0.142.116.547

AS 1993 3399

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweiz und Portugal
über den Austausch von Stagiaires

Abgeschlossen am 7. Juli 1993
Inkrafttreten am 1. Januar 1994

(Stand am 1. Januar 1994)

1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der ent­spre­chen­den Ausgabe dieser Sammlung.

Art. 1

Dieses Abkommen findet Anwendung auf schweizerische und portugiesische Bürger beiderlei Geschlechts zwischen 18 und 30 Jahren, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und die sich in von den zuständigen Behörden autorisierten Unternehmen des Gastlandes beruflich weiterbilden wollen.

Art. 2

Die Stagiaires müssen sich über eine Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren Dauer ausweisen können.

Art. 3

1.  Die Kandidaten dürfen ohne die Zustimmung der zuständigen Behörden keine andere Erwerbstätigkeit ausüben oder keine andere Stelle annehmen als die, für die die Bewilligung erteilt ist.

2.  Die Bewilligung wird in der Regel für eine Dauer von zwölf Monaten erteilt.

3.  In begründeten Ausnahmefällen kann die Dauer der Bewilligung um höchstens sechs Monate verlängert werden.

4.  Die im Rahmen des in Artikel 7 bestimmten Kontingents erteilten Bewilligungen werden unabhängig von der Arbeitsmarktlage des Gastlandes erteilt.

5.  Ohne ausdrückliche Bewilligung dürfen Stagiaires nach Ablauf des Weiterbildungsaufenthalts nicht im Gastland bleiben, um eine Stelle zu suchen.

Art. 4

Die Stagiaires haben Anspruch auf Lohn und andere in gültigen Gesamtarbeitsverträgen bestimmte Leistungen; fehlen solche Gesamtarbeitsverträge, richtet sich der Lohn nach orts- und berufsüblichen Ansätzen.

Art. 5

Die Kosten für Hin- und Rückreise gehen in der Regel zu Lasten der Stagiaires.

Art. 6

1.  Besteht keine bilaterale Übereinkunft in diesem Bereich und haben der Stagiaire und der Arbeitgeber nichts anderes vereinbart, ist letzterer dafür verantwortlich, dass der Stagiaire gegen die Folgen von Krankheit und Unfall versichert ist.

2.  Der Arbeitgeber kann vom Lohn den Teil der Versicherungsprämie abziehen, der zu Lasten des Stagiaires geht.

Art. 7

1.  Die Zahl der Stagiaires, die in jedem der beiden Länder zugelassen werden können, darf pro Kalenderjahr 50 nicht überschreiten.

2.  Das Kontingent kann durch gegenseitige Vereinbarung bis zum ersten Juli des laufenden Jahres für das folgende Jahr geändert werden.

3.  Eine Verlängerung der Dauer des Stagiairesaufenthalts nach Artikel 3, Absatz 3, gilt nicht als neue Zulassung.

Art. 8

1.  Die mit der Durchführung dieses Abkommens betrauten Behörden sind in Portugal das Instituto do Emprego e Formação Profissional (IEFP) und das Instituto de Apoio a Emigração e às Comunidades Portuguesas (IAECP) und in der Schweiz das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA)2.

2.  Die Stagiaires müssen ihr Gesuch mit allen für die Prüfung des Gesuchs und die Zulassung im Gastland notwendigen Angaben an die zuständige Behörde des Heimatlandes richten.

3.  Die Behörden des Heimatlandes leiten die Gesuche raschestmöglich an die zuständigen Behörden des anderen Landes.

4.  Der endgültige Entscheid über die Gesuche steht den in Absatz 1 erwähnten Behörden zu und ist den Beteiligten schriftlich zu übermitteln.

2 Heute: das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

Art. 9

1.  Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1994 für die Dauer eines Jahres in Kraft und erneuert sich, falls es nicht von einer der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt wird.

2.  Im Falle einer Kündigung bleiben die auf Grund dieses Abkommens erteilten Bewilligungen für die Zeitdauer und zu den Bedingungen, unter denen sie erteilt wurden, gültig.

Unterzeichnet in Lissabon, am 7. Juli 1993, in zweifacher Ausfertigung in französischer und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Für die Schweiz:

Für Portugal:

Jean-Luc Nordmann

Manuel Caniço

Direktor des Bundesamtes für

Mitglied des leitenden

Industrie, Gewerbe und Arbeit

Ausschusses des Instituto do

Emprego e Formação Profissional

Henrique Dias Ferreira,

Präsident des Instituto de Apoio

a Emigração e às

Comunidades Portuguesas