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Note der Kooperativen Republik Guyana

vom 2. März 1993 über die Anwendbarkeit auf Guyana
des Auslieferungsvertrages von 1880 und des Zusatzabkommens
von 1934 zwischen der Schweiz und Grossbritannien

Mit Note vom 2. März 1993 hat die Kooperative Republik Guyana die Anwendbarkeit des Auslieferungsvertrages von 18802 und des Zusatzabkommens von 19343 zwischen der Schweiz und Grossbritannien auf Guyana bestätigt.