

Die für die Durchführung der Rückübernahmeersuchen und die Durchbeförderung zuständigen zentralen oder örtlichen Behörden werden von den für die Grenzkontrollen zuständigen Ministerien bezeichnet und der anderen Vertragspartei spätes­tens bei Unterzeichnung dieses Abkommens mitgeteilt.

Art. 11 Unberührtheitsklausel

(1)  Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 19512 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechts­­stellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(2)  Die Verpflichtungen aus den zwischenstaatlichen Verträgen über die Auslieferung und die Durchlieferung sowie aus den Niederlassungsverträgen der Vertragsparteien bleiben unberührt.

(3)  Die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, sowie die Anwendung des Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie des Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 zu diesem Übereinkommen und aus dem Übereinkommen vom 29. März 1991 zwischen den Schengener Staaten und Polen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und die Anwendung des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags durch die Bundesrepublik Deutschland bleiben unberührt.

Art. 12 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Einreisen, Expertenausschuss

(1)  Die Vertragsparteien unterstützen sich bei der Umsetzung des Abkommens und bei der Bekämpfung der illegalen Einreise von Ausländern und arbeiten hierbei eng und vertrauensvoll zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Gebiete:

1.
Gemeinsame Analyse der Ursachen und Zusammenhänge der illegalen Einreise von Ausländern.
2.
Ausarbeitung geeigneter Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einreise von Ausländern.
3.
Durchführung der Kontroll- und Überwachungsmassnahmen, insbesondere an der gemeinsamen Grenze, in enger Abstimmung.

(2)  Die Vertragsparteien übermitteln einander nach Massgabe ihres jeweiligen Rechts die für den Empfänger zur Umsetzung des Abkommens und zur Bekämpfung der illegalen Einreise von Ausländern erforderlichen Informationen. Besondere Vorschriften über die Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.

(3)  Die Zusammenarbeit aufgrund anderer Verträge und Übereinkommen bleibt unberührt.

(4)  Die Vertragsparteien setzen einen Ausschuss zur Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens ein. Falls Schwierigkeiten auftreten, unterbreitet der Ausschuss den Vertragsparteien Vorschläge zu deren Behebung. Die Zustimmung der zuständigen Behörden zu den vorgeschlagenen Regelungen bleibt vorbehalten. Der Ausschuss kann auch Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens unterbreiten.

(5)  Der Ausschuss besteht aus je drei Mitgliedern der Vertragsparteien. Er kann weitere Experten zu den Beratungen hinzuziehen.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird erst von dem Tag an angewandt, den die Vertragsparteien durch Notenwechsel vereinbaren. Mit der Anwendung tritt das durch Notenwechsel geschlossene Abkommen vom 25. Oktober 19544 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Übernahme von Personen an der Grenze ausser Kraft.

Art. 14 Suspendierung, Kündigung

(1)  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Konsultation mit der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grunde durch Notifikation suspendieren oder kündigen.

(2)  Die Suspendierung oder Kündigung tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der betreffenden Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

Unterschriften

Geschehen zu Bonn am 20. Dezember 1993 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Amold Koller

Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland:

Manfred Kanther
Antonius Eitel

Protokoll

In Ergänzung des Abkommens vom 20. Dezember 1993 zwischen dem Schweize­rischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rücknahmeabkommen) haben die Vertragsparteien die folgenden gemeinsamen Erklärungen abgegeben und die folgenden einseitigen Erklärungen entgegengenommen:

1.  Gemeinsame Erklärung zur Auslegung und Anwendung einzelner Bestimmungen des Rückübernahmeabkommens:

Zu Art. 1

a)
Der Nachweis der Staatsangehörigkeit gemäss Artikel 1 Absatz 1 kann insbesondere mit folgenden Urkunden geführt werden:
Staatsangehörigkeitsurkunden,
Pässen aller Art (Nationalpässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Pass­ersatz­­dokumente mit Lichtbild),
Personalausweisen (auch vorläufige und behelfsmässige Personalausweise),
vorläufigen Identitätsbescheinigungen,
Wehrpässen und Militärausweisen,
Kinderausweisen als Passersatz,
Behördenauskünften mit eindeutigen Aussagen.
Bei Vorlage derartiger Dokumente wird die so nachgewiesene Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien verbindlich anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
b)
Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch
andere Dokumente als Wehrpässe und Militärausweise, die die Zugehörigkeit zu den Streitkräften einer der Vertragsparteien belegen,
Führerscheine,
Geburtsurkunden,
Firmenausweise,
Versicherungsnachweise,
Seefahrtbücher,
Binnenschifferausweise,
Zeugenaussagen,
eigene Angaben des Betroffenen,
die Sprache des Betroffenen.
In diesen Fällen gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Partei dies nicht widerlegt hat.
c)
Die in Nummer 1 aufgeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie zu Unrecht aus­gestellt oder durch Zeitablauf ungültig geworden sind.

Zu den Art. 2, 3 und 4

a)
Artikel 2 bis 4 beziehen sich auf Personen, die nicht Staatsangehörige einer der Vertragsparteien sind (Drittausländer).
b)
Die Geburt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei steht bei der Anwen­dung des Artikels 2 Absatz 1 der Einreise über deren Aussengrenze gleich.
c)
Die Einreise über eine Aussengrenze der Vertragsparteien gemäss Artikel 2 Absatz 1 muss nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
d)
Mit dem Nachweis oder der Glaubhaftmachung der Einreise eines Dritt­ausländers über die gemeinsame Grenze in das Hoheitsgebiet der ersu­chenden Vertragspartei wird zugleich dessen vorherige Einreise über eine Aussengrenze in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei nach­gewiesen oder glaubhaft gemacht.
e)
Die Einreise über die Aussengrenze beziehungsweise über die gemeinsame Grenze wird nachgewiesen durch:
Einreisestempel/-vermerke in Reisedokumenten,
Fahrkarten, Flugscheine und vergleichbare Urkunden, aus denen sich die Reiseroute ergibt,
Aussagen von Personen, zum Beispiel Angehörigen der Grenzbehörden, die die Einreise über eine Aussengrenze bezeugen können.
Sie wird glaubhaft gemacht durch:
überprüfbare Angaben der eingereisten Personen,
Unterlagen und Belege, zum Beispiel Rechnungen, Quittungen und Bescheinigungen, denen sich Rückschlüsse auf den Reiseweg entnehmen lassen,
Unterlagen und Belege, die auf einen vorherigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei hinweisen.
f)
In den Fällen, in denen die Einreise über die Aussengrenze nachgewiesen wird, ist sie unter den Vertragsparteien verbindlich anerkannt, ohne dass weitere Erhebungen durchgeführt werden.
Wird die Einreise über die Aussengrenze glaubhaft gemacht, gilt sie unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
g)
Visum im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 ist ein Transit-Visum nur dann, wenn beide Vertragsparteien ein solches Visum ausgestellt haben.

Zu Art. 5

a)
Die Fristen nach Artikel 5 sind Höchstfristen.
Im Regelfall soll eine Übernahme unverzüglich, möglichst innerhalb von zwei Tagen, vollzogen sein. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Rückübernahmeersuchens an die ersuchte Vertragspartei.
b)
Die ersuchte Vertragspartei wird einem Antrag auf Fristverlängerung ent­sprechen, wenn der, ersuchenden Vertragspartei die Einhaltung der Frist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.

Zu den Art. 1, 2, 3, 4 und 7

Die nach den Artikeln 1, 2, 3, 4 und 7 zu überstellenden Personen können an allen Grenzübergangsstellen überstellt werden. Die Grenzbehörden der Vertragsparteien können einvernehmlich eine abweichende Regelung treffen.

Zu Art. 8

Für die Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 8 sind folgende Grundsätze zu beachten:
a)
Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Vertragspartei vor­geschriebenen Bedingungen zulässig.
b)
Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
c)
Personenbezogene Daten dürfen ausschliesslich an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
d)
Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
e)
Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt.
Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaat­lichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
f)
Die übermittelten personenbezogenen Daten sind nur solange aufzubewahren, wie es der Zweck, für den sie übermittelt worden sind, erfordert. Die Vertragsparteien beauftragen ein geeignetes Gremium mit der unabhängigen Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der auf­bewahrten Daten.
g)
Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
h)
Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten personen­bezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Die übermittelten Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der aufgrund des Rechts der empfangenden Vertragspartei für Daten gleicher Art gilt.

Zu Art. 11

Artikel 11 Absatz 3 gilt sinngemäss im Falle eines Beitritts der Schweiz zu einem Parallelabkommen zum Dubliner Übereinkommen vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags und eines Beitritts der Schweiz zum Übereinkommen vom 29. März 1991 zwischen den Schengener Staaten und Polen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt.

2.  Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Absatz 3:

a)
Visum im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 sind das «Visum», das «Transit-Visum», das «Ausnahme-Visum» und das «Ausnahme-Transit-Visum».
b)
Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 sind die befristete und unbefristete «Aufenthaltserlaubnis», die «Aufenthaltsberechtigung», die «Auf­ent­halts­bewilligung» und die «Aufenthaltsbefugnis».

3.  Erklärung des Schweizerischen Bundesrats zu Artikel 2 Absatz 3:

a)
Visum im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 sind das «Visum», das «Transit­visum», das «Einreisevisum», das «Diplomatenvisum», das «Dienstvisum», das «Höf­lich­­keitsvisum», das «Kollektivvisum» und das «Rückreisevisum».
b)
Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 sind die «Aufenthalts­bewilligung» und die «Niederlassungsbewilligung».

Dieses Protokoll tritt gemäss Artikel 13 des Abkommens in Kraft.

Geschehen zu Bonn am 20. Dezember 1993 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Amold Koller

Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland:

Manfred Kanther
Antonius Eitel