Art. 1
Die Länder, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst.
0.231.15
AS 1993 2659
Amtlicher deutscher Text gemäss Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b)
Abgeschlossen in Paris am 24. Juli 1971
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Juni 19921
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. Juni 1993
In Kraft getreten für die Schweiz am 25. September 1993
(Stand am 6. Juni 2024)
1 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 4. Juni 1992 (AS 1993 2634)
Die Verbandsländer,
gleichermassen von dem Wunsch geleitet, die Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst in möglichst wirksamer und gleichmässiger Weise zu schützen,
in Anerkennung der Bedeutung der Arbeitsergebnisse der 1967 in Stockholm abgehaltenen Revisionskonferenz,
haben beschlossen, die von der Stockholmer Konferenz angenommene Fassung dieser Übereinkunft2 unter unveränderter Beibehaltung der Artikel 1–20 und 22–26 zu revidieren.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben daher nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Die Länder, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst.
1) Die Bezeichnung «Werke der Literatur und Kunst» umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art; dramatische oder dramatisch‑musikalische Werke; choreographische Werke und Pantomimen; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Filmwerke einschliesslich der Werke, die durch ein ähnliches Verfahren wie Filmwerke hervorgebracht sind; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei, Stiche und Lithographien; photographische Werke, denen Werke gleichgestellt sind, die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hervorgebracht sind; Werke der angewandten Kunst; Illustrationen, geographische Karten; Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art auf den Gebieten der Geographie, Topographie, Architektur oder Wissenschaft.
2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt jedoch vorbehalten, die Werke der Literatur und Kunst oder eine oder mehrere Arten davon nur zu schützen, wenn sie auf einem materiellen Träger festgelegt sind.
3) Den gleichen Schutz wie Originalwerke geniessen, unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originalwerks, die Übersetzungen, Bearbeitungen, musikalischen Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder Kunst.
4) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, den Schutz amtlicher Texte auf dem Gebiet der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sowie der amtlichen Übersetzungen dieser Texte zu bestimmen.
5) Sammlungen von Werken der Literatur oder Kunst, wie zum Beispiel Enzyklopädien und Anthologien, die wegen der Auswahl oder der Anordnung des Stoffes geistige Schöpfungen darstellen, sind als solche geschützt, unbeschadet der Rechte der Urheber an jedem der einzelnen der Werke, die Bestandteile dieser Sammlungen sind.
6) Die oben genannten Werke geniessen Schutz in allen Verbandsländern. Dieser Schutz besteht zugunsten des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger oder sonstiger Inhaber ausschliesslicher Werknutzungsrechte.
7) Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4) bleibt der Gesetzgebung der Verbandsländer vorbehalten, den Anwendungsbereich der Gesetze, die die Werke der angewandten Kunst und die gewerblichen Muster und Modelle betreffen, sowie die Voraussetzungen des Schutzes dieser Werke, Muster und Modelle festzulegen. Für Werke, die im Ursprungsland nur als Muster und Modelle geschützt werden, kann in einem anderen Verbandsland nur der besondere Schutz beansprucht werden, der in diesem Land den Mustern und Modellen gewährt wird, wird jedoch in diesem Land kein solcher besonderer Schutz gewährt, so sind diese Werke als Werke der Kunst zu schützen.
8) Der Schutz dieser Übereinkunft besteht nicht für Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, die einfache Zeitungsmitteilungen darstellen.
1) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, politische Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen teilweise oder ganz von dem in Artikel 2 vorgesehenen Schutz auszuschliessen.
2) Ebenso bleibt der Gesetzgebung der Verbandsländer vorbehalten zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorträge, Ansprachen und andere in der Öffentlichkeit dargebotene Werke gleicher Art durch die Presse vervielfältigt, durch Rundfunk gesendet, mittels Draht an die Öffentlichkeit übertragen werden und in den Fällen des Artikels 11bis Absatz 1) öffentlich wiedergegeben werden dürfen, wenn eine solche Benützung durch den Informationszweck gerechtfertigt ist.
3) Der Urheber geniesst jedoch das ausschliessliche Recht, seine in den Absätzen 1) und 2) genannten Werke in Sammlungen zu vereinigen.
1) Aufgrund dieser Übereinkunft sind geschützt:
2) Die Urheber, die keinem Verbandsland angehören, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Verbandsland haben, sind für die Anwendung dieser Übereinkunft den Urhebern gleichgestellt, die diesem Land angehören.
3) Unter «veröffentlichten Werken» sind die mit Zustimmung ihrer Urheber erschienenen Werke zu verstehen, ohne Rücksicht auf die Art der Herstellung der Werkstücke, die je nach der Natur des Werkes in einer Weise zur Verfügung der Öffentlichkeit gestellt sein müssen, die deren normalen Bedarf befriedigt. Eine Veröffentlichung stellen nicht dar: die Aufführung eines dramatischen, dramatischmusikalischen oder musikalischen Werkes, die Vorführung eines Filmwerks, der öffentliche Vortrag eines literarischen Werkes, die Übertragung oder die Rundfunksendung von Werken der Literatur oder Kunst, die Ausstellung eines Werkes der bildenden Künste und die Errichtung eines Werkes der Baukunst.
4) Als gleichzeitig in mehreren Ländern veröffentlicht gilt jedes Werk, das innerhalb von 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung in zwei oder mehr Ländern erschienen ist.
Auch wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 nicht vorliegen, sind durch diese Übereinkunft geschützt:
1) Die Urheber geniessen für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslands des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte.
2) Der Genuss und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden; dieser Genuss und diese Ausübung sind unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werkes. Infolgedessen richten sich der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, soweit diese Übereinkunft nichts anderes bestimmt.
3) Der Schutz im Ursprungsland richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Gehört der Urheber eines aufgrund dieser Übereinkunft geschützten Werkes nicht dem Ursprungsland des Werkes an, so hat er in diesem Land die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.
4) Als Ursprungsland gilt:
1) Wenn ein verbandsfremdes Land die Werke der einem Verbandsland angehörenden Urheber nicht genügend schützt, kann dieses letzte Land den Schutz der Werke einschränken, deren Urheber im Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung dieser Werke Angehörige des verbandsfremden Landes sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Verbandsland haben. Wenn das Land der ersten Veröffentlichung von dieser Befugnis Gebrauch macht, sind die anderen Verbandsländer nicht gehalten, den Werken, die in dieser Weise einer besonderen Behandlung unterworfen sind, einen weitergehenden Schutz zu gewähren als das Land der ersten Veröffentlichung,
2) Keine nach Absatz 1) festgesetzte Einschränkung darf die Rechte beeinträchtigen, die ein Urheber an einem Werk erworben hat, das in einem Verbandsland vor dem Inkrafttreten dieser Einschränkung veröffentlicht worden ist.
3) Die Verbandsländer, die nach diesem Artikel den Schutz der Rechte der Urheber einschränken, notifizieren dies dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als «der Generaldirektor» bezeichnet) durch eine schriftliche Erklärung; darin sind die Länder, denen gegenüber der Schutz eingeschränkt wird, und die Einschränkungen anzugeben, denen die Rechte der diesen Ländern angehörenden Urheber unterworfen werden. Der Generaldirektor teilt dies allen Verbandsländern unverzüglich mit.
1) Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung behält der Urheber das Recht, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnten.
2) Die dem Urheber nach Absatz 1) gewährten Rechte bleiben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, hierzu berufen sind. Die Länder, deren Rechtsvorschriften im Zeitpunkt der Ratifikation dieser Fassung der Übereinkunft oder des Beitritts zu ihr keine Bestimmungen zum Schutz aller nach Absatz 1) gewährten Rechte nach dem Tod des Urhebers enthalten, sind jedoch befugt vorzusehen, dass einzelne dieser Rechte nach dem Tod des Urhebers nicht aufrechterhalten bleiben.
3) Die zur Wahrung der in diesem Artikel gewährten Rechte erforderlichen Rechtsbehelfe richten sich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird.
1) Die Dauer des durch diese Übereinkunft gewährten Schutzes umfasst das Leben des Urhebers und 50 Jahre nach seinem Tod.
2) Für Filmwerke sind die Verbandsländer jedoch befugt vorzusehen, dass die Schutzdauer 50 Jahre nach dem Zeitpunkt endet, in dem das Werk mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, oder, wenn ein solches Ereignis nicht innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung eines solchen Werkes eintritt, 50 Jahre nach der Herstellung.
3) Für anonyme und pseudonyme Werke endet die durch diese Übereinkunft gewährte Schutzdauer 50 Jahre, nachdem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wenn jedoch das vom Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers zulässt, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1). Wenn der Urheber eines anonymen oder pseudonymen Werkes während der oben angegebenen Frist seine Identität offenbart, richtet sich die Schutzdauer gleichfalls nach Absatz 1). Die Verbandsländer sind nicht gehalten, anonyme oder pseudonyme Werke zu schützen, bei denen aller Grund zu der Annahme besteht, dass ihr Urheber seit 50 Jahren tot ist.
4) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Schutzdauer für Werke der Photographie und für als Kunstwerke geschützte Werke der angewandten Kunst festzusetzen; diese Dauer darf jedoch nicht weniger als 25 Jahre seit der Herstellung eines solchen Werkes betragen.
5) Die sich an den Tod des Urhebers anschliessende Schutzfrist und die in den Absätzen 2), 3) und 4) vorgesehenen Fristen beginnen mit dem Tod oder dem in diesen Absätzen angegebenen Ereignis zu laufen, doch wird die Dauer dieser Fristen erst vom 1. Januar des Jahres an gerechnet, das auf den Tod oder das genannte Ereignis folgt.
6) Die Verbandsländer sind befugt, eine längere als die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Schutzdauer zu gewähren.
7) Die Verbandsländer, die durch die Fassung von Rom dieser Übereinkunft3 gebunden sind und die in ihren bei der Unterzeichnung der vorliegenden Fassung der Übereinkunft geltenden Rechtsvorschriften kürzere Schutzfristen gewähren, als in den vorhergehenden Absätzen vorgesehen sind, sind befugt, sie beim Beitritt zu dieser Fassung oder bei deren Ratifikation beizubehalten.
8) In allen Fällen richtet sich die Dauer nach dem Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird; jedoch überschreitet sie, sofern die Rechtsvorschriften dieses Landes nichts anderes bestimmen, nicht die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer.
Die Bestimmungen des Artikels 7 sind ebenfalls anwendbar, wenn das Urheberrecht den Miturhebern eines Werkes gemeinschaftlich zusteht, wobei die an den Tod des Urhebers anknüpfenden Fristen vom Zeitpunkt des Todes des letzten überlebenden Miturhebers an gerechnet werden.
Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, geniessen während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk das ausschliessliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder deren Übersetzung zu erlauben.
1) Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, geniessen das ausschliessliche Recht, die Vervielfältigung dieser Werke zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.
2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten, dass eine solche Vervielfältigung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt.
3) Jede Aufnahme auf einen Bild‑ oder Tonträger gilt als Vervielfältigung im Sinne dieser Übereinkunft.
1) Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits erlaubterweise zugänglich gemachten Werk sind zulässig, sofern sie anständigen Gepflogenheiten entsprechen und in ihrem Umfang durch den Zweck gerechtfertigt sind, einschliesslich der Zitate aus Zeitungs‑ und Zeitschriftenartikeln in Form von Presseübersichten.
2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer und den zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunft abzuschliessenden Sonderabkommen bleibt vorbehalten, die Benützung von Werken der Literatur oder Kunst in dem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zur Veranschaulichung des Unterrichts durch Veröffentlichungen, Rundfunksendungen oder Aufnahmen auf Bild oder Tonträger zu gestatten, sofern eine solche Benützung anständigen Gepflogenheiten entspricht.
3) Werden Werke nach den Absätzen 1) und 2) benützt, so ist die Quelle zu erwähnen sowie der Name des Urhebers, wenn dieser Name in der Quelle angegeben ist.
1) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Vervielfältigung durch die Presse, die Rundfunksendung oder die Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit von Artikeln über Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur, die in Zeitungen oder Zeitschriften veröffentlicht worden sind, oder von durch Rundfunk gesendeten Werken gleicher Art zu erlauben, falls die Vervielfältigung, die Rundfunksendung oder die genannte Übertragung nicht ausdrücklich vorbehalten ist. Jedoch muss die Quelle immer deutlich angegeben werden; die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angabe werden durch die Rechtsvorschriften des Landes bestimmt, in dem der Schutz beansprucht wird.
2) Ebenso bleibt der Gesetzgebung der Verbandsländer vorbehalten zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen anlässlich der Berichterstattung über Tagesereignisse durch Photographie oder Film oder im Weg der Rundfunksendung oder Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit Werke der Literatur oder Kunst, die im Verlauf des Ereignisses sichtbar oder hörbar werden, in dem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen.
1) Die Urheber von dramatischen, dramatisch‑musikalischen und musikalischen Werken geniessen das ausschliessliche Recht zu erlauben:
2) Die gleichen Rechte werden den Urhebern dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk hinsichtlich der Übersetzung ihrer Werke gewährt.
1) Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst geniessen das ausschliessliche Recht zu erlauben:
2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Voraussetzungen für die Ausübung der in Absatz 1) erwähnten Rechte festzulegen, doch beschränkt sich die Wirkung dieser Voraussetzungen ausschliesslich auf das Hoheitsgebiet des Landes, das sie festgelegt hat. Sie dürfen in keinem Fall das Urheberpersönlichkeitsrecht oder den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, die mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird.
3) Sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, schliesst eine nach Absatz 1) gewährte Erlaubnis nicht die Erlaubnis ein, das durch Rundfunk gesendete Werk auf Bild‑ oder Tonträger aufzunehmen. Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt jedoch vorbehalten, Bestimmungen über die von einem Sendeunternehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen Sendungen vorgenommenen ephemeren Aufnahmen auf Bild‑ oder Tonträger zu erlassen. Diese Gesetzgebung kann erlauben, dass die Bild‑ oder Tonträger aufgrund ihres aussergewöhnlichen Dokumentationscharakters in amtlichen Archiven aufbewahrt werden.
1) Die Urheber von Werken der Literatur geniessen das ausschliessliche Recht zu erlauben:
2) Die gleichen Rechte werden den Urhebern von Werken der Literatur während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk hinsichtlich der Übersetzung ihrer Werke gewährt.
Die Urheber von Werken der Literatur oder Kunst geniessen das ausschliessliche Recht, Bearbeitungen, Arrangements und andere Umarbeitungen ihrer Werke zu erlauben.
1) Jedes Verbandsland kann für seinen Bereich Vorbehalte und Voraussetzungen festlegen für das ausschliessliche Recht des Urhebers eines musikalischen Werkes und des Urhebers eines Textes, dessen Aufnahme auf einen Tonträger zusammen mit dem musikalischen Werk dieser Urheber bereits gestattet hat, die Aufnahme des musikalischen Werkes und gegebenenfalls des Textes auf Tonträger zu erlauben; doch beschränkt sich die Wirkung aller derartigen Vorbehalte und Voraussetzungen ausschliesslich auf das Hoheitsgebiet des Landes, das sie festgelegt hat; sie dürfen in keinem Fall den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, die mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird.
2) Tonträger, auf die musikalische Werke in einem Verbandsland nach Artikel 13 Absatz 3) der am 2. Juni 19284 in Rom und am 26. Juni 19485 in Brüssel unterzeichneten Fassungen dieser Übereinkunft aufgenommen worden sind, können in diesem Land bis zum Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt, in dem dieses Land durch die vorliegende Fassung gebunden wird, ohne Zustimmung des Urhebers des musikalischen Werkes vervielfältigt werden.
3) Tonträger, die nach den Absätzen 1) und 2) hergestellt und ohne Erlaubnis der Beteiligten in ein Land eingeführt worden sind, in dem sie nicht erlaubt sind, können dort beschlagnahmt werden.
1) Die Urheber von Werken der Literatur oder Kunst haben das ausschliessliche Recht zu erlauben:
2) Die Bearbeitung von Filmwerken, die auf Werken der Literatur oder Kunst beruhen, in irgendeine andere künstlerische Form bedarf, unbeschadet der Erlaubnis ihrer Urheber, der Erlaubnis der Urheber der Originalwerke.
3) Artikel 13 Absatz 1) ist nicht anwendbar.
1) Unbeschadet der Rechte des Urhebers jedes etwa bearbeiteten oder vervielfältigten Werkes wird das Filmwerk wie ein Originalwerk geschützt. Der Inhaber des Urheberrechts am Filmwerk geniesst die gleichen Rechte wie der Urheber eines Originalwerks einschliesslich der in Artikel 14 genannten Rechte.
3) Sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen, ist Absatz 2) Buchstabe b) weder auf die Urheber der Drehbücher, der Dialoge und der musikalischen Werke anwendbar, die für die Herstellung des Filmwerks geschaffen worden sind, noch auf dessen Hauptregisseur. Die Verbandsländer jedoch, deren Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Anwendung des Absatzes 2) Buchstabe b) auf den Hauptregisseur vorsehen, müssen dies dem Generaldirektor durch eine schriftliche Erklärung notifizieren, der sie unverzüglich allen anderen Verbandsländern mitteilt.
1) Hinsichtlich der Originale von Werken der bildenden Künste und der Originalhandschriften der Schriftsteller und Komponisten geniesst der Urheber – oder nach seinem Tod die von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dazu berufenen Personen oder Institutionen – ein unveräusserliches Recht auf Beteiligung am Erlös aus Verkäufen eines solchen Werkstücks nach der ersten Veräusserung durch den Urheber.
2) Der in Absatz 1) vorgesehene Schutz kann in jedem Verbandsland nur beansprucht werden, sofern die Heimatgesetzgebung des Urhebers diesen Schutz anerkennt und soweit es die Rechtsvorschriften des Landes zulassen, in dem dieser Schutz beansprucht wird.
3) Das Verfahren und das Ausmass der Beteiligung werden von den Rechtsvorschriften der einzelnen Länder bestimmt.
1) Damit der Urheber der durch diese Übereinkunft geschützten Werke der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solche gelten und infolgedessen vor den Gerichten der Verbandsländer zur Verfolgung der unbefugten Vervielfältiger zugelassen werden, genügt es, dass der Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist. Dieser Absatz ist anwendbar, selbst wenn dieser Name ein Pseudonym ist. sofern das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel über seine Identität aufkommen lässt.
2) Als Hersteller des Filmwerks gilt mangels Gegenbeweises die natürliche oder juristische Person, deren Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist.
3) Bei den anonymen Werken und bei den nicht unter Absatz 1) fallenden pseudonymen Werken gilt der Verleger, dessen Name auf dem Werkstück angegeben ist, ohne weiteren Beweis als berechtigt, den Urheber zu vertreten, in dieser Eigenschaft ist er befugt, dessen Rechte wahrzunehmen und geltend zu machen. Die Bestimmung dieses Absatzes ist nicht mehr anwendbar, sobald der Urheber seine Identität offenbart und seine Berechtigung nachgewiesen hat.
1) Jedes unbefugt hergestellte Werkstück kann in den Verbandsländern, in denen das Originalwerk Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, beschlagnahmt werden.
2) Die Bestimmungen des Absatzes 1) sind auch auf Vervielfältigungsstücke anwendbar, die aus einem Land stammen, in dem das Werk nicht oder nicht mehr geschützt ist.
3) Die Beschlagnahme findet nach den Rechtsvorschriften jedes Landes statt.
Die Bestimmungen dieser Übereinkunft können in keiner Beziehung das der Regierung jedes Verbandslands zustehende Recht beeinträchtigen, durch Massnahmen der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, die Aufführung oder das Ausstellen von Werken oder Erzeugnissen jeder Art zu gestatten, zu überwachen oder zu untersagen, für die die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben hat.
1) Diese Übereinkunft gilt für alle Werke, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland Gemeingut geworden sind.
2) Ist jedoch ein Werk infolge Ablaufs der Schutzfrist, die ihm vorher zustand, in dem Land, in dem der Schutz beansprucht wird, Gemeingut geworden, so erlangt es dort nicht von neuem Schutz.
3) Die Anwendung dieses Grundsatzes richtet sich nach den Bestimmungen der zwischen Verbandsländern zu diesem Zweck abgeschlossenen oder abzuschliessenden besonderen Übereinkünfte. Mangels solcher Bestimmungen legen die betreffenden Länder, jedes für sich, die Art und Weise dieser Anwendung fest.
4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn ein Land dem Verband neu beitritt, sowie für den Fall, dass der Schutz nach Artikel 7 oder durch Verzicht auf Vorbehalte ausgedehnt wird.
Die Bestimmungen dieser Übereinkunft hindern nicht daran, die Anwendung von weitergehenden Bestimmungen zu beanspruchen, die durch die Gesetzgebung eines Verbandslands etwa erlassen werden.
Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor, Sonderabkommen miteinander insoweit zu treffen, als diese den Urhebern Rechte verleihen, die über die ihnen durch diese Übereinkunft gewährten Rechte hinausgehen oder andere Bestimmungen enthalten, die dieser Übereinkunft nicht zuwiderlaufen. Die Bestimmungen bestehender Abkommen, die den angegebenen Voraussetzungen entsprechen, bleiben anwendbar.
1) Besondere Bestimmungen für Entwicklungsländer sind im Anhang enthalten.
2) Vorbehaltlich des Artikels 28 Absatz 1) Buchstabe b) ist der Anhang ein integrierender Bestandteil dieser Fassung der Übereinkunft.
5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
1) Die Versammlung hat einen Exekutivausschuss.
3) Die Zahl der Mitgliedländer des Exekutivausschusses entspricht einem Viertel der Zahl der Mitgliedländer der Versammlung. Bei der Berechnung der zu vergebenden Sitze wird der nach Teilung durch vier verbleibende Rest nicht berücksichtigt.
4) Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses trägt die Versammlung einer angemessenen geographischen Verteilung und der Notwendigkeit Rechnung, dass unter den Ländern des Exekutivausschusses Vertragsländer der Sonderabkommen sind, die im Rahmen des Verbands errichtet werden könnten.
9) Die Verbandsländer, die nicht Mitglied des Exekutivausschusses sind, werden zu dessen Sitzungen als Beobachter zugelassen.
10) Der Exekutivausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
2) Das Internationale Büro sammelt und veröffentlicht Informationen über den Schutz des Urheberrechts. Jedes Verbandsland teilt so bald wie möglich dem Internationalen Büro alle neuen Gesetze und anderen amtlichen Texte mit, die den Schutz des Urheberrechts betreffen.
3) Das Internationale Büro gibt eine monatlich erscheinende Zeitschrift heraus.
4) Das Internationale Büro erteilt jedem Verbandsland auf Verlangen Auskünfte über Fragen betreffend den Schutz des Urheberrechts.
5) Das Internationale Büro unternimmt Untersuchungen und leistet Dienste zur Erleichterung des Schutzes des Urheberrechts.
6) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung, des Exekutivausschusses und aller anderen Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.
8) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.
7 SR 0.232.01, 0.232.02, 0.232.03, 0.232.04
2) Der Haushaltsplan des Verbands wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.
3) Der Haushaltsplan des Verbands umfasst folgende Einnahmen:
Klasse I 25 Klasse V 5
Klasse II 20 Klasse VI 3
Klasse III 15 Klasse VII 1
Klasse IV 10
5) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbands wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung und dem Exekutivausschuss darüber berichtet.
8) Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Verbandsländern oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.
1) Vorschläge zur Änderung der Artikel 22, 23, 24, 25 und dieses Artikels können von jedem Mitgliedland der Versammlung, vom Exekutivausschuss oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedländern der Versammlung mitgeteilt.
2) Jede Änderung der in Absatz 1) bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 22 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
3) Jede Änderung der in Absatz 1) bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Versammlung sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Verbandsländer erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
1) Diese Übereinkunft soll Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbands zu vervollkommnen.
2) Zu diesem Zweck werden der Reihe nach in einem der Verbandsländer Konferenzen zwischen den Delegierten dieser Länder stattfinden.
3) Vorbehaltlich des für die Änderung der Artikel 22–26 massgebenden Artikels 26 bedarf jede Revision dieser Fassung der Übereinkunft einschliesslich des Anhangs der Einstimmigkeit unter den abgegebenen Stimmen.
3) Für jedes Verbandsland, das mit oder ohne Erklärung nach Absatz 1) Buchstabe b) diese Fassung der Übereinkunft ratifiziert oder ihr beitritt, treten die Artikel 22–38 drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Generaldirektor die Hinterlegung der betreffenden Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde notifiziert, sofern nicht in der hinterlegten Urkunde ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall treten die Artikel 22–38 für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
1) Jedes verbandsfremde Land kann dieser Fassung der Übereinkunft beitreten und dadurch Vertragspartei dieser Übereinkunft und Mitglied des Verbands werden. Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
Die Ratifikation dieser Fassung der Übereinkunft oder der Beitritt zu ihr durch ein Land, das nicht durch die Artikel 22–38 der Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft10 gebunden ist, gilt, und zwar einzig und allein zum Zweck der Anwendung des Artikels 14 Absatz 2) des Übereinkommens zur Errichtung der Organisation11, als Ratifikation der Stockholmer Fassung oder als Beitritt zu ihr mit der in ihrem Artikel 28 Absatz 1) Buchstabe b) Ziffer 1) vorgesehenen Beschränkung.
1) Vorbehaltlich der durch Absatz 2) dieses Artikels, durch Artikel 28 Absatz 1) Buchstabe b) und Artikel 33 Absatz 2) sowie durch den Anhang zugelassenen Ausnahmen bewirkt die Ratifikation oder der Beitritt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Übereinkunft.
12 [AS 10 219; 16 611; BS 11 931, 945]
1) Jedes Land kann in seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde erklären oder zu jedem späteren Zeitpunkt dem Generaldirektor schriftlich notifizieren, dass diese Übereinkunft auf alle oder einzelne in der Erklärung oder Notifikation bezeichnete Gebiete anwendbar ist, für deren auswärtige Beziehungen es verantwortlich ist.
2) Jedes Land, das eine solche Erklärung oder eine solche Notifikation abgegeben hat, kann dem Generaldirektor jederzeit notifizieren, dass diese Übereinkunft auf alle oder einzelne dieser Gebiete nicht mehr anwendbar ist.
4) Dieser Artikel darf nicht dahin ausgelegt werden, dass er für ein Verbandsland die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebiets in sich schliesst, auf das diese Übereinkunft durch ein anderes Verbandsland aufgrund einer Erklärung nach Absatz 1) anwendbar gemacht wird.
1) Diese Fassung der Übereinkunft ersetzt in den Beziehungen zwischen den Verbandsländern und in dem Umfang, in dem sie anwendbar ist, die Berner Übereinkunft vom 9. September 188613 und die folgenden revidierten Fassungen dieser Übereinkunft14. Die früheren Fassungen bleiben in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang, in dem diese Fassung sie nicht gemäss dem ersten Satz ersetzt, in den Beziehungen zu den Verbandsländern anwendbar, die diese Fassung der Übereinkunft weder ratifizieren noch ihr beitreten.
2) Die verbandsfremden Länder, die Vertragsparteien dieser Fassung der Übereinkunft werden, wenden sie vorbehaltlich des Absatzes 3) im Verhältnis zu jedem Verbandsland an, das nicht durch diese Fassung der Übereinkunft gebunden ist oder das zwar durch diese Fassung gebunden ist, aber die in Artikel 28 Absatz 1) Buchstabe b) vorgesehene Erklärung abgegeben hat. Diese Länder lassen es zu, dass ein solches Verbandsland in seinen Beziehungen zu ihnen:
3) Jedes Land, das eine der im Anhang vorgesehenen Befugnisse in Anspruch genommen hat, kann die diese Befugnis betreffenden Bestimmungen des Anhangs in seinen Beziehungen zu jedem anderen Verbandsland anwenden, das nicht durch diese Fassung der Übereinkunft gebunden ist, aber die Anwendung dieser Bestimmungen zugelassen hat.
13 [AS 10 219; 16 611, BS 11 931, 945]
14 SR 0.231.12, 0.231.13, 0.231.14
1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Verbandsländern über die Auslegung oder Anwendung dieser Übereinkunft, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, kann von jedem beteiligten Land durch eine dem Statut des Internationalen Gerichtshofs entsprechende Klage diesem Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden, sofern die beteiligten Länder keine andere Regelung vereinbaren. Das Land, das die Streitigkeit vor diesen Gerichtshof bringt, hat dies dem Internationalen Büro mitzuteilen; das Büro setzt die anderen Verbandsländer davon in Kenntnis.
2) Jedes Land kann bei der Unterzeichnung dieser Fassung der Übereinkunft oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass es sich durch Absatz 1) nicht als gebunden betrachtet. Auf Streitigkeiten zwischen einem solchen Land und jedem anderen Verbandsland ist Absatz 1) nicht anwendbar.
3) Jedes Land, das eine Erklärung gemäss Absatz 2) abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurückziehen.
1) Vorbehaltlich des Artikels 29bis kann kein Land nach Inkrafttreten der Artikel 1–21 und des Anhangs frühere Fassungen dieser Übereinkunft ratifizieren noch ihnen beitreten.
2) Nach Inkrafttreten der Artikel 1–21 und des Anhangs kann kein Land eine Erklärung gemäss Artikel 5 des der Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft15 beigefügten Protokolls betreffend die Entwicklungsländer abgeben.
1) Diese Übereinkunft bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft.
2) Jedes Land kann diese Fassung der Übereinkunft durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung gilt auch als Kündigung aller früheren Fassungen und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Verbandsländer bleibt die Übereinkunft in Kraft und wirksam.
3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
4) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, in dem es Mitglied des Verbands geworden ist.
1) Jedes Vertragsland dieser Übereinkunft verpflichtet sich, gemäss seiner Verfassung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten.
2) Es besteht Einverständnis darüber, dass jedes Land in dem Zeitpunkt, in dem es durch diese Übereinkunft gebunden wird, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muss, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.
2) Diese Fassung der Übereinkunft liegt bis 31. Januar 1972 zur Unterzeichnung auf. Bis zu diesem Datum bleibt die in Absatz 1) Buchstabe a) bezeichnete Ausfertigung bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.
3) Der Generaldirektor übermittelt zwei beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung der Übereinkunft den Regierungen aller Verbandsländer und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.
4) Der Generaldirektor lässt diese Fassung der Übereinkunft beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Verbandsländer die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden sowie die in diesen Urkunden enthaltenen oder gemäss Artikel 28 Absatz 1) Buchstabe c), Artikel 30 Absatz 2) Buchstaben a) und b) und Artikel 33 Absatz 2) abgegebenen Erklärungen, das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser Fassung der Übereinkunft, die Notifikationen von Kündigungen und die Notifikationen gemäss Artikel 30 Absatz 2) Buchstabe c), Artikel 31 Absätze 1) und 2), Artikel 33 Absatz 3) und Artikel 38 Absatz 1) sowie die im Anhang vorgesehenen Notifikationen.
1) Verbandsländer, die diese Fassung der Übereinkunft weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind und die nicht durch die Artikel 22–26 der Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft16 gebunden sind, können, wenn sie dies wünschen, bis zum 26. April 1975 die in diesen Artikeln vorgesehenen Rechte so ausüben, als wären sie durch diese Artikel gebunden. Jedes Land, das diese Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam wird. Solche Länder gelten bis zu dem genannten Tag als Mitglieder der Versammlung.
2) Solange nicht alle Verbandsländer Mitglieder der Organisation geworden sind, handelt das Internationale Büro der Organisation zugleich als Büro des Verbands und der Generaldirektor als Direktor dieses Büros.
3) Sobald alle Verbandsländer Mitglieder der Organisation geworden sind, gehen die Rechte und Verpflichtungen sowie das Vermögen des Büros des Verbands auf das Internationale Büro der Organisation über.
1) Jedes Land, das nach der bestehenden Übung der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsland angesehen wird und das diese Fassung der Übereinkunft, deren integrierender Bestandteil dieser Anhang ist, ratifiziert oder ihr beitritt und das sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage und seiner sozialen oder kulturellen Bedürfnisse nicht sogleich imstande sieht, den Schutz aller in dieser Fassung der Übereinkunft vorgesehenen Rechte zu gewährleisten, kann durch eine bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder, vorbehaltlich des Artikels V Absatz 1) Buchstabe c), zu jedem späteren Zeitpunkt beim Generaldirektor hinterlegte Notifikation erklären, dass es die in Artikel II oder die in Artikel III vorgesehene Befugnis oder beide Befugnisse in Anspruch nimmt. Es kann, statt die in Artikel II vorgesehene Befugnis in Anspruch zu nehmen, eine Erklärung nach Artikel V Absatz 1) Buchstabe a) abgeben.
3) Ein Verbandsland, das nicht länger als Entwicklungsland im Sinn von Absatz 1) angesehen wird, ist nicht mehr berechtigt, seine Erklärung gemäss Absatz 2) zu erneuern; gleichviel, ob dieses Land seine Erklärung förmlich zurückzieht oder nicht, verliert es die Möglichkeit, die in Absatz 1) genannten Befugnisse in Anspruch zu nehmen, entweder nach Ablauf der laufenden Zehnjahresfrist oder drei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem das Land nicht mehr als Entwicklungsland angesehen wird, wobei die später endende Frist massgebend ist.
4) Sind in dem Zeitpunkt, in dem eine gemäss den Absätzen 1) oder 2) abgegebene Erklärung ihre Wirkung verliert, noch Werkstücke vorrätig, die aufgrund einer nach diesem Anhang gewährten Lizenz hergestellt worden sind, so dürfen sie weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis der Vorrat erschöpft ist.
5) Jedes Land, das durch diese Fassung der Übereinkunft gebunden ist und nach Artikel 31 Absatz 1) eine Erklärung oder eine Notifikation über die Anwendung dieser Fassung der Übereinkunft auf ein bestimmtes Gebiet abgegeben hat, dessen Lage als der Lage der in Absatz 1) bezeichneten Länder analog erachtet werden kann, kann für dieses Gebiet die Erklärung gemäss Absatz 1) abgeben und die Notifikation der Erneuerung gemäss Absatz 2) hinterlegen. Solange eine solche Erklärung oder Notifikation wirksam ist, sind die Bestimmungen dieses Anhangs auf das Gebiet, für das die Erklärung abgegeben oder die Notifikation hinterlegt worden ist, anwendbar.
1) Jedes Land, das erklärt hat, es werde die in diesem Artikel vorgesehene Befugnis in Anspruch nehmen, ist berechtigt, für Werke, die im Druck oder in einer entsprechenden Vervielfältigungsform veröffentlicht worden sind, das in Artikel 8 vorgesehene ausschliessliche Übersetzungsrecht durch ein System nicht ausschliesslicher und unübertragbarer Lizenzen zu ersetzen, die von der zuständigen Behörde unter den folgenden Voraussetzungen und gemäss Artikel IV erteilt werden.
5) Eine Lizenz nach diesem Artikel darf nur für Unterrichts‑, Studien‑ oder Forschungszwecke erteilt werden.
6) Wird eine Übersetzung des Werkes vom Inhaber des Übersetzungsrechts oder mit seiner Erlaubnis zu einem Preis veröffentlicht, der dem für vergleichbare Werke in dem Land üblichen Preis entspricht, so erlischt jede nach diesem Artikel erteilte Lizenz, sofern diese Übersetzung in derselben Sprache abgefasst ist und im wesentlichen den gleichen Inhalt hat wie die aufgrund der Lizenz veröffentlichte Übersetzung. Werkstücke, die bereits vor Erlöschen der Lizenz hergestellt worden sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis der Vorrat erschöpft ist.
7) Für Werke, die vorwiegend aus Abbildungen bestehen, darf eine Lizenz zur Herstellung und Veröffentlichung einer Übersetzung des Textes und zur Vervielfältigung und Veröffentlichung der Abbildungen nur erteilt werden, wenn auch die Voraussetzungen des Artikels III erfüllt sind.
8) Aufgrund dieses Artikels darf keine Lizenz erteilt werden, wenn der Urheber alle Werkstücke aus dem Verkehr gezogen hat.
1) Jedes Land, das erklärt hat, es werde die in diesem Artikel vorgesehene Befugnis in Anspruch nehmen, ist berechtigt, das in Artikel 9 vorgesehene ausschliessliche Vervielfältigungsrecht durch ein System nicht ausschliesslicher und unübertragbarer Lizenzen zu ersetzen, die von der zuständigen Behörde unter den folgenden Voraussetzungen und gemäss Artikel IV erteilt werden.
3) Die in Absatz 2) Buchstabe a) Ziffer i) bezeichnete Frist beträgt fünf Jahre; dagegen beträgt sie:
5) Eine Lizenz zur Vervielfältigung und Veröffentlichung der Übersetzung eines Werkes wird nach diesem Artikel nicht erteilt:
6) Werden vom Inhaber des Vervielfältigungsrechts oder mit seiner Erlaubnis Werkstücke der Ausgabe eines Werkes in dem in Absatz 1) bezeichneten Land der Allgemeinheit oder für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht zu einem Preis, der dem für vergleichbare Werke dort üblichen Preis entspricht, zum Kauf angeboten, so erlischt jede nach diesem Artikel erteilte Lizenz, sofern diese Ausgabe in derselben Sprache abgefasst ist und im wesentlichen den gleichen Inhalt hat wie die aufgrund der Lizenz veröffentlichte Ausgabe. Werkstücke, die bereits vor Erlöschen der Lizenz hergestellt worden sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis der Vorrat erschöpft ist.
1) Eine Lizenz nach Artikel II oder III darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller gemäss den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes nachweist, dass er um die Erlaubnis des Rechtsinhabers je nachdem zur Übersetzung des Werkes und zur Veröffentlichung der Übersetzung oder zur Vervielfältigung und Veröffentlichung der Ausgabe ersucht und diese nicht erhalten hat oder dass er den Rechtsinhaber trotz gehöriger Bemühungen nicht ausfindig machen konnte. Gleichzeitig mit dem Gesuch an den Rechtsinhaber hat der Antragsteller jedes in Absatz 2) bezeichnete nationale oder internationale Informationszentrum zu unterrichten.
2) Vermag der Antragsteller den Rechtsinhaber nicht ausfindig zu machen, so hat er eine Abschrift seines an die zuständige Behörde gerichteten Lizenzantrags mit eingeschriebener Luftpost dem Verleger, dessen Name auf dem Werk angegeben ist, und jedem nationalen oder internationalen Informationszentrum zu senden, das gegebenenfalls von der Regierung des Landes, in dem der Verleger vermutlich den Mittelpunkt seiner Geschäftstätigkeit hat, in einer beim Generaldirektor hinterlegten Notifikation bezeichnet worden ist.
3) Der Name des Urhebers ist auf allen Werkstücken einer Übersetzung oder einer Vervielfältigung, die aufgrund einer nach Artikel II oder III erteilten Lizenz veröffentlicht wird, anzugeben. Der Titel des Werkes ist auf allen Werkstücken aufzuführen. Bei einer Übersetzung ist jedenfalls der Originaltitel auf allen Werkstücken anzugeben.
5) Alle Werkstücke, die aufgrund einer nach Artikel II oder III erteilten Lizenz veröffentlicht werden, haben in der betreffenden Sprache einen Vermerk zu tragen, dass sie nur in dem Land oder Gebiet, auf das sich die Lizenz bezieht, in Verkehr gebracht werden dürfen.
2) Vorbehaltlich des Absatzes 3) kann ein Land, das die in Artikel II vorgesehene Befugnis in Anspruch genommen hat, keine Erklärung nach Absatz 1) mehr abgeben.
3) Ein Land, das nicht länger als Entwicklungsland im Sinn von Artikel I Absatz 1) angesehen wird, kann, obwohl es kein verbandsfremdes Land ist, bis zu zwei Jahren vor Ablauf der nach Artikel I Absatz 3) massgebenden Frist die in Artikel 30 Absatz 2) Buchstabe b) erster Satz vorgesehene Erklärung abgeben. Diese Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die nach Artikel I Absatz 3) massgebende Frist abläuft.
1) Ein Verbandsland kann vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Fassung der Übereinkunft an jederzeit, bevor es durch die Artikel 1–21 und diesen Anhang gebunden ist:
2) Jede Erklärung nach Absatz 1) muss schriftlich abgefasst und beim Generaldirektor hinterlegt werden. Sie wird im Zeitpunkt ihrer Hinterlegung wirksam.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung der Übereinkunft unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 24. Juli 1971.
(Es folgen die Unterschriften)
17 AS 1993 2659; 2004 1291; 2006 757; 2009 2497; 2014 483; 2016 3411; 2019 2181; 2021 601; 2024 272. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty.
Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | ||
---|---|---|---|---|
Afghanistan | 2. März | 2018 B | 2. Juni | 2018 |
Ägypten* | 2. März | 1977 B | 7. Juni | 1977 |
Albanien | 2. Dezember | 1993 B | 6. März | 1994 |
Algerien* | 19. Januar | 1998 B | 19. April | 1998 |
Andorra | 2. März | 2004 B | 2. Juni | 2004 |
Antigua und Barbuda | 17. Dezember | 1999 B | 17. März | 2000 |
Äquatorialguinea | 26. März | 1997 B | 26. Juni | 1997 |
Argentinien | 8. Juli | 1980 B | 8. Oktober | 1980a |
19. Februar | 2000b | |||
Armenien | 19. Juli | 2000 B | 19. Oktober | 2000 |
Aserbaidschan | 4. März | 1999 B | 4. Juni | 1999 |
Australien | 28. November | 1977 B | 1. März | 1978 |
Bahamas* | 4. Oktober | 1976 B | 8. Januar | 1977a |
Bahrain* | 29. November | 1996 B | 2. März | 1997 |
Bangladesch* | 4. Februar | 1999 B | 4. Mai | 1999 |
Barbados | 16. März | 1983 B | 30. Juli | 1983 |
Belarus | 12. September | 1997 B | 12. Dezember | 1997 |
Belgien | 29. Juni | 1999 | 29. September | 1999 |
Belize | 17. März | 2000 B | 17. Juni | 2000 |
Benin | 9. Dezember | 1974 B | 12. März | 1975 |
Bhutan | 25. August | 2004 B | 25. November | 2004 |
Bolivien | 4. August | 1993 B | 4. November | 1993 |
Bosnien und Herzegowina* | 2. Juni | 1993 N | 1. März | 1992 |
Botsuana | 15. Januar | 1998 B | 15. April | 1998 |
Brasilien | 14. Januar | 1975 | 20. April | 1975 |
Brunei | 30. Mai | 2006 B | 30. August | 2006 |
Bulgarien | 30. August | 1974 | 4. Dezember | 1974 |
Burkina Faso | 20. Oktober | 1975 B | 24. Januar | 1976 |
Burundi | 12. Januar | 2016 B | 12. April | 2016 |
Chile | 25. März | 1975 B | 10. Juli | 1975 |
China* | 10. Juli | 1992 B | 15. Oktober | 1992 |
Hongkong | 7. Juli | 1997 | 1. Juli | 1997 |
Macau | 1. November | 1999 | 20. Dezember | 1999 |
Cook-Inseln | 3. Mai | 2017 B | 3. August | 2017 |
Costa Rica | 3. März | 1978 B | 10. Juni | 1978 |
Côte d’Ivoire | 1. Februar | 1974 | 4. Mai | 1974a |
10. Oktober | 1974b | |||
Dänemark | 30. März | 1979 | 30. Juni | 1979 |
Deutschland** | 18. Oktober | 1973 | 22. Januar | 1974a |
10. Oktober | 1974b | |||
Dominica | 7. Mai | 1999 B | 7. August | 1999 |
Dominikanische Republik | 24. September | 1997 B | 24. Dezember | 1997 |
Dschibuti | 13. Februar | 2002 B | 13. Mai | 2002 |
Ecuador | 8. Juli | 1991 B | 9. Oktober | 1991 |
El Salvador | 18. November | 1993 B | 19. Februar | 1994 |
Estland | 26. Juli | 1994 B | 26. Oktober | 1994 |
Eswatini | 14. September | 1998 B | 14. Dezember | 1998 |
Finnland | 25. Juli | 1986 | 1. November | 1986 |
Frankreich | 11. September | 1972 | 15. Dezember | 1972a |
10. Oktober | 1974b | |||
Gabun | 6. März | 1975 | 10. Juni | 1975 |
Gambia | 7. Dezember | 1992 B | 7. März | 1993 |
Georgien | 16. Februar | 1995 B | 16. Mai | 1995 |
Ghana | 11. Juli | 1991 B | 11. Oktober | 1991 |
Grenada | 22. Juni | 1998 B | 22. September | 1998 |
Griechenland | 4. Dezember | 1975 | 8. März | 1976 |
Guatemala* | 28. April | 1997 B | 28. Juli | 1997 |
Guinea | 13. August | 1980 B | 20. November | 1980 |
Guinea-Bissau | 18. April | 1991 B | 22. Juli | 1991 |
Guyana | 25. Juli | 1994 B | 25. Oktober | 1994 |
Haiti | 11. Oktober | 1995 B | 11. Januar | 1996 |
Heiliger Stuhl | 20. Januar | 1975 | 24. April | 1975 |
Honduras | 24. Oktober | 1989 B | 25. Januar | 1990 |
Indien* | 7. Oktober | 1974 | 10. Januar | 1975a |
6. Mai | 1984b | |||
Indonesien* | 5. Juni | 1997 B | 5. September | 1997 |
Irland | 2. Dezember | 2004 B | 2. März | 2005 |
Island | 28. September | 1984 B | 28. Dezember | 1984a |
25. August | 1999b | |||
Israel* | 24. September | 2003 | 1. Januar | 2004 |
Italien | 13. August | 1979 | 14. November | 1979 |
Jamaika | 28. September | 1993 B | 1. Januar | 1994 |
Japan | 20. Januar | 1975 | 24. April | 1975 |
Jemen* | 14. April | 2008 B | 14. Juli | 2008 |
Jordanien* | 28. April | 1999 B | 28. Juli | 1999 |
Kambodscha* | 9. Dezember | 2021 B | 9. März | 2022 |
Kamerun | 3. August | 1973 | 10. November | 1973a |
10. Oktober | 1974b | |||
Kanada | 26. März | 1998 B | 26. Juni | 1998 |
Kap Verde | 7. April | 1997 B | 7. Juli | 1997 |
Kasachstan | 12. Januar | 1999 B | 12. April | 1999 |
Katar | 5. April | 2000 B | 5. Juli | 2000 |
Kenia | 11. März | 1993 B | 11. Juni | 1993 |
Kirgisistan | 8. April | 1999 B | 8. Juli | 1999 |
Kiribati | 2. Oktober | 2017 B | 2. Januar | 2018 |
Kolumbien | 4. Dezember | 1987 B | 7. März | 1988 |
Komoren | 17. Januar | 2005 B | 17. April | 2005 |
Kongo (Brazzaville) | 2. September | 1975 | 5. Dezember | 1975 |
Kongo (Kinshasa) | 28. Oktober | 1974 B | 31. Januar | 1975 |
Korea (Nord-)* | 28. Januar | 2003 B | 28. April | 2003 |
Korea (Süd-) | 21. Mai | 1996 B | 21. August | 1996 |
Kroatien | 28. Juli | 1992 N | 8. Oktober | 1991 |
Kuba* | 20. November | 1996 B | 20. Februar | 1997 |
Kuwait | 2. September | 2014 B | 2. Dezember | 2014 |
Laos | 14. Dezember | 2011 B | 14. März | 2012 |
Lesotho* | 27. Juni | 1989 B | 28. September | 1989 |
Lettland | 11. Mai | 1995 B | 11. August | 1995 |
Liberia* | 8. Dezember | 1988 B | 8. März | 1989 |
Libyen* | 28. Juni | 1976 B | 28. September | 1976 |
Liechtenstein | 23. Juni | 1999 | 23. September | 1999 |
Litauen* | 14. September | 1994 B | 14. Dezember | 1994 |
Luxemburg | 15. Januar | 1975 | 20. April | 1975 |
Malawi | 12. Juli | 1991 B | 12. Oktober | 1991 |
Malaysia | 28. Juni | 1990 B | 1. Oktober | 1990 |
Mali | 22. August | 1977 B | 5. Dezember | 1977 |
Malta* | 7. September | 1977 B | 12. Dezember | 1977a |
Marokko | 17. Februar | 1987 | 17. Mai | 1987 |
Mauretanien | 17. Juni | 1976 B | 21. September | 1976 |
Mauritius* | 9. Februar | 1989 B | 10. Mai | 1989 |
Mexiko | 11. September | 1974 | 17. Dezember | 1974 |
Mikronesien | 7. Juli | 2003 B | 7. Oktober | 2003 |
Moldau | 1. August | 1995 B | 2. November | 1995 |
Monaco | 5. August | 1974 | 23. November | 1974 |
Mongolei* | 12. Dezember | 1997 B | 12. März | 1998 |
Montenegro | 4. Dezember | 2006 N | 3. Juni | 2006 |
Mosambik | 22. August | 2013 B | 22. November | 2013 |
Namibia | 21. September | 1993 B | 24. Dezember | 1993 |
Nauru* | 11. Februar | 2020 B | 11. Mai | 2020 |
Nepal* | 11. Oktober | 2005 B | 11. Januar | 2006 |
Neuseeland | 17. Dezember | 2018 B | 17. März | 2019 |
Tokelau | 17. Dezember | 2018 B | 17. März | 2019 |
Nicaragua | 23. Mai | 2000 B | 23. August | 2000 |
Niederlande* | 9. Oktober | 1974 | 10. Januar | 1975a |
30. Januar | 1986b | |||
Aruba | 9. Oktober | 1974 | 1. Januar | 1975a |
Curaçao | 9. Oktober | 1974 | 1. Januar | 1975a |
Karibische Gebiete (Bonaire, | 9. Oktober | 1974 | 1. Januar | 1975a |
Sint Maarten | 9. Oktober | 1974 | 1. Januar | 1975a |
Niger | 18. Februar | 1975 B | 21. Mai | 1975 |
Nigeria | 10. Juni | 1993 B | 14. September | 1993 |
Niue | 24. Juni | 2016 B | 24. September | 2016 |
Nordmazedonien | 23. Juli | 1993 N | 8. September | 1991 |
Norwegen* | 8. März | 1974 | 13. Juni | 1974a |
11. Oktober | 1995b | |||
Oman* | 14. April | 1999 B | 14. Juli | 1999 |
Österreich | 19. Mai | 1982 | 21. August | 1982 |
Panama | 8. März | 1996 B | 8. Juni | 1996 |
Paraguay | 9. September | 1991 B | 2. Januar | 1992 |
Peru | 20. Mai | 1988 B | 20. August | 1988 |
Philippinen* | 14. April | 1980 B | 16. Juli | 1980a |
18. Juni | 1997b | |||
Polen | 1. Mai | 1990 B | 4. August | 1990a |
22. Oktober | 1994b | |||
Portugal* | 10. Oktober | 1978 B | 12. Januar | 1979 |
Ruanda | 3. November | 1983 B | 1. März | 1984 |
Rumänien | 9. Juni | 1998 | 9. September | 1998 |
Russland | 9. Dezember | 1994 B | 13. März | 1995 |
Salomoninseln | 4. April | 2019 B | 4. Juli | 2019 |
Sambia | 13. September | 1991 B | 2. Januar | 1992 |
Samoa* | 21. April | 2006 B | 21. Juli | 2006 |
San Marino | 2. Juni | 2020 B | 2. September | 2020 |
São Tomé und Príncipe | 14. März | 2016 B | 14. Juni | 2016 |
Saudi-Arabien* | 11. Dezember | 2003 B | 11. März | 2004 |
Schweden | 14. Juni | 1973 | 20. September | 1973a |
10. Oktober | 1974b | |||
Schweiz | 25. Juni | 1993 | 25. September | 1993 |
Senegal | 2. Mai | 1975 | 12. August | 1975 |
Serbien* | 14. Juni | 2001 N | 27. April | 1992 |
Simbabwe | 29. September | 1981 B | 30. Dezember | 1981a |
Singapur* | 21. September | 1998 B | 21. Dezember | 1998 |
Slowakei | 30. Dezember | 1992 N | 1. Januar | 1993 |
Slowenien* | 12. Juni | 1992 N | 25. Juni | 1991 |
Spanien | 14. November | 1973 | 19. Februar | 1974a |
10. Oktober | 1974b | |||
Sri Lanka* | 20. Juni | 1978 B | 23. September | 1978a |
27. Dezember | 2005b | |||
St. Kitts und Nevis | 3. Januar | 1995 B | 9. April | 1995 |
St. Lucia* | 21. Mai | 1993 B | 24. August | 1993 |
St. Vincent und die Grenadinen | 29. Mai | 1995 B | 29. August | 1995 |
Südafrika* | 23. Dezember | 1974 | 24. März | 1975a |
Sudan* | 28. September | 2000 B | 28. Dezember | 2000 |
Suriname | 16. November | 1976 B | 23. Februar | 1977 |
Syrien* | 11. März | 2004 B | 11. Juni | 2004 |
Tadschikistan | 9. Dezember | 1999 B | 9. März | 2000 |
Tansania* | 25. April | 1994 B | 25. Juli | 1994 |
Thailand* | 29. September | 1980 B | 29. Dezember | 1980a |
2. September | 1995b | |||
Togo | 28. Januar | 1975 B | 30. April | 1975 |
Tonga | 14. März | 2001 B | 14. Juni | 2001 |
Trinidad und Tobago | 16. Mai | 1988 B | 16. August | 1988 |
Tschechische Republik | 18. Dezember | 1992 N | 1. Januar | 1993 |
Tunesien* | 14. Mai | 1975 | 16. August | 1975 |
Türkei | 1. Oktober | 1995 B | 1. Januar | 1996 |
Turkmenistan* | 29. Februar | 2016 B | 29. Mai | 2016 |
Tuvalu | 2. März | 2017 B | 2. Juni | 2017 |
Uganda | 28. Januar | 2022 B | 28. April | 2022 |
Ukraine | 25. Juli | 1995 B | 25. Oktober | 1995 |
Ungarn | 11. September | 1972 | 15. Dezember | 1972a |
10. Oktober | 1974b | |||
Uruguay | 21. September | 1979 | 28. Dezember | 1979 |
Usbekistan* | 19. Januar | 2005 B | 19. April | 2005 |
Vanuatu | 27. September | 2012 B | 27. Dezember | 2012 |
Venezuela* | 20. September | 1982 B | 30. Dezember | 1982 |
Vereinigte Arabische Emirate* | 14. April | 2004 B | 14. Juli | 2004 |
Vereinigte Staaten | 16. November | 1988 B | 1. März | 1989 |
Vereinigtes Königreich* | 29. September | 1989 | 2. Januar | 1990 |
Gibraltar | 1. Oktober | 2020 | 1. Januar | 2021 |
Guernsey | 21. August | 2014 | 21. November | 2014 |
Insel Man | 13. Dezember | 1995 | 18. März | 1996 |
Jersey | 31. Oktober | 2013 | 31. Januar | 2014 |
Vietnam* | 26. Juni | 2004 B | 26. Oktober | 2004 |
Zentralafrikanische Republik | 31. Mai | 1977 B | 3. September | 1977 |
Zypern* | 22. April | 1983 | 27. Juli | 1983 |
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