642.124

Verordnung des EFD
über Fälligkeit und Verzinsung
der direkten Bundessteuer1

vom 10. Dezember 1992 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 17. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3683).

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf die Artikel 161–164 und 168 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer (DBG),
sowie auf Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung vom 18. Dezember 19913
über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer
an das Finanzdepartement,

verordnet:

Art. 1 Fälligkeiten

1 Als allgemeiner Fälligkeitstermin gilt der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres. Auf diesen Termin ist gestützt auf Artikel 162 Absatz 1 DBG eine defi­nitive oder provisorische Rechnung zu erstellen. Der Kanton kann aber auf die Erstellung provisorischer Rechnungen mit einem unter 300 Franken liegenden Betrag verzichten.4

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Fälligkeitstermine nach Artikel 161 Absätze 3 und 4 DBG.

3 Für juristische Personen, bei denen das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (Steuerperiode nach Art. 79 Abs. 2 DBG), kann die kantonale Verwal­tung für die direkte Bundessteuer den Fälligkeitstermin bis frühestens zwei Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahres vorverlegen.

4 Satz eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 1057). Diese Änd. findet erstmals auf die Steuern der Steuerperiode 2001 Anwendung (Ziff. II der genannten Änd.).

Art. 2 Ratenweiser Vorausbezug

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die kantonale Verwaltung für die direk­te Bundessteuer auf deren Antrag hin ermächtigen, die direkte Bundessteuer raten­weise im Voraus zu beziehen.

2 Für Ratenzahlungen ist ein Vergütungszins nach Artikel 4 zu gewähren.

3 Ein Verzugszins ist bei ratenweisem Vorausbezug nicht geschuldet.

Art. 3 Verzugszins

1 Die Zinspflicht beginnt 30 Tage:

a.
nach der Zustellung der definitiven oder provisorischen Rechnung;
b.
nach der ursprünglichen Fälligkeit bei Nachsteuerfällen (Art. 151 Abs. 1 DBG);
c.
nach Zustellung von Verfügungen über Bussen und Kosten im Sinne von Arti­kel 185 DBG.

2 Der Verzugszinssatz richtet sich nach der Zinssatzverordnung EFD vom 25. Juni 20215.6

3 Der Zinssatz gilt für alle Steuerforderungen, Bussen und Kosten im betreffenden Kalenderjahr. Der Zinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt jedoch bis zu dessen Abschluss.

5 SR 631.014

6 Fassung gemäss Art. 3 der Zinssatzverordnung EFD vom 25. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 432).

Art. 4 Vergütungszins

1 Der Vergütungszins wird unter Vorbehalt von Absatz 2 gewährt:

a.
auf Raten- und sonstigen Vorauszahlungen vom Zahlungseingang bis zur ursprüng­lichen Fälligkeit;
b.
auf Guthaben der Steuerpflichtigen auch nach der ursprünglichen Fälligkeit, so­fern diese Forderungen auf freiwillige Zahlungen zurückzuführen sind.

2 Kein Zins wird vergütet, wenn die Rückzahlung innert 30 Tagen nach dem Zah­lungseingang erfolgt.

3 Der Vergütungszinssatz für Vorauszahlungen richtet sich nach der Zinssatzverordnung EFD vom 25. Juni 20217.8 Kan­to­ne, welche die Steuer ratenweise im Voraus beziehen, können diesen Zinssatz über das Kalenderjahr hinaus bis zur Fälligkeit der Steuer anwenden.

7 SR 631.014

8 Fassung gemäss Art. 3 der Zinssatzverordnung EFD vom 25. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 432).

Art. 5 Rückerstattungszins

1 Auf zuviel bezogenen Beträgen, die auf eine nachträglich herabgesetzte definitive oder provisorische Rechnung zurückzuführen sind, wird der Rückerstattungszins gewährt.

2 Der Vergütungszinssatz auf Rückerstattungen richtet sich nach der Zinssatzverordnung EFD vom 25. Juni 20219.10

3 Der Zinssatz gilt für alle Guthaben der Steuerpflichtigen im betreffenden Kalen­der­jahr.

9 SR 631.014

10 Fassung gemäss Art. 3 der Zinssatzverordnung EFD vom 25. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 432).

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft und findet erstmals auf die Steu­ern des Jahres 1995 Anwendung.

Anhang11

11 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 29. Nov. 1994 (AS 1994 2786). Aufgehoben durch Art. 3 der Zinssatzverordnung EFD vom 25. Juni 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 432).