642.110.8

Verordnung

über die Besteuerung von natürlichen Personen
im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund
oder zu einer andern öffentlichrechtlichen Körperschaft
oder Anstalt des Inlandes

vom 20. Oktober 1993 (Stand am 1. Januar 2014)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 5, 6 Absatz 4 sowie 199 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG),

verordnet:

1. Abschnitt: Steuerpflicht und Gegenstand der Steuer

Art. 1 Steuerpflicht

1 Steuerpflichtige im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 DBG sind Arbeitnehmer des Bundes, der Kantone, Gemeinden und der andern öffentlichrechtlichen Körper­schaf­ten oder Anstalten des Inlandes, wenn sie mindestens 183 Tage unun­ter­bro­chen im Ausland ansässig sind und dort aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder Übung mit Rück­sicht auf dieses Arbeitsverhältnis von den Einkommenssteuern ganz oder teil­weise befreit sind. Halten sie sich weniger lang im Ausland auf, sind sie steuer­pflich­tig nach Artikel 3 Absatz 1 DBG.

2 Wohnt die betreffende Person bereits im Ausland, bevor sie Arbeitnehmer nach Absatz 1 wird, ist sie sofort im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 DBG steuerpflichtig, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Art. 2 Steuerbare Einkünfte

1 Für die Steuerpflichtigen, die im Ausland nach Artikel 1 Absatz 1 aufgrund ihres öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von den Einkommenssteuern ganz befreit sind, kommen insbesondere folgende Einkünfte zur Besteuerung:

a.
die Einkünfte aus diesem Arbeitsverhältnis, ausgenommen Einkünfte, wel­che Spesen ersetzen; Kaufkraftunterschiede zwischen der Schweiz und dem Aus­land können berücksichtigt werden;
b.
die entsprechenden Naturalbezüge, wobei diese nach ihrem Marktwert am aus­ländischen Wohnort bemessen werden;
c.
die Erträge aus schweizerischem unbeweglichem Vermögen nach Artikel 21 DBG;
d.
die Erträge aus beweglichem Vermögen nach Artikel 20 DBG.

2 Für die Steuerpflichtigen, die im Ausland nach Artikel 1 Absatz 1 aufgrund ihres öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von der Einkommenssteuer nur teilweise befreit sind, sind die Einkünfte nach Absatz 1 Buchstaben a–c steuerbar.

Art. 3 Abzugsfähige Aufwendungen

Notwendige Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch den Aufenthalt und die Arbeit im Ausland erwachsen und vom Arbeitgeber nicht ersetzt werden, kön­nen als Berufsauslagen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

2. Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit und zeitliche Bemessung

Art. 52 Örtliche Zuständigkeit

1 Wird im Laufe einer Steuerperiode eine Person durch Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland nach Artikel 1 steuerpflichtig, so ist der Kanton ihrer Heimatgemeinde für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode zuständig.

2 Endet im Laufe einer Steuerperiode durch Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz die Steuerpflicht nach Artikel 1, so ist der Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode zuständig.

3 Bleibt der Ehegatte während des Auslandaufenthalts der steuerpflichtigen Person in der Schweiz, so ist die Heimatgemeinde der im Ausland weilenden steuerpflichtigen Person für die Veranlagung beider Ehegatten zuständig, sofern für diese die Voraussetzungen von Artikel 9 DBG erfüllt sind. Der in der Schweiz verbleibende Ehegatte kann verlangen, dass die Veranlagung an seinem Wohnort vorgenommen wird.

4 Hat die steuerpflichtige Person keine schweizerische Heimatgemeinde, so erfolgt die Veranlagung am Sitz des Arbeitgebers. Wird ein schweizerisches Bürgerrecht erworben, so gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.

2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2773).

Art. 63

3 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2773).

3. Abschnitt: Verfahrenspflichten

Art. 7 Steuerpflichtiger

1 Steuerpflichtige Personen nach Artikel 1 haben einen Vertreter in der Schweiz zu nennen. Unterlässt es der Steuerpflichtige, einen Vertreter zu bestimmen, ist die Steuer­behörde befugt, den Arbeitgeber als Vertreter zu bezeichnen.

2 Bleibt der Ehegatte in der Schweiz, gilt dieser als Steuervertreter, solange die Ehe­gatten im Sinne von Artikel 9 DBG gemeinsam veranlagt werden.

3 Bestimmt der Steuerpflichtige keinen Vertreter oder anerkennt er weder den Arbeit­geber noch seinen in der Schweiz lebenden Ehegatten als Vertreter, so kann ihm eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.

Art. 8 Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Persona­lien, die voraussichtliche Dauer der Anstellung sowie den Einsatzort der für einen Auslandaufenthalt vorgesehenen Steuerpflichtigen vor ihrer Ausreise zu melden. Gleichzeitig legt er die vom Steuerpflichtigen unterzeichnete Vollmacht für den Vertreter (Art. 7) bei.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Bundesratsbeschluss vom 3. Januar 19674 über die Anwendung der Bestim­mungen des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer Wehrsteuer bei der Besteuerung der im Ausland wohnenden Beamten und ständigen Angestellten des Eidgenössischen Politischen Departements wird aufgehoben.

4 In der AS nicht veröffentlicht.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft und findet erstmals auf die für das Jahr 1995 erhobene direkte Bundessteuer Anwendung.