1 Die Vorprojekte für die neuen Linien des NEAT-Konzeptes geben Aufschluss insbesondere über die Linienführung, die Anschlussstellen, das Ausmass der Bahnhof- und Terminalbereiche und die Kreuzungsbauwerke.25
2 Die Vorprojekte haben den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Landesverteidigung Rechnung zu tragen.
3 Die Vorprojekte sind dem Bundesamt für Verkehr vorzulegen.
4 Das Bundesamt für Verkehr hört zu den Vorprojekten die interessierten Bundesbehörden, Kantone und Eisenbahnunternehmungen an. Die Gemeinden werden vom Kanton angehört.
5 Die Vorprojekte bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Dieser bestimmt die Linienführung.26
6 Die Prüfung und Genehmigung der Vorprojekte umfasst auch die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Umweltschutzgesetzgebung.
7 Vorbereitungsmassnahmen für die Projektbereinigung oder die Erhärtung der Entscheidungsgrundlagen sind zulässig. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation27 entscheidet über Einwände Dritter. Die Eigentümer sind gemäss dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193028 vorgängig zu orientieren. Entschädigungsrechtliche Folgen richten sich nach der eidgenössischen Enteignungsgesetzgebung.