131.212

Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015)1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

In der Absicht, Freiheit und Recht zu schützen und ein Gemeinwesen zu gestalten, in dem alle in Verantwortung gegenüber der Schöpfung zusammenleben,

gibt sich das Volk des Kantons Bern folgende Verfassung:

1 Allgemeine Grundsätze

Art. 1

1 Der Kanton Bern ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

2 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimm­berechtigten und die Behörden ausgeübt.


Art. 2

1 Der Kanton Bern ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossen­schaft.

2 Er arbeitet mit dem Bund und den anderen Kantonen zusammen und versteht sich als Mittler zwischen der deutschsprachigen und der fran­zösischsprachigen Schweiz.

Art. 3

1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossen­schaft gewähr­leistet ist.

2 Er ist in Verwaltungsregionen, Verwaltungskreise, Amtsbezirke sowie Gemeinden gegliedert.2

3 Zur Lösung besonderer Aufgaben können regionale Organisationen gebildet wer­den.

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).

Art. 4

1 Den Bedürfnissen von sprachlichen, kulturellen und regionalen Min­derheiten ist Rechnung zu tragen.

2 Zu diesem Zweck können diesen Minderheiten besondere Befug­nisse zuerkannt werden.

Art. 5

1 Dem Berner Jura, der die Verwaltungsregion Berner Jura bildet, wird eine besondere Stellung zuerkannt. Diese soll es ihm ermöglichen, seine Identität zu bewahren, seine sprachliche und kulturelle Eigenart zu erhalten und an der kantonalen Politik aktiv teilzunehmen.3

2 Der Kanton trifft Vorkehren, um die Verbundenheit zwischen dem Berner Jura und dem übrigen Kanton zu stärken.

3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).

Art. 6

1 Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amts­sprachen.

2 Die Amtssprachen sind:

a.
das Französische in der Verwaltungsregion Berner Jura;
b.
das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne;
c.
das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen sowie im Verwaltungskreis Seeland.4

3 Die Amtssprachen der Gemeinden in der Verwaltungsregion Seeland sind:

a.
das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und Leubringen;
b.
das Deutsche für die übrigen Gemeinden.5

4 Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen.6

5 An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der Amtssprache ihrer Wahl wenden.7

4 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).

5 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).

6 Ursprünglich Abs. 3.

7 Ursprünglich Abs. 4.

Art. 7

1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.8

2 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.

3 Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:

a.
wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b.
Leistungen von der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c.
nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d.
nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e.
nicht über eine Niederlassungsverfügung verfügt.9

4 Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.10

8 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2013, in Kraft seit 11. Dez. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 1, 2014 9091).

9 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2013, in Kraft seit 11. Dez. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 1, 2014 9091).

10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2013, in Kraft seit 11. Dez. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 1, 2014 9091).

Art. 8

1 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Verfas­sung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung auferlegt werden.

2 Neben der Verantwortung für sich selbst trägt jede Person Verant­wortung ge­genüber den Mitmenschen sowie Mitverantwortung dafür, dass das Recht zur Selbstbestimmung auch künftigen Generationen gewahrt bleibt.

2 Grundrechte, Sozialrechte, Sozialziele

2.1 Grundrechte

Art. 9

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Art. 10

1 Die Rechtsgleichheit ist gewährleistet. Diskriminierungen, insbeson­dere aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Herkunft, Lebensform sowie politischer oder religiöser Überzeugung sind in kei­nem Fall zulässig.

2 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben ein Recht auf glei­chen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.



Art. 11

1 Jede Person hat ein Recht auf Schutz vor staatlicher Willkür.

2 Der Schutz von Treu und Glauben ist gewährleistet.

Art. 12

1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet, insbesondere das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfrei­heit.

2 Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen sind in kei­nem Fall zulässig.

3 Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre, ihrer Wohnung und ih­res Brief- und Fernmeldeverkehrs.


Art. 13

1 Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt.

2 Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusam­menlebens ist gewährleistet.


Art. 14

1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind gewähr­leistet.

2 In keinem Fall ist es zulässig, jemanden zu einer religiösen Hand­lung oder zu ei­nem Bekenntnis zu zwingen.

Art. 15

Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.

Art. 16

Die freie Wahl von Wohnsitz und Aufenthalt ist gewährleistet.

Art. 17

1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehin­dert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.

2 Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in kei­nem Fall zuläs­sig.

3 Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwie­genden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen­stehen.

Art. 18

1 Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzuse­hen und zu ver­langen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeig­nete oder unnötige Daten ver­nichtet werden.

2 Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzli­che Grundlage besteht und die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und notwendig sind.

3 Sie vergewissern sich, dass die bearbeiteten Daten richtig sind, und sie sichern sie vor missbräuchlicher Verwendung.

Art. 19

1 Jede Person hat das Recht, sich mit andern zu versammeln und zu Vereinigun­gen zusammenzuschliessen oder Versammlungen und Ver­einigungen fernzu­bleiben.

2 Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeindere­glement bewilligungspflichtig erklärt werden. Sie sind zu gestatten, wenn ein ge­ordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchti­gung der anderen Benutzerinnen und Benutzer zumutbar erscheint.

Art. 20

1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unter­schriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden.

2 Einschränkungen des Rechts, individuelle Petitionen einzureichen, sind in keinem Fall zulässig.

3 Petitionen müssen von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jah­res geprüft und beantwortet werden.


Art. 21

1 Die Befugnis zu unterrichten sowie die Freiheit von Forschung und Lehre sind gewährleistet.

2 Die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätigen Personen nehmen ihre Ver­antwortung gegenüber der Integrität des Lebens von Men­schen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrundlagen wahr.

Art. 22

Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet.

Art. 23

1 Die freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes, die freie wirt­schaftliche Betäti­gung sowie das Recht zu beruflichem und gewerk­schaftlichem Zusammenschluss sind gewährleistet.

2 Das Institut der Vertragsfreiheit ist unantastbar.

Art. 24

1 Das Eigentum ist gewährleistet und als Institut unantastbar.

2 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteig­nung gleich­kommen, ist volle Entschädigung zu leisten.

3 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen zur brei­ten Streuung des privaten Grundeigentums, insbesondere zur Selbst­nutzung und Selbstbewirt­schaftung.


Art. 25

1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und For­men entzogen werden.

2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr ver­ständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zuste­henden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehöri­gen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen.

3 Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz an­gehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden.

4 Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht:

a.
einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkeh­ren;
b.
den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen gericht­lichen Verfahren überprüfen zu lassen.

5 Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerecht­fertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Er­satz des Schadens und allenfalls Genugtuung.

6 Einschränkungen der Garantien der Absätze 1 bis 3 sind in keinem Fall zulässig.

Art. 26

1 Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unpartei­ische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter.

2 Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung.

3 Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz.

4 Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Ver­fahren rechts­kräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Ange­schuldigten zu entscheiden.

5 Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Be­gehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig.

Art. 27

1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte ge­bun­den und trägt zu ihrer Verwirklichung bei.

3 Die Grundrechte gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, sofern das Bun­desrecht nichts anderes vorsieht.

4 Urteilsfähige Unmündige und Entmündigte können die ihnen um ih­rer Persönlich­keit willen zustehenden Rechte selbständig geltend ma­chen.

Art. 28

1 Jede Einschränkung eines Grundrechts bedarf einer Grundlage im Gesetz. In­halt, Zweck und Umfang sind hinreichend zu bestimmen. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr, insbesondere wenn Le­ben und Gesundheit von Menschen, die Ausübung demokratischer Rechte oder nicht wiedergutzumachen­de Schäden an der Umwelt in Frage stehen.

2 Die Grundrechte können nur eingeschränkt werden, wenn der Schutz eines über­wiegenden öffentlichen Interesses oder eines entgegenste­henden Grundrechts eines Privaten es rechtfertigt.

3 Die Einschränkungen müssen verhältnismässig sein.

4 Der Kern der Grundrechte ist unantastbar. Zum Kerngehalt gehören insbesondere Gewährleistungen, welche diese Verfassung als unan­tastbar bezeichnet oder bei de­nen sie Einschränkungen in keinem Fall zulässt.

2.2 Sozialrechte

Art. 29

1 Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschen­würdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundle­gende medizinische Versor­gung.

2 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine sei­nen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbil­dung.

3 Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwin­dung ihrer Schwierigkeiten.

2.3 Sozialziele

Art. 30

1 Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass:

a.
alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingun­gen bestreiten können, gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeits­losigkeit geschützt sind und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangen;
b.
alle zu tragbaren Bedingungen wohnen können;
c.
Frauen vor und nach einer Geburt materiell gesichert sind;
d.
geeignete Bedingungen für die Betreuung von Kindern geschaf­fen und die Familien in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden;
e.
die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und der Jugendlichen berücksichtigt werden;
f.
alle sich gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden können;
g.
alle Menschen, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und Unter­stützung erhalten.

2 Sie verwirklichen diese Ziele in Ergänzung der privaten Initiative und Verantwor­tung sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel.

3 Öffentliche Aufgaben

3.1 Umwelt-, Landschafts- und Heimatschutz

Art. 31

1 Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Gene­rationen ge­sund zu erhalten. Sie soll durch staatliche und private Tä­tigkeiten so wenig wie möglich belastet werden.

2 Die natürlichen Lebensgrundlagen dürfen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiter­hin gewährleistet bleiben.

3 Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Der Kanton sorgt zudem für den Schutz vor möglichen Gefahren gentech­nischer Verfahren oder Produkte.

4 Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebens­räume.

5 Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacher­prinzip zu tragen.


Art. 32

Kanton und Gemeinden treffen in Zusammenarbeit mit privaten Or­ga­nisationen Massnahmen für die Erhaltung schützenswerter Land­schafts- und Ortsbilder sowie der Naturdenkmäler und Kulturgüter

3.2 Raum- und Bauordnung

Art. 33

1 Kanton und Gemeinden stellen eine haushälterische Nutzung des Bodens, eine ge­ordnete Besiedlung des Landes und die Erhaltung von Erholungsraum sicher.

2 Die Raum- und Bauordnung ist auf die erwünschte Entwicklung des Kantons aus­zurichten. Sie berücksichtigt die verschiedenartigen Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie den Schutz der Umwelt.

3 Der Kanton sorgt für die Erhaltung von genügend landwirtschaftlich nutzbarem Kulturland.

3.3 Verkehr, Wasser, Energie und Abfälle

Art. 34

1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirtschaftliche, umweltgerech­te und energiesparende Verkehrsordnung.

2 Sie fördern den öffentlichen Verkehr und das Umsteigen auf umweltfreundliche Verkehrsmittel.

3 Sie berücksichtigen beim Strassenbau die Bedürfnisse des nicht motorisierten Ver­kehrs.

4 Sie berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Auswir­kungen auf das Verkehrsaufkommen.

Art. 35

1 Kanton und Gemeinden sichern die Wasserversorgung.

2 Sie treffen Massnahmen für eine umweltgerechte, wirtschaftliche und ausrei­chende Energieversorgung. Sie fördern die Nutzung erneu­erba­rer Energien.

3 Sie setzen sich für eine sparsame und rationelle Verwendung von Wasser und Energie ein.

Art. 36

1 Kanton und Gemeinden wirken auf eine verminderte Belastung des Wassers hin und sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer.

2 Sie treffen Massnahmen zur Verminderung der Abfälle und für deren Wieder­verwertung. Nicht verwertbare Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen.

3.4 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Art. 37

Kanton und Gemeinden sorgen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

3.5 Soziale Sicherheit

Art. 38

1 Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit öffentlichen und pri­vaten Organi­sationen für hilfsbedürftige Menschen.

2 Sie fördern die Vorsorge und Selbsthilfe, bekämpfen die Ursachen der Armut und beugen sozialen Notlagen vor.

3 Sie können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.

Art. 39

1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufli­che Umschulung und Wie­dereingliederung.

2 Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin.

3 Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnah­men zwischen Sozialpartnern nicht Partei.

4 Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungs­aufgaben.

Art. 40

Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen für die Erhaltung preis­günstiger Woh­nungen und für die Verbesserung ungenügender Wohn­verhältnisse. Sie fördern den preisgünstigen Wohnungsbau.

3.6 Gesundheitswesen

Art. 41

1 Kanton und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit. Sie sorgen für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung und stellen die dafür notwendigen Einrichtungen bereit.

2 Der Kanton sichert durch Planung und ein zweckmässiges Finanzie­rungssystem den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der öffent­lichen Mittel. Er stellt die Koordination mit privaten Einrichtungen sicher.

3 Kanton und Gemeinden fördern die Hilfe und die Pflege zu Hause. Sie unterstüt­zen wirksame Massnahmen im Bereich der Suchtprä­ven­tion.

4 Der Kanton fördert natürliche Heilmethoden.

5 Er beaufsichtigt die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die Gesundheitsbe­rufe und das Heilmittelwesen.

3.7 Bildung und Forschung

Art. 42

1 Das Bildungswesen hat zum Ziel, die harmonische Entwicklung der körperlichen, geistigen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten zu fördern sowie das Verantwortungsbewusstsein gegen­über der Umwelt zu stärken.

2 Kanton und Gemeinden unterstützen die Eltern in der Erziehung und Ausbildung der Kinder.

Art. 43

1 Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schu­len. Der Unter­richt ist konfessionell und politisch neutral.

2 Sie können an Privatschulen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, Bei­träge leisten.

3 Der Kanton ordnet die Aufsicht über die Privatschulen und den Pri­vatunterricht.

Art. 44

1 Der Kanton unterhält eine Universität und Fachhochschulen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit.

2 Sie fördern die wissenschaftliche Erkenntnis durch Lehre und For­schung und er­bringen Dienstleistungen.


Art. 45

1 Kanton und Gemeinden unterstützen die berufliche und die nicht­berufliche Er­wachsenenbildung.

2 Der Kanton erleichtert die Ausbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit.

3 Der Kanton setzt sich für Zusammenarbeit und Koordination im Bil­dungswesen ein.

3.8 Medien

Art. 46

Der Kanton unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt der Informa­tionen. Das Ge­setz regelt das Redaktionsgeheimnis für Medienschaf­fende.

3.9 Sonntagsruhe, Kultur und Freizeit

Art. 47

Die Sonntage sowie die vom Gesetz anerkannten Feiertage sind öffentliche Ruheta­ge.

Art. 48

1 Kanton und Gemeinden erleichtern den Zugang zur Kultur. Sie för­dern das kultu­relle Schaffen sowie den kulturellen Austausch.

2 Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse aller Teile der Bevölke­rung und die kulturelle Vielfalt des Kantons.

Art. 49

Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Gestaltung der Freizeit und Massnahmen zur Förderung von Sport und Erholung.

3.10 Wirtschaft

Art. 50

1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine strukturell und regional ausgewogene, leistungsfähige Wirtschaft.

2 Sie streben die Erhaltung existenzfähiger Klein- und Mittelbetriebe sowie eines breit gestreuten Detailhandels an.

Art. 51

1 Der Kanton trifft Massnahmen für eine leistungsfähige und umwelt­gerechte Land- und Forstwirtschaft.

2 Er unterstützt bäuerliche Familienbetriebe, begünstigt die Selbst­bewirtschaftung und fördert naturnahe Bewirtschaftungsweisen.

3 Er sichert die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunk­tion.

Art. 52

1 Die Regalrechte des Kantons sind:

a.
das Salzregal;
b.
das Wasserregal;
c.
das Bergregal einschliesslich der Nutzung der Erdwärme;
d.
das Jagd- und Fischereiregal.

2 Die bestehenden Privatrechte bleiben vorbehalten.

3 Die Regalrechte geben dem Kanton das ausschliessliche Recht zur Nutzung. Er kann dieses Recht den Gemeinden oder Privaten übertra­gen.

Art. 53

Der Kanton betreibt zur Förderung der volkswirtschaftlichen und sozialen Entwick­lung eine Bank. Sie unterstützt den Kanton und die Gemeinden bei der Erfüllung ih­rer Aufgaben.

3.11 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

Art. 54

1 Der Kanton beteiligt sich an der Zusammenarbeit der Regionen Europas.

2 Er leistet einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und ökologi­schen Aufbau in benachteiligten Ländern und unterstützt die humani­täre Hilfe für notleidende Men­schen und Völker. Er fördert dabei die Einhaltung der Menschenrechte.

4 Volksrechte

4.1 Stimmrecht

Art. 55

1 Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht allen Schwei­zerbürgerinnen und Schweizerbürgern zu, die im Kanton wohnen und das 18. Altersjahr zurückge­legt haben.

2 Das Gesetz regelt das Stimmrecht der Auslandschweizerinnen und Ausland­schweizer sowie den Ausschluss vom Stimmrecht wegen Unmündigkeit und Ur­teilsunfähigkeit.

4.2 Wahlen

Art. 56

1 Das Volk wählt:

a.
den Grossen Rat;
b.
den Regierungsrat;
c.
die bernischen Mitglieder des Nationalrates;
d.
die bernischen Mitglieder des Ständerates.

2 Die bernischen Mitglieder des Ständerates werden gleichzeitig mit dem National­rat und für dieselbe Amtsdauer gewählt. Es gilt das Mehrheitswahlverfahren.

Art. 57

1 30 000 Stimmberechtigte können jederzeit die Gesamterneuerung des Grossen Rates oder des Regierungsrates verlangen. Die neu ge­wählte Behörde beendet die Amtsdauer der abtretenden Behörde.

2 Das Begehren ist innert drei Monaten nach Einreichung der Volks­­abstimmung zu unterbreiten. Stimmt das Volk zu, so sind unverzüg­lich Neuwahlen anzuordnen.

4.3 Initiativen

Art. 58

1 Mit einer Initiative kann das Begehren gestellt werden auf:

a.
Total- oder Teilrevision der Verfassung;
b.
Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes;
c.
Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Ab­schluss oder Ände­rung eines interkantonalen oder internatio­nalen Ver­trags, soweit er der Volks­abstimmung untersteht; sowie auf
d.
Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses, welcher der Volks­ab­stimmung un­tersteht.

2 Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn innert sechs Monaten 15 000 Stimm­berechtigte das Begehren unterzeichnen. Für das Be­geh­ren um Totalrevision der Verfassung sind 30 000 Unterschriften not­wendig.

3 Eine Initiative kann die Form der einfachen Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung oder die Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses verlangt, die Form des ausgearbeiteten Entwur­fes aufweisen.

Art. 59

1 Der Regierungsrat beurteilt das Zustandekommen, der Grosse Rat die Gültigkeit von Initiativen.

2 Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie:

a.
gegen übergeordnetes Recht verstossen;
b.
undurchführbar sind;
c.
die Einheit der Form oder der Materie nicht wahren.

3 Bei einfachen Anregungen bestimmt der Grosse Rat abschliessend darüber, in welcher Rechtsform die Vorlage ausgearbeitet werden soll.

4 Initiativen sind ohne Verzug zu behandeln.

Art. 60

1 Der Grosse Rat kann sowohl einer ausformulierten Initiative wie auch einer Vorla­ge, die er aufgrund einer Initiative in der Form der einfachen Anregung ausformu­liert hat, einen Gegenvorschlag gegen­überstellen.

2 Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können gültig beiden Vorla­gen zustimmen und darüber befinden, welcher sie im Falle der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben würden.

4.4 Volksabstimmungen

Art. 61

1 Obligatorisch unterliegen der Volksabstimmung:

a.
Verfassungsrevisionen;
b.
Initiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegen­vorschlag gegenüberstellt;
c.
interkantonale und internationale Verträge, die mit der Verfas­sung nicht ver­einbar sind;
d.
Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzkor­rek­tu­ren.

2 Vorlagen, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt, wenn 100 Mitglieder des Grossen Rates es verlangen.11

11 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2006. Gewähr­leistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).

Art. 62

1 Ferner unterliegen der Volksabstimmung, wenn das Referendum zustande ge­kommen ist:

a.
Gesetze;
b.
interkantonale und internationale Verträge, die einen Gegen­stand zum Inhalt haben, welcher im Kanton der fakultativen Volksab­stimmung untersteht;
c.
Ausgabenbeschlüsse des Grossen Rates, sofern sie einmalige Ausgaben über zwei Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben über 400 000 Franken betreffen;
d.
Konzessionsbeschlüsse des Grossen Rates;
e.
Grundsatzbeschlüsse des Grossen Rates;
f.12
weitere Sachbeschlüsse des Grossen Rates, wenn das Gesetz es vorschreibt sowie wenn der Grosse Rat oder 70 seiner Mitglieder es verlangen. Nicht referendumsfähig sind Wahlen, Justizgeschäfte, der Geschäftsbericht und der Voranschlag.

2 Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert drei Monaten seit Publika­tion der Vorlage 10 000 Stimmberechtigte die Volksab­stimmung über den Gegen­stand verlangen.

12 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewähr­leistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).

Art. 63

1 Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der im Kanton gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.

2 Der Grosse Rat kann in einer Vorlage, die der Volksabstimmung untersteht, einen Eventualantrag stellen. Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Haupt­vorlage auch der Eventualantrag den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt der Eventualantrag dahin.

3 Stellt der Grosse Rat keinen Eventualantrag, können 10 000 Stimm­berechtigte in­nert drei Monaten seit Publikation eines Gesetzes oder eines Grundsatzbeschlusses einen Volksvorschlag ein­reichen. Dieser gilt als Referendum.

4 Bei Eventualanträgen und Volksvorschlägen findet das gleiche Abstimmungsver­fahren wie bei einem Gegenvorschlag zu einer Initiati­ve Anwendung.

4.5 Mitwirkung

Art. 64

1 Das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu Verfassungs- und Gesetzesent­würfen sowie zu weiteren Vorhaben von allgemeiner Trag­weite Stellung zu nehmen, steht allen offen.

2 Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.


Art. 65

1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbil­dung mit.

2 Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen.

5 Kantonale Behörden

5.1 Grundsätze

Art. 66

1 Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltentei­lung. Keine Behörde darf staatliche Macht unkontrolliert und unbegrenzt ausüben.

2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung und Gesetzgebung gebunden.

3 Kantonale Erlasse, die höherrangigem Recht widersprechen, dürfen von den Justizbehörden nicht angewandt werden.

Art. 67

1 In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in den Ständerat und in die kantonalen richterlichen Behörden sind alle Stimmberechtigten des Kantons wählbar, soweit Verfassung oder Gesetz nicht zusätzliche Voraussetzungen verlangen.

2 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördemitglieder und des Perso­nals der kantonalen Verwaltung.

3 Die Gesetzgebung ordnet das Dienstverhältnis.

Art. 68

1 Dem Grossen Rat dürfen nicht gleichzeitig angehören:

a.
die Mitglieder des Regierungsrates;
b.
die Mitglieder der kantonalen richterlichen Behörden;
c.13
das Personal der zentralen und der dezentralen kantonalen Verwaltung;
d.
weitere Personen, sofern das Gesetz es vorsieht.

2 Wer Mitglied einer kantonalen richterlichen Behörde ist, darf nicht gleichzeitig dem Regierungsrat oder der kantonalen Verwaltung ange­hören.

3 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen nicht der Bundesver­sammlung angehö­ren.

4 Mitglieder von Behörden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Aus­stand zu begeben.

13 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).

Art. 69

1 Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an an­dere Behörden ist ausgeschlos­sen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Rates an den Regierungsrat übertragen werden.

3 Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf andere Organe übertra­gen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktio­nen darf er ohne Ermächtigung im Gesetz übertragen.

4 Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Ver­fassung ausdrücklich das Gesetz vor­sieht, sowie Bestimmungen über:

a.
die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen;
b.
den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemes­sung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebüh­ren in geringer Höhe;
c.
Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistun­gen;
d.
die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behör­den;
e.
die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe.
Art. 70

Die Behörden müssen über ihre Tätigkeit ausreichend informieren.

Art. 71

1 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Scha­den, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrecht­lich verursachen.

2 Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwort­lichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung.

3 Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schä­den einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmäs­si­ges Handeln verursachen.

5.2 Grosser Rat

Art. 73

1 Der Grosse Rat wird im Verhältniswahlverfahren gewählt.

2 Das Gesetz bezeichnet die Wahlkreise.15

3 Die Mandate werden entsprechend der Einwohnerzahl den Wahlkreisen zugeordnet. Dem Wahlkreis Berner Jura werden zwölf Mandate garantiert. Es ist eine angemessene Vertretung der französischsprachigen Minderheit des Wahlkreises Biel-Seeland sicherzustellen.16

4 Die Sitzverteilung an die Listen richtet sich nach den in den Wahlkreisen erzielten Parteistimmen.17

15 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewähr­leistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).

16 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewähr­leistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).

17 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewähr­leistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 1 5961).

Art. 74

1 Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. Im Gesetz sind diejeni­gen Bestim­mungen zu bezeichnen, die durch Dekret näher auszufüh­ren sind.

2 Er genehmigt

a.
die internationalen Verträge sowie
b.
die interkantonalen Verträge, soweit diese nicht in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen.
Art. 7518

Der Grosse Rat behandelt den Bericht über die Richtlinien der Regierungspolitik, den Aufgaben- und Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen.

18 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewähr­leistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).

Art. 76

Der Grosse Rat beschliesst über:

a.
den Voranschlag;
b.19
den Geschäftsbericht;
c.
die Steueranlage;
d.
den Rahmen einer Neuverschjuldung;
e.
Ausgaben, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Regie­rungs­rates fallen.

19 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewähr­leistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).

Art. 77

1 Der Grosse Rat wählt:

a.
die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten;
b.
die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten;
c.
die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber;
d.
die Präsidentin oder den Präsidenten von Obergericht und Ver­waltungsgericht;
e.
die übrigen Mitglieder der Gerichte, soweit diese Befugnis nicht dem Volk übertragen ist;
f.
die Generalprokuratorin oder den Generalprokurator.

2 Das Gesetz kann ihm weitere Wahlen übertragen.

Art. 78

Der Grosse Rat beaufsichtigt die Regierung und die Geschäftsführung der obersten Gerichte und führt die Oberaufsicht über die Verwaltung und die anderen Träger öf­fentlicher Aufgaben.


Art. 79

1 Der Grosse Rat:

a.
berät und beschliesst über alle Gegenstände, die der Volks­abstimmung unter­liegen;
b.
übt die von der Bundesverfassung20 den Kantonen eingeräum­ten Mitwirkungs­rechte aus;
c.
kann bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden Stellung neh­men;
d.
entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kan­tonalen Behör­den;
e.
beschliesst über Amnestie und Begnadigungen;
f.21
g.
erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetz­gebung über­tragen werden.

2 Das Gesetz überträgt die Kompetenz zur Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung von wichtigen Konzessionen dem Grossen Rat.

20 SR 101

21 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Juni 2006. Gewähr­leistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 1 629).

Art. 80

1 Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Regierungs­rat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Auftrag der Charakter einer Richtlinie zu.

2 Der Grosse Rat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten Grundsatz­beschlüsse fas­sen.

Art. 81

1 Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommis­sionen bil­den.

2 Er kann diesen einzelne seiner Entscheidungsbefugnisse übertragen. Dem Grossen Rat muss die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzel­nes Geschäft wieder an sich zu ziehen.

3 Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunftsrechte, Einsichtsrech­te und Untersuchungsbe­fugnisse.

4 Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden.

Art. 82

1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen. Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offenle­gen.

2 Sie sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei und können dafür nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung ge­zogen werden.

3 Sie sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen Vorstös­sen und zur parlamentarischen Initiative berechtigt.

4 Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die vom Gesetz bezeichneten beson­deren Auskunfts- und Einsichtsrechte. Die Ratsprä­si­dentin oder der Ratspräsident kann jederzeit Einsicht in die Akten des Regierungsrates nehmen.

Art. 83

1 Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Rat Anträge zu stel­len.

2 Er nimmt an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.

3 Er kann sich durch seine Mitglieder vertreten lassen.

5.3 Regierungsrat

Art. 84

1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.

2 Dem Berner Jura ist ein Sitz gewährleistet. Wählbar sind die franzö­sischsprachi­gen Stimmberechtigten, die in einem der drei Amtsbe­zirke Courtelary, Moutier oder La Neuveville wohnen.

Art. 85

1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit der ordentlichen Ge­samterneuerung des Grossen Rates und für dieselbe Amtsdauer im Mehrheitswahl­verfahren gewählt.

2 Für die Wahl bildet das ganze Kantonsgebiet einen einzigen Wahl­kreis.

3 Unter Vorbehalt des dem Berner Jura garantierten Sitzes sind in den Regierungsrat gewählt:

a.
im ersten Wahlgang in der Reihenfolge der Stimmenzahl die­jeni­gen, die das absolute Mehr der gültigen Stimmen auf sich verei­nigen;
b.
im zweiten Wahlgang diejenigen mit der höchsten Stimmen­zahl.

4 Die von den Kandidatinnen und Kandidaten des Berner Jura erziel­ten Stimmen werden für den Gesamtkanton und für den Berner Jura getrennt ermittelt. Massge­bend für die Zuteilung des dem Berner Jura vorbehaltenen Sitzes ist das höchste geometrische Mittel der beiden Ergebnisse. Für die Wahl im ersten Wahlgang ist gleichzeitig die absolute Mehrheit der Stimmen des Gesamtkantons erforderlich.

Art. 86

Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Grossen Rates die Ziele des staatlichen Handelns. Er plant und koor­diniert die Tätigkeiten des Kantons.

Art. 87

1 Der Regierungsrat führt die Verwaltung. Er teilt die Direktionen un­ter seinen Mitgliedern auf. Jedes Mitglied der Regierung steht einer oder mehreren Direktio­nen vor.

2 Er bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweck­mäs­sige Organisa­tion und sorgt für eine rechtmässige, bürgernahe und wirkungsvolle Verwaltungstä­tigkeit.

3 Er ernennt alle ihm untergeordneten Behörden und das kantonale Personal, soweit dafür nicht gemäss Verfassung oder Gesetz ein ande­res Organ zuständig ist.

4 Er legt dem Grossen Rat jährlich, oder so oft es dieser verlangt, über die Tätigkeit der Verwaltung Rechenschaft ab.

Art. 88

1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Recht­set­zung.

2 Er erlässt im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verord­nungen.

3 Er kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts nötig sind, in einer Verordnung regeln. Dringliche Einfüh­rungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.

4 Er kann unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Grossen Rates interkantona­le und internationale Verträge abschliessen. In die allei­nige Zuständigkeit des Re­gierungsrates fallen kurzfristig kündbare interkantonale Verträge, die entweder im Bereich seiner Verord­nungs­kompetenzen liegen oder von untergeordneter Bedeu­tung sind.

Art. 89

1 Der Regierungsrat erstellt den Aufgaben- und Finanzplan und verabschiedet den Voranschlag und den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates.22

2 Er beschliesst über:

a.
neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken;
b.
neue wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken;
c.
gebundene Ausgaben.

3 Er beschliesst über Grundstücksverkäufe sowie über Grundstücks­käufe zu Anlage­zwecken.

4 Er stellt die notwendigen Finanzierungsmittel bereit.

22 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewähr­leistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).


Art. 90

Dem Regierungsrat obliegt weiter:

a.
die Vertretung des Kantons nach innen und nach aussen;
b.
die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
c.
die Vorbereitung der Geschäfte des Grossen Rates, soweit die­ser sie nicht al­lein bearbeiten will;
d.
der Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse des Grossen Rates und der rechtskräftigen Urteile;
e.
die Verabschiedung von Vernehmlassungen an Bundesbehör­den. Er ist dabei an Stellungnahmen des Grossen Rates gebun­den;
f.
der Entscheid über Beschwerden, soweit das Gesetz es vor­sieht;
g.
der Entscheid über Korrekturen von kantonalen und kommu­nalen Grenzen;
h.
die Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden.
Art. 91

Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Verordnungen sind sofort durch den Grossen Rat genehmi­gen zu lassen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem In­krafttreten dahin.

5.4 Kantonale Verwaltung

Art. 92

1 Die Zentralverwaltung des Kantons ist in Direktionen gegliedert.

2 Die Staatskanzlei ist Stabs- und Verbindungsstelle des Grossen Rates und des Re­gierungsrates.

3 Ein angemessener Anteil des Personals ist französischer Sprache.

Art. 9323

1 Die Verwaltungsregionen und die Verwaltungskreise sind die ordentlichen dezentralen Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie werden durch das Gesetz bezeichnet.

2 Die Stimmberechtigten wählen für jeden Verwaltungskreis eine Regierungsstatthalterin oder einen Regierungsstatthalter.

3 Das Gesetz legt die Aufgaben der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter fest.

4 Das Gesetz bestimmt, welche weiteren Regional- oder Kreisbehörden durch die Stimmberechtigten gewählt werden.

5 Das Gesetz bezeichnet die Amtsbezirke.

23 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).

Art. 94

Das Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte kantonale Aufgaben auf regionaler Ebene wahrgenommen werden.

Art. 95

1 Der Kanton kann:

a.
Anstalten und andere Institutionen des öffentlichen und priva­ten Rechts errich­ten;
b.
sich an Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts beteili­gen;
c.
öffentliche Aufgaben an Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung übertragen.

2 Im Gesetz zu regeln sind namentlich:

a.
die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Anstalten und Institu­tionen, die vom Kanton errichtet werden;
b.
Art und Rahmen der Delegation von Rechtsetzungsbefugnis­sen;
c.
Art und Umfang von bedeutenden kantonalen Beteiligungen;
d.
Art und Umfang der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe, so­fern diese eine bedeutende Leistung zum Gegenstand hat oder zur Einschränkung von Grund­rechten oder zur Erhebung von Abga­ben ermächtigt.

3 Diese Träger öffentlicher Aufgaben stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. Das Gesetz sorgt für eine angemessene Mitwirkung des Grossen Rates.

Art. 96

Durch Gesetz kann eine kantonale Ombudsstelle geschaffen werden.

5.5 Gerichte

Art. 97

1 Die Unabhängigkeit der Gerichte ist gewährleistet.

2 Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Die Urteile sind schrift­lich zu be­gründen. Das Gesetz bezeichnet die Ausnahmen.

3 Das Gesetz regelt die Zuständigkeit der Gerichte.24

24 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).

Art. 98

1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:

a.
die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten;
b.
das Obergericht.

2 Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt werden, na­mentlich für die Beurteilung von arbeitsrechtlichen, miet­rechtlichen oder handels­rechtlichen Streitigkeiten.

Art. 99

1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:

a.
die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten;
b.25
die Kreisgerichte oder die regionalen Kollegialgerichte;
c.
die Jugendgerichte;
d.
das Wirtschaftsstrafgericht;
e.
das Obergericht.

2 Durch Gesetz können Verwaltungsstrafbefugnisse auch den Verwal­tungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen werden. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten.

25 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).

Art. 100

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich verwaltungsrecht­liche Streitig­keiten, soweit das Gesetz sie nicht in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde legt.

2 Durch Gesetz können für die Beurteilung von verwaltungsrechtli­chen Streitigkei­ten besondere richterliche Behörden eingesetzt wer­den.

6 Finanzordnung

Art. 101

1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich sowie konjunktur- und verursacher­gerecht zu führen. Er soll mittelfristig ausgeglichen sein.

2 Der Kanton betreibt eine umfassende Finanzplanung und stimmt sie, soweit mög­lich, auf die Finanzplanung des Bundes ab.

3 Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe ist darzulegen, wie sie finanziert werden kann.

4 Alle Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweck­mässigkeit so­wie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Trag­barkeit zu überprüfen.

26 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewähr­leistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).

Art. 101a27

1 Der Voranschlag darf keinen Aufwandüberschuss ausweisen.

2 Ein Aufwandüberschuss des Geschäftsberichts wird dem Voranschlag des übernächsten Jahres belastet, soweit er nicht durch Eigenkapital gedeckt ist.28

3 Der Grosse Rat kann bei der Verabschiedung des Voranschlags von Absatz 1 abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. Bei der Genehmigung des Geschäftsberichts ist Absatz 2 im Umfang des im Voranschlag beschlossenen Aufwandüberschusses nicht anwendbar. Der Fehlbetrag ist innert vier Jahren abzutragen.29

4 Der Grosse Rat kann bei der Genehmigung des Geschäftsberichts von Absatz 2 in einem festzulegenden Umfang abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. Ein Fehlbetrag ist innert vier Jahren abzutragen.30

5 Buchgewinne und Abschreibungen auf Anlagen des Finanzvermögens werden für die Anwendung der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt.31

27 Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002. Gewähr­leistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 1, 2002 6686).

28 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewähr­leistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).

29 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewähr­leistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).

30 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewähr­leistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).

31 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewähr­leistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).

Art. 101b32

1 Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen hat mittelfristig mindestens 100 Prozent zu betragen.

2 Ein Selbstfinanzierungsrad der Nettoinvestitionen unter 100 Prozent im Voranschlag ist im Aufgaben- und Finanzplan zu kompensieren.

3 Ein Finanzierungsfehlbetrag im Geschäftsbericht ist im Voranschlag des übernächsten Jahres und der drei daran anschliessenden Jahre zu kompensieren.

4 Der Grosse Rat kann die Frist für die Kompensation des Finanzierungsfehlbetrags auf acht Jahre verlängern oder auf die Kompensation ganz verzichten, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen.

5 Die Absätze 1‒4 gelangen zur Anwendung, wenn die Bruttoschuldenquote, definiert als Bruttoschuld relativ zum kantonalen Volkseinkommen, einen Wert von 12 Prozent übersteigt. Massgebend ist die Quote am Ende des vorausgegangenen Kalenderjahres.

32 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewähr­leistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).

Art. 101c33

Jede Erhöhung der Steueranlage durch den Grossen Rat, die gesamthaft zu mehr Steuereinnahmen des Kantons führt, bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.

33 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewähr­leistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).


Art. 102

Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere:

a.
durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben;
b.
aus den Erträgnissen seines Vermögens;
c.
aus Leistungen des Bundes und Dritter;
d.
durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
Art. 103

1 Der Kanton erhebt:

a.
eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;
b.
eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen;
c.
eine Vermögensgewinnsteuer.

2 Er erhebt zudem eine Erbschafts- und Schenkungssteuer, eine Motorfahrzeug­steuer sowie weitere Aufwand- und Verkehrssteuern nach Massgabe der Gesetzge­bung.

Art. 104

1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allge­meinheit, der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungs­fähigkeit zu beachten.

2 Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille der einzelnen erhalten bleibt und die Selbstvorsorge gefördert wird.

3 Die Steuern der juristischen Personen sind so zu bemessen, dass die Wettbewerbs­fähigkeit gewahrt wird und die Sozialleistungen sowie die Anstrengungen zur Si­cherung der Vollbeschäftigung berücksich­tigt werden.

4 Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind wirksam zu ahnden.

Art. 105

Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit sowie einen Ausgabenbeschluss des zuständigen Organs voraus.

Art. 106

1 Die Finanzaufsicht des Kantons ist durch unabhängige Kontrollorga­ne sicherzu­stellen.

2 Die Gesetzgebung regelt die Finanzaufsicht über die Organisationen und Per­sonen, die kantonale Leistungen empfangen.

7 Gemeinden

7.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 107

1 Die Gemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtsper­sönlichkeit.

2 Der Kanton Bern kennt folgende Gemeindearten:

a.
die Einwohnergemeinden;
b.
die Burgergemeinden;
c.
die gemischten Gemeinden;
d.
die Kirchgemeinden.

3 Die Unterabteilungen und die öffentlichrechtlichen Gemeindever­bände sind den Gemeinden grundsätzlich gleichgestellt. Das Gesetz kann weitere Körperschaften dem Gemeinderecht unterstellen.

4 Wo diese Verfassung den Gemeinden Aufgaben überträgt, obliegen diese den Einwohnergemeinden und den gemischten Gemeinden. Sie können auch durch an­dere Gemeinden wahrgenommen werden, falls dies das kantonale Recht zulässt.

Art. 108

1 Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.

2 Der Regierungsrat genehmigt die Bildung, Aufhebung oder Veränderung des Gebiets sowie den Zusammenschluss von Gemeinden, wenn die betroffenen Gemeinden zuge­stimmt haben. Lehnt er die Genehmigung ab, entscheidet der Grosse Rat.34

3 Der Grosse Rat kann den Zusammenschluss von Gemeinden gegen ihren Willen anordnen, wenn es überwiegende kommunale, regionale oder kantonale Interessen erfordern. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.35

4 Das Gesetz regelt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anordnung eines Zusammenschlusses von Gemeinden gegen ihrenWillen.36

5 Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.37

34 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewähr­leistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2 3723).

35 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewähr­leistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2 3723).

36 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewähr­leistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2 3723).

37 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewähr­leistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2 3723).

Art. 109

1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kan­tonale und das eidgenössische Recht bestimmt.

2 Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst wei­ten Hand­lungsspielraum.

Art. 110

1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.

2 Die Gemeinden können sich für die Erfüllung gemeinsamer Aufga­ben zu Gemein­deverbänden oder zu anderen Organisationen zusam­menschliessen. Das Gesetz kann sie dazu verpflichten.

3 Das Gesetz bestimmt, was zwingend in den Verbandsreglementen zu regeln ist.

4 Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu wahren.

Art. 110a38

1 Der Kanton sieht besondere gemeinderechtliche Körperschaften für die verbindliche regio­nale Zusammenarbeit der Gemeinden vor.

2 Die Gesetzgebung legt die Aufgaben und das Gebiet der Körperschaften fest und regelt die Organisation und das Verfahren.

3 Bildung und Auflösung einer Körperschaft bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der beteiligten Gemeinden.

4 Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen in regionalen Abstimmungen. Stimmberechtigt sind die im Gebiet der Körperschaft wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.

38 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).

Art. 111

1 Der Kanton regelt die Grundzüge der Gemeindeorganisation, die Finanzordnung sowie die kantonale Aufsicht.

2 Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, unterliegen die Gemein­den den glei­chen Haftungsbestimmungen wie der Kanton.

7.2 Besondere Bestimmungen

7.2.1 Einwohnergemeinden

Art. 112

1 Die Einwohnergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen von Bund und Kanton übertragen werden.

2 Sie können weitere Aufgaben übernehmen, soweit nicht Bund, Kan­ton oder andere Organisationen dafür ausschliesslich zuständig sind.

Art. 113

1 Die Einwohnergemeinden erheben Einkommens- und Vermögens­steuern, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Vermögensgewinnsteuern auf den Veranlagungsgrundla­gen der kantonalen Steuern. Sie setzen die Steueranlage fest.

2 Sie können weitere Steuern erheben, soweit das Gesetz dies vorsieht.

3 Durch einen Finanzausgleich ist die Steuerkraft der Einwohnergemeinden auszugleichen, und es sind ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung anzustreben. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen können Leis­tungen aus dem Finanzausgleich gekürzt oder verweigert werden.39

39 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewähr­leistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2 3723).

Art. 114

Das Stimmrecht steht jeder Person zu, die in kantonalen Angelegen­heiten stimmbe­rechtigt ist und seit drei Monaten in der Einwohner­gemeinde wohnt.

Art. 115

1 Die Stimmberechtigten wählen den Gemeinderat und das Gemeinde­parlament, falls das Organisationsreglement ein solches vorsieht.

2 Bei der Bestellung von Behörden ist auf die Vertretung der Minder­heiten Rück­sicht zu nehmen.

Art. 116

1 Das Organisationsreglement unterliegt obligatorisch der Volks­abstimmung. Das Gesetz bestimmt, welche Gegenstände zwingend im Organisationsreglement zu re­geln sind.

2 Das Gesetz kann weitere grundlegende und wichtige Gegenstände bezeichnen, die den Stimmberechtigten obligatorisch zu unterbreiten sind. Gemeinden mit einem Gemeindeparlament können diese Ge­gen­stände der fakultativen Volksabstimmung unterstellen. Die für das Referendum erforderliche Zahl der Unterschriften darf fünf Prozent der Stimmberechtigten nicht überschreiten.

Art. 117

1 Zehn Prozent der Stimmberechtigten können mit einer Initiative den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangen, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlamentes liegen.

2 Das Organisationsreglement kann weitere Gegenstände dem Initia­ti­vrecht unter­stellen und die Zahl der erforderlichen Unterschriften her­absetzen.

3 Eine Initiative ist den Stimmberechtigten zu unterbreiten, wenn sie einen Gegen­stand regelt, welcher der obligatorischen Volksabstim­mung unterliegt, oder wenn ihr die zuständige Gemeindebehörde nicht zustimmt.

Art. 118

1 Die Einwohnergemeinden können mit Zustimmung des Regierungs­rates Unter­abteilungen bilden und diesen bestimmte dauernde Auf­gaben zuweisen.

2 Die Unterabteilungen können weitere Aufgaben an die Hand neh­men, soweit die Einwohnergemeinden diese nicht selber erfüllen

7.2.2 Andere Gemeinden

Art. 119

1 Die Burgergemeinden setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein.

2 Sie nehmen ihre angestammten Aufgaben wahr.


Art. 120

1 Eine gemischte Gemeinde entsteht durch die Vereinigung der Ein­wohnergemeinde mit einer oder mehreren am Orte bestehenden Bur­gergemeinden.

2 Sie untersteht denselben Vorschriften wie die Einwohnergemeinde und erfüllt deren Aufgaben.

3 Sie besorgt die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen Vermögens.

8 Landeskirchen und andere Religionsgemeinschaften

8.1 Landeskirchen

Art. 121

1 Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christ­katholische Kirche sind die vom Kanton anerkannten Landeskirchen.

2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtsper­sönlichkeit.


Art. 122

1 Die Landeskirchen ordnen ihre inneren Angelegenheiten im Rahmen des kantona­len Rechts selbständig.

2 Sie ordnen das Stimmrecht ihrer Mitglieder in ihren eigenen sowie in den Angele­genheiten ihrer Kirchgemeinden.

3 Sie haben ein Vorberatungs- und Antragsrecht in den sie betreffen­den kantonalen und interkantonalen Angelegenheiten.

Art. 123

1 Die Landeskirchen bestellen ihre Behörden nach demokratischen Grundsätzen.

2 Sie gliedern sich in Kirchgemeinden.

3 Sie bestreiten ihren Aufwand durch die Beiträge ihrer Kirchgemein­den und durch die vom Gesetz bezeichneten Leistungen des Kantons.

Art. 124

1 Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach deren kirchlicher Ord­nung.

2 Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.

Art. 125

1 Jeder Kirchgemeinde gehören die in ihrem Gebiet wohnhaften Mit­glieder der be­treffenden Landeskirche an.

2 Die Kirchgemeinden wählen ihre Geistlichen.

3 Sie sind zur Erhebung einer Kirchensteuer befugt.

8.2 Israelitische Gemeinden und andere Religionsgemein­schaften


Art. 126

1 Die israelitischen Gemeinden sind öffentlichrechtlich anerkannt. Das Gesetz regelt die Wirkungen.

2 Weitere Religionsgemeinschaften können öffentlichrechtlich aner­kannt werden. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkungen.

9 Verfassungsrevisionen

Art. 127

1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2 Die Vorlage ist zweimal zu beraten.

3 Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, werden Verfas­sungs­revisionen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen.

Art. 128

Mit einer Teilrevision können eine einzelne oder mehrere sachlich zusammen­hängende Verfassungsbestimmungen geändert werden.

Art. 129

1 Die Einleitung der Totalrevision wird durch das Volk beschlossen. Es entscheidet zudem, ob ein Verfassungsrat oder der Grosse Rat die Revision vorbereiten soll.

2 Soll die Totalrevision durch einen Verfassungsrat vorbereitet wer­den, so ist dieser nach den Vorschriften über die Wahl des Grossen Rates ohne Verzug zu wählen. Die Bestimmungen über die Unverein­barkei­ten und die Amtsdauer kom­men nicht zur Anwendung. Der Verfas­sungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

3 Anstelle eines Eventualantrages gemäss Artikel 63 kann die Verfas­sungsvorlage auch Varianten enthalten, über die vorgängig oder gleichzeitig gesondert abzustim­men ist.

4 Lehnt das Volk die Vorlage ab, so erarbeitet der mit der Revision beauftragte Rat einen zweiten Entwurf. Wird auch dieser vom Volk ab­gelehnt, so fällt der Revisi­onsbeschluss dahin.

10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 130

1 Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

2 Die neuen Ausgabenkompetenzen des Regierungsrates gemäss Arti­kel 89 Absatz 2 gelten mit Annahme dieser Verfassung. Geschäfte, die der Regierungsrat bereits an den Grossen Rat überwiesen hat, werden nach bisherigem Recht behandelt.

3 Die Gesamterneuerungswahlen für den Regierungsrat finden im Jahr 1994 gemäss den Vorschriften dieser Verfassung statt.

4 Für Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, die zugleich als Ge­richtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten tätig sind, gilt Artikel 68 Absatz 2 erst mit Erlass der neuen Gesetzesbestimmun­gen über die Gerichtsorganisation, spätestens aber nach Ablauf der ordentlichen Amtsdauer am 31. Dezember 1998.

5 Artikel 117 über das Initiativrecht in den Gemeinden gilt erst nach Anpassung der entsprechenden Gemeindereglemente, spätestens aber am 1. Januar 1997.

Art. 131

1 Die Staatsverfassung des Kantons Bern vom 4. Juni 1893, der Zusatz zur Staats­verfassung des Kantons Bern hinsichtlich des jurassischen Landesteiles vom 1. März 1970 sowie die Verfassungsgrundlage für den Kanton Bern in seinen neuen Grenzen vom 5. Dezember 1976 sind aufgehoben.

2 Bestimmungen des bisherigen Rechts, welche dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.

Art. 132

1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben vor­läufig in Kraft. Änderun­gen richten sich nach dieser Verfassung.

2 Wahl und Amtsdauer der Regierungspräsidentin oder des Regie­rungspräsidenten richten sich bis zum Erlass der gesetzlichen Be­stim­mungen nach Artikel 35 der bis­herigen Verfassung.

3 Artikel 49 bis 62 der bisherigen Verfassung über die Gerichtsbehör­den gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung, längstens aber bis 31. De­zember 1998.

4 Artikel 113 der bisherigen Verfassung über den Eid und das Gelübde gilt bis zum Erlass einer gesetzlichen Regelung weiter.

Art. 133

1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen, so muss dies ohne Verzug ge­schehen.

2 Der Grosse Rat erlässt ein Rechtsetzungsprogramm.

Art. 134

1 Das bisherige Recht ist massgebend für Initiativen, die vor dem 1. Januar 1995 hinterlegt werden, sowie für Referenden, die sich ge­gen Vorlagen richten, welche vor diesem Datum verabschiedet wer­den.

2 Initiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme der neuen Verfassung hinterlegt werden, wandelt der Gros­se Rat in Vorlagen zur Teil­revision der neuen Verfassung um.

Art. 135

1 Für die Abtrennung des Amtsbezirkes Laufen vom Kanton Bern gel­ten die Arti­kel 105 bis 108 der bisherigen Verfassung.

2 Diese Bestimmung tritt in Kraft, sobald dieser Abtrennung in der eidgenössischen Volksabstimmung zugestimmt wird.

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Artikel der Verfassung

Abfälle 36

Abgaben 102, 103

gesetzliche Grundlage 69, 95
vgl. auch Steuern

Abstimmungen s. Volksrechte

Abwässer 36

Akteneinsicht s. Einsichtsrecht

Alter

Betagte 30
Stimmrecht 55

Amnestie 79

Amt

gleicher Zugang für Mann und Frau 10
Unvereinbarkeiten, Ausstand 68
Wählbarkeit 67

Amtsbezirke

Amtssprachen 6
Gliederung des Kantons 3
Verwaltungseinheiten 93

Amtsdauer

ausserordentliche 57
ordentliche
Ständerat 56
Grosser Rat 72
Regierungsrat 85

Amtssprachen 6

Angestellte s. Personal

Anhörungsrechte

vgl. auch Mitwirkungsrechte
vgl. auch Rechtliches Gehör

Anleihen

Befugnisse des Grossen Rates 76
Befugnisse des Regierungsrates 89
Mittelbeschaffung 102

Anstalten öffentliche 95

Antragsrecht

des Berner Jura 5
der Landeskirchen 122
des Regierungsrates im Grossen Rat 83

Arbeit 30, 39

freie Wahl des Arbeitsplatzes 23
Gleichstellung 10
arbeitsrechtliche Streitigkeiten 98

Armut s. soziale Sicherheit

Aufenthalt Niederlassungsfreiheit 16

Aufgaben s. öffentliche Aufgaben

Aufgabenerfüllung

Kanton
durch Bezirksverwaltung 93
durch mittelbare Verwaltung 95
durch regionale Organisatio­nen 3, 94
durch Zentralverwaltung 92
Gemeinden 107
durch Burgergemeinden 119
durch Einwohnergemeinden 112
durch gemischte Gemeinden 120
durch Unterabteilungen 118

Aufgaben- und Finanzplan

Befugnisse des Grossen Rates 75
Befugnisse des Regierungsrates 89
Schuldenbremse für Investistionsrechnung 101b

Aufsicht

des Grossen Rates 78
des Regierungsrates 95
der Regierungsstatthalter 93
über andere Träger öffentlicher
Aufgaben 95
über Gemeinden 93, 111
über das Gesundheitswesen 41
über Privatschulen 43
Finanzaufsicht 106

Aufträge Grosser Rat an Regierungsrat 80

Ausbildung s. Bildung

Ausbildungsbeiträge 45

Ausgaben 105

Ausgabenbefugnisse

des Volkes 62
des Grossen Rates 76
des Regierungsrates 89
Delegation 69

Auskunft s. Information, Einsichtsrecht

Ausländer/innen

Geltung der Grundrechte 27

Auslandschweizer/innen Stimmrecht 55

Ausserordentliche Gesamt­erneuerungswahlen 57

Ausserordentliche Lagen

Befugnisse des Regierungsrates 91
Aufgaben der Regierungsstatthalter 93

Ausstand 68

Austritt aus einer Landeskirche 124

Autonomie

Gemeinden 109
Landeskirchen 122

Bauordnung 33

Beamte s. Personal

Begnadigungen 79

Begründungspflicht

in Verfahren im allgemeinen 26
in Gerichtsverfahren 97

Behinderte 30

Behörden 66–100

Beantwortung von Petitionen 20
Bearbeitung von Personendaten 18
Bindung an die Grundrechte 27
Staatsgewalt 1
Sprachen 6
Verwirklichung der Grundrechte 27

Berner Jura

Amtssprache Französisch 6
Sitzgarantie Grosser Rat 12
Sitzgarantie Regierungsrat 84
Statut 5

Berufswahlfreiheit 23

Beschwerde s. Verwaltungsjustizbe­hörden

Bestandesgarantie Gemeinden 108

Betagte 30

Beteiligungen 95

Betreuung

von Kindern 29, 30
Vereinbarkeit mit Erwerbstätigkeit 39

Bewegungsfreiheit 12

Biel-Seeland 73

Bildung 42–45

berufliche Umschulung 39
Bildung und Weiterbildung für alle 30
Gleichberechtigung von Mann und Frau 10
Recht auf Schulbildung 29
Unterrichts- und Wissenschafts­freiheit 21

Boden Nutzung 33

Briefgeheimnis 12

Budget s. Voranschlag

Bund

Brückenfunktion des Kantons Bern 2
kantonale Mitwirkungsrechte 79
dringliche Einführung von überge­ordnetem Recht 88
Vernehmlassungen 79, 90
Zugehörigkeit des Kantons Bern 2
Zusammenarbeit 2

Burgergemeinden 119

Bürgerrecht 7

Chancengleichheit

in der Ausbildung 30, 45
Rechtsgleichheit 10

Darlehen 102

Datenschutz 18

Dekrete 74

Delegation 69

an andere Träger öffentlicher Auf­gaben 95
an parlamentarische Kommissio­nen 81

Demokratie 1

Demonstrationen 19

Detailhandel 50

Dienstverhältnis 67

Direktionen 92

Führung 87
Delegation ihrer Befugnisse 69

Diskriminierungsverbot 10

Dringliche Rechtssetzung 88

Drittwirkung 27

Ehefreiheit 13

Eid 132

Eigentum Garantie 24

Eigenverantwortung 8

Einbürgerung 7

Einfache Anregung Initiative 58

Einheit von Form und Materie Initiat­ive 59

Einkommenssteuer

Kanton 103
Einwohnergemeinden 113

Einschränkung von Grundrechten 28

durch andere Träger öffentlicher Aufgaben 95

Einsichtsrecht

in amtliche Akten 17
in Personendaten 18
in Stellungnahmen bei Vernehm­­lassungen 64
der Mitglieder des Grossen Rates 82
des Grossratspräsidenten 82
der parlamentarischen Kommissio­nen 81

Einwohnergemeinden 112–118

Energie Versorgung 35

Enteignung 24

Entmündigte Geltendmachung der Grundrechte 27

Entschädigung s. Schadenersatz

Erbschaftssteuer 103

Erholung 49

Raumordnung 33

Erwachsenenbildung 45

Weiterbildung 30

Europa Zusammenarbeit 54

Eventualantrag 63

Exekutive s. Regierungsrat

Existenzgarantie 29

Fachhochschulen 44

Familie

bäuerliche Familienbetriebe 51
Recht auf Familienleben 13
Unterstützung der Familie 30

Finanzaufsicht 106

Finanzausgleich 113

Finanzbefugnisse

Grosser Rat 76
Regierungsrat 89
s. auch Ausgabenbefugnisse

Finanzhaushalt 101

Finanzordnung

des Kantons 101–106
der Gemeinden 111
der Landeskirchen 123

Finanzplanung s. Aufgaben- und Finanzplan

Finanzreferendum

s. Ausgabenbefugnisse

Forschungsfreiheit 21

Universität 44

Forstwirtschaft 51

Fraktionen 81

Französisch

als Landes- und Amtssprache 6
französischsprachige Minderheit 73
Regierungsmitglied französischer
Sprache 84
Vertretung in der Verwaltung 92

Freiheit

Präambel
Freiheitlichkeit 1
Freiheitsrechte s. Grundrechte

Freiheitsentzug Garantien 25

Freizeit 49

s. auch Erholung

Fürsorge s. soziale Sicherheit

Fürsorge und Betreuung für Kinder 29

Gebiet

Kantonsgebiet 3
Gebiet der Amtsbezirke 93
Gebiet der Gemeinden 108

Gebietsveränderungen 61

Grenzkorrekturen 90
von Gemeinden 90, 108

Gebühren s. Abgaben

Gegenvorschlag 60

Geistliche Wahl 125

Gelübde 132

Gemeinden 107–120

Autonomie 109
Bürgerrecht 7
Gliederung des Kantons 3
Wahl der Behörden 115
Zusammenschlüsse 108, 113
s. auch Einwohnergemeinden Kirchgemeinden

Gemeindeverbände 110

Gemeinschaftliches Zusammenleben 13

Gemischte Gemeinden 120

Generalprokurator/in Wahl 77

Generationen künftige

Umwelt 31
Verantwortung 8

Gentechnologie 31

Genugtuung bei Freiheitsentzug 25

Gerichte 97–100

Gerichtsbehörden

Amts- oder Kreisgerichte 99
Ausstand 68
Gerichtspräsident/in 98, 99
Kreisgerichte 99
Obergericht 77, 98, 99
regionale Kollegialgerichte 99
Strafgerichtsbarkeit 99
Unvereinbarkeiten 68
Verwaltungsgericht 100
Wählbarkeit 67
Zivilgerichtsbarkeit 98
Zuständigkeit 97

Geschäftsbericht 62, 76, 89, 101a, 101b

Geschlecht Gleichstellung 10

Gesetze

Erlass 74
fakultative Volksabstimmung 62
notwendiger Inhalt 69
Initiative 58

Gesetzesdelegation s. Delegation

Gesetzliche Grundlage 69

Einschränkung von Grundrechten 28
Vorrang von Verfassung und Ge­setzgebung 66
Übertragung öffentlicher Aufgaben 95

Gesundheit 41

Hilfe an Kranke 30
Recht auf grundlegende medizini­sche Versorgung 29
Umweltschutz 31

Gewaltenteilung 66

Gewässerschutz 36

Gewerkschaften

Freiheit 19, 23
Neutralitätspflicht des Staates 39

Glaubens- und Gewissensfreiheit 14

Gleichstellung von Mann und Frau 10

Grenzkorrekturen 90

Grosser Rat 72–83

Aufgaben, Zuständigkeiten 74–79
ausserordentliche Gesamterneue­rung 57
Ausstand 68
Delegation 69
Überprüfung der Gültigkeit von
Initiativen 59
Unvereinbarkeiten 68
Volkswahl 56
Vorbereitung der Totalrevision der Verfassung 129
Wählbarkeit 67

Grossratspräsident/in

Einsichtsrecht 82
Wahl 77

Grundeigentum 24

Grundrechte 9–28

Grundrechtseinschränkungen 28

Grundsatzbeschlüsse 83

fakultative Volksabstimmung 62

Grundstücksgeschäfte

Befugnisse des Grossen Rates 76
Befugnisse des Regierungsrates 89

Haftung

Kanton 71
Gemeinden 111
andere Träger öffentlicher Aufga­ben 71

Handels- und Gewerbefreiheit 23

Handelsrechtliche Streitigkeiten 98

Hausrecht 12

Hautfarbe Diskriminierungsverbot 10

Heilmethoden natürliche 41

Heimatschutz 32

Herkunft Diskriminierungsverbot 10

Hochschulen 44

Humanitäre Hilfe 54

Immunität der Mitglieder des Grossen
Rates 82

Information

nach Freiheitsentzug 25
Informationsfreiheit 17
Informationspflicht der Behörden 70
Unabhängigkeit und Vielfalt 46
s. auch Einsichtsrechte

Initiativen

kantonale Volksinitiative 58–60
Volksinitiative in Einwohnerge­meinden 117
parlamentarische Initiative 82

Institut

des Eigentums 24
der Vertragsfreiheit 23

Institutionen 95

Instruktionsverbot 82

Interessenbindungen Offenlegung 82

Interkantonale und internationale
Verträge

Befugnisse des Grossen Rates 74
fakultative Volksabstimmung 62
Initiative 58
obligatorische Volksabstimmung 61

Internationale Zusammenarbeit und
Hilfe
54

Invalide 30

Israelitische Gemeinden öffentliche
Anerkennung 126

Jugend 30

Jugendgerichte 99

Justizbehörden

Gerichte 98–100
konkrete Normenkontrolle 66
Regierungsrat 90
Regierungsstatthalter 93

Kantonalbank 53

Kantonale Behörden 66–100

Kantonale Verwaltung 92–96

Leitung und Aufsicht 87
ordentliche dezentrale Verwaltungseinheiten 93
Zentralverwaltung 92

Kantonsgebiet 3

Veränderungen 61
Grenzbereinigungen 90

Karenzfrist Gemeinden 114

Kerngehalt von Grundrechten 28

Diskriminierungsverbot 10
Eigentumsgarantie 24
Freiheitsentzug 25
Glaubens- und Gewissensfreiheit 14
Persönliche Freiheit 12
Petitionsrecht 20
Rechtsschutzgarantien 26
Vorzensur 17
Wirtschaftsfreiheit 23

Kinder 29, 30

Erwerbstätigkeit und Betreuungs­­aufgaben 39

Kindergärten 43

Kirchen 121–125

s. auch Religion

Kirchgemeinden 125

Koalitionsfreiheit 19

Kollusionsgefahr 25

Kommissionen 81

Kompetenzstreitigkeiten 79

Konkordate s. interkantonale Verträge

Konzessionen

Befugnisse des Grossen Rates 79
fakultative Volksabstimmung 62

Krankenpflege 30, 41

Kultur 47

Berner Jura 5
andere kulturelle Minderheiten 4
Erhaltung der Kulturgüter 32

Kulturland 33

Kultusfreiheit 14

Kundgebungen 19

Kunstfreiheit 22

Landeskirchen 121–125

s. auch Religion

Landschaftsschutz 32

Landwirtschaft 51

Selbstversorgung 33

Laufental 135

Lebensform

Diskriminierungsverbot 10
freie Wahl des gemeinschaftlichen
Zusammenlebens 13

Lebensgrundlagen 31

Verantwortung von Wissenschaft,
Forschung und Lehre 21

Legalitätsprinzip 66

Legislative s. Grosser Rat

Lehrfreiheit 21

Leistungsverwaltung gesetzliche
Grundlage 69

Majorzwahl s. Mehrheitswahlverfahren

Medien 46

Medizinische Versorgung 41

grundlegende 29

Mehrheitswahlverfahren

Ständerat 56
Regierungsrat 85

Meinungsfreiheit 17

Menschenrechte

Förderung der Einhaltung 54
s. auch Grundrechte

Menschenwürde 9

Mietrechtliche Streitigkeiten 98

Minderheiten

allgemeiner Minderheitenschutz 4
Berner Jura 5
französischsprachige im Grossen Rat 73
Minderheitenschutz in Gemeinden 115

Mittelbeschaffung 102

Mitwirkungsrechte

des Berner Jura 5
in Gemeindeverbänden 110
der Landeskirchen 122
von Minderheiten 4
Vernehmlassungen 64

Motorfahrzeugsteuer 103

Mutterschaft 30

Nationalrat

Unvereinbarkeit für den Regie­rungsrat 68
Volkswahl 56

Naturdenkmäler 32

Neuverschuldung Befugnisse des Grossen Rates 76

Niederlassungsfreiheit 16

Normenkontrolle 66

Nothilfe 29

Notrecht 91

Obdach 29

Oberaufsicht 78

s. auch Aufsicht

Obergericht 98, 99

Wahl des Präsidenten 77

Öffentliche Aufgaben 31–54

Bindung an Verfassung und Ge­setzgebung 66
der Gemeinden 112
gesetzliche Grundlage 68
Prüfung der Finanzierung 101
Übertragung an Private 95

Öffentliche Ordnung 37

Aufgaben des Regierungsrates 90
Aufgaben der Regierungsstatthalter 93
Massnahmen in ausserordentlichen
Lagen 91
s. auch Einschränkungen von Grund­rechten 28

Öffentliches Interesse

Einschränkung des Akteneinsichts­­rechts 17
Einschränkung der Grundrechte 28

Öffentlichkeit Gerichtsverhandlungen 97

Öffentlichkeitsprinzip 17

Öffentlichrechtliche Anerkennung

israelitische Gemeinden 126
andere Religionsgemeinschaften 126

Öffentlichrechtliche Institutionen

Delegation öffentlicher Aufgaben 95

Öffentlichrechtliche Körperschaften

Gemeinden 107
Gemeindeverbände 110
Landeskirchen 121
andere 95

Ombudsstelle 96

Opferhilfe 29

Ordnung s. öffentliche Ordnung

Organisatorische Grundsätze 66–71

Parlamentarische Initiative 82

Parlamentarische Vorstösse 82

Parteien 65

Persönliche Freiheit 12

Personal der kantonalen Verwaltung

Ausstand 68
Ernennung durch den Regierungs­rat 87
Personal französischer Sprache 92
Unvereinbarkeiten 68
Wählbarkeit 67

Personendaten Datenschutz 18

Petitionsrecht 20

Pflanzenwelt 31

Pflichten 8

Planung

Finanzplanung 101
Grosser Rat 75
Regierungsrat 86

Politische Rechte s. Volksrecht

Polizeibehörden

Regierungsrat 90
Regierungsstatthalter 93

Pressefreiheit 17

Private

Erfüllung öffentlicher Aufgaben 95

Privatschulen 43

Unterrichtsfreiheit 21

Privatsphäre 12

Rasse Diskriminierungsverbot 10

Raumordnung 33

Rechtliches Gehör 25, 26

Rechtsbeistand 25

Rechtssetzung

Delegation 69
Dringlichkeitsrecht 88
Grosser Rat 74
Notrecht 91
Regierungsrat 88
andere Träger öffentlicher Aufga­ben 95

Rechtsgleichheit 10

im Steuerrecht 104

Rechtsgrundlage bei Ausgaben 105

Rechtsmittelbelehrung 26

Rechtspflege

unentgeltliche 26
s. auch Justizbehörden

Rechtsschutz 26

s. auch Verfahrensgarantien

Rechtsstaat 1

Referendum

im Kanton 62
in der Gemeinde 116
Volksvorschlag als Referendum 63

Regalrechte 51

Regierungsrat 84–91

Aufgaben, Zuständigkeiten 86–91
ausserordentliche Gesamterneue­rung 57
Ausstand 68
Beurteilung des Zustandekommens von Initiativen 59
Delegation 69
Stellung im Grossen Rat 83
Unvereinbarkeiten 68
Vertretung durch die Regierungs­statt­halter 93
Volkswahl 56
Wählbarkeit 67

Regierungsratspräsident/in Wahl 77

Regierungsstatthalter/innen 93

Ausstand 68
Unvereinbarkeit 68
Wählbarkeit 67

Regionale Zusammenarbeit

Gemeinden 110a
Umsetzung Strategie für Agglomerationen 110a

Regionen

Europas 54
regionale Aufgabenerfüllung 3, 94, 110a
regional ausgewogene Wirtschaft 50
Berner Jura 5
andere regionale Minderheiten 4

Religion

Diskriminierungsverbot 10
Glaubens- und Gewissensfreiheit 14
konfessionelle Neutralität des
Un­terrichts 43
s. auch Landeskirchen, Religions­gemeinschaften

Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtliche Anerkennung 126

Revision s. Teilrevision, Totalrevision der Verfassung

Richterliche Behörden

s. Gerichtsbehörden

Richtlinie

Auftrag als Richtlinie 80
der Regierungspolitik 75

Rückwirkungsverbot 26

Schadenersatz

Enteignung 24
Freiheitsentzug 25
Haftung 71, 111

Schranken der Grundrechte 28

Schulen 43

Schulbildung s. Bildung

Schuldenbremse 101a, 101b

Schweizerische Eidgenossenschaft

s. Bund

Sicherheit

Arbeitssicherheit 39
öffentliche 37
soziale 38–70

Sitzgarantie Berner Jura

im Grossen Rat 73
im Regierungsrat 84
Wahlverfahren 85

Solidarität 8

Sonntagsruhe 47

Soziale Sicherheit 38–40

soziale Notlagen
Massnahmen ohne gesetzliche Grundlagen 91
Recht auf Hilfeleistung 29
Sozialrechte 29
Sozialziele 30

Sozialer Rechtsstaat 1

Sport 49

Sprachen 6

Diskriminierungsverbot 10
Berner Jura 3, 5, 6
andere Minderheiten 4
Personal französischer Sprache 92
Regierungsrat französischer Sprache 84
Sprachenfreiheit 15

Staatsgewalt 1

Staatshaftung s. Haftung

Staatskanzlei 92

Staatsrechnung s. Geschäftsbericht

Staatsschreiber/in Wahl 77

Staatsverträge s. interkantonale und inter­nationale Verträge

Standesinitiative 58, 79

Ständerat

Unvereinbarkeiten 68
Volkswahl 56
Wählbarkeit 67

Stellung des Regierungsrates im Grossen Rat 83

Steueranlage

Gemeinden 113
Kanton 76
Steuererhöhungsbremse 101b

Steuern

Gemeindesteuern 113
Grundsätze der Besteuerung 104
Kantonale Steuern 105
Mittelbeschaffung 102
Kirchensteuer 125
Steuererhöhungsbremse 101c

Stimmrecht

Kanton 55
Auslandschweizer 55
Einwohnergemeinden 114
Landeskirchen 122

Stipendien s. Ausbildungsbeiträge

Strafgerichte 99

Strassenbau 34

Bauordnung 33

Streik 39

Suchtbekämpfung 41

Teilrevision der Verfassung

Initiative 58
obligatorische Volksabstimmung 61
Verfahren 127, 128, 134

Tierwelt 31

Totalrevision der Verfassung

Initiative 58
obligatorische Volksabstimmung 61
Verfahren 127, 129

Träger öffentlicher Aufgaben

Bindung an die Grundrechte 27
Haftung 71, 111

Treu und Glauben Schutz 11

Übergangs- und Schlussbestimmun­gen 130–135

Übergeordnetes Recht dringliche Ein­führung 88

Übertragung von öffentlichen Aufga­ben

an Gemeinden 107
an Unterabteilungen 118
an andere Träger öffentlicher Auf­gaben 95
s. auch Delegation

Umwelt

Abfälle 36
Bildung 42
Energieversorgung 35
Verkehr 34
Wasser 36

Unabhängigkeit der Gerichte 26, 97

Unentgeltliche Rechtspflege 26

Universität 44

Unmündigkeit

Ausschluss vom Stimmrecht 55
Geltendmachung der Grundrechte 27

Unschuldsvermutung 26

Unterabteilungen von Einwohner­gemeinden 118

Gleichstellung mit den Gemeinden 107

Unterricht 43

Unterrichtsfreiheit 21

Unterschriften

Initiativen 58
fakultative Volksabstimmung 62
Sammeln für Petitionen 20

Untersuchungsbefugnisse parlamenta­rischer Kommissionen 81

Unvereinbarkeiten 68

Urteilsunfähigkeit Ausschluss vom Stimmrecht 55

Variantenabstimmungen

bei Totalrevision der Verfassung 129
bei anderen Vorlagen s. Even­tualantrag

Verantwortlichkeit

der Mitglieder des Grossen Rates 82
s. Haftung

Vereinsfreiheit 19

Verfahrensgarantien 26

bei Freiheitsentzug 25
im Gerichtsverfahren 97
Schutz vor Willkür 11

Verfassung

Bindung an die Verfassung 66
Revision 127–129

Verfassungsgerichtsbarkeit 66

Verfassungsrat 129

Verfassungsrevision 127–129

Initiative 58
obligatorische Volksabstimmung 61

Verhältnismässigkeit Einschränkung von Grundrechten 28

Verhältniswahlverfahren 73

Verkehr 34

Motorfahrzeugsteuer 103

Vermögensgarantie Gemeinden 108

Vernehmlassungen

an Bundesbehörden
Stellungnahmen des Grossen Rates 79
Verabschiedung durch Regie­rungs­rat 90
an kantonale Behörden
Durchführung 88
Einsichtsrecht 64
Teilnahmerecht 64

Verordnungen 88

Versammlungsfreiheit 19

Verträge s. interkantonale und interna­tionale Verträge

Vertragsfreiheit 23

Vertretung des Kantons nach innen und aussen 90

Verursacherprinzip 31

Verwaltung s. kantonale Verwaltung

Verwaltungsgericht 100

Wahl der Präsidentin/des Präsiden­ten 77

Verwaltungsjustizbehörden

Regierungsrat 90
Regierungsstatthalter 93
Verwaltungsgericht 100

Verwaltungskreise 3, 93

Verwaltungsregionen 2, 5, 6, 93

Volksabstimmungen s. Volksrechte

Volksbegehren s. Initiativen

Volksrechte 55–65

Kanton
Abstimmungen 61–63
Initiativen 58–60
Stimmrecht 55
Volksvorschlag 63
Wahlen 56, 57
Amtsbezirke
Wahlen 93
Gemeinden
Abstimmungen 116
Initiativen 117
Stimmrecht 114
Wahlen 115
Landeskirchen
Stimmrecht 122
Wahlen 123, 125

Volkssouveränität 1

Volksvorschlag 63

Volkswahl s. Wahlen

Vollzugsbehörden

Regierungsrat 90
Regierungsstatthalter 93

Voranschlag

Beschluss 76
Schuldenbremse 101a, 101b
Notwendigkeit eines Voranschlag­­kredits 105
Verabschiedung 89

Vorstösse s. parlamentarische Vor­stösse

Vorzensur 17

Wählbarkeit 67

Wahlen

durch das Volk
Amtsbezirke
andere Behörden 93
Regierungsstatthalter 93
Gemeinden
Gemeindeparlament 115
Gemeinderat 115
Kanton
Grosser Rat 56, 57, 73
Nationalrat 56
Regierungsrat 56, 57, 85
Ständerat 56
durch den Grossen Rat 77
durch den Regierungsrat 87
Landeskirchen 123, 125

Wahlkreise

Grossratswahlen 73
Regierungsratswahlen 85


Wahlverfahren

Grosser Rat 73
Regierungsrat 85
Ständerat 56

Wald 51

Wasser

Reinigung der Abwässer 36
Versorgung 35
Wasserregal 52

Wettbewerbsfähigkeit Bemessung der Steuern 104

Willkür Verbot 11

Wirtschaft 50

internationale Zusammenarbeit und
Hilfe 54
Kantonalbank 53
Land- und Forstwirtschaft 51
Raum- und Bauordnung 33
Wirtschaftsfreiheit 23

Wirtschaftsstrafgericht 99

Wissenschaftsfreiheit 21

Universität 44

Wohlfahrtsstaat s. soziale Sicherheit

Wohnsitz

Niederlassungsfreiheit 16
Stimmrecht 55, 114

Wohnung 40

Hausrecht 12
Recht auf Obdach in Notlagen 29
zu tragbaren Bedingungen 30

Wortprivileg Parlament 82

Zensur s. Vorzensur

Zentralverwaltung 92

Zivilgerichte 98

Zusammenarbeit

des Kantons
mit dem Bund 2
mit den anderen Kantonen 2
mit anderen Staaten 54
mit den Regionen Europas 54
der Gemeinden
mit anderen Gemeinden 110

Zuständigkeitskonflikte 79

Zweckverbände 110