Art. 13 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Bau und Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen.
2 Für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen von Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession gelten nur die Artikel 5–14,
17–19, 21–40, 43, 44 Absätze 1–3, 45 Absätze 1 und 2, 45a, 46, 47, 48 Absatz 1, 49–51, 57 und 57a und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
3 Für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Schiffen für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen gelten nur die Artikel 22, 27 Absätze 1 und 2, 28–36, 38 und 39 und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des Departements sowie die Artikel 107–114, 124 und 131–140a der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19784.
4 Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen und die darauf beruhenden Vorschriften.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).