1 Für die Berechnung des Umfangs an Standardarbeitskräften (SAK) je Betrieb gelten die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199810. Bis zum 1. Juli 2016 sind für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung anwendbar, die bis Ende 2015 galten.
2 Ergänzend zu Absatz 1 gelten folgende Faktoren:
- a.
- Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb
| 0,016 SAK/Normalstoss |
- b.
- andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb
| 0,011 SAK/Normalstoss |
- c.
- Kartoffeln
| 0,039 SAK/ha |
- d.
- Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen
| 0,323 SAK/ha |
- e.
- Rebbau mit eigener Kelterei
| 0,323 SAK/ha |
- f.
- Gewächshaus mit festen Fundamenten
| 0,969 SAK/ha |
- g.
- Hochtunnel oder Treibbeet
| 0,485 SAK/ha |
- h.
- Pilzproduktion in Hochtunnel oder Gebäuden
| 0,065 SAK/Are |
- i.
- Champignonproduktion in Gebäuden
| 0,269 SAK/Are |
- j.
- Brüsselerproduktion in Gebäuden
| 0,269 SAK/Are |
- k.
- Sprossenproduktion in Gebäuden
| 1,077 SAK/Are |
- l.
- produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit
festen Fundamenten oder Hochtunnel für Pflanzen in Behältern
| 2,585 SAK/ha |
- m.
- Christbaumkulturen
| 0,048 SAK/ha |
- n.
- betriebseigener Wald
| 0,013 SAK/ha |
3 Bei Kulturen nach Absatz 2 Buchstaben f, g und l ist die gesamte Gebäudefläche anrechenbar.
4 Bei Kulturen nach Absatz 2 Buchstaben h–k wird als Bezugsfläche die Beetfläche (Substratfläche, Anzuchtfläche) beziehungsweise bei dreidimensionalen Substratblöcken, -zylindern oder -behältern deren Standfläche inklusive Zwischenräume (ohne Verkehrsflächen) verwendet. In mehrstöckigen Anlagen (Regale) werden entsprechend die Etagenflächen summiert.
5 Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Betrieb gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird.
6 Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein.
7 Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten nach Artikel 12b der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. Der Zuschlag wird bis maximal 0,4 SAK angerechnet.
8 Zuschläge nach Absatz 7 werden nur gewährt, wenn der Betrieb aus Tätigkeiten nach den Absätzen 1–6 eine Betriebsgrösse von mindestens 0,8 SAK erreicht.
9 Für Kulturen des produzierenden Gartenbaus sind die SAK-Faktoren nach den Absätzen 1–4 sinngemäss anwendbar.