0.142.116.497

AS 1993 2897

Originaltext

Abkommen
zwischen der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Regierung der
Republik Polen über den Austausch von Stagiaires

Abgeschlossen am 11. Juni 1993
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 29. Juli 1993

(Stand am 29. Juli 1993)

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Republik Polen,

geleitet von dem Willen, die Zusammenarbeit nach dem Prinzip der Partnerschaft, des gegenseitigen Nutzens und im gemeinsamen Interesse zu entwickeln,

vereinbaren wie folgt:

Art. 1

1.  Dieses Abkommen findet Anwendung auf den Austausch von schweizerischen und polnischen Bürgern beiderlei Geschlechts, die für eine begrenzte Zeit im anderen Land eine Stelle im erlernten Beruf antreten, um sich beruflich und sprachlich weiterzubilden.

2.  Die Beschäftigung kann in allen Berufen erfolgen, deren Ausübung für Ausländer rechtlich nicht eingeschränkt ist. Für Berufe, deren Ausübung der Bewilligung bedarf, ist diese zusätzlich einzuholen.

Art. 2

Stagiaires sind Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und in der Regel das 30. Altersjahr nicht überschritten haben. Sie sollen über eine abgeschlossene beruf­liche Ausbildung verfügen.

Art. 3

1.  Die Stagiairebewilligung wird in der Regel für eine Dauer von bis 12 Monaten erteilt. Sie kann um höchstens 6 Monate verlängert werden.

2.  Arbeitsverträge sind entsprechend befristet abzuschliessen.

Art. 4

1.  Die Stagiaires haben bei Unterbringungs-, Arbeits- und Entlöhnungsbedingungen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Erwerbstätigen des Gastlandes. Diese sind im geltenden Arbeitsrecht verankert.

2.  Die Stagiairebewilligung wird nur erteilt, wenn die mit dem Arbeitgeber vereinbarten Anstellungsbedingungen den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes entsprechen.

3.  Die Aufenthaltsbewilligung für diese Erwerbstätigkeit wird nach den geltenden Einreisebestimmungen des Gastlandes erteilt.

4.  Soweit nicht anders vereinbart, werden die Reise- und Unterbringungskosten vom Arbeitnehmer übernommen.

Art. 5

Die im Rahmen des in Artikel 7 Absatz 1 bestimmten Kontingents erteilten Stagiairebewilligungen werden unabhängig von der Arbeitsmarktlage des Gastlandes erteilt.

Art. 6

Die Stagiaires dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben oder keine andere Stelle annehmen als die, für die die Bewilligung erteilt ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Genehmigung zum Stellenwechsel erteilen.

Art. 7

1.  Die Zahl der Stagiaires, die in jedem der beiden Länder zugelassen werden können, darf in einem Kalenderjahr 150 nicht überschreiten.

2.  Dieses Kontingent kann voll in Anspruch genommen werden, unabhängig von der Zahl der Stagiaires, die sich bereits auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens auf dem Gebiet des Gastlandes aufhalten. Falls das in Absatz 1 bestimmte Kontingent von einem Staat nicht ausgeschöpft wird, kann der andere Staat aufgrund dieser Tatsache das vereinbarte Kontingent nicht einschränken. Nicht benützte Einheiten des Kontingents können nicht auf das folgende Jahr übertragen werden. Eine Verlängerung der Dauer des Stagiaireverhältnisses nach Artikel 3 gilt nicht als neue Zulassung.

3.  Eine Änderung des Kontingents für das folgende Jahr kann bis spätestens 1. Juli des laufenden Jahres auf dem Wege eines Notenaustausches vereinbart werden.

Art. 8

Personen, die als Stagiaires zugelassen werden wollen, sollen sich in erster Linie selbst eine Arbeitsstelle im andern Land besorgen. Die beauftragten Behörden (vgl. Art. 9) können die Stellensuche von Stagiaires durch geeignete Massnahmen unterstützen. Ein Gesuch ist mit allen notwendigen Angaben an die mit der Durchführung dieser Vereinbarung beauftragte Behörde des Heimatlandes zu richten.

Diese prüft, ob das Gesuch den Voraussetzungen entspricht und leitet es anschlies­send an die Behörden des Gastlandes weiter. Alle Formalitäten, die mit der Sta­giairebewilligung zusammenhängen, werden durch diese Behörden kostenlos erledigt, dagegen sind die für die Einreise und den Aufenthalt üblichen Taxen und Gebühren zu entrichten.

Art. 9

1.  Die Bevollmächtigten der beiden Seiten für das vorliegende Abkommen sind:

seitens der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement;
seitens der Republik Polen der Minister für Arbeit und Sozialpolitik.

2.  Mit der Durchführung des Abkommens werden beauftragt:

seitens des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit1;
seitens des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik der Republik Polen die Anstalt für Arbeit in Warschau.

1 Heute: Eidgenössiches Justiz- und Polizeidepartement, Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451).

Art. 10

1.  Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, wenn sich die beiden Seiten durch gegenseitige Notifikation informieren, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen, die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlich sind, erfüllt wurden.

2.  Das vorliegende Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Seite schriftlich gekündigt werden.

3.  Die Kündigung des Abkommens muss unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 1. Januar erfolgen. Im Falle einer Kündigung bleiben die auf­grund diese Abkommens erteilten Bewilligungen bis zum Ablauf der ursprünglich genehmigten Frist gültig.

Unterzeichnet in Bern, am 11. Juni 1993, in zwei Originalen, in deutscher und polnischer Sprache, beide Texte sind gleichermassen verbindlich.

Für die Regierung

Für die Regierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

der Republik Polen:

Jean-Luc Nordmann

Michala Boniego