Art. 1 Arbeitsgrundsatz
Die Vermessungsarbeiten sind nach den Regeln der Kunst und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit durchzuführen.
211.432.21
vom 10. Juni 1994 (Stand am 1. Juli 2008)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,2
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 6a, 26 Absatz 2, 31 Absatz 2, 37 Absatz 3,
51 Absatz 3 und 56 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 19923 über die amtliche Vermessung (VAV),4
verordnet:
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
Die Vermessungsarbeiten sind nach den Regeln der Kunst und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit durchzuführen.
Der kantonale Umsetzungsplan gibt Auskunft über Art, Umfang, Termine und Kosten der Arbeiten der amtlichen Vermessung, insbesondere über:
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
Das Territorium der Eidgenossenschaft wird für die amtliche Vermessung in Gebiete mit folgenden Toleranzstufen (TS) eingeteilt:
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
Ein Nummerierungsbereich ist Bestandteil eines Identifikatoren-System mit zugeordneter Geometrie, das die Gültigkeitsbereiche eindeutiger Identifikatoren definiert. Die Nummerierungsbereiche werden vom Bund und den Kantonen vergeben.
7 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
Die Eidgenössische Vermessungsdirektion:9
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
10 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
11 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
12 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
13 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
14 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
15 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
Der Kanton ist zuständig für:16
16 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
17 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
18 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
20 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
21 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
22 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
23 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514). Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
24 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
25 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
1 Eine Informationsebene des Objektkatalogs (Art. 6 Abs. 2 VAV) besteht aus einem oder mehreren Themen; ein Thema besteht aus einem oder mehreren Objekten. Die Themen und Objekte der Informationsebenen werden wie folgt festgelegt:
2 Für die verbindliche Beschreibung der Objekte und ihrer Attribute mit den für den Datenaustausch notwendigen Informationen gilt das Datenmodell im Anhang A.
26 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
27 SR 746.1
28 SR 210
29 Der Text der Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
1 Projektierte Objekte der Informationsebenen «Bodenbedeckung» und «Liegenschaften» sowie des Themas «Gemeindegrenzen» sind Bestandteile des Objektkataloges der amtlichen Vermessung. Für projektierte Gebäude wird zudem die Informationsebene «Gebäudeadressen» geführt. Die Kantone regeln das Meldewesen.31
2 Wo HFP3 vorhanden sind, kann auf die Höhenbestimmung der LFP3 verzichtet werden.
3 Objekte der Informationsebenen «Einzelobjekte» und «Rohrleitungen» sind entsprechend ihrer Ausgestaltung als Flächen-, Linien- oder Punktobjekt zu unterscheiden.
4 Ausgewählte, qualifizierte Einzelpunkte können in den Informationsebenen «Bodenbedeckung», «Einzelobjekte» oder «Rohrleitungen» eingegliedert werden.
5 Attribute, die vom Kanton festgelegt werden müssen, sind im Anhang A mit «Vergabe durch Kanton» bezeichnet.
6 Liegenschaften und Hoheitsgrenzen müssen durch Grenzpunkte oder Hoheitsgrenzpunkte definiert sein.
30 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
31 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
1 Als Erweiterungen nach Artikel 10 VAV können die Kantone unter anderem weitere Informationsebenen, weitere Unterteilungen der Objekte nach Anhang A oder weitere Attribute der Objekte nach Anhang A festlegen.
2 Erweiterungen sind so weit zulässig, als sie die Anforderungen des Datenmodells des Bundes nicht verletzen und mit den Festlegungen des Departements bezüglich der normierten Datenbeschreibungssprache und der amtlichen Vermessungsschnittstelle (AVS) nach Artikel 6bis Absatz 2 VAV kompatibel sind.
32 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
1 Objekte nach Artikel 7 sind zu erheben, wenn sie:
2 In begründeten Fällen kann die Eidgenössische Vermessungsdirektion33 Objekte nach Absatz 1 Buchstabe a von der Erhebungspflicht befreien.
3 Für Objekte, die den Kriterien nach Absatz 1 nicht entsprechen, gelten die Artikel 13–23.
33 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
1 Als linienförmige geometrische Elemente sind der Kreisbogen und die Gerade zugelassen.
2 Kreisbogen und Gerade von gleichen Objekten dürfen sich wie folgt überschneiden:
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34 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
35 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
36 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
37 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
38 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
1 Linien von verschiedenen Objekten aus verschiedenen Informationsebenen dürfen bei der Erhebung zusammengelegt werden, wenn sie innerhalb des dreifachen Genauigkeitswertes nach Artikel 29 liegen.
2 Linien der Informationsebene «Liegenschaften» und Linien der Informationsebenen «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte», die im Gelände aus exakt definierten Punkten bestehen, dürfen nicht zusammengelegt werden.39
39 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
1 Zu erheben sind Flächen, die ungefähr folgende Mindestgrösse aufweisen:
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2 Vorbehalten bleiben die Artikel 14 Absatz 2 und 21.
1 Als Gebäude gelten:
2 Die Gebäudefläche wird durch die Hauptfassadenteile mit der jeweils äusseren grössten vertikalen Fläche gebildet. Fassadenversetzungen von mehr als 10 cm in den TS 2 und 3 und mehr als 50 cm in den TS 4 und 5 sind zu erheben. Einzelheiten entlang von Fassaden sind zu erheben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
40 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
41 SR 431.841. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Juli. 2017 angepasst.
Als befestigt gelten künstlich hergerichtete Flächen, insbesondere asphaltierte, betonierte, bekieste, gemergelte oder mit Steinen oder Platten belegte Flächen. Bei den befestigten Flächen werden insbesondere folgende Objekte unterschieden:
42 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
43 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
44 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
1 Humusierte Flächen umfassen den gewachsenen Boden ohne die bestockten Flächen.
2 Zum Objekt «übrige Intensivkulturen» gehören insbesondere Obstkulturen oder Gärtnereien.
3 Zum Objekt «Gartenanlagen» gehören insbesondere Freizeitgärten, Parkanlagen, Kinderspielplätze, Gebüsche, Gartenbestockungen, Gartengebüsche, Rasen, Hausumschwung.
4 Zum Objekt «übrige humusierte Fläche» gehören insbesondere Grünstreifen bei Verkehrsanlagen oder Bachborde.
1 Gewässer umfassen alle Wasserflächen ohne die künstlichen Wasserbecken.
2 Zum Objekt «fliessendes Gewässer» gehören insbesondere Flüsse, Bäche und Kanäle, und zum Objekt «stehendes Gewässer» gehören insbesondere Seen und Weiher. Geometrisch werden diese in der Regel bei unbefestigten Ufern nach der an der Bodenbeschaffenheit erkennbaren Abgrenzung und bei befestigten Ufern nach der Befestigung abgegrenzt. Angrenzende Uferbefestigungen sind ihren Bodenbedeckungsarten zuzuordnen.
3 Zum Objekt «Schilfgürtel» gehören die mit Schilf bedeckten Flächen, die den Übergang zwischen dem offenen Gewässer und der landseitigen Bodenbedeckung bilden. In der Gewässerfläche stehende isolierte Schilfbestände werden nicht erhoben.
1 Bestockte Flächen umfassen den Wald im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199145 über den Wald (Waldgesetz, WaG).
2 Flächen, für die eine Aufforstungspflicht besteht (Art. 2 Abs. 2 Bst. c WaG), gelten als projektierte Objekte.
3 Die geometrische Abgrenzung des Waldes hat bei Bedarf mit den zuständigen Forstorganen zu erfolgen.
4 Grossflächige Windschutzhecken im nicht überbauten Gebiet sind als bestockte Flächen zu erheben.
5 Als Objekt «bestockte Weide» (Wytweide) gelten Flächen nach Artikel 2 der Waldverordnung vom 30. November 199246.47
6 Die Fläche des Objekts «bestockte Weide» wird rein kartografisch in die Objekte «dicht bestockte Weide» und «offen bestockte Weide» unterteilt.48
7 Zum Objekt «übrige bestockte Flächen» gehören Weidwälder, Bestockungen von Ufer- und Bachzonen, die Mischzonen zwischen Wald und Weide, Fels oder Geröll sowie Übergangszonen bei der klimatischen Waldgrenze, sofern die Flächen nicht den Objekten «geschlossener Wald» oder «bestockte Weide» zugeordnet werden können.49
45 SR 921.0
46 SR 921.01
47 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
48 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
49 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
1 Als vegetationslos gelten die land- und forstwirtschaftlich nicht nutzbaren Flächen.
2 Zum Objekt «übrige vegetationslose Flächen» gehören die Mischzonen zwischen Gras und Fels/Geröll, insbesondere verbuschte Flächen, verfelste Flächen, Übergangszonen bei der klimatischen Pflanzengrenze.
50 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
Die Informationsebene «Einzelobjekte» umfasst Objekte, die Merkmale der Bodenbedeckung enthalten, aufgrund ihrer Eigenschaft oder Ausdehnung aber keine oder nur eine unwesentliche flächenmässige Bedeutung haben.
51 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
Der Informationsebene «Einzelobjekte» sind Objekte insbesondere zuzuordnen, wenn:52
52 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
1 Die Informationsebene «Höhen» wird durch ein DTM gebildet.
2 Die Daten aus dem DTM müssen im 2-Meter-Gitter abgegeben werden können.
3 Der Referenzpunkt des 2-Meter-Gitters hat folgende Landeskoordinaten:
4 Die Kantone können die Daten zusätzlich in anderer aus dem DTM abgeleiteter Form anbieten.
53 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
54 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
1 Die Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen richten sich nach den Toleranzstufen.
2 Über Gebiete mit sehr geringem Bodenwert und von beträchtlicher Ausdehnung, für die eine toleranzstufengemässe Genauigkeit und Zuverlässigkeit nicht erforderlich ist, kann mit Zustimmung der Eidgenössischen Vermessungsdirektion eine vereinfachte Erhebung durchgeführt werden.55
55 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
1 Die Anforderungen der TS 1 (Stadtgebiete) müssen mindestens diejenigen der TS 2 erfüllen.
2 Artikel 28 bleibt vorbehalten.
1 Der Kanton ordnet die TS im Einzelfall zu.
2 Er bezeichnet die Gebiete nach Artikel 24 Absatz 2.
56 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
Die Anforderungen an die Genauigkeit der Punkte der amtlichen Vermessung sind als mittlere Fehler (Standardabweichungen) definiert und beziehen sich auf die Anschlusspunkte. Sie gelten für Neuberechnungen.
1 Die absolute Lagegenauigkeit (grosse Halbachse der Konfidenzellipse [mittlere Fehlerellipse MFA, 1 Sigma] in cm) beträgt:
Punktkategorie | TS1 | TS2 | TS3 | TS4 | TS5 |
LFP2 | 3 | 3 | 3 | 8 | 8 |
LFP3 | * | 5 | 5 | 10 | 10 |
HFP 1/2/3** | * | 10 | 20 | 50 | 100 |
| |||||
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2 Die Höhengenauigkeit (Standardabweichung [mittlerer Fehler, 1 Sigma] für die Höhe MFH in cm) beträgt:
Punktkategorie | TS1 | TS2 | TS3 | TS4 | TS5 |
LFP2 | 4,5 | 4,5 | 4,5 | 12 | 12 |
LFP3** | * | 7,5 | 7,5 | 15 | 15 |
HFP2 (nivelliert) | * | 0,5 | 0,5 | – | – |
HFP2 (GNSS) | 3,0 | 3,0 | 4,0 | 5,0 | – |
HFP3 | * | 0,5 | – | – | – |
| |||||
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3 Die erreichten Genauigkeiten sind rechnerisch nach der Methode der kleinsten Quadrate nachzuweisen. Sie dürfen die Werte nach den Absätzen 1 und 2 nicht überschreiten.
4 Als Toleranzwert für die Beurteilung einzelner Koordinaten- resp. Höhenwidersprüche gilt der dreifache Betrag der Werte nach den Absätzen 1 und 2.
57 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
1 Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) beträgt für einen im Gelände exakt definierten Punkt, insbesondere Gebäudeecke, Mauerpunkt:
TS2 | TS3 | TS4 | TS5 |
10 | 20 | 50 | 100 |
2 Bei Objekten, die im Gelände nicht genau festgelegt werden können, entspricht die Lagegenauigkeit der Feststellungsgenauigkeit.59
3 Die Lagegenauigkeit a priori der Mess- und Berechnungsmethode ist nachzuweisen.
58 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
59 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
1 In den Gebieten bis 2000 m über Meer der TS 2–4 beträgt die Höhengenauigkeit des DTM für im Gelände genau definierte Terrains, beispielsweise Strassen: 80 cm (Standardabweichung 1σ).
2 In den Gebieten bis 2000 m über Meer der TS 2–4 beträgt die Höhengenauigkeit des DTM für im Gelände nicht genau definierte Terrains, beispielsweise steile Terrains oder Waldböden: 200 cm (Standardabweichung 1σ).
3 In den Gebieten über 2000 m über Meer und in den Gebieten der TS 5 beträgt die Höhengenauigkeit des DTM: 10 m (Standardabweichung 1σ).
4 Die Differenz zwischen einer direkt gemessenen Höhe und dem entsprechenden, aus dem DTM abgeleiteten Wert darf höchstens den dreifachen Betrag der Standardabweichung nach den Absätzen 1–3 aufweisen.
60 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
1 Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) beträgt für einen im Gelände exakt definierten Punkt:
TS2 | TS3 | TS4 | TS5 |
3.5 | 7 | 15 | 35 |
2 Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) beträgt für einen im Gelände nicht exakt definierten Grenzpunkt längs Strassenrändern, Bachufern, Kreten, usw.:
TS2 | TS3 | TS4 | TS5 |
20 | 35 | 75 | 150 |
3 Die Genauigkeit der Mess- und Berechnungsmethode und die a posteriori erreichte Lagegenauigkeit sind für jeden Punkt rechnerisch nachzuweisen.
4 Als Toleranzgrenze für die Beurteilung einzelner Widersprüche gilt die dreifache Standardabweichung, welche sich aus den Absätzen 1 oder 2 ergeben.
Für die Hoheitsgrenzen gelten die gleichen Genauigkeitsanforderungen wie für die Informationsebene «Liegenschaften».
61 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
62 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
1 Messungen und Berechnungen sind so durchzuführen, dass jeder einzelne Punkt durch unabhängige überschüssige Bestimmungsstücke genügend vor groben Fehlern geschützt ist.
2 Zum Schutz vor systematischen Fehlern müssen die Instrumente periodisch geprüft und geeicht werden.
3 Die Zuverlässigkeit ist für alle Punkte der Informationsebenen «Fixpunkte» (ohne Lagegenauigkeit der HFP), «Liegenschaften» und «Hoheitsgrenzen» sowie für Einzelpunkte nach Artikel 8 Absatz 4 nachzuweisen.
63 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
Die äussere Zuverlässigkeit jedes einzelnen Punktes ist durch geeignete statistische Kenngrössen nachzuweisen. Verfälschungen der Ergebnisse durch nicht erkennbare grobe Fehler dürfen den dreifachen Wert für die in Artikel 28 festgelegte Lage- bzw. Höhengenauigkeit nicht überschreiten.
Die äussere Zuverlässigkeit jedes einzelnen Punktes ist durch geeignete Kenngrössen nachzuweisen. Verfälschungen der Ergebnisse durch nicht erkennbare grobe Fehler dürfen den fünffachen Wert für die in Artikel 31 Absätze 1 und 2 festgelegte Lagegenauigkeit nicht überschreiten.
Für die Hoheitsgrenzen gelten die gleichen Anforderungen wie für die Informationsebene «Liegenschaften».
64 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
65 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
1 Die Erneuerung dient dazu, aus definitiv anerkannten Vermessungen alter Ordnung die Bestandteile der amtlichen Vermessung neuer Ordnung zu erstellen.
2 Es sind alle brauchbaren Bestandteile der Vermessung alter Ordnung beizuziehen und zu verwenden und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen und zu aktualisieren.
3 Die Bestimmungen über Definitionen und Detaillierungsgrad (Art. 10–23) sowie über die Genauigkeit und Zuverlässigkeit (Art. 27–36) sind unter Vorbehalt der Artikel 38–41 einzuhalten.
1 Die Einhaltung der Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen nach neuer Ordnung muss aufgrund der vorhandenen Unterlagen des anerkannten Vermessungswerks nachgewiesen werden können. Andernfalls sind ergänzende Messungen und Berechnungen durchzuführen.
2 Fehlende Attribute sind zu ergänzen.
3 Die Dichte der bestehenden Fixpunkte ist den Anforderungen nach Artikel 49 anzupassen. Fehlende oder beschädigte Fixpunktzeichen sind wiederherzustellen, soweit sie übernommen werden. Sekundäre Fixpunktzeichen sind anzubringen, soweit sie notwendig sind.
4 Bei der etappenweisen Erneuerung der Informationsebenen sind diejenigen Fixpunkte zu erneuern, die für die Erneuerung der Daten der Etappe und deren Nachführung notwendig sind.
1 Die Einhaltung der Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen nach neuer Ordnung kann aufgrund der vorhandenen Unterlagen des anerkannten Vermessungswerks nachgewiesen werden. Als Unterlagen dienen insbesondere Feldbücher, Feldblätter, Berechnungen, Handrisse und Grundbuchpläne.
2 Fehlende oder beschädigte Grenzpunktzeichen müssen nicht wiederhergestellt werden.
1 Fehlende Objekte sind zu ergänzen, überflüssige zu entfernen.
2 Zur Ergänzung dienen vorhandene aktuelle Unterlagen des anerkannten Vermessungswerks sowie weitere geeignete Unterlagen, beispielsweise Luftbilder oder Ausführungspläne.
66 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
1 Wird die Nomenklatur überarbeitet, so ist das Vorgehen mit der Nomenklaturkommission zu vereinbaren.
2 Wird die Nomenklatur anlässlich der Erneuerung nicht überarbeitet, so werden die im Zeitpunkt der Erneuerung gültigen, von der Nomenklaturkommission bereits früher genehmigten Nomenklaturen übernommen.
67 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
68 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
1 Zur Beschreibung des Datenmodells der amtlichen Vermessung dient die Beschreibungssprache INTERLIS gemäss den Schweizer Normen SN 612030 (Ausgabe 1998) und SN 612031 (Ausgabe 2006)69.70
2 Die AVS wird definiert durch das in INTERLIS beschriebene Datenmodell der amtlichen Vermessung (Anhang A) sowie die Beschreibung des entsprechenden Transferformats anhand des INTERLIS-Compilers.
69 Der Text der Normen kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
70 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
Der Kanton hat seine Erweiterungen in der Datenbeschreibungssprache INTERLIS zu beschreiben.
1 Wer Daten von der amtlichen Vermessung beziehen will, hat das Recht, sie über die AVS zu erhalten.
2 Wer Daten für die amtliche Vermessung liefert, hat das Recht, dass sie über die AVS übernommen werden.
3 Für den Datenaustausch sind die Medien, die Zeichensätze und die Protokolle zu vereinbaren.
1 Die Informatiksysteme, die für den Datenaustausch in der amtlichen Vermessung eingesetzt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
2 …71
71 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
1 Fixpunkte sind Anschlusspunkte der amtlichen Vermessung, die durch Messungen und Ausgleichungsverfahren im Bezugssystem der schweizerischen Landesvermessung bestimmt und im Feld durch Fixpunktzeichen dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet sind.
2 Fixpunkte sind nach Lage und/oder Höhe bestimmt.
1 Die Fixpunkte gliedern sich einerseits in solche der Landesvermessung und andererseits in solche der amtlichen Vermessung. In der Regel werden von den Lagefixpunkten (LFP) die Lage-Koordinaten und die Meereshöhe, von den Höhenfixpunkten (HFP) die Meereshöhe, mit geringer Genauigkeit auch die Lage-Koordinaten bestimmt.
2 Die Lagefixpunkte gliedern sich in solche der Landesvermessung (Kategorie 1: LFP1) und solche der amtlichen Vermessung (Kategorie 2: LFP2 und Kategorie 3: LFP3).
3 Die Höhenfixpunkte gliedern sich in solche der Landesvermessung (Kategorie 1: HFP1) und solche der amtlichen Vermessung (Kategorie 2: HFP2 und Kategorie 3: HFP3).
4 Weitere, nicht dauerhaft gekennzeichnete Punkte, die für Detailaufnahmen, Absteckungen und Netzversteifungen notwendig sind, müssen den gleichen Bestimmungsanforderungen genügen wie die LFP.
1 Das Bundesamt für Landestopographie ist zuständig für die Ersterhebung, die Erneuerung und die Nachführung der Fixpunkte der Kategorie 1 sowie die Verifikation der Fixpunkte der Kategorie 2.72
2 Der Kanton ist zuständig für die Ersterhebung, die Erneuerung und die Nachführung der Fixpunkte der Kategorien 2 und 3 sowie für die Verifikation der Fixpunkte der Kategorie 3.
72 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
1 Die Anzahl der Lagefixpunkte pro Quadratkilometer richtet sich nach den Bedürfnissen der Nachführung im Rahmen folgender Richtwerte:
Gebietstyp | LFP3/km2 | Durchschnittlicher |
TS 1 | 150 | 100 m |
TS 2 | 70 | 150 m |
TS 3 | 20 | 250 m |
TS 4 | 10 | 400 m |
TS 5 | 2 | 850 m |
2 Die Punktdichte ist klein zu halten und soll höchstens 0.5 LFP1 und LFP2 pro Quadratkilometer betragen.74
3 In Gebieten mit bestehendem Fixpunktnetz ist die Punktdichte im Rahmen der Nachführung den Richtwerten nach Absatz 1 anzupassen.
73 Bei angenommener homogener Verteilung in einem Quadratmuster.
74 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
1 Der Kanton legt die notwendige Dichte der HFP2 und HFP3 im Einzelfall fest.
2 Er erstellt bei Bedarf die notwendigen HFP2.
75 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
1 Messungen sind so anzuordnen, dass die Anforderungen an Genauigkeit und Zuverlässigkeit (Art. 28 und 34) eingehalten werden.
2 Bestehende benachbarte Fixpunkte sind in die Messanordnung einzubeziehen (Prinzip der Nachbarschaft).
3 Die Messanordnungen müssen so konzipiert werden, dass die Anschlusspunkte in Bezug auf Lage-Koordinaten und Meereshöhen kontrolliert sind.76
76 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
Bei der Ersterhebung und der Erneuerung muss die Messanordnung durch die nach Artikel 48 zuständige Stelle genehmigt werden.
1 Jeder Fixpunkt muss vor Messbeginn im Feld an einem möglichst stabilen Standort errichtet und dauerhaft gekennzeichnet werden.
2 Bei den LFP2 und den HFP2 müssen Punktprotokolle erstellt werden.
77 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
1 Die Berechnung erfolgt nach der Methode der kleinsten Quadrate.
2 Jede Messung muss mit einem realistischen mittleren Fehler a priori versehen werden.
3 Nach erfolgter Überprüfung gelten die Anschlusspunkte (Lage/Höhe) als fehlerlos.
1 Es ist der Nachweis zu erbringen, dass bei zwangsfreier Netzlagerung die standardisierten Verbesserungen den vorgegebenen Grenzwert nicht überschreiten.
2 Als Grenzwert für die standardisierte Verbesserung gilt der Wert 3.5. Das Irrtumsrisiko zweiter Art beträgt 5 Prozent.
1 Für jeden Punkt muss in der definitiven Ausgleichung der Nachweis erbracht werden, dass die Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen eingehalten werden.
2 Das Ausgleichungsprogramm muss, in Abhängigkeit der Punktkategorie und der Toleranzstufe, eine Statistik der erreichten Genauigkeits- und Zuverlässigkeitswerte liefern. Werte, die ausserhalb der Toleranz liegen, müssen speziell gekennzeichnet werden.
1 Das Bundesamt für Landestopographie meldet den Kantonen die an Fixpunkten der Kategorie 1 vorgenommenen Änderungen.
2 Festgestellte Schäden oder Gefährdungen von Fixpunkten der Kategorie 1 sind durch die Kantone dem Bundesamt für Landestopographie zu melden.
3 Die Kantone melden dem Bundesamt für Landestopografie die an Fixpunkten der Kategorie 2 vorgenommenen Änderungen.78
4 Die Vermessungsfachleute sind verpflichtet, Beschädigungen, Veränderungen und Gefährdungen von Fixpunkten der Kategorien 1 und 2 der Vermessungsaufsicht zu melden.
78 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
Zur Nachführung gehört eine periodische Begehung der Fixpunkte.
In Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen wird unmittelbar vor der Vermessung ein den spezifischen Gegebenheiten angepasstes Fixpunktnetz aufgebaut.
79 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
Fixpunkte, die für besondere Zwecke ausserhalb der amtlichen Vermessung angelegt wurden, sind in die amtliche Vermessung aufzunehmen, wenn dies sinnvoll ist und sie deren Anforderungen erfüllen.
80 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
1 Die Bestimmungen dieses Titels gelten für die Auszüge und die technische Dokumentation nach Artikel 6a Absatz 3 VAV.81
2 Sie sind nicht anwendbar für den Plan für das Grundbuch und die Dokumente der provisorischen Numerisierung.
81 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
Als Auszüge nach Artikel 6a Absatz 3 VAV gelten die Grundstückbeschreibung, der Mutationsplan und die Mutationstabelle sowie der Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen.
82 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
Als technische Dokumentation nach Artikel 6a Absatz 3 VAV gelten die Prüfprotokolle, die Originale der Messdokumentation, die Arbeitsunterlagen und Kontrolldokumente, der Flächenvergleich bei Erneuerung, die Planeinteilung und der Unternehmerbericht.
83 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
Anhang B bezeichnet für jede Informationsebene die Auszüge und Dokumentationen, die zu erstellen und nachzuführen sind.
1 Die Grundstückbeschreibung umfasst:
2 Die Grundstückbeschreibung ist zu datieren.
3 Für den elektronischen Datenaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch gelten die Vorschriften der Technischen Verordnung des EJPD und des VBS vom 6. Juni 200785 über das Grundbuch (TGBV).
84 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
85 [AS 2007 3353. AS 2013 9 Art. 25 ]. Siehe heute: die V vom 28. Dez. 2012 (SR 211.432.11).
1 Mutationsplan und Mutationstabelle geben Auskunft über Änderungen an Objekten der Informationsebene «Liegenschaften».
2 Der Mutationsplan enthält insbesondere:
3 Die Mutationstabelle enthält insbesondere:
4 Für den elektronischen Datenaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch gelten die Vorschriften der TGBV86.87
86 [AS 2007 3353. AS 2013 9 Art. 25 ]. Siehe heute: die V vom 28. Dez. 2012 (SR 211.432.11).
87 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
Über Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen wird ein Perimeterplan angelegt.
88 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
Es sind Prüfprotokolle zu führen, die Auskunft geben über die Prüfung und Eichung der in der amtlichen Vermessung zum Einsatz gelangenden Datenerfassungs- und Datenausgabeinstrumente.
Originalmessungen sind zu dokumentieren. Die Art der Dokumentation ist freigestellt.
Als Arbeitsunterlagen gelten namentlich diejenigen technischen Dokumente, mit denen der Nachweis der Vollständigkeit, der Plausibilität (Richtigkeit der Daten und ihre widerspruchslose Einordnung im Datenbestand), der Qualität und der Konsistenz der Daten der amtlichen Vermessung nachgewiesen wird (Einpassprotokolle, Kontrollzeichnungen, Vektorpläne und dergleichen).
89 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
Bei der Erneuerung sind die alten und neuen Liegenschaftsflächen pro Plan einander gegenüberzustellen und deren Differenzen und Toleranzen auszuweisen.
Für die Einteilung der Pläne für das Grundbuch ist ein kleinmassstäblicher Plan zu erstellen.
1 Im Unternehmerbericht sind die wichtigsten, im Laufe der ausgeführten Vermessungsarbeiten getroffenen Massnahmen, Entscheidungen und Arbeitsresultate darzustellen.
2 Der Unternehmerbericht enthält insbesondere:
Die einheitliche Gebühr nach Artikel 38 Absatz 1 VAV für die Beglaubigung eines analogen Auszugs beträgt 50 Franken für das erste und 5 Franken für jedes weitere Exemplar.
90 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
Bei der Informationsebene «Fixpunkte» kann die Punktdichte und bei der Informationsebene «Liegenschaften» die Genauigkeit und Zuverlässigkeit im Rahmen der Artikel 75, 76 und 77 reduziert werden.
Die Punktdichte des Fixpunktnetzes muss den Bedürfnissen des Umlegungsverfahrens, insbesondere der Bestimmung des Perimeters, der Projektierung und Durchführung der technischen Massnahmen und der wirtschaftlichen Erhebung der übrigen Informationsebenen dienen.
1 In unvermessenen Gebieten sind nur diejenigen Grenzen zu vermarken, die von der Landumlegung voraussichtlich nicht betroffen werden.
2 Die Kantone können die Genauigkeitsanforderungen nach Artikel 31 im Rahmen der Toleranzstufen herabsetzen.
3 Der Zuverlässigkeitsnachweis nach Artikel 35 ist nicht erforderlich.
In vermessenen Gebieten kann die Informationsebene «Liegenschaften» nach den Vorschriften über die provisorische Numerisierung (Art. 89–108) bearbeitet werden.
Nach der Landumlegung sind:
Die Eidgenössische Vermessungsdirektion koordiniert die Abgeltungen der vermessungstechnischen Arbeiten, wenn Vermessungen gleichzeitig mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Landumlegung durchgeführt werden.
91 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
Die Verwaltung der amtlichen Vermessung umfasst die organisatorischen und technischen Massnahmen zum Zweck der Datenverwaltung, der Aufbewahrung, der Archivierung, der Historisierung und der Sicherung der Bestandteile zur Erhaltung des Wertes der amtlichen Vermessung.
92 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
Die Kantone überprüfen periodisch insbesondere die Datenverwaltung nach den Artikeln 83 und 84 und die Datensicherheit gemäss Artikel 85.
Die kleinste Verwaltungseinheit für Bestandteile der amtlichen Vermessung bildet die Gemeinde.
93 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
Es sind Datenverwaltungsdokumente mit folgendem Mindestinhalt zu führen und laufend zu aktualisieren:94
94 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
95 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
96 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
1 Nach Änderungen am Datenbestand hat der Verantwortliche die Vollständigkeit, Konsistenz, Plausibilität sowie die Qualität zu kontrollieren und protokollarisch festzuhalten.
2 Mindestens die Plausibilitätskontrollen nach Absatz 1 müssen automatisiert erfolgen.
1 Wer Daten der amtlichen Vermessung verwaltet, ist verpflichtet, angemessene Sicherungsmassnahmen nach anerkannten Grundsätzen und entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergreifen.
2 Es ist ein Informatiksicherheitskonzept zu führen, dessen Inhalt sich nach der gültigen Schweizer Norm SN 612010 richtet.97
97 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
98 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
Die Kantone treffen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz und für den Unterhalt der Fixpunkt- und der Grenzzeichen.
1 Der Kanton erlässt die erforderlichen Weisungen über die Verwaltung:
2 Er erlässt Weisungen über die Archivierung und Historisierung der Bestandteile der amtlichen Vermessung alter Ordnung.
99 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
100 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
1 Die Archivierung und Historisierung der technischen Dokumentation stellt sicher, dass während der Aufbewahrungsfrist nach Absatz 2 sämtliche Änderungen nachvollzogen werden können.101
2 Die Dokumentationen nach den Artikeln 68, 70 und 71 sind bis zur Genehmigung des Vermessungswerkes, diejenigen nach den Artikeln 69, 72 und 73 bis zur Erneuerung der entsprechenden Informationsebenen aufzubewahren.
3 Die für die Bestimmung der Fixpunkte verwendeten Messungen und Berechnungen nach den Artikeln 54–56 sind vollständig und in geeigneter Form zu archivieren.
4 Die Kantone regeln die Archivierung und Historisierung der Auszüge nach den Artikeln 65–67. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der TGBV102.103
101 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
102 [AS 2007 3353. AS 2013 9 Art. 25 ]. Siehe heute: die V vom 28. Dez. 2012 (SR 211.432.11).
103 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
1 Die provisorische Numerisierung ist den Vermessungswerken alter Ordnung vorbehalten und dient:
2 Die provisorische Numerisierung beschränkt sich in erster Linie auf die Umsetzung des Grundbuchplanes in digitale vektorielle Form.
1 Provisorisch numerisierte Werke werden durch eine Ersterhebung oder Erneuerung ersetzt.
2 Die Kantone legen den Zeitpunkt des Ersatzes in ihrem Umsetzungsplan fest.
104 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
1 Die Daten sind im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 VAV zu strukturieren und in der Datenbeschreibungssprache INTERLIS zu beschreiben.105
2 Die Genauigkeit des Grundbuchplanes ist zu bewahren.
3 Die Kantone entscheiden über die Ablösung des Grundbuchplanes durch einen neuen Grundbuchplan in gleichem oder kleinerem Massstab. Falls Daten in einem grösseren Massstab publiziert werden, ist ein diesbezüglicher Vermerk, d. h. aufgrund welches Planmassstabes die Daten erhoben worden sind, anzubringen.106
4 Vorhandene Koordinatenwerte sind zu übernehmen, sofern sie die Qualitätsanforderungen alter Ordnung erfüllen.
105 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
106 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
1 Das Fixpunktnetz wird in der Regel von der bestehenden Vermessung übernommen.
2 In Gebieten mit fehlendem oder ungenügendem Netz der bestehenden Vermessung werden diejenigen Fixpunkte und Passpunkte bestimmt, die den Bezug zum geodätischen Bezugssystem herstellen und für die provisorische Numerisierung notwendig sind.107
107 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
Die Daten werden aus dem Grundbuchplan erhoben.
108 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
1 Die Daten werden aus dem Grundbuchplan nur soweit erfasst, als sie noch aktuell sind.
2 Fehlende Objekte auf dem Grundbuchplan werden in der Regel nicht neu erhoben.
109 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
1 Die Kantone bestimmen aufgrund des Datenmodells des Bundes und ihrer Erweiterungen, wie weit der vorhandene Planinhalt zu übernehmen ist.
2 Die Qualität der Daten muss mit dem entsprechenden Attribut eindeutig gekennzeichnet werden.
110 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
Die bestehende Planeinteilung wird in der Regel beibehalten.
Der Planabgriff stützt sich auf den Originalplan.
Eine Transformation hat aufgrund einer höchstmöglichen Anzahl gut verteilter Passpunkte (mindestens fünf Punkte) zu erfolgen. Extrapolationen sind zu vermeiden.
Die Genauigkeit bestimmt sich nach den Richtwerten der Artikel 101 und 103. Können diese nicht eingehalten werden, so ist das weitere Vorgehen mit der kantonalen Vermessungsaufsicht abzusprechen.
Folgende Kontrollen sind auszuführen:
1 Bei Kartonplänen müssen die Lagegenauigkeit (Standardabweichung) der Passpunkte sowie der maximale Betrag des Restfehlervektors bei Transformationen (Einpassungen) die folgenden Richtwerte einhalten:
1 : 500 | 8,0 cm | max. 24,0 cm |
1 : 1000 | 16,0 cm | max. 48,0 cm |
1 : 2000 | 32,0 cm | max. 96,0 cm |
2 Bei Plänen auf Alu-Platten werden die Richtwerte nach Absatz 1 um 25 Prozent herabgesetzt.
1 Die Übereinstimmung der Koordinaten numerisierter und bereits berechneter Punkte ist zu kontrollieren.
2 Die Richtwerte nach Artikel 101 müssen eingehalten werden. Der maximale Wert entspricht dabei der grössten Differenz eines Einzelpunktes.
Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung) der Passpunkte sowie der maximale Betrag des Restfehlervektors müssen bei Transformationen (Einpassungen) die doppelten Richtwerte nach Artikel 101 einhalten.
Die Beschreibung der Arbeiten wird anhand der Ausgangsprodukte und einer Zustandsanalyse des Vermessungswerks vor der Numerisierung in einem Pflichtenheft vertraglich festgelegt. Dieses regelt:
111 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
Es sind folgende Schlussdokumente abzuliefern:
1 Alle Bestandteile des provisorisch numerisierten Werkes sind nachzuführen.
2 Die Wiederherstellung der Vermarkung von Grenzpunkten hat sich auf die Originalvermessung abzustützen.
Alle Mutationen müssen so in das Fixpunktnetz des der provisorischen Numerisierung zugrundeliegenden Referenzsystems integriert werden, dass das Prinzip der Nachbarschaft gewährleistet ist.
Die aus der provisorischen Numerisierung ermittelten Koordinaten der Grenzpunkte sind durch berechnete Werte aus den vorhandenen, originären Messunterlagen zu ersetzen.
112 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
1 Für die Anerkennung nach Artikel 30 VAV müssen bei der Eidgenössischen Vermessungsdirektion eingereicht werden:
2 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion kann in der Programmvereinbarung mit dem Kanton festlegen, dass weitere Unterlagen und Daten eingereicht werden müssen.
113 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
Die Abgeltung wird gestützt auf die Unterlagen nach Artikel 109 abgerechnet.
114 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
1 Abgeltungen werden im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 30bis.116 VAV zugesichert.
2 Die Vereinbarungen enthalten mindestens Aussagen über die Vertragsparteien, die gegenseitig zu erbringenden Leistungen, die Zahlungsvoraussetzungen und den Zahlungsmodus sowie den Leistungsnachweis.
3 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion bezeichnet die für die einzelnen Leistungen abzuliefernden Unterlagen.
115 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 514).
116 Dieser Art. ist heute aufgehoben.
117 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
Es werden aufgehoben:
118 In der AS nicht veröffentlicht.
119 In der AS nicht veröffentlicht.
120 In der AS nicht veröffentlicht.
121 [BS 2 613; AS 1955 801 Art. 22, 1975 109 Art. 20 Abs. 1]
122 [BS 2 588]
123 [BS 2 622]
124 [AS 1967 1025]
125 [AS 1967 1028]
126 [AS 1975 109]
127 [AS 1975 115]
1 Definitiv anerkannte Vermessungen, die gemäss den vor dem 15. Dezember 1910 geltenden Vorschriften erstellt worden sind, müssen durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung ersetzt werden.
2 Andere definitiv anerkannte Vermessungen, die gemäss den vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden sind, müssen durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung ersetzt werden, wenn:
128 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514). Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, mit Wirkung seit seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
Für Arbeiten, die nach alter Ordnung durch- oder weitergeführt werden, gelten weiter:
Der Abschluss der technischen Änderungen, die durch die Änderung vom 21. Mai 2008133 der VAV und dieser Verordnung bedingt sind, wird in der Programmvereinbarung festgelegt.
132 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
133 AS 2008 2745
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
134 Dieser Anhang gilt in der Fassung vom 18. Dez. 2001. Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke der Verordnung mit Einschluss des Anhangs A sind bei der Eidgenössischen Vermessungsdirektion, 3084 Wabern, erhältlich (AS 2003 514).
(Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 5, 9 Abs. 1)
135 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
(Art. 64)
Ersterhebung | Erneuerung | laufende Nachführung | periodische Nachführung |
Informationsebene: | Fixpunkte | ||
|
|
|
|
Informationsebene: | Bodenbedeckung | ||
|
|
|
|
Informationsebene: | Einzelobjekte | ||
|
|
|
|
Informationsebene: | Höhen | ||
|
|
|
|
Informationsebene: | Nomenklatur | ||
|
|
| |
Informationsebene: | Liegenschaften | ||
|
|
| |
Informationsebene: | Rohrleitungen | ||
|
|
| |
Informationsebene: | Hoheitsgrenzen | ||
|
|
| |
Informationsebene: | Dauernde Bodenverschiebungen | ||
|
|
| |
Informationsebene: | Gebäudeadressen | ||
|
|
| |
Informationsebene: | Administrative Einteilungen | ||
|
|
| |
a | Als Dokument nachzuführen | ||
136 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).