0.142.111.272.1

1as (Stand am 10. Juni 1997)

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Briefwechsel vom 15./21. Juni 1992

zwischen der Schweiz und Algerien
zur Ergänzung des Abkommens vom 15. Januar/28. Mai 1991
über die gegenseitige Visumbefreiung bestimmter Angehöriger
des andern Staates

In Kraft getreten am 21. September 1992

Übersetzung2

Schweizerische Botschaft

Algier, den 21. Juni 1992

Seine Exzellenz

Herrn Hocine Djoudi

Generalsekretär des Ministeriums

für auswärtige Angelegenheiten

der Demokratischen Volksrepublik Algerien

Algier

Herr Generalsekretär,

Mit Ihrem Brief vom 15. Juni 1992 haben Sie die Freundlichkeit, uns folgendes wissen zu lassen:

«Exzellenz,
Im Geiste der guten Beziehungen unserer beiden Länder in den ver­schiedensten Bereichen und unter Berücksichtigung des Wunsches unserer beiden Regierungen, diese zu verstärken und weiter zu entwickeln, habe ich die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen:
1.
Die algerischen Behörden stellen schweizerischen Staatsangehörigen weiterhin Visa für einen Aufenthalt in Algerien von drei Monaten aus. Nach ihrer Einreise haben diese in Algerien die Möglichkeit, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums eine Aufenthaltsverlängerung von maximal drei Monaten zu beantragen und sich damit total während einer Zeitdauer von maximal sechs Monaten in Algerien aufzuhalten.
2.
Die algerischen Behörden können jedoch schweizerischen Geschäftsleuten und gewissen anderen schweizerischen Staatsangehörigen Visa, die maximal für ein Jahr gültig sind, für mehrere Ein- und Ausreisen ausstellen; dabei darf der einzelne Aufenthalt einen Monat nicht überschreiten.
3.
Schweizerische Staatsangehörige mit einer Anwesenheitsbewilligung in Algerien sind für die Ausreise nicht der Visumpflicht unterstellt. Sie haben die Möglichkeit, ohne Visum wieder nach Algerien einzureisen, sofern sie im Besitze eines gültigen Reisepasses und einer gültigen Niederlassungsbewilligung sind.
4.
In der gleichen Art stellen die schweizerischen Behörden algerischen Staatsangehörigen weiterhin Visa für einen Aufenthalt in der Schweiz von drei Monaten aus. Diese haben die Möglichkeit, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine Aufenthaltsverlängerung von maximal drei Monaten zu beantragen und sich damit während einer sechs Monate nicht übersteigenden Zeitdauer in der Schweiz aufzuhalten.
5.
Die schweizerischen Behörden können jedoch algerischen Geschäftsleuten und gewissen anderen algerischen Staatsangehörigen Visa, die maximal für ein Jahr gültig sind, für mehrere Aufenthalte in der Schweiz ausstellen; dabei darf die einzelne Aufenthaltsdauer drei Monate grundsätzlich nicht überschreiten.
6.
Algerische Staatsangehörige mit einer Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz geniessen weiterhin die gleichen Erleichterungen bei der freien Ein- und Ausreise in die Schweiz.
Ich schlage Ihnen vor, dass das vorliegende Schreiben und die Antwort Ihrer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Staaten bildet, welche entsprechend dem für das jeweilige Land geltenden Genehmigungsverfahren in Kraft tritt.
Ich wäre Ihrer Exzellenz dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis zu den obenerwähnten Regelungen bestätigen können.
Ich bitte Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen.»

Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die obenstehenden Bestimmungen die Zustimmung der schweizerischen Regierung finden.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Heinrich Reimann

Schweizerischer Botschafter

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.